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{'item': 'W177 2327389-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW177 2327389-1 Spruch, W177 2327389-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 16.06.2025 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 16.06.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Farsi seine Muttersprache sei. Afghanistan habe er vor drei Jahren verlassen. Nach einem einjährigen Aufenthalt im Iran sei er für eineinhalb Jahre in der Türkei gewesen, ehe er über Bulgarien, Serbien (siebenmonatiger Aufenthalt) und Ungarn nach Österreich gekommen sei.römisch eins.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 16.06.2025 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 16.06.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Farsi seine Muttersprache sei. Afghanistan habe er vor drei Jahren verlassen. Nach einem einjährigen Aufenthalt im Iran sei er für eineinhalb Jahre in der Türkei gewesen, ehe er über Bulgarien, Serbien (siebenmonatiger Aufenthalt) und Ungarn nach Österreich gekommen sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. Zuletzt habe er Berufserfahrung als Mechaniker gesammelt. Seine Mutter und ein Bruder würden noch in Afghanistan leben, ebenso seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne. Er sei in Kabul geboren worden und stamme aus XXXX .Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. Zuletzt habe er Berufserfahrung als Mechaniker gesammelt. Seine Mutter und ein Bruder würden noch in Afghanistan leben, ebenso seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne. Er sei in Kabul geboren worden und stamme aus römisch 40 . Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er dort Probleme mit den Taliban habe, weil er ein Haus an eine Volksgruppe vermietet habe, die nicht mit den Taliban zusammenarbeite. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr, weil er auch schon Drohungen von den Taliban erhalten habe. I.1.
  3. Am 05.09.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er sei unvertreten. Zu korrigieren habe er nur, dass seine Mutter bereits älter sei. Er selbst sei am 01.06.2000 in Kabul geboren worden und er habe bis zur Ausreise aus Afghanistan an seinem Geburtsort gelebt.römisch eins.1.
  4. Am 05.09.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er sei unvertreten. Zu korrigieren habe er nur, dass seine Mutter bereits älter sei. Er selbst sei am 01.06.2000 in Kabul geboren worden und er habe bis zur Ausreise aus Afghanistan an seinem Geburtsort gelebt. Er könne keine Dokumente oder Urkunden vorlegen, weil er aus Afghanistan illegal in den Iran gereist sei. Er könne keinen amtlichen Identitätsnachweis vorlegen, werde sich aber bemühen, seine Tazkira vorlegen zu können. Afghanistan habe er vor circa drei Jahren schlepperunterstützt verlassen. Insgesamt habe er 10.000 US-Dollar dafür bezahlt. Im Iran habe er gearbeitet und für die Reise in die Türkei gereist, dann habe er in der Türkei für die Reise nach Österreich gespart. Er habe sowohl im Iran und in der Türkei als Automechaniker gearbeitet. Er haben den Iran und die Türkei verlassen, weil er nicht in Sicherheit gewesen sei. In Serbien habe er trotz siebenmonatigem Aufenthalt keinen Asylantrag gestellt, weil er dort alleine gewesen sei. In Österreich würde ein Cousin leben. Er habe Afghanistan auch nicht alleine verlassen, sondern zusammen mit der Ehefrau, der Mutter, dem Bruder, der Schwägerin und seinen Kindern. Zuletzt hätten sie in Kabul im Stadtteil XXXX , Dorf XXXX , gelebt.Er habe Afghanistan auch nicht alleine verlassen, sondern zusammen mit der Ehefrau, der Mutter, dem Bruder, der Schwägerin und seinen Kindern. Zuletzt hätten sie in Kabul im Stadtteil römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Er gehöre der sunnitischen Richtung des Islam und der Volksgruppe der Tadschiken an. Er besitze bloß die afghanische Staatsangehörigkeit. Er beherrsche Farsi in Wort und Schrift und könne auch noch ein wenig Paschtu. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Ehefrau sei seine Cousine. Er habe keinen Kontakt zur Familie mehr. Den Iran habe er verlassen, auch wenn es der Familie finanziell gut gegangen wäre, weil die Kontrollen der iranischen Behörden verschärft worden wären. In der Türkei hatte er die Möglichkeit mehr zu verdienen, aber er habe seine Familie nicht nachholen wollen, diese aber nicht mehr erreichen können. Sein Handy sei ihm von den bulgarischen Behörden abgenommen worden. Nach Einblick in sein Mobiltelefon konnte festgehalten werden, dass der zu einigen in Afghanistan lebenden Personen in Kontakt stehe. Zu seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Ehefrau und seinen Söhnen habe er keinen Kontakt mehr. In Kabul lebe noch eine Tante. Deren Familie habe ein eigenes Haus, ein Geschäft und ein Auto. Seine eigene Familie habe das haus verkauft, aber noch 10 Beswa Grundstück in der Provinz Kabul. Dieses Grundstück würde aufgrund des Wassermangels brach liegen gibt. Im Falle einer Rückkehr bestünde für den BF nicht die Möglichkeit, bei seiner Tante Unterkunft zu beziehen, denn sonst hätte er Afghanistan nicht verlassen. Er habe in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht und in einer Autowerkstatt gearbeitet. Zehn Jahre habe er im Kabul gearbeitet, wobei er die letzten drei Jahre hatte eine eigene Werkstatt gehabt hätte. Für diese habe er nach seiner Ausreise einen Nachmieter gefunden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei es der Familie finanziell gut gegangen. Es sei genug verdient worden und sie hätten alles gehabt. Aktuell gäbe es keine Arbeit und keine Aufträge. Dies sage sein Ausbildner, mit der Kontakt habe. Auf Nachfrage vermeinte der BF, dass man nicht so viel verdiene, aber Arbeit es dennoch geben würde. Die Versorgungs- und Sicherheitslage sei nach der Machtübernahme der Taliban nicht besser geworden. Es sei schlimmer geworden, denn die Taliban würden alles sehr streng kontrollieren. Er werde nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, denn er wolle in Sicherheit leben. Er sei nie persönlich oder telefonisch von den Taliban bedroht worden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein älterer Bruder nach dem Ableben des Vaters vorgeschlagen habe, das Elternhaus zur Hälfte zu vermieten. Eine dem Bruder flüchtig bekannte Familie aus Pandschir hätte dann das Haus gemietet. Die Mieter hätten sich soweit ordnungsgemäß verhalten, jedoch - nicht unüblich - eine Kalaschnikow mit sich mitgeführt. Etwa sechs Monate nach dem Einzug sei es in den Nachtstunden zu einer heftigen Schießerei gekommen. Bewaffnete Taliban hätten die Familie aus Pandschir beschuldigt, in dem gemieteten Haus eine Vielzahl von Waffen versteckt zu halten. Aus diesem Grund hätten die Taliban das Haus angegriffen und vollständig zerstört. Drei Mitglieder dieser Pandschir-Familie wären bei diesem Angriff getötet worden. Einige Stunden später am frühen Morgen hätte sich Angehörige der Taliban bei ihnen nach dem Eigentümer des Hauses erkundigt. Sein Bruder hätte sich dahingehend geäußert, dass sie nicht hätten wissen können, dass die Familie Probleme verursachen würde. Sein Bruder sei daraufhin festgenommen worden und habe sich für einen Zeitraum von 40 Tagen in Gewahrsam befunden. Nach seiner Freilassung habe er zahlreiche Verletzungen aufgewiesen und on Misshandlungen berichtet. Unmittelbar nach seiner Rückkehr habe er den Entschluss äußerte, Afghanistan unverzüglich zu verlassen, weil die Taliban ihn verdächtigten würden, ein Komplize der Familie aus Pandschir zu sein. Er betonte gegenüber den Taliban, dass dem nicht so sei und er keine derartigen Verbindungen habe. Der BF glaube nicht, dass die Taliban im Haus tatsächlich Waffen gefunden hätten, sein Bruder aber dennoch bedroht worden wäre, weshalb die Familie aufgrund seiner erheblichen Angst gezwungen gewesen wäre, das Land zu verlassen. Noch in derselben Nacht hätte die Familie Afghanistan verlassen. Wenn sein Bruder nicht angeordnet hätte, dass er ausreise hätte sollen, dann wäre er in Afghanistan verblieben. Es sei aber richtig, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, weil er nach wie vor Angst vor den Taliban habe. Er wisse nicht, warum die Taliban dort Waffen vermutet hätten. Die Pandschir Familie werde von den Taliban verfolgt, weil die Leute von der Familie bis zuletzt gegen die Taliban gekämpft hätten. Dass man ein Haus dennoch an Personen, die weiterhin von den Taliban verfolgt werden würden, vermiete, sei von seinem Bruder ausgegangen und diesem sei gefolgt worden, weil er der ältere Bruder sei. Er könne auch nicht sagen, ob die Taliban nun wissen würden, dass der Bruder kein Komplize dieser Familie sei. Auf Vorhalt, dass es nun im Falle einer Rückkehr kein Problem geben würde, weil das Haus jetzt verkauft worden sei, vermeinte der BF, dass die Taliban nie vergessen würden und sie eigentlich das Haus gar nicht hätten vermieten dürfen. Auf Vorhalt, dass das Haus aber verkauft worden sei, vermeinte der BF, dass sich sein Schwager um den Verkauf gekümmert habe. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil dort sein Leben ist in Gefahr sei. Die Taliban hätte nicht nur seinem Bruder gedroht, sondern auch, dass die gesamte Familie vernichtet werde. Danach legte der BF ein Video vor, das angeblich die Bombardierung des Hauses zeige und auf seinem Mobiltelefon gespeichert sei. Dieses Video besitze jedoch keine Beweiskraft, weil der BF nicht nachweisen habe können, dass es sich tatsächlich um sein zerstörtes Haus gehandelt hätte. Im Video sei ein vollständig zerstörtes Haus zu sehen. Unmittelbar nach der Festnahme des Bruders wären sie nicht geflohen, weil er die tragende Säule der der Familie gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass er alleine nach Österreich eingereist sei, meinte der BF, dass er ihn habe finden wollen. Warum er seine eigene Familie verlassen habe und er alleine nach Österreich gekommen sei, vermeinte der BF, dass er Familie nachholen wollte. Auf die Frage, wer ein vollständig zerstörtes und bombardiertes Haus erwerben wolle, vermeinte der BF, dass es Makler gäbe, die genau solche Häuser haben wollen würden. Es wisse nicht wie viele Bomben das Haus denn erhalten habe. Er gehe aber davon aus, dass es Bomben gewesen wären. Warum er als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einer abgeschlossenen Schulausbildung nicht bei seiner Tante verbleiben wäre, während er hier kein tragfähiges Netzwerk habe, vermeinte der BF, dass dort jeder eigene Probleme habe und man auf niemandem zählen könne. Auf die Frage, weshalb es dem BF nicht zumutbar – im Gegensatz zu zahlreichen anderen afghanischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenssituation – in das Herkunftsland zurückzukehren bzw. dort zu verweilen, vermeinte der BF, dass alle Afghanistan verlassen wollen würden. In Österreich besuche einen Alphabetisierungskurs und könne diesbezüglich eine Kursbestätigung (Beginn am 02.09.2025) vorlegen. Er sei kein Mitglied in Vereinen oder betätigen Sie sich karitativ, putze aber ab und an in der Unterkunft. Österreich sei nicht sein Zielland gewesen, er sei hier aufgegriffen worden und habe bloß in ein sicheres Land wollen. Er besuche nicht regelmäßig Moscheen oder islamische Kulturvereine. Er habe niemals Kontakt oder Probleme mit bewaffneten Gruppierungen gehabt oder aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Er habe sich nie politisch betätigt, politisch geäußert oder seine Einstellung/Meinung öffentlich kundgetan. Er sei in Afghanistan auch nicht von den afghanischen Behörden festgenommen oder verhaftet worden. Er sei nirgendwo vorbestraft bzw. habe er nie Strafrechtsdelikte begangen. In der Heimat sei er auch nicht von staatlicher Seite wegen der politischen Gesinnung, der Rasse, der Religion, der Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Auf die Frage, warum er dann angebe, Angst vor den Taliban zu haben und mit dem Leben bedroht zu sein, wenn er diese Frage zuvor verneint habe, vermeinte der BF, dass er, als die Taliban noch nicht an der Macht gewesen wären, er keine Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Er selbst habe nie Probleme gehabt, nur sein Bruder. Er respektiere die österreichischen Gesetze und wisse, dass Respekt hier an erster Stelle sei, er habe aber wenig Kontakt zu Österreichern. Er sei arbeitsfähig. Er habe keine sozialen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut. Danach wurden dem BF die Länderfeststellungen ausgehändigt und dieser vermeinte, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt abgeben zu wollen. Es langte jedoch keine Stellungnahme ein. I.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde in Ermangelung der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises nicht fest. Die angeführten Personendaten würden bloß zur Identifizierung als Verfahrenspartei dienen.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde in Ermangelung der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises nicht fest. Die angeführten Personendaten würden bloß zur Identifizierung als Verfahrenspartei dienen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Glaubwürdigkeit des BF schon allein deshalb in Frage gestellt werde, weil sich aus der Einvernahme des BF ergeben habe, dass das vorgebrachte Fluchtmotiv nicht den BF betreffen würde, sondern in erster Linie seinen Bruder. Dies habe der BF auf wiederholtes Nachfragen auch mehrfach bestätigt. Demgegenüber habe der BF in der Erstbefragung geschildert, dass er selbst bedroht worden wäre. Ein Bezug zu seinem Bruder, zu einer bestimmten Volksgruppe oder zu den Taliban sei dabei nicht hergestellt worden. Ferner habe sich die Unglaubwürdigkeit der gesamten Angaben dadurch bestätigt, dass er in der Erstbefragung vor der Polizei angegeben habe, dass seine Familie weiterhin in Afghanistan leben würde, er in der Einvernahme hingegen angegeben habe, dass er mit seiner Familie gemeinsam in den Iran gegangen wäre. Es erscheine zweifelhaft, dass dies so geschehen ein und der Kontakt zur Familie abgebrochen wäre, zumal er sich bloß darauf berufen habe, dass er bei der Polizei bloß nach dem Alter und Namen befragt hätte. Es würden verfahrensgegenständlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre. Es sei praktisch auszuschließen, dass der BF eine "westliche Lebenseinstellung" angenommen hätten, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan stünde. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Armut oder eine allgemein schlechte Lebenssituation in Afghanistan würden keine Gründe für die Gewährung von Asyl darstellen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die im Herkunftsland verbleibenden Familienangehörigen nach den vorliegenden Erkenntnissen unbehelligt dort leben würden. Dies spreche gegen das Vorliegen einer individuellen und konkreten Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen Schutzbedürftigkeit des BF. Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen.Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Es sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig keinem exzeptionell höheren Risiko ausgesetzt. Der BF verfüge über eine fünfjährige Schulbildung und eine zehnjährige Berufserfahrung als Mechaniker. Er habe in Afghanistan sehr gut verdient und hatten keine finanziellen Probleme gehabt. Ebenso verfüge er über eine Tante in Kabul, welche ein eigenes Haus und über ein eigens Geschäft verfügt würde. Ebenso sei der BF in der Lage gewesen, selbstständig eine kontinentalübergreifende Reise in Länder und Kulturen, die er zuvor nicht gekannt habe zu organisieren und zu finanzieren. Er habe sich trotz Sprachbarriere in einem fremden Kulturkreis zurechtgefunden. Dieser Umstand zeuge jedenfalls von einer außergewöhnlichen Anpassungsfähigkeit. Er verfüge in XXXX , Kabul über familiären Anschluss und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme des BF in den Familienverband zweifelhaft erscheinen lassen würden. In diesem Zusammenhang sei auf die traditionell verankerte, stark ausgeprägte soziale Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände in Afghanistan zu verweisen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder ohne männliche Begleitung in Afghanistan verbleiben wären. Aufgrund der dortigen gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Frauen ohne familiären Schutz erheblichen Gefahren aussetzen würden, sei eine Rückkehr notwendig, um den Schutz und das familiäre Zusammenleben sicherstellen zu können.Er verfüge in römisch 40 , Kabul über familiären Anschluss und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme des BF in den Familienverband zweifelhaft erscheinen lassen würden. In diesem Zusammenhang sei auf die traditionell verankerte, stark ausgeprägte soziale Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände in Afghanistan zu verweisen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder ohne männliche Begleitung in Afghanistan verbleiben wären. Aufgrund der dortigen gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Frauen ohne familiären Schutz erheblichen Gefahren aussetzen würden, sei eine Rückkehr notwendig, um den Schutz und das familiäre Zusammenleben sicherstellen zu können. Darüber hinaus stehe dem BF im Falle der Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe zur Verfügung. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. I.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU Gmb

H für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am XXXX die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise dem BF sowie die Verfahrensanordnung zum Rückkehrgespräch übersandt.römisch eins.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am römisch 40 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise dem BF sowie die Verfahrensanordnung zum Rückkehrgespräch übersandt. I.1.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 10.11.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil die belangte Behörde gesetzt, in dem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Die Behörde habe offensichtlich Teile des Vorbringens überhaupt nicht verstanden, vor allem auch nicht, dass auf dem Grundstück zwei Gebäude gewesen wären und nur der Neubau von den Mietern bewohnt gewesen sei.römisch eins.1.
