← Österreich

{'item': 'W255 2309492-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW255 2309492-1 Spruch, W255 2309492-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 15.06.2023 bim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 zwecks Absolvierung des Kurses „Natur- und Erlebnispädagogik“ beim Institut XXXX . Dem Antrag wurde eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit dem Dienstgeber der BF, der Bildungsdirektion XXXX , beigelegt. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 15.06.2023 bim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 zwecks Absolvierung des Kurses „Natur- und Erlebnispädagogik“ beim Institut römisch 40 . Dem Antrag wurde eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit dem Dienstgeber der BF, der Bildungsdirektion römisch 40 , beigelegt. 1.
  4. Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 20.06.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass Ihr Anspruch auf Weiterbildungsgeld vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 täglich EUR 43,83 betrage. 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 06.08.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Zudem wurde die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 16.041,78 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtstunden nicht nachweisen habe können.1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 06.08.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Zudem wurde die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 16.041,78 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtstunden nicht nachweisen habe können. 1.
  7. Mit Schreiben vom 03.09.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  8. genannten Bescheid des AMS. 1.
  9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-015307, wurde der unter Punkt 1.
  10. genannte Bescheid abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS aufgrund der von der BF vorgelegten Unterlagen nicht annähernd einen Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen habe können. Bei den von der BF absolvierten Ausbildungen habe es sich um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt und habe während der Ausbildung eine Kommunikation mit dem Kursinstitut zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, insbesondere seien die Wochentests und ein Lernfortschritt nicht kontrolliert worden. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums würden für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht ausreichen. Das Weiterbildungsgeld sei daher zu widerrufen. Es seien auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben, da davon ausgegangen werde, dass der BF bewusst gewesen sei, dass die vom Kursinstitut bestätigten Kriterien nicht vorgelegen seien. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Durch die unterlassene Meldung, dass die in den Bestätigungen angegebenen Überprüfungen und die angegebene Lernzeit nicht der Wahrheit entsprechen, habe sie in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. 1.
  11. Am 12.03.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  12. Am 19.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
  13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen. 1.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters und einer Vertreterin des AMS durch.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  16. Feststellungen 2.1.
  17. Die BF stand vom 07.01.2015 bis 10.01.2022 und vom 23.08.2022 bis 04.09.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Sie bezog vom 11.01.2022 bis 22.08.2022 Wochengeld. Sie stand vom 23.08.2022 bis 26.06.2023 im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. 2.1.
  18. Das Dienstverhältnis der BF zu ihrem Dienstgeber, der Bildungsdirektion XXXX , wurde auf Grundlage des § 29b VBG im Zeitraum vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 karenziert.2.1.
  19. Das Dienstverhältnis der BF zu ihrem Dienstgeber, der Bildungsdirektion römisch 40 , wurde auf Grundlage des Paragraph 29 b, VBG im Zeitraum vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 karenziert. 2.1.
  20. Am 15.06.2023 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 27.06.
  21. Gemäß dieser Anmeldebestätigung sollte die von der BF angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogin“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum von 27.06.2023 bis 26.06.2024 erfolgen.2.1.
  22. Am 15.06.2023 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 27.06.
  23. Gemäß dieser Anmeldebestätigung sollte die von der BF angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogin“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum von 27.06.2023 bis 26.06.2024 erfolgen. Dieses Formular wurde der BF bereits fast vollständig ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt. Die BF trug darin selbst lediglich ihren Namen und ihr Geburtsdatum ein und kreuzte bei der Frage nach der durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten „20 Wochenstunden“ an. Die anderen Antworten waren bereits durch das Institut vorausgefüllt, und zwar wie folgt: Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ war mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ war mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Aufgrund des Antrags der BF wurde ihr AMS im Zeitraum vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich EUR 43,83, insgesamt somit EUR 16.041,78, zuerkannt. In weiterer Folge hat die BF vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 den Kurs „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ absolviert. Zur konkreten Ausgestaltung dieses Kurses wird auf die weiter unten getroffenen Feststellungen verwiesen. Am 11.07.2024 wurde der BF vom Institut XXXX eine Teilnahmebestätigung übermittelt. In dieser Teilnahmebestätigung wurde die Teilnahme der BF am Kurs „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 bestätigt. Aus der Teilnahmebestätigung geht weiters hervor, dass die wöchentlichen Einheiten 20 Stunden betragen, und zwar 7 Stunden pro Woche Unterricht (Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen) sowie 13 Stunden pro Woche Lernzeit (Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/praktische Übungen). Am 11.07.2024 wurde der BF vom Institut römisch 40 eine Teilnahmebestätigung übermittelt. In dieser Teilnahmebestätigung wurde die Teilnahme der BF am Kurs „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ vom 27.06.2023 bis 26.06.2024 bestätigt. Aus der Teilnahmebestätigung geht weiters hervor, dass die wöchentlichen Einheiten 20 Stunden betragen, und zwar 7 Stunden pro Woche Unterricht (Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen) sowie 13 Stunden pro Woche Lernzeit (Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/praktische Übungen). Zur konkreten, faktischen Ausgestaltung des Kurses „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ ist wie folgt festzustellen: Die gesamten Lernunterlagen sowie sogenannte „Wochentests“ (Fragenliste ohne Antworten) für das gesamte Jahr wurden auf der Lernplattform des Instituts XXXX ab 27.06.2023 online zur Verfügung gestellt. Die BF hat dort die Lernunterlagen heruntergeladen und ausgedruckt. Die Lernunterlage „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ bestand aus 25 Wochenmodulen. Ein Wochenmodul umfasste im Durchschnitt zwischen 10 und 15 Seiten.Die gesamten Lernunterlagen sowie sogenannte „Wochentests“ (Fragenliste ohne Antworten) für das gesamte Jahr wurden auf der Lernplattform des Instituts römisch 40 ab 27.06.2023 online zur Verfügung gestellt. Die BF hat dort die Lernunterlagen heruntergeladen und ausgedruckt. Die Lernunterlage „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ bestand aus 25 Wochenmodulen. Ein Wochenmodul umfasste im Durchschnitt zwischen 10 und 15 Seiten. Die BF stand während der „Ausbildung“ zwischen 27.06.2023 bis 26.06.2024 nur einzelne Male, deutlich seltener als einmal monatlich telefonisch in Kontakt. Die BF stand während der „Ausbildung“ zwischen 27.06.2023 bis 26.06.2024 nie schriftlich mit Mitarbeitern des Instituts XXXX in Kontakt. Die BF stand während der „Ausbildung“ zwischen 27.06.2023 bis 26.06.2024 nur einzelne Male, deutlich seltener als einmal monatlich telefonisch in Kontakt. Die BF stand während der „Ausbildung“ zwischen 27.06.2023 bis 26.06.2024 nie schriftlich mit Mitarbeitern des Instituts römisch 40 in Kontakt. Die BF stand nie in Kontakt mit einem Trainer des Instituts XXXX . Es ist ihr nicht bekannt, ob es beim Institut XXXX je Trainer gegeben hat. Die BF stand nie in Kontakt mit einem Trainer des Instituts römisch 40 . Es ist ihr nicht bekannt, ob es beim Institut römisch 40 je Trainer gegeben hat. Die BF hat während der „Ausbildung“ zwischen 27.06.2023 bis 26.06.2024 nie Unterrichtseinheiten des Instituts XXXX besucht. Sie hat sich den ihr übermittelten Lernstoff ausschließlich selbst durch Lesen und Lernen erarbeitet. Es gab keine interaktive Erarbeitung des Stoffes. Die BF hat während der „Ausbildung“ zwischen 27.06.2023 bis 26.06.2024 nie Unterrichtseinheiten des Instituts römisch 40 besucht. Sie hat sich den ihr übermittelten Lernstoff ausschließlich selbst durch Lesen und Lernen erarbeitet. Es gab keine interaktive Erarbeitung des Stoffes. Es gab während der „Ausbildung“ zwischen 27.06.2023 bis 26.06.2024 keine Onlinekurszeiten, deren Einhaltung seitens der BF vom Institut XXXX überprüft wurde. Es wurde vom Institut nicht überprüft, wann die BF sich in ihren Account einloggte und ob sie in ihrem Account/Portal aktiv war. Es gab während der „Ausbildung“ zwischen 27.06.2023 bis 26.06.2024 keine Onlinekurszeiten, deren Einhaltung seitens der BF vom Institut römisch 40 überprüft wurde. Es wurde vom Institut nicht überprüft, wann die BF sich in ihren Account einloggte und ob sie in ihrem Account/Portal aktiv war. Die BF hat die in Wordformat übermittelten online zur Verfügung gestellten „Wochentests“ auf der sich Fragen ohne Antworten befanden, auf ihrem PC gespeichert, bearbeitet und Fragen ausgefüllt. Die BF hat das Worddokument mit den von ihr beantworteten Fragen nie in ihrem Account hochgeladen oder dem Institut XXXX auf sonstige Weise übermittelt. Sie hat vom Institut XXXX nie Rückmeldung zu ihren Antworten auf den Wochentests erhalten. Ihre Antworten wurden nie korrigiert. Sie hat beim Institut XXXX nie nachgefragt, ob und ggfalls wie und wo sie die Wochentests einreichen soll. Sie hat beim Institut XXXX nie nachgefragt, warum sie keine Korrekturen ihrer Wochentests erhält. Die BF informierte das AMS über die fehlende Abgabe der Tests ihrerseits nicht.Die BF hat die in Wordformat übermittelten online zur Verfügung gestellten „Wochentests“ auf der sich Fragen ohne Antworten befanden, auf ihrem PC gespeichert, bearbeitet und Fragen ausgefüllt. Die BF hat das Worddokument mit den von ihr beantworteten Fragen nie in ihrem Account hochgeladen oder dem Institut römisch 40 auf sonstige Weise übermittelt. Sie hat vom Institut römisch 40 nie Rückmeldung zu ihren Antworten auf den Wochentests erhalten. Ihre Antworten wurden nie korrigiert. Sie hat beim Institut römisch 40 nie nachgefragt, ob und ggfalls wie und wo sie die Wochentests einreichen soll. Sie hat beim Institut römisch 40 nie nachgefragt, warum sie keine Korrekturen ihrer Wochentests erhält. Die BF informierte das AMS über die fehlende Abgabe der Tests ihrerseits nicht. Die BF hat im Juni 2024 online eine Abschlussprüfung in Form eines Multiple Choice Tests abgelegt. Die BF wurde seitens des Instituts XXXX darüber informiert, dass sie die Prüfung und Ausbildung bestanden habe. Sie wurde nicht darüber informiert, wieviele bzw. wieviel Prozent ihrer Antworten beim Multiple Choice Test richtig waren. Die BF hat im Juni 2024 online eine Abschlussprüfung in Form eines Multiple Choice Tests abgelegt. Die BF wurde seitens des Instituts römisch 40 darüber informiert, dass sie die Prüfung und Ausbildung bestanden habe. Sie wurde nicht darüber informiert, wieviele bzw. wieviel Prozent ihrer Antworten beim Multiple Choice Test richtig waren. Im Anschluss an die Absolvierung der Kurse und die abgelegte Abschlussprüfung wurde der BF seitens des Kursinstituts ein Diplom über die absolvierte Ausbildung ausgestellt. Das Diplom „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ bescheinigte eine entsprechende Ausbildung „mit Auszeichnung“ im Zeitraum vom 27.06.2023 bis 26.06.
  24. Das Diplom trägt rechts unten eine Art Siegel mit Text „Energetik Auszeichnung“ umgeben von einer Art Lorbeerkranz. Dieses Diplom übermittelte die BF nach deren Erhalt an das AMS. 2.
