Obsah (21)
§§ 8§ 52§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 46§ 55Art. 3§ 2§ 46a§§ 4§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67§ 58Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW192 2252736-1 Spruch, W192 2252736-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 8Abs. 1, 57 Asyl
G 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkten IV., V. und VI.
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg
F stattgegeben und
§ 9Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
§§ 54und 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF. eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und
Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF. eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, reiste illegal unter Verwendung eines fremden französischen Reisepasses auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 16.08.2021 aufgegriffen und brachte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der am 16.08.2021 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er den Herkunftsstaat im Dezember 2018 verlassen habe und illegal in die Türkei gereist sei. Nach sechs Monaten sei er auf dem Seeweg illegal nach Lesbos gereist und habe sich dann etwa zwei Jahre in Griechenland aufgehalten. Am 15.08.2021 sei er illegal unter Verwendung eines fremden Ausweises nach Österreich gereist. Als Grund der Ausreise brachte er vor, dass er ein gemeinsames Kind mit einer Muslima habe, deren Religion und Tradition dies nicht erlaube. Er hätte zum Islam konvertieren müssen, um sie heiraten zu können. Der Beschwerdeführer habe dies aber nicht gewollt und daher habe die Familie der Kindesmutter ihn umbringen wollen. Sie stamme aus einer reichen Familie; diese habe die Möglichkeit bzw. das Geld, um den Beschwerdeführer tatsächlich umbringen zu lassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er vom Großvater seines Kindes getötet werde. Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 06.06.2019 in Griechenland bei Stellung eines Asylantrags registriert worden ist. Aus einer Mitteilung des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl vom 06.12.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2019 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Das Verfahren sei am 26.09.2019 zugelassen worden und noch anhängig. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27.01.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Kamerun verlassen habe, weil ihn der Großvater seiner Tochter töten habe wollen, da es im Islam verboten sei, dass ein christlicher Mann mit einer muslimischen Frau verkehre. Er habe dem Beschwerdeführer die Bedingung gestellt, dass dieser seine Tochter heiraten müsse. Dafür müsse der Beschwerdeführer aber zum Islam konvertieren, womit dieser aber nicht einverstanden gewesen sei. Dann habe er den Beschwerdeführer mit dem Umbringen gedroht. Das sei der Grund, weshalb der Beschwerdeführer habe fliehen müssen. Dieser Großvater sei in Kamerun eine Autorität, deshalb habe der Beschwerdeführer fliehen müssen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel, bei dem er aufgewachsen sei, geschlagen worden, weshalb der Beschwerdeführer im Alter von 16 Jahren
(2013)von zuhause weggegangen sei. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jänner 2017 vom Vater seiner schwangeren Partnerin bedroht und beschimpft worden, weil er Christ sei und er die Tochter geschwängert habe. Dieser habe ihm erklärt, dass es in Kamerun verboten sei, eine schwangere Frau zu heiraten und habe ihn aufgefordert, seine Tochter nach der Entbindung zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei mit der Kindesmutter und deren Vater nicht immer in Kontakt gewesen, da diese in Douala gelebt hätten und der Beschwerdeführer selbst in Yaoundé und in Douala. Der Vater der Kindesmutter habe den Beschwerdeführer bei der Polizei wegen Vergewaltigung angezeigt und habe ihn auch mit einer Pistole bedroht. Es seien keine gerichtlichen oder polizeilichen Ermittlungen wegen dieser Anzeige erfolgt. Der Beschwerdeführer könne sich ein Anzeigeprotokoll der Polizei nicht nachsenden lassen, da er es in Kamerun vernichtet habe. Zur Drohung mit der Pistole durch den Vater der Kindesmutter sei es im Februar oder März 2017 gekommen. Die Kindesmutter habe dann im November 2017 entbunden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sie zu heiraten. Es sei ein Brauch in Kamerun, dass man nach einer Geburt bis zur Heirat noch ein Jahr zu warten müsse, eine Heirat sei daher nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach Yaoundé gegangen und habe in einem Hotel zu arbeiten begonnen. Es habe immer wieder Drohungen durch den Vater der Kindesmutter gegeben und dieser habe auch Leute geschickt, um den Beschwerdeführer „festzunehmen“. Im Mai 2018 seien Angehörige des Stammes des Vaters der Kindesmutter gekommen, da die Tochter schon geboren gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei davongelaufen und habe sich selbst am Schienbein verletzt. Es sei sonst seit der Geburt des Kindes in Kamerun nichts mehr passiert. Der Beschwerdeführer habe sich aber entschlossen, Kamerun zu verlassen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er sein Herkunftsland Kamerun wegen einer Verfolgung durch eine Privatperson aufgrund einer Beziehung zu einer muslimischen Frau verlassen habe. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Kamerun von seinem Onkel misshandelt worden sei. Es liege keine Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Kamerun vor und ihm sei eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten legte das Bundesamt dar, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich eine Existenz aufzubauen. Aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Situation sei somit nicht ersichtlich, dass im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage bestehe. Gegen die Rückkehrentscheidung würden keine Hinderungsgründe vorliegen
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 08.03.2022 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Fluchtgründe in Kamerun asylrelevante Verfolgung drohe. Dies vor allem, weil der kamerunische Staat keinerlei Schutz gegen die Familie der Mutter seines Kindes gewähren könne bzw. wolle. Vielmehr sei der Großvater des Kindes als Staatsbediensteter dem kamerunischen Staat zuzurechnen. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer, wie aus den angeführten Länderberichten hervorgehe, eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK sowie des
- und
- ZP-EMRK. Es bestehe keine effektive medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in Kamerun, weshalb sich sein psychischer Gesundheitszustand dort dauerhaft massiv verschlechtern würde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 08.03.2022 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Fluchtgründe in Kamerun asylrelevante Verfolgung drohe. Dies vor allem, weil der kamerunische Staat keinerlei Schutz gegen die Familie der Mutter seines Kindes gewähren könne bzw. wolle. Vielmehr sei der Großvater des Kindes als Staatsbediensteter dem kamerunischen Staat zuzurechnen. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer, wie aus den angeführten Länderberichten hervorgehe, eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK sowie des
- und
- ZP-EMRK. Es bestehe keine effektive medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in Kamerun, weshalb sich sein psychischer Gesundheitszustand dort dauerhaft massiv verschlechtern würde. 4.