  2. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 10.11.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil die belangte Behörde gesetzt, in dem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Die Behörde habe offensichtlich Teile des Vorbringens überhaupt nicht verstanden, vor allem auch nicht, dass auf dem Grundstück zwei Gebäude gewesen wären und nur der Neubau von den Mietern bewohnt gewesen sei. Überhaupt scheine die Verfolgung wegen der tadschikischen Herkunft des BF aufgrund der von den Taliban nun angenommenen Verbindungen zu Waffenlieferung zum politischen Gegner im Panjshir-Tal nicht verstanden zu haben. Die Flucht (etwa im Februar 2022) und die Bombardierung des Nachbarhauses stehe auch in klarem zeitlichem Zusammenhang mit der damals heißen Phase des Konfliktes, der mit gleichzeitigen Hausdurchsuchungen im ganzen Land einhergegangen sei. Das Ermittlungsverfahren bezüglich der Rückkehr nach Afghanistan sei sehr mangelhaft, es sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, dass es in Afghanistan keine Rechtssicherheit gäbe und wesentliche Grundrechte nicht beachtet werden würden. Der BF entstammt nicht nur einer Minderheit in Afghanistan, zudem sei auch mit ihm die ganze Kernfamilie mitgeflohen, die Besitztümer wären verkauft worden und verbliebene Grundstücke wären monetär wertlos. Bezüglich § 3 AsylG hätte bei richtigen Ermittlungsschritten festgehalten werden müssen, dass die Taliban mit unverminderter Härte gegen alle Andersdenkenden vorgehend würden.Bezüglich Paragraph 3, AsylG hätte bei richtigen Ermittlungsschritten festgehalten werden müssen, dass die Taliban mit unverminderter Härte gegen alle Andersdenkenden vorgehend würden. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil die Behöre es nicht verstanden habe, dass die gesamte Familie bedroht worden wäre. Sofern die Behörde annehme, es gäbe hier keine Bedrohung aufgrund der unterstellt politischen Überzeugung des BF (und der ganzen Familie), dann hätte zumindest eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ins Auge gefasst werden müssen. Offenbar habe die Behörde die Möglichkeit einer sogenannten Reflexverfolgung überhaupt nicht ins Auge gefasst. Wenn die Behörde argumentiert, der BF nicht schon früher geflohen wäre, so wären erst mit der Entlassung des Bruders die fehlenden Details in Erfahrung gebracht worden. Es sei sofort nach der Enthaftung des Bruders mit der Ausreise begonnen worden. Es sei nicht einmal der Verkauf des eigenen Hauses selbst abgewickelt worden. Das vorgelegte Video würde auch nicht das Haus der Familie zeigen, sondern das zerstörte Nachbarhaus, das dem Bruder des BF gehört habe. Dies sei von der belangten Behörde offenbar überhaupt nicht verstanden worden, dass es hier zwei Häuser auf einem Grundstück gegeben habe. Wenn die belangte Behörde argumentiere, der BF hätte bei der Erstbefragung angegeben, dass die Familie des BF in „ XXXX “ lebe, dann müsse ein Übersetzungsfehler ins Auge gefasst werden.Wenn die belangte Behörde argumentiere, der BF hätte bei der Erstbefragung angegeben, dass die Familie des BF in „ römisch 40 “ lebe, dann müsse ein Übersetzungsfehler ins Auge gefasst werden. Die Angst vor Verfolgung sei in jedem Fall begründet, weil mit seinem Bruder das Familienoberhaupt bereits von den Taliban festgenommen und eingesperrt gewesen sei. Die Behörde habe sich jedoch mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht auseinandergesetzt, sondern sei von offenbar falschen Grundannahmen ausgegangen und habe damit den Bescheid mit groben Mängeln belastet. Zumal sei auch das von der Behörde erstellt Profil für eine Rückkehr sehr mangelhaft begründet worden. Der BF sei in jedem Fall einer Minderheit zuzurechnen, die in Afghanistan als aufständisch gelte. Zudem sei die Kernfamilie selbst auf der Flucht. Wer den BF bei einer Rückkehr unterstützen könnte oder würde, sei weder gründlich ermittelt noch überzeugend begründet worden. Die erstinstanzliche Behörde habe nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und anderer Verfahrensfehler das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass die Versorgungslage in Afghanistan katastrophal sei. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner politischen Gesinnung drohe. Dem BF würde schon deshalb eine asylrelevante Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung drohen. Aufgrund der prekären Versorgungslage in Afghanistan sei dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Auch spreche eine Interessenabwägung für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet und gegen eine Rückkehrentscheidung. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem BF Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben oder die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt. I.1.
  3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.11.2025, eingelangt beim BVwG am 24.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.
  4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.11.2025, eingelangt beim BVwG am 24.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. I.1.
  5. In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF würde abermals auf die katastrophale Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen und eine zunehmende Wasserknappheit dargelegt, weil in Kabul bis zu 80 % des Grundwassers aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar wären und Haushalte teilweise 30 % ihres Einkommens für Wasser ausgeben würden. Nur 39 % der Bevölkerung Kabuls habe immer Zugang zu sauberem Trinkwasser.römisch eins.1.
