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{'item': 'W292 2316014-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW292 2316014-1 Spruch, W292 2316014-1/4EW292 2316014-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX (Erstbeschwerdeführer) und der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und der römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „1. Der Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (Zweitbeschwerdegegner) wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Löschung verletzt hat, indem dieser den Eintrag in der Konsument:innenKreditEvidenz (KKE) hinsichtlich eines am 31. Juli 2020 durch Forderungsübertragung erledigten Abstattungskredites des Beschwerdeführers bei der Santander Consumer Bank GmbH über den 31.07.2025 hinaus und somit länger als fünf Jahre verarbeitet und aus seiner Datenbank nicht gelöscht hat.„1. Der Datenschutzbeschwerde gegen den römisch 40 (Zweitbeschwerdegegner) wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Löschung verletzt hat, indem dieser den Eintrag in der Konsument:innenKreditEvidenz (KKE) hinsichtlich eines am 31. Juli 2020 durch Forderungsübertragung erledigten Abstattungskredites des Beschwerdeführers bei der Santander Consumer Bank GmbH über den 31.07.2025 hinaus und somit länger als fünf Jahre verarbeitet und aus seiner Datenbank nicht gelöscht hat. 2. Dem XXXX wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, den Eintrag gemäß Spruchpunkt 1 aus der Konsument:innenKreditEvidenz (KKE) zu löschen.“2. Dem römisch 40 wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, den Eintrag gemäß Spruchpunkt 1 aus der Konsument:innenKreditEvidenz (KKE) zu löschen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrenseinleitender Datenschutzbeschwerde vom 03.03.2025 brachte XXXX (im Weiteren: mitbeteiligte Partei) gegenüber der Österreichischen Datenschutzbehörde (im Weiteren: belangte Behörde) vor, dass der XXXX (Erstbeschwerdeführer) und die XXXX (Zweitbeschwerdeführerin; im Weiteren zusammengefasst auch: Beschwerdeführer) ihn dadurch in seinem gemäß Art. 17 Abs. 1 lit d DSGVO bestehenden Recht auf Löschung verletzt hätten, dass sie sich weigern würden, für die mitbeteiligte Partei schädliche Bonitätsdaten aus der Warnliste und der Konsumentenkreditevidenz (im Weiteren: KKE) zu löschen. Dazu führte er zusammengefasst aus, er habe mit Schreiben vom 23.01.2025 die Löschung verschiedener schädlicher Bonitätsdaten, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 07.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, von den Beschwerdeführern begehrt. Die Beschwerdegegner hätten ihm mitgeteilt, dem Begehren könne nur in geringem Umfang nachgekommen werden, man könne die Insolvenzdaten nur aus der Wirtschaftsdatenbank entfernen. Sonstige Daten würden erst in ferner Zukunft aus der Warnliste und der KKE gelöscht werden. Dies hätten die Beschwerdeführer damit begründet, dass das oben genannte EuGH Urteil nur die zeitnahe Löschung der der Ediktsdatei entnommenen Daten rechtfertige, sonstige erhobene Daten, würden nicht gelöscht werden, da diese zur Beurteilung zukünftiger Schwierigkeiten notwendig seien. Die erhobenen Daten würden aus einem direkten Rechtsverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und seinen Gläubigern stammen, daher sei das EuGH Urteil nicht anwendbar. Die Antwort der Beschwerdegegner widerspreche der mitbeteiligten Partei zufolge aber dem oben genannten Urteil des EuGH, da nicht nur die Löschung der Insolvenzdaten, die aus der öffentlichen Ediktsdatei stammen, sondern auch die Löschung sämtlicher damit verbundenen Schulden, den vom EuGH gewollten Zustand herstellen würden. In seinem Fall sei im Oktober 2024, ein Jahr nach Restschuldbefreiung, der Datensatz seiner Insolvent aus der Ediktsdatei gelöscht worden, das Verhalten der Beschwerdegegner widerspreche der Absicht des EuGH, Betroffene nach der Löschung der Insolvenzdaten aus der Ediktsdatei wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu lassen. Er beantrage daher die Feststellung der Verletzung seines Rechts auf Löschung durch die belangte Behörde, selbige möge den Beschwerdeführern die Löschung auftragen. 1. Mit verfahrenseinleitender Datenschutzbeschwerde vom 03.03.2025 brachte römisch 40 (im Weiteren: mitbeteiligte Partei) gegenüber der Österreichischen Datenschutzbehörde (im Weiteren: belangte Behörde) vor, dass der römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und die römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin; im Weiteren zusammengefasst auch: Beschwerdeführer) ihn dadurch in seinem gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO bestehenden Recht auf Löschung verletzt hätten, dass sie sich weigern würden, für die mitbeteiligte Partei schädliche Bonitätsdaten aus der Warnliste und der Konsumentenkreditevidenz (im Weiteren: KKE) zu löschen. Dazu führte er zusammengefasst aus, er habe mit Schreiben vom 23.01.2025 die Löschung verschiedener schädlicher Bonitätsdaten, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 07.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, von den Beschwerdeführern begehrt. Die Beschwerdegegner hätten ihm mitgeteilt, dem Begehren könne nur in geringem Umfang nachgekommen werden, man könne die Insolvenzdaten nur aus der Wirtschaftsdatenbank entfernen. Sonstige Daten würden erst in ferner Zukunft aus der Warnliste und der KKE gelöscht werden. Dies hätten die Beschwerdeführer damit begründet, dass das oben genannte EuGH Urteil nur die zeitnahe Löschung der der Ediktsdatei entnommenen Daten rechtfertige, sonstige erhobene Daten, würden nicht gelöscht werden, da diese zur Beurteilung zukünftiger Schwierigkeiten notwendig seien. Die erhobenen Daten würden aus einem direkten Rechtsverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und seinen Gläubigern stammen, daher sei das EuGH Urteil nicht anwendbar. Die Antwort der Beschwerdegegner widerspreche der mitbeteiligten Partei zufolge aber dem oben genannten Urteil des EuGH, da nicht nur die Löschung der Insolvenzdaten, die aus der öffentlichen Ediktsdatei stammen, sondern auch die Löschung sämtlicher damit verbundenen Schulden, den vom EuGH gewollten Zustand herstellen würden. In seinem Fall sei im Oktober 2024, ein Jahr nach Restschuldbefreiung, der Datensatz seiner Insolvent aus der Ediktsdatei gelöscht worden, das Verhalten der Beschwerdegegner widerspreche der Absicht des EuGH, Betroffene nach der Löschung der Insolvenzdaten aus der Ediktsdatei wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu lassen. Er beantrage daher die Feststellung der Verletzung seines Rechts auf Löschung durch die belangte Behörde, selbige möge den Beschwerdeführern die Löschung auftragen. 2. Mit Schreiben vom 01.04.2025 nahmen die Beschwerdegegner rechtsfreundlich vertreten Stellung zur Datenschutzbeschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass die Verarbeitung der bonitätsrelevanten Daten grundsätzlich aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO iVm § 152 GewO zulässig sei, da ein Interesse Dritter am Gläubigerschutz gegeben sei. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Judikat des EuGH sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da dieses sich nur auf Daten beziehe, die aus einem öffentlichen Register stammen. Im gegebenen Fall würden die Daten jedoch von den Vertragspartnern der mitbeteiligten Partei selbst stammen. Aus dem Urteil lasse sich daher nicht ableiten, dass sämtliche Insolvenzdaten generell zu löschen seien, sondern nur solche, die aus einem öffentlichen Register stammen. Es gebe keine Rechtsprechung, die eine Gleichbehandlung von Bonitätsdaten unabhängig von ihrer Herkunft fordere. Öffentliche Insolvenzdaten unterlägen klaren gesetzlichen Regelungen, die Transparenz über Insolvenzverfahren gewährleisten und spezifische Löschfristen vorsehen, diese Daten würden auch einem öffentlichen Informationszweck dienen. Daten, die aus privaten Geschäftsbeziehungen stammen, würden hingegen nur den Bestimmungen der DSGVO unterliegen und dürften aus berechtigtem Interesse gespeichert werden. 2. Mit Schreiben vom 01.04.2025 nahmen die Beschwerdegegner rechtsfreundlich vertreten Stellung zur Datenschutzbeschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass die Verarbeitung der bonitätsrelevanten Daten grundsätzlich aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 152, GewO zulässig sei, da ein Interesse Dritter am Gläubigerschutz gegeben sei. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Judikat des EuGH sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da dieses sich nur auf Daten beziehe, die aus einem öffentlichen Register stammen. Im gegebenen Fall würden die Daten jedoch von den Vertragspartnern der mitbeteiligten Partei selbst stammen. Aus dem Urteil lasse sich daher nicht ableiten, dass sämtliche Insolvenzdaten generell zu löschen seien, sondern nur solche, die aus einem öffentlichen Register stammen. Es gebe keine Rechtsprechung, die eine Gleichbehandlung von Bonitätsdaten unabhängig von ihrer Herkunft fordere. Öffentliche Insolvenzdaten unterlägen klaren gesetzlichen Regelungen, die Transparenz über Insolvenzverfahren gewährleisten und spezifische Löschfristen vorsehen, diese Daten würden auch einem öffentlichen Informationszweck dienen. Daten, die aus privaten Geschäftsbeziehungen stammen, würden hingegen nur den Bestimmungen der DSGVO unterliegen und dürften aus berechtigtem Interesse gespeichert werden. Da das erwähnte EuGH Urteil nicht anzuwenden sei, sei zur Beurteilung der Speicherdauer die Kapitaladäquanzverordnung heranzuziehen. Das habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.05.2023, Ro 2020/04/0037 bereits festgestellt und es sei eine Speicherdauer von zumindest 5 Jahren zur Risikominimierung und Beurteilung von potentiellen Zahlungsausfällen heranzuziehen. Für die tatsächliche Zulässigkeit der Verarbeitungsdauer sei jedoch eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Konkret sei die dem Eintrag in der KKE zugrundeliegende Forderung am 31.07.2020 erledigt worden und jene in der Warnliste am 29.09.2023. Daher sei für die Berechnung der Frist je nach Forderung ein Unterschiedlicher Startzeitpunkt heranzuziehen. Es sei weiters auf die nicht unbedeutende Höhe der Forderungen abzustellen. Die Forderung in der KKE sei darüber hinaus nur durch Forderungsübertragung und die in der Warnliste nur teilweise erledigt worden. Zur Beurteilung des „Wohlverhaltens“ sei generell auf den Zeitpunkt der Erledigungen sämtlicher Forderungen abzustellen. Die Einmeldung des Eintrags in die Warnliste sei bereits im Juni 2018 erfolgt, die Erledigung erst am 29.09.2023. Der der Eintragung zugrundeliegende Abstattungskredit sei am 27.07.2017 erteilt, aber bereits am 31.07.2020 und somit sieben Jahre vor Ende der Laufzeit durch Forderungsübertragung erledigt worden. All diese Umstände würden die Relevanz der gespeicherten Daten unterstreichen und indizieren, dass die mitbeteiligte Partei Zahlungsprobleme gehabt habe. Weiters habe die mitbeteiligte Partei auch keine konkrete Beeinträchtigung durch die Eintragung vorgebracht. Die Einsicht in die KKE und Warnliste stünde ohnehin nur einer begrenzten Anzahl an Vertragspartnern der Beschwerdeführer zur Verfügung und würde die mitbeteiligte Partei daher auch nicht unzumutbar einschränken. 