- Eine für den 04.04.2023 vorgesehene Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers durch Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 28.03.2023 abberaumt, da laut einer fachärztlichen Stellungnahme einer Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin vom 24.03.2023 der Beschwerdeführer an diesem Tag über eine ausgeprägte depressive Symptomatik sowie Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung berichtet habe, weshalb der Beginn einer medikamentösen Behandlung sowie Fortsetzung einer Psychotherapie vereinbart wurde. Aus fachärztlicher Sicht wirke der Patient nicht ausreichend stabil für das für den 04.04.2023 geplante Interview im Rahmen seines Berufungsverfahrens und es bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung durch detaillierte Befragung zu früheren Traumatisierungen. 4.
- Aus einem in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrische Kriminalprognostik, Neurologie, Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 10.10.2023 ergibt sich nach einer erfolgten gutachterlichen Untersuchung am 17.08.2023, dass der Beschwerdeführer ein unauffälliges äußeres Erscheinungsbild aufweise, sich bei ihm keine Kontaktstörungen ergeben, seine Stimmungslage euthym, sein Denken geordnet und zielführend sei und sonstige Einbußen der kognitiven Funktionen nicht explorierbar seien. Antrieb und Psychomotorik seien ausgeglichen und es sei keine Suizidalität feststellbar. Aus Sicht der vertretenen Fächer der Neurologie und Psychiatrie seien bei dem Betroffenen keine krankheitswerten Störungen bestimmbar. Insbesondere liegen keine affektiven Störungen im Sinne einer depressiven Störung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Der Betroffene sei einvernahmefähig.
- Nach Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 31.10.2023 mit, dass für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Abwäscher erteilt worden sei und er seit 29.03.2023 eine entsprechende Ganztagsbeschäftigung ausübe. Weiters habe der Beschwerdeführer laut einem vorgelegten Zeugnis die Integrationsprüfung A1 absolviert. Zum übermittelten psychiatrischen Sachverständigengutachten wurde vorgebracht, dass das Gutachten nicht dargestellt habe, welchen Einfluss die Einnahme des Medikaments Quetialan bzw. dessen Absetzung auf den Zustand des Beschwerdeführers habe. Auch die laufende Behandlung bei einer Psychotherapeutin werde nicht erkennbar berücksichtigt. Das Gutachten setze sich nicht damit auseinander, inwieweit der festgestellte Zustand des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen sei, dass er in medikamentöser und engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung stehe und welche Folgen es hätte, wenn diese Behandlung plötzlich wegfallen würde. Dem übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun seine Behandlung fortsetzen könne. Es werde auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.03.2023 verwiesen. 6.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2023 eine Beschwerdeverhandlung durch, bei der die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und die Situation in seinem Herkunftsstaat sowie dessen aktuelle Lebenssituation in Österreich erörtert wurden. 6.
- Mit Erkenntnis vom 06.05.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die geltend gemachte Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund - näher dargelegter - Widersprüche nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zur Nichtgewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Revisionswerber in Kamerun eine Verletzung der ihm
Art. 3EMRK garantierten Rechte drohen würde.
