4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG) aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab dem 04.11.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 11.11.2025 sprach die belangte Behörde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab dem 04.11.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 04.11.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als „Sekretär/in (Büro/Verwaltung)“ bei der „Firma Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium“ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 wurde die Beschwerde vom 13.11.2025
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ging die belangte Behörde in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin am 23.10.2025 eine Beschäftigung als „Sekretär/in (Büro/Verwaltung)“ im Beschäftigungsausmaß Teilzeit angeboten worden sei. Die Bewerbungsfrist habe laut Stellenausschreibung am 28.10.2025 geendet und sei über das Bewerbungsportal der Bildungsdirektion bis zum Ende der Bewerbungsfrist möglich gewesen. Dieser Vermittlungsvorschlag sei der Beschwerdeführerin auf ihr „MeinAMS“-Konto am 23.10.2025 gesandt, am 23.10.2025 empfangen und von ihr am 24.10.2025 um 09:21 Uhr gelesen worden. Am 04.11.2025 habe sie gemeldet, dass sie sich nicht vorgestellt habe, da sie die Bewerbungsfrist versäumt habe. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Vermittlungsvorschlag ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Bewerbungsfrist am 28.10.2025 ende. Die Beschwerdeführerin habe den Vermittlungsvorschlag am 24.10.2025 um 09:21 Uhr gelesen und sohin noch genügend Zeit gehabt, sich darauf zu bewerben. Es liege in ihrer Verantwortung, den Vermittlungsvorschlag ordentlich zu lesen und dementsprechend zu handeln. Zum Vorbringen, sie habe den Vermittlungsvorschlag am 24.10.2025 bekommen und acht Tage Zeit gehabt, das AMS über den Stand der Bewerbung zu informieren, wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0191, ausgesprochen habe, dass eine arbeitslose Person zur Erlangung eines Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln habe. In einem weiteren Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2011/08/0177, habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren sei. Es sei sohin eine unverzügliche Bewerbung nötig. Lediglich die Rückmeldung darüber könne innerhalb von acht Tagen an das AMS erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht beworben und dadurch das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor: Sie habe eine Ausbildung als Sozialpädagogin gemacht. Sie sei diplomierte Sozialpädagogin und viele Jahre im Hort tätig gewesen. Bei den XXXX habe sie im Ausmaß von 20 Wochenstunden gearbeitet. Sie habe ungefähr 1.700 € netto verdient.Sie habe eine Ausbildung als Sozialpädagogin gemacht. Sie sei diplomierte Sozialpädagogin und viele Jahre im Hort tätig gewesen. Bei den römisch 40 habe sie im Ausmaß von 20 Wochenstunden gearbeitet. Sie habe ungefähr 1.700 € netto verdient. VR bespricht, ob die Tätigkeit aufgrund des Entgeltschutzes nach § 9 zumutbar war. BF wolle festhalten, dass dies ein einmaliges Versehen gewesen sei, da sie die Bewerbungsfrist aufgrund ihrer vielen Eigenbewerbungen verpasst habe. Sie wolle festhalten, dass aus ihrer Sicht eine 42-tägige Sperre unverhältnismäßig hoch sei und sie habe ja auch, wie es der belangten Behörde vorliege, eine hohe Eigeninitiativbewerbungstätigkeit nachzuweisen und möchte auch noch darauf hinweisen, dass sie bei ihrem letzten Arbeitgeber durchgehend 10 Jahre beschäftigt gewesen sei.VR bespricht, ob die Tätigkeit aufgrund des Entgeltschutzes nach Paragraph 9, zumutbar war. BF wolle festhalten, dass dies ein einmaliges Versehen gewesen sei, da sie die Bewerbungsfrist aufgrund ihrer vielen Eigenbewerbungen verpasst habe. Sie wolle festhalten, dass aus ihrer Sicht eine 42-tägige Sperre unverhältnismäßig hoch sei und sie habe ja auch, wie es der belangten Behörde vorliege, eine hohe Eigeninitiativbewerbungstätigkeit nachzuweisen und möchte auch noch darauf hinweisen, dass sie bei ihrem letzten Arbeitgeber durchgehend 10 Jahre beschäftigt gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ausschreibungsgesetz 1989 „die österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleich zu haltenden Staatsbürgerschaft