  25. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen, dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld sowie Wochengeldbezug, zur vereinbarten Bildungskarenz, zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zum Zeitraum und zur Höhe des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die dem Antrag auf Weiterbildungsgeld angefügte, mit 15.06.2023 datierte, „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ liegt im Verfahrensakt ein. Aus den von der BF in der Verhandlung getätigten Angaben geht hervor, dass ihr dieses Formular bereits fast vollständig ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt wurde. So gab sie an, dass sie nur ihre persönlichen Daten eingetragen habe, der Kursname schon vorausgefüllt und sie bei den weiteren Fragen zum Kurs lediglich die Frage nach den wöchentlichen Kurszeiten mit „20 Wochenstunden“ beantwortet habe. Die anderen Antworten auf die Fragen seien bereits vom Institut ausgefüllt gewesen. Der Ausbildungsplan der BF, die mit 11.07.2024 datierte Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ und das Diplom liegen ebenso im Akt ein. Es ist unstrittig, dass die Lernunterlagen auf der Lernplattform des Instituts XXXX online zur Verfügung gestellt wurden. Die BF schilderte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie sich die Lernunterlagen dort heruntergeladen, auf ihrem Computer bearbeitet und ausgedruckt hat. Es ist unstrittig, dass die Lernunterlagen auf der Lernplattform des Instituts römisch 40 online zur Verfügung gestellt wurden. Die BF schilderte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie sich die Lernunterlagen dort heruntergeladen, auf ihrem Computer bearbeitet und ausgedruckt hat. Die Feststellung, wonach die Lernunterlage „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ aus 25 Wochenmodulen bestand und ein Wochenmodul im Durchschnitt zwischen 10 und 15 Seiten umfasste, ergibt sich aus den Angaben der BF in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen. Zu ihrem Kontakt und ihrer Kommunikation mit dem Institut XXXX während der Ausbildung führte die BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie ein paar Mal telefonisch Rückfragen gehabt habe, es aber nicht mehr so genau wisse. Vielleicht seien es 10 Telefonate während der gesamten Ausbildung gewesen. Sie habe schlicht keinen Bedarf dazu gehabt. Sie habe während der Ausbildung nie schriftlich mit dem Institut kommuniziert. Zu ihrem Kontakt und ihrer Kommunikation mit dem Institut römisch 40 während der Ausbildung führte die BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie ein paar Mal telefonisch Rückfragen gehabt habe, es aber nicht mehr so genau wisse. Vielleicht seien es 10 Telefonate während der gesamten Ausbildung gewesen. Sie habe schlicht keinen Bedarf dazu gehabt. Sie habe während der Ausbildung nie schriftlich mit dem Institut kommuniziert. Die BF erklärte in der Verhandlung, dass es zu ihrer Zeit keine Onlinevorträge oder Onlinekurszeiten gegeben habe. Den Kursteilnehmern sei im Zuge des Anmeldevorgangs gesagt worden, dass sie sich jederzeit beim Institut mit Fragen melden könnten, es habe aber keine Unterstützung bei der Erlernung des Lehrstoffes gegeben. Die BF vermute, dass das Institut nicht überprüft habe, ob sie in ihrem Account eingeloggt gewesen sei. Sie habe damals auch nicht überprüft, ob sie selbst in ihrem Account ihre eingeloggten Zeiten sehen konnte. Bezüglich der Wochentests schilderte die BF, dass sie diese selbstständig auf ihrem Computer ausgefüllt habe, ohne dass je irgendwer kontrolliert hätte, ob ihre Antworten stimmen. Sie habe ihre Antworten nie hochgeladen und nie auf sonstige Weise dem Institut XXXX übermittelt. Sie habe sich auch nicht beim Institut XXXX erkundigt, warum sie keine Korrekturen zu ihren Wochentests erhalte oder wo sie die Wochentests zwecks Korrektur abgeben könne.Bezüglich der Wochentests schilderte die BF, dass sie diese selbstständig auf ihrem Computer ausgefüllt habe, ohne dass je irgendwer kontrolliert hätte, ob ihre Antworten stimmen. Sie habe ihre Antworten nie hochgeladen und nie auf sonstige Weise dem Institut römisch 40 übermittelt. Sie habe sich auch nicht beim Institut römisch 40 erkundigt, warum sie keine Korrekturen zu ihren Wochentests erhalte oder wo sie die Wochentests zwecks Korrektur abgeben könne. Die BF gab an, dass es am Ende des Kurses eine Online-Abschlussprüfung gegeben habe. Sie habe erfahren, dass sie diese bestanden habe, ihr sei aber nie mitgeteilt worden, wie viele und welche Fragen sie richtig beantwortet habe. Weiters gab die BF an, dem AMS während ihrer Bildungskarenz nie gemeldet zu haben, dass sie keine Rückmeldung und keine Korrektur zu ihren Wochentests bekommen hat und diese nie abgeben musste. Sie habe dem AMS während ihrer Bildungskarenz nie gemeldet, dass sie seitens des Instituts XXXX nicht dahingehend kontrolliert wurde, ob sie mindestens 5 Wochenstunden (= 25% von 20 Wochenstunden) online Kurse verfolgt hat bzw. dass es de facto keine 5 Wochenstunden Onlinekurseinheiten gab. Sie habe dem AMS während ihrer Bildungskarenz nie gemeldet, dass es keine Trainerkommunikation während ihrer Ausbildung gab. Weiters gab die BF an, dem AMS während ihrer Bildungskarenz nie gemeldet zu haben, dass sie keine Rückmeldung und keine Korrektur zu ihren Wochentests bekommen hat und diese nie abgeben musste. Sie habe dem AMS während ihrer Bildungskarenz nie gemeldet, dass sie seitens des Instituts römisch 40 nicht dahingehend kontrolliert wurde, ob sie mindestens 5 Wochenstunden (= 25% von 20 Wochenstunden) online Kurse verfolgt hat bzw. dass es de facto keine 5 Wochenstunden Onlinekurseinheiten gab. Sie habe dem AMS während ihrer Bildungskarenz nie gemeldet, dass es keine Trainerkommunikation während ihrer Ausbildung gab. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der Kurse ergeben sich aus den Aussagen der BF in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde im gegenständlichen Verfahren Akteneinsicht in das seitens der StA XXXX zur GZ 31 St 353/24s geführte Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer des Instituts XXXX , XXXX geb. XXXX , wegen §§ 146, 147 StGB genommen. Im dortigen Strafverfahren wurden mittlerweile mehr als 107 Fälle mitaufgenommen, in denen Kunden des AMS Weiterbildungsgeld bezogen und Kurse beim Institut XXXX gebucht haben. Die dort einliegenden zahlreichen Zeugenvernehmungen von anderen Kursteilnehmen und ehemaligen Mitarbeitern des Instituts XXXX stimmen im Hinblick auf den Ablauf, die Kommunikation, die mangelnden Kontrollen/Korrekturen und der Tests mit den Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein und liefern ein einheitliches Bild. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde im gegenständlichen Verfahren Akteneinsicht in das seitens der StA römisch 40 zur GZ 31 St 353/24s geführte Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer des Instituts römisch 40 , römisch 40 geb. römisch 40 , wegen Paragraphen 146, 147, StGB genommen. Im dortigen Strafverfahren wurden mittlerweile mehr als 107 Fälle mitaufgenommen, in denen Kunden des AMS Weiterbildungsgeld bezogen und Kurse beim Institut römisch 40 gebucht haben. Die dort einliegenden zahlreichen Zeugenvernehmungen von anderen Kursteilnehmen und ehemaligen Mitarbeitern des Instituts römisch 40 stimmen im Hinblick auf den Ablauf, die Kommunikation, die mangelnden Kontrollen/Korrekturen und der Tests mit den Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein und liefern ein einheitliches Bild. Es blieb im gesamten Verfahren unstrittig, dass die BF sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und es keinerlei Interaktion mit dem Kursinstitut gab. 2.
  26. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch bezogen auf das verfahrensgegenständlich betroffene Institut XXXX ausgesprochen: „Bloße Selbsttests in Form der Beantwortung einer Fragenliste ohne jegliche Form von Feedback konnten nämlich jedenfalls - was auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - nicht als Kurszeiten gelten. Das musste der Revisionswerberin gerade angesichts der diesbezüglichen Angaben in den Bestätigungen des Instituts (mit Hinweisen auf die „interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs“ bzw. Trainerkommunikation“ und Auswertungen) auch bewusst sein. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin (spätestens) ab dem unbeanstandeten Nichtabschicken des zweiten Wochentests mangels Vorliegens von (ausreichenden) Kurszeiten die Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld und somit die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinn des dritten Rückforderungstatbestands des § 25 Abs. 1 AlVG erkannt haben musste, ist vor diesem Hintergrund zumindest nicht unvertretbar.“ (VwGH vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024). Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch bezogen auf das verfahrensgegenständlich betroffene Institut römisch 40 ausgesprochen: „Bloße Selbsttests in Form der Beantwortung einer Fragenliste ohne jegliche Form von Feedback konnten nämlich jedenfalls - was auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - nicht als Kurszeiten gelten. Das musste der Revisionswerberin gerade angesichts der diesbezüglichen Angaben in den Bestätigungen des Instituts (mit Hinweisen auf die „interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs“ bzw. Trainerkommunikation“ und Auswertungen) auch bewusst sein. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin (spätestens) ab dem unbeanstandeten Nichtabschicken des zweiten Wochentests mangels Vorliegens von (ausreichenden) Kurszeiten die Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld und somit die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinn des dritten Rückforderungstatbestands des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erkannt haben musste, ist vor diesem Hintergrund zumindest nicht unvertretbar.“ (VwGH vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024). § 26 Abs. 1 Z 1