3. Mit Bescheid vom 24.06.2025 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner in Bezug auf die „Warnliste der Banken“, die Gegenstand des amtswegigen Prüfverfahrens zur GZ XXXX sei, aus. 3. Mit Bescheid vom 24.06.2025 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner in Bezug auf die „Warnliste der Banken“, die Gegenstand des amtswegigen Prüfverfahrens zur GZ römisch 40 sei, aus. 4. Mit als „Beschwerdevorentscheidung“ betiteltem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Zweitbeschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Löschung verletzt habe, indem dieser den Eintrag in der KKE eines am 31. Juli 2020 durch Forderungsübertragung erledigten Abstattungskredites des Beschwerdeführers bei der Santander Consumer Bank GmbH weiterhin verarbeitet und aus seiner Datenbank nicht gelöscht habe (Spruchpunkt II.). Weiters trug die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die Löschung des Eintrags binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auf (Spruchpunkt III.).4. Mit als „Beschwerdevorentscheidung“ betiteltem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Zweitbeschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Löschung verletzt habe, indem dieser den Eintrag in der KKE eines am 31. Juli 2020 durch Forderungsübertragung erledigten Abstattungskredites des Beschwerdeführers bei der Santander Consumer Bank GmbH weiterhin verarbeitet und aus seiner Datenbank nicht gelöscht habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters trug die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die Löschung des Eintrags binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auf (Spruchpunkt römisch drei.). Betreffend Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die KKE lediglich der Zweitbeschwerdeführer als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung zu sehen sei. Die Beschwerde gegen die Erstbeschwerdeführerin sei daher mangels Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung in der KKE abzuweisen. Betreffend Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die KKE lediglich der Zweitbeschwerdeführer als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung zu sehen sei. Die Beschwerde gegen die Erstbeschwerdeführerin sei daher mangels Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung in der KKE abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend an, dass die Führung einer Bonitätsdatenbank auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO gestützt werden könne und dementsprechend eine Interessensabwägung vorzunehmen sei. Insbesondere stünden sich das wirtschaftliche Interesse des Zweitbeschwerdeführers, sein Gewerbe ausüben zu dürfen, sowie das Interesse Dritter zur Erlangung von Informationen über die Bonität potentieller Kreditnehmer und die Grundrechte und Grundfreiheiten der mitbeteiligten Partei betreffend sein wirtschaftliches Vorankommen gegenüber. Im Lichte des von beiden Parteien behandelten Urteils des EuGH vom 07.12.2023 zu den verbundenen Rechtsachen C-26/22 und C-64/22 [SCHUFA Holding AG] sei die Speicherung von aus öffentlichen Registern stammenden Informationen über Insolvenzen natürlicher Personen durch private Wirtschaftsauskunfteien nicht über die Speicherdauer der Daten in öffentlichen Registern hinausgehen dürfe, zumal die Verarbeitung ohnehin einen schweren Grundrechtseingriff in die Art. 7 und 8 EU-GRC darstelle. Es solle den Betroffenen ermöglicht werden, nach Ablauf der Speicherfrist in öffentlichen Registern, wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Der EuGH habe in der Rechtssache SCHUFA Holding AG betreffend eine Restschuldbefreiung festgestellt, dass das Interesse des Kreditsektors an Informationen nach Ablauf der Speicherfrist in öffentlichen Registern, die Speicherung nicht mehr rechtfertige und diese somit nicht auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden könne. Die Daten seien nach Ende des Insolvenzverfahrens in der Regel noch ein Jahr öffentlich abrufbar, gegenständlich sei eine Abrufung der Daten der mitbeteiligten Partei nicht mehr möglich. Dabei sei es entgegen den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers unerheblich, ob die Daten über ein Insolvenzverfahren aus der öffentlich einsehbaren Ediktsdatei, oder aus anderen Quellen stammen, da dies die Intention des EuGH, Betroffene nach Ende des Insolvenzverfahrens wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zulassen, konterkarieren würde. Insoweit würden hier die Interessen der mitbeteiligten Partei überwiegen, die Verarbeitung durch den Zweitbeschwerdeführer könne nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO gestützt werden. Somit sei dem Zweitbeschwerdeführer auch die Löschung aufzutragen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde begründend an, dass die Führung einer Bonitätsdatenbank auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden könne und dementsprechend eine Interessensabwägung vorzunehmen sei. Insbesondere stünden sich das wirtschaftliche Interesse des Zweitbeschwerdeführers, sein Gewerbe ausüben zu dürfen, sowie das Interesse Dritter zur Erlangung von Informationen über die Bonität potentieller Kreditnehmer und die Grundrechte und Grundfreiheiten der mitbeteiligten Partei betreffend sein wirtschaftliches Vorankommen gegenüber. Im Lichte des von beiden Parteien behandelten Urteils des EuGH vom 07.12.2023 zu den verbundenen Rechtsachen C-26/22 und C-64/22 [SCHUFA Holding AG] sei die Speicherung von aus öffentlichen Registern stammenden Informationen über Insolvenzen natürlicher Personen durch private Wirtschaftsauskunfteien nicht über die Speicherdauer der Daten in öffentlichen Registern hinausgehen dürfe, zumal die Verarbeitung ohnehin einen schweren Grundrechtseingriff in die Artikel 7 und 8 EU-GRC darstelle. Es solle den Betroffenen ermöglicht werden, nach Ablauf der Speicherfrist in öffentlichen Registern, wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Der EuGH habe in der Rechtssache SCHUFA Holding AG betreffend eine Restschuldbefreiung festgestellt, dass das Interesse des Kreditsektors an Informationen nach Ablauf der Speicherfrist in öffentlichen Registern, die Speicherung nicht mehr rechtfertige und diese somit nicht auf Artikel 6, Absatz eins, DSGVO gestützt werden könne. Die Daten seien nach Ende des Insolvenzverfahrens in der Regel noch ein Jahr öffentlich abrufbar, gegenständlich sei eine Abrufung der Daten der mitbeteiligten Partei nicht mehr möglich. Dabei sei es entgegen den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers unerheblich, ob die Daten über ein Insolvenzverfahren aus der öffentlich einsehbaren Ediktsdatei, oder aus anderen Quellen stammen, da dies die Intention des EuGH, Betroffene nach Ende des Insolvenzverfahrens wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zulassen, konterkarieren würde. Insoweit würden hier die Interessen der mitbeteiligten Partei überwiegen, die Verarbeitung durch den Zweitbeschwerdeführer könne nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden. Somit sei dem Zweitbeschwerdeführer auch die Löschung aufzutragen. 5. Mit verfahrensgegenständlicher Bescheidbeschwerde vom 08.07.2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des im Spruch genannten Bescheids und führten darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde unzulässigerweise den Anwendungsbereich des EuGH Urteils in der Rs. SCHUFA Holding AG auf alle Bonitätsdaten ausweite. Die Wertungen des EuGH würden sich explizit auf Daten beziehen, die im Insolvenzverfahren der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien und in direktem Zusammenhang mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens stünden. Im konkreten Fall gehe es jedoch nicht um Daten aus öffentlichen Registern, sondern um Zahlungserfahrungsdaten der Kreditgeber selbst. Die Daten seien nie öffentlich gewesen, würden auch nicht aus einer öffentlichen Quelle stammen und seien auch nur einem streng limitierten Kreis von Zugriffsberechtigten auf die KKE zugänglich. Weiters würden die Zahlungserfahrungsdaten auch gar keinen Bezug zur allfälligen Insolvenz der mitbeteiligten Partei aufweisen. Zu diesem Ergebnis gelange das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) in einem beinahe identischen Fall im dazu jüngst ergangenen Erkenntnis vom 28.03.2025 zur GZ. W292 2301229-1/29E ebenso. Die belangte Behörde hätte hier richtigerweise zum gleichen Schluss kommen müssen wie das BVwG.5. Mit verfahrensgegenständlicher Bescheidbeschwerde vom 08.07.2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des im Spruch genannten Bescheids und führten darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde unzulässigerweise den Anwendungsbereich des EuGH Urteils in der Rs. SCHUFA Holding AG auf alle Bonitätsdaten ausweite. Die Wertungen des EuGH würden sich explizit auf Daten beziehen, die im Insolvenzverfahren der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien und in direktem Zusammenhang mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens stünden. Im konkreten Fall gehe es jedoch nicht um Daten aus öffentlichen Registern, sondern um Zahlungserfahrungsdaten der Kreditgeber selbst. Die Daten seien nie öffentlich gewesen, würden auch nicht aus einer öffentlichen Quelle stammen und seien auch nur einem streng limitierten Kreis von Zugriffsberechtigten auf die KKE zugänglich. Weiters würden die Zahlungserfahrungsdaten auch gar keinen Bezug zur allfälligen Insolvenz der mitbeteiligten Partei aufweisen. Zu diesem Ergebnis gelange das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) in einem beinahe identischen Fall im dazu jüngst ergangenen Erkenntnis vom 28.03.2025 