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{'item': 'W239 2309036-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 33Art. 130§ 7§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW239 2309036-1 Spruch, W239 2309036-1/3E W239 2309036-2/3E Im Namen der Republik! I. römisch eins. Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 25.09.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 25.09.2023: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 25.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 29.09.2023 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen persönlichen Daten an, er stamme aus Syrien, sei verheiratet und er sei seiner Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift mächtig. Seine Eltern, seine Ehefrau und die Geschwister seien in Syrien, er verfüge weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat über Familienangehörige mit Status. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Anschließend machte er Angaben zur Reiseroute und zu den Fluchtgründen. Die aufgenommene Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Sprache, nämlich in Arabisch, rückübersetzt. Er gab an, weder Ergänzungen noch Korrekturen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer unterfertigte das Protokoll der Erstbefragung auf jeder Seite mit seiner Unterschrift. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Niederschrift der Erstbefragung übergeben.
  3. Am 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seiner Person, seiner Ausreise und seinen Fluchtgründen. Am Ende bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher verstanden zu haben; es sei alles richtig aufgenommen worden und er habe nichts mehr hinzuzufügen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Sowohl der Bescheid des BFA, welcher den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die vierwöchige Beschwerdefrist in der Sprache Arabisch enthält, als auch eine Information zur Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG, ebenfalls mit entsprechender Übersetzung, wurden dem Beschwerdeführer am 09.05.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer ließ die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen.Sowohl der Bescheid des BFA, welcher den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die vierwöchige Beschwerdefrist in der Sprache Arabisch enthält, als auch eine Information zur Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, ebenfalls mit entsprechender Übersetzung, wurden dem Beschwerdeführer am 09.05.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer ließ die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen.

  1. Mit Schreiben vom 19.11.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.2024, wobei der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt wurde. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 03.05.2024 an die Rechtsberatung der BBU GmbH gewandt habe. Da er den Bescheid nicht dabeigehabt habe, sei er gebeten worden, zu einem späteren Beratungstermin mit dem Bescheid zu kommen. Vom geplanten Beratungstermin am 31.05.2024 sei der Beschwerdeführer nicht informiert worden. Am 06.11.2024 habe der Beschwerdeführer die Rechtsberatung der BBU GmbH persönlich aufgesucht, wo er über den Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Lauf der Rechtsmittelfrist gehabt. Er habe sich redlich darum bemüht, einen Termin für die Bescheidberatung zu bekommen, und habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich die ihm per Gesetz zugewiesene Rechtsberatung rechtzeitig um seinen Fall kümmern und auch die Frist für die Erhebung der Beschwerde im Blick haben würde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 10.02.2025, zugestellt am 17.02.2025, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.7. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe keinesfalls nachvollziehbar seien. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung sei zu entnehmen, dass er den gegenständlichen Bescheid am 08.05.2024 persönlich übernommen habe und die Vollmacht an die BBU GmbH erst am 15.11.2024 erteilt worden sei. Auch wenn man seinen Angaben folgen würde, so würde eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegen. Die dem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung sei in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst worden, dem Beschwerdeführer hätte daher selbst bei Rechtsunkundigkeit die Einhaltung der Frist bewusst gewesen sein müssen. Daher sei von einer auffallenden sorglosen Handhabung bei der Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

  1. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 28.02.2025 innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. Dabei wurde im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen wiederholt und zusätzlich festgehalten, dass durch eine unglückliche Verkettung von Umständen der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH nicht erreicht und vom geplanten Termin nicht habe verständigt werden können. Die BBU GmbH habe auch mit einem Betreuer der Caritas Kontakt aufgenommen und gebeten, den Klienten zu informieren. Ob dies erfolgt sei, könne nicht mehr ermittelt werden. Der Beschwerdeführer sei rechts- und sprachunkundig und habe nicht gewusst, dass es eine Rechtsmittelfrist gebe. Zudem habe er auf einen Termin für eine Bescheidberatung gewartet. Beantragt wurden die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das BFA. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte im österreichischen Bundesgebiet am 25.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 03.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 03.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2024 ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Arabisch und es wird angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem Beschwerdeführer wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG samt Übersetzung auf Arabisch ausgefolgt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2024 ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Arabisch und es wird angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem Beschwerdeführer wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG samt Übersetzung auf Arabisch ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wandte sich erstmals am 03.05.2024 an die Rechtsberatung der BBU GmbH, wo ihm mitgeteilt wurde, er müsse nochmals mit dem anzufechtenden Bescheid wiederkommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 03.05.2024, zugestellt am 09.05.2024, endete mit Ablauf des 06.06.

