G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), sind ein Ehepaar. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.01.2025 (BF1) und am 05.02.2025 (BF2) Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor hatte die BF1 am 05.11.2024 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Frankreich vom 05.11.2024). Der BF2 hatte zuvor am 21.07.2015 in Deutschland und am 05.11.2024 in Frankreich Asylanträge gestellt (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Deutschland vom 21.07.2015 und zu Frankreich vom 05.11.2024). In der polizeilichen Erstbefragung am 14.01.2025 gab die BF1 an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Mit Ausnahme des mitgereisten BF2 habe sie in Österreich keine Familienangehörigen. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Juli 2024 legal mit dem Flugzeug in Richtung Iran verlassen (ca. dreimonatiger Aufenthalt) und sei über Italien (Durchreise), Frankreich (ca. zweimonatiger Aufenthalt) sowie ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab die BF1 an, dass sie in Frankreich um Asyl angesucht habe, jedoch keine Kenntnis über den Ausgang ihres Verfahrens habe. Die Lage in Frankreich habe sich als schlecht erwiesen. Das Lager sei unhygienisch und ungünstig für ihre Atembeschwerden gewesen. In Italien sei sie nur auf der Durchreise gewesen und habe keinen Behördenkontakt gehabt. Auf dem Weg nach Österreich sei ihr Ehemann festgenommen worden. Sie wisse nicht, wo er sich nun aufhalte. Zu gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung und der dortigen Führung ihres Asylverfahrens sprechenden Gründen befragt, wiederholte die BF1, dass sie dort nicht bleiben wolle, da die Verhältnisse nicht gut für sie gewesen seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete betreffend die BF1 am 24.01.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete betreffend die BF1 am 24.01.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 31.01.2025 stimmte die französische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der BF1 auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 31.01.2025 stimmte die französische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der BF1 auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. In der polizeilichen Erstbefragung am 05.02.2025 gab der BF2 an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sein Vater und drei seiner Geschwister würden in Afghanistan leben. Einer seiner Brüder befinde sich im Iran. Seine Mutter sei bereits verstorben. In Österreich halte sich seine Ehefrau auf. Seine Zielländer seien Österreich und Deutschland, da es hier sehr nett sei, es viele Möglichkeiten für die Familie und gratis ärztliche Behandlung gebe. Er habe Afghanistan ca. im Oktober 2024 verlassen und sei über den Iran (ca. dreimonatiger Aufenthalt), die Türkei (ca. zweimonatiger Aufenthalt), Italien (eintägiger Aufenthalt), Frankreich (ca. zweimonatiger Aufenthalt) und Deutschland (ca. fünfundzwanzigtägiger Aufenthalt) nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab der BF2 an, dass er in Frankreich keine ärztliche Behandlung erhalten habe. In Deutschland sei er zehn Tage lang eingesperrt worden. Durch Italien sei er nur durchgereist. Um Asyl habe er nur in Frankreich angesucht, doch wisse er nicht, in welchem Stadium sich sein Verfahren befinde. Er sei nicht versichert gewesen, weshalb er keine ärztliche Hilfe erhalten habe. Dass er im Jahr 2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätte, sei unzutreffend. Zu gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung und der dortigen Führung seines Asylverfahrens sprechenden Gründen befragt, gab der BF2 an, dass er nicht nach Frankreich zurückwolle, da es dort wie in Afghanistan sei. Er bekomme nichts, keine ärztliche Behandlung, keine Wohnung und er müsse auf der Straße leben. Am 12.02.2025 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF2 an Frankreich. Dies unter Hinweis auf die in Österreich wohnhafte Ehegattin, deren Asylantragstellung in Frankreich und die Einwilligung Frankreichs zu deren Wiederaufnahme. Das Wiederaufnahmegesuch des BFA blieb seitens Frankreichs unbeantwortet.Am 12.02.2025 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF2 an Frankreich. Dies unter Hinweis auf die in Österreich wohnhafte Ehegattin, deren Asylantragstellung in Frankreich und die Einwilligung Frankreichs zu deren Wiederaufnahme. Das Wiederaufnahmegesuch des BFA blieb seitens Frankreichs unbeantwortet. Mit Schreiben vom 01.03.2025 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass Frankreich
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für das Verfahren des BF2 zuständig geworden sei.Mit Schreiben vom 01.03.2025 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass Frankreich
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für das Verfahren des BF2 zuständig geworden sei. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 12.03.2025 gab die BF1 an, dass sie seit fünf oder sechs Monaten Asthma und am Hinterkopf oft Schmerzen habe. Diesbezüglich sei sie beim Camp-Arzt vorstellig geworden, der ihr Rezepte für Medikamente ausgestellt habe. Medizinische Unterlagen habe sie keine. Aktuell gehe es ihr mit ihrem Asthma gut, doch komme es zu Problemen, wenn sie etwas mehr spreche. Die Schmerzen am Hinterkopf habe sie von einem Sturz in der Türkei. Gegen die Schmerzen nehme sie bei Bedarf Paracetamol ein. In Österreich lebe das Enkelkind der Tante ihrer Mutter. Zu der ihr namentlich nicht bekannten weitschichtigen Verwandten bestehe erst seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet telefonischer Kontakt. Einen persönlichen Kontakt habe es bis dato nicht gegeben. Die BF1 erhalte von dieser keine Unterstützungsleistungen. Zu ihrem Aufenthalt in Frankreich gab die BF1 an, dass sie keine Medikamente gegen ihr Asthma erhalten habe, da man ihr nicht geglaubt habe, dass sie an Asthma leide. Darüber hinaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie keine Versicherung habe. Daher habe sie keine Medikamente in Anspruch nehmen können. Sie habe eineinhalb Monate ohne Medikamente auskommen müssen. Als sie in Frankreich angekommen sei, habe es keinen Schlafplatz gegeben, weshalb sie gezwungen gewesen sei, unter einer Brücke zu übernachten. Auch sei sehr wenig Geld zum Leben beigestellt worden. Sie habe einen Asylantrag gestellt und sei in einem Camp untergebracht worden. Die Bedingungen seien sehr schlecht gewesen, da sie gemeinsam mit Asylwerbern aus Afrika untergebracht worden seien. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich zu treffen, das ihrer Wiederaufnahme zugestimmt habe, erklärte die BF1, dass eine Rückkehr nach Frankreich einer Rückkehr nach Afghanistan gleichkommen würde. In Afghanistan sei ihr Leben in Gefahr und in Frankreich erhalte sie keine Medikamente. Zu den ihr ausgefolgten Länderfeststellungen zu Frankreich gab die BF1 an, diese nicht gelesen zu haben. Am 12.03.2025 wurde der BF2 vor dem BFA einvernommen. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab der BF2 an, dass er seit zwei Jahren Asthma habe und seit einem Jahr unter Kopfschmerzen leide. Sowohl in Afghanistan als auch in Österreich habe er Medikamente gegen sein Asthma erhalten. Gegen die Kopfschmerzen erhalte er Paracetamol. Die Ursache der Kopfschmerzen kenne er nicht. Möglicherweise rühre es von einem Schlag mit einem Gewehr auf den Kopf durch die Taliban her. Die Schmerzmittel seien ihm im Rahmen einer Arztkonsultation in Österreich verschrieben worden. Andere Untersuchungen seien nicht gemacht und auch nicht vereinbart worden. Den Namen des Präparats gegen sein Asthma wisse er nicht. Seine Frau nehme jedoch das gleiche Präparat ein. Er habe ein Rezept davon, welches er per E-Mail übermitteln werde. In Österreich habe er keine Verwandten. Nach konkreten ihn betreffenden Vorfällen in Frankreich befragt, gab der BF2 an, dass sie keine Krankenversicherung gehabt hätten, weshalb sie weder Rezepte noch Medikamente erhalten hätten. Auch das Geld sei zu wenig gewesen, weshalb er sich privat Geld ausleihen habe müssen. Zwei Monate lang habe er ohne Medikamente auskommen müssen. In Frankreich sei er erst nach zwanzig Tagen in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden. Die Kälte habe seine Krankheit verschlechtert. Sie hätten Frankreich verlassen, da er krank gewesen sei, keine Medikamente gehabt und nicht ausreichend Essen erhalten habe. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich zu treffen, das seiner Wiederaufnahme zugestimmt habe, erklärte der BF2, dass Frankreich für sie keine Option sei, da das Leben dort sehr schwierig sei. Zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Frankreich wolle er sich eine schriftliche Stellungnahme bis zum 17.03.2025 vorbehalten. Eine Stellungnahme unterblieb. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG): Zu Lage im Mitgliedsstaat: COVID-19 Im Rahmen von COVID-19 sehen die Tests und Impfkampagnen keine Unterscheidung nach Nationalität und Rechtsstatus vor und stehen daher auch Asylwerbern zur Verfügung. In der Praxis haben Asylwerber den gleichen Zugang zur Impfung wie französische Staatsangehörige (FR/ECRE 5.2023). Quellen: FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.). Schematische Darstellung des Asylverfahrens: (Quelle: FR/ECRE 5.2023) Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). Quellen: FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024 OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum a): Applying for Asylum, https://www.ofpra.gouv.fr/en/applying-asylum, Zugriff 28.3.2024 OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum b): Examining of my application, https://www.ofpra.gouv.fr/en/examining-my-application, Zugriff 28.3.2024 OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum d): Specific procedures, https://www.ofpra.gouv.fr/en/specific-procedures, Zugriff 28.3.2024 Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel
1 Dublin III-VO ergeben.In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die Identität der BF und ihre Staatsangehörigkeit nicht feststehe. Schwere oder lebensbedrohliche Krankheiten würden nicht vorliegen. Im Bundesgebiet gebe es abgesehen vom Ehepartner und einer weitschichtigen Verwandten der BF1 keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung der Dublin III-VO oder des Artikel 8, EMRK, sodass die Zurückweisungsentscheidungen zulässig seien. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Gegen die Bescheide wurden durch die rechtliche Vertretung der BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht, mit denen inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass eine Prüfung unterlassen worden sei, ob die BF im Falle der Überstellung nach Frankreich eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten würden. Die Einholung einer individuellen Zusicherung Frankreichs sei verabsäumt worden. In Frankreich hätten die BF weder eine Krankenversicherung gehabt noch Medikamente erhalten. Sie seien in menschenunwürdigen Unterkünften untergebracht worden. Die Länderberichte zu Frankreich seien nicht hinreichend ausgewertet worden. Die Behörde habe sich nicht mit der tatsächlichen Situation in Frankreich auseinandergesetzt. Die Behörde habe lediglich auf das Länderinformationsblatt zu Frankreich verwiesen, ohne dabei die konkrete