Obsah (16)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 9§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW226 2342168-1 Spruch, W226 2342168-1/5EW226 2342174-1/5EW226 2342171-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W226 2342168-1/5E
§§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1, BF2 und BF3) sind Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien), der Volksgruppe der Roma und dem christlichen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet, BF3 ist deren Sohn. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF reisten spätestens am 21.11.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an diesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Wien, im Beisein einer ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt sowie am 18.02.2026 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines diesen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen wurden. 2.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.11.2025 vor, verheiratet zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Er sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat die Grundschule nicht besucht. Der BF1 habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt als XXXX tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben, er verfüge noch über seine 5 Geschwister und 4 Kinder im Herkunftsstaat. Der BF1 sei mit der BF2 und BF3 über Rumänien ausgereist. Er habe bereits in Frankreich als Asylwerber gelebt, das Asylansuchen sei abgelehnt worden, dann sei er nach Österreich gekommen.2.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.11.2025 vor, verheiratet zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Er sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat die Grundschule nicht besucht. Der BF1 habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt als römisch 40 tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben, er verfüge noch über seine 5 Geschwister und 4 Kinder im Herkunftsstaat. Der BF1 sei mit der BF2 und BF3 über Rumänien ausgereist. Er habe bereits in Frankreich als Asylwerber gelebt, das Asylansuchen sei abgelehnt worden, dann sei er nach Österreich gekommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass sie in Armut leben würden, keine Arbeit hätten. 2.
- Im Zuge ihrer Erstbefragung am 25.11.2025 gab die BF2 im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei, muttersprachlich Romani und gut Russisch spreche. Sie sei christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Roma zugehörig. Im Herkunftsstaat habe die BF2 die Grundschule nicht besucht. Berufsausbildung habe sie keine absolviert. 2 Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben, BF1 und BF3 seien mit ihr in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF2 aus, dass es schwierig sei zu Hause zu leben. Es sei kalt, sie hätten nichts zum Heizen. 2.
- Auch BF3 verwies auf den Aufenthalt vorangehend in Frankreich, seine Tochter und deren Mutter seien noch in Moldau. BF3 führte aus, dass seine Eltern krank seien, sie würden hier Unterkunft und Essen erhalten. 3.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2026 vor dem BFA gab der BF1 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers zusammenfassend an, dass er früher Hepatitis gehabt habe, er wisse aber nicht welche konkrete Art, außerdem sei Osteoporose festgestellt worden. Hepatitis habe er schon seit 2021, da sei er in Frankreich gewesen und sei das festgestellt worden. Aber die Krankheit sei bereits abgeheilt gewesen. Damals habe er Vitamine und andere Medikamente eingenommen. Hier in Österreich habe er noch keine medizinischen Behandlungen gehabt, nur eine Blutprobe sei genommen worden. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei mit BF2 nur rituell verheiratet und sei auch ein weiterer Sohn von ihnen namens XXXX mit seiner Familie in Österreich. Die Eltern seien bereits verstorben, seine fünf Schwestern hätten den Familiennamen des jeweiligen Mannes angenommen, wie sie jetzt eigentlich mit Familiennamen heißen würden, das wisse er gar nicht. Alle fünf Schwestern würden in Moldau leben. Vom Beruf her sei er ein XXXX , er könne auch mit einem Auto fahren. In der Heimat sei er von seinen Schwestern und Kindern unterstützt worden, diese hätten ihm Geld geschickt. Gelebt habe er in einer Mietwohnung, denn das eigene Elternhaus sei leider zerfallen, es sei nur mehr ein Grundstück geblieben. BF1 sei mit BF2 und BF3 zuerst in die Niederlande gefahren, etwa vor einem Jahr, dort seien sie aber nicht geblieben, da die Kinder einen abweisenden Bescheid erhalten hätten. Dann seien sie nach Frankreich weitergereist, dort seien sie auf der Straße gelandet und hätten hungern müssen. Eigentlich hätten sie nach Deutschland wollen, aber das habe wegen der Kinder nicht geklappt. Von Österreich habe er gehört, dass Österreich ein gastfreundliches Land sei, deshalb sei er nun hierhergekommen. Der genannte Sohn XXXX habe ihn angerufen, dass er sich in Österreich aufhalte. Jeder seiner Angehörigen in der Heimat habe irgendeine Krankheit, jeder habe irgendein Leiden, Bluthochdruck, Diabetes, etc. Die Lage in Moldau sei sehr schlecht, Moldawien sterbe aus. In Moldawien gebe es keine Arbeit, er sei hierhergekommen, um hier in Österreich Geld zu bekommen, damit er „irgendwo ein kleines Häuschen kaufen“ könne, wo er mit seiner gesamten Familie leben könne. In Moldau habe er keinen Platz zum Wohnen, man bekomme kaum Unterstützung. Das Elternhaus sei zerfallen, außerdem sei BF2 krank. Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben, sie seien einfach losgefahren. Politisch sei er niemals aktiv gewesen, habe auch nie Probleme mit Polizei oder Gerichten gehabt, auch nicht Probleme mit dritten Personen. Im Fall der Rückkehr würde es problematisch sein, „besonders jetzt im Winter.“ Die Behörde könne das gerne prüfen, in Moldawien habe er keinen Platz zum Leben, er wolle hier gerne arbeiten und die Sprache lernen. Es sei richtig, er habe Moldawien rein aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen verlassen. Auf die Frage, ob er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, führte der BF1 aus wie folgt: „Wenn ich dazu aufgefordert werde, dann ja. Ich würde aber auch gerne hierbleiben.