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§§ 8Art. 133§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW142 2253235-2 Spruch, W142 2253235-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§§ 8Abs. 4, 9 Abs. 1, 9 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 Asyl
G 2005, 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz eins, 9, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, AsylG 2005, 9 BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 17.09.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeilichen Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Dabei gab er unter anderem an, dass er aus XXXX in Somalia stamme und sunnitischer Muslim sei. Seine Eltern und seine neun Geschwister würden in Somalia leben. Er habe im September 2019 den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er wegen der Al Shabaab geflüchtet sei. Diese würden Jugendliche rekrutieren, wer die Rekrutierung verweigere, werde umgebracht. Sie hätten ihn persönlich rekrutieren wollen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht werde.1.
- Am 17.09.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeilichen Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Dabei gab er unter anderem an, dass er aus römisch 40 in Somalia stamme und sunnitischer Muslim sei. Seine Eltern und seine neun Geschwister würden in Somalia leben. Er habe im September 2019 den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er wegen der Al Shabaab geflüchtet sei. Diese würden Jugendliche rekrutieren, wer die Rekrutierung verweigere, werde umgebracht. Sie hätten ihn persönlich rekrutieren wollen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht werde. 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 19.01.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Er gehöre dem Clan der Gabooye und dem Sub-Clan der Madhiban an und sei sunnitischer Muslim. Er sei XXXX in der Provinz Galmudug geboren und aufgewachsen. Dort habe er drei bis vier Jahre die Grundschule besucht. Bis auf einen Bruder, welcher in Mogadishu lebe, würde seine gesamte Familie nach wie vor im Heimatdorf leben. Er habe teilweise als Schuhputzer gearbeitet und habe seinem Vater am Feld geholfen. Er habe vor seiner Ausreise für einen Zeitraum von ca. zwei Wochen bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in Mogadishu gelebt. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Zu seinen Fluchtgründen gab BF zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder von Al Shabaab gefangen genommen worden sei. Er sei dort geschlagen und misshandelt worden. Es sei ihm gelungen zu fliehen, als Al Shabaab das erfahren habe, hätten sie seien Bruder geschlachtet. Seine Mutter habe gesagt, dass er nach Mogadishu fahren müsse. Al Shabaab habe daraufhin seine Schwester entführt, die Familie wisse nicht, wo diese sei und ob sie noch lebe. Er habe in Somalia auch Probleme wegen seines Clans gehabt, er sei oft diskriminiert worden. Es sei seiner Familie auch wirtschaftlich nicht gut gegangen, oft habe sich diese das Essen nicht leisten können. Er sei oft von anderen Jugendlichen geschlagen worden.1.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 19.01.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Er gehöre dem Clan der Gabooye und dem Sub-Clan der Madhiban an und sei sunnitischer Muslim. Er sei römisch 40 in der Provinz Galmudug geboren und aufgewachsen. Dort habe er drei bis vier Jahre die Grundschule besucht. Bis auf einen Bruder, welcher in Mogadishu lebe, würde seine gesamte Familie nach wie vor im Heimatdorf leben. Er habe teilweise als Schuhputzer gearbeitet und habe seinem Vater am Feld geholfen. Er habe vor seiner Ausreise für einen Zeitraum von ca. zwei Wochen bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in Mogadishu gelebt. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Zu seinen Fluchtgründen gab BF zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder von Al Shabaab gefangen genommen worden sei. Er sei dort geschlagen und misshandelt worden. Es sei ihm gelungen zu fliehen, als Al Shabaab das erfahren habe, hätten sie seien Bruder geschlachtet. Seine Mutter habe gesagt, dass er nach Mogadishu fahren müsse. Al Shabaab habe daraufhin seine Schwester entführt, die Familie wisse nicht, wo diese sei und ob sie noch lebe. Er habe in Somalia auch Probleme wegen seines Clans gehabt, er sei oft diskriminiert worden. Es sei seiner Familie auch wirtschaftlich nicht gut gegangen, oft habe sich diese das Essen nicht leisten können. Er sei oft von anderen Jugendlichen geschlagen worden. 1.
- Am 31.01.2022 wurde eine Stellungnahme durch die damalige gesetzliche Vertretung des BF an das BFA erstattet. 1.
- Mit Bescheid vom 10.02.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.
- Mit Bescheid vom 10.02.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Mit Eingabe vom 14.03.2022 erhob der BF gegen diesen Bescheid durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. 1.
- Am 18.08.2022 sowie 04.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung in der Sprache Somalisch einvernommen wurde. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.02.2022 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.02.2022 stattgegeben und dem (damals minderjährigen) BF
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des Bescheides vom 10.02.2022 ersatzlos behoben.1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 10.02.2022 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 10.02.2022 stattgegeben und dem (damals minderjährigen) BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom 10.02.2022 ersatzlos behoben. Die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wesentlichen Entscheidungsgründe stellten sich wie folgt dar: „[ … ]
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des mj. Beschwerdeführers: Der mj. Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Galmudug in Somalia geboren. Er ist somalischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Somalisch, er spricht auch ein wenig Arabisch und Englisch. Der mj. Beschwerdeführer gehört dem Clan der Gabooye und dem Sub Clan Madhiban an. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der mj. Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Galmudug in Somalia geboren. Er ist somalischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Somalisch, er spricht auch ein wenig Arabisch und Englisch. Der mj. Beschwerdeführer gehört dem Clan der Gabooye und dem Sub Clan Madhiban an. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater heißt XXXX (ca. 76 Jahre) und seine Mutter heißt XXXX (ca. 56 Jahre). Der mj. Beschwerdeführer hat fünf Schwestern, XXXX und vier Brüder, XXXX . Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater heißt römisch 40 (ca. 76 Jahre) und seine Mutter heißt römisch 40 (ca. 56 Jahre). Der mj. Beschwerdeführer hat fünf Schwestern, römisch 40 und vier Brüder, römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Der mj. Beschwerdeführer hat einen Onkel mütterlicherseits, welcher mit seiner Familie in Heliwaa in Mogadishu lebt. Sein Bruder XXXX lebt auch in Mogadishu, dessen Aufenthaltsort ist dem mj. Beschwerdeführer nicht bekannt. Der mj. Beschwerdeführer hat einen Onkel mütterlicherseits, welcher mit seiner Familie in Heliwaa in Mogadishu lebt. Sein Bruder römisch 40 lebt auch in Mogadishu, dessen Aufenthaltsort ist dem mj. Beschwerdeführer nicht bekannt. Der mj. Beschwerdeführer hat noch weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits, welche in Somalia leben. Der mj. Beschwerdeführer besuchte ca. drei bis vier Jahre die Schule in seinem Heimatdorf. Er arbeitete als Schuhputzer und half seinem Vater bei dessen Arbeit auf den Feldern. Der mj. Beschwerdeführer und dessen Familie lebten in ärmlichen Verhältnissen. Der mj. Beschwerdeführer reiste mit finanzieller Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits von Mogadishu aus im September 2019 im Alter von ca. 14 Jahren aus Somalia in Richtung Türkei aus. Dort lebte er ca. ein Jahr lang, bevor er in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreiste. 1.
- Zu den Fluchtgründen des mj. Beschwerdeführers: Der mj. Beschwerdeführer wurde in Somalia nicht von Al-Shabaab entführt und misshandelt. Ihm drohte keine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab. Es wurden weder ein Bruder des mj. Beschwerdeführers getötet, noch wurde eine seiner Schwestern von den Al Shabaab entführt. Bei einer Rückkehr nach Somalia droht dem mj. Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder von Al-Shabaab oder durch andere Personen. [ … ] 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des mj. Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Heimatstadt des mj. Beschwerdeführers, XXXX in der Region Galmudug, befindet sich unter Kontrolle der Al Shabaab und ist nicht sicher. Die Heimatstadt des mj. Beschwerdeführers, römisch 40 in der Region Galmudug, befindet sich unter Kontrolle der Al Shabaab und ist nicht sicher. Dem mj. Beschwerdeführer ist auch eine Rückkehr in eine andere Region Somalias, etwa in die Städte Mogadischu oder Kismayo, aufgrund seiner individuellen Umstände in Verbindung mit der im ganzen Land äußerst angespannten Versorgunglage aktuell nicht zumutbar. Der mj. Beschwerdeführer ist ein weitgehend gesunder und arbeitsfähiger Jugendlicher, der über drei- bis vierjährige Schulbildung verfügt. Sein Clan gehört zur Minderheit der Gabooye und er gehört dem Subclan der Madhiban an. Er ist in Somalia aufgewachsen und entsprechend mit den somalischen Gepflogenheiten vertraut, er spricht auch Somalisch als Muttersprache. Dennoch wäre er insbesondere aufgrund der zuletzt deutlich verschlechterten Ernährungssituation, aber auch der Arbeitsmarkt- und Unterkunftssituation, im Fall einer Ansiedelung in einem anderen Landesteil zumindest anfänglich auf eine tragfähige familiäre oder sonstige Unterstützung vor Ort angewiesen, um seine Grundbedürfnisse zu sichern. In Somalia leben zum einen seine zehnköpfige Herkunftsfamilie in XXXX . Der Vater arbeitet auf fremden Feldern und ist mit seinem Einkommen oft nicht in der Lage, seine Familie mit Essen zu versorgen. Die Herkunftsfamilie ist nicht in der Lage, den mj. Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Zum anderen leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Somalia, mit welchen der mj. Beschwerdeführer jedoch nicht im Kontakt steht. Er hat einen Onkel ms. in Mogadishu, welcher mit seiner Familie lebt. Betreffend dieses Onkels ms. kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser den mj. Beschwerdeführer finanziell oder mit einer Unterkunft unterstützen könnte. Dies gilt auch für einen Bruder des mj. Beschwerdeführers, welcher ebenfalls in Mogadishu lebt. Der mj. Beschwerdeführer hat aktuell weder zu diesem Onkel ms. noch zu seinem Bruder Kontakt. In Somalia leben zum einen seine zehnköpfige Herkunftsfamilie in römisch 40 . Der Vater arbeitet auf fremden Feldern und ist mit seinem Einkommen oft nicht in der Lage, seine Familie mit Essen zu versorgen. Die Herkunftsfamilie ist nicht in der Lage, den mj. Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Zum anderen leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Somalia, mit welchen der mj. Beschwerdeführer jedoch nicht im Kontakt steht. Er hat einen Onkel ms. in Mogadishu, welcher mit seiner Familie lebt. Betreffend dieses Onkels ms. kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser den mj. Beschwerdeführer finanziell oder mit einer Unterkunft unterstützen könnte. Dies gilt auch für einen Bruder des mj. Beschwerdeführers, welcher ebenfalls in Mogadishu lebt. Der mj. Beschwerdeführer hat aktuell weder zu diesem Onkel ms. noch zu seinem Bruder Kontakt. Er verfügt damit über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in sicheren Landesteilen Somalias, etwa in den Städten Mogadischu oder Kismayo, und wäre daher als Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling und damit als besonders vulnerable Person darauf angewiesen, dort jedenfalls anfänglich in einem IDP-Lager unterzukommen. Bei einer Rückkehr nach Somalia und Ansiedelung in einem anderen Landesteil liefe der mj. Beschwerdeführer daher Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia aus dem COI-CMS, Version 4 vom 27.07.2022 (LIB) - EUAA-Leitlinien zu Somalia vom Juni 2022 (EUAA) - UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022 (UNHCR) - FSNAU Somalia 2022 Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP Populations (Projected October-December 2022), [https://fsnau.org/ipc/ipc-map] (FSNAU) [ … ]
- Beweiswürdigung: [ … ] 2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr des mj. Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt XXXX in der Region Galmudug ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Demnach befindet sich XXXX unter Kontrolle der Al Shabaab. Es war daher festzustellen, dass XXXX in der Region Galmudug für den mj. Beschwerdeführer nicht sicher ist. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt römisch 40 in der Region Galmudug ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Demnach befindet sich römisch 40 unter Kontrolle der Al Shabaab. Es war daher festzustellen, dass römisch 40 in der Region Galmudug für den mj. Beschwerdeführer nicht sicher ist. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des mj. Beschwerdeführers in Somalia und deren fehlender Unterstützungsfähigkeit ergeben sich aus seinen eigenen, stets gleichlautenden bzw. nachvollziehbar aktualisierten Angaben in Bezug auf deren persönliche Verhältnisse, die vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat plausibel und glaubhaft waren. Es ist glaubhaft, dass der mj. Beschwerdeführer als Angehöriger des in Somalia diskriminierten Berufsclans der Gobooye in sehr prekären Verhältnissen lebte. Die Feststellung zur deutlich verschlechterten Ernährungssituation in Somalia ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten, wonach die sich verschlimmernde Dürre in einigen Teilen Süd- und Zentralsomalias die Gefahr einer Hungersnot, die zumindest bis September 2022 besteht, herbeigeführt hat. Besonders betroffen sind davon unter anderem auch Mogadischu und Kismayo. Die aktuelle FSNAU-Prognose bestätigt, dass diese Gefahr weiter andauert, und klassifiziert für den Zeitraum Oktober-Dezember 2022 die Ernährungssituation von IDPs in Mogadischu und Kismayo mit IPC-Stufe 4 („emergency“). In Anbetracht dieser Umstände wäre auch der minderjährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über geringe Schulbildung, kaum Berufserfahrung verfügt und als Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling und IDP einer besonders vulnerablen Personengruppe angehören würde, bei einer Rückkehr in einen anderen Landesteil jedenfalls anfänglich auf familiäre oder soziale Unterstützung angewiesen, um seine Grundbedürfnisse zu sichern. Wie festgestellt stünde ihm eine solche jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Verfügung. Er müsste daher jedenfalls anfänglich in einem IDP-Lager unterkommen. Den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom September 2022 ist zu entnehmen, dass UNHCR angesichts der aktuellen Sicherheits-, Menschenrechts-, wirtschaftlichen und humanitären Situation der Ansicht ist, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu im Allgemeinen nicht verfügbar ist. Eine IFA kann in Ausnahmefällen verfügbar sein, zum Beispiel für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilitäten, die einem lokalen Mehrheitsclan wie dem Abgaal-Subclan der Hawiye angehören, wodurch sie Zugang zu (i) einer Unterkunft außerhalb einer IDP-Siedlung und ohne das Risiko einer Räumung, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie Trinkwasser und Kanalisation, Gesundheitsfürsorge und Bildung und (iii) einem Lebensunterhalt, der die Person nicht einem erhöhtem Risiko der willkürlichen Gewalt in Mogadischu aussetzt, oder nachgewiesener und nachhaltiger Unterstützung, die Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard ermöglicht, haben. Wie festgestellt handelt es sich beim mj. Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen Flüchtling, welcher dem Minderheitenclan der Gobooye und dem Subclan der Madhiban angehört, welcher in Somalia Diskriminierungen ausgesetzt ist, und welcher auf kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Mogadishu zurückgreifen kann, weswegen er als besonders vulnerable Person anzusehen ist. Es konnte daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er dort Zugang zu den von UNHCR genannten Grundvoraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte. Es war daher in einer Gesamtbetrachtung der aktuellen Situation in Somalia und der individuellen Umstände des mj. Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Somalia und Ansiedelung in einem anderen Landesteil Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. [ … ]
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) [ … ] 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
- Die Herkunftsstadt des mj. Beschwerdeführers ist wie festgestellt unter dem Einfluss der Al Shabaab und auf Grund der in der Region herrschenden allgemeinen Sicherheitslage nicht sicher. Aus diesem Grund könnte eine Rückkehr des mj. Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. 3.2.4.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.2.4.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. [ … ] 3.2.7. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Mogadischu und Kismayo so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Diese Städte sind durch internationale Flughäfen über den Luftweg auch sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.8. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN). 3.2.8. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN). Fallgegenständlich muss neben der nach wie vor prekären Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia sowie der prekären Menschenrechtslage in von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten auch die aktuell angespannte Grundversorgungslage berücksichtigt werden. Aus den Länderberichten ergibt sich, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, dass sich insbesondere die ohnehin schon angespannte Ernährungssituation zuletzt noch einmal drastisch verschlechtert hat, es droht unter anderem in Mogadischu und Kismayo infolge mehrerer Dürreperioden und stark gestiegener Preise eine Hungersnot. 3.2.9. Der mj. Beschwerdeführer, der nicht aus Mogadischu oder Kismayo stammt, kann unter diesen Umständen nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Somalias, insbesondere nach Mogadischu oder Kismayo, verwiesen werden: Gegen eine innerstaatliche Fluchtalternative spricht nicht nur die prekäre Versorgungs- und Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes, sondern auch der Umstand, dass der mj. Beschwerdeführer wie festgestellt in anderen Gebieten seines Herkunftsstaats, insbesondere in Mogadischu und Kismayo, über kein tragfähiges und gesichertes soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, welches ihm zumindest anfänglich bei der Sicherung seiner Grundbedürfnisse helfen könnte. Für Rückkehrer als Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld der Städte sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Mangels eines solchen Netzwerks würde der mj. Beschwerdeführer Gefahr laufen, in ein IDP-Lager gehen zu müssen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfindet und es vor allem in Mogadischu zu Vertreibung bzw. Zwangsräumungen von IDPs gekommen ist. IDPs gehören in Somalia generell zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Die Regierung und Regionalbehörden bieten nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. In Mogadischu sind die Bedingungen für IDPs in Lagern hart. Oft fehlt es dort an simplen Notwendigkeiten, wie etwa Toiletten. Die Rate an Unterernährung ist hoch, der Zugang zu grundlegenden Diensten eingeschränkt. Es mangelt ihnen zumeist an Zugang zu genügend Lebensmitteln und akzeptablen Unterkünften. Auch wenn es in Mogadischu mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt als an anderen Orten Somalias, ist dennoch zu berücksichtigen, dass freie Arbeitsplätze häufig über die Verwandtschaft oder den Clan vergeben werden. Wie bereits ausgeführt gehen auch die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom September 2022 davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu im Allgemeinen nicht verfügbar ist. Eine Ausnahme dafür besteht für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilitäten, die einem lokalen Mehrheitsclan wie dem Abgaal-Subclan der Hawiye angehören, wodurch sie Zugang zu (
- i)einer Unterkunft außerhalb einer IDP-Siedlung und ohne das Risiko einer Räumung, (
