und 45 BBG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Eisenstadt, ausgestellten Bescheid vom 16.02.2026, OB römisch 40 bezüglich Zurückweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 41 und 45 BBG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, zurück, da in dieser Sache bereits am 07.04.2025 und sohin innerhalb eines Jahres rechtskräftig entschieden worden sei, wobei keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht werden konnte.2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 16.02.2026 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 41 und 45 d, e, s Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, zurück, da in dieser Sache bereits am 07.04.2025 und sohin innerhalb eines Jahres rechtskräftig entschieden worden sei, wobei keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht werden konnte. 2.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde. 3.1. Mit Schreiben vom 15.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde. Der Verbesserungsauftrag wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 17.04.2026 ab 20.04.2026 zur Abholung hinterlegt und das Schriftstück vom Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 AVG aufgetragen. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnen sowie die Gründe anführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.02.2026 die Verbesserung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnen sowie die Gründe anführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt. 1.2.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
GVG hat eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde
Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Das Beschwerdevorbringen wurde vom Beschwerdeführer mit einer falschen Bezeichnung versehen und die Beschwerdegründe wurden äußerst mangelhaft ausgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Zur ordnungsgemäßen Zustellung des Verbesserungsauftrags:
G) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 1 ZustG gilt
GVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt die Partei die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.06.1998, 96/02/0253; VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056; VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.09.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 09.07.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.04.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 02.02.2024, 18 OCg 1/23f).
Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG gilt
Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt die Partei die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.06.1998, 96/02/0253; VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056; VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.09.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 09.07.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.04.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 02.02.2024, 18 OCg 1/23f). Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (RIS-Justiz RS0115725). Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (RIS-Justiz RS0115725). Gegenständlich durfte daher das Bundesverwaltungsgericht den Verbesserungsauftrag daher an die bekannte und vom Beschwerdeführer gemeldete Adresse Meierhofgasse 2/30, 7540 Güssing, zustellen. Die Zustellung wurde
G durch die Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung in der zuständigen Filiale der Post am 20.04.2026 bewirkt. Die Frist zur Mängelbehebung endete daher mit Ablauf des 04.05.2026.Gegenständlich durfte daher das Bundesverwaltungsgericht den Verbesserungsauftrag daher an die bekannte und vom Beschwerdeführer gemeldete Adresse Meierhofgasse 2/30, 7540 Güssing, zustellen. Die Zustellung wurde
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch die Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung in der zuständigen Filiale der Post am 20.04.2026 bewirkt. Die Frist zur Mängelbehebung endete daher mit Ablauf des 04.05.2026. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer somit wirksam den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine verbesserte eigenhändig unterfertigte Beschwerde und allenfalls weiterer Unterlagen zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Da der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, war die Beschwerde
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, war die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hing davon ab, inwieweit die Eingabe des Beschwerdeführers die an eine Beschwerde gestellten Anforderungen erfüllt und ob etwaige Mängel von ihm rechtzeitig und ordnungsgemäß verbessert wurden. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2337598.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.