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{'item': 'W265 2283032-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW265 2283032-1 Spruch, W265 2283032-1/48E W265 2294810-1/45EW265 2294810-1/45E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in hc. Vera M. WELD, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, jeweils vom 07.11.2023, betreffend die amtswegige Einstellung des Ersatzes des Verdienstentganges mit Wirkung vom 01.01.2023 und die Abweisung der Weitergewährung der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in hc. Vera M. WELD, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, jeweils vom 07.11.2023, betreffend die amtswegige Einstellung des Ersatzes des Verdienstentganges mit Wirkung vom 01.01.2023 und die Abweisung der Weitergewährung der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde betreffend die amtswegige Einstellung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde betreffend die amtswegige Einstellung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde betreffend die Weitergewährung der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem VOG wird stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde betreffend die Weitergewährung der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem VOG wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung liegen – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach vor. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Antragsbegründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 1987 bis 1991 von einem katholischen Priester und einem Mesner schwer sexuell missbraucht und vergewaltigt worden sei. Die Täter seien nicht verurteilt worden, weil beide während des Strafverfahrens verstorben seien. Durch die Verbrechen habe der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit immer wiederkehrenden Flashbacks und Antriebslosigkeit erlitten. Er befinde sich in laufender Psychotherapie, wobei die Kosten von der Stiftung Opferschutz finanziert würden. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag eine Reihe von Unterlagen an. Über Anfrage des Bundessozialamts vom 10.09.2013 übermittelte das Landesgericht XXXX am 16.09.2013 den Strafakt zu Zl. XXXX . Laut dem, im Strafverfahren gegen einen der Täter erstellten, neuropsychiatrischen Gutachten vom 29.05.2013 leide der Beschwerdeführer an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.9). Diese könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die psychisch nicht adäquat bewältigten Ereignisse in Form von sexuellen Missbrauchshandlungen zurückgeführt werden. Die damit einhergehenden psychischen Leidenszustände seien mit körperlich schweren Verletzungsfolgen vergleichbar.Über Anfrage des Bundessozialamts vom 10.09.2013 übermittelte das Landesgericht römisch 40 am 16.09.2013 den Strafakt zu Zl. römisch 40 . Laut dem, im Strafverfahren gegen einen der Täter erstellten, neuropsychiatrischen Gutachten vom 29.05.2013 leide der Beschwerdeführer an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.9). Diese könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die psychisch nicht adäquat bewältigten Ereignisse in Form von sexuellen Missbrauchshandlungen zurückgeführt werden. Die damit einhergehenden psychischen Leidenszustände seien mit körperlich schweren Verletzungsfolgen vergleichbar. Mit Bescheid vom 08.11.2013 bewilligte das Bundessozialamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2013 auf Übernahme der auf Grund der durch die Missbrauchs- und Misshandlungserlebnisse in seiner Kindheit und Jugend erlittenen Schädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß für die Dauer der verbrechensbedingten Notwendigkeit. Begründend führte das Bundessozialamt im Wesentlichen aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die psychotherapeutische Krankenbehandlung sei mit Wahrscheinlichkeit auf die kausalen Gesundheitsschädigungen bzw. auf die Vorfälle in seiner Kindheit zurückzuführen. Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2015 (eingelangt am 11.06.2015) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er aufgrund der massiven psychischen Belastung, die er durch die Verbrechen erlitten habe, seinen Beruf als Elektromechaniker nicht mehr vollzeitig ausüben könne und einen erheblichen Verdienstentgang erlitten habe. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag eine Reihe von Unterlagen an, insbesondere Lohnabrechnungen, wonach ab 01.01.2015 eine Stundenreduktion von 38,5 auf 30 Wochenstunden erfolgte. Nach Einholung sämtlicher Unterlagen, wie insbesondere medizinische Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.12.2015 ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung, ob ein Ersatz des Verdienstentganges aufgrund verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen zusteht. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.03.2016 erstatteten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 08.03.2016, kam der medizinische Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der mehrjährigen sexuellen Traumatisierung durch zwei Patres leide. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei kausal auf die Beeinträchtigungen durch das erlittene Trauma zurückzuführen und müsse davon ausgegangen werden, dass die sexuelle Traumatisierung alleine die Ursache dafür sei. Es müsse mit einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung und auch einer Stundenreduktion gerechnet werden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.03.2016 erstatteten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 08.03.2016, kam der medizinische Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der mehrjährigen sexuellen Traumatisierung durch zwei Patres leide. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei kausal auf die Beeinträchtigungen durch das erlittene Trauma zurückzuführen und müsse davon ausgegangen werden, dass die sexuelle Traumatisierung alleine die Ursache dafür sei. Es müsse mit einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung und auch einer Stundenreduktion gerechnet werden. Über Anfrage der belangten Behörde vom 04.04.2016 (urgiert am 24.05.2016) übermittelte die XXXX am 27.05.2016 das Lohnkonto des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.

  1. bis 31.12.2015.Über Anfrage der belangten Behörde vom 04.04.2016 (urgiert am 24.05.2016) übermittelte die römisch 40 am 27.05.2016 das Lohnkonto des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.
  2. bis 31.12.
  3. Mit Schreiben vom 07.06.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass er hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben könne. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 29.06.2016 bewilligte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2015 auf Ersatz des Verdienstentganges ab 01.07.2015 und sprach aus, dass vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Ersatzleistung in der Höhe von € 523,90 gebührt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag nach Ablauf der zwei Jahres-Frist nach der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung eingebracht worden sei, weshalb der Ersatz des Verdienstentganges ab 01.07.2015 zu prüfen gewesen sei. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten sei die Reduzierung der Arbeitsstunden des Beschwerdeführers kausal auf die schädigenden Ereignisse in den Jahren 1987 bis 1991 zurückzuführen. Ein Verdienstentgang bestehe dahingehend, als der Beschwerdeführer durch die erlittene posttraumatische Belastungsstörung seine Arbeitszeit von 38,5 auf 30 Wochenstunden reduzieren habe müssen und nun ein entsprechend niedrigeres Gehalt beziehe. Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2017 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von monatlich € 359,60 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 4.315,20 überwiesen werde. Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer am 21.02.2017 telefonisch mit, dass er nach dem Aufbrauchen der Psychotherapiestunden durch die katholische Kirche keine Therapie mehr in Anspruch genommen habe. Ihm sei es aufgrund der Arbeitszeitreduzierung besser gegangen und er habe gedacht, es würde auch ohne Therapie gehen. In letzter Zeit würden jedoch die Störungen in der Nacht und die Albträume wieder zunehmen, daher suche er nun wieder um Psychotherapie an. Am 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die psychotherapeutische Krankenbehandlung bei XXXX wieder aufgenommen habe. Von der Stiftung Opferschutz seien insgesamt 30 Therapieeinheiten ersetzt worden, den Rest habe das Sozialministeriumservice bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, ein Formular vom Therapeuten ausfüllen zu lassen, um die Beurteilung der Kausalität zu ermöglichen. Am 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die psychotherapeutische Krankenbehandlung bei römisch 40 wieder aufgenommen habe. Von der Stiftung Opferschutz seien insgesamt 30 Therapieeinheiten ersetzt worden, den Rest habe das Sozialministeriumservice bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, ein Formular vom Therapeuten ausfüllen zu lassen, um die Beurteilung der Kausalität zu ermöglichen. Mit Eingaben vom 31.05.2017 und 01.07.2017 gab XXXX der belangten Behörde bekannt, dass die Rechnungen für die Psychotherapie des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.07.2014 bis 22.08.2015 an die Erzabtei XXXX ergangen seien und für die neuerliche Therapie seit Mai 2017 ergehe die Honorarnote direkt an den Beschwerdeführer. Mit Eingaben vom 31.05.2017 und 01.07.2017 gab römisch 40 der belangten Behörde bekannt, dass die Rechnungen für die Psychotherapie des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.07.2014 bis 22.08.2015 an die Erzabtei römisch 40 ergangen seien und für die neuerliche Therapie seit Mai 2017 ergehe die Honorarnote direkt an den Beschwerdeführer. Am 13.06.2017 teilte XXXX der belangten Behörde telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer bei ihr 71 Termine zur Austherapierung der posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe und diese Einheiten von der Opferschutzanwaltschaft übernommen worden seien. Am 13.06.2017 teilte römisch 40 der belangten Behörde telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer bei ihr 71 Termine zur Austherapierung der posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe und diese Einheiten von der Opferschutzanwaltschaft übernommen worden seien. Mit Eingabe vom 03.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote über drei Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 13.
  4. bis 01.06.
  5. Am 16.11.2017 und erneut am 18.12.2017 teilte die XXXX der belangten Behörde mit, dass sie keine Leistungsbestätigung über die Höhe des gebührenden Kostenzuschusses für die Therapiestunden übermitteln könne, da noch eine Verordnung eines Allgemeinmediziners fehle. Mit Eingabe vom 03.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote über drei Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 13.
  6. bis 01.06.
  7. Am 16.11.2017 und erneut am 18.12.2017 teilte die römisch 40 der belangten Behörde mit, dass sie keine Leistungsbestätigung über die Höhe des gebührenden Kostenzuschusses für die Therapiestunden übermitteln könne, da noch eine Verordnung eines Allgemeinmediziners fehle. Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2018 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von monatlich € 496,70 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 5.960,40 überwiesen werde. Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2019 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von monatlich € 383,50 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 4.602,00 überwiesen werde. Auf Nachfrage der belangten Behörde am 28.03.2019 teilte der Beschwerdeführer am 26.04.2019 telefonisch mit, dass er derzeit keine psychotherapeutische Krankenbehandlung in Anspruch nehme. Die letzte Therapie sei bei XXXX glaublich im Sommer/Herbst 2018 gewesen.Auf Nachfrage der belangten Behörde am 28.03.2019 teilte der Beschwerdeführer am 26.04.2019 telefonisch mit, dass er derzeit keine psychotherapeutische Krankenbehandlung in Anspruch nehme. Die letzte Therapie sei bei römisch 40 glaublich im Sommer/Herbst 2018 gewesen. Über Anfrage der belangten Behörde vom 10.07.2019 beantwortete XXXX am 05.08.2019 die von der Behörde geforderten Fragen zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers.Über Anfrage der belangten Behörde vom 10.07.2019 beantwortete römisch 40 am 05.08.2019 die von der Behörde geforderten Fragen zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers. Auf Nachfrage der belangten Behörde am 03.12.2019 teilte der Beschwerdeführer am 16.01.2020 telefonisch mit, dass er seit Herbst 2019 wieder bei XXXX in Behandlung sei. Er sei nicht durchgehend in Therapie, da er Phasen habe, in denen es ihm sehr gut gehe. Dann komme wieder der Einbruch mit Flashbacks sowie Albträumen und würde er sodann die nächsten Therapietermine vereinbaren.Auf Nachfrage der belangten Behörde am 03.12.2019 teilte der Beschwerdeführer am 16.01.2020 telefonisch mit, dass er seit Herbst 2019 wieder bei römisch 40 in Behandlung sei. Er sei nicht durchgehend in Therapie, da er Phasen habe, in denen es ihm sehr gut gehe. Dann komme wieder der Einbruch mit Flashbacks sowie Albträumen und würde er sodann die nächsten Therapietermine vereinbaren. Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2020 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von monatlich € 447,70 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 5.372,40 überwiesen werde. Über Anfrage der belangten Behörde beantwortete XXXX am 06.03.2021 die von der Behörde geforderten Fragen zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers.Über Anfrage der belangten Behörde beantwortete römisch 40 am 06.03.2021 die von der Behörde geforderten Fragen zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers. Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2021 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich € 539,20 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 6.470,40 überwiesen werde. Mit Eingaben vom 02.04.2021 und 18.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote vom 01.02.2021 über vier Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 09.
  8. bis 30.01.2021 und eine Honorarnote vom 15.02.2021 über zwei Einheiten Psychotherapie am 06.
  9. und 13.02.2021 sowie die entsprechenden Bestätigungen der XXXX über die jeweilige Kostenerstattung.Mit Eingaben vom 02.04.2021 und 18.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote vom 01.02.2021 über vier Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 09.
  10. bis 30.01.2021 und eine Honorarnote vom 15.02.2021 über zwei Einheiten Psychotherapie am 06.
  11. und 13.02.2021 sowie die entsprechenden Bestätigungen der römisch 40 über die jeweilige Kostenerstattung. Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2022 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von monatlich € 546,80 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 6.561,60 überwiesen werde. Mit Eingaben vom 22.02.2022 und 11.04.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mehrere Honorarnoten über insgesamt acht Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 30.
  12. bis 18.12.2021 und über drei Einheiten im Zeitraum von 05.
  13. bis 19.02.2022 sowie die entsprechenden Bestätigungen der XXXX über die jeweilige Kostenerstattung.Mit Eingaben vom 22.02.2022 und 11.04.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mehrere Honorarnoten über insgesamt acht Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 30.
  14. bis 18.12.2021 und über drei Einheiten im Zeitraum von 05.