  6. In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF würde abermals auf die katastrophale Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen und eine zunehmende Wasserknappheit dargelegt, weil in Kabul bis zu 80 % des Grundwassers aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar wären und Haushalte teilweise 30 % ihres Einkommens für Wasser ausgeben würden. Nur 39 % der Bevölkerung Kabuls habe immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Zwischen März und April 2025 litten 12,6 Millionen Menschen (27 % der Bevölkerung) unter akuter Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher). Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 wird zwar eine leichte Verbesserung erwartet (9,5 Millionen Menschen betroffen), doch bleibe die Lage aufgrund der fragilen Wirtschaft, des Rückgangs humanitärer Hilfe und wiederkehrender Umweltkatastrophen äußerst kritisch. Es liege ein angespannter Arbeitsmarkt vor, auf dem es auch für qualifizierte Arbeitskräfte schwer sei, einen sicheren Arbeitsplatz zu finden. Mit dem erzielbaren Einkommen sei es für die meisten Personen schwer, alle Bedürfnisse entsprechend zu decken. Aufgrund der auch hohen Lebensmittelpreise, bestehe die Gefahr von Mangelernährung. Neben Kabul sei die Bevölkerung in Nangarhar und Hazarajat, die überwiegend von Landwirtschaft abhängig sei und aufgrund der klimatischen Extremereignisse Personen, die von Landwirtschaft abhängig wären, auch nicht mehr in der Lage, ihre Bedürfnisse selbstständig zu befriedigen. Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibe äußerst kritisch und sei durch systematische Menschenrechtsverletzungen und fehlende Rechtsstaatlichkeit geprägt. Aktuelle Berichte würden außergerichtliche Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter und öffentliche Bestrafungen durch die De-facto-Behörden dokumentieren. Personen, die als regimekritisch wahrgenommen werden oder gegen restriktive Vorschriften verstoßen würde, wären einem hohen Risiko ausgesetzt. Die Rechtsstaatlichkeit sei faktisch aufgehoben, unabhängige Gerichte würden nicht existieren, und es gäbe keinen effektiven Schutz vor staatlicher Willkür. Darüber hinaus sei die Lage unvorhersehbar und instabil. Die allgemeine Unsicherheit betreffe die gesamte Bevölkerung. Die Prognosen wären alarmierend, denn der UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Afghanistan habe im Februar 2025 erklärte, dass sich die Situation „hoch wahrscheinlich weiter verschlechtern“ werde und die Taliban ihre Restriktionen ausweiten würden. Die gesamte afghanische Zivilbevölkerung sei von einer schwerwiegenden Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise betroffen. I.1.
  7. Am 27.02.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm ebenfalls persönlich an der Verhandlung teil.römisch eins.1.
  8. Am 27.02.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm ebenfalls persönlich an der Verhandlung teil. Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Parteien hätten kein weiteres Vorbringen und keine weiteren Beweismittel bzw. Unterlagen vorzulegen. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt. Der BF gab an, dass seine früher in Afghanistan lebende Tante vor etwa eineinhalb Monaten verstorben sei. Sie sei 59 Jahre alt geworden und habe an Diabetes gelitten. Er selbst habe fünf Jahre die öffentliche Schule besucht. Er spreche Dari und Paschtu, könne aber nicht lesen und schreiben. Dari sei seine Muttersprache. Er könne sich noch an die Befragung/en bei der Polizei und die Einvernahme/n beim Bundesamt (BFA) erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Das damals Gesagte würde er heute auch so wiederholen. Der Dolmetscher habe aber vergessen zu übersetzen, dass der BF selbst zehn Tage bei den Taliban inhaftiert gewesen sei. Das dies ist Ihnen das aufgefallen, dass das im Protokoll fehle, sei ihm bei der BBU aufgefallen. Er habe bei der Rückübersetzung das schon gesagt, dass ich bei den Taliban in Haft gewesen sei. Der Dolmetscher habe die Passage über die zehn Tage rückübersetzt, es stehe aber nicht im Protokoll. Er könne sich nicht erklären, warum das nicht im Protokoll stehe. Die Rechtsvertretung vermeinte hierzu, dass bei der Bescheidbesprechung mit dem BF diesem mitgeteilt worden sei, dass es keine Beweise dafür geben würden und er dahingehend aufgeklärt worden sei, dass das als Steigerung des Vorbringens gesehen werden könnte. Von seiner Familie lebe niemand mehr in Afghanistan. Der Ehemann der verstorbenen Tante lebe in Kabul Stadt. Er habe mit der Tante im gleichen Haus zusammengelebt. Er sei zuletzt Botenfahrer für Medikamente gewesen, habe derzeit aber keine Arbeit. Es gäbe keinen Kontakt zu ihm. Vor ca. drei Monaten habe er letztmalig mit dem Cousin telefoniert. Dieser lebe auch in Kabul, zusammen mit seinem Vater. Von den neun Kindern der Tante würden die meisten noch in Kabul bei ihrem Vater leben. Er selbst haben ein Jahr lang im Iran gelebt und dort als Automechaniker gearbeitet. Er habe Motoren von iranischen Automarken repariert. Er habe zusammen mit drei anderen afghanischen Personen in einem gemieteten Zimmer in Teheran gelebt. in einem gemieteten Zimmer gelebt. Dann sei er ein Jahr und zwei Monate in der Türkei gewesen. Dort habe er auch als Automechaniker in Istanbul gearbeitet. Für die Flucht aus Afghanistan habe er einem iranischen Schlepper 8 Millionen Tuman gezahlt. Vom Iran in die Türkei hab die Flucht 3.500,- Dollar gekostet. Seine Frau und seine Kinder würden im Iran leben und vom Bruder finanziert werden. Er sei ein Bauingenieur und habe in Afghanistan das Gymnasium fertig gemacht. Die Familie habe sechs Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban Afghanistan verlassen. Beim Haus in Kabul habe es einen Zubau gegeben. Unter Präsident Ashraf Ghani sei es der Familie finanziell etwas schlechter