  27. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  28. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  29. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  30. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen vergleiche VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Geschäftszahl Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Geschäftszahl Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“ Im vorliegenden Fall erfüllten die von der BF absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Es mangelt am Nachweis der Teilnahme im Sinne des Gesetzes, also an einer entsprechenden Kontrolle des Besuchs der Lehrveranstaltung. Im vorliegenden Fall erfüllten die von der BF absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Es mangelt am Nachweis der Teilnahme im Sinne des Gesetzes, also an einer entsprechenden Kontrolle des Besuchs der Lehrveranstaltung. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.Gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 27.06.2023 bis 26.06.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 27.06.2023 bis 26.06.2024 erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 27.06.2023 bis 26.06.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 27.06.2023 bis 26.06.2024 erfolgte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG , zu Recht. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Im gegenständlichen Fall wurde Weiterbildungsgeld seitens des AMS aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 15.06.2023 gewährt. Es bleibt zu erörtern, ob und ggfalls ab wann die BF jedenfalls konkret bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass ihr Weiterbildungsgeld in der zuerkannten Höhe nicht zustand. Es war in der mit 15.06.2023 datierten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Wie festgestellt, hat die BF die von ihr ausgefüllten Wochentests jedoch zu keinem Zeitpunkt an das Institut geschickt. Sie hat nie eine Korrektur oder sonstige Rückmeldung auf die Wochentests erhalten. Aufgrund dieses wiederholten Nichtabgebens der Wochentests, obwohl in der Anmeldebestätigung festgehalten war, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben ist, hätte die BF erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt. Die BF hat es auch unterlassen, diesbezüglich beim Institut nachzufragen, warum es zu einer Abweichung von der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ kommt. Dabei ist festzuhalten, dass das Nichtabschicken des ersten Wochentests noch als Fehler gesehen werden kann, der jedem passieren kann, und zum Zeitpunkt des Nichtabschickens des ersten Wochentests der BF noch die Möglichkeit offen stand, die weiteren Tests abzuschicken. Zudem lassen sich die Angaben auf der Anmeldebestätigung auch so deuten, dass ein Wochentest jeweils in der darauffolgenden Woche stattfindet, in der überprüft wird, was in der vorherigen Woche erlernt wurde. Diesfalls hätte der erste Wochentest erst in der zweiten Kurswoche stattgefunden. Bei wiederholtem Nichtabschicken und dem Unterlassen einer diesbezüglichen Nachfrage beim Institut musste die BF hingegen aus Sicht des Senats sehr wohl erkennen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht zusteht. Das Nichtübermittelten der Wochentests ohne jegliche Nachfrage beim Institut und trotz gegenteiliger Angabe auf der Anmeldebestätigung stellt aus Sicht des Senats, vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltsverlaufs, eine auffallende Sorglosigkeit dar, und ist ihr somit als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar. Ebenso vorwerfbar ist der BF aus Sicht des erkennenden Senats, dass sie schnell erkennen konnte, dass seitens des Instituts keine Onlinekurszeiten überprüft wurden, keine Onlineunterrichtseinheiten abgehalten wurden und es keinerlei interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes gegeben hat. Auch diesbezüglich hat es die BF unterlassen, beim Institut nachzufragen und/oder das AMS entsprechend zu informieren, obwohl auf der Anmeldebestätigung klar festgehalten wurde, dass es eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes gibt und die „erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft“ würden. Dies stellt aus Sicht des Senats, vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltsverlaufs, ebenso eine auffallende Sorglosigkeit dar, und ist ihr somit als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 27.06.2023 bis 10.07.2023 in Höhe von EUR 613,62 (14 Tage x EUR 43,83 Tagsatz) erweist sich daher nicht als berechtigt. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.07.2023 bis 26.06.2024 in Höhe von EUR 15.428,16 (= EUR 16.041,78 minus 14 Tage x EUR 43,83 Tagsatz) erweist sich hingegen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG als berechtigt. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.07.2023 bis 26.06.2024 in Höhe von EUR 15.428,16 (= EUR 16.041,78 minus 14 Tage x EUR 43,83 Tagsatz) erweist sich hingegen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2309492.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.