zur GZ. W292 2301229-1/29E ebenso. Die belangte Behörde hätte hier richtigerweise zum gleichen Schluss kommen müssen wie das BVwG. Aufgrund der fälschlich angenommenen Anwendbarkeit des EuGH Urteils zur Rs. SCHUFA Holding AG habe die belangte Behörde irrig den Schluss gezogen, die Löschfristen des § 256 Abs. 2 IO seien auch auf privat generierte Zahlungserfahrungsdaten anwendbar. Die verarbeiteten Daten seien durch Meldungen von Zahlungsauffälligkeiten der mitbeteiligten Partei durch dessen Gläubiger selbst gesammelt worden und würden daher auch keinem öffentlichen Register entstammen. Die Löschfristen gemäß § 256 Abs. 2 IO würden aber nicht zur Verpflichtung führen historische Zahlungsinformationen zu löschen, die nicht der Insolvenzdatei entstammen. Die Daten würden der Bonitätsbewertung losgelöst von allfälligen Insolvenzverfahren dienen. Aufgrund der fälschlich angenommenen Anwendbarkeit des EuGH Urteils zur Rs. SCHUFA Holding AG habe die belangte Behörde irrig den Schluss gezogen, die Löschfristen des Paragraph 256, Absatz 2, IO seien auch auf privat generierte Zahlungserfahrungsdaten anwendbar. Die verarbeiteten Daten seien durch Meldungen von Zahlungsauffälligkeiten der mitbeteiligten Partei durch dessen Gläubiger selbst gesammelt worden und würden daher auch keinem öffentlichen Register entstammen. Die Löschfristen gemäß Paragraph 256, Absatz 2, IO würden aber nicht zur Verpflichtung führen historische Zahlungsinformationen zu löschen, die nicht der Insolvenzdatei entstammen. Die Daten würden der Bonitätsbewertung losgelöst von allfälligen Insolvenzverfahren dienen. In Weiterer Folge habe die belangte Behörde es auch verabsäumt, die Kapitaladäquanzverordnung zur Beurteilung der zulässigen Speicherdauer heranzuziehen. Dabei gehe der EU-Gesetzgeber bei der Beurteilung der Bonität von Kunden von Kreditinstituten von einem Beurteilungszeitraum von zumindest fünf Jahren aus. Auch der OGH habe in seiner Entscheidung vom 23.06.2021 zur GZ 6 Ob 87/21v zur Speicherung von Bonitätsdaten durch Wirtschaftsauskunfteien festgehalten, dass Zahlungserfahrungsdaten über einen längeren Zeitraum gespeichert werden müssen, um eine objektive, transparente und wahrheitsgetreue Auskunft über Zahlungsfähigkeit und –schwierigkeit eines Kunden treffen zu können. Für die zulässige Speicherdauer sei eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Im Rahmen der Einzelfallabwägung sei insbesondere auf die Zahlungsschwierigkeiten im Rahmen des Abstattungskredits einzugehen, da diese Rückschlüsse auf die Zahlungsmoral, das Risikoverhalten und das Ausfallsrisiko der mitbeteiligten Partei zulassen würden. Das Interesse der mitbeteiligten Partei im Wirtschaftsleben nicht benachteiligt zu werden überwiege nicht das Interesse der Gläubiger, das kreditorische Risiko abschätzen zu können. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Speicherdauer komme insbesondere dem Alter und der Höhe der Forderung, aber auch dem Wohlverhalten des Schuldners maßgebliche Bedeutung zu. Bei der Betrachtung der Dauer des Wohlverhaltens sei an den Zeitpunkt der Tilgung anzuknüpfen, spätere Verbesserungen der Einkommensverhältnisse würden am Informationsinteresse nichts ändern. Im konkreten Fall sei nur ein Teil der ursprünglichen Forderungen getilgt worden, die mitbeteiligte Partei sei bereits nach drei Jahren eines auf zehn Jahre laufenden Kredits in der Höhe von EUR 62.000,- vertragsbrüchig geworden. Es sei daher gerechtfertigt die Zahlungsdaten weiter zu verarbeiten, um ein akkurates Risikoprofil zu erstellen. Zuletzt brachten die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde würde durch die „Nicht-Differenzierung“ zwischen Daten aus öffentlichen Registern und Daten aus privaten Quellen den Gleichheitssatz verletzen, weiters greife der Bescheid unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit der Beschwerdeführer ein. Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, das BVwG möge: (

  1. a)Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und(
  2. a)Gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und (
  3. b)In der Sache selbst entscheiden und die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom XXXX zu AZ: XXXX dahingehend abändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei auch gegen den XXXX zur Gänze als unbegründet abgewiesen wird, in eventu(
  4. b)In der Sache selbst entscheiden und die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 zu AZ: römisch 40 dahingehend abändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei auch gegen den römisch 40 zur Gänze als unbegründet abgewiesen wird, in eventu (
  5. c)Den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Für den Fall, dass die „Beschwerdevorentscheidung“ der belangten Behörde tatsächlich eine solche im Sinne des § 14 VwGVG sei und es sich nicht um einen falsch bezeichneten Bescheid handle, stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, da das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung ohne zuvor erlassenen erstinstanzlichen Bescheid und ohne gegen einen solchen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG krass rechtswidrig wäre, da den Beschwerdeführern dadurch die Möglichkeit des Erhebens einer Beschwerde genommen werde. Für den Fall, dass die „Beschwerdevorentscheidung“ der belangten Behörde tatsächlich eine solche im Sinne des Paragraph 14, VwGVG sei und es sich nicht um einen falsch bezeichneten Bescheid handle, stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, da das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung ohne zuvor erlassenen erstinstanzlichen Bescheid und ohne gegen einen solchen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG krass rechtswidrig wäre, da den Beschwerdeführern dadurch die Möglichkeit des Erhebens einer Beschwerde genommen werde. 6. Mit Aktenvorlage vom 10.07.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. In einer kurzen Stellungnahme bestritt die belangte Behörde sämtliches Vorbringen, verwies vollinhaltlich auf den im Spruch genannten Bescheid und stellte den Antrag, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden und die Beschwerde abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Zum Erstbeschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zum Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer, XXXX ), betreibt das Gewerbe nach § 152 GewO 1994 „Auskunftei über Kreditverhältnisse“. Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 ), betreibt das Gewerbe nach Paragraph 152, GewO 1994 „Auskunftei über Kreditverhältnisse“. Im Rahmen der Gewerbeausübung betreibt der Beschwerdeführer eine Datenbank mit der Bezeichnung „Konsumenten­Kredit-Evidenz – KKE“. Die KKE enthält Kreditverbindungen von Konsumenten und wird von der Beschwerdeführerin auf deren Internetauftritt als „das entscheidende Instrument für eine verantwortungsvolle und rasche Kreditvergabe“ bezeichnet. Ausschließlich Banken, Kredit gebende Versicherungen und Leasinggesellschaften mit Sitz im europäischen Binnenmarkt können demnach Informationen einmelden und abfragen. Ziel ist es, die kreditgebende Wirtschaft vor finanziellem Schaden zu bewahren und sicherzustellen, dass Privatpersonen nicht bei unterschiedlichen Instituten Kredite aufnehmen, die sie in Summe nicht zurückzahlen können. Unter dem Abschnitt „Datenschutz finden sich auf dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin zur KKE die folgenden Informationen [https://www. XXXX , zuletzt abgefragt am 11.03.2025]Unter dem Abschnitt „Datenschutz finden sich auf dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin zur KKE die folgenden Informationen [https://www. römisch 40 , zuletzt abgefragt am 11.03.2025] „2. Verarbeitung von Schuldnerdaten im Rahmen der KonsumentenKreditEvidenz („KKE“) Die KKE ist eine Datenbank, in der Informationen über bestimmte Finanzierungen, die natürlichen Personen gewährt werden, über bestimmte Mithaftungen, die von solchen Personen übernommen werden und gegebenenfalls über registrierte Zahlungsanstände gespeichert werden. Wir sind Betreiber, Zugangsberechtigter und auch datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO der KKE. Darüber hinaus sind wir auch die zentrale Auskunftsstelle für betroffene Schuldner.Wir sind Betreiber, Zugangsberechtigter und auch datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Ziffer 7, DSGVO der KKE. Darüber hinaus sind wir auch die zentrale Auskunftsstelle für betroffene Schuldner. 2.1. Wer hat Zugang zur KKE? Zugang zur KKE können nur Banken, Kredit gebende Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen mit Sitz im europäischen Binnenmarkt erlangen (Zugangsberechtigte). 2.2. Wann werden personenbezogene Daten in der KKE verarbeitet? Personenbezogene Daten werden im Zusammenhang mit Kredit,- und Leasingverhältnissen betreffend einen EUR 300,00 übersteigenden Betrag sowie der Ablehnung von Kredit,- bzw. Leasinganträgen betreffend jedenfalls einen EUR 7.000,00 übersteigenden Betrag, an die KKE weitergegeben und von uns in dieser verarbeitet. Wird einem Schuldner beispielsweise ein Kredit über eine Summe von EUR 1.000,00 gewährt, werden personenbezogene Daten von diesem an die KKE weitergegeben. Dies gilt etwa auch, wenn dessen Kreditantrag über beispielsweise EUR 8.000,00 abgelehnt wird. 2.3. Welche personenbezogenen Daten werden in der KKE verarbeitet? Personenbezogenen Daten werden nur bei Vorliegen der oben genannten Umstände in der KKE verarbeitet. An personenbezogenen Daten werden verarbeitet: die vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die vollständige Adresse (Straße, Nummer, Postleitzahl, Wohnort), die Kontonummer, die früheren Namen, die frühere Anschrift, eine allenfalls bereits bestehende KKE -Nummer. Darüber hinaus werden folgende Informationen in der KKE verarbeitet: Kredit- oder Leasingdetails: Kreditgeber/Leasinggeber, Bürge, Kreditart/Leasingart, Kreditbetrag/Leasingbetrag, Währung, Laufzeit, Kreditaufstockung, Ratenbeginn, Ratenhöhe, Kredit/Leasinggewährungsdatum; Ablehnung von Kredit,- bzw. Leasinganträgen; gegebenenfalls Zahlungsanstände: 3. Mahnung, Fälligstellung, Klage, Exekution, Vermögensverzeichnis, Ausbuchung/Uneinbringlichkeit; Grund der Erledigung des Kredit-/Leasingverhältnisses: Vollzahlung, Abschlagszahlung, außergerichtlicher und gerichtlicher Vergleich, Forderungsübertrag, außergerichtlicher Ausgleich, Zahlungsplan, Restschuldbefreiung, Sanierungsplan, Restrukturierung). Sperrvermerke: Datensperren zur Aufklärung der Identität und der Auffindbarkeit von Betroffenen (Duplikat Sperre, Personensperre, Mangelnde Auffindbarkeit Sperre), Sondersperre (zB.: sofern eine Bestreitung eines Eintrages durch den Betroffenen erfolgt), Allgemeine Sperre (zB.: sofern für einen Betroffenen eine Erwachsenenvertretung bestellt bzw. übernommen wurde), Info Sperre (Personen mit Insolvenzinformationen), Klärsperre (Überprüfung der Richtigkeit eines bestehenden Eintrages). 