“ In Belgien und Frankreich habe er die gleichen Gründe angeführt, wie hier in Österreich. 3.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2026 vor dem BFA gab der BF1 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers zusammenfassend an, dass er früher Hepatitis gehabt habe, er wisse aber nicht welche konkrete Art, außerdem sei Osteoporose festgestellt worden. Hepatitis habe er schon seit 2021, da sei er in Frankreich gewesen und sei das festgestellt worden. Aber die Krankheit sei bereits abgeheilt gewesen. Damals habe er Vitamine und andere Medikamente eingenommen. Hier in Österreich habe er noch keine medizinischen Behandlungen gehabt, nur eine Blutprobe sei genommen worden. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei mit BF2 nur rituell verheiratet und sei auch ein weiterer Sohn von ihnen namens römisch 40 mit seiner Familie in Österreich. Die Eltern seien bereits verstorben, seine fünf Schwestern hätten den Familiennamen des jeweiligen Mannes angenommen, wie sie jetzt eigentlich mit Familiennamen heißen würden, das wisse er gar nicht. Alle fünf Schwestern würden in Moldau leben. Vom Beruf her sei er ein römisch 40 , er könne auch mit einem Auto fahren. In der Heimat sei er von seinen Schwestern und Kindern unterstützt worden, diese hätten ihm Geld geschickt. Gelebt habe er in einer Mietwohnung, denn das eigene Elternhaus sei leider zerfallen, es sei nur mehr ein Grundstück geblieben. BF1 sei mit BF2 und BF3 zuerst in die Niederlande gefahren, etwa vor einem Jahr, dort seien sie aber nicht geblieben, da die Kinder einen abweisenden Bescheid erhalten hätten. Dann seien sie nach Frankreich weitergereist, dort seien sie auf der Straße gelandet und hätten hungern müssen. Eigentlich hätten sie nach Deutschland wollen, aber das habe wegen der Kinder nicht geklappt. Von Österreich habe er gehört, dass Österreich ein gastfreundliches Land sei, deshalb sei er nun hierhergekommen. Der genannte Sohn römisch 40 habe ihn angerufen, dass er sich in Österreich aufhalte. Jeder seiner Angehörigen in der Heimat habe irgendeine Krankheit, jeder habe irgendein Leiden, Bluthochdruck, Diabetes, etc. Die Lage in Moldau sei sehr schlecht, Moldawien sterbe aus. In Moldawien gebe es keine Arbeit, er sei hierhergekommen, um hier in Österreich Geld zu bekommen, damit er „irgendwo ein kleines Häuschen kaufen“ könne, wo er mit seiner gesamten Familie leben könne. In Moldau habe er keinen Platz zum Wohnen, man bekomme kaum Unterstützung. Das Elternhaus sei zerfallen, außerdem sei BF2 krank. Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben, sie seien einfach losgefahren. Politisch sei er niemals aktiv gewesen, habe auch nie Probleme mit Polizei oder Gerichten gehabt, auch nicht Probleme mit dritten Personen. Im Fall der Rückkehr würde es problematisch sein, „besonders jetzt im Winter.“ Die Behörde könne das gerne prüfen, in Moldawien habe er keinen Platz zum Leben, er wolle hier gerne arbeiten und die Sprache lernen. Es sei richtig, er habe Moldawien rein aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen verlassen. Auf die Frage, ob er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, führte der BF1 aus wie folgt: „Wenn ich dazu aufgefordert werde, dann ja. Ich würde aber auch gerne hierbleiben.“ In Belgien und Frankreich habe er die gleichen Gründe angeführt, wie hier in Österreich. BF1 wurde am 05.03.2026 nochmals einvernommen und wurde er gefragt, ob er nunmehr aktuelle medizinische Unterlagen vorlegen könne. BF1 führte dazu aus, dass er zu einem weiteren Termin nicht hingegangen sei, weil es dort keinen Dolmetscher gegeben habe und ohne Dolmetscher könne er sich mit den Ärzten sowieso nicht verständigen. Eigentlich würde er gerne in seine Heimat zurückkehren. Aber was solle er denn dort machen, im Fall der Rückkehr würde er auf der Straße landen. 3.
- BF2 schilderte im Zuge ihrer Einvernahme am 18.02.2026 im Wesentlichen gleichlautend wie BF
- Sie sei allerdings auch in Tadschikistan gewesen, sei dann nach Hause zurückgefahren, nach einem Monat Aufenthalt sei sie dann in die Niederlande nachgereist. Aus Österreich habe sie noch keine medizinischen Unterlagen vorzulegen, in Frankreich hätte sie ohne Krankenversicherung keine Behandlung bekommen. In Tadschikistan bzw. in den Niederlanden hätte sie einen Arzttermin gehabt, bei ihr sei ein Myom festgestellt worden Beide Eltern seien in der Heimat bereits verstorben, ihre Geschwister würden großteils in Moldau leben, ein Bruder sei in Tadschikistan wohnhaft. Unterstützt worden sei sie von den Eltern, aber auch vom Bruder und auch BF1 habe immer wieder ein wenig gearbeitet. Das Elternhaus des BF1 sei aber zerfallen, sie hätten bei verschiedenen Verwandten, manchmal auch im eigenen Elternhaus gelebt. In Moldawien hätte sie mit dem BF1 und einem Sohn, dem BF3, gelebt. Von den Niederlanden habe sie gehört, dass man dort aufgenommen werde und außerdem kostenlos medizinisch behandelt werde. Sie sei schon zwei Mal in den Niederlanden gewesen und habe dort aber keine Behandlung bekommen. Das Geld für die Reise habe sie von Verwandten bekommen, diese würden in Moldawien leben und doch Unterstützung vom Staat bekommen. Die Menschen, die Häuser haben und offiziell gemeldet seien, würden Unterstützung vom Staat beziehungsweise Renten bekommen. Sie selbst sei aber von der Mutter im neuen Haus nicht angemeldet worden. Der andere Sohn XXXX sei bereits früher als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen, dieser habe gesagt, dass sie nach Österreich kommen sollen. XXXX würde jetzt aber seinen Asylantrag zurückziehen und in die Heimat zurückkehren wollen. Sonst habe sie in Moldawien keine Probleme gehabt, weder mit den Behörden, Gerichten oder der Polizei. Im Falle der Rückkehr würden sie versuchen müssen, so wie früher, eine Unterkunft zu bekommen. 3.
