RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW177 2175619-3 Spruch, W177 2175619-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste 28.08.2015 illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und am 28.10.2015 wurde beim BF eine Altersfeststellung durchgeführt. Nach einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 19.05.2017 wurde mit Bescheid vom 16.10.2017 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Laghman schlecht gewesen sei. 1.
- Am 05.04.2019 brachte der BF den ersten Verlängerungsantrag ein und wurde danach am 23.07.2019 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 23.10.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und abermals eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachten der BF abermals fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: XXXX vom XXXX wurde der Bescheid des BFA ersatzlos behoben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert.Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: römisch 40 vom römisch 40 wurde der Bescheid des BFA ersatzlos behoben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021 wurde der BF gem. §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2021, rechtskräftig am römisch 40 2021 wurde der BF gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 288
(4)StGB, § 146, 147
(2)5. Fall StGB und § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 288,
(4)StGB, Paragraph 146, 147,
(2)5. Fall StGB und Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 83
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 83,
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 1.
- Letztmalig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 13.03.2024 für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).1.
- Letztmalig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 13.03.2024 für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 03.06.2025 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. 2.
- Der BF befindet sich seit 25.06.2025 durchgehend in Haft. 2.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2025, rechtskräftig am XXXX 2025 wurde der BF gem. § 28a
(1)- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2025, rechtskräftig am römisch 40 2025 wurde der BF gem. Paragraph 28 a,
(1)- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 2.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.12.2025 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA gab der BF an, dass im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten sei. Seine Muttersprache sei Dari. Außerdem spreche er Paschtu, Hindu und Parsisch sowie verstehe er auch Deutsch. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und könnte jederzeit arbeiten. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei. Es sei am XXXX in Pakistan geboren worden und mit einem Jahr zusammen mit meiner Familie nach Afghanistan gezogen. Dort habe in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX , Dorf XXXX gelebt. Er in der Heimat keine Schule besucht und auf Baustellen gearbeitet. Ausgereist aus Afghanistan sei er im Jahr 2015.Es sei am römisch 40 in Pakistan geboren worden und mit einem Jahr zusammen mit meiner Familie nach Afghanistan gezogen. Dort habe in der Provinz Laghman, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt. Er in der Heimat keine Schule besucht und auf Baustellen gearbeitet. Ausgereist aus Afghanistan sei er im Jahr
- Im Heimatland würden noch seine Eltern, fünf Schwestern und vier Brüder leben, sowie auch Onkel und fünf Tanten. Seine Eltern würden in Laghman im Elternhaus leben. Dort wären auch drei Brüder aufhältig. Einer sei in Deutschland. Drei Schwestern würden ebenfalls im Elternhaus leben. Zwei wären schon ausgezogen. Eine lebe in Kabul, die andere im Heimatdistrikt. Wie die Familie ihren Lebensunterhalt in der Heimat bestreite, wisse er nicht. Als er gearbeitet habe, habe er Geld geschickt und seit sechs Monaten habe er keinen Kontakt mehr, weil er in Haft sei. Sein Bruder habe Gelegenheitsarbeiten gemacht, sein Vater arbeite altersbedingt nicht mehr. In Afghanistan herrsche große Armut und Arbeitslosigkeit. Er sei wegen der Taliban ausgereist, die jetzt an der Macht wären, weshalb er eine Rückkehr für ihn dorthin ausgeschlossen sei. Wenn es die Taliban nicht gäbe, dann könnte er zurückkehren. Auch lebe sein Sohn hier in Österreich. Dieser sei zwei Jahre alt. Seine Mutter sei Österreicherin. Er habe aktuell weder zum Sohn noch zur Kindesmutter Kontakt. Mit der Mutter des Kindes sei der BF auch nicht in einer Beziehung. In Österreich habe er als Küchenhilfe gearbeitet. Familiäre oder private Bindungen an Österreich habe er durch seinen Sohn. Der BF sei in Österreich weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation. Er habe während des Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen. Er sei drei Mal verurteilt worden und verbüße derzeit seine zweite Haftstrafe. Er habe Drogen verkauft. Seine Freundin habe ihn mich unter Druck gesetzt. Er habe das Geld gebraucht, um dadurch auch seine Sucht finanzieren zu können. Ihm sei damals der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen worden, weil er Probleme in der Heimat gehabt hätte und sein Leben dort in Gefahrgewesen sei. Dem BF sei vorgehalten worden, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz schlecht gewesen sei und er anderswo über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt habe. Eine Verfolgung durch die Taliban habe er nicht glaubhaft machen können. Der BF vermeinte auf diesen Vorhalt, dass er wegen der Taliban nicht zurückkehren könne, weil er dort nicht frei leben könne. Es gäbe dort keine Arbeit und er habe schon viele Jahre in Österreich verbracht. Er würde sich dort nicht zurückfinden und sein Sohn lebe hier. Dem BF wurde vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage seit der Statuszuerkennung und seit der letzten Verlängerung massiv gebessert habe. Es gäbe daher eine Lageänderung, die dazu führe, dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr benötige und zurückkehren könne. Der BF erwiderte, dass dies nicht stimme und er in Afghanistan Angst um sein Leben habe. Außerdem lebe sein Sohn hier und es herrsche in Afghanistan große Armut und Arbeitslosigkeit. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner vorliegenden Verurteilungen angedacht sei gem. § 53 FPG auch ein Einreiseverbots zu verhängen, vermeinte der BF, dass dies verständlich sei, er aber wirklich nicht zurückkehren könne. Insbesondere könne er sein Sohn nicht hier alleine zurücklassen. Auf Vorhalt, dass der Sohn bei der Mutter wäre, vermeinte der BF, dass dieser auch einen Vater brauche und er diesen nicht zurücklassen möchte.Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner vorliegenden Verurteilungen angedacht sei gem. Paragraph 53, FPG auch ein Einreiseverbots zu verhängen, vermeinte der BF, dass dies verständlich sei, er aber wirklich nicht zurückkehren könne. Insbesondere könne er sein Sohn nicht hier alleine zurücklassen. Auf Vorhalt, dass der Sohn bei der Mutter wäre, vermeinte der BF, dass dieser auch einen Vater brauche und er diesen nicht zurücklassen möchte. Danach wurden die Länderfeststellungen des BFA mit dem BF erörtert und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde festgehalten, dass die allgemeine Lage und die persönlichen Merkmale des (Abstammung oder Glauben) keinen Rückschluss einer Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK zulassen würden. Ebenso würde keine reale Gefahr für sein Leben oder die Gesundheit oder für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorliegen. Zudem sei es dem BF zuzumuten, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr er auch auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen könnte. In Anbetracht fehlender (enger) familiärer oder privater Bindungen in Österreich und seiner Vorstrafen sei nicht ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Daraufhin gab der BF an, dass sich seine Familie in der Heimat selbst kaum ernähren könne, weshalb der BF auch nicht unterstützt werden könnte. Wenn er abgeschoben werde würde, würde er wegen seines Sohnes wieder einreisen. Er könne sein Kind nicht einfach zurücklassen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und wurde ihm die mit Bescheid vom 13.03.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gegen BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm die mit Bescheid vom 13.03.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gegen BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe und die diesbezüglichen Angaben lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei dienen würden. Die Angaben zur Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seinem Werdegang und seinen Angehörigen im Heimatland wäre als glaubhaft einzustufen gewesen. Dass der BF im Heimatland keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wäre schon in seinem Asylverfahren gewürdigt worden (vgl. Erkenntnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung des BVwG zu XXXX ).Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe und die diesbezüglichen Angaben lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei dienen würden. Die Angaben zur Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seinem Werdegang und seinen Angehörigen im Heimatland wäre als glaubhaft einzustufen gewesen. Dass der BF im Heimatland keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wäre schon in seinem Asylverfahren gewürdigt worden vergleiche Erkenntnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung des BVwG zu römisch 40 ). Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation im Fall seiner Rückkehr sei festzuhalten gewesen, dass der BF keine persönliche Bedrohung vorgebracht habe, die eine derartige wohlbegründete Furcht auslösen könnte, welche eine Flucht nach sich ziehen könnte. Dem BF wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz zum damaligen Zeitpunkt volatil gewesen sei. Mittlerweile habe der BF keinerlei Gefährdungslage in Afghanistan zu befürchten. Durch das Länderinformationsblatt sei weiters eindeutig ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage seit der letzten Verlängerung deutlich gebessert habe und nun auch eine dauerhafte Verbesserung eingetreten sei. Betreffend die Versorgungslage sei anzuführen, dass der BF im Heimatland über Verwandte verfüge, welche ihn im Falle der Rückkehr mit Unterkunft, Verpflegung und bei der Suche nach einer Beschäftigung unterstützen könnten. Der BF sei zudem ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er gehöre auch keiner besonderen vulnerablen Gruppe an. Der gravierende Unterschied zum Entscheidungszeitpunkt, als dem BF im Jahr 2018 und der letzten Verlängerung mittels Bescheides vom 13.03.2024 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, liege sohin in der wesentlichen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Des Weiteren könne er sich einer Rückkehrhilfe des Staates Österreich bedienen, weil seit Mitte Juli 2024 (wieder) die Möglichkeit dazu bestehe. Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zum Aufenthalt in Österreich würden sich aus der Aktenlage und seinen Angaben ergeben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots sei festzuhalten, dass der BF wegen des besonders schweren Verbrechens des Suchtgifthandel und insgesamt vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei seit 25.06.2025 ununterbrochen in Strafhaft. Aus der dem der Tatbegehungen zugrundeliegendem Verhalten ergebenden Gefährlichkeitsprognose und des weiteres Fehlverhalten wäre zu erkennen, dass er eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich und der Europäischen Union darstelle und eine weitere Delinquenz nicht ausgeschlossen werden könne.