gegangen und deswegen habe sein Bruder den neuen Teil vermietet. Die Leute, die das Haus gemietet hätten, wären aus Pandschir gewesen. Sie hätten das Haus ca. drei Jahre und sieben Monate gemietet gehabt. Sie hätten nicht gewusst, dass diese Leute dort Waffen gehabt hätten und diese für Kampfhandlungen weitergeschickt hätten. Ca. sechs Monate nach der Machtübernahme hätten die Taliban das Haus angegriffen. Zwei Tage vor dem Angriff hätte der Sohn einen Sack in sein Geschäft gebracht und gefragt, ob er diesen dort kurz hierlassen könne. Der Sack sei zwei Tage lang liegen geblieben. Es habe jemand die Taliban informiert, dass ein Sack in seinem Geschäft sei und die Taliban hätten das Geschäft angegriffen. In der Nacht sei es zu einer heftigen Schießerei gekommen. Die Pandschirs wären vier Personen gewesen, zwei wären getötet worden. Die Schießerei hat bis Da die Pandschirs nach einer Stunde das Haus immer noch nicht verlassen hätten, wären Bomben auf das Haus geworfen worden. Die zwei Personen hätten es geschafft, von dort zu flüchten. Gegen acht oder neun Uhr wären die Taliban zu seinem älteren Bruder gekommen. Als sein Bruder gemeint habe, dass es der Familie gehöre und es vermietet sei, hätten sie sofort seine Hände und die des Bruders nach hinten gebunden und beider zur Polizeistation Nummer 12 gebracht. Er sei dort zehn Tage in Haft gewesen. Er sei extrem viel geschlagen worden. Man habe die Nägel seiner Zehnen rausgenommen. Die Taliban hätten gedacht, dass sie mit den Pandschirs etwas zu tun hätten. Nach zehn Tagen sei er freigekommen. Sein Bruder sei er nach 40 Tagen freigelassen worden. Er sei massiv im Rückenbereich geschlagen worden und seine Nägel wären von den Fingern und den Zehen herausgenommen worden. Der Bruder habe gesagt, dass sie gehen müssten, denn wenn die herausfinden würden, dass die Pandschirs Freunde gewesen wären, würde die ganze Familie umgebracht werden. In derselben Nacht sei die Familie in den Iran gegangen. Es stimme, dass man ihm die Fußnägel herausgezogen habe. Einer würde noch komplett fehlen. Zum Arzt sei er deswegen nicht Arzt gegangen, in Serbien habe er eine Behandlung bekommen. Jetzt habe ich keine Schmerzen mehr und deswegen bin ich nicht zum Arzt gegangen. Im Zuge der Inhaftierung wäre er von seinem Bruder getrennt gewesen. Die 40 Tag Haft des Bruders und seine zehntägige Haft hätten sich überschnitten und der Bruder sei 30 Tage länger inhaftiert gewesen. Beide wären zur Polizeistation Nummer 12 gebracht worden. Der BF sei zehn Tage dortgeblieben. Wohin sein Bruder gebracht worden wäre, wisse er nicht. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er richtig terrorisiert worden wäre, wobei man dies selbst gesehen hätte. Sein Bruder habe ihm auch gesagt, dass sie von den Taliban mitgenommen worden wären. Auf Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass drei Familienmitglieder der Pandschir-Familie wurden bei diesem Angriff getötet, er sich aber heute darauf berief, dass zwei Mitglieder der Pandschir-Familie getötet worden wären, vermeinte der BF auch beim BFA zwei Personen gesagt zu haben. Dies auch auf Vorhalt, dass er die rückübersetzte Niederschrift mit ihrer Richtigkeit bestätigt habe. Im Sack im Geschäft wären Bomben und Sprengstoff gewesen, wobei der Sack nicht voll gewesen sei. Er habe eine Höhe von ca. 1 m gehabt und sei rund gewesen (etwa 70 cm Durchmesser). Er habe nie in den Sack geschaut und wisse, dass Sprengstoff drinnen gewesen sei, weil die Nachbarn der Geschäfte dies dem BF gesagt hätten, dass die Taliban den Sack aufgemacht hätten. Deshalb wäre der BF von den Taliban auch beschuldigt worden. Das Haus sei vermietet gewesen, aber die zwei Söhne hätten immer, wenn sie das Haus verlassen hätten, die Schusswaffen mitgenommen. Sie wären eine Art Bodyguard für einen älteren Menschen gewesen. Sprengstoff habe er selbst jedoch nicht gesehen. Die Dorfbewohner hätten das gesagt, als die Taliban den BF und dessen Bruder festgenommen hätten, haben die anderen Menschen behauptet, dass solche Sachen in diesem Haus waren. Die beiden Hausteile wären durch eine Mauer baulich getrennt gewesen. Die Mauer sei ca. 4 m hochgewesen, damit vom ersten Stock des Zubaus nicht ins Erdgeschoss hätte schauen können. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er ist in Kabul geboren worden und lebte dort im Stadtteil XXXX , Dorf XXXX . Von dort aus hat der BF auch sein Heimatland verlassen. Der BF hat fünf Jahre die Schule besucht und in Afghanistan zehn Jahre Berufserfahrung als Automechaniker, drei davon in der eigenen Werkstatt gesammelt.Er ist in Kabul geboren worden und lebte dort im Stadtteil römisch 40 , Dorf römisch 40 . Von dort aus hat der BF auch sein Heimatland verlassen. Der BF hat fünf Jahre die Schule besucht und in Afghanistan zehn Jahre Berufserfahrung als Automechaniker, drei davon in der eigenen Werkstatt gesammelt. Er hat Afghanistan illegal im Jahr 2022 verlassen. Er hat über längere Zeit im Iran und in der Türkei gelebt, wo er als Mechaniker hat. Danach ist er schlepperunterstützt nach Europa weitergezogen, wo er sich sieben Monate in Serbien ausgehalten hat. Am 10.06.2025, nach dem Durchqueren Ungarns, hat der BF in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hat. In Europa hat der BF mehrere sichere Länder durchquert. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen noch wird er medikamentös behandelt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich sind keine weiteren Verwandten des BF aufhältig. Seine Mutter und sein Bruder sowie seine Ehefrau und zwei Söhne leben im Familienhaus in Kabul. Die Schwestern des BF sind verheiratet und leben in Kabul. In Afghanistan verfügt der BF über zahlreiche weitschichtige Verwandten, wie Cousins und Cousinen. Zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder tiefergehende Freundschaften zu sonstigen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden. Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan. Es wird festgestellt, dass der BF in Afghanistan nicht einer Verfolgung als Rückkehrer mit westlicher Orientierung oder als vom Islam angefallener Apostat ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan auch nicht einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt. 1.