- BF2 schilderte im Zuge ihrer Einvernahme am 18.02.2026 im Wesentlichen gleichlautend wie BF
- Sie sei allerdings auch in Tadschikistan gewesen, sei dann nach Hause zurückgefahren, nach einem Monat Aufenthalt sei sie dann in die Niederlande nachgereist. Aus Österreich habe sie noch keine medizinischen Unterlagen vorzulegen, in Frankreich hätte sie ohne Krankenversicherung keine Behandlung bekommen. In Tadschikistan bzw. in den Niederlanden hätte sie einen Arzttermin gehabt, bei ihr sei ein Myom festgestellt worden Beide Eltern seien in der Heimat bereits verstorben, ihre Geschwister würden großteils in Moldau leben, ein Bruder sei in Tadschikistan wohnhaft. Unterstützt worden sei sie von den Eltern, aber auch vom Bruder und auch BF1 habe immer wieder ein wenig gearbeitet. Das Elternhaus des BF1 sei aber zerfallen, sie hätten bei verschiedenen Verwandten, manchmal auch im eigenen Elternhaus gelebt. In Moldawien hätte sie mit dem BF1 und einem Sohn, dem BF3, gelebt. Von den Niederlanden habe sie gehört, dass man dort aufgenommen werde und außerdem kostenlos medizinisch behandelt werde. Sie sei schon zwei Mal in den Niederlanden gewesen und habe dort aber keine Behandlung bekommen. Das Geld für die Reise habe sie von Verwandten bekommen, diese würden in Moldawien leben und doch Unterstützung vom Staat bekommen. Die Menschen, die Häuser haben und offiziell gemeldet seien, würden Unterstützung vom Staat beziehungsweise Renten bekommen. Sie selbst sei aber von der Mutter im neuen Haus nicht angemeldet worden. Der andere Sohn römisch 40 sei bereits früher als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen, dieser habe gesagt, dass sie nach Österreich kommen sollen. römisch 40 würde jetzt aber seinen Asylantrag zurückziehen und in die Heimat zurückkehren wollen. Sonst habe sie in Moldawien keine Probleme gehabt, weder mit den Behörden, Gerichten oder der Polizei. Im Falle der Rückkehr würden sie versuchen müssen, so wie früher, eine Unterkunft zu bekommen. Auch BF2 wurde am 05.03.2026 nochmals befragt, ob sie irgendwelche medizinischen Unterlagen vorlegen könne und ob sie etwas ergänzen oder berichtigen wolle. BF2 führte dazu aus, dass man ihr gesagt habe, dass sie erst später eine Untersuchung bekomme. Sie würden gerne noch ein wenig hier in Österreich bleiben, wenn es gehe. 3.
- BF3 schilderte im Zuge seiner Einvernahme am 05.03.2026, dass er Hepatitis A habe. Außerdem nehme er seit vielen Jahren Lyrica, außerdem Tramatol, er sei von diesen Medikamenten abhängig. Hepatitis A habe er seit ca. zehn Jahren. Auf die Frage, wie er diese Medikamente im Herkunftsstaat bekommen habe, führte der BF3 aus, dass diese Medikamente rezeptfrei seien, man könne sie jederzeit in der Apotheke kaufen. Auch er gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei geschieden, habe eine Tochter in Moldau. Er unterstütze seine Tochter nach Möglichkeit, schicke deren Oma hin und wieder mal 50 € bis 100 €. Früher habe er auch Pankreatitis und Gastritis gehabt, gegen die Schmerzen habe er die genannten Medikamente genommen, davon sei er leider abhängig geworden. In der Heimat habe er als Verkäufer auf einem Basar gearbeitet, wenn er kein Geld gehabt habe, um Waren einzukaufen, dann hätten die Verwandten geholfen. Er hätte mit seinen Eltern bei verschiedenen Verwandten Unterkunft genommen, wenn sie genug Geld gehabt hätten, dann hätten sie eine Wohnung angemietet. Die Familie habe noch ein Grundstück, aber sie hätten noch nicht versucht, dieses Grundstück zu verkaufen, denn es sei eine Erinnerung an den verstorbenen Großvater. Eigentlich hätten sie nach Deutschland fahren wollen. Da aber der genannte Bruder XXXX schon hier in Österreich gewesen sei, seien sie auch nach Österreich gekommen. Die Frau dieses anderen Bruders sei nämlich auch krank, deshalb seien sie gekommen, um beim Aufpassen auf die Kinder von XXXX zu helfen. In die Niederlande seien sie wiederum gereist, weil sich zu dieser Zeit eine andere Schwester auch dort befunden habe. Dann sei aber diese andere Schwester nach dem Asylverfahren in den Niederlanden nach Russland gefahren, so seien sie nach Österreich gekommen, um eben den anderen Bruder hier zu unterstützen. Die Ausreise sei durch andere Verwandte finanziert worden, nämlich die Reise in die Niederlande, die Weiterreise nach Belgien und dann die Reise nach Frankreich, wo sie jeweils Asyl beantragt hätten. Der Asylgrund liege darin, dass es keine Arbeit in Moldawien gebe. Arbeiten würde es schon geben, aber nur für gebildete Menschen. Man werde auch ein wenig wegen der Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert. Roma und Sinti würden nicht einmal als Straßenfeger eingestellt werden. Außerdem seien sie wegen der Erkrankung der BF2 nach Österreich gekommen. Es sei richtig, dass in seiner Heimatstadt sehr viele Roma leben würden. Das seien aber hauptsächlich alte Menschen, die nicht mehr arbeiten können oder krank seien. Um Hilfe bei Menschenrechtsorganisationen oder bei Behörden habe er sich in Moldau nie bemüht. Mit Polizei oder Gerichten habe er niemals Probleme gehabt. Er habe immer, schon bei den vorangehenden Asylanträgen, die Arbeitslosigkeit und die Behandlung der BF2 als Fluchtgrund angegeben. 3.
