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{'item': 'W177 2186351-2'}

Obsah (6)§§ 107§§ 27§ 105§§ 28a§ 229§ 241e

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW177 2186351-2 Spruch, W177 2186351-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 107Abs. 1, 107 Abs. 2 1. Fall St

GB,

§§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 2a
  3. Fall SMG,

§ 105Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am römisch 40 2024 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 , Zl.: römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 Absatz 2, SMG,

Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, 1. Fall StGB,

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, 27 Absatz 2 a,
  3. Fall SMG,

Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am XXXX wurde ein Nachtrag zu der rechtskräftigen Verurteilung vom Landesgericht XXXX Zl.: XXXX durch das Landesgericht XXXX , Zl.: XXXX vom XXXX über den Unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, welcher am 06.09.2024 vollzogen wurde, ausgesprochen. Mit Urteil des LG XXXX , Zl.: XXXX vom XXXX 2025 wurde die Probezeit der Bedingten Strafhaft auf fünf Jahre verlängert.Am römisch 40 wurde ein Nachtrag zu der rechtskräftigen Verurteilung vom Landesgericht römisch 40 Zl.: römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl.: römisch 40 vom römisch 40 über den Unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, welcher am 06.09.2024 vollzogen wurde, ausgesprochen. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl.: römisch 40 vom römisch 40 2025 wurde die Probezeit der Bedingten Strafhaft auf fünf Jahre verlängert. Am 12.09.2024 brachte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung Ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. Mit Bescheid vom 17.10.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für weitere 2 Jahre (bis 24.10.2026) verlängert. 2. Gegenständliches Verfahren: 1. Am 31.03.2025 wurde gegen den BF mit Aktenvermerk ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 3 AsylG eingeleitet.1. Am 31.03.2025 wurde gegen den BF mit Aktenvermerk ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eingeleitet. 2. Am XXXX 2025 wurde der BF rechtskräftig vom Landesgericht XXXX , Zl.: XXXX gemäß §§127, 129 Abs. 1 Z 1, § 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2 2. Fall StGB, §15 StGB

§§ 28aAbs.

1

  1. Fall SMG,

§ 229Abs. 1 St

GB,

§ 241eAbs. 1 1.2. Fall, § 27 Abs. 2 SMG, sowie gem. § 133 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

  1. Am römisch 40 2025 wurde der BF rechtskräftig vom Landesgericht römisch 40 , Zl.: römisch 40 gemäß §§127, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz 2,
  2. Fall StGB, §15 StGB

Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. 6. Fall SMG,

Paragraph 229, Absatz eins, StGB,

Paragraph 241 e, Absatz eins, 1.