  15. bis 19.02.2022 sowie die entsprechenden Bestätigungen der römisch 40 über die jeweilige Kostenerstattung. Mit Schreiben vom 14.07.2022 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung, ob im Falle des Beschwerdeführers seit Jänner 2022 aus verbrechenskausalen Gründen weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Stunden bzw. die Psychotherapie aufgrund verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen nach wie vor notwendig sei. Mit Eingabe vom 18.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zwei Honorarnoten über insgesamt sechs Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 17.
  16. bis 05.11.2022 sowie die entsprechenden Bestätigungen der XXXX über die jeweilige Kostenerstattung.Mit Eingabe vom 18.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zwei Honorarnoten über insgesamt sechs Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 17.
  17. bis 05.11.2022 sowie die entsprechenden Bestätigungen der römisch 40 über die jeweilige Kostenerstattung. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2022 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 14.12.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2022 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 14.12.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „NERVENÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN Aus dem Akt: Sachverhalt: XXXX erlitt zwischen seinem
  18. und
  19. LJ mehrfachen sexuellen Missbrauch durch zwei Priester. römisch 40 erlitt zwischen seinem
  20. und
  21. LJ mehrfachen sexuellen Missbrauch durch zwei Priester. Nach dem SV-Gutachten vom 8.03.2016 litt der AW an einer kausalen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Die Notwendigkeit seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden zu reduzieren, wurde vom SV auf das kausale schädigende Ereignis zurückgeführt. Es soll geklärt werden, ob die Reduzierung der Arbeitsstunden weiterhin aus verbrechenskausalen Gründen notwendig ist und ob die Psychotherapie aus verbrechenskausalen Gründen nach wie vor notwendig ist. Der AW hat am 16.01.2020 angegeben weiterhin bei XXXX in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. In den Phasen, in denen es ihm gut ginge, habe er die Psychotherapie pausiert. Er erlebe jedoch gelegentlich Einbrüche mit Flashbacks und Albträumen und benötige daher immer wieder weitere Psychotherapietermine.Der AW hat am 16.01.2020 angegeben weiterhin bei römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. In den Phasen, in denen es ihm gut ginge, habe er die Psychotherapie pausiert. Er erlebe jedoch gelegentlich Einbrüche mit Flashbacks und Albträumen und benötige daher immer wieder weitere Psychotherapietermine. Neu vorgelegte Befunde In den vorgelegten Honorarnoten des Psychotherapeuten XXXX wurden als Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, sexueller Missbrauch und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung angeführt.In den vorgelegten Honorarnoten des Psychotherapeuten römisch 40 wurden als Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, sexueller Missbrauch und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung angeführt. In seiner Stellungnahme vom 6.03.2021 gibt der Psychotherapeut, XXXX an, dass sein Klient zusätzlich dadurch belastet sei, dass sein Bruder Professor für Moraltheologie und röm-kath. Bischofsvikar sei und seine Mutter ihm Sprechverbot über das Geschehene auferlegt habe.In seiner Stellungnahme vom 6.03.2021 gibt der Psychotherapeut, römisch 40 an, dass sein Klient zusätzlich dadurch belastet sei, dass sein Bruder Professor für Moraltheologie und röm-kath. Bischofsvikar sei und seine Mutter ihm Sprechverbot über das Geschehene auferlegt habe. Im Alltag würden seinen Klienten sehr düstere und äußerst belastende Gedanken und Empfindungen überfallen, da ihm die Familie die Schuld gebe. Zudem leide er durch die Thematisierung des Missbrauchs durch Amtsträger der römisch-katholischen Kirche in den Medien. Sein Klient würde dadurch nur innere Leere, keine Lebensfreude empfinden, er funktioniere "so recht und schlecht" und habe eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen entwickelt. Darüber hinaus würde er unter Durchschlafstörungen leiden, zeitweise unter Konzentrationsschwierigkeiten und immer wieder unter aufsteigenden Erinnerungen, Flashbacks und Albträumen, wobei die Triggererlebnisse durch die Gegend in der er beruflich tätig sei, hervorgerufen werden. In Beschreibung des "Istzustands" werden keine Auffälligkeiten im Sinne von Symptomen vermerkt. XXXX sei bei ihm mit Unterbrechungen seit Juli 2014 in Behandlung! römisch 40 sei bei ihm mit Unterbrechungen seit Juli 2014 in Behandlung! Die Psychotherapiepause habe ein Jahr gedauert. Seine Symptomatik sei chronifiziert und unterliege stark wechselnden Schweregraden. Stabilisierende psychotherapeutische Gespräche werden ein bis zweimal wöchentlich empfohlen. Die Dauer der Psychotherapie sei nicht abzuschätzen. Fachärztliche Konsultationen seit dem Jahr 2015 sind dem Psychotherapeuten nicht bekannt. Gutachterliche Untersuchung am 14.11.2022 Anamnese erhoben im Rahmen der Exploration Der AW verweist auf im Akt erlegenen Schriftstücke: das SV Gutachten von 2016 und Atteste über die Behandlung bei XXXX .Der AW verweist auf im Akt erlegenen Schriftstücke: das SV Gutachten von 2016 und Atteste über die Behandlung bei römisch 40 . Zu seiner Befindlichkeit befragt berichtet er über ständige Erschöpfung, er lebe berufsbedingt in dem Umfeld, in dem der Missbrauch stattgefunden habe, müsse durch die Wälder gehen. Er wohne nicht weit von den Tatorten, der Wechsel des Wohnsitzes sei für ihn aufgrund der Arbeitssituation nicht sinnvoll. Seine Arbeitszeit könne er sich zwar mehr oder weniger selber einteilen, manche Tage, wenn viele Gebrechen gemeldet werden, werden sehr lange. Die Arbeit bereite ihm viel Freude. Er habe seit fünf Jahren erstmalig eine Beziehung, seine Freundin sei leider nach einem Schlaganfall blind geworden, sie habe zwar eine pflegerische Unterstützung, dennoch erledigt er für sie alle Behördenwege. Befragt zum Alltag: er stehe 5:30-6:00 Uhr auf, helfe seiner Freundin bei Problemen, sei für die Firma unterwegs, in der Firma selbst müsse er alle 2-3 Tage sein. Er müsse sich oftmals am Nachmittag hinlegen. An Tagen, an denen er sich am Nachmittag nicht hinlegen könne, gehe er um 19-20:00 Uhr schlafen. Die Reduzierung des Wochenstunden-Ausmaßes wurde als eine Notwendigkeit nach dem VOG anerkannt. Er sei seit vielen Jahren als Techniker bei der Fa. XXXX im Außendienst beschäftigt. Seine Arbeit erfordert von ihm unregelmäßige Arbeitszeiten, manchmal sei er 12 Stunden unterwegs.Er sei seit vielen Jahren als Techniker bei der Fa. römisch 40 im Außendienst beschäftigt. Seine Arbeit erfordert von ihm unregelmäßige Arbeitszeiten, manchmal sei er 12 Stunden unterwegs. In seiner Freizeit helfe er seiner Freundin oder sei mit seinem I-Pad beschäftigt. Er sei Mitglied einer Musikkapelle, spiele mehrere Musikinstrumente. Alle 2-3 Monate mache er mit seiner Freundin einen Kurzurlaub. Oftmals würde ihm die Kraft wegbleiben. Er erlebe mitunter Albträume, dass er schuld sei und die Polizei ihn verhaften werde. Zum Missbrauch gibt er an, die Anzeige 2012 erstattet zu haben, beide Peiniger seien inzwischen gestorben. Die Verhandlung sei für ihn sehr belastend gewesen. Als Dauerbürde sehe er die Stellung seines Bruders in der katholischen Kirche, es werde ihm zum Vorwurf gemacht, dass er seinem Bruder durch seine Geschichte den Weg zum Bischofamt versperre. Er wisse nicht, ob sein Bruder als Ministrant auch nicht misshandelt wurde. Bei XXXX habe er unregelmäßig Termine, alle 3-4 Monate 3-4 Therapiestunden. Das Thema sei seine Befindlichkeit und Erschöpfung.Bei römisch 40 habe er unregelmäßig Termine, alle 3-4 Monate 3-4 Therapiestunden. Das Thema sei seine Befindlichkeit und Erschöpfung. Er rauche nicht, habe nie Drogen genommen, er trinke ab und zu Bier. Psychopathologischer Status XXXX ist allseits orientiert und bei klarem Bewusstsein. römisch 40 ist allseits orientiert und bei klarem Bewusstsein. In der Kontaktaufnahme ist er freundlich und zugewandt. Der Frage-Antwort-Rapport ist gut gegeben. Die Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration sind unbeeinträchtigt, die Auffassung im Rahmen der Intelligenz und Ausbildung regelrecht. Der Duktus ist unauffällig, kohärent, zielführend, im normalem Tempo ohne inhaltliche Denkstörungen. Es ergeben sich keine Hinweise auf Wahnphänomene oder Sinnestäuschungen. Die Stimmung ist ausgeglichen, die Affekte stabil, die Schwingungsfähigkeit erhalten. Es finden sich keine Hinweise auf Symptomkomplexe, welche einer posttraumatischen Belastungsstörung eigen sind. Normale Persönlichkeitszüge. Beantwortung der Fragestellungen: A. Zur Klärung ob seit Jänner 2022 aus verbrechenskausalen Gründen weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Stunden notwendig ist:
  22. Welche kausalen Gesundheitsschädigungen liegen aufgrund der schädigenden Ereignisse 1987-1991 im Hinblick auf körperliche und psychische Beeinträchtigung noch vor? Ad
  23. Aus fachärztlicher psychiatrisch/neurologischer [Sicht] lassen sich bei dem AW XXXX keine Auffälligkeiten, welche einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllt hätten, feststellen. Ad
  24. Aus fachärztlicher psychiatrisch/neurologischer [Sicht] lassen sich bei dem AW römisch 40 keine Auffälligkeiten, welche einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllt hätten, feststellen.
  25. Sind die fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen, die XXXX zur Linderung der psychischen Belastungen, die die Stundenreduktion verursachten, in Anspruch nimmt, geeignet die psychischen Belastungen zu mindern, um im Idealfall wieder zu einem „normalen" Stundenpensum zurückzukehren?