- BF3 schilderte im Zuge seiner Einvernahme am 05.03.2026, dass er Hepatitis A habe. Außerdem nehme er seit vielen Jahren Lyrica, außerdem Tramatol, er sei von diesen Medikamenten abhängig. Hepatitis A habe er seit ca. zehn Jahren. Auf die Frage, wie er diese Medikamente im Herkunftsstaat bekommen habe, führte der BF3 aus, dass diese Medikamente rezeptfrei seien, man könne sie jederzeit in der Apotheke kaufen. Auch er gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei geschieden, habe eine Tochter in Moldau. Er unterstütze seine Tochter nach Möglichkeit, schicke deren Oma hin und wieder mal 50 € bis 100 €. Früher habe er auch Pankreatitis und Gastritis gehabt, gegen die Schmerzen habe er die genannten Medikamente genommen, davon sei er leider abhängig geworden. In der Heimat habe er als Verkäufer auf einem Basar gearbeitet, wenn er kein Geld gehabt habe, um Waren einzukaufen, dann hätten die Verwandten geholfen. Er hätte mit seinen Eltern bei verschiedenen Verwandten Unterkunft genommen, wenn sie genug Geld gehabt hätten, dann hätten sie eine Wohnung angemietet. Die Familie habe noch ein Grundstück, aber sie hätten noch nicht versucht, dieses Grundstück zu verkaufen, denn es sei eine Erinnerung an den verstorbenen Großvater. Eigentlich hätten sie nach Deutschland fahren wollen. Da aber der genannte Bruder römisch 40 schon hier in Österreich gewesen sei, seien sie auch nach Österreich gekommen. Die Frau dieses anderen Bruders sei nämlich auch krank, deshalb seien sie gekommen, um beim Aufpassen auf die Kinder von römisch 40 zu helfen. In die Niederlande seien sie wiederum gereist, weil sich zu dieser Zeit eine andere Schwester auch dort befunden habe. Dann sei aber diese andere Schwester nach dem Asylverfahren in den Niederlanden nach Russland gefahren, so seien sie nach Österreich gekommen, um eben den anderen Bruder hier zu unterstützen. Die Ausreise sei durch andere Verwandte finanziert worden, nämlich die Reise in die Niederlande, die Weiterreise nach Belgien und dann die Reise nach Frankreich, wo sie jeweils Asyl beantragt hätten. Der Asylgrund liege darin, dass es keine Arbeit in Moldawien gebe. Arbeiten würde es schon geben, aber nur für gebildete Menschen. Man werde auch ein wenig wegen der Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert. Roma und Sinti würden nicht einmal als Straßenfeger eingestellt werden. Außerdem seien sie wegen der Erkrankung der BF2 nach Österreich gekommen. Es sei richtig, dass in seiner Heimatstadt sehr viele Roma leben würden. Das seien aber hauptsächlich alte Menschen, die nicht mehr arbeiten können oder krank seien. Um Hilfe bei Menschenrechtsorganisationen oder bei Behörden habe er sich in Moldau nie bemüht. Mit Polizei oder Gerichten habe er niemals Probleme gehabt. Er habe immer, schon bei den vorangehenden Asylanträgen, die Arbeitslosigkeit und die Behandlung der BF2 als Fluchtgrund angegeben. 4.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 26.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt V.)
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. 4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 26.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. 4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Des Weiteren sei eine Rückkehr in die Republik Moldau möglich und zumutbar. Die BF würden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, die ihre Rückkehr verunmöglichen würde. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF ergeben.4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Des Weiteren sei eine Rückkehr in die Republik Moldau möglich und zumutbar. Die BF würden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, die ihre Rückkehr verunmöglichen würde. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF ergeben.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 27.03.2026 wurde den BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 27.03.2026 wurde den BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6.
- Mit für die BF gleichlautendem Schriftsatz erhoben die BF fristgerecht am 22.04.2026 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide des BFA, zugestellt am 27.03.2026, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde neuerlich der Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang dargestellt und wurde anschließend begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Verwiesen wurde insbesondere auf die gesundheitlichen Probleme der BF sowie die Länderberichte hinsichtlich der Republik Moldau. Die belangte Behörde habe ihr Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei die Existenz der BF gefährdet. Ihnen sei aus diesem Grund Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren.
- Die Beschwerdevorlagen vom 22.04.2026 langten mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten am 24.04.2026 beim BVwG ein, am 27.04.2026 erging eine Ladung zu der beantragten Beschwerdeverhandlung.
- Am 29.04.2026 teilte die BBU-Rückkehrberatung mit, dass die Vollmacht zurückgelegt werde.