- ii)grundlegenden Dienstleistungen wie Trinkwasser und Kanalisation, Gesundheitsfürsorge und Bildung und (iii) einem Lebensunterhalt, der die Person nicht einem erhöhtem Risiko der willkürlichen Gewalt in Mogadischu aussetzt, oder nachgewiesener und nachhaltiger Unterstützung, die Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard ermöglicht, haben. Diese Bedingungen sind im Fall des mj. Beschwerdeführers nicht erfüllt. Den Länderberichten ist daher in ihrer Gesamtheit zu entnehmen, dass sich ein Rückkehrer, der in einer Stadt weder über eine Kern- oder eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt, noch auf Remissen zurückgreifen kann, in einem IDP-Lager wiederfinden und seinen Lebensunterhalt nicht sichern wird können. In Hinblick auf die Länderberichte unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien muss daher davon ausgegangen werden, dass der mj. Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia außerhalb seines Heimatortes derzeit ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften und dadurch für ihn in kürzester Zeit eine existenzbedrohende Lage entstehen könnte, zumal derzeit auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er in Somalia sonst ausreichend finanziell unterstützt werden würde. Besonders zu berücksichtigen ist dabei auch der Umstand, dass es sich beim mj. Beschwerdeführer um einen Unbegleiteten Minderjährigen Flüchtling handelt, welcher als besonders vulnerable Person anzusehen ist. Eine Rückkehr nach Somalia, insbesondere auch nach Mogadishu würde dem Kindeswohl widersprechen. Aufgrund der dargestellten Situation betreffend die unter anderem in Mogadischu und Kismayo drohende Hungersnot und unter Berücksichtigung der fehlenden Berufsausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu oder Kismayo auszugehen. Sohin kommt im Falle des mj. Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 nicht in Frage. Sohin kommt im Falle des mj. Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht in Frage. 3.2.10. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG) und der mj. Beschwerdeführer andererseits strafrechtlich unbescholten ist (Z 3 leg. cit). 3.2.10. Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG) und der mj. Beschwerdeführer andererseits strafrechtlich unbescholten ist (Ziffer 3, leg. cit). 3.2.11. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen. [ … ]“ 2. Gegenständliches Verfahren: 2.1. Mit Eingabe, datiert mit 23.10.2023, beim BFA eingelangt am 30.10.2023, beantragte der BF beim BFA die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. 2.2. Am 18.06.2024 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. 2.3. Am 23.10.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der Sprache Somalisch vor dem BFA statt. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung, VP: BF): „[ … ] LA: Sie werden heute von zwei Personen zur Einvernahme begleitet. In welcher Funktion sind die zwei Begleiter heute anwesend und in welchem Verhältnis stehen Sie zu den beiden Personen? VP auf Deutsch: Sie sind meine Betreuerinnen. LA an Vertrauenspersonen: In welcher Funktion sind Sie heute anwesend? Vertrauensperson 1: Wir sind heute als Vertrauenspersonen anwesend. Die Kollegin ist zu Einschulungszwecken anwesend. Vermerk: Die Vertrauenspersonen weisen sich mit Ausweis Sozialarbeiterin und Dienstausweis Land Tirol aus. Die Dokumente werden in Kopie zum Akt genommen. [ … ] Zum Dolmetscher: LA: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? VP: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor. LA: Bitte melden Sie sich umgehend, sollte es zu Verständigungsschwierigkeiten kommen, sei es nun sprachlich oder inhaltlich. VP: Nein, ich habe keine Einwände. Beginn der Befragung Zur Person: LA: Für das Protokoll: Sie führen den Namen XXXX , wurden am XXXX in XXXX in der Provinz Galmudug in Somalia geboren. Sie sind somalischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Ihre Muttersprache ist Somalisch, Sie sprechen überdies ein wenig Arabisch, Englisch und Deutsch. Sie gehören dem Clan der Gabooye und dem Sub Clan Madhiban an. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ist das soweit korrekt?LA: Für das Protokoll: Sie führen den Namen römisch 40 , wurden am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Galmudug in Somalia geboren. Sie sind somalischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Ihre Muttersprache ist Somalisch, Sie sprechen überdies ein wenig Arabisch, Englisch und Deutsch. Sie gehören dem Clan der Gabooye und dem Sub Clan Madhiban an. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ist das soweit korrekt? VP: Also ich kenne mich nicht ganz genau aus, aber in XXXX geboren. VP: Also ich kenne mich nicht ganz genau aus, aber in römisch 40 geboren. Zu den Beweismitteln und Dokumenten: LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, etc.) die Ihre Person, Ihre Familienangehörige betreffen, die noch nicht im Akt enthalten sind, die Sie mir heute vorweisen wollen? VP: Ja, ich habe einige Unterlagen mitgebracht. Vermerk: VP legt folgende Beweismittel vor: Terminkarte des ÖIF vom 17.10.2024 Bestätigung Kursbesucht BFI Tirol undatiert Bestätigung über die Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss vom 26.06.2024 Bestätigung BFI Tirol Boardingskurs vom 17.04.2024 Plattform Asyl Bestätigung vom 30.09.2024 Empfehlungsschreiben von XXXX undatiertEmpfehlungsschreiben von römisch 40 undatiert 2 Teilnahmebestätigungen BANDARI undatiert Teilnahmebestätigung ÖRK vom 11.08.2022 Teilnahmezertifikat Verein PITANGA undatiert Integrationserklärung vom 29.12.2022 Vertrag Nutzungs- und Unterstützungsvereinbarung ÖRK vom 26.02.2024 Rechnung Logopädie vom 27.05.2024 Logopädische Erstuntersuchung MedUni Innsbruck Ambulanzkarte TirolKlinik vom 19.04.2023 Entlassungsbrief vom 28.04.2023 Ambulantsbrief vom 20.05.2022 Somalische Geburtsurkunde im Originalsamt Übersetzung; Nr.: SEB/01010322Aug./2023, vom 18.08.2023Somalische Geburtsurkunde im Originalsamt Übersetzung; Nr.: SEB/01010322Aug. aus 2023,, vom 18.08.2023 Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck über einen Antrag auf Mindestsicherung LA: Ihnen wurde am 28.02.2023 ein bis zum 27.08.2023 gültiger Fremdenpass ausgestellt. Sie legten heute bereits eine somalische Geburtsurkunde vor. Verfügen Sie über somalische Dokumente, etwa einen Reisepass? VP: Ich forderte einen Pass an, der ist aber noch nicht da. LA: Sie werden aufgefordert, eine Kopie dieses Dokuments vorzulegen, sobald Sie es erhalten. VP: Ich verstehe. Zur heutigen Situation: LA: Wie geht es Ihnen heute? VP: Mir geht es gut. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? VP: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. LA: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es aktuell bestehende Krankheiten? VP: Ich hatte einmal eine Ohrenoperation. Ich hatte viele Schmerzen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das mit dem Ohr jetzt alles wieder in Ordnung ist. Es schmerzt halt noch ein wenig. Ich habe aktuell keinen Kontakt zum Arzt, werde aber nochmals dorthin gehen. Ich hatte eine Mittelohrentzündung. LA: Leiden Sie an sonstigen gesundheitlichen Problemen? VP: Ich bim beim Logopäden. LA: Benötigen Sie derzeit bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Nein, ich benötige keinerlei Medikamente Zum bisherigen Verfahren: LA: Der bisherige Verfahrensgang stellt sich auszugsweise wie folgt dar: Sie stellten am 16.09.2021 nach erfolgter illegaler Einreise als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.02.2022 wies das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde Ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 10.02.2022 wies das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde Ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Eingabe vom 14.03.2022 erhoben Sie gegen diesen Bescheid durch Ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2022, GZ: W261 2253235-1/22E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und Ihnen wurde
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2022, GZ: W261 2253235-1/22E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und Ihnen wurde
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Sie halten sich seither legal als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet auf. Am 30.10.2023 beantragten Sie die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G beim Bundesamt. Am 30.10.2023 beantragten Sie die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesamt. LA: Ist das soweit korrekt bzw. wollen Sie sich dazu äußern? VP: Ja, das ist korrekt. Zur Situation im Herkunftsland: LA: Aus dem Akteninhalt geht auszugsweise folgendes hervor: Sie wurden in Somalia geboren und lebten dort bis zu Ihrer Ausreise im September
- Sie besuchten ca. drei bis vier Jahre die Schule in Ihrem Heimatdorf. Sie arbeiteten als Schuhputzer und halfen Ihrem Vater bei dessen Arbeit auf den Feldern. Sie haben einen Onkel mütterlicherseits, welcher mit seiner Familie in Heliwaa in Mogadishu lebt. Sie reisten mit finanzieller Unterstützung Ihres Onkels mütterlicherseits von Mogadishu aus im September 2019 im Alter von ca. 14 Jahren aus Somalia in Richtung Türkei aus. Dort lebten Sie ca. ein Jahr lang, bevor Sie in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreisten. LA: Ist das soweit korrekt bzw. ergaben sich diesbezüglich irgendwelche Änderungen? VP: Nein. LA: Stehen Sie mit Ihrem Onkel in Mogadischu in Kontakt? VP: Nein. Er ist schon verstorben. LA: Wann genau verstarb Ihr Onkel? VP: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube vor 2 Jahren. LA: Wie genau erfuhren Sie davon? VP: Ich suchte meine Familie, sie haben es mir gesagt. LA: Haben Sie Ihre Familie wiedergefunden? VP auf Deutsch: Ja. LA: Was können Sie mir über den Tod Ihres Onkels in Mogadischu konkret sagen? Weshalb ist dieser verstorben? VP: Sie haben mir gesagt, dass mein Onkel von Al-Shabaab getötet wurde. LA: Wer hat Ihnen das konkret gesagt? Zu welchen Familienangehörigen konnten Sie den Kontakt wiederherstellen? VP: Meine Mutter sagte mir das. LA: Haben Sie zu den gesamten Familienangehörigen Kontakt in der Heimat? VP: Nein. LA: Zu wem haben Sie dann Kontakt? VP: Ich telefoniere mit meiner Mutter. LA: Was ist mit Ihrem Vater und den Geschwistern? Haben Sie zu diesen Kontakt? VP: Mein Vater ist verstorben. Meine Geschwister sind entweder verstorben und die anderen sind verschollen. LA: Wann und weshalb ist Ihr Vater verstorben? VP: Mein Vater ist vor 2 Jahren von den Al-Shabaab ermordet worden. LA: Wie konnten Sie den Kontakt zu Ihren Verwandten wiederherstellen können? VP: Es war so, dass ich hier einen Jungen