Die Feststellung, der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig, begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die mit Stellungnahme vom 24.03.2023 von einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin diagnostizierte psychische Beeinträchtigung des Revisionswerbers laut der fachärztlichen Stellungnahme auf die Gewalterfahrungen in seiner Jugend durch seinen Onkel zurückzuführen sei, den er jedoch 2013 „verlassen“ habe. Danach sei er in der Lage gewesen, im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und durch Erwerbstätigkeit die Reise bis nach Österreich zu finanzieren, wo er mittlerweile einer legalen Beschäftigung nachgehe. Dass eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Revisionswerbers nicht vorliege, habe überdies das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Sachverständigen für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.10.2023 bestätigt. Der Revisionswerber könne „erforderlichenfalls“ in Kamerun seine Behandlung fortsetzen, weil dort nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, in den öffentlichen Krankenhäusern größerer Städte vorgenommen werde. In den Apotheken größerer Städte gebe es auch „alle wichtigen Medikamente“. Da der Revisionswerber in Douala und Youandé gelebt habe, werde er angesichts seiner Erwerbsfähigkeit in diesen Städten auch Zugang zu medizinischer Versorgung haben.Zur Nichtgewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Revisionswerber in Kamerun eine Verletzung der ihm
Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohen würde.
Die Feststellung, der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig, begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die mit Stellungnahme vom 24.03.2023 von einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin diagnostizierte psychische Beeinträchtigung des Revisionswerbers laut der fachärztlichen Stellungnahme auf die Gewalterfahrungen in seiner Jugend durch seinen Onkel zurückzuführen sei, den er jedoch 2013 „verlassen“ habe. Danach sei er in der Lage gewesen, im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und durch Erwerbstätigkeit die Reise bis nach Österreich zu finanzieren, wo er mittlerweile einer legalen Beschäftigung nachgehe. Dass eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Revisionswerbers nicht vorliege, habe überdies das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Sachverständigen für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.10.2023 bestätigt. Der Revisionswerber könne „erforderlichenfalls“ in Kamerun seine Behandlung fortsetzen, weil dort nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, in den öffentlichen Krankenhäusern größerer Städte vorgenommen werde. In den Apotheken größerer Städte gebe es auch „alle wichtigen Medikamente“. Da der Revisionswerber in Douala und Youandé gelebt habe, werde er angesichts seiner Erwerbsfähigkeit in diesen Städten auch Zugang zu medizinischer Versorgung haben. 6.
- Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis des BVWG mit Beschluss vom 26.06.2024, E 2356/2024-5 abgelehnt und wegen offenbarer Aussichtslosigkeit auch den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. 6.
- Der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 01.09.2025, Ra 2024/18/0480, eine Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wendet. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die maßgebliche Begründung der teilweise aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.09.2025, Ra 2024/18/0480, lautet wie folgt: „21 Im gegenständlichen Fall lehnte das BVwG die Gewährung von subsidiärem Schutz trotz einer geltend gemachten psychischen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehe, mit der Begründung ab, der Revisionswerber leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung und hätte erforderlichenfalls in seiner Herkunftsregion Zugang zu medizinischer Versorgung. Beweiswürdigend stützte es sich dabei auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und ein vom BVwG eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten. Im Einzelnen hielt es dem Revisionswerber entgegen, die Ursache seiner psychischen Beeinträchtigung liege in Gewalterfahrungen in der Jugend, die ihn aber nicht daran gehindert hätten, schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und auf dem Weg nach Österreich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Schon daraus sei ersichtlich, dass eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorliege, was durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt werde. Im Übrigen könne seine Behandlung in Kamerun fortgesetzt werden, weil es in den größeren Städten ausreichend Apotheken gebe, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente führten. „21 Im gegenständlichen Fall lehnte das BVwG die Gewährung von subsidiärem Schutz trotz einer geltend gemachten psychischen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat wegen drohender Verletzung von Artikel 3, EMRK entgegenstehe, mit der Begründung ab, der Revisionswerber leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung und hätte erforderlichenfalls in seiner Herkunftsregion Zugang zu medizinischer Versorgung. Beweiswürdigend stützte es sich dabei auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und ein vom BVwG eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten. Im Einzelnen hielt es dem Revisionswerber entgegen, die Ursache seiner psychischen Beeinträchtigung liege in Gewalterfahrungen in der Jugend, die ihn aber nicht daran gehindert hätten, schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und auf dem Weg nach Österreich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Schon daraus sei ersichtlich, dass eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorliege, was durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt werde. Im Übrigen könne seine Behandlung in Kamerun fortgesetzt werden, weil es in den größeren Städten ausreichend Apotheken gebe, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente führten. 