2.4. Was passiert mit den in der KKE verarbeiteten personenbezogenen Daten? Die in der KKE enthaltenen Daten sind nicht öffentlich zugänglich. Sie können ausschließlich von Zugangsberechtigten im Fall eines berechtigten rechtlichen Interesses abgefragt werden (z.B.: Vorliegen einer Geschäftsanbahnung oder eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit einem betroffenen Schuldner). Die abgefragten Daten werden vom jeweiligen Zugangsberechtigten auch nur für den konkreten Zweck der KKE verwendet. 2.5. Mögliche Empfänger von in der KKE verarbeiteten personenbezogenen Daten Wie beschrieben, können in die KKE eingetragene Daten nur von Zugangsberechtigten abgefragt werden. Sofern Daten von betroffenen Schuldnern in der KKE verarbeitet werden, könnten diese daher bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses von weiteren Zugangsberechtigten empfangen werden. Die Kategorien solcher möglichen Empfänger sind Banken, Kredit gebende Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen mit Sitz im europäischen Binnenmarkt. Zudem setzen wir für die Datenverarbeitungen im Rahmen der KKE Auftragsverarbeiter ein. Es handelt sich dabei um folgende Auftragsverarbeiter: XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 Zweck der Datenverarbeitung in der KKE Der Datenverarbeitungszweck ist, das Risiko von Kreditausfällen bestmöglich zu minimieren. Es soll sichergestellt werden, dass nicht bei unterschiedlichen Bankinstituten Kredite aufgenommen werden, die in Summe über den Rückzahlungsmöglichkeiten des Kreditwerbers liegen. Zudem verfolgt die Datenverarbeitung auch den Zweck sicherzustellen, dass (potenzielle) Kreditnehmer keine über ihren Verhältnissen liegenden Kreditverbindlichkeiten eingehen. Durch die Datenverarbeitung können solche Fälle nicht ausreichender Bonität insbesondere von Bankinstituten gezielt erkannt und die Kreditgewährung notwendigenfalls abgelehnt werden. Dadurch können mögliche Überschuldungen von Kreditinteressenten vermieden werden. Dauer der Aufbewahrung von Schuldnerdaten in der KKE Bei Ablehnung eines Antrags auf Einräumung eines Kredits wegen mangelnder Bonität werden die personenbezogenen Daten eines betroffenen Schuldners spätestens sechs Monate nach der Ablehnung gelöscht. Bei rechtskräftiger Feststellung des Nicht-Bestehens einer Schuld werden unverzüglich alle diesbezüglichen Eintragungen in der KKE gelöscht. Wenn eine Kredit- oder Leasingschuld ohne Zahlungsanstand vollständig abbezahlt und das Kredit- oder Leasingverhältnis somit beendet ist, erfolgt die Löschung der Daten spätestens 90 Tage nach Abbezahlung Wenn eine Kredit- oder Leasingschuld nach Zahlungsanstand vollständig abbezahlt wurde, erfolgt die Löschung der Daten spätestens fünf Jahre nach vollständiger Abzahlung der Schuld, es sei denn, dass das Nichtbestehen eines Zahlungsanstandes rechtskräftig festgestellt wird. Dann erfolgt die Löschung der Daten spätestens 90 Tage nach vollständiger Abbezahlung der Schuld bzw. wenn die Feststellung erst nach dieser Frist erfolgte, unverzüglich nach der rechtskräftigen Feststellung.In allen anderen Fällen erfolgt die Löschung spätestens sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses. Stammdaten (Personendaten) werden gelöscht, wenn in der KKE zu einer Person innerhalb von 7 Jahren keine Änderung vorgenommen wird. Zum Recht des Betroffenen (auf Antrag) auf Löschung (Art 17 DSGVO) und auf Widerspruch (Art 21 DSGVO) siehe Punkt 3.3.Stammdaten (Personendaten) werden gelöscht, wenn in der KKE zu einer Person innerhalb von 7 Jahren keine Änderung vorgenommen wird. Zum Recht des Betroffenen (auf Antrag) auf Löschung (Artikel 17, DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21, DSGVO) siehe Punkt 3.3. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Scoreberechnung Bei der Erstellung von Scoremodellen führen wir Profiling durch. Dabei wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse (Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsstörung) erstellt. Das im Rahmen dieser Datenverarbeitung errechnete Ergebnis ist ein Scorewert. Die Berechnung der Scorewerte erfolgt grundsätzlich auf Basis bestimmter zu einer betroffenen Person gespeicherten Informationen bzw. verarbeiteten Daten (einfließende Variablen). Informationen und Daten, die besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art 9 Abs 1 DSGVO betreffen, werden nicht in die Berechnung einbezogen.Die Berechnung der Scorewerte erfolgt grundsätzlich auf Basis bestimmter zu einer betroffenen Person gespeicherten Informationen bzw. verarbeiteten Daten (einfließende Variablen). Informationen und Daten, die besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO betreffen, werden nicht in die Berechnung einbezogen. Die zu einer Person in der KKE verarbeiteten Daten werden in der Auskunft nach Art 15 DSGVO durch den XXXX vollständig ausgewiesen.Die zu einer Person in der KKE verarbeiteten Daten werden in der Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch den römisch 40 vollständig ausgewiesen. Scorewerte können Vertragspartner bei einer allfälligen Entscheidungsfindung, ob ein Vertragsverhältnis begründet, fortgeführt oder beendet wird, unterstützen und in das Risikomanagement Eingang finden, wobei die Risikoeinschätzung eines möglichen Forderungsausfalles und die Beurteilung der Bonität durch den direkten (potenziellen) Geschäftspartner erfolgt. Diese Scorewerte werden nur dann an Dritte übermittelt, wenn eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt oder wenn diese Werte keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung haben. Die Vertragspartner des XXXX (Zugangsberechtigte) können daher anlassbezogen Bonitätsauskünfte und Scorewerte anfordern, um das mit einer (potenziellen) Geschäftsbeziehung verbundene Ausfallrisiko besser einschätzen zu können. Die Vertragspartner des römisch 40 (Zugangsberechtigte) können daher anlassbezogen Bonitätsauskünfte und Scorewerte anfordern, um das mit einer (potenziellen) Geschäftsbeziehung verbundene Ausfallrisiko besser einschätzen zu können. Es werden folgende Scorewerte zu natürlichen Personen unter den genannten Voraussetzungen ermittelt: Der KKE -Score wird auf der Basis der zu einer bestimmten betroffenen Person gespeicherten und verarbeiteten Informationen berechnet. Folgende Datenarten (Variablen) können, sofern vorhanden, in die Berechnung des Scorewertes einfließen und einen jeweiligen positiven, negativen oder neutralen Einfluss haben: Alter Kreditnehmer – je größer (d.h., je älter) umso besser Maximale Laufzeit der offenen Verträge – je kürzer, umso besser Monatliche Belastung – bis zu EUR 500,- pro Monat steigt das Risiko, ab EUR 500,- sinkt es wieder Anzahl Institutsgruppen – ab der Anzahl zwei schlechter Bundesland, erste Stelle der PLZ – ländlich besser als urban Maximale Laufzeit der Verträge der letzten 12 Monate – je länger die Laufzeit, umso schlechter Alter des jüngsten offenen Hypothekarkredites – je kleiner (d. h. jünger) umso schlechter Häufigste Kreditart – KR ist schlecht, alles andere ist gut Monatliche Belastung einer Person als Mitverpflichteter - bis zu EUR 500,- pro Monat steigt das Risiko, ab EUR 500,- sinkt es wieder Anzahl der Mitschuldner der offenen Anfrage – je weniger, umso besser Anzahl offener Rahmenkredite – einer ist schlecht alles andere ist gut Anzahl offener Verträge Kreditkarten – Kreditkarte ist gut Anteil gezahlte Raten an Gesamtraten bei Abstattungskrediten – je höher, umso besser“ II.1.2. Zu den verfahrensgegenständlichen Informationen zur mitbeteiligten Partei in der privaten Bonitätsdatenbank KKE des Beschwerdeführers: römisch zwei.1.2. Zu den verfahrensgegenständlichen Informationen zur mitbeteiligten Partei in der privaten Bonitätsdatenbank KKE des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer speichert unter anderem folgenden Eintrag zur mitbeteiligten Partei in der KKE: „KonsumentenKreditEvidenz (KKE) Gespeicherte Personendaten KKE -Nummer: XXXX KKE -Nummer: römisch 40 Nachname: XXXX Nachname: römisch 40 Vorname: XXXX Vorname: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Adresse: XXXX Adresse: römisch 40 Frühere Adresse: XXXX Frühere Adresse: römisch 40 Kreditdaten Erledigter Kredit Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR 62.000,00 Kreditgeber: 19810 – Santander Consumer Bank GmbH Kreditkontonummer: XXXX Kreditkontonummer: römisch 40 Lfd. Kreditnummer: 1 Laufzeit: 120 Monate Rate: monatlich ab 2017- 07-31 Datum der Endfälligkeit/Kreditende: 2027-07-31 Datum der Gewährung: 2017-07-27 Erledigung mittels: Forderungsübertragung 2020-07-31 Übermittlungsempfänger KonsumentenKreditEvidenz (KKE) […] Auskunft: KKE Datum: 2023-07-10 Bezieher: Santander Consumer Bank GmbH KKE -Score Der KKE -Score prognostiziert die Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit in 12 Monaten in Prozent. Scorewert 0: Keine Berechnung möglich Ausfallswahrscheinlichkeit - - „ Der vom Beschwerdeführer in seiner Bonitätsdatenbank geführte Eintrag fußt auf der Erledigung eines Abstattungskredites mittels Forderungsübertragung vom 31.07.2020. Der Abstattungskredit fußt auf einer Kreditvereinbarung der mitbeteiligten Partei mit der Santander Consumer Bank GmbH. Für den am 31.07.2017 aufgenommenen Kredit war eine Laufzeit von 10 Jahren vorgesehen, bereits nach drei Jahren konnte der Beschwerdeführer die Rückzahlungen nicht mehr bedienen. Eine Aufnahme dieser Information erfolgte mit 31.07.2020 auf Veranlassung der Santander Bank, die dem XXXX als dessen Vertragspartner Zahlungserfahrungsdaten über die mitbeteiligte Partei zukommen ließ. Der vom Beschwerdeführer in seiner Bonitätsdatenbank geführte Eintrag fußt auf der Erledigung eines Abstattungskredites mittels Forderungsübertragung vom 31.07.2020. Der Abstattungskredit fußt auf einer Kreditvereinbarung der mitbeteiligten Partei mit der Santander Consumer Bank GmbH. Für den am 31.07.2017 aufgenommenen Kredit war eine Laufzeit von 10 Jahren vorgesehen, bereits nach drei Jahren konnte der Beschwerdeführer die Rückzahlungen nicht mehr bedienen. Eine Aufnahme dieser Information erfolgte mit 