  26. Sind die fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen, die römisch 40 zur Linderung der psychischen Belastungen, die die Stundenreduktion verursachten, in Anspruch nimmt, geeignet die psychischen Belastungen zu mindern, um im Idealfall wieder zu einem „normalen" Stundenpensum zurückzukehren? Die Beantwortung der Fragen 2.-
  27. aus dem Fach der Psychiatrie/Neurologie entfällt, da der AW an keiner psychiatrischen oder neurologischen Erkrankung leidet. B. Zur Klärung, ob die Psychotherapie aufgrund verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen nach wie vor notwendig ist: Die Antworten auf die Fragen 1.-
  28. entfallen, da der AW an keiner psychiatrischen/neurologischen Erkrankung leidet.“ Mit zwei Schreiben jeweils vom 18.01.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass die Sachverständige keine Auffälligkeiten, welche einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllen würden, feststellen habe können. Da zum Untersuchungszeitpunkt keine kausale, auf die Verbrechen im Zeitraum von 1987 bis 1991 zurückzuführende Gesundheitsschädigung mehr festgestellt werden könne, seien ab 14.11.2022 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG nicht mehr gegeben. Daher könne die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nur mehr bis zum 13.11.2022 erfolgen. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nicht auf 30 Wochenstunden reduzieren müsse. Ein Verdienstentgang könne daher jedenfalls ab 01.01.2023 nicht mehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Mit zwei Schreiben jeweils vom 18.01.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass die Sachverständige keine Auffälligkeiten, welche einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllen würden, feststellen habe können. Da zum Untersuchungszeitpunkt keine kausale, auf die Verbrechen im Zeitraum von 1987 bis 1991 zurückzuführende Gesundheitsschädigung mehr festgestellt werden könne, seien ab 14.11.2022 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht mehr gegeben. Daher könne die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nur mehr bis zum 13.11.2022 erfolgen. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nicht auf 30 Wochenstunden reduzieren müsse. Ein Verdienstentgang könne daher jedenfalls ab 01.01.2023 nicht mehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Mit Schreiben vom 02.02.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu ab und führte im Wesentlichen aus, dass das Gutachten für ihn nicht nachvollziehbar sei, insbesondere, dass keine Auffälligkeiten nach einem medizinischen Krankheitsbegriff erfüllt sein sollten. Er leide nach wie vor unter Albträumen, in denen er ständig Angst vor der Polizei, Justiz oder anderen Behörden habe, die ihm nachstellen würden oder ihn einsperren wollen und komme er daher nicht zur Ruhe. Er wache dann oft schweißgebadet auf und seine Gedanken würden ständig um seine Kindheit sowie die Geschehnisse der damaligen Zeit kreisen. Er sei beruflich oft in den Wäldern unterwegs, wo er als Ministrant schwer geschändet worden sei und gehe ihm dann einfach die Kraft aus, weshalb er dann nach Hause und ins Bett müsse. Er leide unter Erschöpfung, Antriebs-, Sinn- sowie Kraftlosigkeit und habe seit neun Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da er ihrer Ansicht nach den Teufel in sich habe und die Karriere seines Bruders als hoher katholischer Priester gefährden würde. Auch Kontrollverlust und Panik bei der Lösung von technischen Problemen gegenüber seinen Kunden sei ein immer wiederkehrendes Problem. Es sei zudem sehr belastend, dass er seine Probleme ständig überspielen müsse, denn am Land spreche man nicht schlecht über die heiligen Männer der Kirche. Mit Schreiben ebenfalls vom 02.02.2023, eingelangt am 07.02.2023, gab auch der Psychotherapeut XXXX eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass die Folgen der extremen Traumatisierung des Beschwerdeführers bis in die Gegenwart anhalten würden. Er leide bis heute an einer inneren Leere, habe null Lebensfreude und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen – eine freud- und lieblose, isolierte soziale Teilhabe überschatte jegliche Lebenslust. Weiters leide der Beschwerdeführer an Durchschlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Entfremdungsgefühlen, Flashbacks, Albträumen, Konzentrationsschwierigkeiten, an einer misstrauischen Haltung gegenüber der Welt und an einem chronischen Gefühl der Anspannung. Ein chronischer Verlauf der Erkrankung sei unverkennbar gegeben und unterliege stark wechselnden Schwankungen. Auch der Umstand, dass immer wieder neue Vorwürfe sexuellen Missbrauchs durch Amtsträger der röm.-kath. Kirche bekannt würden, konfrontiere den Beschwerdeführer und hindere ihn daran, mit seiner Verletzung fertig zu werden. Er benötige sicherlich eine weiterführende begleitend-stabilisierende Psychotherapie, deren Dauer aus fachlicher Sicht nicht abzuschätzen sei und sei die Situation prognostisch nach wie vor eher ungünstig. Dieser Stellungnahme sind die Diagnosen „T74.2, F62.0 (vorausgeg. posttraumat. Belastungsstörung F43.1) F32.1“ zu entnehmen.Mit Schreiben ebenfalls vom 02.02.2023, eingelangt am 07.02.2023, gab auch der Psychotherapeut römisch 40 eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass die Folgen der extremen Traumatisierung des Beschwerdeführers bis in die Gegenwart anhalten würden. Er leide bis heute an einer inneren Leere, habe null Lebensfreude und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen – eine freud- und lieblose, isolierte soziale Teilhabe überschatte jegliche Lebenslust. Weiters leide der Beschwerdeführer an Durchschlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Entfremdungsgefühlen, Flashbacks, Albträumen, Konzentrationsschwierigkeiten, an einer misstrauischen Haltung gegenüber der Welt und an einem chronischen Gefühl der Anspannung. Ein chronischer Verlauf der Erkrankung sei unverkennbar gegeben und unterliege stark wechselnden Schwankungen. Auch der Umstand, dass immer wieder neue Vorwürfe sexuellen Missbrauchs durch Amtsträger der röm.-kath. Kirche bekannt würden, konfrontiere den Beschwerdeführer und hindere ihn daran, mit seiner Verletzung fertig zu werden. Er benötige sicherlich eine weiterführende begleitend-stabilisierende Psychotherapie, deren Dauer aus fachlicher Sicht nicht abzuschätzen sei und sei die Situation prognostisch nach wie vor eher ungünstig. Dieser Stellungnahme sind die Diagnosen „T74.2, F62.0 (vorausgeg. posttraumat. Belastungsstörung F43.1) F32.1“ zu entnehmen. Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2023 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von monatlich € 486,80 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 5.841,60 überwiesen werde. Die belangte Behörde nahm die Ausführungen in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seines Psychotherapeuten zum Anlass, ihren ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 07.04.2023 um Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu ersuchen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 21.07.2023 führte die Sachverständige XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet):In der ergänzenden Stellungnahme vom 21.07.2023 führte die Sachverständige römisch 40 Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet): „ERGÄNZENDE GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME Wissenschaftlich begründet Rückleitung der Behörde Als SV habe ich nach eingehender gutachterlicher Untersuchung des Betroffenen am 14.11.2022 ein fachärztliches Gutachten erstattet. Dieses Gutachten halte ich, nach Einsichtnahme in die neu vorgelegten Schriftstücke, aufrecht. Dies auf Basis der anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erhobenen Anamnese und im Hinblick auf den am 14.11.2022 erhobenen psychopathologischen Status, in dem keine Symptome, dh. keine objektiven Krankheitszeichen zu erheben waren, die in ihrer Gesamtheit dem medizinischen Krankheitsbegriff entsprochen hätten. Im neu vorgelegten Befund vom 2.02.2023 wurden bei dem Betroffenen, von seinem Psychotherapeuten, XXXX die Diagnosen offensichtlich nach ICD 10 gestellt, wobei T74.2 einen sexuellen Missbrauch sohin die Anlasstaten und nicht eine psychiatrische Diagnose bedeutet. Zudem bestimmt der Psychotherapeut, der Kodierung nach, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0, eine mittelgradige depressive Episode F32.1, und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) F43.1, als der Persönlichkeitsänderung vorausgegangene Erkrankung (damit wäre die PTBS dem Befund nach bereits abgeklungen).Im neu vorgelegten Befund vom 2.02.2023 wurden bei dem Betroffenen, von seinem Psychotherapeuten, römisch 40 die Diagnosen offensichtlich nach ICD 10 gestellt, wobei T74.2 einen sexuellen Missbrauch sohin die Anlasstaten und nicht eine psychiatrische Diagnose bedeutet. Zudem bestimmt der Psychotherapeut, der Kodierung nach, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0, eine mittelgradige depressive Episode F32.1, und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) F43.1, als der Persönlichkeitsänderung vorausgegangene Erkrankung (damit wäre die PTBS dem Befund nach bereits abgeklungen). Wenn man die Kriterien einer PTBS nach ICD-10 (Venzlaff, Foerster, Dreßnig, Habermeyer: Psychiatrische Begutachtung; Urban & Fischer,
  29. Aufl. S 563-565) heranzieht, so lassen sich bei dem Betroffenen auch in praeteritum keine Symptomkomplexe, welche für die PTBS pathognomonisch zeichnen, in ihrer Gesamtheit erheben. Im psychiatrischen Gutachten muss explizit auf die jeweils zugrunde gelegten diagnostischen Kriterien eingegangen werden. Ferner sollte anhand der erhobenen Befunde ausführlich begründet werden, ob das jeweilige diagnostische Kriterium erfüllt ist oder nicht (Venzlaff, Foerster, Dreßnig, Habermeyer: Psychiatrische Begutachtung; Urban & Fischer,
  30. Aufl. S. 563-565). A. Traumatisierendes Erlebnis; B. Anhaltende Erinnerungen oder Wiederleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit diesem Zusammenhang stehen; C. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen werden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden Erlebnis; D. Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern; anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit zwei oder mehr folgenden Merkmalen: a. Schlafstörung b. Reizbarkeit und Wutausbrüche c. Konzentrationsschwierigkeiten d. Hypervigilanz e. erhöhte Schreckhaftigkeit E. Die Kriterien B, C und D treten innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode auf. Wenn man die Kriterien einer PTBS heranzieht, müssten iS der Symptomkomplexe Vermeidungssymptome (Cluster C.) sowie teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern (Cluster D) bei dem AW, zumindest irgendwann manifest gewesen sein. Der Betroffene lebt weiterhin in der Gegend, in der sich das/die Verbrechen ereignet hat/haben und hat darüber Bücher verfasst (Schreiben des Betroffenen vom 2.02.2022), was nach ICD 10 ein diagnostisches Ausschlusskriterium darstellt. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung Diagnostische Kriterien nach ICD-10 (Dilling & Freyberger: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen; hogrefe;
  31. Aufl.) A. Nachweis einer eindeutigen und anhaltenden Änderung in der Wahrnehmung, in der Beziehung und im Denken der Betroffenen in Bezug auf ihre Umgebung und sich selbst, nach einer Extrembelastung (Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, anhaltende lebensbedrohliche Situationen). B. Die Persönlichkeitsänderung sollte ausgeprägt sein, und es sollte sich ein unflexibles und unangepasstes Verhalten zeigen, das durch das Vorliegen von mindestens von zwei der folgenden Symptome belegt wird: a. eine andauernde feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, bei einer Person, die vorher solche Eigenschaften nicht zeigte; b. sozialer Rückzug (Vermeidung von Kontakt mit Menschen außer wenigen Bezugspersonen mit denen die Betroffenen Zusammenleben), der nicht durch eine andere vorliegende psychische Störung bedingt ist wie z.B. eine affektive Störung; c. ein andauerndes Gefühl von Leere und/oder Hoffnungslosigkeit, das nicht auf eine einzelne abgrenzbare Episode einer affektiven Störung begrenzt ist und dass vor der Extrembelastung nicht vorlag. Dies kann mit einer gesteigerten Abhängigkeit von anderen, einer Unfähigkeit negative oder aggressive Gefühle zu äußern und einer anhaltenden depressiven Stimmung ohne einen Hinweis auf eine depressive Störung vor der Extrembelastung verbunden sein; d. ein andauerndes Gefühl von Nervosität oder von Bedrohung ohne äußere Ursache, dass sich in einer gesteigerten Wachsamkeit und Reizbarkeit bei einer Person zeigt, die zuvor solche Eigenschaften oder übermäßige Wachsamkeit nicht zeigte. Dieser Zustand einer chronischen inneren Anspannung und einem Gefühl von Bedrohtsein kann mit der Neigung zu exzessivem Trinken oder zum Gebrauch psychotroper Substanzen verbunden sein; e. andauerndes Gefühl, verändert oder anders als die anderen zu sein (Entfremdung). Dieses Gefühl kann mit einem Eindruck einer emotionalen Betäubung verbunden sein. C Die Persönlichkeitsänderung hat eine deutliche Störung der alltäglichen Funktionsfähigkeit zur Folge, subjektives Leiden für die Betroffenen oder nachteilige Auswirkung auf ihre soziale Umgebung. D. Die Persönlichkeitsänderung sollte nach der Extrembelastung aufgetreten sein. Aus der Anamnese sind keine Persönlichkeitsstörungen oder akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften des Erwachsenenalters und keine Persönlichkeits- oder Entwicklungsstörungen des Kindes- oder Jugendalters bekannt, welche die augenblicklichen Persönlichkeitseigenschaften erklären könnten. E. Die Persönlichkeitsänderung muss seit mindestens zwei Jahren bestehen. Sie steht nicht in Beziehung zu Episoden anderer psychischer Erkrankungen (außer mit der PTBS) und kann nicht durch eine Gehirnschädigung oder -krankheit erklärt werden. F. Einer Persönlichkeitsänderung, die oben angegebenen Kriterien erfüllt, ist oft eine PTBS vorausgegangen. Die Symptome dieser beiden Störungen können sich überlappen und Persönlichkeitsänderung kann den chronischen Verlauf einer PTBS darstellen. Eine anhaltende Persönlichkeitsänderung sollte in solchen Fällen dennoch nur angenommen werden, wenn nach einer mindestens zweijährigen PTBS ein Zeitraum von nicht weniger als zwei weiteren Jahren vergangen ist, in welchen die oben angegebenen Kriterien erfüllt waren. (…) In Bezug auf die Übergangszeit von 2 Jahren, in der beide Störungen auftreten können, (Cluster F.) müsste in der psychotherapeutischen Dokumentation die zeitliche Abfolge und die Übergangszeit für die beiden Störungen festgehalten sein. Dies insbesondere im Hinblick auf die im Schreiben des Psychotherapeuten und in den Angaben des Betroffenen weiterhin bestehende Teilsymptome einer PTBS (ua. Albträume und Flashback). Der Betroffene gibt in seinem Schreiben vom 2.02.2023 die weiterhin erlebbaren Albträume an: In der Nacht habe er „nur Albträume mit Angst vor Polizei, Justiz oder anderen Behörden, die ihm nachstehen und einsperren wollen". In den ICD 10 Kriterien finden sich in Bezug auf Träume (Cluster B): „sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit dieser im Zusammenhang stehen" (Dilling & Freyberger: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen; hogrefe;
  32. Aufl.) als eines der diagnostischen Kriterien. Um das zu verdeutlichen: die Träume sollen wiederholt und belastend sein, der Inhalt des Traumes steht in Beziehung zum Trauma (Dilling & Freyberger: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen; hogrefe;
  33. Aufl.). Dieses Kriterium ist nach den Angaben des Betroffenen nicht erfüllt. Als zu der Ausbildung der nachhaltigen Persönlichkeitsänderung des Betroffenen wesentlich beitragend hat der Psychotherapeut die auch bis heute „vertuschende, nicht akzeptierende, sich nicht entschuldigende" Haltung durch die Institution Kirche genannt. Ist das so zu verstehen, dass die vom Psychotherapeuten diagnostizierte PTBS mithilfe der psychotherapeutischen Behandlung abgeklungen gewesen wäre und sich nur infolge der oben beschriebenen Haltung der Kirche zu einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung entwickelt habe? Aus der Literatur sind auch milde Grade der PTBS und Spontanheilungen bekannt. Als Orientierungsrahmen werden in der Literatur folgende Richtlinien angegeben: leichte PTBS eine MdE von 10 -20, für mittelschwer oder schwer ausgeprägte Formen eine MdE von 30-50 (Dilling & Freyberger: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen; hogrefe;
  34. Aufl.). Des Weiteren spricht der Psychotherapeut in seinem Schreiben davon, dass der Betroffene den Missbrauch mit 9 Jahren erlebt habe. Dem feststellenden Sachverhalt der Behörde (siehe Rückleitung) hat sich das Verbrechen des Missbrauchs zwischen dem
  35. und
  36. Lebensjahr zugetragen. Als bleibende Folgen der Traumatisierung nennt der Verfasser der Stellungnahme: innere Leere, null Lebensfreude, sowie eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Durchschlafstörungen, misstrauische Haltung gegenüber der Welt, Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl, zeitweise Konzentrationsschwierigkeiten, immer wieder hochsteigende Erinnerungen, Flashbacks und Alpträume. XXXX selbst schreibt in seiner Stellungnahme vom 2.02.2023 über seine aktuellen Beschwerden: Er erlebe Albträume, mit ständiger Angst vor der Polizei, Justiz, Behörden, die ihm nachstehen und ihn einsperren wollen, ein ständiges „Gedankenkreisen" um seine Kindheit und die Geschehnisse der damaligen Zeit, beklagt Erschöpfung und Antriebslosigkeit, vor allem, wenn er dienstlich in der Gegend des Missbrauchs beruflich unterwegs sei sowie zeitweise Panik und Kontrollverlust im Umgang mit Kunden und versuche die Gefühle zu überspielen. römisch 40 selbst schreibt in seiner Stellungnahme vom 2.02.2023 über seine aktuellen Beschwerden: Er erlebe Albträume, mit ständiger Angst vor der Polizei, Justiz, Behörden, die ihm nachstehen und ihn einsperren wollen, ein ständiges „Gedankenkreisen" um seine Kindheit und die Geschehnisse der damaligen Zeit, beklagt Erschöpfung und Antriebslosigkeit, vor allem, wenn er dienstlich in der Gegend des Missbrauchs beruflich unterwegs sei sowie zeitweise Panik und Kontrollverlust im Umgang mit Kunden und versuche die Gefühle zu überspielen. Dem werden die im Erstgutachten getätigten Angaben zum Alltag, zu seinem beruflichen Fortgang und seiner Beziehung entgegengestellt. Abschließend wird angemerkt, dass Psychotherapie, wie jede andere Behandlungsmethode nicht immer ohne Risiken und Nebenwirkungen für die Behandelten verläuft (Linden & Strauß: Risiken und Nebenwirkungen von Psychotherapie; medizinische wissenschaftliche Verlagsgesellschaft,
  37. Aufl.). Prinzipiell wird bei langfristig angelegten Psychotherapiebehandlungen gefordert, dass die Ergebnisse evaluiert werden und die Therapie unter Supervision statt zu finden hat (Dilling & Freyberger: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen; hogrefe;
  38. Aufl.). Zu der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode Zu den lCD-10-Kriterien für eine depressive Episode zählen (Berger: Psychische Erkrankungen; Urban & Fischer,
  39. Aufl. S. 370-372): Die Patienten leiden seit mindestens 2 Wochen unter den 3 Hauptsymptomen: - Depressive Stimmung - Verlust von Interesse/Freude - Erhöhte Ermüdbarkeit Sowie von 3 bis 4 der folgenden Symptome: - Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit - Vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen - Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit - Negative und pessimistische Zukunftsperspektiven - Suizidgedanken oder erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen - Schlafstörung - Verminderter Appetit Die auf Seite 3 des Erstgutachtens abgebildete Angaben des Betroffenen zum Tagesablauf, Arbeit, Interessen, Freizeit, Beziehung und der auf S. 4 erhobene psychopathologischer Status lassen weder auf der Symptom- noch auf der Verlaufsebene die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu. Beantwortung der Fragestellungen der Behörde: Ad A. Ad