- Am XXXX 2026 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.
- Am römisch 40 2026 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid, durch seine nunmehrige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.02.2025 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erheblich verbessert habe. Darüber hinaus habe das BFA die individuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof verlange eine konkrete Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Betroffenen und habe wiederholt ausgesprochen, dass allgemeine Länderberichte eine individuelle Prüfung nicht ersetzen können (VwGH 23.06.2020, Ra 2019/20/0531). Der Beschwerdeführer halte sich seit nahezu zehn Jahren in Österreich auf und habe sich vom afghanischen Lebensumfeld weitgehend entfremdet. Als langjährig im westlichen Ausland lebender Rückkehrer sei er unter der Herrschaft der Taliban einem erhöhten Risiko staatlicher Kontrolle, Sanktionierung und Repression ausgesetzt. Diese spezifische Rückkehrerproblematik sei von der belangten Behörde nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen worden. Auch die Annahme, der Beschwerdeführer könne im Herkunftsstaat auf ein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen, erweise sich als nicht tragfähig. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass die bloße Existenz von Verwandten keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer gesicherten Existenz darstellt (VwGH 30.06.2015, Ra 2014/18/0146). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebe seine Familie selbst unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Die gegenteilige Annahme des Bundesamtes beruhe auf spekulativen Erwägungen und finde in den Länderfeststellungen zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan keine Deckung. In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz würden somit nach wie vor vorliegen, weshalb die Aberkennung dieses Status zu Unrecht erfolgt sei.In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz würden somit nach wie vor vorliegen, weshalb die Aberkennung dieses Status zu Unrecht erfolgt sei. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall auch das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei Vater eines minderjährigen Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei getrennt lebenden Elternteilen das tatsächliche Bestehen familiärer Bindungen maßgeblich und das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/21/0061). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot würde zu einer faktischen und langfristigen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind führen und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Eine nachvollziehbare Interessenabwägung, die diesen Umstand ausreichend berücksichtige, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall auch das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei Vater eines minderjährigen Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei getrennt lebenden Elternteilen das tatsächliche Bestehen familiärer Bindungen maßgeblich und das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/21/0061). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot würde zu einer faktischen und langfristigen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind führen und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar. Eine nachvollziehbare Interessenabwägung, die diesen Umstand ausreichend berücksichtige, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Zusammenfassend beruhe der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Weder wurde eine relevante und nachhaltige Lageänderung festgestellt noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die darauf aufbauende Rückkehrentscheidung würden sich daher als rechtswidrig erweisen. Der Beschwerde sei folglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auszusprechen, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu Unrecht erfolgt sei.