22 Mit diesen Erwägungen wird auf das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers nur unzureichend und nicht hinreichend nachvollziehbar eingegangen, das am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von seiner Rechtsvertreterin wörtlich wie folgt zusammengefasst wurde: 23 „Ich möchte zur psychischen Gesundheit etwas vorbringen. Auch wenn sich der [Revisionswerber] in Kamerun auf seinem Weg nach Österreich irgendwie durchschlagen konnte, obwohl er bereits unter seinem Kindheitstrauma ... gelitten hatte, hat sich sein Zustand ganz offensichtlich nach den vorgelegten Befunden zumindest ab Herbst 2022 dramatisch verschlechtert. Er litt unter starken Depressionen bis hin zur diagnostizierten erhöhten Suizidalität. Nunmehr ist er mit wöchentlichen Therapien und der Einnahme von Medikamenten soweit stabil, allerdings trotzdem nicht außerordentlich belastbar. Ohne laufende Therapie und Medikamenteneinnahme besteht die große Gefahr einer Wiederkehr der ausgeprägten depressiven Symptome samt der erhöhten Suizidalität. Eine entsprechende notwendige medizinische und psychotherapeutische Behandlung wäre in Kamerun nicht möglich.“ 24 Diesem Vorbringen einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Laufe der letzten Jahre, die nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen (fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom März 2023) mit rezidivierenden Selbstmordgedanken einherging, kann nicht allein damit begegnet werden, dass der Revisionswerber, wie das BVwG argumentiert, zu früheren Zeitpunkten in der Lage gewesen sei, sein Leben ungeachtet der vorgebrachten traumatischen Erfahrungen zu meistern. 25 Wenn sich das BVwG zusätzlich auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützen möchte, ist dem Folgendes zu erwidern: Die Gutachterin gelangte zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt ihrer Untersuchung ein unauffälliges äußeres Erscheinungsbild aufgewiesen habe, sich bei ihm keine Kontaktstörungen ergeben hätten, seine Stimmungslage euthym, sein Denken geordnet und zielführend, Einbußen der kognitiven Fähigkeiten nicht explorierbar und sein Antrieb bzw. die Psychomotorik ausgeglichen gewesen seien. Die Gutachterin habe keine Suizidalität feststellen können. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Revisionswerber keine krankheitswertigen Störungen bestimmbar seien. 26 Dieses Gutachten lässt offen, ob der Revisionswerber nach Auffassung der Gutachterin an keiner krankheitswertig Störung (mehr) leidet (was im Widerspruch zu den Feststellungen des BVwG stünde, wonach er in medikamentöser und therapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Symptomatik und Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung stehe) bzw. ob die mangelnde Bestimmbarkeit krankheitswertiger Störungen (einschließlich der nicht feststellbaren Suizidalität) bloß darin begründet war, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachterin entsprechend medikamentös und therapeutisch behandelt worden sei, die Symptome aber wieder auftreten würden, sollte diese Behandlung nicht entsprechend fortgesetzt werden (können). 27 Der Revisionswerber sprach diese Ungereimtheiten des Gutachtens in einer Stellungnahme an das BVwG vom
- Oktober 2023 auch explizit an, indem er darauf hinwies, ein näher bezeichnetes Antipsychotikum einzunehmen, das bei schweren Depressionen verschrieben werde und nicht plötzlich abgesetzt werden dürfe. Die Gutachterin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit der festgestellte Zustand des Revisionswerbers bei der Befundaufnahme darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er medikamentös und engmaschig psychotherapeutisch behandelt werde und welche Folgen es hätte, wenn diese Behandlung plötzlich wegfallen würde. Auf die eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun wurde außerdem unter Bezugnahme auf näher angeführte Beweismittel hingewiesen. 28 Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, dass das BVwG zwar - anders als das Gutachten vorzugeben scheint - von einer krankheitswertigen Störung beim Revisionswerber ausgeht, diese aber ohne nähere Begründung als nicht schwerwiegend bezeichnet und auf die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen zum Gutachten mit keinem Wort eingeht. Auch die Hilfsbegründung, in Kamerun seien „im Regelfall alle wichtigen Medikamente“ zu erhalten, greift zu kurz, lässt sich doch ohne konkrete Feststellung, welche Medikamente bzw. Behandlungen der Revisionswerber tatsächlich benötigt, um seine allenfalls vorhandene psychische Erkrankung im Griff zu behalten und eine massive Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes (bis hin zur Suizidalität) zu verhindern, keine abschließende Beurteilung einer möglichen Verletzung seiner von Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte vornehmen.“28 Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, dass das BVwG zwar - anders als das Gutachten vorzugeben scheint - von einer krankheitswertigen Störung beim Revisionswerber ausgeht, diese aber ohne nähere Begründung als nicht schwerwiegend bezeichnet und auf die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen zum Gutachten mit keinem Wort eingeht. Auch die Hilfsbegründung, in Kamerun seien „im Regelfall alle wichtigen Medikamente“ zu erhalten, greift zu kurz, lässt sich doch ohne konkrete Feststellung, welche Medikamente bzw. Behandlungen der Revisionswerber tatsächlich benötigt, um seine allenfalls vorhandene psychische Erkrankung im Griff zu behalten und eine massive Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes (bis hin zur Suizidalität) zu verhindern, keine abschließende Beurteilung einer möglichen Verletzung seiner von Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte vornehmen.“