31.07.2020 auf Veranlassung der Santander Bank, die dem römisch 40 als dessen Vertragspartner Zahlungserfahrungsdaten über die mitbeteiligte Partei zukommen ließ. II.1.3. Zum Löschbegehren der mitbeteiligten Partei gegenüber den Beschwerdeführern:römisch zwei.1.3. Zum Löschbegehren der mitbeteiligten Partei gegenüber den Beschwerdeführern: Die mitbeteiligte Partei begehrte mit Schreiben vom 23.01.2025 die Löschung des zu seiner Person gespeicherten Eintrags hinsichtlich aller seine Bonität beeinträchtigenden Daten aus der Bonitätsdatenbank der Beschwerdeführer. Konkret betrifft das den unter II.1.2. festgestellten Eintrag in der KKE und einen weiteren Eintrag in der Bankenwarnliste hinsichtlich einer Überziehung der Girokontoverbindung der mitbeteiligten Partei mit der Kontonummer XXXX der BAWAG P.S.K., die daraus resultierende Forderung wurde mit 29.09.2023 teilweise getilgt. Die Beschwerdeführer kamen dem Löschungsbegehren nicht nach.Die mitbeteiligte Partei begehrte mit Schreiben vom 23.01.2025 die Löschung des zu seiner Person gespeicherten Eintrags hinsichtlich aller seine Bonität beeinträchtigenden Daten aus der Bonitätsdatenbank der Beschwerdeführer. Konkret betrifft das den unter römisch zwei.1.2. festgestellten Eintrag in der KKE und einen weiteren Eintrag in der Bankenwarnliste hinsichtlich einer Überziehung der Girokontoverbindung der mitbeteiligten Partei mit der Kontonummer römisch 40 der BAWAG P.S.K., die daraus resultierende Forderung wurde mit 29.09.2023 teilweise getilgt. Die Beschwerdeführer kamen dem Löschungsbegehren nicht nach. II.1.4. Zum Unterschied zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin:römisch zwei.1.4. Zum Unterschied zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin: Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) ist Verantwortlicher für die Konsumentenkreditevidenz (KKE), wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) für die Wirtschaftsdatenbank verantwortlich ist. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) ist Verantwortlicher für die Konsumentenkreditevidenz (KKE), wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) für die Wirtschaftsdatenbank verantwortlich ist. II.1.5. Zum Aussetzen der gegen den Eintrag in der Warnliste gerichteten Teil der Datenschutzbeschwerde:römisch zwei.1.5. Zum Aussetzen der gegen den Eintrag in der Warnliste gerichteten Teil der Datenschutzbeschwerde: Wie unter II.1.3. festgestellt richtete der Beschwerdeführer sein Löschbegehren auf alle seine Bonität beeinträchtigenden Daten. Neben dem Eintrag in der KKE findet sich auch ein Eintrag in der Warnliste. Den Teil der Beschwerde, der sich gegen den Warnlisteneintrag richtet, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX aus. Wie unter römisch zwei.1.3. festgestellt richtete der Beschwerdeführer sein Löschbegehren auf alle seine Bonität beeinträchtigenden Daten. Neben dem Eintrag in der KKE findet sich auch ein Eintrag in der Warnliste. Den Teil der Beschwerde, der sich gegen den Warnlisteneintrag richtet, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 aus. II.1.6. Zur historischen wirtschaftlichen Situation der mitbeteiligten Parteirömisch zwei.1.6. Zur historischen wirtschaftlichen Situation der mitbeteiligten Partei Die mitbeteiligte Partei nahm am 31.07.2017 bei der Santander Consumer Bank GmbH einen Abstattungskredit in Höhe von EUR 62.000,- auf und konnte diesen ab dem 31.07.2020 nicht mehr bedienen. Bis zum XXXX lief zur GZ XXXX beim BG XXXX ein Insolvenzverfahren im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens auf den Namen der mitbeteiligten Partei, welches mit dem XXXX durch Restschuldbefreiung beendet wurde. Die entsprechende Eintragung in der Ediktsdatei wurde bereits entfernt. Bereits im Juni 2018 überzog die mitbeteiligte Partei ihr Girokonto bei der BAWAG P.S.K., sodass eine Forderungshöhe der BAWAG P.S.K. in Höhe von EUR 3.000,- entstand, die am 23.09.2023 durch die mitbeteiligte Partei teilweise getilgt wurde. Die mitbeteiligte Partei nahm am 31.07.2017 bei der Santander Consumer Bank GmbH einen Abstattungskredit in Höhe von EUR 62.000,- auf und konnte diesen ab dem 31.07.2020 nicht mehr bedienen. Bis zum römisch 40 lief zur GZ römisch 40 beim BG römisch 40 ein Insolvenzverfahren im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens auf den Namen der mitbeteiligten Partei, welches mit dem römisch 40 durch Restschuldbefreiung beendet wurde. Die entsprechende Eintragung in der Ediktsdatei wurde bereits entfernt. Bereits im Juni 2018 überzog die mitbeteiligte Partei ihr Girokonto bei der BAWAG P.S.K., sodass eine Forderungshöhe der BAWAG P.S.K. in Höhe von EUR 3.000,- entstand, die am 23.09.2023 durch die mitbeteiligte Partei teilweise getilgt wurde. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung II.2.1. Zu II.1.1. (Zum Erstbeschwerdeführer):römisch zwei.2.1. Zu römisch zwei.1.1. (Zum Erstbeschwerdeführer): Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und ist die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers öffentlich bekannt. II.2.2. Zu II.1.2. (Speicherung in der Bonitätsdatenbank des Beschwerdeführers):römisch zwei.2.2. Zu römisch zwei.1.2. (Speicherung in der Bonitätsdatenbank des Beschwerdeführers): Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern. Insbesondere aus einer der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 01.04.2025 angehängten Auskunft, die den Eintrag der Daten der mitbeteiligten Partei in der KKE enthält. II.2.3. zu II.1.3. (Löschbegehren):römisch zwei.2.3. zu römisch zwei.1.3. (Löschbegehren): Die Feststellung gründet auf dem insofern unstrittigen Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde vom 03.03.2025 und insbesondere den Angaben der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde vom 08.07.2025, wonach die mitbeteiligte Partei am 23.01.2025 ein Löschbegehren hinsichtlich aller die Bonität benachteiligenden Daten stellte. Dass der Beschwerdeführer diesem Löschbegehren nicht nachkam, ergibt sich aus der Mitteilung der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei vom 11.02.2025 sowie den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien. II.2.4. zu II.1.4. (Unterschied zwischen den Beschwerdeführern):römisch zwei.2.4. zu römisch zwei.1.4. (Unterschied zwischen den Beschwerdeführern): Die getroffene Feststellung zur Unterscheidung der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Mitteilung an die mitbeteiligte Partei vom 11.02.2025. II.2.5. zu II.1.5. (Aussetzen eines Teils der Beschwerde):römisch zwei.2.5. zu römisch zwei.1.5. (Aussetzen eines Teils der Beschwerde): Die getroffene Feststellung hinsichtlich des Aussetzens ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zur GZ XXXX . Die getroffene Feststellung hinsichtlich des Aussetzens ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 zur GZ römisch 40 . II.2.6. zu II.1.6. (Historische wirtschaftliche Situation):römisch zwei.2.6. zu römisch zwei.1.6. (Historische wirtschaftliche Situation): Die Feststellungen zur Kreditaufnahme, dem Insolvenzverfahren und der Überziehung des Kontos der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Vorbringen der mitbeteiligten Partei, sowie einem Auszug aus der KKE und Warnliste, den die Beschwerdeführer im Anhang ihrer Stellungnahme vom 01.04.2025 übermittelten. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) – Teilweise Stattgabe und Abänderung des Spruchs: II.3.1.1. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.1. Anzuwendendes Recht Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]“ „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. […]“ Die hier maßgebenden Bestimmungen und Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmungen und Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2)„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; …
(4)"Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; …
(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; …
(10)„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; … Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
  3. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  4. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  5. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
  6. f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; [ … ]
  3. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. [ … ]“
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
  4. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  5. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. […]“ Im 47. Erwägungsgrund zur DSGVO heißt es in Bezug auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f:Im 47. Erwägungsgrund zur DSGVO heißt es in Bezug auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, lit. f: „
(47)Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ Artikel 16 Recht auf Berichtigung Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.“ Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
  3. c)Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
  4. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  5. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  6. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
  1. a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  3. c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
  4. d)für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  5. e)zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
  1. a)die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
  2. b)die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
  3. c)der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
  4. d)die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2)Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3)Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. Artikel 21 Widerspruchsrecht
(1)Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2)Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3)Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4)Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5)Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6)Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1)Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
  1. a)für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
  2. b)aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
  3. c)mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3)In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4)Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. Erwägungsgrund 71: „Die betroffene Person sollte das Recht haben, keiner Entscheidung was eine Maßnahme einschließen kann zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wie die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen. Zu einer derartigen Verarbeitung zählt auch das ‚Profiling‘, das in jeglicher Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten unter Bewertung der persönlichen Aspekte in Bezug auf eine natürliche Person besteht, insbesondere zur Analyse oder Prognose von Aspekten bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, Zuverlässigkeit oder Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel der betroffenen Person, soweit dies rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Eine auf einer derartigen Verarbeitung, einschließlich des Profilings, beruhende Entscheidungsfindung sollte allerdings erlaubt sein, wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ausdrücklich zulässig ist, auch um im Einklang mit den Vorschriften, Standards und Empfehlungen der Institutionen der [Europäischen] Union oder der nationalen Aufsichtsgremien Betrug und Steuerhinterziehung zu überwachen und zu verhindern und die Sicherheit und Zuverlässigkeit eines von dem Verantwortlichen bereitgestellten Dienstes zu gewährleisten, oder wenn dies für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und einem Verantwortlichen erforderlich ist oder wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden sein, einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person und des Anspruchs auf direktes Eingreifen einer Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts, auf Erläuterung der nach einer entsprechenden Bewertung getroffenen Entscheidung sowie des Rechts auf Anfechtung der Entscheidung. Diese Maßnahme sollte kein Kind betreffen. Um unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete mathematische oder statistische Verfahren für das Profiling verwenden, technische und organisatorische Maßnahmen treffen, mit denen in geeigneter Weise insbesondere sichergestellt wird, dass Faktoren, die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden und das Risiko von Fehlern minimiert wird, und personenbezogene Daten in einer Weise sichern, dass den potenziellen Bedrohungen für die Interessen und Rechte der betroffenen Person Rechnung getragen wird, und unter anderem verhindern, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu einer Verarbeitung kommt, die eine solche Wirkung hat. Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling auf der Grundlage besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sollten nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein.“ § 152 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 111/2002, lautet samt Überschrift: Paragraph 152, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, lautet samt Überschrift: Auskunfteien über Kreditverhältnisse – lautet:
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
(2)Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.“
(2)Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.“ § 256 der Insolvenzordnung - IO, BGBl. I Nr. 122/2017, lautet samt Überschrift: Paragraph 256, der Insolvenzordnung - IO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, lautet samt Überschrift: Insolvenzdatei
(1)In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2)Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
  1. der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139,
  2. der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 123 a, 123 b und 139,
  3. Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,
  4. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,
  5. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
  6. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3)Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.
(4)Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.“
(4)Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach Paragraph 68, nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.“ II.3.1.
  1. Fallgegenständlich war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen dessen gewerblicher Tätigkeit als Kreditauskunftei (§ 152 GewO 1994) – wie von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt – die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt hat, indem er in der von ihm betriebenen Bonitätsdatenbank, der Konsum-Kredit-Evidenz (KKE) anhaltend bonitätsrelevante Informationen zur mitbeteiligten Partei speichert und Dritten auf deren Anfrage hin zur Bonitätsbeurteilung der mitbeteiligten Partei bereitstellt. römisch zwei.3.1.
  2. Fallgegenständlich war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen dessen gewerblicher Tätigkeit als Kreditauskunftei (Paragraph 152, GewO 1994) – wie von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt – die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO verletzt hat, indem er in der von ihm betriebenen Bonitätsdatenbank, der Konsum-Kredit-Evidenz (KKE) anhaltend bonitätsrelevante Informationen zur mitbeteiligten Partei speichert und Dritten auf deren Anfrage hin zur Bonitätsbeurteilung der mitbeteiligten Partei bereitstellt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Eintrag in der Warnliste nicht Beschwerdegegenstand ist, da die belangte Behörde die Entscheidung betreffend die Eintragung in der Warnliste mit Bescheid vom 24.06.2025 ausgesetzt hat. Verfahrensgegenständlich war somit nur der Eintrag in der KKE und dessen Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Im vorliegenden Zusammenhang war insbesondere zu beurteilen, ob die rechtlichen Wertungen des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 07.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, wie von der belangten Behörde angenommen, auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist. Das zitierte Urteil des EuGH betraf dabei die Verarbeitung von Informationen betreffend einer Restschuldbefreiung in Folge eines Insolvenzverfahrens nach Erfüllung eines Zahlungsplanes aus einer staatlich geführten Insolvenzdatei, vergleichbar mit § 256 IO, durch eine private Kreditauskunftei zu gewerblichen Zwecken über den Zeitpunkt hinaus, ab dem die entsprechenden Informationen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr im Rahmen der staatlichen Insolvenzdatei veröffentlicht werden dürfen.Im vorliegenden Zusammenhang war insbesondere zu beurteilen, ob die rechtlichen Wertungen des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 07.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, wie von der belangten Behörde angenommen, auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist. Das zitierte Urteil des EuGH betraf dabei die Verarbeitung von Informationen betreffend einer Restschuldbefreiung in Folge eines Insolvenzverfahrens nach Erfüllung eines Zahlungsplanes aus einer staatlich geführten Insolvenzdatei, vergleichbar mit Paragraph 256, IO, durch eine private Kreditauskunftei zu gewerblichen Zwecken über den Zeitpunkt hinaus, ab dem die entsprechenden Informationen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr im Rahmen der staatlichen Insolvenzdatei veröffentlicht werden dürfen. Zum in eventu beantragten Vorlageantrag ist auszuführen, dass das BVwG von einem Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheides seitens der belangten Behörde ausgeht, wobei dieser Umstand keinerlei rechtliche Relevanz zukommt. II.3.1.
  3. Festzuhalten ist zunächst, dass die Verarbeitung (bonitätsrelevanter) personenbezogener Daten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes nach § 152 der Gewerbeordnung 1994 („Kreditauskunfteien“), wie im hier zu beurteilenden Fall der mitbeteiligten Partei und mangels einer Einwilligung durch die betroffene Person, in datenschutzrechtlicher Hinsicht ausschließlich auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22, Rn. 74). römisch zwei.3.1.
  4. Festzuhalten ist zunächst, dass die Verarbeitung (bonitätsrelevanter) personenbezogener Daten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes nach Paragraph 152, der Gewerbeordnung 1994 („Kreditauskunfteien“), wie im hier zu beurteilenden Fall der mitbeteiligten Partei und mangels einer Einwilligung durch die betroffene Person, in datenschutzrechtlicher Hinsicht ausschließlich auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Unterabsatz 1 Litera f, DSGVO gestützt werden kann. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt vergleiche EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22, Rn. 74). II.3.1.
  5. Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C‑252/21, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).römisch zwei.3.1.
  6. Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen vergleiche EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C‑252/21, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). II.3.1.
  7. In Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO ist der Grundsatz der „Datenminimierung“ verankert, welcher verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind. römisch zwei.3.1.
  8. In Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist der Grundsatz der „Datenminimierung“ verankert, welcher verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt drei kumulative Voraussetzungen zur Zulässigkeit der fallgegenständlichen Verarbeitung der bonitätsrelevanten Informationen zum Beschwerdeführer in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei als Kreditauskunftei: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten, im gegebenen Zusammenhang sind das wirtschaftliche Interessen am Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei selbst bzw. an der Erlangung von Informationen zur Einschätzung der Bonität von potenziellen Kreditnehmern, unbedingt erforderlich sein, zum anderen dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO verlangt drei kumulative Voraussetzungen zur Zulässigkeit der fallgegenständlichen Verarbeitung der bonitätsrelevanten Informationen zum Beschwerdeführer in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei als Kreditauskunftei: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten, im gegebenen Zusammenhang sind das wirtschaftliche Interessen am Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei selbst bzw. an der Erlangung von Informationen zur Einschätzung der Bonität von potenziellen Kreditnehmern, unbedingt erforderlich sein, zum anderen dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. II.3.1.
  9. Zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne die Urteile des EuGH vom 04.05.2017, C‑13/16, sowie vom 04.07.2023, C‑252/21).römisch zwei.3.1.
  10. Zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen vergleiche in diesem Sinne die Urteile des EuGH vom 04.05.2017, C‑13/16, sowie vom 04.07.2023, C‑252/21). II.3.1.
  11. Betreffend der Verarbeitung der Informationen zum Eintrag in die KKE und den damit zusammenhängenden Informationen durch die Beschwerdeführerin als Kreditauskunftei vertritt die belangte Behörde – unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 07.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 [SCHUFA Holding AG] – zusammengefasst folgende Rechtsansicht: römisch zwei.3.1.
  12. Betreffend der Verarbeitung der Informationen zum Eintrag in die KKE und den damit zusammenhängenden Informationen durch die Beschwerdeführerin als Kreditauskunftei vertritt die belangte Behörde – unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 07.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 [SCHUFA Holding AG] – zusammengefasst folgende Rechtsansicht: Die Bewertung des EuGH, wonach die Verarbeitung von Daten über Insolvenzen durch eine Wirtschaftsauskunftei einen schwerwiegenden Eingriff in die in den Art. 7 und 8 EU GRC verankerten Grundrechte des Betroffenen darstellt, zumal es sich um einen negativen Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen und damit um sensible Informationen über sein Privatleben handelt und die Verarbeitung geeignet ist, die Interessen des Betroffenen erheblich zu beeinträchtigen. Der nationale Gesetzgeber habe diese gegenläufigen Interessen bereits im Hinblick auf die Dauer der öffentlichen Einsichtnahme in die Insolvenzdatei abgewogen und dementsprechend in § 256 Abs. 2 und Abs. 3 IO normiert, dass diese Daten in der Regel bis zu einem Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich einsehbar sind; bei Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens oder bei Vermögenslosigkeit gemäß § 256 Abs. 4 leg. cit. drei Jahre danach. Darüber hinaus sei gemäß § 256 Abs. 3 leg. cit. auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllt wurde. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom
  13. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22 in Rn. 98 festgehalten, dass das Hauptziel der Löschung von Insolvenzdaten aus öffentlichen Registern sei es den Betroffenen zu ermöglichen, sich wieder am Wirtschaftsleben zu beteiligen, sodass die Verarbeitung dieser Daten durch Wirtschaftsauskunfteien über die Löschfrist der öffentlichen Register hinaus, eine existenzielle Bedrohung für das Ziel der nationalen Regelung darstelle. Die Datenverarbeitung von Zahlungserfahrungsdaten, die eine Verbindung zu einem Insolvenzverfahren aufweisen, stehe daher unabhängig von der Quelle im klaren Widerspruch mit der EuGH Rechtsprechung vom 07.12.
  14. Die fortdauernde Speicherung einer durch Forderungsabtretung erledigten Kreditschuld konterkariere die Intention, die betroffene Person wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu lassen, auch dann, wenn die Information nicht aus der öffentlich einsehbaren Ediktsdatei stammt. Für die belangte Behörde scheint der Dreh- und Angelpunkt im konkreten Fall darin zu liegen, dass die durch den EuGH bestätigte Löschfrist für die Verarbeitung von Daten aus öffentlichen Registern betreffend Insolvenzverfahren nicht dadurch umgangen werden soll, indem private Wirtschaftsauskunfteien dieselben Zahlungserfahrungsdaten schlichtweg von privaten Vertragspartnern sammeln. Anders ausgedrückt, wenn schon für Daten zu Insolvenzverfahren aus öffentlichen Registern eine Speicherfrist gilt, dann müsse diese auch für Daten zu Insolvenzverfahren aus privaten Quellen gelten; im vorliegenden Fall sei eine Erledigung bereits mit
  15. Juli 2020 mittels Forderungsübertragung erfolgt, damit sei die höchstzulässige Speicherdauer von einem Jahr bereits verstrichen, sodass eine weitere Verarbeitung nicht mehr auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO gestützt werden könne. Die Informationen zur Forderungsübertragung und dem Kredit hätten daher gelöscht werden müssen. Die Bewertung des EuGH, wonach die Verarbeitung von Daten über Insolvenzen durch eine Wirtschaftsauskunftei einen schwerwiegenden Eingriff in die in den Artikel 7 und 8 EU GRC verankerten Grundrechte des Betroffenen darstellt, zumal es sich um einen negativen Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen und damit um sensible Informationen über sein Privatleben handelt und die Verarbeitung geeignet ist, die Interessen des Betroffenen erheblich zu beeinträchtigen. Der nationale Gesetzgeber habe diese gegenläufigen Interessen bereits im Hinblick auf die Dauer der öffentlichen Einsichtnahme in die Insolvenzdatei abgewogen und dementsprechend in Paragraph 256, Absatz 2 und Absatz 3, IO normiert, dass diese Daten in der Regel bis zu einem Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich einsehbar sind; bei Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens oder bei Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 256, Absatz 4, leg. cit. drei Jahre danach. Darüber hinaus sei gemäß Paragraph 256, Absatz 3, leg. cit. auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllt wurde. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom
  16. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22 in Rn. 98 festgehalten, dass das Hauptziel der Löschung von Insolvenzdaten aus öffentlichen Registern sei es den Betroffenen zu ermöglichen, sich wieder am Wirtschaftsleben zu beteiligen, sodass die Verarbeitung dieser Daten durch Wirtschaftsauskunfteien über die Löschfrist der öffentlichen Register hinaus, eine existenzielle Bedrohung für das Ziel der nationalen Regelung darstelle. Die Datenverarbeitung von Zahlungserfahrungsdaten, die eine Verbindung zu einem Insolvenzverfahren aufweisen, stehe daher unabhängig von der Quelle im klaren Widerspruch mit der EuGH Rechtsprechung vom 07.12.
  17. Die fortdauernde Speicherung einer durch Forderungsabtretung erledigten Kreditschuld konterkariere die Intention, die betroffene Person wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu lassen, auch dann, wenn die Information nicht aus der öffentlich einsehbaren Ediktsdatei stammt. Für die belangte Behörde scheint der Dreh- und Angelpunkt im konkreten Fall darin zu liegen, dass die durch den EuGH bestätigte Löschfrist für die Verarbeitung von Daten aus öffentlichen Registern betreffend Insolvenzverfahren nicht dadurch umgangen werden soll, indem private Wirtschaftsauskunfteien dieselben Zahlungserfahrungsdaten schlichtweg von privaten Vertragspartnern sammeln. Anders ausgedrückt, wenn schon für Daten zu Insolvenzverfahren aus öffentlichen Registern eine Speicherfrist gilt, dann müsse diese auch für Daten zu Insolvenzverfahren aus privaten Quellen gelten; im vorliegenden Fall sei eine Erledigung bereits mit
  18. Juli 2020 mittels Forderungsübertragung erfolgt, damit sei die höchstzulässige Speicherdauer von einem Jahr bereits verstrichen, sodass eine weitere Verarbeitung nicht mehr auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden könne. Die Informationen zur Forderungsübertragung und dem Kredit hätten daher gelöscht werden müssen. Der Rechtsansicht der belangten Behörde war jedoch aus Sicht des erkennenden Senates – auf Grund der folgenden Erwägungen – nicht zu folgen: II.3.1.
  19. Das von der belangten Behörde in Bezug genommene Urteil des EuGH zu C-26/22 und C-64/22 befasst sich mit der Zulässigkeit der Praxis von Wirtschaftsauskunfteien, Daten betreffend die Zahlungsfähigkeit einer Person aus öffentlichen Registern wie dem Insolvenzregister zu speichern und Dritten gewerblich bereitzustellen. römisch zwei.3.1.
  20. Das von der belangten Behörde in Bezug genommene Urteil des EuGH zu C-26/22 und C-64/22 befasst sich mit der Zulässigkeit der Praxis von Wirtschaftsauskunfteien, Daten betreffend die Zahlungsfähigkeit einer Person aus öffentlichen Registern wie dem Insolvenzregister zu speichern und Dritten gewerblich bereitzustellen. In seinem Urteil vom
  21. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), hat der EuGH die vorliegend wesentlichen Fragen der Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dahin beantwortet, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO iVm Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis „privater Wirtschaftsauskunfteien“ entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. Damit ist das Urteil für den vorliegenden Fall jedoch nicht in allen Punkten einschlägig. In seinem Urteil vom
  22. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), hat der EuGH die vorliegend wesentlichen Fragen der Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dahin beantwortet, dass Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis „privater Wirtschaftsauskunfteien“ entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. Damit ist das Urteil für den vorliegenden Fall jedoch nicht in allen Punkten einschlägig. II.3.1.
  23. Dem vom EuGH zu beurteilenden Sachverhalt lag nämlich die Praxis von Wirtschaftsauskunfteien zu Grunde, Informationen aus staatlich geführten und öffentlich zugänglichen Insolvenzregistern zu entnehmen und für gewerbliche Zwecke auch dann noch zu verarbeiten, wenn die betreffenden Informationen auf Basis nationaler Rechtsvorschriften (vergleichbar mit § 256 IO) im Wege der staatlich geführten Insolvenzdatenbank nicht mehr öffentlich publiziert werden dürfen. Damit unterscheidet sich aber der Ausgangssachverhalt, der dem Urteil des EuGH in den Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 zu Grunde lag, in wesentlichen Elementen von dem Sachverhalt, der im vorliegenden Fall vom erkennenden Senat zu beurteilen ist. Die belangte Behörde übersieht zwar nicht, dass es im vorliegenden Fall gerade nicht um Informationen geht, die von der Beschwerdeführerin in deren Eigenschaft als Kreditauskunftei aus der öffentlichen Insolvenzdatenbank gewonnen und über die von § 256 IO geregelten Zeiträume zur öffentlichen Publikation hinaus gewerbsmäßig Dritten – zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen – bereitgestellt werden sollen. Sie gibt sogar an. Dass es sich dabei um Informationen aus einer privaten Quelle handelt. römisch zwei.3.1.
  24. Dem vom EuGH zu beurteilenden Sachverhalt lag nämlich die Praxis von Wirtschaftsauskunfteien zu Grunde, Informationen aus staatlich geführten und öffentlich zugänglichen Insolvenzregistern zu entnehmen und für gewerbliche Zwecke auch dann noch zu verarbeiten, wenn die betreffenden Informationen auf Basis nationaler Rechtsvorschriften (vergleichbar mit Paragraph 256, IO) im Wege der staatlich geführten Insolvenzdatenbank nicht mehr öffentlich publiziert werden dürfen. Damit unterscheidet sich aber der Ausgangssachverhalt, der dem Urteil des EuGH in den Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 zu Grunde lag, in wesentlichen Elementen von dem Sachverhalt, der im vorliegenden Fall vom erkennenden Senat zu beurteilen ist. Die belangte Behörde übersieht zwar nicht, dass es im vorliegenden Fall gerade nicht um Informationen geht, die von der Beschwerdeführerin in deren Eigenschaft als Kreditauskunftei aus der öffentlichen Insolvenzdatenbank gewonnen und über die von Paragraph 256, IO geregelten Zeiträume zur öffentlichen Publikation hinaus gewerbsmäßig Dritten – zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen – bereitgestellt werden sollen. Sie gibt sogar an. Dass es sich dabei um Informationen aus einer privaten Quelle handelt. Genauer handelt es sich um Informationen zur Erledigung eines Abstattungskredits durch Forderungsabtretung durch die mitbeteiligte Partei, wobei diese Information zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer staatlich geführten Insolvenzdatenbank im Interesse des Gläubigerschutzes öffentlich zugänglich war, sondern ausschließlich dem betreffenden Kreditinstitut bekannt und in weiterer Folge lediglich einem beschränkten Verkehrskreis, namentlich den an der privaten Bonitätsdatenbank der Beschwerdeführerin (der Klein-Kredit-Evidenz ) teilnehmenden Unternehmen, zugänglich gemacht wurde bzw. wird. Die belangte Behörde zieht aber den falschen Schluss aus der Rechtsprechung des EuGH. Im Ergebnis können die rechtlichen Wertungen des EuGH in Bezug auf Informationen, die im Wege einer öffentlichen Insolvenzdatenbank aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr öffentlich publiziert werden dürfen, nicht – im Sinne des von der belangten Behörde vertretenen Größenschlusses – auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Dies aus den folgenden Gründen: II.3.1.
  25. Nach der vom EuGH im dg. Urteil vertretenen Ansicht dient die Verarbeitung personenbezogener Daten wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende neben den wirtschaftlichen Interessen der [Kreditauskunftei] auch der Wahrung des berechtigten Interesses der Vertragspartner der [Kreditauskunftei], die kreditrelevante Verträge mit Personen abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors. In Bezug auf Verbraucherkreditverträge gehe nämlich aus Art. 8 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres
  26. Erwägungsgrundes hervor, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus öffentlichen und privaten Datenbanken, zu bewerten. Außerdem sei in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 in Verbindung mit Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie zu entnehmen, dass der Kreditgeber eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen muss und Zugang zu Kreditdatenbanken hat, wobei die Abfrage solcher Datenbanken ein nützliches Element bei dieser Prüfung sei. Hervorzuheben sei dabei auch, dass die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48 und 2014/17 vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im
  27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 hervorgehoben wird, das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten soll (vgl. EuGH, C-26/22 und C-64/22, Rn. 83 – 86). Hieraus folgt zunächst, dass der EuGH der Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten aus öffentlichen und privaten Datenbanken zum Zweck der Wahrung wirtschaftlicher Interessen einer Kreditauskunftei sowie der kreditgebenden Wirtschaft jedenfalls ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung des Gläubigerschutzes zubilligt, sofern eine solche Verarbeitung zur Erreichung der genannten wirtschaftlichen Interessen auch erforderlich ist, wobei diese Erforderlichkeit zu prüfen in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt. römisch zwei.3.1.
  28. Nach der vom EuGH im dg. Urteil vertretenen Ansicht dient die Verarbeitung personenbezogener Daten wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende neben den wirtschaftlichen Interessen der [Kreditauskunftei] auch der Wahrung des berechtigten Interesses der Vertragspartner der [Kreditauskunftei], die kreditrelevante Verträge mit Personen abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors. In Bezug auf Verbraucherkreditverträge gehe nämlich aus Artikel 8, der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres
  29. Erwägungsgrundes hervor, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus öffentlichen und privaten Datenbanken, zu bewerten. Außerdem sei in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher Artikel 18, Absatz eins und Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17 in Verbindung mit Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie zu entnehmen, dass der Kreditgeber eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen muss und Zugang zu Kreditdatenbanken hat, wobei die Abfrage solcher Datenbanken ein nützliches Element bei dieser Prüfung sei. Hervorzuheben sei dabei auch, dass die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48 und 2014/17 vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im
  30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 hervorgehoben wird, das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten soll vergleiche EuGH, C-26/22 und C-64/22, Rn. 83 – 86). Hieraus folgt zunächst, dass der EuGH der Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten aus öffentlichen und privaten Datenbanken zum Zweck der Wahrung wirtschaftlicher Interessen einer Kreditauskunftei sowie der kreditgebenden Wirtschaft jedenfalls ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zur Wahrung des Gläubigerschutzes zubilligt, sofern eine solche Verarbeitung zur Erreichung der genannten wirtschaftlichen Interessen auch erforderlich ist, wobei diese Erforderlichkeit zu prüfen in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt. II.3.1.
  31. Hinsichtlich der Dauer der Datenspeicherung geht der EuGH in dessen Urteil vom 07.12.2023 davon aus, dass sich die Prüfung der Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit insofern überschneidet, als die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die berechtigten Interessen, die mit der in den Ausgangsverfahren fraglichen Verarbeitung personenbezogener Daten wahrgenommen werden, vernünftigerweise nicht durch eine kürzere Dauer der Speicherung der Daten erreicht werden können, eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert. Zur Abwägung der verfolgten berechtigten Interessen stellt der EuGH sodann fest, dass die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern kann. Was hingegen die Rechte und die Interessen der betroffenen Person betrifft, stellt die Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung, wie etwa die Speicherung, Analyse und Weitergabe dieser Daten an einen Dritten, durch eine Wirtschaftsauskunftei nach Ansicht des EuGH einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte der betroffenen Person dar, dienten solche Informationen nämlich als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, weshalb ihre Verarbeitung den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden kann, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken. Bei alldem erachtet der EuGH die möglichen Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten durch Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden. (vgl. EuGH, C-26/22 und C-64/22, Rn. 92 – 95).römisch zwei.3.1.
  32. Hinsichtlich der Dauer der Datenspeicherung geht der EuGH in dessen Urteil vom 07.12.2023 davon aus, dass sich die Prüfung der Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit insofern überschneidet, als die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die berechtigten Interessen, die mit der in den Ausgangsverfahren fraglichen Verarbeitung personenbezogener Daten wahrgenommen werden, vernünftigerweise nicht durch eine kürzere Dauer der Speicherung der Daten erreicht werden können, eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert. Zur Abwägung der verfolgten berechtigten Interessen stellt der EuGH sodann fest, dass die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern kann. Was hingegen die Rechte und die Interessen der betroffenen Person betrifft, stellt die Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung, wie etwa die Speicherung, Analyse und Weitergabe dieser Daten an einen Dritten, durch eine Wirtschaftsauskunftei nach Ansicht des EuGH einen schweren Eingriff in die in den Artikel 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte der betroffenen Person dar, dienten solche Informationen nämlich als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, weshalb ihre Verarbeitung den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden kann, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken. Bei alldem erachtet der EuGH die möglichen Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten durch Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden. vergleiche EuGH, C-26/22 und C-64/22, Rn. 92 – 95). II.3.1.
  33. Die belangte Behörde scheint zu übersehen, dass das Ziel eines öffentlichen Insolvenzregisters darin besteht, eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten, worauf der EuGH in der dg. Rechtsprechung explizit hinweist und zudem mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Speicherfristen nach deutschem Insolvenzrecht sodann feststellt, dass die Information über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im (deutschen) Insolvenzregister nur sechs Monate lang gespeichert wird, weshalb davon auszugehen sei, dass nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen (vgl. erneut EuGH, C-26/22 und C-64/22, Rn. 96, 97).römisch zwei.3.1.
  34. Die belangte Behörde scheint zu übersehen, dass das Ziel eines öffentlichen Insolvenzregisters darin besteht, eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten, worauf der EuGH in der dg. Rechtsprechung explizit hinweist und zudem mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Speicherfristen nach deutschem Insolvenzrecht sodann feststellt, dass die Information über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im (deutschen) Insolvenzregister nur sechs Monate lang gespeichert wird, weshalb davon auszugehen sei, dass nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen vergleiche erneut EuGH, C-26/22 und C-64/22, Rn. 96, 97). II.3.1.
  35. Zusammengefasst ist aus dem Urteil des EuGH aus Sicht

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