kennenlernte, der zufällig auch aus der Gegend kam, wo ich geboren wurde. Es hat einige Zeit gedauert, bis ich sie finden konnte, aber er konnte sie ausfindig machen. LA: Was können Sie mir über die Familie Ihres Onkels in Mogadischu sagen? Wer sorgt für diese? VP: Ich weiß es nicht. LA: Was können Sie mir über Ihre Mutter und die restlichen Geschwister sagen? Wer sorgt für diese? VP: Ich weiß nicht, wer ihren Unterhalt bezahlt. Sie hat mehrere Kinder, ich weiß nicht, ob sie arbeitet oder in welcher Situation sie ist. Sie arbeitet nicht. LA: Wie oft haben Sie zu Ihrer Mutter Kontakt? VP: Ich erreiche sie nicht immer, aber einmal pro Monat haben wir Kontakt. Wir telefonieren. LA: Sie werden doch mit Ihrer Mutter über die finanzielle Situation fragen? VP: Sie sagt, dass wir kein gutes Leben haben. LA: Wo und unter welchen Umständen lebt Ihre Mutter? VP: Sie lebt dort, wo sie zuvor wohnte. LA: Können Sie mir die Wohnsituation beschreiben? Lebt Ihre Mutter in einem Haus, einer Wohnung? VP: Ich weiß nicht, wie sie lebt, ich weiß nur, wo sie lebt. LA: Haben Sie dort auch schon gelebt? VP: Ja. LA: Dan müsse Sie mir doch bitte die Wohnsituation beschreiben können. Ist das ein Haus, eine Wohnung, eine Hütte in der Ihre Mutter lebt? VP: Ich weiß wie es aussieht, es ist eine Hütte, die aus Stöcken besteht. LA: Sie sagten, dass einige Ihrer Geschwister verstarben, einige verschollen seien. Welche Geschwister halten sich jetzt aktuell in Somalia auf und wo wohnen diese? VP: Dort sind 3 Geschwister. Die wohnen bei der Mutter. LA: Wie alt sind Ihre Geschwister, die aktuell bei der Mutter leben? VP: Sie sind 7, 9 und 11 Jahre alt. LA: Dann müssen Sie mir jetzt bitte erklären, von welchen Mitteln Ihre Mutter lebt. Es muss Zuwendungen von anderen Verwandten und/oder Bekannten geben. VP: Ich weiß nicht, von wessen Geld sie leben. Meine Mutter arbeitet nicht. LA: Schicken Sie Geld an Ihre Familie? VP: Ich arbeite nicht. Ich bin ein Schüler. LA: Was können Sie mir über das Haus Ihres – verstorbenen – Onkels in Mogadischu sagen? Steht dieses noch im Besitz der Familie? Wer lebt dort aktuell? VP: Das ist schon lange her, ich habe keinen Kontakt. LA: Starb Ihr Onkel vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder danach? VP: Er ist danach verstorben. Da wurde mir gesagt, dass sie die Familie gefunden haben. LA: Wie heißt die Person, welche Ihre Familie gefunden hat? VP: Er heißt XXXX . Er ist Somalier. VP: Er heißt römisch 40 . Er ist Somalier. LA: Haben Sie in Somalia aktuell – bis auf die Mutter und die verbleibenden Geschwister – sonstige Verwandte? VP: Die anderen kenne ich nicht. Ich habe keinen Kontakt. LA: Haben Sie außerhalb Somalias Verwandte oder Bekannte? VP: Nein. Ich denke, es gibt welche, ich habe aber keinen Kontakt. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Wie viel Zeit verging zwischen dem Tod Ihres Onkels und dem Tod Ihres Vaters? Vermerk: Die Frage muss mehrfach wiederholt werden. VP: Zuerst starb mein Onkel und dann mein Vater. LA: Bitte beantworten Sie meine Frage: Wie viel Zeit verging zwischen dem Tod Ihres Onkels und dem Tod Ihres Vaters? VP: Ich denke, es waren einige Monate. LA: Was können Sie mir über Ihren Bruder XXXX sagen? Haben Sie zu diesem Kontakt und falls ja, wissen Sie, wo sich XXXX aktuell aufhält? LA: Was können Sie mir über Ihren Bruder römisch 40 sagen? Haben Sie zu diesem Kontakt und falls ja, wissen Sie, wo sich römisch 40 aktuell aufhält? VP: Ich kann nichts darüber sagen, ich habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihm. LA: Hat Ihre Mutter Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX ? LA: Hat Ihre Mutter Kontakt zu Ihrem Bruder römisch 40 ? VP: Ich hörte mal, dass er kein schönes Leben hat und auf Mauern schläft. Er ist sehr umtriebig geworden. LA: Wie und wann haben Sie davon gehört? Ich dachte, Sie hätten keinen Kontakt? VP: Das hat mir alles die Mutter erzählt. LA: Das heißt, Ihre Mutter hat Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX ? LA: Das heißt, Ihre Mutter hat Kontakt zu Ihrem Bruder römisch 40 ? VP: Ich denke schon. LA: Können Sie sagen, wo Ihr Bruder XXXX aktuell lebt? LA: Können Sie sagen, wo Ihr Bruder römisch 40 aktuell lebt? VP: Ich habe nicht gefragt. LA: Es erscheint nach meinem Dafürhalten etwas seltsam, dass Sie sich nicht wirklich für den Verbleib und die Lage Ihrer Verwandten interessieren. Warum fragen Sie nie nach? VP: Ich frage schon. LA: Was wird Ihnen dann geantwortet? VP: Er lebt in Mogadischu. Dadurch, dass er keinen fixen Wohnort hat, weiß ich nicht, wo er ist. Zum bisherigen Aufenthalt in Österreich: LA auf Deutsch: Sie reisten im September 2021 illegal ins Bundesgebiet ein und verfügen seit November 2022 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Bitte beschreiben Sie in eigenen Worten, weshalb Sie glauben, sich in Österreich gut integriert zu haben! LA: Haben Sie diese Frage verstanden? (Frage wird vom D übersetzt) VP: Nein. LA: Sie reisten im September 2021 illegal ins Bundesgebiet ein und verfügen seit November 2022 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Bitte beschreiben Sie in eigenen Worten, weshalb Sie glauben, sich in Österreich gut integriert zu haben! (Frage wird vom D übersetzt). VP: Am Anfang war die Situation natürlich ganz schwer. Ich hatte keinen Anhaltspunkt und es war alles sehr verwirrend für mich. Es waren überhaupt keine Somalier hier. Dann war es so, dass ich mit Arabern zusammenlebte. Ich habe angefangen zu lernen. Ich mache Deutschkurse. Ich besuchte mehrere Schulen. Ich habe einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss besucht. LA: Welchen Deutschkurs besuchen Sie derzeit? VP: B
- Ich legte die Prüfung ab, warte aber noch auf die Antwort. Das erste Mal ist es nicht so gut gegangen, das mache ich jetzt nochmals. VP auf Deutsch: Mache jetzt Prüfung. LA: Den Kurs A2 haben Sie also positiv abgeschlossen? VP: Ja. LA: Sie gaben an, am Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teilzunehmen. Haben Sie die Pflichtschule mittlerweile abgeschlossen? VP: Die Boardingkurse habe ich absolviert. Ich bin auf dem Weg zum Abschluss. LA: Wann ist mit einem Abschluss zu rechnen? VP: Ich bin jetzt grad im ersten Semester, es sind insgesamt 2 Semester. LA: Haben Sie in Österreich eine Berufsausbildung oder Berufserfahrungen gesammelt absolviert? VP: Nein, noch nicht. Ich wünsche mir aber, dass es so ist. LA: Gehen Sie aktuell einer Erwerbstätigkeit nach? VP: Nein, ich bin Schüler. LA: Von welchen Mitteln leben Sie derzeit? VP: Ich lebe vom Sozialamt. LA: Wie würden Sie mir Ihre finanzielle Situation beschreiben? Wie hoch fallen die staatlichen Zuwendungen aus. VP: Ich bekomme € 866,00 pro Monat. LA: Wie würden Sie mir Ihre Wohnsituation beschreiben? VP: Wie meinen Sie das? VP: Müssen Sie für die Miete eigenständig aufkommen oder erhalten Sie Zuwendungen? VP: Ich wohne alleine. Meine Miete wird bezahlt. LA: Wofür geben Sie dann Ihr Geld aus? VP: Einen Teil spare ich und das andere brauche ich zum Leben. LA: Wie viel legen Sie pro Monat zur Seite und wie hoch sind Ihre Ersparnisse insgesamt? VP: Ich hinterlege immer wieder € 200,00 bis 300,00 zur Seite. LA: Wie hoch sind Ihre Ersparnisse insgesamt? VP: Manchmal habe ich was gekauft, jetzt habe ich mir € 2.000,00 erspart. LA: Sie sagten heute, dass Ihre Familie unter schlechten Umständen in Somalia lebe, sie würden diese aber nicht unterstützen, weil Sie Schüler seien. Jetzt sagen Sie, dass Sie knapp € 2.000,00 gespart haben. Wie passt das zusammen? VP: Ich möchte ihnen ja gerne Geld schicken, aber ich arbeite nicht. LA: Was spricht dagegen, Ihre Familie Geld zu schicken? Sie legen ja einige hundert Euro pro Monat zur Seite. VP: Ist das erlaubt? LA: Zurück zu Ihrer Wohnsituation: Bewerkstelligen Sie Ihren Alltag selbständig oder werden Sie von jemandem unterstützt? VP: Mein Alltag sieht so aus, dass ich an verschiedenen Sachen teilnehme. Ich gehe Skateboarden und Snowboarden. Ich gehe auch zum Jugendtreff. LA: Das beantwortet nicht meine Frage: Bewerkstelligen Sie Ihren Alltag selbständig oder werden Sie von jemandem unterstützt? VP: An und für sich sorge ich für mich, wenn es schwierig wird, kontaktiere ich meine Betreuerin. Wenn ich etwas nicht verstehe, trete ich mit meinen Betreuern in Kontakt. LA an Vertrauensperson 1 (V1): Wie schaut Ihre Betreuung konkret aus? V1: Ganz unterschiedlich. Die VP ist eigentlich schon sehr selbständig. Die VP kontaktiert mich wenn sie komplizierte Post erhält oder Behördengänge zu erledigen hat. Wir stellen einen Haushaltsplan auf. Wir schauen uns an, was er an finanziellen Mitteln zur Verfügung hat und wie das einzuteilen ist. LA an VP: Warum benötigen Sie die Hilfe Ihrer Betreuer? Sie wurden XXXX geboren? Sie könnten Ihr Leben doch eigenständig organisieren? LA an VP: Warum benötigen Sie die Hilfe Ihrer Betreuer? Sie wurden römisch 40 geboren? Sie könnten Ihr Leben doch eigenständig organisieren? VP: Ich lebe schon selbständig. Es gibt halt sprachliche Barrieren. Es gibt nur ganz wenige Dinge, die ich nicht verstehe. LA: Das heißt, die Betreuerinnen benötigen Sie nur, weil es in sprachlicher Hinsicht Barrieren gibt? VP: Ja, zum einen ist da der Sprachteil. Andererseits helfen sie mir, wenn ich krank bin. LA: Bitte beschreiben Sie mir einen typischen Tagesablauf! Vermerk: Die Frage wird wiederholt. VP: In der Frühe gehe ich zur Schule. Danach gehe ich unter anderem auch ins Fitnessstudio, das mache ich aber nur manchmal. Ich bin ab und zu auch in der Stadtbibliothek, um etwas zu lesen. In meiner Freizeit gehe ich Skateboarden und Fußballspielen. Ich gehe auch zum Jugendtreff. Ich bin meistens nicht unter den Somaliern, sondern unter Leuten, die hier geboren sind, damit ich die Sprache besser beherrsche. LA: Brauchen Sie eine Pause? VP: Ja, bitte. [ … ] LA: Zu der vorgelegten somalischen Geburtsurkunde: Bitte schildern Sie mir konkret, warum und wie Sie an dieses Dokument gelangt sind! VP: Wenn du einen Ausweis verlängern lassen willst, dann ist das so, dass man dieses Dokument braucht. Ich habe das in Somalia nachgefragt. Dann sind wir nach Deutschland gegangen und ich holte das Dokument in Deutschland. Sie haben mir € 250,00 verlangt, der Pass kam aber noch immer nicht. LA: Fuhren Sie alleine dorthin oder wurden Sie begleitet? VP: Meine Patin, XXXX hat mich begleitet. VP: Meine Patin, römisch 40 hat mich begleitet. LA: Wer hat diese € 250,00 bezahlt? VP: Meine Patin. LA: Erhalten Sie von Ihrer Patin sonstige finanzielle Zuwendungen? VP: Ja, wenn wir was unternehmen, dann bezahlt sie. Manchmal. LA: Was können Sie mir zu Ihrer Patin sagen? Wie kam es zu dieser „Patenschaft“? Welche Auswirkungen hat diese Patenschaft? Was kann ich mir darunter konkret vorstellen? VP: Es war so, dass wir im Flüchtlingsheim gefragt wurden, ob wir eine Patin haben wollen. Ich sagte ja. Die haben dann Leute gesucht und so ist das entstanden. LA: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis und falls ja, können Sie mir diesen beschreiben? VP: Ich habe zwei gute Freunde und einige gute Kollegen. Die sind Araber und manche sind eben auch Einheimische. LA: Pflegen Sie Kontakt zu Personen aus Somalia? VP: Nein. Nicht viel mit Somaliern. Ich bin viel mit Arabern unterwegs. Es gibt noch welche, mit denen ich hier aufgewachsen bin, seit ich eingereist bin. Also die meiste Zeit bin ich mit meiner Patin unterwegs. Manchmal gehen wir raus, manchmal kochen wir zuhause. Wir machen viele Ausflüge und gehen wandern. LA: Geht Ihre Patin einer Beschäftigung nach? VP: Ja, sie ist Physiotherapeutin. V2: Sie ist Psychotherapeutin. LA: Ich halte fest, dass die VP Physiotherapeutin gesagt hat. VP: Ich tue mir schwer, das auszusprechen. Sie betreut eben viele Kinder, mit Therapie. LA: In welcher Sprache bzw. welchen Sprachen unterhalten Sie sich in Österreich hauptsächlich? VP: Deutsch. LA: Ich werde Ihnen nun einige Fragen auf Deutsch stellen (Vermerk: Der D übersetzt nicht) LA auf Deutsch: Können Sie sich vorstellen? VP auf Deutsch: Ich bin XXXX , vorname. Ich komme aus Somalia. Ich wohnen seit ehm, seit 3 Jahre hier. Ich habe A1, A2 und B1 gelernt. Habe vielen Freunden hier. Ich wohne alleine hier. Ich mache viele Sport. Ich gehe Schule. Meine Lieblingssport ist Fußball. Ich auch Buch lesen und schwimmen. Ich habe viele Sport gemacht. VP auf Deutsch: Ich bin römisch 40 , vorname. Ich komme aus Somalia. Ich wohnen seit ehm, seit 3 Jahre hier. Ich habe A1, A2 und B1 gelernt. Habe vielen Freunden hier. Ich wohne alleine hier. Ich mache viele Sport. Ich gehe Schule. Meine Lieblingssport ist Fußball. Ich auch Buch lesen und schwimmen. Ich habe viele Sport gemacht. LA auf Deutsch: Wo wohnen Sie aktuell und können Sie mir die Umgebung Ihrer Unterkunft beschreiben? VP auf Deutsch: Ich wohne jetzt alleine und habe eine Wohnung. Da steht Rum. Berge. Ja ist eh schauts gut aber nicht so laut, bisschen ruhig. LA auf Deutsch: Wie genau kamen Sie heute zum Bundesamt? Welche Verkehrsmittel nutzten Sie?VP auf Deutsch: Ehm BFA? Ich möchte, ich habe gesagt, ich möchte ausbildung machen. Sie habe gesagt, muss zuerst Deutsch lernen und Englisch. Machst du Prüfung zum Schulabschluss. Dann habe Deutsch und Englisch bisschen gelernt. Mathe schwierig. Ich mache jetzt Schulabschluss. LA auf Deutsch: Wie genau kamen Sie heute zum Bundesamt? Welche Verkehrsmittel nutzten Sie?, VP auf Deutsch: Ehm BFA? Ich möchte, ich habe gesagt, ich möchte ausbildung machen. Sie habe gesagt, muss zuerst Deutsch lernen und Englisch. Machst du Prüfung zum Schulabschluss. Dann habe Deutsch und Englisch bisschen gelernt. Mathe schwierig. Ich mache jetzt Schulabschluss. LA auf Deutsch: Wie genau kamen Sie heute zum Bundesamt? Welche Verkehrsmittel nutzten Sie? VP auf Deutsch: Oh, oh, ok. Ich habe mit mein Patin, habe heute um 08:00 Uhr aufgestanden. Habe mit meine Betreuer. Danach 09:00 Uhr habe mit meine Betreuer zusammen hergekommen. Zuerst ich habe meine Betreuer berufen getroffen. Dann mit Bus gefahren. Dann bin ich hierher gekommen. LA: Ich lege Ihnen nun einen Online-Artikel des ORF (Rubrik einfache Sprache) vor. Bitte lesen Sie diesen laut vor und fassen den Inhalt desselben in eigenen Worten zusammen. Verstehen Sie das? (Vermerk: Diese Frage wird zum besseren Verständnis vom D übersetzt). VP: Ja, ich verstehe. [ … ] Vermerk: Die VP liest den angeführten Artikel laut mit starkem Akzent vor. LA: Können Sie den Inhalt des Artikels in eigenen Worten wiedergeben? Vermerk: Die VP überlegt länger und schaut auf den Artikel, den sie in der Hand hält. VP: Ehm. Frauen und Mädchen von 15 bis 18 Jahren. Vermerk: Der LA bitte die VP den Artikel wegzulegen. VP: So einfach aus dem Kopf? Ok. Hmm. Ich hab bisschen schnell gelesen. Darf ich nochmal? LA: Ja, Sie dürfen den Artikel nochmals lesen. Vermerk: Der VP wird der Artikel nochmals zum Durchlesen vorgelegt. LA: Können Sie den Inhalt des Artikels jetzt nach dem zweiten Mal durchlesen in eigenen Worten wiedergeben? VP: Hmmm. Den eh, die eh, Frauen und ehm 15 bis 18, ehm, boah, ja, ich hab nicht ganz verstande. Aber etwas. Man kann online, wie man online verbringen, wie sagt man, werbung. Die Frauen, Partner oder Patin, Frauen 15 bis
- Vermerk: Der D übersetzt wieder. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? VP: Ja, Fußballclub. Ich spielte in einer Mannschaft. LA: Spielten Sie hobby-mäßig oder waren Sie Mitglied einer Kampfmannschaft? VP: Da wo ich zuvor lebte, war ein Verein. LA: Sind Sie aktuell Mitglied eines Vereins oder einer Organisation? VP: Die letzte Zeit nicht, aber ich möchte wieder anfangen. Es gibt auch eine Gruppe von Skateboardern. Da bin ich auch dabei. LA: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen bzw. die vom selben Gebiet in Somalia stammen, in Österreich? VP: Ja, früher schon, aber jetzt habe ich keinen Kontakt mehr. LA: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? VP: Ja. Die Moschee in Innsbruck, aber ich gehe nicht sehr oft. LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Es ist immer wieder so, dass ich neue Leute kennenlerne. Ich bemühe mich, dass ich mich integriere. Ich wünsche mir sehr viele Sachen, dass ich meinen Abschluss mache und, dass ich viele Sachen lerne. Zur Rückkehrsituation: LA: Wissen Sie, weshalb Ihnen im Jahr 2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde? Vermerk: Die Frage wird wiederholt und einfacher formuliert. LA: Kennen Sie die konkreten Gründe dafür, weshalb man Sie damals nicht nach Somalia zurückgeschickt hat? VP: Ich sagte, dass man dort nicht lernen kann und ich mir hier mein Leben aufbauen will. LA: Sie behaupteten im vorangegangenen Verfahren im Wesentlichen, von der Al-Shabaab verfolgt zu werden. Dies wurde aber für nicht glaubhaft erachtet. VP: Es war eben Al-Shabaab und Diskriminierung. Und weil es keine guten Lebensbedingungen gibt. LA: Der Status wurde Ihnen im Wesentlichen deshalb zuerkannt, weil Sie – als damals Minderjähriger – über keine Unterstützungsmöglichkeiten verfügt haben. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt deutlich verschlechterten Ernährungssituation, aber auch der Arbeitsmarkt- und Unterkunftssituation, wären Sie im Fall einer Ansiedelung in einem anderen Landesteil zumindest anfänglich auf eine tragfähige familiäre oder sonstige Unterstützung vor Ort angewiesen, um Ihre Grundbedürfnisse zu sichern. Sie wären daher als – damals – Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling und damit als besonders vulnerable Person darauf angewiesen, dort jedenfalls anfänglich in einem IDP-Lager unterzukommen. Ich halte fest, dass Sie mittlerweile volljährig und somit nicht mehr als „vulnerabel“ einzustufen sind. Sie befinden sich aktuell in Ihrem zwanzigsten Lebensjahr und verfügen über Schulbildung. Sie konnten sich in Österreich – einem kulturell und sprachlich – völlig fremden Land eingliedern. Weshalb sollten die Gründe, die damals zur Statuszuerkennung geführt haben, noch vorliegen? VP: Es ist nach wie vor so, dass die Situation dort nicht geändert hat. Ich habe niemanden, der mir helfen kann. Es gibt immer noch Al-Shabaab vor Ort. Es gibt keine Arbeitsbedingungen. Es gibt nichts für mich dort. Es gibt keinen Ort, wo ich mich aufhalten oder wohnen kann. LA: Zur Sicherheitslage in Somalia ist auf die Ausführungen in den Länderberichten zu verweisen, wonach die Sicherheitslage in Somalia grundsätzlich volatil ist. Während die somalischen Behörden die größeren Städte kontrollieren, stehen die ländlichen Gebiete unter der Kontrolle von Al Shabaab. Al Shabaab führt nach wie vor Anschläge aus, bei denen nicht nur die jeweiligen Zielpersonen zu Tode kommen, und ist für einen Großteil der zivilen Todesopfer verantwortlich. Anschläge außerhalb von Mogadischu zielen meist auf somalische Sicherheitskräfte und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen Al Shabaab verpflichtet haben, ab. Mogadischu steht (jedoch) unter der Kontrolle der somalischen Regierung. Al Shabaab führt dort zwar auch Anschläge aus, grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage dort jedoch deutlich verbessert und es ist nicht absehbar, dass Al Shabaab die Kontrolle über die Stadt übernehmen kann. Zwangsrekrutierungen werden dort nicht durchgeführt und auch Deserteur werden dort nicht verfolgt. Zivilpersonen werden in Mogadischu von Al Shabaab grundsätzlich nicht gezielt angegriffen. Mogadischu hat sich durch die stärkere Präsenz der Sicherheitskräfte (Polizei, AMISOM, SNA, NISA) in den vergangenen Jahren verbessert hat. Seit dem Jahr 2023 kommt es dort zu deutlich weniger gewaltsamen Vorfällen als zuvor. Insofern ist von einer nachhaltigen Verbesserung der Lage auszugehen. LA: Sie sich dazu äußern? VP: Da wo ich eben herkomme, sind die Al-Shabaab. Da passiert es, dass Leute umgebracht werden. Du kannst da am Abend nicht unterwegs sind. Es passiert auch, dass man dort diskriminiert wird. Ich bin jemand, der von Al-Shabaab weggelaufen ist und den sie nach wie vor suchen. Wenn sie mich finden, töten sie mich. Wenn Sie mich eben dann aufgreifen, dann lassen sie mich nicht in Ruhe. Sie haben schon einen Teil meiner Familie umgebracht. LA: Aus der herangezogenen IPC-Karte (Somalia: Acute Food Insecurity Situation for January - March 2024 and Projection for April - June 2024 | IPC - Integrated Food Security Phase Classification (ipcinfo.org); abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt) geht hervor, dass die Versorgungslage in Somalia sich in den letzten Monaten deutlich verbessert hat. Während hauptsächlich einzelne Gebiete in Zentralsomalia sowie die über das Land verteilten IDP-Lager eine kritische Versorgungslage auf der Stufe IPC 3 oder höher aufweisen. In Südsomalia und in der Stadt Mogadischu wird die Lage sogar bloß unter IPC 1 eingestuft, sodass in diesen Gebieten lediglich von einer minimalen Versorgungsunsicherheit auszugehen ist. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln ist dort demnach grundsätzlich gewährleistet und aus den Länderberichten geht hervor, dass es dort auch möglich ist, Arbeit zu finden. LA: Zwar ergibt sich aus den Länderberichten generell eine angespannte Versorgungslage in ganz Somalia, jedoch hat sich die Versorgungslage in jüngster Zeit nach dem Ende der Dürre wieder einigermaßen stabilisiert, sodass die Grundversorgung dort wieder gewährleistet ist. Sie lebten bereits in Somalia. Sie befinden sich aktuell in Ihrem zwanzigsten Lebensjahr und verfügen über Schulbildung. Sie konnten sich in Österreich – einem kulturell und sprachlich – völlig fremden Land eingliedern. Weshalb sollten die Gründe, die damals zur Statuszuerkennung geführt haben, vor diesem Hintergrund noch vorliegen? VP: Ich möchte zuerst sagen, dass ich nicht in Mogadischu aufgewachsen bin. Ich komme von einem Ort, der nicht in der Nähe von Mogadischu war. Eine mir bekannte Person lebt auch in Mogadischu. Auch jemand, der etwas gelernt hat. Es ist so, dass dort Hunger herrscht. LA: Wer ist diese Person, welche Sie in Mogadischu kennen? VP: Das sind eben Leute, die aus Somalia gekommen sind und hier leben. Es ist nicht so, dass ich etwas bewusst weiß, ich habe das nur gehört. Es war so, wir waren dort, als ich klein war. Ich weiß nicht wirklich etwas über die Situation. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. LA: Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen (06.11.2024) dazu abgeben? VP: Ja, ich möchte das mitnehmen und bringe innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme bei Ihnen ein. Vermerk: Der VP werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt. LA: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Verfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? VP: Nein, ich habe alles gesagt. LA: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? VP: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. [ … ] LA: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. [ … ] LA: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? VP: Nein, ich hatte keine Probleme. LA: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? VP: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? VP: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. Vermerk: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. [ … ]“ 2.
- Am 06.11.2024 wurde vonseiten des BF eine Stellungnahme an das BFA erstattet. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.03.2025 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (IV.). Weiteres wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Sein Antrag vom 23.10.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.).2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.03.2025 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (römisch vier.). Weiteres wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Sein Antrag vom 23.10.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich zwischenzeitlich die persönlichen Umstände des damals minderjährigen BF im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt erheblich und nachhaltig geändert hätten, zumal jener nun volljährig sei und er sich persönlich, schulisch und beruflich weiterentwickeln habe können. Er habe sich im Laufe des Aufenthalts in Österreich hin zur vollständigen Selbstständigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit entwickelt. Er sei äußerst anpassungsfähig, gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Er sei bei einer Rückkehr nach Somalia nicht mehr auf ein familiäres Netzwerk angewiesen. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, welcher zur Erteilung des subsidiär Schutzberechtigten geführt habe, sei zwischenzeitig nicht mehr gegeben und dem BF eine Rückkehr in Ihr Heimatland Somalia – insbesondere in die ausreichend sichere Stadt Mogadischu – inzwischen zuzumuten. Bei einer Rückkehr nach Somalia und einer Ansiedelung in Mogadischu bestehe für ihn als gesundem, leistungsfähigem Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestelltem Schutzbedarf keine konkrete Gefahr mehr, einen Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefen Sie auch nicht mehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er verfüge auch über eine konkrete Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel in Mogadischu und über Ersparnisse von rund € 2.000,
- Er könne sich damit anfangs selbst versorgen. Ihm sei die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu zwischenzeitlich zumutbar. In der näheren Begründung wurde ausgeführt, dem BF sei damals subsidiärer Schutz erkannt worden, da er als damals unbegleiteter Minderjähriger von der Fürsorge und Unterstützung Dritter abhängig gewesen sei und Sie aufgrund der damaligen Umstände im Falle seiner Rückkehr, in eine ausweglose Situation geraten hätten können. Dieser subjektive Sachverhalt habe sich mittlerweile jedoch umfassend und nachhaltig geändert, da er sich mittlerweile in Ihrem
- Lebensjahr befinde und er Schulbildung genossen habe und Lebenserfahrung sammeln habe können. Er sei nicht mehr auf ein familiäres Netzwerk angewiesen. Unter Verweis auf die Berichtslage sei dem BF als einen arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner speziellen Ausbildung bedarf, zur Sicherung seiner Existenz in Mogadischu zumutbar. Abgesehen davon verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte in Mogadischu zumindest in Form seines Onkels und dessen Familie und könnte er im Falle einer Neuansiedlung in Mogadischu bei diesem zumindest übergangsweise unterkommen. Seine anderslautenden Angaben, wonach sein Onkel mittlerweile verstorben sei, würden mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt und können diese lediglich als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Überdies könne er zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Angesichts seiner persönlichen Situation bestehe daher keine Gefahr mehr, dass er auf die Versorgung in einem IDP-Lager angewiesen bzw. gezwungen wäre, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen. Insofern sei eine erhebliche und nachhaltige Besserung seiner individuellen Situation eingetreten. Da gegenständlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005), sei dieser Status von Amts wegen abzuerkennen. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen, sei dieser Status von Amts wegen abzuerkennen. Dementsprechend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Ein Sachverhalt, der die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG erfordere, sei nicht hervorgekommen und sich vor dem Hintergrund der überwiegenden öffentlichen Interessen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei zu bejahen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich zwischenzeitlich die persönlichen Umstände des damals minderjährigen BF im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt erheblich und nachhaltig geändert hätten, zumal jener nun volljährig sei und er sich persönlich, schulisch und beruflich weiterentwickeln habe können. Er habe sich im Laufe des Aufenthalts in Österreich hin zur vollständigen Selbstständigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit entwickelt. Er sei äußerst anpassungsfähig, gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Er sei bei einer Rückkehr nach Somalia nicht mehr auf ein familiäres Netzwerk angewiesen. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, welcher zur Erteilung des subsidiär Schutzberechtigten geführt habe, sei zwischenzeitig nicht mehr gegeben und dem BF eine Rückkehr in Ihr Heimatland Somalia – insbesondere in die ausreichend sichere Stadt Mogadischu – inzwischen zuzumuten. Bei einer Rückkehr nach Somalia und einer Ansiedelung in Mogadischu bestehe für ihn als gesundem, leistungsfähigem Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestelltem Schutzbedarf keine konkrete Gefahr mehr, einen Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefen Sie auch nicht mehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er verfüge auch über eine konkrete Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel in Mogadischu und über Ersparnisse von rund € 2.000,
- Er könne sich damit anfangs selbst versorgen. Ihm sei die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu zwischenzeitlich zumutbar. In der näheren Begründung wurde ausgeführt, dem BF sei damals subsidiärer Schutz erkannt worden, da er als damals unbegleiteter Minderjähriger von der Fürsorge und Unterstützung Dritter abhängig gewesen sei und Sie aufgrund der damaligen Umstände im Falle seiner Rückkehr, in eine ausweglose Situation geraten hätten können. Dieser subjektive Sachverhalt habe sich mittlerweile jedoch umfassend und nachhaltig geändert, da er sich mittlerweile in Ihrem
- Lebensjahr befinde und er Schulbildung genossen habe und Lebenserfahrung sammeln habe können. Er sei nicht mehr auf ein familiäres Netzwerk angewiesen. Unter Verweis auf die Berichtslage sei dem BF als einen arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner speziellen Ausbildung bedarf, zur Sicherung seiner Existenz in Mogadischu zumutbar. Abgesehen davon verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte in Mogadischu zumindest in Form seines Onkels und dessen Familie und könnte er im Falle einer Neuansiedlung in Mogadischu bei diesem zumindest übergangsweise unterkommen. Seine anderslautenden Angaben, wonach sein Onkel mittlerweile verstorben sei, würden mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt und können diese lediglich als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Überdies könne er zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Angesichts seiner persönlichen Situation bestehe daher keine Gefahr mehr, dass er auf die Versorgung in einem IDP-Lager angewiesen bzw. gezwungen wäre, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen. Insofern sei eine erhebliche und nachhaltige Besserung seiner individuellen Situation eingetreten. Da gegenständlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005), sei dieser Status von Amts wegen abzuerkennen. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen, sei dieser Status von Amts wegen abzuerkennen. Dementsprechend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Ein Sachverhalt, der die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG erfordere, sei nicht hervorgekommen und sich vor dem Hintergrund der überwiegenden öffentlichen Interessen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei zu bejahen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 2.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung. 2.
- Am 19.05.2025 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
- Am 25.03.2026 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme. 2.
- Am 27.03.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. Ich habe ADHS. R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten? BFV legt eine Schulbesuchsbestätigung vom 25.03.2026 vor, sowie ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung. Des Weiteren das Prüfungsergebnis des Österr. Integrationsfonds vom 25.11.2024, ferner eine Bestätigung betreffend die Teilnahme am CHILL Foundation Programm, sowie die Bestätigung über die Teilnahme am Projekt zur Förderung einer diversen und toleranten Gesellschaft, überdies ein Zertifikat betreffend die Teilnahme am Sindbad Menotoring, sowie einen Dienstvertrag als Crew-Mitarbeiter von Mc Donalds vom 05.03.
- Des Weiteren wird ein neuropsychodiagnostischer Befund betreffend die Untersuchungsdurchführungstermine vom 14.
- und 11.09.2025 vorgelegt. Alle Unterlagen werden als Beilage ./A zum Akt genommen (die Kopien). R: Haben Sie Deutschprüfungen absolviert, haben Sie noch zusätzlich Kurse absolviert? BF: B
- Ich habe den Kurs besucht, aber die Prüfung noch nicht bestanden. R: Von wann bis wann haben Sie diesen B1-Deutschkurs absolviert? BF: Im Jahr
- Danach habe ich den Pflichtschulabschluss gemacht. Ich wollte die Prüfung wiederholen, hatte aber keine Zeit. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Im Sommer gehe ich Skateboarden, treffe Freunde, schwimmen, spazieren. Manchmal Fahrradfahren. Im Winter gehe ich Snowboarden, auch manchmal Filmschauen, zu Hause Party machen. R: Wieso können Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren? BF (auf Deutsch): Ich kann nicht zurückkehren wegen der Sicherheit. Wo ich geboren bin, gibt es die Al-Shabaab, auch die andere Polizei oder die Politik kämpfen oder Militär, keine Ahnung. Diese kämpfen. Dann führt der BF weiter in Somalisch an: BF: Wo ich geboren bin, ist dieses Gebiet unter der Al-Shabaab-Kontrolle. Es gibt immer Kämpfe zwischen der Regierung und der Al-Shabaab. Es ist nicht sicher dort. Ich bin hierher geflohen, um ein sicheres Leben zu haben. R: Haben Sie Verwandte, die in Ihrem Heimatland leben? BF: Meinen Sie meine Familie? R: Ja. BF: Ja. R: Wer lebt genau noch in Ihrem Heimatland? BF: Momentan meine Mutter und meine Geschwister. R: Wo lebt Ihre Mutter derzeit? BF: Sie wohnt in XXXX . Der genaue Ort heißt XXXX (phonetisch).BF: Sie wohnt in römisch 40 . Der genaue Ort heißt römisch 40 (phonetisch). R: Die Geschwister leben bei Ihrer Mutter? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister leben bei Ihrer Mutter? BF:
- R: Wie viele Geschwister davon sind älter als Sie? BF: Sie leben mit meiner Mutter, sie sind jünger als ich. Einer war älter als ich und er ist verschwunden. Er ist nicht verschwunden, er lebt in Mogadischu. Das war der letzte Kontakt, dass er in Mogadischu lebt, aber jetzt weiß ich es nicht. R: Sind Sie ständig in Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Selten. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Vor 2 Wochen. R: Wie sehen die Wohnverhältnisse Ihrer Mutter aus? BF: Sie wohnt in einem somalischen Haus. R: Wie verdient sich Ihre Mutter den Lebensunterhalt? BF: Sie hat keine konkrete Arbeit, aber sie hilft den Leuten die Tiere zu verkaufen. Sie verkauft die Tiere nicht, sie hütet die Tiere. Sie bekommt dafür ein bisschen etwas. D: Er fragt mich, was heißt auf Deutsch somalisches Haus. Kennen Sie ein somalisches Haus? Wissen Sie, wie so eines gebaut wird? R: Beschreiben Sie das somalische Haus Ihrer Mutter. BF: Es ist gebaut mit Stroh und Sand. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister aufschreiben und das derzeitige Alter und den Ort, wo Ihre Mutter lebt? BF schreibt dies auf die Beilage ./B. BF: XXXX BF: römisch 40 Der BF schreibt weiters XXXX und XXXX auf. Der BF schreibt weiters römisch 40 und römisch 40 auf. R: Ihr älterer Bruder, der in Mogadischu lebt, wie heißt dieser Bruder? BF schreibt diesen Namen auf die Beilage ./B. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie alt ist er ca. derzeit? BF: Ca. 23 ungefähr. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrem älteren Bruder gesprochen? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder in Mogadischu war oder ist? BF: Von meiner Familie. R: Wen meinen Sie jetzt konkret? BF: Von meiner Mutter. Ich habe von meiner Mutter gehört, dass er in Mogadischu lebt und er ist obdachlos. R: Wann haben Sie das gehört? BF: Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern. R: Wieso ist Ihr Bruder nach Mogadischu gegangen? BF: Das Dorf ist nicht mehr sicher. Deswegen ist er dorthin gegangen. R: Mit Dorf meinen Sie Derri? BF: Ja. R: Wenn das Dorf nicht sicher ist, wieso kann Ihre Mutter mit Ihren anderen Geschwistern dort leben? BF: Das Dorf ist nicht sicher für die jungen und die älteren Männer. Für Frauen und Kinder ist es OK. In ganz Somalia ist es nicht sicher. Sie kennt niemanden von anderen Orten. Deswegen kann sie nicht umsiedeln. R: Seit wann lebt Ihr älterer Bruder in Mogadischu? Wissen Sie das? BF: Daran erinnere ich mich nicht. Mehr als 2 oder 3 Jahre, glaube ich. R: Als Sie in Somalia gelebt haben, haben Sie auch im Dorf Derri gelebt? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben? BF: Ca. 14, 15 Jahre alt und die Leute dort machen eine Zwangsrekrutierung ab 14 bzw. 15 Jahre. Die meisten dortigen Jugendlichen verlassen das Dorf mit 14 Jahren, weil es dort nicht sicher ist. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF:
- R: Sind das Tanten oder Onkel? BF: Tanten. R: Wo leben Ihre Tanten derzeit? BF: Ich weiß es nicht, ob sie gestorben sind, oder noch leben. R: Als Sie im Dorf Derri gelebt haben, wo haben Ihre Tanten gelebt? BF: Ich habe kaum zu meinen Tanten Kontakt gehabt. R: In Somalia hat die Familie einen hohen Stellenwert, also müssten Sie wissen, wo sich Ihre Tanten aufgehalten haben, als Sie in Somalia gelebt haben. BF: Daran erinnere ich mich nicht. R: Was ist mit Ihrem Vater? BF: Gestorben. R: Ist Ihr Vater eines natürlichen Todes gestorben? BF: Nein. Die Al-Shabaab hat ihn umgebracht. R: Wann war das? BF: Daran erinnere ich mich nicht genau. Ca. vor 2 oder 3 Jahren. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Eines. R: Ein Onkel oder eine Tante? BF: Onkel. R: Wo lebt derzeit der Onkel? BF: Er ist auch verstorben. R: Wann ist der Onkel verstorben? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Haben Sie Cousins und Cousinen? BF: Das weiß ich nicht. R: Könnten Sie z.B. in Mogadischu leben? BF: Ich bin nicht mehr sicher. Ich habe dort keine Familie. Ich habe keine Unterkunft. Ich habe niemanden, der mich finanziell unterstützen kann. Ich kann dort auch keine Arbeit finden. R: Wie lange haben Sie eine Schule in Somalia besucht? BF: 3-4 Jahre. Dort gibt es keine Schule, das ist nur eine Koranschule. Es gibt wenige Schulen, diese sind auch nicht so groß. R: Wie alt waren Sie dann, als Sie aufgehört haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Ich weiß es nicht, weil es dort keine großen Schulen gibt, wie gesagt. Ich erinnere mich nicht. R: Was haben Sie gemacht, als Sie dann aufgehört haben, die Schule zu besuchen? BF: Ich habe meinem Vater ein bisschen geholfen. R: Inwiefern haben Sie Ihrem Vater geholfen? BF: Mein Vater hat auf der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe ihm bei dieser Arbeit ein bisschen geholfen. Ich habe auch als Schuhputzer ein bisschen gearbeitet. R: Hat Ihr Vater ein eigenes Grundstück gehabt? BF: Nein. R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihr Vater getötet wurde? BF: Ich war in Österreich. R: Von wem hörten Sie, dass Ihr Vater von der Al-Shabaab getötet wurde? BF: Von meiner Mutter am Telefon. R: Wo leben Ihre Großeltern? BF: Ich habe keinen Kontakt. R: Als Sie in Somalia aufhältig waren, wo haben Ihre Großeltern gelebt? BF: Sie wohnten in Derri in meinem Heimatdorf. R: Heute haben Sie angegeben, insgesamt 5 Geschwister zu haben. In der Erstbefragung 2021 haben Sie angegeben, 9 Geschwister zu haben. Wieso ergibt sich hierbei ein Widerspruch? BF: Einer meiner Schwestern wurde von der Al-Shabaab entführt. Wir wissen nicht, ob sie am Leben ist oder nicht. R: Wie heißt diese Schwester und ihr derzeitiges Alter? BF schreibt dies auf die Beilage ./C. BF: XXXX , sie ist derzeit ca. 25 Jahre alt.BF: römisch 40 , sie ist derzeit ca. 25 Jahre alt. R: Was ist mit den anderen fehlenden Geschwistern? BF schreibt diese und deren ungefähres Alter auf die Beilage ./C. BF: XXXX ist derzeit ca. 19 Jahre alt. Das ist ein Bruder. XXXX , das ist ein Mädchen. Sie ist derzeit ca. 17 Jahre alt. XXXX , das ist ein Mädchen. Sie ist derzeit ca. 16 Jahre alt.BF: römisch 40 ist derzeit ca. 19 Jahre alt. Das ist ein Bruder. römisch 40 , das ist ein Mädchen. Sie ist derzeit ca. 17 Jahre alt. römisch 40 , das ist ein Mädchen. Sie ist derzeit ca. 16 Jahre alt. R: Wieso haben Sie nicht alle Ihre Geschwister genannt, als ich Sie gefragt habe, wie viele Geschwister Sie haben? BF: Ich habe nur die Frage momentan verstanden. R: Was meinen Sie mit “momentan”? BF: Wer in der Familie noch lebt, so habe ich das verstanden. R: Sind alle anderen Geschwister tot? BF: Außer XXXX , sie wurde von der Al-Shabaab entführt. Wir wissen nicht, ob sie lebt oder nicht.BF: Außer römisch 40 , sie wurde von der Al-Shabaab entführt. Wir wissen nicht, ob sie lebt oder nicht. R: Was ist mit XXXX ?R: Was ist mit römisch 40 ? BF: Er ist gestorben, wann weiß ich nicht. R: XXXX , was ist mit ihr?R: römisch 40 , was ist mit ihr? BF: Sie sind auch verstorben wegen der Hungersnot. R: XXXX ?R: römisch 40 ? BF: Die beiden sind verstorben. R: Wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten, welche Tätigkeiten könnten Sie ausüben, um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen? BF: Ich habe keine Ausbildung oder eine Arbeit ausgeübt. In Somalia werde ich keine Arbeit finden. R: Wissen Sie, wann XXXX und XXXX verstorben sind?R: Wissen Sie, wann römisch 40 und römisch 40 verstorben sind? BF: Ich war in Österreich, als sie verstorben sind. R: Können Sie sagen, wann das war, als Ihre beiden Schwestern verstorben sind, oder können Sie sich nicht erinnern? BF:
- Ich bin mir nicht sicher. R: Wann ist XXXX entführt worden?R: Wann ist römisch 40 entführt worden? BF: Das weiß ich nicht. An das genaue Datum erinnere ich mich nicht genau. R: Wissen Sie es dann ungefähr? BF: Nein. Ich weiß es nicht. R: Waren Sie schon jemals in Mogadischu aufhältig? BF: Ich war 1 Monat in Mogadischu aufhältig. Es waren ein paar Wochen, fast ein Monat. R: Wo haben Sie in Mogadischu gelebt? Bei wem haben Sie gewohnt? BF: Bei meinem Onkel vs. R: Wie waren die Wohnverhältnisse beim Onkel? Hat er ein Haus oder eine Wohnung? BF: Ein Haus. R: Wie hat sich Ihr Onkel den Lebensunterhalt verdient? BF: Er hat eine Arbeit gehabt. Ich habe ihn nie nach seiner Arbeit gefragt. R: Hat Ihr Onkel eine Ehefrau und Kinder? BF: Ja. Eine Ehefrau und 2 Kinder. R: Wie alt sind die beiden Kinder Ihres Onkels? BF: Ich weiß es nicht, ich war zu jung. Sie waren kleine Kinder. R: Seit wann lebt Ihr Onkel in Mogadischu? BF: Ich weiß es nicht. R: Wieso konnten Sie nicht bei Ihrem Onkel in Mogadischu bleiben? BF: Wegen Angst. R: Wer hat Ihre Ausreise bezahlt? BF: Mein Onkel vs hat meine Reise finanziert. Ein Schlepper hat die Reise organisiert. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. BF: Nachdem ich meine Heimat verlassen habe, habe ich gehört, dass mein Onkel getötet wurde wegen mir. R: Wer soll Ihren Onkel getötet haben? BF: Die Al-Shabaab. Die Al-Shabaab hat gehört, dass er mir geholfen hat. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia o) Landkarte o) SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025 o) IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025, Jänner 2026, Februar bis März 2026, April bis Juni
- o) Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025, Jänner 2026, Feb. bis März 2026, April bis Juni
- o) Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben zur Situation in Ihrem Heimatland? BFV: Ich verweise auf die Stellungnahme vom 23.03.2026, sowie auf die Ausführungen in der Beschwerde. BF: Momentan gibt es eine Armut in Somalia und kaum Wasser. Die Leute sterben wegen mangelnder Nahrung. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der nunmehr volljährige BF ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist weitgehend gesund. Er ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Gabooye und dem Sub-Clan Madhiban an. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht, er spricht auch ein wenig Arabisch und Englisch. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX in der Provinz Galmudug. Der BF besuchte ca. drei bis vier Jahre eine Schule in seiner Heimat. Er arbeitete als Schuhputzer und half seinem Vater bei dessen Arbeit auf den Feldern.Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 in der Provinz Galmudug. Der BF besuchte ca. drei bis vier Jahre eine Schule in seiner Heimat. Er arbeitete als Schuhputzer und half seinem Vater bei dessen Arbeit auf den Feldern. Der BF reiste mit finanzieller Unterstützung seines Onkels von Mogadischu aus im September 2019 im Alter von ca. 14 Jahren aus Somalia in Richtung Türkei aus. Dort lebte er ca. ein Jahr lang, bevor er in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen im September 2021 nach Österreich einreiste. Der BF stellte am 16.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E wurde – im Beschwerdeweg – der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt sowie ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.Der BF stellte am 16.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E wurde – im Beschwerdeweg – der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt sowie ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.03.2025 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, zuerkannte Staus des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl
G von Amts wegen aberkannt und dem BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt und wurde
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen. Weiteres wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig sei und betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Sein Antrag vom 23.10.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.03.2025 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, zuerkannte Staus des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG von Amts wegen aberkannt und dem BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022, Zl. W261 2253235-1/22E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Weiteres wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Sein Antrag vom 23.10.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen. An Familienangehörigen in Somalia verfügt der BF über seine Mutter, seinen Vater sowie zumindest vier Brüder und fünf Schwestern. Die Mutter hütet nach Angaben des BF in der Heimat fremde Tiere. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie in Somalia. Nicht festgestellt werden konnte, dass sein Vater sowie sein Bruder XXXX sowie seine Schwestern XXXX und XXXX tatsächlich verstorben sind. Nicht festgestellt werden konnte, dass seine Schwester XXXX tatsächlich entführt wurde. Der BF hat weiters einen Onkel, welcher mit seiner Familie (Ehefrau, zwei Kinder) in Mogadischu in einem Haus lebt und einer Arbeit nachgeht. Nicht festgestellt werden konnte, dass jener Onkel tatsächlich verstorben ist. Auch der (volljähriger) Bruder des BF XXXX hält sich in Mogadischu auf.An Familienangehörigen in Somalia verfügt der BF über seine Mutter, seinen Vater sowie zumindest vier Brüder und fünf Schwestern. Die Mutter hütet nach Angaben des BF in der Heimat fremde Tiere. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie in Somalia. Nicht festgestellt werden konnte, dass sein Vater sowie sein Bruder römisch 40 sowie seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 tatsächlich verstorben sind. Nicht festgestellt werden konnte, dass seine Schwester römisch 40 tatsächlich entführt wurde. Der BF hat weiters einen Onkel, welcher mit seiner Familie (Ehefrau, zwei Kinder) in Mogadischu in einem Haus lebt und einer Arbeit nachgeht. Nicht festgestellt werden konnte, dass jener Onkel tatsächlich verstorben ist. Auch der (volljähriger) Bruder des BF römisch 40 hält sich in Mogadischu auf. Dem nunmehr volljährigen BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Ihm ist eine Ansiedlung in Mogadischu möglich und zumutbar. 1.2. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er nahm an Deutschkursen teil. Er hat an Basisbildungskursen sowie Kursen zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss teilgenommen. Der BF hat am 07.07.2025 die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden (Benotungen: Deutsch: Genügend [Standard], Englisch: Befriedigend [Standard], Mathematik: Gut [Standard], Berufsorientierung: Bestanden, Gesundheit und Soziales: Genügend, Natur und Technik: Gut). Seit Februar 2026 besucht der BF ein Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige. Er hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 hat er hingegen nicht bestanden. Er nahm an Mentoring-Programme und Projekten für Jugendliche/junge Männermit Migrationsgeschichte teil. In Österreich hat er eine „Patin“, welche den BF insbesondere bei der sozialen Integration unterstützt (insbesondere Näherbringen des Landes, der Kultur und Lebensweise, etwa in Form gemeinsamer Freizeitunternehmungen). Der BF hat soziale Kontakte in Form von Freunden und Bekannten geknüpft. In seiner Freizeit geht er insbesondere Skateboarden, Fahrradfahren, Snowboarden, Schwimmen und trifft Freunde. Der BF geht seit März 2026 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auf Vollzeitbasis als Mitarbeiter in der Systemgastronomie nach. Zuvor bezog der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nahezu durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, in der Folge Mindestsicherung und Arbeitslosenversicherung. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Er lebt in einer Mietwohnung im Rahmen von sozialpädagogisch unterstütztem Wohnen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF auf. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3