- Das Bundesverwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren nach Vorlage von Beweismitteln zur gesundheitlichen Situation und zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers durch Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.11.2025 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2026 über die Verfügbarkeit von Medikamenten und Zugang zu Behandlungsformen von PTBS und Depression eingeholt. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2026 eine Stellungnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, ledig, gehört der Volkgruppe der Bamileke an und bekennt sich zum christlich-katholischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Kamerun geboren und in Douala aufgewachsen, wo er sieben Jahre lang eine Grundschule besuchte. Am 21.12.2018 verließ der Beschwerdeführer illegal mit einem fremden Reisepass sein Herkunftsland und reiste über die Türkei nach Griechenland, wo er einen Asylantrag stellte und sich in weiterer Folge bis zu seiner Reise nach Österreich aufhielt. Am 15.08.2021 reiste der Beschwerdeführer unter Verwendung eines fremden französischen Reisepasses illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Asylantrag und hält sich seitdem in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet seit 29.03.2023 bis Mai 2024 sowie im September 2024 einer legalen Beschäftigung im Gastgewerbe bzw. seit 02.06.2025 als Verpacker nach, ist selbsterhaltungsfähig und bewohnt seit 01.09.2025 eine eigene Mietwohnung. Er hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A1 am 24.08.2023 sowie jene auf Sprachniveau A2 am 04.07.2025 abgelegt. Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige bzw. familienähnliche Bindungen. Er hat einen Freundeskreis und betreibt Sport. In Kamerun halten sich seine Schwester, eine Tochter und ein Onkel auf, wobei zu den beiden zuletzt Genannten kein Kontakt besteht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Freunde in seinem Herkunftsland, zu denen er Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer arbeitete in Kamerun zuletzt in einem Hotel in Yaoundé. Der Beschwerdeführer steht bei Dauerdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung und Depression in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung in Österreich, wobei die Termine alle vierzehn Tage, nach Möglichkeit auch wöchentlich, stattfinden. Weiters ist als Dauermedikation täglich Cipralex 10 mg (Wirkstoffe: Escitalopram) und Quetialan 25 mg (Wirkstoff: Quetiapin) verordnet. Er bedarf weiterhin einer traumaspezifischen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung, deren Wegfall zu einer massiven Verschlechterung der depressiven und PTBS-Symptomatik und zu einem Wiederaufleben der vormals sehr deutlichen suizidalen Einengung führen könnte. Die Wirkstoffe Escitalopram und Quetiapin sind in Yaoundé verfügbar. Folgende Behandlungen und Untersuchungen sind in Yaoundé verfügbar: Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Hausarzt, bzw. Allgemeinmediziner; Stationäre und ambulante (Folge --)Behandlung durch einen Psychiater ; Stationäre und ambulante (Folge --)Behandlung durch einen Psychologen; Psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: kognitive Verhaltenstherapie; Psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie; Psychiatrische Behandlung von PTBS mittels kognitiver Verhaltenstherapie; Psychiatrische Behandlung von PTBS Psychiatrische Behandlung von PTBS mittels EMDR; Psychiatrische Behandlung von PTBS mittels narrativer Expositionstherapie; Psychiatrische Krisenintervention bei Suizidversuch; Psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Abteilung/Umgebung; Psychiatrische Zwangseinweisung, falls erforderlich; Psychiatrische Langzeitbehandlung (z. B. für chronisch psychotische Patienten). 1.
- Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers: Die vom Beschwerdeführer erstattete Verfolgungsbehauptung, wonach er vom Vater einer von ihm geschwängerten Frau - unter anderem mit einer Pistole - mit dem Tod bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Kamerun keiner Gewalt seitens des Vaters einer solchen Frau ausgesetzt. Er würde bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht von dieser Seite bedroht sein. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von seinem Onkel misshandelt worden sei, kommt keine Aktualität zu. Er hat diesen Onkel nach eigenen Angaben im Alter von 16 Jahren (somit 2013) verlassen und war danach bis zur Ausreise 2018 keinen Übergriffen mehr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Kamerun nicht Gefahr laufen, wiederum die Anwendung von Gewalt durch seinen Onkel befürchten zu müssen. Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder Dritter Seite bedroht. Er ist in seiner Herkunftsregion Douala und Yaoundé weder durch die angespannte Sicherheitslage im Norden Kameruns wegen der Übergriffe terroristischer Gruppierungen noch von den gewaltsamen Auseinandersetzungen in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest bedroht. 1.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle der Rückkehr keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten Unterstützung für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen. Er hat Zugang zu der im Herkunftsstaat verfügbaren benötigten medikamentösen Versorgung und sonstigen medizinischen Behandlungsformen im Herkunftsstaat und kann deren Kosten auch aus einem eigenen Erwerbseinkommen bestreiten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024). Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vergleiche CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vergleiche SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vergleiche BAMF 27.1.2025). Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024) Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024). Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vergleiche BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024). Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren
- Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024). Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024). Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vergleiche DW 27.10.2024). Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024). Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024). Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024). Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024). Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024). Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024). Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024). Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024). Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025). Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024). Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024). Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024).Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vergleiche SFH 18.12.2024). Medizinische Versorgung Aufgrund der hohen Verbreitung von HIV und AIDS und einer seit 1990 hohen Müttersterblichkeitsrate ist die Lebenserwartung mit etwa 55 Jahren weiterhin niedrig, wobei sie derzeit bei der Geburt bei 64,2 Jahren liegt (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben beträgt sie für Männer rund 60 Jahre, für Frauen 63 Jahre (AA 22.2.2024). Im Jahr 2017 gab die WHO die Müttersterblichkeit bei Geburten mit einer Rate von 529/100.000 an. Mit ein Grund dafür sind auch Armut und Sicherheitskrisen sowie die großen Entfernungen, welche Schwangere in ländlichen Gebieten bis zur nächsten medizinischen Einrichtung zurücklegen müssen (USDOS 23.4.2024). Verfügbarkeit und Qualität: Die medizinische Versorgung ist in Jaunde und Duala besser, als im Landesinneren (AA 27.1.2025), entspricht aber bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 27.1.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert (AA 22.2.2024). Das Land gibt nur 5% des BIP für sein Gesundheitssystem aus (BS 19.3.2024). Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt, wobei Ärztegehälter deutlich unter jenem in Europa liegen (AA 22.2.2024).Verfügbarkeit und Qualität: Die medizinische Versorgung ist in Jaunde und Duala besser, als im Landesinneren (AA 27.1.2025), entspricht aber bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 27.1.2025; vergleiche BMEIA 18.2.2025). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert (AA 22.2.2024). Das Land gibt nur 5% des BIP für sein Gesundheitssystem aus (BS 19.3.2024). Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt, wobei Ärztegehälter deutlich unter jenem in Europa liegen (AA 22.2.2024). Auf dem Land ist die Situation prekär. Dorfbewohner müssen häufig mehrere Kilometer auf unbefestigten Straßen zurücklegen, um zu einer einfachen Krankenstation zu gelangen, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden. In den Städten gibt es hingegen Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und für die hohe Zahl an Einwohnern nicht ausreichend (AA 22.2.2024). Mit Stand 2019 kamen im Land nur 0,13 Ärzte und 1,3 Krankenhausbetten auf 1.000 Einwohner (CIA 16.1.2025). Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen (AA 22.2.2024). In den Regionen Nordwest, Südwest (UNOCHA 8.1.2025) und Extrême-Nord kommen seitens der Vereinten Nationen auch mobile Kliniken zum Einsatz (UNFPA 23.12.2024). Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern unterstütztes kostenloses Programm. Für komplexere Behandlungen und Chirurgie reisen diejenigen, die es sich leisten können, ins Ausland (AA 22.2.2024). Immer wieder kommt es durch Angehörige der Sicherheitskräfte und bewaffnete Separatisten zu Gewalt gegen Gesundheitspersonal und Gesundheitseinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest sind Krankenhäuser mitunter absichtlich zerstört worden (GPC 30.10.2024), viele Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024). Kosten, Medikamente: Gesundheitsversorgung ist in Kamerun kostenpflichtig (AA 22.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 18.2.2025; vgl. AA 27.1.2025). Der Zugang zu Gesundheitsleistungen ist für die meisten Menschen unerschwinglich, insbesondere für jene ohne Versicherung (BS 19.3.2024). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich, aber nicht verbreitet. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 22.2.2024).Kosten, Medikamente: Gesundheitsversorgung ist in Kamerun kostenpflichtig (AA 22.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 18.2.2025; vergleiche AA 27.1.2025). Der Zugang zu Gesundheitsleistungen ist für die meisten Menschen unerschwinglich, insbesondere für jene ohne Versicherung (BS 19.3.2024). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich, aber nicht verbreitet. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 22.2.2024). In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen (AA 27.1.2025). Generika stammen aus Indien, Nigeria, aus dem arabischen Raum und China; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 22.2.2024). In Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen (AA 27.1.2025). Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 22.2.2024) Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft ausgestelltes laissez-passer vorliegt; andernfalls wird die Einreise i.d.R. nicht gestattet (AA 22.2.2024). Rückkehrer können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 22.2.2024). Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation: 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand, zu seinem Kind, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Da diese Angaben im Laufe des Verfahrens im Grunde gleichgeblieben sind, sieht sich das Gericht nicht veranlasst daran zu zweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, für diesen laut IZR am 02.06.2025 durch die Botschaft von Kamerun in Berlin ein bis 01.09.2025 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Seine Herkunft und sein Leben in Kamerun, die Reisebewegungen, der Aufenthalt in der Türkei und in Griechenland, der in Griechenland gestellte Asylantrag und seine Einreise nach Österreich unter Verwendung eines fremden französischen Reisepasses sowie seine Asylantragstellung ergeben sich aus seinen Ausführungen im Verfahren, dem sichergestellten Dokument sowie der Eurodac-Treffermeldung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen bzw. familienähnlichen Bindungen hat, beruht auf seinen Angaben bei der Behörde und im Beschwerdeverfahren. Seine seit März 2023 bestehenden legalen Arbeitsverhältnisse sind durch vorgelegte Lohnabrechnungen und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug belegt. Die Ablegung der Integrationsprüfungen ist aus den vorgelegten Zertifikaten ersichtlich. Die Feststellungen zu seinen in Kamerun lebenden Familienangehörigen und Freunden sowie zur Kontaktsituation zu den Genannten ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und den von seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.11.2025 vorgelegten aktuellen ärztlichen Schreiben (Attest eines Allgemeinmediziners vom 03.11.2025, Therapiebericht einer Psychotherapeutin vom 06.11.2025). Die Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und behandlungsformen in Yaoundé ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.