- Das erkennende Gericht führte am 07.05.2026 die beantragte Beschwerdeverhandlung durch. Die BF sind zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen, sie haben die Betreuungsstelle am 14.04.2026 verlassen und verfügen über keine polizeiliche Meldung mehr im Bundesgebiet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2025, der polizeilichen Ersteinvernahme der BF am 21.11.2025, der Einvernahme der BF vor dem BFA am 18.02.2026, der für die BF am 22.04.2026 eingebrachten Beschwerden gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 26.03.2026 und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, sowie des AJ-Web werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Moldau und gehören dem christlichen Glauben, sowie der Volksgruppe der Roma an. Die BF1 und BF2 sind verheiratet und die Eltern von BF
- Die BF sprechen muttersprachlich Moldawisch und Russisch bzw. Romani. Die BF wurden in der Republik Moldau geboren und sind ebendort aufgewachsen. Die BF besuchten im Herkunftsstaat nur für kurze Zeit die Grundschule. Der BF1 hat im Herkunftsstaat gelegentlich gearbeitet, die BF2 hat nach eigenen Angaben nie gearbeitet und war Hausfrau. BF3 war Händler auf einem Markt. Zuletzt haben die BF in XXXX im Norden der Republik Moldau gelebt. Die BF wurden in der Republik Moldau geboren und sind ebendort aufgewachsen. Die BF besuchten im Herkunftsstaat nur für kurze Zeit die Grundschule. Der BF1 hat im Herkunftsstaat gelegentlich gearbeitet, die BF2 hat nach eigenen Angaben nie gearbeitet und war Hausfrau. BF3 war Händler auf einem Markt. Zuletzt haben die BF in römisch 40 im Norden der Republik Moldau gelebt. Im Herkunftsstaat leben zahlreiche Geschwister des BF1 und der BF
- Die Verwandten beziehen z.T. auch staatliche Leistungen wie ausgeführt, nämlich Pensionen und sonstige Unterstützungsleistungen. Die BF stehen in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Die BF befanden sich im Bundesgebiet in Grundversorgung und lebten in einem gemeinsamen Haushalt in einem Quartier der Grundversorgung. Die BF besuchten bislang keinen Deutschkurs in ihrem Quartier und waren bzw. sind im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und sind weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Auch sonstige Aus,- Fort,- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet haben die BF nicht besucht. Die BF2 leidet seit Jahren an einem Myom. Die BF sind ansonsten gesund und (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Die gleichen Asylgründe wurden bereits in Belgien, Niederlande und Frankreich geltend gemacht. Die BF sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Offensichtlich haben sie inzwischen das Bundesgebiet verlassen. Die Beschwerde des weiteren Sohnes von BF1 und BF2, XXXX und dessen Familie wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2026, W146 2315120-1/8E u.a. vollinhaltlich abgewiesen.Die BF sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Offensichtlich haben sie inzwischen das Bundesgebiet verlassen. Die Beschwerde des weiteren Sohnes von BF1 und BF2, römisch 40 und dessen Familie wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2026, W146 2315120-1/8E u.a. vollinhaltlich abgewiesen. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Moldawien (Republik Moldau), Gesamtaktualisierung 19.09.2025: „[…] Politische Lage Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024). Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am
- Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024). […] Sicherheitslage Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b). Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. zielFerner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025). […] Transnistrien Die Behörden in Chişinău kontrollieren fast das gesamte Hoheitsgebiet des Landes, mit Ausnahme von Transnistrien, der sogenannten „Transnistrischen Moldauischen Republik“ (PMR). Diese separatistische Region befindet sich hauptsächlich am linken Ufer des Dnjestr, während ein kleiner Teil des Territoriums (einschließlich der Stadt Bender/Tighina) auf dem rechten Ufer liegt. Trotzdem übt die Regierung der Republik Moldau die (von Transnistrien angefochtene) Kontrolle über mehrere kleinere Dörfer in der Region Dubasari aus (BTI 2024). Rund 300.000 Menschen in Transnistrien besitzen die moldauische Staatsbürgerschaft und können frei in die Länder der Europäischen Union (EU) reisen (FH 2024). Transnistrien ist ein Quasi-Staat, der sich 1990 von der Republik Moldau abspaltete und von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wird. Es verfügt über eine eigene Regierung, Verwaltung, Polizei, Streitkräfte und Geheimdienste. Diese Institutionen (zusammen mit den 1.500 in der Region stationierten russischen Militärs) ermöglichen es den Behörden in Tiraspol, ein vollständiges Gewaltmonopol auf dem Gebiet der PMR aufrechtzuerhalten (BTI 2024).Transnistrien und Russland treten für die Beibehaltung des sogenannten 5+2-Verhandlungsformats ein (Republik Moldau, Transnistrien, Russland, Ukraine, OSZE, EU, USA) (bpb 3.7.2024). Obwohl Transnistrien drei Amtssprachen hat - Russisch, Ukrainisch und Moldauisch - dominiert Russisch in Regierungsangelegenheiten und in der öffentlichen Kommunikation (FH 2024). Die transnistrische Gesetzgebung lässt formell die Arbeit mehrerer Parteien zu. Das gesamte politische Establishment unterstützt jedoch die separatistische Agenda und die Rolle Russlands als ausländischer Schutzherr des Gebiets. Persönlichkeiten, die sich gegen die mit Sheriff Enterprises verbundenen lokalen Eliten stellen, sind Einschüchterungen ausgesetzt und wurden in den letzten Jahren größtenteils zum Schweigen gebracht (FH 2024). Die Tätigkeit der in Transnistrien registrierten zivilgesellschaftlichen Organisationen ist begrenzt, da es ihnen nicht gestattet ist, die Menschenrechte oder demokratische Prozesse zu überwachen. Außerdem sind sie mit politisch motivierter Verfolgung durch die separatistischen Behörden ausgesetzt (BTI 2024). Obwohl die transnistrische Verfassung die Rechte und Freiheiten der Menschen „ohne Unterschied des Geschlechts, der Ethnie, der Nationalität, der Sprache, der Religion“ und anderer Kategorien garantiert, werden diese Schutzbestimmungen häufig verletzt. Angehörige bestimmter Minderheitengruppen, darunter moldauischsprachige Menschen und vor allem Roma, werden diskriminiert und schikaniert Auch Frauen werden in der Praxis diskriminiert; neben anderen Problemen sind sie formal von zahlreichen Berufen ausgeschlossen, die als gefährlich oder körperlich schwer gelten. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind in Transnistrien illegal, und die Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft geben sich aufgrund der weit verbreiteten staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung im Allgemeinen nicht öffentlich zu erkennen (FH 2024). In Transnistrien gibt es weder eine klare Gewaltenteilung noch eine demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte (AA 8.4.2024). Es gibt häufige Berichte, dass die transnistrischen „Behörden“ ungestraft willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vornehmen. Die „Regierung” Transnistriens unternimmt keine glaubwürdigen Schritte oder Maßnahmen, um „Beamte”, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen. Es gibt keinen bekannten Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterhandlungen durch transnistrische „Sicherheitskräfte“. Die transnistrischen „Strafverfolgungsbehörden“ meldeten im Laufe des Jahres 2024 keine Ermittlungen oder Strafverfolgungen wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung durch transnistrische „Sicherheitskräfte“. Es gibt keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen in Transnistrien (USDOS 12.8.2025). In Transnistrien sind die physischen Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten weiterhin schlecht, und die Misshandlung von Häftlingen bleibt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024). In Transnistrien schränken die „Behörden“ den Reiseverkehr in und aus der Region ein (USDOS 23.4.2024). In Transnistrien stellte das „Gesetz“ einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nicht unter Strafe. Allerdings erkannte das „Gesetz“ gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an. In Transnistrien gibt es keine Antidiskriminierungsgesetze, die LGBTQI+-Personen schützten und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten von Mobbing im öffentlichen Raum (USDOS 23.4.2024). In der Region Transnistrien berichteten Zeugen Jehovas, dass sich ihre Lage weiter verschlechterte. Im Laufe des Jahres beauftragten die De-facto-Behörden einen Universitätsdozenten, der berichtete, dass die Glaubenssätze und Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas gegen die „Verfassung“ verstießen, zum Sturz der „Regierung“ aufriefen und Extremismus darstellten. Im November 2022 verbot das transnistrische „Justizministerium“ acht Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas und eine Website. Die muslimische Gemeinschaft verfolgte ihre Pläne, einen Standort für eine Moschee in Transnistrien und ein muslimisches Bildungs- und Kulturzentrum in Tiraspol zu sichern, nicht weiter und verwies dabei auf finanzielle Zwänge und den Wunsch, keine Spannungen mit den lokalen „Behörden“ zu schaffen (USDOS 26.6.2024). […] Rechtsschutz und Justizwesen Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024). Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chişinăus als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024). Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024). […] Sicherheitsbehörden Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025). Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024). Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). […] Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025). Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024). Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024). […] Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfeiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. (USDOS 23.4.2024). […] Folter und unmenschliche Behandlung Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben (CGVSRA 6.1.2025). Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (AI 29.4.2025). Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat . Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024). Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitetDie Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA 6.1.2025). Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024). […] Kinder In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung. Die Situation der Kinder unterscheidet sich je nach ihrem Wohnort erheblich. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen (AA 8.4.2024). Im Rahmen der „Strategie für den Kinderschutz für den Zeitraum 2014 bis 2020“ gab es Pläne der Regierung, alle bestehenden Kinderheime aufzulösen. Es war vorgesehen, dass für jedes Kind ein individueller Hilfs- und Bildungsplan entwickelt und umgesetzt wird. Diese Pläne zielten u.a. darauf ab, Kinder wieder in ihre biologische Familie zu integrieren, sie bei Pflegefamilien unterzubringen, den Schulbesuch zu gewährleisten und/oder die Kinder unter Vormundschaft zu stellen. Tatsächlich zeigte sich nach Schließungen der ersten Heime, dass viele Kinder entweder obdachlos wurden oder in Familien zurückkehren mussten, in denen sie körperlicher Gewalt und seelischer Grausamkeit ausgesetzt waren. Das im Juni 2022 beschlossene neue nationale Programm für 2022 bis 2026 beinhaltet ebenfalls verschiedene Pläne zur De-Institutionalisierung, Verhinderung der Kinderarmut, Reintegration der Kinder in Familien und Kampf gegen Gewalt gegen Kinder (AA 8.4.2024). Die Regierung bildete 39 Vertreter des Republikanischen Zentrums für psychopädagogische Hilfe aus, und der Ombudsmann für Kinderrechte bezog klar Stellung für die „Vorrangstellung des Kindeswohls“ und unterstützte öffentlich die Aufklärungskampagne „LGBT-Kinder in deiner Schule“, doch Mobbing von LGBTQI+-Schülern war weiterhin weit verbreitet. Die meisten Schulen waren schlecht ausgestattet, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden. Einige Kinder mit Behinderungen besuchten Regelschulen, während andere von den Behörden in segregierte Internate geschickt oder zu Hause unterrichtet wurden (USDOS 23.4.2024). Die Ausbeutung eines Kindes für kommerzielle sexuelle Handlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Jahren geahndet. Die Behörden ahnden kommerziellen Sex mit Minderjährigen als Vergewaltigung. Das Gesetz verbetett die Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung, Einfuhr, Ausfuhr, den Verkauf, den Austausch, die Nutzung oder den Besitz von Kinderpornografie, worauf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und Geldstrafen stehen. Diese Gesetze werden im Allgemeinen durchgesetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). […] Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bessarabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024). Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich
ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024). Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024). […] Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024).Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024). Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024). […] Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024). Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022). Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022 ). Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022). […] Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024). […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Familienverhältnissen der BF im Herkunftsstaat, der Schul- und Berufsausbildung der BF, sowie der Arbeitserfahrung des BF1 und ihren Wohnverhältnissen in der Republik Moldau gründen auf den Angaben der BF in der Erstbefragung, vor dem BFA, sowie den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben. Die Identitäten der BF stehen aufgrund der vorgelegten moldawischen Reisepässe fest. Dass die Einreise der BF rechtmäßig war, beruht auf der Visaliste des Bundesministeriums für Inneres, wonach Staatsangehörige der Republik Moldau visumfrei nach Österreich einreisen und sich 90 Tage visumsfrei in 180 Tagen aufhalten dürfen. 2.
- Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz der BF in Belgien, Frankreich und den Niederlanden beruhen auf durchgeführten EURODAC Abfragen. 2.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF beruhen auf den Angaben ihrer Personen in der Erstbefragung und der Tatsache, dass die BF, sowohl bei ihrer Erstbefragung, als auch bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in russischer Sprache befragt wurden und die anwesende Dolmetscherin bzw. den Dolmetscher einwandfrei verstehen konnten. 2.
- Die Feststellung, wonach die BF bis dato kaum Maßnahmen zu ihrer Integration in Österreich ergriffen haben, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sie sich erst seit 21.11.2025 im Bundesgebiet aufhalten und zum anderen aus dem Vorbringen der BF, sowie der Tatsache, dass die BF keinerlei Unterlagen zu ihrer Integration vorgelegt haben. Dass sie sich nicht mehr in Grundversorgung befinden und bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem AJ-Web. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der der BF beruhen auf den Angaben der BF vor dem BFA. Dokumente über eine erforderliche Heilbehandlung wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Insgesamt ergeben sich auch aus den für die BF vorgebrachten Probleme keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. 2.
- Die Feststellung, wonach die BF in Österreich bisher keine Deutschkurse besucht oder sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildungen absolviert haben, beruht auf ihren Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass sie keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt haben. 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF im Bundesgebiet fußen auf aktuellen Strafregisterauszügen. 2.
- Zur Situation im Fall der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: 2.12.
- Der volljährige BF1 verfügt über geringe Schulbildung, jedoch keine Berufsausbildung und nur gelegentliche Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat, ebenso BF
- Der BF3 nimmt Medikamente. Aktuellere Befunde legten der BF1 und BF3 im Verfahren nicht vor und führten sie auch nicht aus, derzeit aufgrund in der Vergangenheit in Moldau diagnostizierten Erkrankungen behandelt zu werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre es dem BF1 und der BF3 daher möglich und zumutbar, im Herkunftsstaat Tätigkeiten nachzugehen und damit den eigenen Lebensunterhalt, sowie den der BF2, wie bereits zuvor in der Republik Moldau, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst (erneut) durch etwaige Gelegenheitsjobs. Die volljährige BF2 verfügt ebenfalls über keine Schulbildung, hat keine Berufsausbildung und angeblich keine Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat vorzuweisen, da sie Hausfrau war. Die BF2 leidet seit vielen Jahren an einem Myom. Diese gutartigen Muskelknoten in der Gebärmutterwand sind mit hormonellen Mitteln oder operativ behandelbar, keinesfalls liegt eine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Nicht verkannt wird, dass die Arbeitssuche für die BF möglicherweise anfänglich aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit Hürden verbunden sein wird, wenn auch das LIB nicht dezidiert von Diskriminierung am Arbeitsmarkt spricht, sondern lediglich ausführt, die offizielle Arbeitslosenrate bei Angehörigen der Volksgruppe der Roma sei höher. Somit ist dem LIB keine systematische Diskriminierung von Roma am Arbeitsmarkt zu entnehmen und war der BF1 bereits zuvor erwerbstätig, weshalb es ihnen neuerlich - nach einer Eingewöhnungsphase - mit etwaigen Gelegenheitsjobs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine Arbeit zu finden. Alle BF haben angeführt, in Österreich arbeiten zu wollen. 2.12.
- Die BF sprechen Moldawisch bzw. Russisch. Sie verfügen über ein großes familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, wo die BF aufgewachsen sind. Die BF wurden in der Republik Moldau geboren, wurden dort sozialisiert, sind dort aufgewachsen, haben dort für kurze Zeit die Schule besucht und auch zuletzt gemeinsam gewohnt. Aus welchem Grund es den BF nicht neuerlich möglich sein sollte, bei Verwandten unterzukommen, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend substantiiert ausgeführt, weshalb die BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor Obdachlosigkeit bewahrt wären. 2.12.
- Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass die BF bereits mehrfach in der Lage waren, völlig auf sich alleine gestellt die Reise nach Österreich, Belgien, Frankreich und den Niederlanden zu meistern, wobei sie sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen mussten. 2.12.
- Zudem haben die BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 2.12.
- Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es den BF nicht möglich und nicht zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo sie mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut sind und bis 2025 gelebt haben, sich erneut rasch an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen und ebenfalls eine Lebensgrundlage binnen kurzer Zeit für sich schaffen zu können. Die BF befanden sich gerade einmal seit 4 Monaten im Bundesgebiet, weshalb von einer grundsätzlichen Entfremdung bzw. Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat - allein aufgrund dieser kurzen Zeitspanne - noch nicht einmal ansatzweise auszugehen ist. 2.12.