Paragraph eins, Ausschreibungsgesetz 1989 ● die volle Handlungsfähigkeit ● die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind ● Unbescholtenheit ● Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung ● Bereitschaft zur Fortbildung ● Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ● Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Gesetze ● soziale Kompetenz ● Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule bzw. Lehre im kaufmännischen Bereich“ Unter „Kontaktinformation“ war wie folgt festgehalten: „Bewerbungen sind ausschließlich online unter: https://bewerbungonline.bildung-wien.gv.at/ bis zum Ende der Bewerbungsfrist möglich. Der Bewerbung ist ein Bewerbungsschreiben, ein Lebenslauf mit Foto und geeignete Nachweise über die Erfüllung der oben angeführten Erfordernisse anzuschließen. Für eine fristgerechte Abgabe der Bewerbung ist der Zeitpunkt des Einlangens ausschlaggebend.“ Im Begleitschreiben der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin wie folgt informiert: „Bitte informieren Sie uns – wie vereinbart – innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung. […] Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Die Beschwerdeführerin erfüllte die im Stellenangebot genannten Voraussetzungen. Das Beschäftigungsverhältnis war zudem zwar gesetzlich entlohnt, doch erreichte das sozialversicherungspflichte Entgelt nicht 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin infolge der Anrechnung von Vordienstzeiten oder aus sonstigen Gründen aufgrund der ihr zugewiesenen Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von mehr als € 1.268,45 brutto bezogen hätte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft der zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft befunden hat oder sie eine gleichwertige Berufstätigkeit oder ein gleichwertiges Verwaltungspraktikum ausgeübt hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bislang eine Tätigkeit ausgeübt hat, aufgrund derer eine fachliche Einarbeitung auf dem angebotenen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben hätte können oder aufgrund derer ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten gewesen wäre. Der Vermittlungsvorschlag wurde von der Beschwerdeführerin am 23.10.2025 empfangen und von ihr am 24.10.2025 um 09:21 Uhr gelesen. Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch, sich innerhalb der Bewerbungsfrist bis zum 28.10.2025 über das in der Stellenausschreibung genannte Onlineportal auf die ihr zugewiesene Stelle zu bewerben. Sie bewarb sich weder online noch auf sonstige Weise bei dem potentiellen Dienstgeber. Als sie am 29.10.2025 versucht hatte, sich zu bewerben, war die konkrete Stelle nicht mehr ausgeschrieben. Am 04.11.2025 meldete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Status „Nicht vorgestellt“ mit der Anmerkung: „Bewerbungsfrist verpasst; Stellenausschreibung ist nicht mehr online“ über ihr „MeinAMS“-Konto. Indem die Beschwerdeführerin es unterließ, sich unverzüglich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages und jedenfalls innerhalb der ausdrücklich genannten Bewerbungsfrist über das Onlineportal des Dienstgebers zu bewerben, hielt sie es zwar zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass sie es auch ernstlich für möglich hielt oder sich damit abfand, dass es sich dabei um ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis handelte. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zustande.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K1 zu § 14 VwGVG). Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K1 zu Paragraph 14, VwGVG). Die gegen den Bescheid vom 11.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 13.11.2025 bei der belangten Behörde ein. Ausgehend vom Beschwerdeeingang am 13.11.2025 endete die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung daher mit Ablauf des 22.01.2026. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 wurde sohin verspätet erlassen. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K7 zu § 14 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K7 zu Paragraph 14, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 56, Rz 856). Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 war folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufzuheben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 war folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufzuheben. 1. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 42 Tagen ab 04.11.2025.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit (unter anderem) dadurch verschuldet werden, dass er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231). Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt. Auch eine erst vier Tage nach Erhalt des Stellenangebots erfolgte Übermittlung einer Bewerbung kann nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes qualifiziert werden (vgl. VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077).Auch eine erst vier Tage nach Erhalt des Stellenangebots erfolgte Übermittlung einer Bewerbung kann nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes qualifiziert werden vergleiche VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Der Umstand, dass der Arbeitslose nicht unverzüglich auf einen Stellenvorschlag reagierte, steht jedenfalls einer Beschäftigung entgegen. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184). Zur Unzumutbarkeit des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses: Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Unter dieser Bemessungsgrundlage, an der die Zumutbarkeit von Einkommenseinbußen zu messen ist, kann nur das für die Ermittlung des AlG-Grundbetrags nach Maßgabe des § 21 heranzuziehende (durchschnittliche) Entgelt verstanden werden. Dem ist das sv-pflichtige Entgelt aufgrund der in Frage kommenden neuen Beschäftigung gegenüberzustellen. Wegen des Konnexes zur KV ist dafür von § 49 ASVG auszugehen (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 60 [Stand 1.12.2023, rdb.at]).Unter dieser Bemessungsgrundlage, an der die Zumutbarkeit von Einkommenseinbußen zu messen ist, kann nur das für die Ermittlung des AlG-Grundbetrags nach Maßgabe des Paragraph 21, heranzuziehende (durchschnittliche) Entgelt verstanden werden. Dem ist das sv-pflichtige Entgelt aufgrund der in Frage kommenden neuen Beschäftigung gegenüberzustellen. Wegen des Konnexes zur KV ist dafür von Paragraph 49, ASVG auszugehen (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 60 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Der individuelle Entgeltschutz nach § 9 Abs 3 Satz 2 und 3 würde zu kaum vertretbaren Ergebnissen führen, wenn bereits das Entgeltniveau vor der Arbeitslosigkeit sehr niedrig war, weil die Arbeitslose (überwiegend) in Teilzeit beschäftigt war. Aus diesem Grund ist nun ausdrücklich ein besonderer Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen (so die ausdrückliche Bezeichnung im vorletzten Satz dieser Bestimmung) vorgesehen. Nach dem vierten Satz setzt dies voraus, dass im maßgeblichen Bemessungszeitraum mind. die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75% der Normalarbeitszeit entfallen sind.Der individuelle Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 und 3 würde zu kaum vertretbaren Ergebnissen führen, wenn bereits das Entgeltniveau vor der Arbeitslosigkeit sehr niedrig war, weil die Arbeitslose (überwiegend) in Teilzeit beschäftigt war. Aus diesem Grund ist nun ausdrücklich ein besonderer Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen (so die ausdrückliche Bezeichnung im vorletzten Satz dieser Bestimmung) vorgesehen. Nach dem vierten Satz setzt dies voraus, dass im maßgeblichen Bemessungszeitraum mind. die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75% der Normalarbeitszeit entfallen sind. Als Bemessungszeitraum sind dabei grds. – je nach Termin der Geltendmachung – das (vor)letzte Kalenderjahr bzw. subsidiär die letzten sechs Monate vor der Geltendmachung heranzuziehen (vgl § 21 Abs 1 bzw. 2). Da auch das AlG auf Basis der in diesen Zeiträumen erzielten alv-pflichtigen Entgelte bemessen wird, ist es für die Anwendung des besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen unbeachtlich, falls die letzte Zeit vor der Arbeitslosigkeit Vollzeit gearbeitet wurde. Unter Normalarbeitszeit ist wie auch sonst im AlVG das wöchentliche Arbeitszeitausmaß zu verstehen, wie es sich aus dem AZG (vgl. insb. dessen § 3 Abs 1: 40-Stunden-Woche) oder jenen KollV ergibt, die regelmäßig kürzere Normalarbeitszeiten vorsehen. Vom besonderen Schutz dieser Bestimmung sind aufgrund der 75%-Klausel also nur Beschäftigungen mit weniger als 30 Wochenstunden erfasst, u.U. liegt die Höchstgrenze sogar noch etwas niedriger.Als Bemessungszeitraum sind dabei grds. – je nach Termin der Geltendmachung – das (vor)letzte Kalenderjahr bzw. subsidiär die letzten sechs Monate vor der Geltendmachung heranzuziehen vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, bzw. 2). Da auch das AlG auf Basis der in diesen Zeiträumen erzielten alv-pflichtigen Entgelte bemessen wird, ist es für die Anwendung des besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen unbeachtlich, falls die letzte Zeit vor der Arbeitslosigkeit Vollzeit gearbeitet wurde. Unter Normalarbeitszeit ist wie auch sonst im AlVG das wöchentliche Arbeitszeitausmaß zu verstehen, wie es sich aus dem AZG vergleiche insb. dessen Paragraph 3, Absatz eins :, 40-Stunden-Woche) oder jenen KollV ergibt, die regelmäßig kürzere Normalarbeitszeiten vorsehen. Vom besonderen Schutz dieser Bestimmung sind aufgrund der 75%-Klausel also nur Beschäftigungen mit weniger als 30 Wochenstunden erfasst, u.U. liegt die Höchstgrenze sogar noch etwas niedriger. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Beschäftigung nur zumutbar, wenn das sv-pflichtige Entgelt mind. die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das AlG entsprechenden Entgelts erreicht. Damit soll verhindert werden, dass das Einkommen (auf dem angebotenen Arbeitsplatz) unter das Niveau bei der bereits zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung sinkt. Für die hier maßgebenden Vergleichsgrößen (früheres bzw. voraussichtlich erzielbares versicherungspflichtiges Entgelt) gilt das bereits zu den beiden anderen Entgelt-Untergrenzen Gesagte (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 63ff [Stand 1.12.2023, rdb.at]).Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Beschäftigung nur zumutbar, wenn das sv-pflichtige Entgelt mind. die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das AlG entsprechenden Entgelts erreicht. Damit soll verhindert werden, dass das Einkommen (auf dem angebotenen Arbeitsplatz) unter das Niveau bei der bereits zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung sinkt. Für die hier maßgebenden Vergleichsgrößen (früheres bzw. voraussichtlich erzielbares versicherungspflichtiges Entgelt) gilt das bereits zu den beiden anderen Entgelt-Untergrenzen Gesagte (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 63ff [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Der belangten Behörde ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN).Der belangten Behörde ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführerin, die Arbeitslosengeld aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 1.932,55 bezog, während der ersten 120 Tage des Leistungsbezuges ein mit lediglich € 1.268,45 brutto entlohntes Beschäftigungsverhältnis angeboten wurde, boten sich jedoch evidente Anhaltspunkte, um an der Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses zumindest zu zweifeln. Im Übrigen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine amtswegige Prüfung der Zumutbarkeit verwehrt wäre. Dabei war aufgrund der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine tatsächliche Grundlage für eine Anrechnung von Vordienstzeiten
VBG bestand, sodass davon auszugehen ist, dass das Entgelt lediglich € 1.268,45 brutto betragen hätte. Das Beschäftigungsverhältnis war daher bereits mit Blick auf den individuellen Entgeltschutz
VG unzumutbar. Dabei war aufgrund der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine tatsächliche Grundlage für eine Anrechnung von Vordienstzeiten
Paragraph 26, VBG bestand, sodass davon auszugehen ist, dass das Entgelt lediglich € 1.268,45 brutto betragen hätte. Das Beschäftigungsverhältnis war daher bereits mit Blick auf den individuellen Entgeltschutz
Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin jedoch im gesamten Bemessungszeitraum im Ausmaß von 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt war – was im Verfahren einerseits unstrittig war und von der Beschwerdeführerin überdies in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht wurde –wäre das Beschäftigungsverhältnis jedoch auch mit Blick auf den besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen unzumutbar gewesen; dies im Übrigen selbst dann, wenn man unterstellt, dass sämtliche Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin nach § 26 VBG angerechnet worden wären.Da die Beschwerdeführerin jedoch im gesamten Bemessungszeitraum im Ausmaß von 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt war – was im Verfahren einerseits unstrittig war und von der Beschwerdeführerin überdies in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht wurde –wäre das Beschäftigungsverhältnis jedoch auch mit Blick auf den besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen unzumutbar gewesen; dies im Übrigen selbst dann, wenn man unterstellt, dass sämtliche Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin nach Paragraph 26, VBG angerechnet worden wären. Darauf, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis mit Eventualvorsatz vereitelt hat, kommt es somit – ungeachtet der Frage, ob sich der Vorsatz auch auf das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit bezogen hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 – nicht an, da die Beschwerdeführerin jedenfalls keine zugewiesene zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt haben konnte.Darauf, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis mit Eventualvorsatz vereitelt hat, kommt es somit – ungeachtet der Frage, ob sich der Vorsatz auch auf das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit bezogen hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 – nicht an, da die Beschwerdeführerin jedenfalls keine zugewiesene zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt haben konnte. Bloß der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin aber diesfalls nach Ansicht des erkennenden Senates dennoch Nachsicht