Situation der BF zu berücksichtigen. Der Zugang zu Unterkunft und Versorgung sei nicht mit Sicherheit gewährleistet. Darüber hinaus fehle es den Länderberichten an Aktualität, Vollständigkeit und ausgewogener Recherche. Aufgrund ihrer Einseitigkeit und Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten des französischen Asylsystems, das mit systemischen Mängeln behaftet sei, fehle es an einer ausreichenden Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung. Bezüglich medizinischer Versorgung und Behandlung von Flüchtlingen sei kürzlich eine Reform ergangen, wonach die Krankenversicherung für illegal Eingewanderte und abgelehnte Asylbewerber gestrichen werden solle. Darüber hinaus bestehe das Risiko einer Kettenabschiebung. Mit Bericht einer Landespolizeidirektion vom 29.04.2025 wurde über die am selben Tag erfolgte Abschiebung der BF auf dem Luftweg nach Frankreich informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Die BF sind Staatsangehörige Afghanistans. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellten die BF1 am 14.01.2025 und der BF2 am 05.02.2025 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Am 05.11.2024 hatte die BF1 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Frankreich vom 05.11.2024). Der BF2 hatte zuvor am 21.07.2015 in Deutschland und ebenso am 05.11.2024 in Frankreich Asylanträge gestellt (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Deutschland vom 21.07.2015 und zu Frankreich vom 05.11.2024). Das BFA richtete betreffend die BF1 am 24.01.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich.Das BFA richtete betreffend die BF1 am 24.01.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Im durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Frankreich mit Schreiben vom 31.01.2025 der Wiederaufnahme der BF1 auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Im durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Frankreich mit Schreiben vom 31.01.2025 der Wiederaufnahme der BF1 auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das BFA richtete am 12.02.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF2 an Frankreich, das unbeantwortet blieb. Das BFA richtete am 12.02.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF2 an Frankreich, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 01.03.2025 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass Frankreich
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für das Verfahren des BF2 zuständig geworden sei.Mit Schreiben vom 01.03.2025 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass Frankreich
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für das Verfahren des BF2 zuständig geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Die BF haben in Frankreich Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, zu materiellen Versorgungsleistungen und zu Gesundheitsversorgung. Es besteht keine konkrete Gefahr, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Das behauptete Asthma und Kopfschmerzen beider BF sind gänzlich unbelegt geblieben. Befunde, die auf einen akuten Behandlungsbedarf oder einen einer Überstellung entgegenstehenden Gesundheitszustand der BF schließen ließen, liegen nicht vor. Die Wahrnehmung von Arztbesuchen, die Ausstellung von Rezepten sowie die Einnahme von Medikamenten blieben unbelegt. In Frankreich sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet. Im Bundesgebiet soll eine namentlich nicht genannte weitschichtige Verwandte der BF leben. Mit dieser angeblichen Verwandten bestand während des Aufenthaltes in Österreich der BF kein gemeinsamer Haushalt. Es bestand Telefonkontakt und fand kein persönlicher Kontakt statt. Auch sonstige engen soziale Bindungen der BF im Bundesgebiet sind nicht vorhanden. Die BF bestritten ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Abschiebung aus dem Bundesgebiet durch die staatliche Grundversorgung und es bestand keine besondere Integrationsverfestigung. Am 29.04.2025 wurden die BF auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist
ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist
ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden: Art. 49 Inkrafttreten und AnwendbarkeitArtikel 49, Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen
Absatz eins, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Es ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Die materielle Zuständigkeit Frankreichs zur Führung der Asylverfahren ist in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat (Türkei) kommend, die Landgrenze Frankreichs illegal überschritten und dort jeweils Asylanträge gestellt haben. Die materielle Zuständigkeit Frankreichs zur Führung der Asylverfahren ist in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat (Türkei) kommend, die Landgrenze Frankreichs illegal überschritten und dort jeweils Asylanträge gestellt haben. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme der BF beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die BF haben nach Asylantragstellung in Frankreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Frankreich hat der Wiederaufnahme der BF1 auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Frankreich hat das betreffend den BF2 fristgerecht gestellte Wiederaufnahmegesuch nicht beantwortet, weswegen Frankreich zur Führung des Asylverfahrens auch des BF2 zuständig und verpflichtet ist, diesen wiederaufzunehmen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme der BF beruht auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Artikel 18,). Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die BF haben nach Asylantragstellung in Frankreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Frankreich hat der Wiederaufnahme der BF1 auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Frankreich hat das betreffend den BF2 fristgerecht gestellte Wiederaufnahmegesuch nicht beantwortet, weswegen Frankreich zur Führung des Asylverfahrens auch des BF2 zuständig und verpflichtet ist, diesen wiederaufzunehmen (Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO). Eine Anwendung des Art. 16 (abhängige Personen) scheidet bereits mangels entsprechender verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet aus. Eine Anwendung des Artikel 16, (abhängige Personen) scheidet bereits mangels entsprechender verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet aus. Auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Auch die Voraussetzungen des Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich
G 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
GH auslegen. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
GH auslegen. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
G 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation (subjektiv) - in ihren Rechten
GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation (subjektiv) - in ihren Rechten
GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche und aktuelle Feststellungen zum französischen Asylwesen. Schon aufgrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass in Bezug auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. In Frankreich bestehen keine systemischen Mängel im Asylverfahren. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Frankreich, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum französischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Frankreich systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Ebenso wenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die gegenständlich einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Frankreich, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum französischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Frankreich systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Ebenso wenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die gegenständlich einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Frankreich ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die BF als Dublin-Rückkehrer Zugang zum französischen Hoheitsgebiet und zum französischen Asylsystem haben. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass die BF von Frankreich ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben würden, in dem ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Frankreich ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die BF als Dublin-Rückkehrer Zugang zum französischen Hoheitsgebiet und zum französischen Asylsystem haben. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass die BF von Frankreich ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben würden, in dem ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Frankreich mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein könnten. Dublin-Rückkehrer haben im gleichen Ausmaß wie sonstige Asylantragsteller Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer finanziellen Beihilfe (ADA). Soweit die Länderberichte auf begrenzte Unterbringungskapazitäten verweisen und Obdachlosigkeit von Migranten thematisieren, wird zugleich festgehalten, dass bei der Vergabe von Unterbringungsplätzen eine Priorisierung aufgrund der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vorgenommen wird. Zudem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder ihrer Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen zudem verschiedene materielle Hilfen zur Verfügung. Trotz der begrenzten Unterbringungskapazitäten besteht somit insgesamt kein konkretes Risiko, dass die BF nach einer Überstellung nach Frankreich mit Obdachlosigkeit und einem fehlenden Zugang zu materieller Versorgung konfrontiert sein könnten. Den Länderberichten ist auch ein Zugang zu Gesundheitsversorgung zu entnehmen. Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit, sich zur allgemeinen Krankenversicherung anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise, dass die BF im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie französische Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten (Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen) und zu medizinischer Versorgung. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise, dass die BF im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie französische Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten (Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen) und zu medizinischer Versorgung. Es liegen - wie beweiswürdigend bereits ausgeführt - auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die BF im Fall einer Überstellung nach Frankreich dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die BF an Erkrankungen leiden würden, sodass keine Hinweise bestehen, dass diese, obgleich keine systemischen Schwachstellen bestehen, etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnten.Es liegen - wie beweiswürdigend bereits ausgeführt - auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die BF im Fall einer Überstellung nach Frankreich dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die BF an Erkrankungen leiden würden, sodass keine Hinweise bestehen, dass diese, obgleich keine systemischen Schwachstellen bestehen, etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnten. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibe
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