  4. Zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert. Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde. Im Bescheid vom XXXX entschied die belangte Behörde, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen würde und er grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen können. Er würde in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, zumal er auf kein gesichertes soziales Netz zurückgreifen könnte. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.Im Bescheid vom römisch 40 entschied die belangte Behörde, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen würde und er grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen können. Er würde in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, zumal er auf kein gesichertes soziales Netz zurückgreifen könnte. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Verfahrensgegenständlich ist daher nicht zu überprüfen, ob der BF aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte

Art. 2

und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Verfahrensgegenständlich ist daher nicht zu überprüfen, ob der BF aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte

Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

1.

  1. Zum Leben in Österreich: Der BF reiste am 16.06.2025 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 16.06.2025 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2025 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen.Der BF reiste am 16.06.2025 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 16.06.2025 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2025 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen. Der BF hat mit seiner Mutter, einem Bruder, seine Ehefrau und zwei Söhnen Familienangehörige in Afghanistan. In Österreich leben, abgesehen von einem Cousin, keine Angehörigen des BF. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden Personen. Der BF pflegt in Österreich kaum freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Er spricht sehr wenig Deutsch, ist aber bemüht sich zu integrieren und seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Er geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und bezieht daher Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist, abgesehen von der Mithilfe bei Putztätigkeiten im Asylheim, weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Er geht hier auch keiner Ausbildung nach. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen noch wird er medikamentös behandelt. Der BF ist arbeitsfähig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf. Er ist unbescholten. 1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025): 1.5.
  3. Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
  4. Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.
  5. Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
  6. Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
  7. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
  8. Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
  9. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) 1.5.
  10. Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2) National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind. Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.
  11. Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek e Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4) Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4) Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4) Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti Taliban Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4) 1.5.
  12. Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
  13. Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
  14. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
  15. Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
  16. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
  17. Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
  18. Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
  19. NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
  20. Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
  21. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
  22. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
  23. Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
  24. Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
  25. Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1) Baha'i: Der Glaube der Baha'i wird als eine Abweichung vom Islam und somit als eine Form der Blasphemie betrachtet. Es wurden alle Muslime, die den Baha'i -Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Baha'is leben weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögern, ihre religiöse Identität preiszugeben. (LIB, Kap. 18) Hindus und Sikhs: Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen. Es wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Zudem gehören bzw. gehörten auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak. Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. (LIB, Kap. 18.2) 1.5.
  26. Apostasie, Blasphemie, Konversion: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
  27. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
  28. Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2) Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den P

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