- Die Sicherheitslage in der Republik Moldau ist derzeit stabil und sind die BF, wie bereits ausgeführt, aufgrund ihrer persönlichen Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht gefährdet bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. 2.12.
- Insgesamt konnten die BF eine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat für sich selbst nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wären. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF1-BF3 in die Republik Moldau möglich und zumutbar ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen, sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Zum Spruchteil A: 3.
- Auch aus den Beschwerdeausführungen ist nicht ersichtlich, worin die Asylrelevanz, die Verknüpfung des Vorbringens mit einem Konventionshintergrund, liegen soll. Die in der Beschwerde behauptete „erhebliche Diskriminierung“ lässt sich aus den eigenen Angaben der BF nicht ableiten, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.3.
- Auch aus den Beschwerdeausführungen ist nicht ersichtlich, worin die Asylrelevanz, die Verknüpfung des Vorbringens mit einem Konventionshintergrund, liegen soll. Die in der Beschwerde behauptete „erhebliche Diskriminierung“ lässt sich aus den eigenen Angaben der BF nicht ableiten, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war. 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; vom 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; vom 20.05.1999, 98/20/0300). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; vom 08.06.2000, 99/20/0203; vom 08.06.2000, 99/20/0586; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 25.01.2001, 2000/20/0367; vom 25.01.2001, 2000/20/0438; vom 25.01.2001, 2000/20/0480; vom 21.06.2001, 99/20/0460; vom 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; vom 08.06.2000, 99/20/0203; vom 08.06.2000, 99/20/0586; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 25.01.2001, 2000/20/0367; vom 25.01.2001, 2000/20/0438; vom 25.01.2001, 2000/20/0480; vom 21.06.2001, 99/20/0460; vom 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137). Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Im Falle der BF ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Republik Moldau. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau nicht glaubhaft zu machen (die Spruchpunkte I. sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen), weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau nicht glaubhaft zu machen (die Spruchpunkte römisch eins. sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen), weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. 3.2.
- Zu prüfen bleibt, ob die BF im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:3.2.
- Zu prüfen bleibt, ob die BF im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten: Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059). In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617). Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen kann. 3.2.
- Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):3.2.
- Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK): Die BF verfügen über geringe Schulbildung im Herkunftsstaat, jedoch verfügen sie über keine Berufsausbildung. Der BF1 und BF3 haben in der Republik Moldau gelegentlich gearbeitet und erhalten die Geschwister der BF1 und BF2 finanzielle staatliche Unterstützung. Nicht verkannt wird, dass BF2 vielleicht nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, doch ist derzeit nicht ersichtlich, inwieweit sie eine in der Vergangenheit festgestellte Erkrankung – Myom – derzeit in der Erwerbsfähigkeit behindert, zumal sie keine aktuellen medizinischen Unterlagen dazu vorlegte. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es den BF möglich wäre, im Herkunftsstaat (neuerlich) einer ihnen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, die körperlich nicht fordernd ist, und damit den Lebensunterhalt für sich zu verdienen. BF3 könnte wie vor der Ausreise am Markt seiner Tätigkeit als Händler nachgehen. Grundsätzlich ist den Länderinformationen keine systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in der Republik Moldau abzuleiten. Vielmehr ist im LIB konkret angeführt, dass eine gezielte Benachteiligung von Zugehörigen der Volkgruppe der Roma durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Den Länderinformationen ist außerdem zu entnehmen, dass die Republik Moldau ein Vielvölkerstaat sei, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben würden. Nationale Minderheiten seien durch die Verfassung geschützt und hätten das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Roma seien laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie würden einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit aufweisen als die übrige Bevölkerung. Dennoch seien deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe. Die BF lebten vor ihrer Ausreise gemeinsam bei den zahlreichen Verwandten bzw. fallweise in einer Mietwohnung, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen dies bei ihrer Rückkehr neuerlich möglich wäre. Gegenteiliges wurde beschwerdeseitig auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Die BF wären somit im Falle ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor Obdachlosigkeit bewahrt. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die BF auf die angespannte finanzielle Lage ihrer Familienangehörigen hingewiesen haben, ist davon auszugehen, dass diese sie nach Kräften im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten unterstützen würden. Insgesamt ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr nach anfänglicher Unterstützung ihrer Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zusätzlich zur finanziellen staatlichen Unterstützung der BF bestreiten könnten, weshalb diese vor einer existentiellen Notlage bewahrt wären. 3.2.
- Die medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau ist grundsätzlich gesichert, wenn auch stark unterfinanziert und in ländlichen Gebieten mangelhaft. Die Versorgung mit Medikamenten ist nach den Länderberichten nicht überall gesichert und kommt es auch in der Hauptstadt gelegentlich zu Engpässen mit Medikamenten. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist aber ebenfalls grundsätzlich möglich. Daraus ergibt sich, dass die medizinische Versorgung der BF sowohl in Krankenhäusern als auch mit Medikamenten im Herkunftsstaat grundsätzlich sichergestellt ist. Die BF sind – bei Registrierung – auch gesetzlich krankenversichert und können medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617). 3.2.
- Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. 3.2.
- Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden. 3.2.
- Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.3.2.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein. 3.2.
- Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Republik Moldau ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.2.
- Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH vom 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, waren die Beschwerden gegen den Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH vom 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, waren die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide:
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3.3.
- Die BF befinden sich seit November 2025 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor.3.3.1. Die BF befinden sich seit November 2025 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die V