- Der Beschwerdeführer ist dem in seiner Stellungnahme vom 23.03.2026 nicht entgegengetreten. Aus dem in dieser Stellungnahme angesprochenen Umstand, dass die Anfragebeantwortung keine spezifischen Aussagen über Kosten und Wartezeit enthält, ist nicht ableitbar, dass ein Zugang zu benötigter Behandlung nicht bestehe: es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kosten der Behandlung durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und allfällige Schwierigkeiten durch eigenes Bemühen, allenfalls auch schon im Vorfeld einer freiwilligen unterstützten Rückkehr zu überwinden. Es war nicht erforderlich, ein in der Stellungnahme vom 23.03.2026 angesprochenes Sachverständigengutachten zur Frage, welche Folgen ein Wechsel der Psychotherapie mit der vertrauten Psychotherapeutin hätte, einzuholen. Einerseits steht es der Außerlandesbringung nicht entgegen, dass eine im Herkunftsstaat verfügbare Behandlung nicht gleichwertig ist, andererseits wäre es Aufgabe der vertrauten Therapeutin, den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf einen entsprechenden Wechsel zu unterstützen. 2.1.
- Die negative Feststellung zu etwaiger Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ergibt sich aus der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2024, das in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1.
- Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden Lage in Kamerun nicht gegeben. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt, wovon der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Douala und Yaoundé allerdings nicht betroffen ist. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer, welcher den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Kamerun verbracht hat, dort eine siebenjährige Schuldbildung absolviert hat und bereits beruflich tätig war, wird nach einer Rückkehr – insbesondere nach einer Rückkehr nach Yaoundé, wo er vor seiner Ausreise erwerbstätig war und wo die von ihm benötigte medikamentöse Versorgung und weiteren Behandlungsformen verfügbar sind - seinen Lebensunterhalt durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben finanzieren können. Entgegenstehende Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht konkret dargetan. Weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, wie vor der Ausreise durch ein eigenes Erwerbseinkommen seinen Lebensunterhalt und auch die erforderlichen Medikamente und therapeutischen Maßnahmen zu finanzieren, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, dessen gesundheitliche Beeinträchtigung seit mehreren Jahren behandelt wird und somit seine Erwerbsfähigkeit nicht einschränkt. Er hat auch mittlerweile Arbeitserfahrung in weiteren Bereichen in Österreich erworben, sodass der Beschwerdeführer im Vergleich mit der in Kamerun lebenden Durchschnittsbevölkerung jedenfalls einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. Dass er im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung Kameruns bei der Sicherung seiner Grundbedürfnisse benachteiligt wäre, ist nicht zu erkennen. Zudem ist mit Verweis auf die angeführten Länderberichte zu berücksichtigen, dass Rückkehrer Unterstützungsprogramme in Anspruch nehmen können; dies ist dem Beschwerdeführer auch zur Erleichterung allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten nach einer Rückkehr zumutbar. Wie den obigen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, führt eine Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat auch nicht im Hinblick auf die vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers, da er dort weiter Zugang zu benötigter Medikation und weiteren Behandlungsformen hat. Der Preis für Cipralex 10 mg (100 Stück) Filmtabletten variiert je nach Anbieter und Importstatus, liegt aber in der Regel zwischen ca. 50 € und 85 € (https://www.medizinfuchs.at/preisvergleich/cipralex-10-mg-filmtabletten-100-stk.-axicorp-pharma-gmbh-pzn-1547226.html), jener für Quetiapin STADA 100mg Filmtabletten bei 27,25 € (https://www.medizinfuchs.at/wirkstoff/quetiapin-3226.html). Dem Beschwerdeführer wurden aktuell jeweils eine entsprechende Tablette pro Tag verordnet, sodass die Kosten selbst bei etwaigen Preisunterschieden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von der Größenordnung her nicht als unleistbar angesehen werden können. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.03.2025 und die Anfragebeantwortung vom 11.02.
- der Beschwerdeführer ist deren Inhalt nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführersauf internationalen Schutz ist hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2024 in Rechtskraft erwachsen. 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). 3.2.
- Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).3.2.
- Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kamerun keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Dies gilt insbesondere für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Yaoundé, wo er vor seiner Ausreise erwerbstätig war und wo die von ihm benötigte medikamentöse Versorgung und weiteren Behandlungsformen verfügbar sind.Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kamerun keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Dies gilt insbesondere für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Yaoundé, wo er vor seiner Ausreise erwerbstätig war und wo die von ihm benötigte medikamentöse Versorgung und weiteren Behandlungsformen verfügbar sind. 3.2.3.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).3.2.3.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wie angesprochen, ist die Versorgung mit Nahrungsmittel sowie die medizinische Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist in Kamerun geboren bzw. aufgewachsen und hat sich bis Dezember 2018 dort aufgehalten, wodurch er mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat in Kamerun eine siebenjährige Schulbildung absolviert und war darüber hinaus bereits dort beruflich tätig und hat weitere Berufserfahrung in Österreich erworben. Er hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihm dies nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer hat erforderlichenfalls in seiner Herkunftsregion Zugang zu der zur Hintanhaltung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendigen medizinischer Versorgung. Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. 3.2.
- Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion Yaoundé, wo er vor seiner Ausreise erwerbstätig war und wo die von ihm benötigte medikamentöse Versorgung und weiteren Behandlungsformen verfügbar sind tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung. Zu den Vorsichtsmaßnahmen bei der Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Asylwerbers hob der EuGH im Urteil vom
- Februar 2017, C.K. u.a. gegen Slowenien, C-578/16 PPU, hervor, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung vorzunehmen hat, nach Art. 8 der Verordnung (EG) 1560/2003 (Durchführungsverordnung) mit dem zuständigen Mitgliedstaat zusammenarbeiten kann, um sicherzustellen, dass der betreffende Asylwerber während und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung erhält. Insoweit muss der überstellende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Überstellung so zu gestalten, dass der betreffende Asylwerber während des Transports von geeignetem medizinischen Personal begleitet wird, das über Ausrüstung, Ressourcen und Arzneimittel im erforderlichen Umfang verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern. Wenn nötig muss der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Überstellung neu bewertet werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörde im Falle der Durchsetzung einer Abschiebung den Beschwerdeführer mit einem Medikamentenvorrat für die Anfangsphase nach dem Eintreffen im Herkunftsstaat auszustatten hat, wie dieser es auch selbst im Falle einer freiwilligen Rückkehr tun würde.Zu den Vorsichtsmaßnahmen bei der Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Asylwerbers hob der EuGH im Urteil vom
- Februar 2017, C.K. u.a. gegen Slowenien, C-578/16 PPU, hervor, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung vorzunehmen hat, nach Artikel 8, der Verordnung (EG) 1560 aus 2003, (Durchführungsverordnung) mit dem zuständigen Mitgliedstaat zusammenarbeiten kann, um sicherzustellen, dass der betreffende Asylwerber während und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung erhält. Insoweit muss der überstellende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Überstellung so zu gestalten, dass der betreffende Asylwerber während des Transports von geeignetem medizinischen Personal begleitet wird, das über Ausrüstung, Ressourcen und Arzneimittel im erforderlichen Umfang verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern. Wenn nötig muss der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Überstellung neu bewertet werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörde im Falle der Durchsetzung einer Abschiebung den Beschwerdeführer mit einem Medikamentenvorrat für die Anfangsphase nach dem Eintreffen im Herkunftsstaat auszustatten hat, wie dieser es auch selbst im Falle einer freiwilligen Rückkehr tun würde. 3.
- Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, liegen nicht vor. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.3.
- Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, liegen nicht vor. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.4.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)–
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)–
(14)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
- und
- Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)–
(7)[…] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)–
(7)[...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)–
(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[...]“ 3.4.2.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.4.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. 3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet. Der Beschwerdeführer hat allerdings ein schützenswertes Privatleben in Österreich entwickelt. Er hat seine Aufenthaltsdauer nicht durch Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0033). Das vorliegende Verfahren ist seit August 2022 anhängig, und der Beschwerdeführer verfügt in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht über eine vertiefte Integration: Der Beschwerdeführer hat allerdings ein schützenswertes Privatleben in Österreich entwickelt. Er hat seine Aufenthaltsdauer nicht durch Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht vergleiche auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0033). Das vorliegende Verfahren ist seit August 2022 anhängig, und der Beschwerdeführer verfügt in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht über eine vertiefte Integration: Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er war seit März 2023 selbsterhaltungsfähig und hat keine Leistungen der Grundversorgung mehr in Anspruch genommen. Er war seit März 2023 zunächst in Gastronomiebetrieben und ist seit Juni 2025 als Verpacker erwerbstätig, wobei laut einem vorgelegten Empfehlungsschreiben des derzeitigen Arbeitsgebers bei diesem ein Interesse an einer längerfristigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bestehe. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat 2018 verlassen und weist angesichts der beträchtlichen Dauer der Abwesenheit vom Herkunftsstaat zu diesem nur mehr wenig ausgeprägte Bindungen auf. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A1 am 24.08.2023 sowie jene auf Sprachniveau A2 am 04.07.2025 abgelegt. Es ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privatlebens vor dem Hintergrund der beträchtlichen Abwesenheit vom Herkunftsstaat und des erreichten Grades der Integration als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Angesichts der innerhalb eines relativ kurzen Aufenthalts erfolgten Integration am Arbeitsmarkt und des durch Ablegen der Integrationsprüfungen auf Sprachniveaus A1 und A2 ersichtlichen außerordentlichen Bemühens um sprachliche und gesellschaftliche Integration ist festzustellen, dass der