  1. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Erst am 06.11.2024, somit lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, suchte der Beschwerdeführer abermals die Rechtsberatung der BBU GmbH auf. Vor diesem Zeitpunkt erfolgten keine weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers, mit der Rechtsberatung der BBU GmbH in Kontakt zu treten. Mit Schreiben vom 19.11.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.
  2. Im Zuge dessen wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer von der BBU GmbH vertreten ist. Zuvor lag keine Vertretung vor. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.11.2024 mit Bescheid vom 10.02.2025 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit fristgerecht Beschwerde. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.2024 gehindert hätte. Es trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und die diesbezügliche Entscheidung des BFA vom 03.05.2024 beruhen auf dem unzweifelhaften und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Akteninhalt. Aufgrund des im Akt erliegenden Zustellscheins steht fest, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid und das Informationsblatt am 09.05.2024 zugestellt wurde. Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.05.2024 wurde weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde bestritten. Dass dem Beschwerdeführer ein Schriftstück vom 06.05.2024 ausgefolgt wurde (Information Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG) und die damit zusammenhängenden Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Schriftstück (vgl. AS 147ff). Dass der Bescheid vom 03.05.2024 eine Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung enthält, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. AS 145f).Aufgrund des im Akt erliegenden Zustellscheins steht fest, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid und das Informationsblatt am 09.05.2024 zugestellt wurde. Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.05.2024 wurde weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde bestritten. Dass dem Beschwerdeführer ein Schriftstück vom 06.05.2024 ausgefolgt wurde (Information Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG) und die damit zusammenhängenden Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Schriftstück vergleiche AS 147ff). Dass der Bescheid vom 03.05.2024 eine Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung enthält, ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche AS 145f). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 03.05.2024 an die Rechtsberatung der BBU GmbH gewandt hatte und ihm mitgeteilt wurde, er müsse nochmals mit dem Bescheid wiederkommen, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde (vgl. AS 171). Der Beschwerde war auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer daran anschließend erst wieder am 06.11.2024, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Bescheides vom 03.05.2024, die Rechtsberatungsorganisation aufsuchte (vgl. AS 171). Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung der BBU GmbH wurden nicht vorgebracht.Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 03.05.2024 an die Rechtsberatung der BBU GmbH gewandt hatte und ihm mitgeteilt wurde, er müsse nochmals mit dem Bescheid wiederkommen, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde vergleiche AS 171). Der Beschwerde war auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer daran anschließend erst wieder am 06.11.2024, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Bescheides vom 03.05.2024, die Rechtsberatungsorganisation aufsuchte vergleiche AS 171). Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung der BBU GmbH wurden nicht vorgebracht. Dass binnen offener Frist keine Beschwerde erhoben wurde, ist evident. Dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 19.11.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.05.2024 einbrachte, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers durch die BBU GmbH ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Vollmacht vom 15.11.2024. Die negative Entscheidung des BFA gegen den Antrag auf Wiedereinsetzung und die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde geht ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und dem Beschwerdeführer Verschulden an der Versäumnis trifft, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A.): Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.02.2025 (Bescheid über Wiedereinsetzungsantrag):Zu römisch eins. A.): Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.02.2025 (Bescheid über Wiedereinsetzungsantrag):

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG).

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren

§ 33Abs. 5 Vw

GVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Der Bescheid des BFA vom 03.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2024 ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Arabisch und es wird angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem Beschwerdeführer wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung

§ 52Abs. 1 BFA-VG samt Übersetzung auf Arabisch ausgefolgt

Der Bescheid des BFA vom 03.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2024 ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Arabisch und es wird angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem Beschwerdeführer wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG samt Übersetzung auf Arabisch ausgefolgt Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 06.06.2024, weshalb die am 19.11.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.11.2024 mit Bescheid vom 10.02.2025 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG am 28.02.2025 Beschwerde.Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.11.2024 mit Bescheid vom 10.02.2025 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 28.02.2025 Beschwerde., Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/12/0026)Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen vergleiche etwa VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/12/0026) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH vom 27.05.2014, 2013/11/0243; vom 25.02.2003, 2002/10/0223; vom 21.05.1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Ra 2022/01/0202; vgl. VwGH vom 23.04.2015, 2012/07/0222).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH vom 27.05.2014, 2013/11/0243; vom 25.02.2003, 2002/10/0223; vom 21.05.1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Ra 2022/01/0202; vergleiche VwGH vom 23.04.2015, 2012/07/0222)., Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH vom 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH vom 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass ein minderer Grad des Versehens vorliege und es sich beim Beschwerdeführer um eine sprach- und rechtsunkundige Person handle, welche über den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Kenntnis gehabt habe und sich redlich um einen Beratungstermin bei der Rechtsberatung der BBU GmbH gekümmert habe. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen, dass er über einen neuen Termin informiert werde, und läge daher kein schuldhaftes Verhalten vor. Da zur Zeit des Fristenlaufs kein Vertretungsverhältnis bestanden habe, sei das Verschulden der Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das - festgestellte - Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein musste, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (vgl. dazu VwGH vom 31.01.1990, 89/03/0254).Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das - festgestellte - Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein musste, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten vergleiche dazu VwGH vom 31.01.1990, 89/03/0254). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH vom 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH vom 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH vom 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH vom 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2001/20/0425). Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH vom 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit etwa VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH vom 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit etwa VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Damit das Handeln eines Rechtsvertreters zurechenbar ist, muss eine Vollmacht vorliegen. Laut Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA­VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an (vgl. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113­8).Damit das Handeln eines Rechtsvertreters zurechenbar ist, muss eine Vollmacht vorliegen. Laut Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA­VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an vergleiche VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113­8). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 03.04.2024 lediglich Rechtsberatung in Anspruch genommen und keine Vollmacht für eine etwaige Vertretung erteilt. Auch ein Ersuchen um Vertretung lag nicht vor, weshalb gegenständlich von keiner Vertretung des Beschwerdeführers durch die BBU GmbH auszugehen ist und somit ein allfälliges Verschulden der Rechtsberatungseinrichtungen dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden können. Doch die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 03.04.2024 lediglich Rechtsberatung in Anspruch genommen und keine Vollmacht für eine etwaige Vertretung erteilt. Auch ein Ersuchen um Vertretung lag nicht vor, weshalb gegenständlich von keiner Vertretung des Beschwerdeführers durch die BBU GmbH auszugehen ist und somit ein allfälliges Verschulden der Rechtsberatungseinrichtungen dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden können. Doch die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien vergleiche VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH vom 19.12.1996, 95/11/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH vom 19.12.1996, 95/11/0187)., Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung und eine Information zur Rechtsberatung in seiner Sprache erhalten hat; dies geht zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervor. Aus dieser ergibt sich die Frist für die Beschwerdeerhebung von vier Wochen nach Zustellung. Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer vom Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Kenntnis gehabt habe, geht somit ins Leere, und ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits am 03.05.2024 rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, wobei ihm mitgeteilt wurde, er müsse nochmals mit dem Bescheid wiederkommen. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt sein musste, dass ein zeitnahes Tätigwerden gegen den Bescheid von seiner Seite erforderlich gewesen wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, obwohl er bereits am 03.05.2024 bei der BBU GmbH vorstellig wurde, sich sodann nicht weiter um die Angelegenheit kümmerte und sich erst wieder im November 2024 an die Rechtsberatungsorganisation wandte. Die Rechtsmittelfrist, die am 06.06.2024 endete, war zu diesem Zeitpunkt bereits lange abgelaufen. Bei einer derartig wichtigen Angelegenheit hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch anlässlich der erhaltenen Information, die ein zeitnahes Tätigwerden seinerseits verlangte, bei der BBU GmbH nochmals nachgefragt, wann denn nun ein Termin zur Rechtsberatung möglich sei. Dass der Beschwerdeführer sich im Gegenteil nicht bemühte, die Angelegenheit weiterzuverfolgen, und sich erst Monate später abermals an die BBU GmbH wandte, im Bewusstsein eines offenen Rechtsmittelverfahrens beim BFA, zeugt von auffallender Sorglosigkeit. Etwaige entschuldigende Umstände - etwa das Vorliegen einer schweren Krankheit oder sonstige Hindernisse - brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fristablauf war für den Beschwerdeführer auch vorhersehbar, nachdem im Bescheid eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache enthalten war. Zwar kann sich die Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit auch aus einem inneren Vorgang wie etwa einem Irrtum ergeben. Aber auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine aktive Kontaktaufnahme durch die BBU GmbH erwartet habe, und man den Ausführungen in der Beschwerde Glauben schenken wollte, dass er von einem geplanten Beratungstermin bei der BBU GmbH unverschuldet nicht verständigt worden sei, muss er sich dennoch den Vorwurf gefallen lassen, auffallend sorglos gehandelt zu haben, da er sich erst einige Monate (!) nach Bescheidzustellung dazu entschied, nochmals von sich aus die Rechtsberatung aufzusuchen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH vom 26.09.2018, Ra 2018/14/0003, mwN).Zwar kann sich die Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit auch aus einem inneren Vorgang wie etwa einem Irrtum ergeben. Aber auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine aktive Kontaktaufnahme durch die BBU GmbH erwartet habe, und man den Ausführungen in der Beschwerde Glauben schenken wollte, dass er von einem geplanten Beratungstermin bei der BBU GmbH unverschuldet nicht verständigt worden sei, muss er sich dennoch den Vorwurf gefallen lassen, auffallend sorglos gehandelt zu haben, da er sich erst einige Monate (!) nach Bescheidzustellung dazu entschied, nochmals von sich aus die Rechtsberatung aufzusuchen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft vergleiche etwa VwGH vom 26.09.2018, Ra 2018/14/0003, mwN). Dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits wusste, dass ein zeitnahes Tätigwerden seinerseits notwendig wäre, einige Monate (!) zuwartete, ohne jegliches Bemühen um einen Beratungstermin, bevor er dann letztlich doch nochmals bei der BBU GmbH vorstellig wurde, ist kein minderer Grad des Versehens. Wäre der Beschwerdeführer mit durchschnittlicher Sorgfalt vorgegangen, so hätte er spätestens nach dem Verstreichen von ein paar Tagen ohne Erhalt eines weiteren Termins die BBU GmbH eigenständig von sich aus kontaktiert. Dass keine Informationskanäle zur Verfügung gestanden wären, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Fristversäumnis war damit nicht unabwendbar. Der Beschwerdeführer blieb vielmehr einige Monate (!) untätig und handelte in einer Weise, die von einer durchschnittlich sorgfältigen Partei nicht zu erwarten ist; sein Verhalten geht somit über einen minderen Grad des Versehens beträchtlich hinaus. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde grundsätzlich auch keine Rechtsberatung in Anspruch hätte nehmen müssen, weil auch eine - vor allem betreffend die Darlegung des Anfechtungsumfangs, die Gründe und das Begehren - minimalistisch gestaltete Beschwerde an die belangte Behörde genügt hätte, um fristgerecht eine als wirksame zu qualifizierende Beschwerde einzubringen (dazu etwa VwGH vom 21.09.2023, Ra 2023/22/0095, Rn. 10, m.w.N.). So hätte der Beschwerdeführer auch - unabhängig von einem Beratungstermin bei der BBU GmbH - entsprechende Handlungen setzen können, sodass die Beschwerde von ihm selbst fristgerecht eingebracht hätte werden können. Es wäre ihm dann nach einem etwaigen Beratungstermin immer noch offen gestanden, die Beschwerde beispielsweise unter Zuhilfenahme der BBU GmbH zu ergänzen. Bei einer gesamthaften Betrachtung liegt aus den dargelegten Gründen kein bloß minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis, sonders auffallende Sorglosigkeit vor. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Im Ergebnis liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens

§ 33Vw

GVG vor.Bei einer gesamthaften Betrachtung liegt aus den dargelegten Gründen kein bloß minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis, sonders auffallende Sorglosigkeit vor. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Im Ergebnis liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens

Paragraph 33, VwGVG vor. Im Ergebnis erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das BFA somit rechtmäßig. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.02.2025 war daher als unbegründet abzuweisen. Zu II. A): Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.2024 (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz):Zu römisch zwei. A): Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.2024 (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz): § 7 Abs. 4 VwGVG lautet auszugsweise: Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet auszugsweise: „

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. (...)“„

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

(...)“ Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid einer Behörde oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze beträgt vier Wochen (§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG), soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen (bspw. MaterienG) bestehen. Da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mangels abweichender gesetzlicher Regelungen

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG vier Wochen.Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid einer Behörde oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze beträgt vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG), soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen (bspw. MaterienG) bestehen. Da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mangels abweichender gesetzlicher Regelungen

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG vier Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid des BFA vom 03.05.2024 rechtswirksam am 09.05.2024 zugestellt und somit erlassen wurde. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, auf die mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 09.05.2024 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 06.06.2024 (Donnerstag) geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, auf die mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 09.05.2024 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 06.06.2024 (Donnerstag) geendet. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 19.11.2024 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung mit gegenständlichen Entscheidungen vom heutigen Tag abgewiesen wurde, war die Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 19.11.2024 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung mit gegenständlichen Entscheidungen vom heutigen Tag abgewiesen wurde, war die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch war er in entscheidenden Punkten nicht richtig. Zu I. B) und II. B): Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2309036.1.00

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