VG zu gewähren gewesen wäre. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin nämlich zwischenzeitig mit 16.03.2026 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, wie sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Stichtag 24.04.2026 eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt. Dabei mag es zwar sein, dass zwischen dem Beginn der Sperrfrist und der nunmehrigen Aufnahme der Beschäftigung etwa viereinhalb Monate verstrichen sind, doch stand die Beschwerdeführerin erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld und war zuvor seit 01.09.2014 – lediglich unterbrochen durch den Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld – vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wäre daher in Bezug auf ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis zwar grundsätzlich als vorsätzlich zu beurteilen gewesen, doch ist zu berücksichtigen, dass das ihrem Verhalten zugrundeliegende Missverständnis hinsichtlich der achttägigen Rückmeldefrist – nämlich die Annahme, diese Frist stehe ihr auch für die Vornahme der Bewerbung selbst zur Verfügung – ja schließlich gerade vor dem Hintergrund ihrer kurzen Bezugsdauer und der damit einhergehenden geringen Vertrautheit mit den Abläufen der Vermittlung durch die belangte Behörde erklärlich ist. Es hätte sich somit um eine einmalige Fehlleistung einer langjährig durchgehend beschäftigt gewesenen Versicherten gehandelt, sodass in der Gesamtschau dieser Umstände jedenfalls Nachsicht
VG zu gewähren gewesen wäre.Bloß der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin aber diesfalls nach Ansicht des erkennenden Senates dennoch Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu gewähren gewesen wäre. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin nämlich zwischenzeitig mit 16.03.2026 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, wie sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Stichtag 24.04.2026 eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt. Dabei mag es zwar sein, dass zwischen dem Beginn der Sperrfrist und der nunmehrigen Aufnahme der Beschäftigung etwa viereinhalb Monate verstrichen sind, doch stand die Beschwerdeführerin erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld und war zuvor seit 01.09.2014 – lediglich unterbrochen durch den Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld – vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wäre daher in Bezug auf ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis zwar grundsätzlich als vorsätzlich zu beurteilen gewesen, doch ist zu berücksichtigen, dass das ihrem Verhalten zugrundeliegende Missverständnis hinsichtlich der achttägigen Rückmeldefrist – nämlich die Annahme, diese Frist stehe ihr auch für die Vornahme der Bewerbung selbst zur Verfügung – ja schließlich gerade vor dem Hintergrund ihrer kurzen Bezugsdauer und der damit einhergehenden geringen Vertrautheit mit den Abläufen der Vermittlung durch die belangte Behörde erklärlich ist. Es hätte sich somit um eine einmalige Fehlleistung einer langjährig durchgehend beschäftigt gewesenen Versicherten gehandelt, sodass in der Gesamtschau dieser Umstände jedenfalls Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu gewähren gewesen wäre. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Insbesondere ist auch die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prüfung der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 26 VBG im Einzelfall vorzunehmen (vgl. OGH 16.08.2001, 8 ObA 225/00x), sodass eine über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht ersichtlich ist. Ein konkretes Tatsachenvorbringen, das in rechtlicher Hinsicht darauf schließen lassen könnte, dass die Beschwerdeführerin ein höheres als das in der Stellenausschreibung angebotene Entgelt bezogen hätte, wurde aber ohnedies nicht erstattet und würde daher gegen das Neuerungsverbot verstoßen.Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Insbesondere ist auch die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prüfung der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 26, VBG im Einzelfall vorzunehmen vergleiche OGH 16.08.2001, 8 ObA 225/00x), sodass eine über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht ersichtlich ist. Ein konkretes Tatsachenvorbringen, das in rechtlicher Hinsicht darauf schließen lassen könnte, dass die Beschwerdeführerin ein höheres als das in der Stellenausschreibung angebotene Entgelt bezogen hätte, wurde aber ohnedies nicht erstattet und würde daher gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Der Beschwerdeführerin wäre aber selbst unter der Annahme der Vereitelung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses ohnedies Nachsicht zu gewähren gewesen, sodass ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Der Beschwerdeführerin wäre aber selbst unter der Annahme der Vereitelung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses ohnedies Nachsicht zu gewähren gewesen, sodass ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist aber eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist aber eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2336720.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.