  40. In Beantwortung dieser Frage verweise ich auf mein Erstgutachten vom 14.11.
  41. Die Beantwortung weiterer Fragen entfällt daher. Ad B. In Beantwortung dieser Fragen verweise ich auf mein Erstgutachten vom 14.11.2022.“ Mit zwei Schreiben jeweils vom 20.09.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass die Sachverständige auch nach Einsicht in die neu vorgelegten Schriftstücke ihr Erstgutachten aufrecht halte. In Berufung auf die persönliche Untersuchung am 14.11.2022 könne sie keine objektiven Krankheitszeichen feststellen, die einem medizinischen Krankheitsbegriff entsprechen würden. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden. Am 09.10.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei und er nicht verstehe, wie das Gutachten zu diesem Ergebnis kommen könne. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 07.11.2023 wies die belangte Behörde einerseits in Anschluss an den Bescheid vom 08.11.2013 gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 VOG die Weitergewährung der Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine verbrechenskausale psychotherapeutische Krankenbehandlung ab und sprach aus, dass die Hilfeleistung nach dem VOG mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten endet. Andererseits stellte die belangte Behörde die Hilfeleistungen infolge Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 und § 10 Abs. 2 VOG von Amts wegen mit Wirkung vom 01.01.2023 ein. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 07.11.2023 wies die belangte Behörde einerseits in Anschluss an den Bescheid vom 08.11.2013 gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 2, VOG die Weitergewährung der Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine verbrechenskausale psychotherapeutische Krankenbehandlung ab und sprach aus, dass die Hilfeleistung nach dem VOG mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten endet. Andererseits stellte die belangte Behörde die Hilfeleistungen infolge Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz 2, VOG von Amts wegen mit Wirkung vom 01.01.2023 ein. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu ändern und eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere habe er keine medizinischen Unterlagen vorlegen können, die eine bestehende/andauernde Gesundheitsschädigung wahrscheinlich mache. Die vorgelegte Stellungnahme seines Psychotherapeuten sei nicht als Beweismittel auf gleichem fachlichem (medizinischen) Niveau, wie das Gutachten der amtlichen Sachverständigen zu werten. Da laut dem eingeholten nervenärztlichen Gutachten keine kausale, auf die Verbrechen im Zeitraum von 1987 bis 1991 zurückzuführende Gesundheitsschädigung mehr festgestellt werden könne, seien ab 14.11.2022 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG nicht mehr gegeben. Daher könne die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nur mehr bis 30.11.2023 erfolgen und ein Verdienstentgang jedenfalls ab 01.01.2023 nicht mehr festgestellt werden. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu ändern und eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere habe er keine medizinischen Unterlagen vorlegen können, die eine bestehende/andauernde Gesundheitsschädigung wahrscheinlich mache. Die vorgelegte Stellungnahme seines Psychotherapeuten sei nicht als Beweismittel auf gleichem fachlichem (medizinischen) Niveau, wie das Gutachten der amtlichen Sachverständigen zu werten. Da laut dem eingeholten nervenärztlichen Gutachten keine kausale, auf die Verbrechen im Zeitraum von 1987 bis 1991 zurückzuführende Gesundheitsschädigung mehr festgestellt werden könne, seien ab 14.11.2022 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht mehr gegeben. Daher könne die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nur mehr bis 30.11.2023 erfolgen und ein Verdienstentgang jedenfalls ab 01.01.2023 nicht mehr festgestellt werden. Mit Schreiben jeweils vom 29.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen beide Bescheide vom 07.11.2023 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Sachverhaltsannahmen ausschließlich auf das Gutachten der Sachverständigen XXXX stütze, welches an gravierenden und auffallenden Mängeln leide. Die Sachverständige ziehe sich lapidar auf die Feststellung zurück, der Beschwerdeführer hätte in letzter Zeit ein geordnetes Berufsleben und eine private Beziehung. Daraus könne jedoch nicht im Zirkelschluss abgeleitet werden, dass er ohne Einschränkungen voll erwerbsfähig wäre bzw. auf das Nichtvorliegen eines Bedarfes nach Psychotherapie geschlossen werden. Zudem unterstelle die Sachverständige völlig haltlos, dass die vom behandelnden Psychotherapeuten des Beschwerdeführers festgestellten Krankheitssymptome die Folge der Psychotherapie selbst sein könnten. Diese Schlussfolgerung könne nicht objektiv belegt werden und offenbare eine negative Voreingenommenheit gegenüber dem Psychotherapeuten. Aus diesen Gründen sei ferner zu folgern, dass die Begründung der Sachverständigen an Willkür grenze und diese befangen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, die Sachverständige wolle den Beschwerdeführer dafür bestrafen, dass er die katholische Kirche in ein ungünstiges Licht rücke und auf die fehlende Schuldeinsicht der Kirche hinweise. Mit Schreiben jeweils vom 29.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen beide Bescheide vom 07.11.2023 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Sachverhaltsannahmen ausschließlich auf das Gutachten der Sachverständigen römisch 40 stütze, welches an gravierenden und auffallenden Mängeln leide. Die Sachverständige ziehe sich lapidar auf die Feststellung zurück, der Beschwerdeführer hätte in letzter Zeit ein geordnetes Berufsleben und eine private Beziehung. Daraus könne jedoch nicht im Zirkelschluss abgeleitet werden, dass er ohne Einschränkungen voll erwerbsfähig wäre bzw. auf das Nichtvorliegen eines Bedarfes nach Psychotherapie geschlossen werden. Zudem unterstelle die Sachverständige völlig haltlos, dass die vom behandelnden Psychotherapeuten des Beschwerdeführers festgestellten Krankheitssymptome die Folge der Psychotherapie selbst sein könnten. Diese Schlussfolgerung könne nicht objektiv belegt werden und offenbare eine negative Voreingenommenheit gegenüber dem Psychotherapeuten. Aus diesen Gründen sei ferner zu folgern, dass die Begründung der Sachverständigen an Willkür grenze und diese befangen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, die Sachverständige wolle den Beschwerdeführer dafür bestrafen, dass er die katholische Kirche in ein ungünstiges Licht rücke und auf die fehlende Schuldeinsicht der Kirche hinweise. Mit Schreiben vom 12.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 19.12.2023 einlangten. Mit Schriftsätzen jeweils vom 12.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Fristsetzungsanträge und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über die gegenständlichen Beschwerden noch keine Entscheidung getroffen habe. Mit Beschlüssen vom 13.06.2024 und 03.07.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Fristsetzungsanträge als unzulässig zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerden am 19.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien und die Entscheidungsfrist, die mit Ablauf des 19.06.2024 ende, zum Zeitpunkt der Stellung der Fristsetzungsanträge noch nicht abgelaufen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, Zlen. W265 2283032-1/7E und W265 2294810-1/5E, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 07.11.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem
  42. und
  43. Lebensjahr regelmäßig von einem katholischen Priester und einem Mesner sexuell missbraucht und vergewaltigt worden sei und aufgrund dieser Verbrechen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Aus diesem Grund sei er in psychotherapeutischer Krankenbehandlung gewesen und habe seine Arbeitszeit ab 01.01.2015 auf 30 Wochenstunden reduziert. Dem Sachverständigengutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 14.12.2022 zufolge leide der Beschwerdeführer zumindest seit 14.11.2022 an keinen Gesundheitsschäden mehr und bestehe folglich keine verbrechenskausale Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie liege kein verbrechenskausaler Verdienstentgang vor. Die Sachverständige habe sich in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.07.2023 auch ausführlich mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seines Psychotherapeuten, wonach beim Beschwerdeführer sehr wohl noch Krankheitssymptome vorlägen, auseinandergesetzt. Die Sachverständige habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie sich mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und sie habe anhand näher ausgeführter Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode sowie gestützt auf Fachliteratur dargelegt, weshalb sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Krankheitsbilder nicht (mehr) vorlägen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, Zlen. W265 2283032-1/7E und W265 2294810-1/5E, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 07.11.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem
  44. und
  45. Lebensjahr regelmäßig von einem katholischen Priester und einem Mesner sexuell missbraucht und vergewaltigt worden sei und aufgrund dieser Verbrechen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Aus diesem Grund sei er in psychotherapeutischer Krankenbehandlung gewesen und habe seine Arbeitszeit ab 01.01.2015 auf 30 Wochenstunden reduziert. Dem Sachverständigengutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 14.12.2022 zufolge leide der Beschwerdeführer zumindest seit 14.11.2022 an keinen Gesundheitsschäden mehr und bestehe folglich keine verbrechenskausale Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie liege kein verbrechenskausaler Verdienstentgang vor. Die Sachverständige habe sich in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.07.2023 auch ausführlich mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seines Psychotherapeuten, wonach beim Beschwerdeführer sehr wohl noch Krankheitssymptome vorlägen, auseinandergesetzt. Die Sachverständige habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie sich mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und sie habe anhand näher ausgeführter Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode sowie gestützt auf Fachliteratur dargelegt, weshalb sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Krankheitsbilder nicht (mehr) vorlägen. Mit Schreiben vom 29.07.2024 erstattete die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die außergewöhnlich schrecklichen Erlebnisse in seiner Kindheit den Beschwerdeführer nicht zur Ruhe kommen lassen und ihn sehr belasten würden. Er erhalte keine Hilfe oder Unterstützung aus seinem familiären Umfeld und trage undefinierte Schuldgefühle in sich, denen er sich nicht erwehren könne. Hinzu komme die Sorge in Bezug auf seine erblindete Frau, die seiner Hilfe bedürfe. Da sich der Beschwerdeführer eine Revision nicht leisten könne, werde ersucht das abweisende Erkenntnis nochmals zu überdenken. In einem Telefonat am 30.07.2024 wurde die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision zu stellen. Mit E-Mail vom 31.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorsitzende Richterin um persönliche Vorstellung und Darlegung seines Falles. Er leide nach wie vor massiv unter diesen posttraumatischen Belastungsstörungen mit immer wiederkehrenden Flashbacks und bitte darum, ihn persönlich anzuhören und nicht nur einem Gutachten einer Expertin zu vertrauen, welches in 18 Minuten erstellt worden sei. Am 08.08.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 05.07.2024 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 17.09.2024 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht rechtmäßig sei, nicht anzustellen. Mit Eingabe vom 28.10.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 05.07.2024 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und begründete diese im Wesentlichen mit der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unvollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, Ermittlungsfehlern sowie der Verletzung der Begründungspflicht. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2024, Ra 2024/11/0181-7, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen nicht stattgegeben, da der Antrag keine Angaben zu den (gesamten) wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers enthalten habe und daher die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung nicht möglich gewesen sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2025, Ra 2024/11/0181-15, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass es sich bei Hilfeleistungen nach dem VOG um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos und somit um ein „civil right“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. In Anbetracht des Beschwerdevorbringens könne keine Rede davon sein, dass gegenständlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 4 VwGVG, die erfordere, eine mündliche Verhandlung lasse eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, erfüllt sei. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, die in den Beschwerden gegen die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens ins Treffen geführten Argumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - unter Befragung der Sachverständigen bzw. Ergänzung deren Gutachtens - zu erörtern.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2025, Ra 2024/11/0181-15, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass es sich bei Hilfeleistungen nach dem VOG um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos und somit um ein „civil right“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK handle. In Anbetracht des Beschwerdevorbringens könne keine Rede davon sein, dass gegenständlich die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, die erfordere, eine mündliche Verhandlung lasse eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, erfüllt sei. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, die in den Beschwerden gegen die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens ins Treffen geführten Argumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - unter Befragung der Sachverständigen bzw. Ergänzung deren Gutachtens - zu erörtern. Mit Schreiben vom 21.10.2025 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrensakten wieder an das Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Entscheidung, wo diese am 22.10.2025 einlangten. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass im gegenständlichen Verfahren die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens beabsichtigt sei. Hierzu werde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen bis 14.11.2025 vorzulegen, sofern er über solche verfügt und diese noch nicht vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 07.11.2025, eingelangt am 11.11.2025, legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeuten XXXX vom 13.12.2024, eine Bestätigung des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten XXXX vom 24.06.2025 sowie ein Arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ vom 01.09.2025 vor. Aus diesen Dokumenten gehe die weitere Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers hervor, der die an ihm begangenen Gräueltaten selbst mit Unterstützung durch Therapeuten nur schwer verarbeiten könne. Zudem werde in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ersucht, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.Mit Schreiben vom 07.11.2025, eingelangt am 11.11.2025, legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeuten römisch 40 vom 13.12.2024, eine Bestätigung des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten römisch 40 vom 24.06.2025 sowie ein Arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ vom 01.09.2025 vor. Aus diesen Dokumenten gehe die weitere Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers hervor, der die an ihm begangenen Gräueltaten selbst mit Unterstützung durch Therapeuten nur schwer verarbeiten könne. Zudem werde in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ersucht, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Sachverständige XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In ihrem Gutachten vom 22.01.2026, eingelangt am 25.02.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2026, führte die Sachverständige Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Sachverständige römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In ihrem Gutachten vom 22.01.2026, eingelangt am 25.02.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2026, führte die Sachverständige Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Der Beschwerdeführer (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung pünktlich zur Untersuchung. Er ist mit dem Zug angereist. Ausgewiesen durch: Reisepass Allgemeine Angaben: Behandelnde Ärzte: Hausarzt: XXXX , Hausarzt, XXXX Hausarzt: römisch 40 , Hausarzt, römisch 40 Psychiater: XXXX – seit Mai-Juni 2025; zuvor keine regelmäßige psychiatrische Betreuung, nur sporadischPsychiater: römisch 40 – seit Mai-Juni 2025; zuvor keine regelmäßige psychiatrische Betreuung, nur sporadisch Gesprächstherapie: in XXXX , seit einigen Jahren immer wieder mit Pausen, nur sporadisch, seit Mai 2025 alle 14 TageGesprächstherapie: in römisch 40 , seit einigen Jahren immer wieder mit Pausen, nur sporadisch, seit Mai 2025 alle 14 Tage Sozialanamnese: Er ist ledig, er wohnt in einer Wohnung. Er hat eine Partnerin, diese hat eine eigene Wohnung, sie ist durch einen Schlaganfall erblindet. Er ist gelernter Elektromechaniker und Maschinenbauer mit LAP, er hat 9 Jahre im Beruf gearbeitet, dann 23 Jahre im Außendienst, zuerst vollzeitig, dann nur 30 Wochenstunden ab ca.
  46. Er wurde dann ca. 6/2024 vom Juniorchef gekündigt. Er hatte dann noch Resturlaub, dann war er in Pflegekarenz- 3 Monate lang. Dann begann er wieder mit einer Arbeit für 30 Stunden, nach der Probezeit hatte er aber wieder mehr gesundheitliche Probleme und er musste nach 4 Monaten kündigen. Er ist nun arbeitslos seit Mai 2025.Er ist gelernter Elektromechaniker und Maschinenbauer mit LAP, er hat 9 Jahre im Beruf gearbeitet, dann 23 Jahre im Außendienst, zuerst vollzeitig, dann nur 30 Wochenstunden ab ca.
  47. Er wurde dann ca. 6 aus 2024, vom Juniorchef gekündigt. Er hatte dann noch Resturlaub, dann war er in Pflegekarenz- 3 Monate lang. Dann begann er wieder mit einer Arbeit für 30 Stunden, nach der Probezeit hatte er aber wieder mehr gesundheitliche Probleme und er musste nach 4 Monaten kündigen. Er ist nun arbeitslos seit Mai
  48. Psychiatrische Voranamnese: Sexueller Missbrauch durch Priester und Ordensbruder, ca. 5 Jahre lang ca. 1985-1990, bis 2011 habe er das Erlebte alles für sich behalten. Durch die Nachrichten habe er sich dann geoutet und mit der Aufarbeitung begonnen. Das
  49. Mal habe er alles einem Priester in einer Beichte gesagt, der habe ihm gesagt, dass er viel beten müsse und nicht darüber sprechen dürfe, er solle Frauen meiden, er drohte ihm auch mit dem Teufel. Er war noch nie stationär auf einer Psychiatrie. Auch bisher keine psychische Rehab. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: 1 x Nasenbeinbruch. Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine Operationen. Anamnese Er wurde sehr religiös erzogen, er musste dann mit einem Priester herumreisen, dieser habe ihn dann stark vergewaltigt, er musste für den Priester auch andere Kinder aussuchen, ein Buch habe er über sein Leben geschrieben, auch ein Film wurde über seine Erlebnisse gedreht („Die Kinder lassen grüßen“). Trotzdem habe er einen Beruf erlernt, er habe sich eingeredet, es sei nicht so schlimm. Durch das Outing kamen dann aber die Probleme, man habe auch nicht verstanden, warum er das alles so lange verdrängt habe. Er war auch in der XXXX , erst wollte man ihm gar nicht glauben. Sein Chef hatte dann Einsicht, dass er nicht mehr so lange arbeiten könne, er habe dann auch den Verdienstentgang bekommen. In der neuen Arbeit habe er gesehen, dass er es nun gar nicht mehr schaffen könne. Er habe Probleme mit Autoritäten, sein Fuß fange zu vibrieren an, er könne nun nichts mehr koordinieren, daher musste er mit der Arbeit aufhören. Es sei auch jetzt sehr schwer für ihn, er habe einfach zu viel erlebt. Er wache oft nachts auf, habe Albträume, habe Angst, dass die Polizei ermittle. Man habe ihm vorgeworfen, er habe den Priester verführt, die Priester hätten alles umgekehrt und auch mit der Hölle gedroht. Eine sexuelle Beziehung habe er lange nicht gehabt, mit der Partnerin dann schon, das war aber auf einer anderen Ebene. Er sei auch nie mir ihr zusammengezogen. Die plötzliche Erblindung der Partnerin hat ihn nun auch sehr schwer getroffen.Er wurde sehr religiös erzogen, er musste dann mit einem Priester herumreisen, dieser habe ihn dann stark vergewaltigt, er musste für den Priester auch andere Kinder aussuchen, ein Buch habe er über sein Leben geschrieben, auch ein Film wurde über seine Erlebnisse gedreht („Die Kinder lassen grüßen“). Trotzdem habe er einen Beruf erlernt, er habe sich eingeredet, es sei nicht so schlimm. Durch das Outing kamen dann aber die Probleme, man habe auch nicht verstanden, warum er das alles so lange verdrängt habe. Er war auch in der römisch 40 , erst wollte man ihm gar nicht glauben. Sein Chef hatte dann Einsicht, dass er nicht mehr so lange arbeiten könne, er habe dann auch den Verdienstentgang bekommen. In der neuen Arbeit habe er gesehen, dass er es nun gar nicht mehr schaffen könne. Er habe Probleme mit Autoritäten, sein Fuß fange zu vibrieren an, er könne nun nichts mehr koordinieren, daher musste er mit der Arbeit aufhören. Es sei auch jetzt sehr schwer für ihn, er habe einfach zu viel erlebt. Er wache oft nachts auf, habe Albträume, habe Angst, dass die Polizei ermittle. Man habe ihm vorgeworfen, er habe den Priester verführt, die Priester hätten alles umgekehrt und auch mit der Hölle gedroht. Eine sexuelle Beziehung habe er lange nicht gehabt, mit der Partnerin dann schon, das war aber auf einer anderen Ebene. Er sei auch nie mir ihr zusammengezogen. Die plötzliche Erblindung der Partnerin hat ihn nun auch sehr schwer getroffen. Dzt. Alltagsbeeinträchtigung: er fühle sich wie 90 Jahre, alles sei mühselig geworden, er habe dzt. keinen Antrieb und keine Energie, habe Probleme mit jeglichem Druck. Mit dem einsichtigen Chef ist das gegangen, da konnte er dem Druck ausweichen. Er fühle sich nun nicht mehr schuldig wegen all dem Vorgefallenen. Auch durch den Schlaganfall der Partnerin sei er nun sehr betroffen, diese sei ja jetzt ganz blind. V.a. nachts habe er die Albträume. Wenn er durch die Wälder fahre, wo die Übergriffe waren, kommt das Erlebte in ihm hoch, nicht aber anderswo. Schuldgefühle habe er nicht mehr. Schreckhaft sei er nicht, er rege sich nur schnell auf. Manchmal glaube er, dass er einen Knoten im Hals habe und auch im Fuß habe er zB. ein Flattern. Warum der Psychiater eine wahnhafte Störung festgestellt habe, wisse er nicht. Jetzt habe er wenig soziale Kontakte, früher habe er in der Kapelle als Kapellmeister gespielt und auch Tanzkurse gemacht, er wollte auch das Gefühl haben, eine Frau wenigstens zu berühren.Er fühle sich nun nicht mehr schuldig wegen all dem Vorgefallenen. Auch durch den Schlaganfall der Partnerin sei er nun sehr betroffen, diese sei ja jetzt ganz blind. römisch fünf.a. nachts habe er die Albträume. Wenn er durch die Wälder fahre, wo die Übergriffe waren, kommt das Erlebte in ihm hoch, nicht aber anderswo. Schuldgefühle habe er nicht mehr. Schreckhaft sei er nicht, er rege sich nur schnell auf. Manchmal glaube er, dass er einen Knoten im Hals habe und auch im Fuß habe er zB. ein Flattern. Warum der Psychiater eine wahnhafte Störung festgestellt habe, wisse er nicht. Jetzt habe er wenig soziale Kontakte, früher habe er in der Kapelle als Kapellmeister gespielt und auch Tanzkurse gemacht, er wollte auch das Gefühl haben, eine Frau wenigstens zu berühren. Therapie: Aripiprazol 5 mg 1 x 1, Gesprächstherapie dzt. alle 2 Wochen Relevante Befunde: Aktuell vorgelegter Befund: 20.1.2026: Arztbrief XXXX , Psychiater, XXXX : wahnhafte Störung20.1.2026: Arztbrief römisch 40 , Psychiater, römisch 40 : wahnhafte Störung 2025-11-18: Arztbrief XXXX , Psychiater, XXXX : wahnhafte Störung2025-11-18: Arztbrief römisch 40 , Psychiater, römisch 40 : wahnhafte Störung Untersuchungsbefund: XXXX -jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, angepasst, leicht unruhig, angespannt römisch 40 -jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, angepasst, leicht unruhig, angespannt Keine offensichtlichen körperlichen Einschränkungen, Gang unauffällig. Psychischer Status: Bewusstseinslage: klar Orientierung: in allen Qualitäten erhalten Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: subj. reduziert, kann dzt. gut im Gespräch folgen Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: ausreichend Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen Tempo: normal Intelligenz: durchschnittlich Keine funktionellen Abbauzeichen Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind aktuell nicht explorierbar Ich Störungen nicht explorierbar Stimmung: dysthym, depressiv, belastet, affektlabil; Befindlichkeit: dzt. eher schlecht Affizierbarkeit: noch ausreichend vorhanden, ausreichend schwingungsfähig Antrieb: immer wieder reduziert laut Angabe, dzt. ausreichend Psychomotorik: Mimik und Gestik: leicht unruhig Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten Biorhythmusstörungen: Schlaf schlecht aufgrund der häufigen Albträume Suizidalität: keine Persönlichkeitsmerkmale: etwas ängstlich, angespannt, leicht agitiert, innerlich unruhig, Angabe von rez. Flashbacks und Intrusionen, Anpassungsprobleme, dzt. etwas reduzierte Belastbarkeit, fallweise sozialer Rückzug, Grübelneigung Beantwortung der Fragen/Beurteilung und Stellungnahme A. Zur Klärung, ob seit Jänner 2023 aus verbrechenskausalen Gründen weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Stunden notwendig ist, wird um Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht: Aktuell können bei dem BF folgende psychiatrische Diagnosen gestellt werden: GS1: Rezidivierende depressive Störung, ICD10: F33.9 GS2: Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, ICD10: F43.8
  50. Welche kausalen Gesundheitsschäden liegen aufgrund der schädigenden Ereignisse von 1987 bis 1991 im Hinblick auf körperliche und psychische Beeinträchtigung noch vor? Die GS
  51. – Sie besteht auch ab Jänner 2023 fort, sie erreicht aber nur noch geringen Krankheitswert. Zu beachten ist, dass der BF auch über Jahre keine psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie in Bezug auf die GS2 benötigt hat, was darauf hinweist, dass dadurch auch zuvor keine maßgebenden bzw. behandlungsbedürftigen Einschränkungen bestanden. Bei der GS2 ist von einer „Restsymptomatik“ nach den traumatischen Erlebnissen zwischen 1987 bis 1991 auszugehen. Maßgebende Einschränkungen ergeben sich dadurch aber sehr wahrscheinlich nicht mehr. Vordergründig sind noch rez. Flashbacks und auch die Neigung zu Schlafstörungen mit Albträumen. Die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung liegen nun jedenfalls nicht mehr vor.
  52. Akausale Gesundheitsschädigungen Hierzu zählt in erster Linie die GS
  53. Vordergründig bestehen dzt. beim BF Depressionen mit rez. Antriebsminderung und auch etwas verminderter Belastbarkeit. Diese sind auf mehrere Faktoren zurückzuführen, welche definitiv als nicht kausal zu erachten sind, wie zB. Probleme mit dem neuen Chef und dann auch neuen Arbeitgeber, private Belastungen durch die schwere Erkrankung der Partnerin. Durch die Depression ergibt sich für den BF eine etwas verminderte Belastbarkeit infolge der begleitenden rez. Antriebsminderung, dem Grübeln und der Ängste um die Erkrankung der Partnerin und auch durch die begleitenden Schlafstörungen (die aber auch durch die GS2 verstärkt sind). Die GS1 hätte sich sehr wahrscheinlich auch ohne die erlebten Traumatisierungen in der Vergangenheit entwickelt.
  54. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die (auch aktuell wieder in Anspruch genommene) Psychotherapie dazu beitragen kann, dass der BF zukünftig wieder in der Lage ist vollzeitig zu arbeiten. Bei Behandlung der GS1 (Depression) kann hingegen davon ausgegangen werden, dass dem BF eine Teilzeitbeschäftigung wieder möglich sein wird. Eine wahnhafte Störung, wie sie im aktuellen psychiatrischen Befund von XXXX festgehalten wird, kann dzt. nicht festgestellt werden (event, da der BF dzt. auch mit einem Neuroleptikum behandelt wird).Eine wahnhafte Störung, wie sie im aktuellen psychiatrischen Befund von römisch 40 festgehalten wird, kann dzt. nicht festgestellt werden (event, da der BF dzt. auch mit einem Neuroleptikum behandelt wird). Bezüglich der als kausal erachteten GS2 wird festgehalten, dass eine Psychotherapie unterstützend sein kann, um die psychischen Belastungen und hier insbesondere die Schlafstörung zu mindern, was wiederrum eine bessere Alltagsbelastbarkeit herbeiführen kann. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist aber auch dadurch nicht zu erwarten, dass wieder eine Belastbarkeit für eine Vollzeitbeschäftigung erreicht wird. B. Klärung, ob nach wie vor eine Psychotherapie notwendig sein wird. Beantwortung der Fragen dazu, siehe unter
  55. Dzt. sind Beschwerden durch die GS1 vorherrschend, es stehen also akausale Faktoren im Vordergrund. Sehr wahrscheinlich wäre die Depression auch ohne die erlebten, vorherigen Straftaten aufgetreten (siehe oben). Ein entscheidender Faktor für das Entstehen der Depression spielt dzt. auch die Erkrankung der pflegebedürftigen Partnerin. Eine psychotherapeutische Behandlung ist zur Besserung der GS1 sehr zu empfehlen und kann, wie oben erwähnt, auch unterstützend für die Aufarbeitung der Restsymptomatik der traumatischen Erlebnisse (hier als GS2 geführt) förderlich sein. Sinnvoll erscheint zur Behandlung der GS1 und der GS2 eine psychotherapeutische Behandlung für 1/2 Jahr, mit einer Frequenz von 2 x im Monat.“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2026 wurden dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.03.2026 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung unter Vorlage großteils bereits vorgelegter medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme und brachte vor, dass das eingeholte Gutachten unvollständig sei und die lange Krankheits- sowie Behandlungsgeschichte des Beschwerdeführers nicht berücksichtige. Stattdessen beschränke sich der Begutachtungszeitraum nur auf das Jahr 2025, als ob es keine Vorgeschichte gegeben hätte. Dies habe zur Folge, dass die Folgen des Missbrauchs verniedlicht und somit kleingeschrieben erscheinen würden. Das Gutachten berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer seit fast einem Jahrzehnt in permanenter therapeutischer Behandlung sei, genauer seit August 2016, die er bei XXXX begonnen habe. Die verbrechenskausale Schädigung habe folgende Symptome mit Krankheitswert nach sich gezogen: T74.2 Sexueller Missbrauch, F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung und F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (DESNOS). Da sich beim Beschwerdeführer im Lichte der Psychotherapie die kausale Symptomatik chronifiziert habe und auch weitere diagnostische Ereignisse neu dazu gekommen seien, werde eine entsprechende Berücksichtigung der Vorgeschichte durch Einbeziehung der noch nicht vorgelegten Arztbriefe bzw. Begutachtungen und dementsprechende Ergänzung des aktuellen Gutachtens bzw. die Einholung einer Zweitmeinung durch einen anderen Gutachter beantragt. Mit Schreiben vom 13.03.2026 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung unter Vorlage großteils bereits vorgelegter medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme und brachte vor, dass das eingeholte Gutachten unvollständig sei und die lange Krankheits- sowie Behandlungsgeschichte des Beschwerdeführers nicht berücksichtige. Stattdessen beschränke sich der Begutachtungszeitraum nur auf das Jahr 2025, als ob es keine Vorgeschichte gegeben hätte. Dies habe zur Folge, dass die Folgen des Missbrauchs verniedlicht und somit kleingeschrieben erscheinen würden. Das Gutachten berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer seit fast einem Jahrzehnt in permanenter therapeutischer Behandlung sei, genauer seit August 2016, die er bei römisch 40 begonnen habe. Die verbrechenskausale Schädigung habe folgende Symptome mit Krankheitswert nach sich gezogen: T74.2 Sexueller Missbrauch, F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung und F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (DESNOS). Da sich beim Beschwerdeführer im Lichte der Psychotherapie die kausale Symptomatik chronifiziert habe und auch weitere diagnostische Ereignisse neu dazu gekommen seien, werde eine entsprechende Berücksichtigung der Vorgeschichte durch Einbeziehung der noch nicht vorgelegten Arztbriefe bzw. Begutachtungen und dementsprechende Ergänzung des aktuellen Gutachtens bzw. die Einholung einer Zweitmeinung durch einen anderen Gutachter beantragt. Mit Schreiben vom 16.03.2026 erstattete auch die belangte Behörde eine Stellungnahme und führte aus, dass die Empfehlung der Sachverständigen zur Behandlung der GS2 zusammen mit der akausalen, im Vordergrund stehenden GS1 nicht nachvollziehbar und als obsolet zu erachten sei, zumal auch zuvor keine maßgebenden bzw. behandlungsbedürftigen Einschränkungen vorgelegen seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die nicht näher begründete Annahme der Sachverständigen im Hinblick auf die GS2, wonach auch durch eine Psychotherapie nicht zu erwarten sei, dass wieder eine Belastbarkeit für eine Vollzeitbeschäftigung erreicht werde, unschlüssig. Laut dem Gutachten sei selbst bei einer Behandlung der akausalen GS1 nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig wieder in der Lage sein werde, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Die Sachverständige XXXX weiche in ihrem Gutachten grob von jenem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme von XXXX ab, wonach beim Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten feststellbar seien, welche einen Krankheitsbegriff erfüllt hätten, ohne dies zu begründen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Gutachten von XXXX auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2022 beruhe und daher den tatsächlichen Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt besser widerspiegle als das nunmehrige Gutachten. Angesichts der weitestgehend gleichen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in beiden Gutachten, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nun von XXXX angenommen werde, dass eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung, die GS2, vorliege. Letztlich sei aber auch aus dem neuen Gutachten abzuleiten, dass aus verbrechenskausalen Gründen keine Psychotherapie bzw. keine Reduktion der Arbeitsstunden auf 30 Stunden mehr notwendig sei. Es werde beantragt, das schlüssige, wissenschaftlich fundierte und widerspruchsfreie Gutachten samt ergänzender Stellungnahme von XXXX , an deren Unbefangenheit keine Zweifel bestünden, der Entscheidung zugrunde zu legen.Mit Schreiben vom 16.03.2026 erstattete auch die belangte Behörde eine Stellungnahme und führte aus, dass die Empfehlung der Sachverständigen zur Behandlung der GS2 zusammen mit der akausalen, im Vordergrund stehenden GS1 nicht nachvollziehbar und als obsolet zu erachten sei, zumal auch zuvor keine maßgebenden bzw. behandlungsbedürftigen Einschränkungen vorgelegen seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die nicht näher begründete Annahme der Sachverständigen im Hinblick auf die GS2, wonach auch durch eine Psychotherapie nicht zu erwarten sei, dass wieder eine Belastbarkeit für eine Vollzeitbeschäftigung erreicht werde, unschlüssig. Laut dem Gutachten sei selbst bei einer Behandlung der akausalen GS1 nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig wieder in der Lage sein werde, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Die Sachverständige römisch 40 weiche in ihrem Gutachten grob von jenem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme von römisch 40 ab, wonach beim Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten feststellbar seien, welche einen Krankheitsbegriff erfüllt hätten, ohne dies zu begründen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Gutachten von römisch 40 auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2022 beruhe und daher den tatsächlichen Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt besser widerspiegle als das nunmehrige Gutachten. Angesichts der weitestgehend gleichen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in beiden Gutachten, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nun von römisch 40 angenommen werde, dass eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung, die GS2, vorliege. Letztlich sei aber auch aus dem neuen Gutachten abzuleiten, dass aus verbrechenskausalen Gründen keine Psychotherapie bzw. keine Reduktion der Arbeitsstunden auf 30 Stunden mehr notwendig sei. Es werde beantragt, das schlüssige, wissenschaftlich fundierte und widerspruchsfreie Gutachten samt ergänzender Stellungnahme von römisch 40 , an deren Unbefangenheit keine Zweifel bestünden, der Entscheidung zugrunde zu legen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 19.03.2026 wurden die Stellungnahme der belangten Behörde an den Beschwerdeführer sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde übermittelt und eine gemeinsame Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2026 wurden der Sachverständigen XXXX die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie die sich daraus ergebenden Fragen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2026 wurden der Sachverständigen römisch 40 die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie die sich daraus ergebenden Fragen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 02.04.2026 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine weitere Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass die mit dem körperlichen sexuellen Missbrauch in der Kindheit einhergehenden schweren psychischen Folgeschäden, die eine Kettenreaktion auszulösen imstande seien, häufig unsichtbar bleiben würden, sofern psychologische Dynamiken nicht richtig eingeordnet würden. Das habe zur Folge, dass nicht erkannt werde, wie Belastungsfaktoren aussehen bzw. sie entstanden seien. In den Gutachten wäre der Gesamtkontext zu prüfen gewesen und sei die GS1 sehr wohl im Zusammenhang mit der GS2 zu sehen. Zudem seien die Erlebnisse des Beschwerdeführers, die Probleme mit dem Arbeitgeber sowie die Probleme mit der Lebensgefährtin ebenso als kausal für den Missbrauch in der Kindheit anzusehen. Die als GS1 fälschlich als nichtkausal bezeichneten psychischen Schäden des Beschwerdeführers seien Beweise für dessen Traumabindung. Die psychologischen Dynamiken des Beschwerdeführers seien in beiden Gutachten mangelhaft erarbeitet worden und werde daher eine psychologische Begutachtung durch einen namhaft gemachten Sachverständigen für Psychologie beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Amtssachverständige XXXX durch den erkennenden Senat, den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde eingehend befragt wurde und zu den aufgeworfenen Einwendungen ausführlich Stellung nahm.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Amtssachverständige römisch 40 durch den erkennenden Senat, den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde eingehend befragt wurde und zu den aufgeworfenen Einwendungen ausführlich Stellung nahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  56. Feststellungen: 1.
  57. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. In den Jahren von 1987 bis 1990, somit zwischen seinem
  58. und
  59. Lebensjahr, wurde der Beschwerdeführer von XXXX , auch XXXX , einem katholischen Priester und XXXX , einem Mesner, regelmäßig sexuell missbraucht und vergewaltigt. In den Jahren von 1987 bis 1990, somit zwischen seinem
  60. und
  61. Lebensjahr, wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 , auch römisch 40 , einem katholischen Priester und römisch 40 , einem Mesner, regelmäßig sexuell missbraucht und vergewaltigt. Die Täter gaben dem Beschwerdeführer, der zu dieser Zeit Ministrant war, das Gefühl etwas Besonderes zu sein und suggeriertem ihm, dass es die wahre Liebe nur zwischen Männern und Knaben gäbe. Als Beispiel wurde dabei die griechische Mythologie genannt und Frauen im Gegenzug regelrecht verteufelt. Während eines Ministranten-Ausflugs 1987 im XXXX im Lavanttal wurde der Beschwerdeführer das erste Mal von den Tätern an den Genitalien berührt und musste umgekehrt auch deren Genitalien angreifen. In weiterer Folge missbrauchten und vergewaltigten die Täter den Beschwerdeführer gleichzeitig oder abwechselnd bis Ende 1990 regelmäßig. Dabei führten sie an dem Beschwerdeführer Anal- und Oralverkehr sowie Handonanie durch und verlangten von ihm ebenso Oralverkehr sowie Handonanie. Die Übergriffe fanden in den Räumlichkeiten des Pfarrhofes XXXX , in den umliegenden Wäldern sowie während mehrerer Ausflüge im In- und Ausland statt.Die Täter gaben dem Beschwerdeführer, der zu dieser Zeit Ministrant war, das Gefühl etwas Besonderes zu sein und suggeriertem ihm, dass es die wahre Liebe nur zwischen Männern und Knaben gäbe. Als Beispiel wurde dabei die griechische Mythologie genannt und Frauen im Gegenzug regelrecht verteufelt. Während eines Ministranten-Ausflugs 1987 im römisch 40 im Lavanttal wurde der Beschwerdeführer das erste Mal von den Tätern an den Genitalien berührt und musste umgekehrt auch deren Genitalien angreifen. In weiterer Folge missbrauchten und vergewaltigten die Täter den Beschwerdeführer gleichzeitig oder abwechselnd bis Ende 1990 regelmäßig. Dabei führten sie an dem Beschwerdeführer Anal- und Oralverkehr sowie Handonanie durch und verlangten von ihm ebenso Oralverkehr sowie Handonanie. Die Übergriffe fanden in den Räumlichkeiten des Pfarrhofes römisch 40 , in den umliegenden Wäldern sowie während mehrerer Ausflüge im In- und Ausland statt. Im Jahr 2012 erstatte der Beschwerdeführer Strafanzeige. Das Strafverfahren gegen XXXX wegen §§ 206 ff StGB wurde infolge seines Todes am 12.08.2013 eingestellt, XXXX ist bereits am 05.02.2010 verstorben.Im Jahr 2012 erstatte der Beschwerdeführer Strafanzeige. Das Strafverfahren gegen römisch 40 wegen Paragraphen 206, ff StGB wurde infolge seines Todes am 12.08.2013 eingestellt, römisch 40 ist bereits am 05.02.2010 verstorben. Der Beschwerdeführer litt aufgrund der an ihm zwischen 1987 und 1990 verübten Verbrechen zunächst an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung sowie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. 1.
  62. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2012 von der Stiftung Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich als anerkanntes Opfer eine finanzielle Hilfe in Höhe von € 30.000,-- sowie Therapieleistungen im Ausmaß von 100 Stunden zugesprochen. Letztere hat er zur Gänze in Anspruch genommen, von November 2011 bis Mai 2014 war er 71 Stunden in Psychotherapie bei XXXX und von 26.07.2014 bis 22.08.2015 für 30 Stunden bei XXXX .1.
  63. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2012 von der Stiftung Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich als anerkanntes Opfer eine finanzielle Hilfe in Höhe von € 30.000,-- sowie Therapieleistungen im Ausmaß von 100 Stunden zugesprochen. Letztere hat er zur Gänze in Anspruch genommen, von November 2011 bis Mai 2014 war er 71 Stunden in Psychotherapie bei römisch 40 und von 26.07.2014 bis 22.08.2015 für 30 Stunden bei römisch 40 . Mit Bescheid vom 08.11.2013 bewilligte das Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2013 auf Übernahme der auf Grund der durch die Missbrauchs- und Misshandlungserlebnisse in seiner Kindheit und Jugend erlittenen Schädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß für die Dauer der verbrechensbedingten Notwendigkeit. Nach einer Unterbrechung der Psychotherapie ab 22.08.2015 war der Beschwerdeführer erneut von 13.05.2017 bis 24.06.2017, von 02.08.2019 bis 14.09.2019, von 25.01.2020 bis 08.02.2020, von 09.01.2021 bis 13.02.2021, von 30.10.2021 bis 18.12.2021, von 05.02.2022 bis 19.02.2022 sowie von 17.09.2022 bis 05.11.2022 bei XXXX in psychotherapeutischer Krankenbehandlung. Nach einer Unterbrechung der Psychotherapie ab 22.08.2015 war der Beschwerdeführer erneut von 13.05.2017 bis 24.06.2017, von 02.08.2019 bis 14.09.2019, von 25.01.2020 bis 08.02.2020, von 09.01.2021 bis 13.02.2021, von 30.10.2021 bis 18.12.2021, von 05.02.2022 bis 19.02.2022 sowie von 17.09.2022 bis 05.11.2022 bei römisch 40 in psychotherapeutischer Krankenbehandlung. In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer ebenfalls nur sporadisch psychotherapeutische Behandlung bzw. psychiatrische Betreuung in Anspruch. Seit 26.05.2025 befindet er sich alle zwei Wochen in einer verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie bei XXXX . In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer ebenfalls nur sporadisch psychotherapeutische Behandlung bzw. psychiatrische Betreuung in Anspruch. Seit 26.05.2025 befindet er sich alle zwei Wochen in einer verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie bei römisch 40 . 1.
  64. Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromechaniker sowie Maschinenbauer und war seit 04.07.2000 als Servicetechniker, mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, bei XXXX beschäftigt. Aufgrund der psychischen Belastung reduzierte der Beschwerdeführer die Arbeitszeit ab 01.01.2015 auf 30 Wochenstunden. Die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war kausal auf die Beeinträchtigungen durch die erlittene sexuelle Traumatisierung zurückzuführen und alleinige Ursache dafür. Im Jahr 2024 endete dieses Dienstverhältnis.1.
  65. Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromechaniker sowie Maschinenbauer und war seit 04.07.2000 als Servicetechniker, mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, bei römisch 40 beschäftigt. Aufgrund der psychischen Belastung reduzierte der Beschwerdeführer die Arbeitszeit ab 01.01.2015 auf 30 Wochenstunden. Die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war kausal auf die Beeinträchtigungen durch die erlittene sexuelle Traumatisierung zurückzuführen und alleinige Ursache dafür. Im Jahr 2024 endete dieses Dienstverhältnis. Mit Bescheid vom 29.06.2016 bewilligte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2015 auf Ersatz des Verdienstentganges ab 01.07.2015 aufgrund der verbrechenskausalen Arbeitszeitreduzierung von 38,5 auf 30 Wochenstunden. In weiterer Folge zahlte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges bis 31.12.2022 aus. Anfang 2025 nahm der Beschwerdeführer eine neue Arbeit mit 30 Wochenstunden auf und beendete diese nach der Probezeit wieder. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch ist er seit Mai 2025 arbeitslos und befindet sich aktuell in einer Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS. 1.
  66. Aktuell leidet der Beschwerdeführer vordergründig an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD10: F33.9) mit Antriebsminderung und etwas verminderter Belastbarkeit. Diese Gesundheitsschädigung (GS1) ist auf mehrere Faktoren zurückführen, welche nicht kausal im Zusammenhang mit den an ihm zwischen 1987 und 1990 verübten Verbrechen stehen, wie etwa der Arbeitsplatzverlust im Jahr 2024 oder die Folgen eines Schlaganfalles seiner Lebensgefährtin im Jahr
  67. Die GS1 hätte sich sehr wahrscheinlich auch ohne die erlebten Traumatisierungen in der Vergangenheit entwickelt. Aufgrund der traumatischen Ereignisse in den Jahren 1987 bis 1990 besteht beim Beschwerdeführer noch eine verbrechenskausale Restsymptomatik in Form von sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung (ICD10: F43.8) mit rezidivierenden Flashbacks sowie einer Neigung zu Schlafstörungen mit Albträumen. Diese Gesundheitsschädigung (GS2) erreicht allerdings nur noch einen geringen Krankheitswert und bestanden seit Ende 2022 bzw. Anfang 2023 keine maßgebenden, behandlungsbedürftigen Einschränkungen. Zumindest seit Jänner 2023 liegen beim Beschwerdeführer keine verbrechenskausalen Gründe mehr vor, wodurch weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Wochenstunden notwendig ist. Vielmehr ist die akausale GS1, die rezidivierende depressive Störung, dafür ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer zukünftig wahrscheinlich keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausüben können wird. Eine neuerliche psychotherapeutische Aufarbeitung der Restsymptomatik im Zusammenhang mit der kausalen GS2, der sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung, ist für den Beschwerdeführer hilfreich, um beispielsweise wieder in Erinnerung zu rufen, welche Skills er zum Abbau von Anspannungen anwenden kann, wenn er in Situationen kommt, in denen die Erlebnisse aus seiner Kindheit hervorkommen. Empfohlen wird Psychotherapie zumindest für ein halbes Jahr, im Ausmaß von zwei Sitzungen pro Monat.
  68. Beweiswürdigung: 2.
  69. Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf der Kopie seines Reisepasses (vgl. AS 8 im Aktenteil RT01) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 21.12.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2 in W265 2283032-1). 2.
  70. Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf der Kopie seines Reisepasses vergleiche AS 8 im Aktenteil RT01) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 21.12.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2 in W265 2283032-1). Die Feststellungen zum sexuellen Missbrauch und den Vergewaltigungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1987 bis 1990 folgen seinen eigenen Angaben, insbesondere bei seiner Zeugenvernehmung am 20.07.2012 vor dem Landespolizeikommando für XXXX und seiner kontradiktorischen Zeugenvernehmung am 18.12.2013 vor dem Landesgericht XXXX (vgl. AS 13-66 im Aktenteil HF). Der beschriebene Ablauf der Vorfälle wurde erkennbar bereits den Bescheiden vom 08.11.2013 und 29.06.2016 zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die Feststellungen zum sexuellen Missbrauch und den Vergewaltigungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1987 bis 1990 folgen seinen eigenen Angaben, insbesondere bei seiner Zeugenvernehmung am 20.07.2012 vor dem Landespolizeikommando für römisch 40 und seiner kontradiktorischen Zeugenvernehmung am 18.12.2013 vor dem Landesgericht römisch 40 vergleiche AS 13-66 im Aktenteil HF). Der beschriebene Ablauf der Vorfälle wurde erkennbar bereits den Bescheiden vom 08.11.2013 und 29.06.2016 zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Dass das Strafverfahren gegen XXXX eingestellt wurde, weil dieser verstorben ist, gründet auf der entsprechenden Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX (vgl. AS 38 f im Aktenteil RT01; vgl. AS 140 im Aktenteil HF für dessen Sterbeurkunde). Dass auch XXXX verstorben ist, ergibt sich aus einem Abschlussbericht des Landespolizeikommandos für XXXX (vgl. AS 146 im Aktenteil HF).Dass das Strafverfahren gegen römisch 40 eingestellt wurde, weil dieser verstorben ist, gründet auf der entsprechenden Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vergleiche AS 38 f im Aktenteil RT01; vergleiche AS 140 im Aktenteil HF für dessen Sterbeurkunde). Dass auch römisch 40 verstorben ist, ergibt sich aus einem Abschlussbericht des Landespolizeikommandos für römisch 40 vergleiche AS 146 im Aktenteil HF). Die Feststellungen zur nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung sowie zur komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, unter welchen der Beschwerdeführer aufgrund der Verbrechen zunächst litt, gründen auf dem im Strafverfahren gegen einen der Täter erstellten neuropsychiatrischen Gutachten vom 29.05.2013 sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 08.03.2016 (vgl. AS 181-183 im Aktenteil RT01).Die Feststellungen zur nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung sowie zur komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, unter welchen der Beschwerdeführer aufgrund der Verbrechen zunächst litt, gründen auf dem im Strafverfahren gegen einen der Täter erstellten neuropsychiatrischen Gutachten vom 29.05.2013 sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 08.03.2016 vergleiche AS 181-183 im Aktenteil RT01). 2.
  71. Die Feststellungen zu den zuerkannten Leistungen der Stiftung Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich fußen auf einem Schreiben der Stiftung an den Beschwerdeführer vom 13.06.2012 (vgl. AS 12 im Aktenteil HF). Dass der Beschwerdeführer die zuerkannten Therapiestunden zur Gänze konsumierte, gab er der belangten Behörde telefonisch am 21.02.2017 bekannt (vgl. AS 170b im Aktenteil HF). XXXX teilte der Behörde am 13.06.2017 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer 71 Stunden Psychotherapie bei ihr in Anspruch genommen habe, deren Kosten von der Opferschutzanwaltschaft übernommen worden seien (vgl. AS 182 im Aktenteil HF). Zudem bestätigte sie am 10.04.2013, dass sie den Beschwerdeführer im November 2011 für einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 10.02.2012 untersucht habe und er aktuell regelmäßig in ihre Praxis komme (vgl. AS 4 und 67 im Aktenteil HF). Dass 30 Therapieeinheiten bei XXXX von der Stiftung Opferschutz bezahlt worden seien, gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde in einem Telefonat am 08.05.2017 bekannt (vgl. AS 172 im Aktenteil HF). XXXX bestätigte mit Schreiben vom 31.05.2017, dass die Rechnungen für die Psychotherapie des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.07.2014 bis 22.08.2015 an die Erzabtei XXXX ergingen (vgl. AS 180 im Aktenteil HF).2.
  72. Die Feststellungen zu den zuerkannten Leistungen der Stiftung Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich fußen auf einem Schreiben der Stiftung an den Beschwerdeführer vom 13.06.2012 vergleiche AS 12 im Aktenteil HF). Dass der Beschwerdeführer die zuerkannten Therapiestunden zur Gänze konsumierte, gab er der belangten Behörde telefonisch am 21.02.2017 bekannt vergleiche AS 170b im Aktenteil HF). römisch 40 teilte der Behörde am 13.06.2017 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer 71 Stunden Psychotherapie bei ihr in Anspruch genommen habe, deren Kosten von der Opferschutzanwaltschaft übernommen worden seien vergleiche AS 182 im Aktenteil HF). Zudem bestätigte sie am 10.04.2013, dass sie den Beschwerdeführer im November 2011 für einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 10.02.2012 untersucht habe und er aktuell regelmäßig in ihre Praxis komme vergleiche AS 4 und 67 im Aktenteil HF). Dass 30 Therapieeinheiten bei römisch 40 von der Stiftung Opferschutz bezahlt worden seien, gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde in einem Telefonat am 08.05.2017 bekannt vergleiche AS 172 im Aktenteil HF). römisch 40 bestätigte mit Schreiben vom 31.05.2017, dass die Rechnungen für die Psychotherapie des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.07.2014 bis 22.08.2015 an die Erzabtei römisch 40 ergingen vergleiche AS 180 im Aktenteil HF). Der Bescheid vom 08.11.2013, mit dem dem Beschwerdeführer damals die Übernahme der entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung im Ausmaß der verbrechensbedingten Notwendigkeit bewilligt wurde, liegt im Verwaltungsakt auf (vgl. AS 166 im Aktenteil HF).Der Bescheid vom 08.11.2013, mit dem dem Beschwerdeführer damals die Übernahme der entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung im Ausmaß der verbrechensbedingten Notwendigkeit bewilligt wurde, liegt im Verwaltungsakt auf vergleiche AS 166 im Aktenteil HF). Die Feststellungen zu den unregelmäßigen psychotherapeutischen Krankenbehandlungen des Beschwerdeführers bei XXXX zwischen 2017 und 2022 ergeben sich aus einem Schreiben vom 06.03.2021 von XXXX (vgl. AS 212 im Aktenteil HF) sowie aus den vorgelegten Honorarnoten vom 16.11.2021, 07.12.2021, 07.01.2022, 22.02.2022 und 12.10.2022 (vgl. AS 228, 230, 243, 246, 250, 254 im Aktenteil HF). Bereits vor diesem Hintergrund konnte dem Vorbringen, etwa in der Stellungnahme vom 13.03.2026, wonach der Beschwerdeführer seit August 2016 in permanenter, im Sinne einer regelmäßigen, therapeutischer Behandlung stehe, nicht gefolgt werden.Die Feststellungen zu den unregelmäßigen psychotherapeutischen Krankenbehandlungen des Beschwerdeführers bei römisch 40 zwischen 2017 und 2022 ergeben sich aus einem Schreiben vom 06.03.2021 von römisch 40 vergleiche AS 212 im Aktenteil HF) sowie aus den vorgelegten Honorarnoten vom 16.11.2021, 07.12.2021, 07.01.2022, 22.02.2022 und 12.10.2022 vergleiche AS 228, 230, 243, 246, 250, 254 im Aktenteil HF). Bereits vor diesem Hintergrund konnte dem Vorbringen, etwa in der Stellungnahme vom 13.03.2026, wonach der Beschwerdeführer seit August 2016 in permanenter, im Sinne einer regelmäßigen, therapeutischer Behandlung stehe, nicht gefolgt werden. In der Stellungnahme von XXXX vom 02.02.2023 wurde lediglich pauschal, ohne Angabe von konkreten Behandlungsterminen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 26.07.2014 bei ihm in Therapie stehe und sich über die Jahre situationsbedingt Phasen des „sich krank und depressiv Fühlens“ mit Phasen des „geht so weit ganz gut – danke“ nach erneuter Therapie abwechseln würden (vgl. AS 319 im Aktenteil RT02). Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Unterlagen vor, die eine Psychotherapie zwischen Ende 2022 und Mai 2025 bzw. eine psychiatrische Betreuung zwischen Ende 2022 und Dezember 2024 belegen würden. Zudem gab er selbst gegenüber der Sachverständigen XXXX an, dass er seit einigen Jahren in Gesprächstherapie stehe, allerdings nur sporadisch mit Pausen (vgl. S. 1 ihres Gutachtens vom 22.01.2026 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Am 13.12.2024, 18.11.2025 und 20.01.2026 suchte der Beschwerdeführer den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeuten XXXX auf, wie aus den entsprechenden Befunden hervorgeht. Der Bestätigung des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten XXXX vom 24.06.2025 kann sodann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 26.05.2025 alle zwei Wochen in einer verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie befindet. In der Stellungnahme von römisch 40 vom 02.02.2023 wurde lediglich pauschal, ohne Angabe von konkreten Behandlungsterminen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 26.07.2014 bei ihm in Therapie stehe und sich über die Jahre situationsbedingt Phasen des „sich krank und depressiv Fühlens“ mit Phasen des „geht so weit ganz gut – danke“ nach erneuter Therapie abwechseln würden vergleiche AS 319 im Aktenteil RT02). Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Unterlagen vor, die eine Psychotherapie zwischen Ende 2022 und Mai 2025 bzw. eine psychiatrische Betreuung zwischen Ende 2022 und Dezember 2024 belegen würden. Zudem gab er selbst gegenüber der Sachverständigen römisch 40 an, dass er seit einigen Jahren in Gesprächstherapie stehe, allerdings nur sporadisch mit Pausen vergleiche S. 1 ihres Gutachtens vom 22.01.2026 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Am 13.12.2024, 18.11.2025 und 20.01.2026 suchte der Beschwerdeführer den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeuten römisch 40 auf, wie aus den entsprechenden Befunden hervorgeht. Der Bestätigung des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten römisch 40 vom 24.06.2025 kann sodann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 26.05.2025 alle zwei Wochen in einer verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie befindet. 2.
  73. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner Beschäftigung bei XXXX und der Arbeitszeitreduzierung ab 01.01.2015 basieren etwa auf seinen anamnestischen Angaben gegenüber der Sachverständigen XXXX sowie der vorgelegten Änderung des Arbeitsvertrages vom 29.12.2014 (vgl. S. 1 des Gutachtens vom 22.01.2026 und AS 41 im Aktenteil RT01). Dass die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kausal auf die Beeinträchtigungen durch die erlittene sexuelle Traumatisierung des Beschwerdeführers zurückzuführen und alleinige Ursache dafür war, ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 08.03.2016 (vgl. AS 181-183 im Aktenteil RT01).2.
  74. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner Beschäftigung bei römisch 40 und der Arbeitszeitreduzierung ab 01.01.2015 basieren etwa auf seinen anamnestischen Angaben gegenüber der Sachverständigen römisch 40 sowie der vorgelegten Änderung des Arbeitsvertrages vom 29.12.2014 vergleiche S. 1 des Gutachtens vom 22.01.2026 und AS 41 im Aktenteil RT01). Dass die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kausal auf die Beeinträchtigungen durch die erlittene sexuelle Traumatisierung des Beschwerdeführers zurückzuführen und alleinige Ursache dafür war, ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 08.03.2016 vergleiche AS 181-183 im Aktenteil RT01). Der Bescheid vom 29.06.2016 hinsichtlich des bewilligten Ersatzes des Verdienstentganges ab 01.07.2015, in dem auch die ziffernmäßige Summe der Ersatzleistungen bis 31.12.2015 festgestellt wurde, befindet sich ebenfalls im Verwaltungsakt (vgl. AS 206 im Aktenteil RT01).Der Bescheid vom 29.06.2016 hinsichtlich des bewilligten Ersatzes des Verdienstentganges ab 01.07.2015, in dem auch die ziffernmäßige Summe der Ersatzleistungen bis 31.12.2015 festgestellt wurde, befindet sich ebenfalls im Verwaltungsakt vergleiche AS 206 im Aktenteil RT01). Aus den Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 27.01.2017, 05.02.2018, 15.01.2019, 17.01.2020, 31.03.2021, 19.01.2022 und 16.02.2023 ergeben sich die ziffernmäßigen Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für das jeweilige Vorjahr bis 31.12.2022 (vgl. AS 229 und 242 im Aktenteil RT01 sowie AS 256, 272, 288, 297 und 320 im Aktenteil RT02).Aus den Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 27.01.2017, 05.02.2018, 15.01.2019, 17.01.2020, 31.03.2021, 19.01.2022 und 16.02.2023 ergeben sich die ziffernmäßigen Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für das jeweilige Vorjahr bis 31.12.2022 vergleiche AS 229 und 242 im Aktenteil RT01 sowie AS 256, 272, 288, 297 und 320 im Aktenteil RT02). Die Feststellungen zur kurzzeitigen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Jahr 2025, seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und nunmehrigen Arbeitslosigkeit samt Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS ergeben sich übereinstimmend aus seinen eigenen Angaben (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls), dem Arztbrief von XXXX vom 18.11.2025, dem Sachverständigengutachten von XXXX vom 22.01.2026 (vgl. S. 1) und dem arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ vom 01.09.2025 (vgl. Beilage zu OZ 21 in W265 2283032-1 und OZ 18 in W265 2294810-1).Die Feststellungen zur kurzzeitigen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Jahr 2025, seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und nunmehrigen Arbeitslosigkeit samt Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS ergeben sich übereinstimmend aus seinen eigenen Angaben vergleiche S. 8 des Verhandlungsprotokolls), dem Arztbrief von römisch 40 vom 18.11.2025, dem Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 22.01.2026 vergleiche S. 1) und dem arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ vom 01.09.2025 vergleiche Beilage zu OZ 21 in W265 2283032-1 und OZ 18 in W265 2294810-1). 2.
  75. Die Feststellungen zu den aktuellen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers folgen insbesondere dem schlüssigen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2026, sowie den diesbezüglichen nachvollziehbaren Erörterungen der fachärztlichen Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 (vgl. OZ 28 und OZ 43 in W265 2283032-1 bzw. OZ 25 und OZ 40 in W265 2294810-1).2.
  76. Die Feststellungen zu den aktuellen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers folgen insbesondere dem schlüssigen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2026, sowie den diesbezüglichen nachvollziehbaren Erörterungen der fachärztlichen Sachverständigen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 vergleiche OZ 28 und OZ 43 in W265 2283032-1 bzw. OZ 25 und OZ 40 in W265 2294810-1). Nach einer ausführlichen Anamnese sowie der Erhebung des psychischen Status des Beschwerdeführers kam die Sachverständige XXXX in ihrem Gutachten vom 22.01.2026 – anders als noch XXXX in ihrem Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 – zum plausiblen Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aktuell vordergründig Depressionen mit Antriebsminderung und auch etwas verminderter Belastbarkeit bestehen. Diese Gesundheitsschädigung (GS1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD10: F33.9), sei jedoch auf mehrere Faktoren zurückführen, welche definitiv als nicht verbrechenskausal zu erachten seien, beispielsweise die beruflichen Probleme des Beschwerdeführers sowie private Belastungen durch die schwere Erkrankung seiner Partnerin. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 22.01.2026 an, dass er im Juni 2024 vom Juniorchef gekündigt worden sei und eine im Jahr 2025 aufgenommene Beschäftigung nach vier Monaten aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder habe aufgeben müssen. Zudem sei seine Partnerin durch einen Schlaganfall erblindet. Dementsprechend sei es sehr wahrscheinlich, dass die

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