  1. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, sowie gem. Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt XXXX am 05.09.2025 wurde der BF im gegenständlichen Aberkennungsverfahren vor einem Organwalter des BFA befragt und er gab im Wesentlichen an, dass er auf Deutsch und auf Dari einvernommen werden könnte. Er sei gesund, aber drogenabhängig gewesen. Er habe zuerst mit Cannabis angefangen, ehe er Ende 2023 auf Crystal umgestiegen sei, danach habe er seinen Job und seine Wohnung verloren. Sechs Monate später sei er wegen den Drogen ins Gefängnis gekommen. Vor dem Gefängnis habe er auch noch Heroin konsumiert. Seitdem er im Gefängnis sei, nehme er keine Drogen mehr.
  3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt römisch 40 am 05.09.2025 wurde der BF im gegenständlichen Aberkennungsverfahren vor einem Organwalter des BFA befragt und er gab im Wesentlichen an, dass er auf Deutsch und auf Dari einvernommen werden könnte. Er sei gesund, aber drogenabhängig gewesen. Er habe zuerst mit Cannabis angefangen, ehe er Ende 2023 auf Crystal umgestiegen sei, danach habe er seinen Job und seine Wohnung verloren. Sechs Monate später sei er wegen den Drogen ins Gefängnis gekommen. Vor dem Gefängnis habe er auch noch Heroin konsumiert. Seitdem er im Gefängnis sei, nehme er keine Drogen mehr. Er wurde in Kenntnis gesetzt, dass der Grund für die heutige Einvernahme die Einleitung eines Verfahrens zu der Aberkennung Ihres Status als subsidiär Schutzberechtigter sei. Er sei im Verfahren unvertreten und verstehe neben Dari und Deutsch auch Persisch. Im Zeitraum von Anfang Dezember 2024 bis Ende März 2025 habe er auf der Straße gelebt und keinen festen Wohnsitz gehabt. In Österreich habe er Familienangehörige. Seine Schwester lebe hier mit ihrer Familie. Er habe auch einen Neffen. Es würden noch einige weit entfernte Verwandte hier leben, aber zu denen habe er keinen Kontakt. Zu seiner Schwester habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr. Seitdem er mit den Drogen in Kontakt gekommen sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester. Seine Eltern wären bereits verstorben und die Familie werde vom Onkel mütterlicherseits erhalten. Bei dem Onkel mütterlicherseits hätten um die 20 Personen im Haus gelebt. Es sei schon ein eher großes Haus mit Garten gewesen, weil viele Personen darin gewohnt hätten. Es werde von den Onkeln weitergeführt. Die elterliche Landwirtschaft sei nach dem Tod seines Vaters verkauft worden. Die beiden Onkel wären LKW-Fahrer. Er habe einen leiblichen Bruder, fünf Halbbrüder und vier Halbschwestern. Der leibliche Bruder lebe in Afghanistan. Vor der Flucht des BF, also 2015, sei er ledig gewesen und habe als Schneider gearbeitet. Er sei zwei Jahre älter als der BF. Da er kein Telefon gehabt hätte, sei der Kontakt zu ihm abgebrochen. Damals habe er noch bei seiner Tante mütterlicherseits in der Provinz Takhar gelebt. Dort wären auch die meisten seiner Halbgeschwister aufhältig. Eine Schwester leben in Kabul, ein Bruder lebe in Deutschland. Mit diesem habe er keinen Kontakt mehr. Seitdem die Drogensucht beim BF angefangen habe. Die in Takhar lebenden Brüder wären allesamt Beschäftigungen nachgegangen. Die nicht verstorbenen Onkel und Tanten würden in Afghanistan leben. Er selbst sei ledig und kinderlos. Er habe Deutschkurse und Prüfungen bis zum Niveau B1 gemacht. B2-Kurse habe er besucht, jedoch keine Prüfungen gemacht. Im Sozialversicherungsauszug scheine die letzte Beschäftigung bis Dezember 2023 auf, danach wären bis Ende Mai 2024 Gelder vom AMS bezogen worden, danach sei der BF inhaftiert gewesen und habe von September 2024 bis Dezember 2024 Grundversorgung bezogen, ehe er wieder auf der Straße gelebt habe. Von November 2021 bis Oktober 2022 habe er bei McDonalds gearbeitet und sei danach bei einer anderen Firma bis 19.12.2023 Hilfsarbeiter gewesen. In Österreich habe er keine berufliche Ausbildung gemacht. In Afghanistan habe er als Elektriker und Motortechniker gearbeitet. In Österreich habe er fünf Jahre lang in einem Fahrrad-Projekt gearbeitet, auf freiwilliger Basis. Er habe auch Freunde in Österreich, zwei von ihnen nannte der BF namentlich. Er wisse, dass er als subsidiär Schutzberechtigter Pflichten habe und er sich die Gesetze halten müsse. Er habe auch die Gesetze und die Regeln Österreich befolgt, aber ein Vorfall habe sein Leben zerstört. Er habe Drogen konsumiert und sei da gelandet, wo sich derzeit aufhalte. Zuvor habe er neun Jahre in Österreich keine Probleme gehabt. Er sei eines Tages bei der Arbeit zur Rede gestellt worden und es sei zu einem Streit gekommen, wer schneller arbeiten solle. Der BF sei danach freiwillig für ein Monat gekündigt worden, jedoch habe man ihn dort nicht mehr aufgenommen. Er sei zweimal strafrechtlich verurteilt worden, zuletzt wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und dem Verbrechen des Suchtgifthandels. Er sei damals drogenabhängig gewesen und habe Fehler gemacht. Er bereue sein Verhalten und seine Taten. In der Haft habe er sich von den Drogen entwöhnt und wolle danach ein normales Leben anfangen und es wieder wie früher weiterführen. Er habe mit den Drogen nicht gehandelt, sondern diese hauptsächlich nur konsumiert. Aber es wären Leute zu ihm gekommen und er habe diese teilweise weitervermittelt. Dafür sei er auch verurteilt worden. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex würden insgesamt 18 Einträge zu Anzeigen über insgesamt 42 Straftaten aufscheinen. Er wisse nicht konkret, welche Fehler dies gewesen wären, aber vielleicht sei er damals unter Drogeneinfluss gestanden. Dem BF sei 2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damaligen unsicheren Sicherheitslage in Afghanistan zuerkannt worden; diese sei nun als ausreichend sicher festzustellen. Auf Vorhalt, dass der BF keinen subsidiären Schutz mehr benötige, vermeinte der BF, dass er hier in Österreich an dieses Leben angepasst habe und er es sich kaum vorstellen könne, in Afghanistan zu leben. Er habe dort keinen Anschluss und auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Verwandten. Er fühle sich in Afghanistan unter diesen Umständen auch nicht sicher. Er habe eigentlich nur einen Bruder in Afghanistan, zu dem er aber auch keinen direkten Kontakt habe. Er würde nie von den Verwandten in Afghanistan unterstützt werden, nachdem er von der Familie getrennt worden und weggegangen sei. Er fürchte sich konkret vor den Taliban und vor dieser Einsamkeit bzw. Hilflosigkeit in Afghanistan. Alle Halbgeschwister würden mit ihren eigenen Familien leben und sind wären mit ihren eigenen Problemen befasst. Keiner würde sich um ihn kümmern. Daher würden diese dem BF auch kein Bett bereitstellen. Auf Vorhalt, warum er das wisse, wenn er seit 2015 keine Informationen über seine Geschwister habe, vermeinte der BF, dass man das über Social-Media sehe, wie es den Leuten dort gehe. Vielleicht würden dort die Leute auch auf der Straße sterben, aber nur sehe man dies nicht in den Medien. Außerdem habe er in den Social-Medien gesehen, dass die Taliban zu den Leuten, welche aus dem Westen kommen, sagen würden, dass diese Leute keine Moslems wären und daher umgebracht werden müssen. Auf Vorhalt, dass wegen der strafrechtlichen Verurteilung zweier Verbrechen beabsichtigt sei über den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in den Schengener Raum zu verhängen, vermeinte der BF, dass er unter dem damaligen Drogeneinfluss Fehler gemacht habe, die er nicht mehr machen werde. Es bestehe aber kein Interesse an freiwilliger Ausreise. Auf Vorhalt der Länderberichtete verzichtete der BF auf die Abgabe einer Stellungnahme und führte aus, die Situation in Afghanistan zu kennen.
  4. Am 13.10.2025 wurde die Behörde mittels eines Abschluss-Berichts der LPD XXXX , vom 05.10.2025 darüber verständigt, dass gegen den BF der Verdacht auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffe (ohne Wohnraum) in insgesamt vier Fällen (Faktum 1, 2, 3 ,4) gem. §129 StGB, bestehe.
  5. Am 13.10.2025 wurde die Behörde mittels eines Abschluss-Berichts der LPD römisch 40 , vom 05.10.2025 darüber verständigt, dass gegen den BF der Verdacht auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffe (ohne Wohnraum) in insgesamt vier Fällen (Faktum 1, 2, 3 ,4) gem. §129 StGB, bestehe.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2021, GZ. XXXX , erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und wurde ihm die mit Bescheid vom 17.10.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2021, GZ. römisch 40 , erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm die mit Bescheid vom 17.10.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, dass bereits im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ihm keine Verfolgung durch die Taliban drohe. Für den BF bestehe keine Verfolgungsgefahr als Rückkehrer aus Europa und gehöre er auch keiner anderen bestimmten sozialen Gruppe an, die eine Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe. Aufgrund der aktuellen Situation Herkunftsstaat sei ihm eine Rückkehr möglich und zumutbar. Aus der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten und der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei ersichtlich, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht respektiere; ein Gesinnungswandel könne aufgrund seiner Angaben in der Einvernahme nicht erkannt werden. Vom BF gehe daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit aus. Im Fall des BF seien daher sowohl der Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1
  8. Fall AsylG 2005, als auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt. Die Aberkennung werde nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen, weil ihm angesichts der verbesserten Sicherheitslage und seiner persönlichen Situation keine Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Der BF führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben. Abgesehen vom Spracherwerb habe er keine besonderen Integrationsschritte gesetzt. Die Dauer des legalen Aufenthaltes werde durch seine zweifache Verurteilung relativiert, insbesondere habe er durch den begangenen Suchtgifthandel dazu beigetragen, sozial- und gesundheitsschädliche Gefahren zu verwirklichen. In einer Gesamtbetrachtung überwiege das Interesse des Staates an seiner Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund der sich aus dem der Tatbegehung zugrundeliegenden Verhalten ergebenden Gefährlichkeitsprognose, der negativen Zukunftsprognose und des Gesamtverhaltens des BF sei die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren geboten und gerechtfertigt.Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, dass bereits im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ihm keine Verfolgung durch die Taliban drohe. Für den BF bestehe keine Verfolgungsgefahr als Rückkehrer aus Europa und gehöre er auch keiner anderen bestimmten sozialen Gruppe an, die eine Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe. Aufgrund der aktuellen Situation Herkunftsstaat sei ihm eine Rückkehr möglich und zumutbar. Aus der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten und der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei ersichtlich, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht respektiere; ein Gesinnungswandel könne aufgrund seiner Angaben in der Einvernahme nicht erkannt werden. Vom BF gehe daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit aus. Im Fall des BF seien daher sowohl der Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall AsylG 2005, als auch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt. Die Aberkennung werde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgesprochen, weil ihm angesichts der verbesserten Sicherheitslage und seiner persönlichen Situation keine Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Der BF führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben. Abgesehen vom Spracherwerb habe er keine besonderen Integrationsschritte gesetzt. Die Dauer des legalen Aufenthaltes werde durch seine zweifache Verurteilung relativiert, insbesondere habe er durch den begangenen Suchtgifthandel dazu beigetragen, sozial- und gesundheitsschädliche Gefahren zu verwirklichen. In einer Gesamtbetrachtung überwiege das Interesse des Staates an seiner Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund der sich aus dem der Tatbegehung zugrundeliegenden Verhalten ergebenden Gefährlichkeitsprognose, der negativen Zukunftsprognose und des Gesamtverhaltens des BF sei die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren geboten und gerechtfertigt. Dem BF sei der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damaligen herrschenden Sicherheit- und Versorgungslage zuerkannt worden. Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban sei man zum damaligen Zeitpunkt noch im Unklaren gewesen, wie sich die Machtübernahme durch die Taliban auf den Staat Afghanistan auswirkt. Diese Umstände würden nunmehr nicht mehr vorliegen. Als Mann sei es auch nach der Machtübernahme der Taliban möglich sich frei im Land und außerhalb von Afghanistan zu bewegen. Die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan in den letzten Monaten weiter verbessert. Nach Angaben der Vereinten Nationen gäbe weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze. Gerade in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen gekommen sei, gäbe es keine Zwischenfälle mehr. Die Versorgungslage in Afghanistan sei zwar seit der Machtübernahme der Taliban angespannt, weil auch vermehrt Naturkatastrophen und der Klimawandel Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage im Land hätten. Mittlerweile habe sich jedoch die Lage weitgehend entspannt. Es hätten sich daher keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würden. Es hat sich weder beim BF noch dessen Angehörigen auch keine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber den Machthabern der Taliban ergeben, die eine Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Status als Subsidiär Schutzberechtigten seit der letzten Verlängerung vom 17.10.2024 nicht mehr vorliegen würden, sei dieser dem abzuerkennen. Er sei zwei Mal von einem Landesgericht verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, Zahl XXXX sei der wegen zahlreicher Suchtgift- Vermögens- und Tätigkeitsdelikte gemäß §§ 27

(1)Z 1
  1. Fall, 27
(2)SMG,

§§ 107(1), 107, (2) 1. Fall St

GB, sowie §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2a)2. Fall SMG und § 105
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden.Er sei zwei Mal von einem Landesgericht verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 sei der wegen zahlreicher Suchtgift- Vermögens- und Tätigkeitsdelikte gemäß Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27
(2)SMG,

Paragraphen 107,

(1), 107,
(2)1. Fall StGB, sowie Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2a)2. Fall SMG und Paragraph 105,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX 2025, Zahl XXXX sei der BF wegen Suchtgifthandel gemäß §§ 28a
(1)
  1. Fall SMG,

§§ 27(1) 1. 2. Fall, 27 (2) SMG als auch wegen zahlreichen Vermögens- wie auch Tätigkeitsdelikten gemäß § 229 (1) St

GB, § 241e

(1)StGB, sowie wegen § 133
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monaten, bedingt, Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden.Mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 sei der BF wegen Suchtgifthandel gemäß Paragraphen 28 a,
(1)
  1. Fall SMG,

Paragraphen 27,

(1)
  1. Fall, 27
(2)SMG als auch wegen zahlreichen Vermögens- wie auch Tätigkeitsdelikten gemäß Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 241 e,
(1)StGB, sowie wegen Paragraph 133,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monaten, bedingt, Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Gegenüber dem BFA habe sich aus den Angaben des BF auch kein Schuldeingeständnis ableiten lassen. Dem BF sei die Art und Schwere der Handlung, die er mit dem Drogenverkauf gesetzt habe, nicht wirklich bewusst. Das der Drogenhandel auch weitereichende Folgen für die Gesellschaft, die öffentliche Ordnung und die Volksgesundheit in der Republik Österreich hat, sei dem BF nicht bewusst. Darüber hinaus sei er wegen zahlreicher Vermögens- und Tätigkeitsdelikten vom Landesgericht verurteilt worden, die neben einem volkswirtschaftlichen Schaden auch die gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit im Staat Österreich gefährden. Er habe ein Verhalten gesetzt, das eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Ebenso zeige der Kriminalpolizeiliche Aktenindex vom 15.10.2025 bereits 19 Eintragungen und insgesamt 45 Delikte auf. Bei der Einvernahme am 05.09.2025 habe der BF hierzu bloß angegeben, dass er nicht konkret wissen, was der Fehler gewesen sei. Vielleicht sei er damals unter Drogeneinfluss gewesen, aber mehr wollen er dazu auch nicht sagen. Der Großteil der Delikte hätten sich auf Einbruch, Diebstahl und Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz bezogen. Er habe aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG den Status einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht.Er habe aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG den Status einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht. Betreffend die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr: Eine Rückkehr nach Takhar bzw. Kabul sei zumutbar und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer wie immer gearteten Verfolgung unterliegen würden oder im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Wie sich aus den Länderinformationen ergäbe, sei Kabul auf dem Luftweg sicher zu erreichen. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in II. Instanz im Jahr 2021 sei von einer äußerst volatilen Lage in Afghanistan auszugehen gewesen. Aus den Länderinformationsblätter zu Afghanistan ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verbessert habe. Nach Angaben führender NGO´s wie den Vereinten Nationen und IOM seien die Konflikte, wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu kämpfen gekommen sei, seit der Machtübernahme der Taliban, zurückgegangen.Wie sich aus den Länderinformationen ergäbe, sei Kabul auf dem Luftweg sicher zu erreichen. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in römisch zwei. Instanz im Jahr 2021 sei von einer äußerst volatilen Lage in Afghanistan auszugehen gewesen. Aus den Länderinformationsblätter zu Afghanistan ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verbessert habe. Nach Angaben führender NGO´s wie den Vereinten Nationen und IOM seien die Konflikte, wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu kämpfen gekommen sei, seit der Machtübernahme der Taliban, zurückgegangen. Den Länderberichten lasse sich somit nicht entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in der der Provinz Takhar als derart instabil darstelle, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre. Aufgrund dieser Länderfeststellungen lasse sich somit nicht feststellen, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben drohe.Den Länderberichten lasse sich somit nicht entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in der der Provinz Takhar als derart instabil darstelle, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre. Aufgrund dieser Länderfeststellungen lasse sich somit nicht feststellen, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben drohe. Die Versorgungslage in Afghanistan sei zwar seit der Machtübernahme der Taliban angespannt, aber die Wirtschaft stabilisiere sich seit Mitte 2022 wieder und im Jahr 2023 habe es erste Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung gegeben. Der BF stamme aus der Provinz Takhar, wo er geboren und aufgewachsen sei. Dort würden bis heute noch der Großteil der Angehörigen leben. Daraus ergebe sich, dass er im Falle der Rückkehr keine Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es gäbe zudem keinen Anhaltspunkt, wieso er in der Provinz Takhar nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz zu sichern. Zudem lebe der leibliche Bruder in Afghanistan, der wie die vielen Halbgeschwister und der Onkel mütterlicherseits, dem BF helfen könnte. Es sei dem BF auch möglich, dass er nach der Drogenentwöhnung wieder den Kontakt zu den Verwandten aufnehmen könne. Daher könne er über seine Schwester und seinen Bruder XXXX wieder Kontakt zu seiner Großfamilie in Afghanistan aufbauen.Die Versorgungslage in Afghanistan sei zwar seit der Machtübernahme der Taliban angespannt, aber die Wirtschaft stabilisiere sich seit Mitte 2022 wieder und im Jahr 2023 habe es erste Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung gegeben. Der BF stamme aus der Provinz Takhar, wo er geboren und aufgewachsen sei. Dort würden bis heute noch der Großteil der Angehörigen leben. Daraus ergebe sich, dass er im Falle der Rückkehr keine Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es gäbe zudem keinen Anhaltspunkt, wieso er in der Provinz Takhar nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz zu sichern. Zudem lebe der leibliche Bruder in Afghanistan, der wie die vielen Halbgeschwister und der Onkel mütterlicherseits, dem BF helfen könnte. Es sei dem BF auch möglich, dass er nach der Drogenentwöhnung wieder den Kontakt zu den Verwandten aufnehmen könne. Daher könne er über seine Schwester und seinen Bruder römisch 40 wieder Kontakt zu seiner Großfamilie in Afghanistan aufbauen. Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zum Aufenthalt in Österreich würden sich aus der Aktenlage und seinen Angaben ergeben. In Europa habe er in Österreich eine Schwester und einen Bruder in Deutschland. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B
  1. Der BF gab an, die die Kurse A1, A2 und B1 gemacht und auch die Prüfungen dazu abgelegt zu haben. Auch wenn der BF von 2021 bis 2024 gearbeitet habe, sei aufgrund der Inhaftierung und der vorangegangenen Drogenabhängigkeit davon auszugehen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei. Er pflege einige freundschaftliche Kontakte und habe in einem Projekt ehrenamtlich gearbeitet, weitere integrative Maßnahmen würden nicht vorliegen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots sei festzuhalten, dass der BF wegen des besonders schweren Verbrechens des Suchtgifthandel, sowie dem Unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, Diebstahl und Einbruch zwei Mal von einem Landesgericht innerhalb kurzer Zeit rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Verurteilung wegen Drogenhandels stelle alleine noch keine eindeutige Gefahr für die Allgemeinheit dar, sondern die weiteren Anhaltspunkte, die er durch den Suchtgifthandel und den Umgang mit Unerlaubten Suchtmittel gesetzt habe, sowie den Diebstahl und Einbruch, der aus der Drogensucht resultiert wäre, lasse darauf schließen, dass er eine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für einen beträchtlichen Teil der in der Republik Österreich lebenden Bevölkerung darstelle. Sein KPA-Auszug vom 15.10.2025 weise 19 Eintragungen und 45 Delikte auf und er sei nicht schuldeinsichtig. Der Handel mit Drogen, insbesondere mit großen Mengen, gelte als besonderes schweres Delikt, da aktiv die Vorbereitung und Verfügbarkeit illegaler Substanzen damit gefördert und dadurch gesellschaftliche Risiken wie Gesundheitsgefahren, soziale Verwahrlosung und Kriminalität erhöht werden würden und dadurch massiv der Volksgesundheit geschadet werde. Weiters gehe vom Suchtgifthandel eine direkte Gefahr für die Ordnung in einem Rechtsstaat aus, da dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Drogenhandel schwerwiegend gefährdet sei. Vermögensdelikte würden eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, da sie das Rechtsgut des fremden Vermögens verletzen und einen volkswirtschaftlichen Schaden und Vertrauensverlust erzeugen würden. Da der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und Drogenhandel nicht nur massiv die Volksgesundheit schädige, sondern auch zu weiteren kriminellen Aktionen führe, sei dem mit einem Einreiseverbot entgegenzuwirken.
  2. Am 17.10.2025 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.
  3. Am 17.10.2025 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.11.2025 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erheblich verbessert habe. Die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan wären derart katastrophal, dass dem BF, der kein familiäres Auffangnetz habe, keine Existenzmöglichkeit vorliegen würde Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach sich der Sachverhalt verändert habe, seien nicht nachvollziehbar. Zudem bereue der Beschwerdeführer seine Straftaten und selbst das Gericht habe diese Straftaten nicht als schwerwiegend angesehen. Da der BF auf bemüht ist in Österreich wieder Fuß zu fassen, könne gegen ihn auch keine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Die Gefährdungsprognose der belangten Behörde sei daher nicht nachvollziehbar gewesen und bei der positiven Zukunftsprognose des BF wäre eine ausgehende Gefährdung, die ein siebenjähriges Einreiseverbot nach sich ziehen würden, jedenfalls nicht argumentierbar. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auszusprechen, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu Unrecht erfolgt sei.
  5. Seitens der belangten Behörde wurde der Verfahrensakt sodann mit Schreiben vom 18.11.2025, einlangend beim BVwG am 20.11.2025, vorgelegt. Es wurde beantragt, dass BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  6. Am 23.01.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der BF erschien unentschuldigt nicht. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 18.12.2025 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Dem BF und der belangten Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt binnen sechs Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt. Festgehalten wurde, dass der BF nicht erschienen sei und sich auch nicht gemeldet habe. Danach folgte der Schluss der Verhandlung.
  7. Mit Schreiben vom 02.02.2026 teilte Das Landesgericht XXXX dem BVwG mit, dass über den BF am 02.02.2026 zu AZ: XXXX wegen §§ 127, 129 StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Am 12.02.2026 wurde der diesbezügliche Abschlussbericht der LPD XXXX an das BVwG übermittelt.
  8. Mit Schreiben vom 02.02.2026 teilte Das Landesgericht römisch 40 dem BVwG mit, dass über den BF am 02.02.2026 zu AZ: römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Am 12.02.2026 wurde der diesbezügliche Abschlussbericht der LPD römisch 40 an das BVwG übermittelt.
  9. Am 13.0.2.2026 erhob die StA XXXX zu AZ: XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1, 129
(1)Z 3, 129
(2)Z 1, 130
(1)1. Fall, 130
(2)2. Fall StGB § 125 StGB §§ 148a
(1), 148a
(3)StGB § 241e
(1)StGB.11. Am 13.0.2.2026 erhob die StA römisch 40 zu AZ: römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(1)Ziffer 3, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(1)1. Fall, 130
(2)2. Fall StGB Paragraph 125, StGB Paragraphen 148 a,
(1), 148a
(3)StGB Paragraph 241 e,
(1)StGB. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich: Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschike und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität wird für die Zwecke des Verfahrens festgestellt. Seine Erstsprache Dari beherrscht er in Wort und Schrift, er spricht auch Deutsch und versteht Persisch. Der BF hat eine zehnjährige Schulbildung und ist kein Analphabet. Er hat Arbeitserfahrung als Schneider, Elektriker und Motortechniker gesammelt. Der BF wurde in der Provinz Takhar in Afghanistan geboren. Er lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Familie. Der BF verfügt über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Afghanistan, mit welchem er regelmäßig in Kontakt steht. Dazu zählt ein Onkel mütterlicherseits, der nach dem Tod seiner Eltern die Familie in Afghanistan erhält. Zwei weitere Onkel, die LKW-Fahrer sind, und ein leiblicher Bruder leben ebenfalls in Afghanistan. In der Provinz Takhar sind auch die meisten seiner zahlreichen Halbgeschwister aufhältig. Eine Schwester lebt in Kabul und ein Bruder in Deutschland. Die in Takhar lebenden Brüder gehen allesamt Beschäftigungen nach. Die nicht verstorbenen Onkel und Tanten würden in Afghanistan leben. Einen Kontaktabbruch konnte der BF nicht glaubhaft machen. Der BF ist ledig und kinderlos. Er verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste 28.11.2015 illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 gemäß § 3 Absatz 1 iVm. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ebenso wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 9 FPG wurde dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt. Gegen diesen Bescheid legte der BF fristgerecht am 09.02.2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ebenso wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 9 FPG wurde dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt. Gegen diesen Bescheid legte der BF fristgerecht am 09.02.2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß § 8 Absatz 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Am 08.09.2022 brachte der BF einen Antrag auf eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG beim BFA ein. Diese wurde mit Bescheid vom 11.10.2022 für 2 Jahre (bis 11.10.2024) verlängert.Am 08.09.2022 brachte der BF einen Antrag auf eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim BFA ein. Diese wurde mit Bescheid vom 11.10.2022 für 2 Jahre (bis 11.10.2024) verlängert. Der BF war seit seiner Einreise im Jahr 2015 nahezu durchgehend wohnsitzrechtlich gemeldet. Im Zeitraum von Anfang Dezember 2024 bis Ende März 2025 hat er auf der Straße gelebt und keinen festen Wohnsitz gehabt. In Österreich hat er Familienangehörige, zumal seine Schwester hier mit ihrer Familie lebt. 1.2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, Zahl XXXX sei der wegen zahlreicher Suchtgift- Vermögens- und Tätigkeitsdelikte gemäß §§ 27
(1)Z 1
  1. Fall, 27
(2)SMG,

§§ 107(1), 107, (2) 1. Fall St

GB, sowie §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2a)2. Fall SMG und § 105
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden.1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 sei der wegen zahlreicher Suchtgift- Vermögens- und Tätigkeitsdelikte gemäß Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27
(2)SMG,

Paragraphen 107,

(1), 107,
(2)1. Fall StGB, sowie Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2a)2. Fall SMG und Paragraph 105,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX 2025, Zahl XXXX sei der BF wegen Suchtgifthandel gemäß §§ 28a
(1)
  1. Fall SMG,

§§ 27(1) 1. 2. Fall, 27 (2) SMG als auch wegen zahlreichen Vermögens- wie auch Tätigkeitsdelikten gemäß § 229 (1) St

GB, § 241e

(1)StGB, sowie wegen § 133
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monaten, bedingt, Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden.Mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 sei der BF wegen Suchtgifthandel gemäß Paragraphen 28 a,
(1)
  1. Fall SMG,

Paragraphen 27,

(1)
  1. Fall, 27
(2)SMG als auch wegen zahlreichen Vermögens- wie auch Tätigkeitsdelikten gemäß Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 241 e,
(1)StGB, sowie wegen Paragraph 133,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monaten, bedingt, Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. 1.2.3. Das strafrechtliche Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Verhalten dar, durch welches er eine Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF führte gegenüber der belangten Behörde bei der Einvernahme am 05.09.2025 an, dass er nicht mit Drogen gehandelt habe, sondern nur selbst konsumierte. Aber es wären Leute zu ihm gekommen und die nach Drogen gefragt hätte, woraufhin er diese teilweise weitervermittelt habe. Wegen der Weitervermittlung wurde er auch vom Landesgericht verurteilt. Daraus, dass der BF von 2015 bis 2023 weder Diebstahl noch Einbruch begangen habe und dies alles mit seiner Drogensucht begonnen habe, obgleich es ihm leidtue und so was nie wieder passieren würden, lasse sich kein Schuldeingeständnis ableiten. Dem BF ist die Art und Schwere Ihrer Handlung, die er mit dem Drogenverkauf gesetzt hat, nicht wirklich bewusst. Dass der Drogenhandel auch weitereichende Folgen für die Gesellschaft, die öffentliche Ordnung und die Volksgesundheit in der Republik Österreich hat, ist dem BF nicht bewusst. Darüber hinaus wurde der BF auch wegen zahlreicher Vermögens- und Tätigkeitsdelikten vom Landesgericht verurteilt, die neben einem volkswirtschaftlichen Schaden auch die gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit im Staat Österreich gefährden. Er hat seit der Statuszuerkennung als subsidiär Schutzberechtigten ein Verhalten gesetzt, das eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ebenso zeigt sein Kriminalpolizeilicher Aktenindex vom 15.10.2025 bereits 19.Eintragungen und insgesamt 45 Delikte auf. Bei der Einvernahme am 05.09.2025 gab der BF diesbezüglich nur an, dass er nicht konkret wisse, was der Fehler gewesen sei. Die meisten seiner Vergehen beziehen sich auf Einbruch, Diebstahl und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz. Er hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG den Status einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht.Er hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG den Status einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht. Aus dem Auszug aus dem Strafregister: 01) LG XXXX vom XXXX 2024 RK XXXX 202401) LG römisch 40 vom römisch 40 2024 RK römisch 40 2024 §§ 27
(1)Z 1
  1. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27
(2)SMG §§ 107
(1), 107,
(2)1. Fall StGBParagraphen 107,
(1), 107,
(2)1. Fall StGB §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2a)2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2a)2. Fall SMG § 105
(1)StGBParagraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 06.06.2024 Freiheitsstrafe 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monte, bedingt, Probezeit 3 Jahre Nachtrag zu LG XXXX RK XXXX 2024 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.09.2024 ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX Nachtrag zu LG römisch 40 RK römisch 40 2024 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.09.2024 ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag zu LG XXXX RK XXXX 2024 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 25.06.2025Nachtrag zu LG römisch 40 RK römisch 40 2024 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 25.06.2025 02) LG XXXX vom XXXX 2025 RK XXXX 2025 §§ 127, 129
(1)Z 1, 129
(1)Z 2, 130
(1), 130
(2)2. Fall StGB § 15 StGB02) LG römisch 40 vom römisch 40 2025 RK römisch 40 2025 Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(1)Ziffer 2, 130,
(1), 130
(2)2. Fall StGB Paragraph 15, StGB §§ 28a
(1)
  1. Fall SMG § 229
(1)StGB § 241e
(1)StGB §§ 27
(1)
  1. Fall, 27
(2)SMG § 133
(1)StGBParagraphen 28 a,
(1)
  1. Fall SMG Paragraph 229,
(1)StGB Paragraph 241 e,
(1)StGB Paragraphen 27,
(1)
  1. Fall, 27
(2)SMG Paragraph 133,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 28.03.2025 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. 1.
  1. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers und seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß § 8 Absatz 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF war in Afghanistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt und droht ihm auch in Zukunft keine individuelle und konkrete Verfolgung durch die Taliban. Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt. 1.
  2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Von November 2021 bis Oktober 2022 hat der BF bei McDonalds gearbeitet und ist danach bei einer anderen Firma bis 19.12.2023 Hilfsarbeiter gewesen. In Afghanistan hat er als Schneider, Elektriker und Motortechniker gearbeitet. Es ist daher anzunehmen, dass er auch in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. wieder im Bereich Schneider, Elektriker und Motortechniker arbeiten können wird, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF hat in Afghanistan eine Schule besucht und beherrscht seine Erstsprache Dari in Wort und Schrift und versteht auch Persisch und spricht Deutsch. Er verfügt nunmehr über mehrjährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Der BF stammt aus einer wirtschaftlich gut situierten Familie, die Verwandtschaft besitzt ein großes Familienhaus und finanzierte dem BF die Ausreise. Der BF kann Kontakt zu seiner Familie aufnehmen und daher im Falle einer Rückkehr auf ein familiäres Netz zurückgreifen, dass ihn zumindest zu Beginn bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen kann. Der BF ist im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, erniedrigender Behandlung oder einer Lebensgefahr ausgesetzt. Der BF kann auch von seinen im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden und auf Rückkehrhilfe der Republik Österreich zurückgreifen. 1.
  3. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan: Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB, Version 13) - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 10.08.2022 (LIB, Version 8) - IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC) 1.5.
  4. Allgemeines 2025: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
  5. Politische Lage 2025: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. 1.5.
  6. Sicherheitslage 2025: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
  7. Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
  8. Sicherheitslage 2024: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert. Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab. 1.5.
  9. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
  10. Verfolgungspraxis der Taliban 2025: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
  11. Zentrale Akteure 2025: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) 1.5.
  12. Rechtsschutz und Justizwesen 2025: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
  13. Sicherheitsbehörden 2025: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
  14. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
  15. Korruption 2025: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
  16. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
  17. Allgemeine Menschenrechtslage 2025: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
  18. Folter und unmenschliche Behandlung 2025: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
  19. NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
  20. Meinungs- und Pressefreiheit 2025: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
  21. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
  22. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
  23. Haftbedingungen 2025: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
  24. Todesstrafe 2025: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
  25. Religionsfreiheit 2025: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) 1.5.
  26. Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
  27. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
  28. Ethnische Gruppen 2025: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) 1.5.
  29. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 2025: Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch. Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten. Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen. Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen. Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.
  30. Bewegungsfreiheit 2025: Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.
  31. IDPs und Flüchtlinge 2025: Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22) 1.5.
  32. Grundversorgung und Wirtschaft 2025: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland. Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedere

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