- Seitens der belangten Behörde wurde der Verfahrensakt sodann mit Schreiben vom 09.02.2026, einlangend beim BVwG am 17.02.2026, vorgelegt. Es wurde beantragt, dass BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich: Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität wird für die Zwecke des Verfahrens festgestellt. Seine Erstsprache Dari beherrscht er in Wort und Schrift, er spricht auch Paschtu sowie Hindi und versteht Deutsch. Der BF hat in Afghanistan keine Schulbildung absolviert und ist kein Analphabet. Er hat Arbeitserfahrung auf Baustellen gesammelt. Der BF wurde in Pakistan geboren, ist aber in der Provinz Laghman in Afghanistan aufgewachsen. Er lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Familie. Der BF verfügt über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Afghanistan, mit welchem er regelmäßig in Kontakt steht. Dazu zählen seine Eltern, seine Geschwister sowie zahlreiche Onkel und Tanten. Diese sind zumeist in der Provinz Laghman aufhältig. Eine Schwester lebt in Kabul und ein Bruder in Deutschland. Die in Laghman lebende Kernfamilie lebt nach wie vor im Haus der Familie. Die Brüder versorgen mit Beschäftigungen (zumindest aus Gelegenheitsarbeiten) die Familie. Einen Kontaktabbruch konnte der BF nicht glaubhaft machen. Der BF ist ledig und hat in Österreich einen zwei jährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt und zu dem kein Kontakt besteht. Er verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste 28.10.2015 illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Laghman schlecht gewesen sei. Am 05.04.2019 brachte der BF den ersten Verlängerungsantrag ein und wurden danach am 23.07.2019 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 23.10.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und abermals eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachten der BF abermals fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: XXXX vom XXXX wurde der Bescheid des BFA ersatzlos behoben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert. Letztmalig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 13.03.2024 für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: römisch 40 vom römisch 40 wurde der Bescheid des BFA ersatzlos behoben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert. Letztmalig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 13.03.2024 für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Der BF war seit seiner Einreise im Jahr 2015 durchgehend wohnsitzrechtlich gemeldet. Er ist seit 25.06.2025 ununterbrochen in Strafhaft. In Österreich hat der BF mit einem minderjährigen Sohn einen Familienangehörigen. Zu diesem besteht und bestand zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021 wurde der BF gem. §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2021, rechtskräftig am römisch 40 2021 wurde der BF gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl: XXXX vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 288
(4)StGB, § 146, 147
(2)5. Fall StGB und § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 288,
(4)StGB, Paragraph 146, 147,
(2)5. Fall StGB und Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, 16 Monate davon bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX 2023, rechtskräftig am XXXX 2023 wurde der BF gem. § 83
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 2023, rechtskräftig am römisch 40 2023 wurde der BF gem. Paragraph 83,
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 1.2.
- Das strafrechtliche Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Verhalten dar, durch welches er eine Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF ist zu mehreren Freiheitsstrafen, davon die längste drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Der BF wurde mehrfach wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens (aufgrund der vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen) ist unter Bedachtnahme auf des Gesamtverhalten des BF in Bezug auf sein Leben in Österreich, davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Durch das in Österreich gesetzte strafbare Verhalten hat der BF im hohen Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Er befindet sich seit 25.06.2025 ununterbrochen in Strafhaft. Das zugrunde liegende Fehlverhalten des BF ist nicht nur geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in einem hohen Maße zu gefährden, sondern auch die Gesundheit des Opfers nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies deshalb, weil durch das Verbrechen des Suchtgifthandels schwere psychische Schäden eintreten können. Gerade aus diesen Gründen muss es ein vorrangiges Interesse der Sicherheitsbehörden sein, jenen Tätern, die für diese absolut negativen Tendenzen verantwortlich sind, auch den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Betrachtet man die von Ihnen begangene Straftat, für die Sie nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 28a SMG in seinem Absatz 1
- Fall einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und somit zu mehr als der Hälfte des eingeräumten Strafrahmens verurteilt.Betrachtet man die von Ihnen begangene Straftat, für die Sie nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 28 a, SMG in seinem Absatz 1
- Fall einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und somit zu mehr als der Hälfte des eingeräumten Strafrahmens verurteilt. Er hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG den Status einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht.Er hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG den Status einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht. Aus dem Auszug aus dem Strafregister: 01) LG XXXX vom XXXX 2021 RK XXXX 202101) LG römisch 40 vom römisch 40 2021 RK römisch 40 2021 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(4)Z 1 SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(4)Ziffer eins, SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX 2021Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021 Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK XXXX 2021zu LG römisch 40 RK römisch 40 2021 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX 2023LG römisch 40 vom römisch 40 2023 zu LG XXXX RK XXXX 2021zu LG römisch 40 RK römisch 40 2021 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXX 2025LG römisch 40 vom römisch 40 2025 02) LG XXXX vom XXXX 2023 RK XXXX 202302) LG römisch 40 vom römisch 40 2023 RK römisch 40 2023 § 288
(4)StGBParagraph 288,
(4)StGB §§ 146, 147
(2)5. Fall StGBParagraphen 146, 147,
(2)5. Fall StGB § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 05.12.2022 Freiheitsstrafe 22 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe zu LG XXXX RK XXXX 2023zu LG römisch 40 RK römisch 40 2023 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX 2023Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 2023 LG XXXX vom XXXX 2023LG römisch 40 vom römisch 40 2023 zu LG XXXX RK XXXX 2023zu LG römisch 40 RK römisch 40 2023 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX 2025LG römisch 40 vom römisch 40 2025 zu LG XXXX RK XXXX 2023zu LG römisch 40 RK römisch 40 2023 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX 2026LG römisch 40 vom römisch 40 2026 03) BG XXXX vom XXXX 2023 RK XXXX 202303) BG römisch 40 vom römisch 40 2023 RK römisch 40 2023 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 24.06.2022 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX RK XXXX 2023zu BG römisch 40 RK römisch 40 2023 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX 2025LG römisch 40 vom römisch 40 2025 04) LG XXXX vom XXXX 2025 RK XXXX 202504) LG römisch 40 vom römisch 40 2025 RK römisch 40 2025 § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)- Fall SMG Datum der (letzten) Tat 25.06.2025 Freiheitsstrafe 3 Jahre. 1.
- Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers und seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß § 8 Absatz 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF war in Afghanistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt und droht ihm auch in Zukunft keine individuelle und konkrete Verfolgung durch die Taliban. Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Österreich hat der BF von Februar 2020 bis März 2021 ungefähr elf Monate als Küchenhilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan hat er als Bauarbeiter gearbeitet. Es ist daher anzunehmen, dass er auch in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. wieder im Bereich des Baugewerbes arbeiten können wird, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF hat in Afghanistan eine Schule besucht und beherrscht seine Erstsprache Dari in Wort und Schrift und spricht auch Paschtu und Hindi sowie versteht er Deutsch. Er verfügt nunmehr über mehrjährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Der BF stammt aus einer wirtschaftlich gut situierten Familie, die ein großes Familienhaus besitzt. Der BF kann Kontakt zu seiner Familie aufnehmen und daher im Falle einer Rückkehr auf ein familiäres Netz zurückgreifen, dass ihn zumindest zu Beginn bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen kann. Der BF ist im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, erniedrigender Behandlung oder einer Lebensgefahr ausgesetzt. Der BF kann auch von seinen im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden und auf Rückkehrhilfe der Republik Österreich zurückgreifen. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan: Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB, Version 13) - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.09.2023 (LIB, Version 10) - IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC) 1.5.
- Allgemeines 2025: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage 2025: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. 1.5.
- Sicherheitslage 2025: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
- Sicherheitslage 2024: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert. Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab. 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban 2025: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Zentrale Akteure 2025: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen 2025: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden 2025: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption 2025: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage 2025: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung 2025: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit 2025: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen 2025: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe 2025: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit 2025: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) 1.5.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
- Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
- Ethnische Gruppen 2025: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 2025: Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch. Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten. Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen. Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen. Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.
- Bewegungsfreiheit 2025: Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.
- IDPs und Flüchtlinge 2025: Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22) 1.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft 2025: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland. Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24). Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend. Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können. Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3) Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit. In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden. In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden. In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1) In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kabul Stadt, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt 5,13 Millionen Einwohnern ca. 1,53 Millionen Einwohner (30%) in IPC-Phase 1, 2,8 Millionen Einwohner (55%) in IPC-Phase 2, 769.600 Einwohner (150%) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner in IPC-Phase 4 oder
- Die Bevölkerung der Hauptstadt Kabul befindet sich in IPC-Phase
- (IPC) 1.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft 2024: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Im Jahr 2023 sind 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies ist eine Verbesserung um 19 % im Vergleich zu den 85 % im Jahr
- Im Dezember 2023 mussten 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag. Naturkatastrophen: Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder. Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans. Es kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört. Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben. Es wurden ganze Dörfer zerstört und Tausende Menschen getötet. Es waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen, die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten. Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt. Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung. Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch. Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher). Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall). Die Provinzen Herat und Badghis befinden sich in IPC-Phase 4 und die anderen Provinzen Afghanistans befinden sich in IPC-Phase
- Keine einzige Provinz in Afghanistan befindet sich in IPC-Phase
- Arbeitsmarkt: Die Höhe und Häufigkeit des Einkommens nehmen ab und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Im Oktober 2023 war fast jeder dritte junge Mann arbeitslos und hat sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit auch mit einem Rückgang der von den Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden einherging. Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird. Seit der Machtübernahme ist die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt. Seit Januar 2023 sind die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte leicht gestiegen, was mit der erhöhten Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt während der Erntesaison zusammenfällt. Während die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht anstiegen, stagnierten die Löhne für ungelernte Arbeitskräfte in den letzten beiden Jahren. Der durchschnittliche Tageslohn liegt in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,71 - 6,19 EUR), was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt (LIB 2024). 1.5.
- Bank- und Finanzwesen 2025: Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung. Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4) Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4) 1.5.
- Medizinische Versorgung 2025: Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter. Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen. In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen. In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.
- Rückkehr 2025: Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr