RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW177 2208365-3 Spruch, W177 2208365-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) vom 24.09.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Der BF brachte fristgerecht gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2020, Zahl XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt II. bis VI. stattgegeben und dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z
§ 34Abs. 3 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.06.2021 erteilt. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der BF brachte fristgerecht gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2020, Zahl römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.06.2021 erteilt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit BFA vom 23.06.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert. Mit Urteil des LG XXXX , GZ: XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021, wurden der BF wegen §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 28
(1)1. Satz SMG, § 28a
(1)5. Fall SMG, § 50
(1)Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monate, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , GZ: römisch 40 vom römisch 40 2021, rechtskräftig am römisch 40 2021, wurden der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 28,
(1)1. Satz SMG, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monate, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 22.06.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 23.06.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrug gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage (Spruchpunkt VI). Gem. § 53 Abs.
Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 22.06.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 23.06.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrug gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2022, Zahl XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids wurde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage
- ausgesetzt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2022, Zahl römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wurde gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage
- ausgesetzt. Am 05.04.2024 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag gem. § 56 AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Am 05.04.2024 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Mit 03.06.2024 stellte der BF den Antrag auf Duldung. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2024, wurde dem BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG die Duldung erteilt und gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Nach der aktuellen Berichtslage ist die Sicherheitslage in Afghanistan (allgemein) derart volatil, dass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer einer realen Gefahr einer Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gem. Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären.Mit 03.06.2024 stellte der BF den Antrag auf Duldung. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2024, wurde dem BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Duldung erteilt und gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Nach der aktuellen Berichtslage ist die Sicherheitslage in Afghanistan (allgemein) derart volatil, dass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer einer realen Gefahr einer Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gem. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Zahl XXXX , wurden die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 06.07.2023 das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/21 erging, in welchem festgelegt wurde, dass die zweite Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere Art. 5, dahin auszulegen sei, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei und wurde ausgeführt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dahingehend auszulegen sei, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Zahl römisch 40 , wurden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 06.07.2023 das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/21 erging, in welchem festgelegt wurde, dass die zweite Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere Artikel 5,, dahin auszulegen sei, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei und wurde ausgeführt, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 dahingehend auszulegen sei, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei. Am 24.01.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag gem. § 56 AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Am 24.01.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Am 27.05.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der BF dahingehend, dass ihm der subsidiäre Schutz abgenommen worden wäre, als die Taliban noch nicht an der Macht gewesen seien. Jetzt sei die Situation so, dass die Taliban das gesamte Land kontrollieren würden und er gehöre zu einer ethnischen Minderheit, die von den Taliban verfolgt werde. Wenn er nach Afghanistan zurückgehe, werde er aufgrund seines Aufenthaltes in Europa und im Iran als westlich angesehen. Da er auch keine religiösen Überzeugungen mehr habe, werde er von den Taliban als ungläubig angesehen. Er würde als vom Islam abgefallener angesehen werden oder die Taliban würden ihn aufgrund dessen, dass er noch im wehrfähigen Alter sei, zwingen für sie zu kämpfen. Er möchte keine Menschen töten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass man ihn entweder töten würde oder er gezwungen werden würde, ein Talib zu werden. Er habe in Afghanistan keinerlei Familie. Am 27.06.2025 stellte der BF den Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 5 FPG.Am 27.06.2025 stellte der BF den Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Am 20.08.2025 wurde der BF beim BFA einvernommen. Er gab an, dass seine Muttersprache Farsi sei, er aber sehr gut Deutsch spreche. Er wolle die Einvernahme auch lieber in Deutsch machen. Er sei gesund und werde im Verfahren nicht vertreten. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er legte eine Geburtsurkunde vor und halte seine Fluchtgründe aufrecht. Als Beweismittel könne er den Hauptschulabschluss und die Lehrabschlussprüfung jeweils in Kopie und die Arbeitsbestätigung im Original sowie die Austrittsbestätigung aus der Religionsgemeinschaft Islamische Glaubensrichtung in Österreich vorlegen. Es sei im Jahr 2020 aus der Islamischen Glaubenseinrichtung ausgetreten, weil Religion für ihn überhaupt keine Rolle mehr spiele. Er feiere Weihachten mit Kollegen, trinke Bier und esse Schweinefleisch. Ein Identitätsdokument könne er nicht vorlegen. Er sei im Iran geboren worden, afghanischer Staatsangehöriger, mit der Volksgruppenzugehörigkeit Hazara. Er habe kein Religionsbekenntnis mehr. In Afghanistan sei er nie gewesen. Er sei im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. Im Iran habe er sieben Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung auf Baustellen und in der Landwirtschaft gesammelt. In Österreich habe er Freundin. Diese sei türkischer Herkunft, habe aber die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe keine Kinder. Seine Verwandten würden im Iran (sein Vater) und in Österreich (seine Mutter und deren Familie) leben. Seine Eltern wären geschieden. Zu seinem Vater habe er regelmäßigen Kontakt. Zu etwaigen Onkel und Tanten in Afghanistan habe er nie Kontakt gehabt. Den Iran habe er 2015 mit seiner Mutter verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, in seiner Heimat nicht vorbestraft sei und er dort keine Strafrechtsdelikte begangen habe. Er werde in der Heimat nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht und sei dort niemals festgenommen oder verhaftet. Er habe dort auch keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischen Gesinnung; seiner Religion, seiner Rasse, seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe auch nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Auf Vorhalt, dass dem BF der subsidiäre Schutz entzogen und eine Duldung ausgesprochen worden sie sowie der BF in Österreich straffällig und verurteilt worden sei, gab der BF dass er nun einen Folgeantrag gestellt habe, weil es 2015 keine Taliban gegeben habe. Durch sie sei die Lage schlimmer geworden, auch für die Volksgruppe der Hazara. Er sei westlich geprägt und wenn er nach Afghanistan gehe, sei er ein Ungläubiger und werde als Feind des Islam angesehen. Ihm drohe die Todesstrafe. wenn er dort öffentlich sage, dass er nicht an den Islam glaube. Er sei nie persönlich bedroht, oder verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr würde er verhört und dann verurteilt werden. Er habe den subsidiären Schutz aufgrund von Straftaten im Jahr 2023 verloren. Er sei im falschen Freundeskreis gewesen und sei mittlerweile geläutert. Seit 2020 oder 2021 habe er keine Straftat mehr begannen. Er habe sich auch um einen anderen Aufenthaltstitel bemüht. Aktuell habe er noch den Antrag abgegeben, damit seine Duldung verlängert werde. Er glaube, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppe Hazara persönlich verfolgt werde, weil diese Schiiten wären. Die Taliban hätten eine extrem sunnitische Ideologie. Er werde sogar in seiner Familie als Ungläubiger bezeichnet, weil er nichts mehr mit der Religion zu tun haben wolle. Er könne auch kein Paschtu sprechen. In Österreich arbeite er und verdiene € 2.300 ,- und wohne mit seiner Mutter zusammen. Als Privatbesitz in Österreich habe er ein Auto und ein Motorrad. Er fühle sich in Österreich integriert. Er wisse Grundlegendes über das Land und habe sich sogar das Skifahren selbst beigebracht. In Österreich sei er kein aktives Mitglied in einem Verein und gehe keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Er verrichte auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er habe einen gemischten Freundeskreis. An einer freiwilligen Rückkehr und Integrationsprojekten in Afghanistan sei er nicht interessiert. Im Rahmen der Einvernahme vom XXXX wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen des BFA zu Afghanistan tagesaktuell zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ausgehändigt. Der BF verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.Im Rahmen der Einvernahme vom römisch 40 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen des BFA zu Afghanistan tagesaktuell zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ausgehändigt. Der BF verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. I.1.
- Mit Bescheid vom 27.10.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Einhergehend gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach sei gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.
- Mit Bescheid vom 27.10.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Einhergehend gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien, seine Identität jedoch, in Ermangelung von identitätsbezeugenden Dokumenten, nicht festgestellt habe werden können. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine den BF persönlich betreffende Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion nicht glaubhaft dargelegt habe werden können. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Afghanistan gelebt, sondern wurde im Iran geboren und sei dort aufgewachsen. Weiters gehe aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass keine Fälle von Zwangsrekrutierung bzgl. eines Militärdienstes bekannt wären. Es wäre das Gegenteil von Zwangsrekrutierung der Fall, weil es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt sei, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt worden, dass die Taliban über genügend Männer verfügen würden und dass viele bereit seien, auf freiwilliger Basis zu dienen, dies sogar auch ohne Bezahlung. Eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Dass der BF im Heimatstaat nicht politisch aktiv, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen wäre und keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit oder mit den ehemaligen Behörden gehabt hätte, ergebe sich aus dem Umstand, dass er am 20.08.2025 dezidiert nach all diesen Punkten gefragt worden sei und er in den angeführten Punkten Derartiges oder Probleme verneint habe. Dass er im Heimatstaat weder vorbestraft sind noch inhaftiert gewesen sei und dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegenüber dem BF bestehen würden, ergebe sich ebenso aus der Einvernahme vor dem Bundesamt, weil sämtliche Fragen dahingehend verneint worden wären. Er habe zudem keine Racheakte oder Blutfehden durch Privatpersonen erwähnt, zumal der BF noch nie in Afghanistan gelebt habe oder in Afghanistan gewesen sei. Auch aus den übrigen Ausführungen wären etwaige Verfolgungsszenarien nicht erkennbar gewesen. Der BF habe bis zum
- Lebensjahr im Iran gelebt und sei in Bezug auf Religion und Traditionen im islamischen Glauben geprägt worden. Es komme in Afghanistan immer wieder zu Übergriffen durch die Taliban auf religiöse sowie ethnische Minderheiten, jedoch herrsche keine generelle Verfolgung gegenüber der ethnischen Minderheit der Hazara, die etwa 9 bis 20 % der Bevölkerungsgruppen in Afghanistan ausmachen würden. Er selbst sei nie aufgrund der Religion, der nicht vorhandenen Religion oder der Volksgruppe verfolgt oder bedroht worden. Wie der eindeutigen Aktenlage zu entnehmen sei, sei auch der Antrag vom 18.04.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG 2005 aufgrund der massiven Straffälligkeit abzuweisen gewesen, weil das Fehlverhalten einen absoluten Versagungsgrund darstelle.Wie der eindeutigen Aktenlage zu entnehmen sei, sei auch der Antrag vom 18.04.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG 2005 aufgrund der massiven Straffälligkeit abzuweisen gewesen, weil das Fehlverhalten einen absoluten Versagungsgrund darstelle. Im Falle einer Rückkehr wurde es keine Pauschalverfolgung von aus dem Westen rückkehrenden Zivilpersonen durch die Taliban geben. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich verbessert. In Afghanistan würden sich zwar nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle ereignen, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe dafür vorliegen würden, um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Afghanistan zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sei. Aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage im Zusammenhang mit seinen Lebensumständen, seiner familiären Situation könne der BF derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren, zumal in Afghanistan ein tragfähiges Netzwerk fehlen würde. Zu den Ausschlussgründen sei festzuhalten gewesen, dass der BF aufgrund eines schweren Verbrechens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit in Österreich darstelle. I.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.1.
- Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 22.01.2026 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, lediglich gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Bezüglich § 3 AsylG hätte bei richtigen Ermittlungsschritten festgehalten werden müssen, dass die Taliban mit unverminderter Härte gegen alle Andersdenkenden vorgehend würden. Begründend habe der BF angeführt, dass er noch nie in seinem Leben in seinem Herkunftsland Afghanistan aufhältig gewesen sei. Er sei im Iran geboren worden und aufgewachsen und lebe bereits seit dem
- Lebensjahr hier in Österreich. Er sei als schiitischer Moslem geboren, habe aber nie nach den Regeln des Islams gelebt. So habe er etwa nie den Ramadan gehalten, er trinke gelegentlich Alkohol, esse Schweinefleisch, besuche nicht die Moschee und kenne auch mangels Praxis die Gebete nicht mehr. Er habe hier in Österreich in der Schule den römisch-katholischen Religionsunterricht besucht und sei schließlich sogar offiziell aus der islamischen Glaubensrichtung ausgetreten, was er durch die Austrittserklärung durch den Magistrat XXXX nachgewiesen habe.römisch eins.1.
- Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 22.01.2026 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Bezüglich Paragraph 3, AsylG hätte bei richtigen Ermittlungsschritten festgehalten werden müssen, dass die Taliban mit unverminderter Härte gegen alle Andersdenkenden vorgehend würden. Begründend habe der BF angeführt, dass er noch nie in seinem Leben in seinem Herkunftsland Afghanistan aufhältig gewesen sei. Er sei im Iran geboren worden und aufgewachsen und lebe bereits seit dem
- Lebensjahr hier in Österreich. Er sei als schiitischer Moslem geboren, habe aber nie nach den Regeln des Islams gelebt. So habe er etwa nie den Ramadan gehalten, er trinke gelegentlich Alkohol, esse Schweinefleisch, besuche nicht die Moschee und kenne auch mangels Praxis die Gebete nicht mehr. Er habe hier in Österreich in der Schule den römisch-katholischen Religionsunterricht besucht und sei schließlich sogar offiziell aus der islamischen Glaubensrichtung ausgetreten, was er durch die Austrittserklärung durch den Magistrat römisch 40 nachgewiesen habe. Er habe zwei Tattoos, davon eines an der Wade und eines im sichtbaren Bereich am Hals. Er kleide sich westlich, lebe ein an die hiesigen Verhältnisse angepasstes, freies Leben und sei mit den radikal-islamischen konservativen Wertvorstellungen der in seinem Heimatland herrschenden Taliban absolut nicht vertraut. Als tätowierter, ursprünglich schiitischer, nunmehr vom islamischen Glauben abgefallener junger Mann von der Volksgruppe der Hazara, der im Iran aufgewachsen sei und sich jahrelang im Westen aufgehalten habe, sei in Kumulation der genannten Umstände ernsthaft zu befürchten, dass der BF im Falle einer Einreise nach Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung aus religiösen, ethnischen und politischen Motiven zu rechnen hätte. Deshalb habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem sich der Erstantrag durch seine Mutter im Jahr 2015 hauptsächlich auf die Fluchtgründe der Mutter bezogen habe. Dieser Erstantrag sei auch schon vor der Machübernahme der Taliban im August 2021 gestellt und das Verfahren sei auch bereits davor abgeschlossen worden. Inzwischen sei auch die Probezeit von drei Jahren straffrei verstrichen. Am XXXX 2026 trete – weitere Straffreiheit bis dahin vorausgesetzt – die Tilgung der im Strafregister aufscheinenden Verurteilung ein.Inzwischen sei auch die Probezeit von drei Jahren straffrei verstrichen. Am römisch 40 2026 trete – weitere Straffreiheit bis dahin vorausgesetzt – die Tilgung der im Strafregister aufscheinenden Verurteilung ein. Aus der aktuellen EUAA Country Guidance gehe schließlich auch hervor, dass als verwestlichte wahrgenommene Personen eine Risikogruppe darstellen, welche in Afghanistan seitens ihrer Familienmitglieder, der konservativen Gesellschaft und der Taliban verfolgt werden würden. Insbesondere Personen, welche auf Grund ihres Verhaltens identifizierbar wären, aus konservativen Gegenden stammen würden und lange Jahre in westlichen Ländern gelebt hätten, wären laut EUAA besonders gefährdet. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die Taliban aufgrund von Zwangsrekrutierung und/oder seiner politischen Gesinnung drohe. Rückkehrer aus dem Westen und Personen, welche sich nicht den Vorschriften der Taliban unterwerfen würden, würden von den Taliban oft als vom Islam abgefallen angesehen werden. Es werde ihnen unterstellt, dass die Flucht nach Europa unislamisch sei und sie darum vom Glauben abgefallen wären. Auch werden die Kleidung und das Tragen der Haare und des Bartes in einem europäischen Stil als unislamisch gesehen. Der BF würde auch wegen seines in Europa angenommen Lebensstil, seinen Verhaltensweisen und seiner nunmehr verinnerlichten Einstellungen sofort auffallen und von den Taliban jedenfalls als Ungläubiger gesehen werden. Vom islamischen Glauben abgefallene Personen, würden von den Taliban aufgrund ihrer religiösen Gesinnung regelmäßig verfolgt werden. Daher wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht, asylrelevant verfolgt zu werden. Außerdem würden die Taliban Rückkehrer aus Europa als Verräter und politische Gegner ansehen. Rückkehr würden oft auch als Spione ausländischer Mächte gesehen und als Verräter verfolgt werde. Dem BF würde schon deshalb eine asylrelevante Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung drohen. Wie bereits oben ausgeführt, sei zu befürchten, dass der BF gleich aus mehreren augenscheinlichen Gründen, als „Fremder“, oder gar als „Ungläubiger“ auffallen würde. Er spreche muttersprachlich „Farsi“, was ihn als im Ausland Geborenen erkennbar machen würde. Er gehöre augenscheinlich dem Volk der Hazara an, was allgemein vermuten lasse, dass er kein sunnitischer Moslem sei. Außerdem trage er ein Tattoo im sichtbaren Bereich am Hals, das ihn ebenso sofort in Erklärungsnotstand bringen würde. Es wäre anzunehmen, dass er alleine aufgrund dieser offensichtlichen, und kaum zu verbergenden Umstände, bereits kurz nach seiner Ankunft auf seine Herkunft und seinen bisherigen Verbleib angesprochen werden würde. Einmal in den Fokus der radikal-islamischen Sittenwächter der Taliban geraten, wäre es in weiterer Folge wohl nicht möglich, seine Apostasie zu verheimlichen, da er Dinge mache, die als „haram“ (verboten) gelten, und er weder die Moschee besuche noch den Ramadan einhalte noch am gemeinsamen Gebet teilnehmen könne. Wie sich aus den oben zitierten Länderberichten zur aktuellen Lage in Afghanistan ergeben, würde den BF jeder dieser Umstände schon für sich alleine genommen, wohl aber sicher in Kumulation, in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Es werde daher beantragt, dem BF Asyl zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.1.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.02.2026, eingelangt beim BVwG am 19.02.2026, vorgelegt. Das BFA beantragte, unter Bemerkungen zum Verfahren, dass alleine im Tragen von westlicher Kleidung noch keine Verwestlichung gesehen werden könne, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.02.2026, eingelangt beim BVwG am 19.02.2026, vorgelegt. Das BFA beantragte, unter Bemerkungen zum Verfahren, dass alleine im Tragen von westlicher Kleidung noch keine Verwestlichung gesehen werden könne, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. I.1.
- Am 24.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 13.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.
- Am 24.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 13.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Der BF könne sich noch an die Befragung bei der Polizei und die Einvernahme beim Bundesamt (BFA) erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Er würde das damals Gesagte heute so wiederholen. Er habe auch nichts zu erläutern oder zu korrigieren. In Afghanistan gäbe es zwar Halbgeschwister der Eltern, aber zu diesen habe er keine nähere Beziehung. Er sei im Iran aufgewachsen und niemals in Afghanistan gewesen. Seine Mutter lebe mit ihm in Österreich zusammen und sie habe Asylstatus. Mit der islamischen Religion habe er seit fast sechs Jahren nichts mehr zu tun. Er habe kein Interesse am Islam und sei aus dieser Religionsgemeinschaft ausgetreten. Im Iran sei nur über den Islam unterrichtet worden und man habe keine andere Möglichkeit, etwas anderes kennenzulernen. Er habe weitergehende Fragen über den Islam stellen wollen und ihm sei wurde gesagt worden, dies sei haram und darüber spreche man nicht. Mit 14, 15 bekomme man von der Schule ein Gewehr in die Hand, um im Namen des Gottes oder für den Islam und das Land zu kämpfen. In Österreich habe er eine Auswahl gehabt, den islamischen Unterricht oder den christlichen Unterricht zu besuchen. Er habe am katholischen Unterricht teilgenommen. Da habe er angefangen, über den Islam nachzudenken. Manche Sachen halte er für komplett falsch. Das was im Islam stehe, würden viele Menschen nicht machen. Die Araber hätten damals Steine angebetet, dann sei der Islam gekommen. Sie hätten aus diesen Steinen ein Haus gebaut und das sei jetzt Mekka. Mohammed werde als Prophet gesehen, für ihn sei er bloß ein normaler Mensch. Sunniten und Schiiten würden in zwei Gruppen geteilt werden. Ihm sei immer Schlechtes über Sunniten erzählt worden; wenn er mit Sunniten geredet habe, sei es genau umgekehrt gewesen. Im Iran habe er die Volksschule besucht und in Österreich habe er die Mittelschule nachgeholt. Danach habe der zwei Jahre HAK und die Lehrabschlussprüfung in Metall- und Blechtechnik gemacht. Er habe bis vor Kurzem habe bei XXXX gearbeitet und auch eine fixe Stellenzusage, falls er eine Aufenthaltsberechtigung in diesem Verfahren bekomme. Er habe bereits vier, fünf Jahre gearbeitet, aber die Arbeit beenden müssen, weil seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verfügbar gewesen sie.Im Iran habe er die Volksschule besucht und in Österreich habe er die Mittelschule nachgeholt. Danach habe der zwei Jahre HAK und die Lehrabschlussprüfung in Metall- und Blechtechnik gemacht. Er habe bis vor Kurzem habe bei römisch 40 gearbeitet und auch eine fixe Stellenzusage, falls er eine Aufenthaltsberechtigung in diesem Verfahren bekomme. Er habe bereits vier, fünf Jahre gearbeitet, aber die Arbeit beenden müssen, weil seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verfügbar gewesen sie. Er habe zwei kleine Tattoos; ein Tattoo auf der linken Halsseite, unter dem Ohr und das zweite Tattoo habe er auf der Wade. Das Tattoo am Hals stehe für Freiheit, das andere am Fuß habe eine fußballerische Bedeutung. Es bedeute „nicht von hinten grätschen”. Er habe sich an die österreichischen Sitten und Gebräuche gewöhnt und sich sehr gut an das System und die Gesellschaft in Österreich angepasst, dass er nirgendwo anders mehr leben könnte. Er sei mit 14 nach Österreich gekommen. Festgestellt wurde, dass der BF ist persönlich glaubwürdig sei und dieser heute einen ruhigen und abgeklärten Eindruck gemacht habe. Er wirke zukunftsorientiert. Bereits im informellen Vorgespräch habe sich der Eindruck verfestigt, dass er inzwischen mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt sich die in Österreich üblichen sog. westlichen Werte in einer Weise angeeignet habe, dass diese vollständig Teil seiner Persönlichkeit geworden seien. Seine Abwendung vom Islam, aber auch von sonstigen Religionen sei glaubwürdig. Im Gespräch habe er mit wenigen Worten die hierfür relevanten Umstände darlegen können. Diese Abwendung habe er auch so verinnerlicht, dass er wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein würde, mit dieser inneren Haltung in Afghanistan nicht aufzufallen. Zur Straftat befragt gab der BF an, dass der seine Haftstrafe nicht absitzen habe müssen und die dreijährige Probezeit ist auch schon vorbei sei. Anfang 20, als er fünf Jahre hier in Österreich gewesen sei, habe er die Schule gemacht, obwohl er immer arbeiten hätte wollen. Er habe dies aber nicht dürfen und dann sei auch Corona gewesen. Er habe es erfolglos versucht, eine Lehrstelle zu finden. Er habe sich mit anderen verglichen und mit den Drogen angefangen, weil er sich schlecht gefühlt habe. Er habe Marihuana konsumiert, dieses sich aber nicht leisten können und dann sei er in die falschen Kreise geraten, um dies bezahlen zu können. Er habe nicht selbst verkauft, aber die Richterin sei davon ausgegangen, dass es für den Verkauf gewesen sei. Seine Freunde hätten seinen Namen erwähnt und darum sei er aufgefallen. Heute bereue er das sehr. Im November 2026 werde die Strafe getilgt sein. Ihm sei sein subsidiärer Schutz aberkannt worden und wenn seine Mutter nicht gewesen wäre, wäre er auf der Straße gelandet. Er habe dann seinen Lehrabschluss gemacht und zahlreiche Führerscheine (wie z.B. den Stapler- und Kranschein). Danach brachte die Rechtsvertretung vor, dass aus der aktuellen EUAA Country Guidance vom Jänner 2026 geht hervorgehen, dass die Taliban jeden, der den Islam verlassen habe, als Apostat ansehen würden, was auch mit dem Tod bestraft werde. Weiters werde berichtet, dass Personen, die unter Verdacht stünden, vom Islam abgekehrt zu sein, Gewalt und Inhaftierungen ausgesetzt wären (Seite 25 ff.). Der BF habe heute glaubhaft darlegen können, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, er sei nie in Afghanistan aufhältig gewesen und spreche daher auch kein Paschtu. Er sei im Iran aufgewachsen und halte sich seit zehn Jahren in Österreich auf. Er identifiziere sich mit den westlichen Werten. In Kumulation dieser Umstände bestehe für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban aus religiösen, ethnischen und politischen Motiven. Hinsichtlich der Straffälligkeit des BF sei auf die Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 zu verweisen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Kriterien, die für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG heranzuziehen wären, würden ab der Rz. 44 und in den Rz. 94-96 übersichtlich ausgeführt und zusammengefasst werden. Im EuGH Verfahren C-402/22 habe sich dieser mit der Definition eines besonders schweren Verbrechens im Sinne von Art 14 Abs 4 lit. b Status RL auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaates gegeben sein müsse. Der BF stelle jedenfalls keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit dar. Er sei einmal straffällig geworden und habe sich seither wohl verhalten, er sehe sein Unrecht ein und bereue die Tat. Zudem sei jedenfalls von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, weil der BF bis vor kurzem gearbeitet habe. Er habe eine Freundin im Bundesgebiet und lebe gemeinsam mit seiner Mutter in einem Haushalt. Aufgrund des Privat- und Familienlebens in Österreich und der herausragenden Integration, sowie des Umstandes, dass der BF in Afghanistan aufgrund der bereits oben angeführten Umstände verfolgt werde, müsse die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls zugunsten des BF ausfallen. Des Weiteren werde auf die Beschwerde verwiesen und die Anträge würden aufrecht bleiben.Hinsichtlich der Straffälligkeit des BF sei auf die Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 zu verweisen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Kriterien, die für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG heranzuziehen wären, würden ab der Rz. 44 und in den Rz. 94-96 übersichtlich ausgeführt und zusammengefasst werden. Im EuGH Verfahren C-402/22 habe sich dieser mit der Definition eines besonders schweren Verbrechens im Sinne von Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Status RL auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaates gegeben sein müsse. Der BF stelle jedenfalls keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit dar. Er sei einmal straffällig geworden und habe sich seither wohl verhalten, er sehe sein Unrecht ein und bereue die Tat. Zudem sei jedenfalls von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, weil der BF bis vor kurzem gearbeitet habe. Er habe eine Freundin im Bundesgebiet und lebe gemeinsam mit seiner Mutter in einem Haushalt. Aufgrund des Privat- und Familienlebens in Österreich und der herausragenden Integration, sowie des Umstandes, dass der BF in Afghanistan aufgrund der bereits oben angeführten Umstände verfolgt werde, müsse die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls zugunsten des BF ausfallen. Des Weiteren werde auf die Beschwerde verwiesen und die Anträge würden aufrecht bleiben. Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 27.05.2025, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 20.08.2025 vor der belangten Behörde, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 22.01.2026 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt und den hg. Gerichtsakten zu den Vorverfahren des BF, GZ: XXXX und XXXX , der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 27.05.2025, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 20.08.2025 vor der belangten Behörde, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 22.01.2026 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt und den hg. Gerichtsakten zu den Vorverfahren des BF, GZ: römisch 40 und römisch 40 , der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Dari und spricht zudem Farsi. Der BF ist ledig und kinderlos. Er führt in Bundesgebiet eine Beziehung und lebt mit seiner asylberechtigten Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF ist gebürtiger Moslem, schiitischer Glaubensrichtung. In Österreich ist der BF am 20.08.2025 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Er hat kein Glaubensbekenntnis. Der BF hat folgende Tätowierungen auf seinem Körper: Er hat zwei kleine Tattoos; ein Tattoo auf der linken Halsseite, unter dem Ohr und das zweite Tattoo habe er auf der Wade. Das Tattoo am Hals steht für Freiheit, das andere am Fuß hat eine fußballerische Bedeutung. Es bedeutet „nicht von hinten grätschen”. Der BF wurde im Iran geboren und wuchs dort auf. Er besuchte im Iran die Volksschule. In Österreich holte der die Mittelschule nachgeholt. Nach zwei Jahren HAK hat der BF die Lehrabschlussprüfung in Metall- und Blechtechnik gemacht. Der BF hat nie in Afghanistan gelebt. Er ist im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. In Afghanistan leben bloß die Halbgeschwister seiner Eltern. Er hat keine Kontakte nach Afghanistan. In Österreich lebt die Mutter des BF. Mit dieser lebt der BF in gemeinsamen Haushalt. Der BF reiste am 25.12.2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Der BF reiste am 25.12.2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Der BF brachte fristgerecht gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2020, Zahl XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt II. bis VI. stattgegeben und dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z
§ 34Abs. 3 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.06.2021 erteilt. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der BF brachte fristgerecht gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2020, Zahl römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.06.2021 erteilt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit BFA vom 23.06.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 22.06.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs.2 Z 3 Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 23.06.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrug gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage (Spruchpunkt VI). Gem. § 53 Abs.
Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 22.06.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 23.06.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrug gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2022, Zahl XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids wurde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage
- ausgesetzt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2022, Zahl römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wurde gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage
- ausgesetzt. Am 05.04.2024 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag gem. § 56 AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Am 05.04.2024 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Mit 03.06.2024 stellte der BF den Antrag auf Duldung. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2024, wurde dem BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG die Duldung erteilt und gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Nach der aktuellen Berichtslage ist die Sicherheitslage in Afghanistan (allgemein) derart volatil, dass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer einer realen Gefahr einer Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gem. Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären.Mit 03.06.2024 stellte der BF den Antrag auf Duldung. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2024, wurde dem BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Duldung erteilt und gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Nach der aktuellen Berichtslage ist die Sicherheitslage in Afghanistan (allgemein) derart volatil, dass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer einer realen Gefahr einer Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gem. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Zahl XXXX , wurden die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 06.07.2023 das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/21 erging, in welchem festgelegt wurde, dass die zweite Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere Art. 5, dahin auszulegen sei, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei und wurde ausgeführt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dahingehend auszulegen sei, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Zahl römisch 40 , wurden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 06.07.2023 das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/21 erging, in welchem festgelegt wurde, dass die zweite Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere Artikel 5,, dahin auszulegen sei, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei und wurde ausgeführt, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 dahingehend auszulegen sei, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei. Am 24.01.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag gem. § 56 AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Am 24.01.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Mit Urteil des LG XXXX , GZ: XXXX vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021, wurden der BF wegen §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 28
(1)1. Satz SMG, § 28a
(1)5. Fall SMG, § 50
(1)Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monate, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , GZ: römisch 40 vom römisch 40 2021, rechtskräftig am römisch 40 2021, wurden der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 28,
(1)1. Satz SMG, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monate, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Der BF zeigte sich vor dem BVwG zu den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten einsichtig und reuig. Er gab an, dass der seine Haftstrafe nicht absitzen habe müssen und die dreijährige Probezeit ist auch schon vorbei sei. Da er Anfang 20 nicht arbeiten hätte dürfen und dann auch Corona gewesen sei sowie er erfolglos versucht habe, habe er mit den Drogen angefangen und sei er in die falschen Kreise geraten. Er bestritt, die Drogen selbst verkauft zu haben und bereue diese Straftat aus heutiger Sicht sehr. Im November 2026 (09.11.2026) werde die Strafe getilgt sein. Mit Bescheid vom 27.10.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Einhergehend gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach sei gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde am 22.01.2026 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.Mit Bescheid vom 27.10.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Einhergehend gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde am 22.01.2026 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig sowie kann er eine Einstellungszusage vorlegen. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente. 1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Der BF berief sich bei der Stellung seinen Folgeantrages darauf, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa und im Iran, als westlich angesehen werde. Da er auch keine religiösen Überzeugungen mehr habe, werde er von den Taliban als ungläubig angesehen. Er würde als vom Islam abgefallener angesehen werden oder die Taliban würden den BF aufgrund dessen, dass er noch im wehrfähigen Alter sei, zwingen für sie zu kämpfen. Es ist insgesamt von einem Überwiegen der Gründe für die Annahme einer verinnerlichten Verwestlichung bzw. eines Abfalls vom Islam beim BF auszugehen. Dem BF droht in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß aufgrund seiner verinnerlichten Verwestlichung bzw. eines Abfalls vom Islam durch die Taliban. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 6.5.2025). […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7,
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025). Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025). Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025). Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; ver