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{'item': 'W141 2340378-1'}

Obsah (14)§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2026 GeschäftszahlW141 2340378-1 Spruch, W141 2340378-1/4EW141 2340378-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.03.2026, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Wirksamkeit ab dem 19.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem hierin eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt und übersendet.
  2. Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 23.09.2025 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO.2. Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 23.09.2025 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO. 2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung 60 von Hundert (vH) betrage, ihm jedoch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. 2.2 Mit Schreiben vom 26.02.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 2.2 Mit Schreiben vom 26.02.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 2.

  1. In der Stellungnahme vom 10.03.2026 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, einen Parkausweis beantragen zu wollen und nicht mit (öffentlichen) Verkehrsmitteln fahren zu können. 2.
  2. In einer Stellungnahme vom 11.03.2026 gab die Ärztin für Allgemeinmedizin an, dass keine weiteren Befunde nachgereicht wurden, so dass am Begutachtungsergebnis festgehalten werde.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid vom 17.03.2026 (OB: XXXX ) abgewiesen, da keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid vom 17.03.2026 (OB: römisch 40 ) abgewiesen, da keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2026 hat die belangte Behörde weiters den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG (OB: XXXX ) abgewiesen.4.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2026 hat die belangte Behörde weiters den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG (OB: römisch 40 ) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, da durch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände keine Änderung der Sachlage feststellbar wurde, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Dem Bescheid war die Stellungnahme beigelegt. 5. Mit Eingabe vom 30.03.2026 erhob der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG betreffenden Bescheid vom 17.03.2026 (OB: XXXX ).5.

Mit Eingabe vom 30.03.2026 erhob der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG betreffenden Bescheid vom 17.03.2026 (OB: römisch 40 ). Darin führte er zusammengefasst aus, dass er nicht mehr weit gehen könne, ohne eine Pause zu machen, Schmerzen und Schwellungen in beiden Beinen habe und Medikamente nehmen müsse sowie seine Nerven beeinträchtigt seien. Er wolle den Parkausweis erhalten und sich ein Auto kaufen.

  1. Mittels Beschwerdevorlage vom 01.04.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.04.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses. 1.
  4. Zur beantragten Zusatzeintragung: Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  5. Art der Funktionseinschränkungen: Ischämische Kardiomyopathie, koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myokardinfarkt und mehrfacher Stentimplantation, Zustand nach ICD-Implantation, Bluthochdruck Rechtsbetontes sensomotorisches Neuropathiesyndrom mit Dysästhesien Fußsohlen bds. 1.2.
  6. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Größe: 170,00 cm; Gewicht: 95,00 kg Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Klinischer Status – Fachstatus: Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Caput: Visus mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt. Thorax: Symmetrisch, elastisch, ICD links; Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent; Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe. Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar. Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff beidseits möglich, Faustschluss und Spitzgriff beidseits möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits mit Abstützen möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Beine geschwollen Lymphödeme UE beidseits keine Varikositas. Wirbelsäule: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: kaum Deutschkenntnisse, klar, orientiert 1.2.
  7. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Keine. Es sind keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule dokumentiert. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist somit selbständig möglich. Das Ein- und Aussteigen ist ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von cardialer Seite her besteht eine ausreichende Kompensation für leichte Belastungen, sodass auch diesbezüglich der öffentliche Transport möglich ist. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor, insbesondere besteht weder eine - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, noch ein- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, noch ein - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie Es liegen weder anlagebedingte, schwere Erkrankungen des Immunsystems (SCID — severe combined immunodeficiency) vor noch eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit noch eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit.
  8. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 28.04.
  11. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen diese nachvollziehbar wie folgt zusammen: XXXX vom XXXX .09.2025 römisch 40 vom römisch 40 .09.2025 Diagnosen: Ischämische CMP; LAD Stromgebiets transmurales Late-Enhancment, avitales Myocard; Koronare Herzkrankheit; hochgradig red LVF bei ausgedehnten WBS; St.p. DES ad LADp 2013; Plavix-Non-Responder; ICD Impl 04/2016 (KIFAV)Diagnosen: Ischämische CMP; LAD Stromgebiets transmurales Late-Enhancment, avitales Myocard; Koronare Herzkrankheit; hochgradig red LVF bei ausgedehnten WBS; St.p. DES ad LADp 2013; Plavix-Non-Responder; ICD Impl 04 aus 2016, (KIFAV) Biotronika Itrevia VR MRI; Nikotinabusus (1x Woche) – Wiederbeginn seit 06/25; Prädiabetes (HbA1c 6,2%); Adipositas BMI 35 kg/m2 07/2024; St.p. Nikotinabusus, ca. 80 PY; sensomotorisches Neuropathiesyndrom, rechts betont; St.p.Hepatitis; Beinödeme bds.Biotronika Itrevia VR MRI; Nikotinabusus (1x Woche) – Wiederbeginn seit 06/25; Prädiabetes (HbA1c 6,2%); Adipositas BMI 35 kg/m2 07 aus 2024,; St.p. Nikotinabusus, ca. 80 PY; sensomotorisches Neuropathiesyndrom, rechts betont; St.p.Hepatitis; Beinödeme bds. Anamnese: Der Pat. fühlt sich aktuell subjektiv wohl. Leichte Beinödeme (re. > li.) vorhanden, ansonsten keine weiteren kardiopulm. Beschwerden. Lt. Pat. keine neuen relevanten med. Ereignisse seit der letzten Untersuchung. Lifestyle: bewegt sich regelmäßig im Alltag Zusammenfassung: Bei schwerer Herzinsuffizienz (HFrEF) liegen derzeit stabile Verhältnisse vor (NYHA-Stadium II). Derzeit auch keine Zeichen einer kardialen Dekompensation (LVEF 30%; NT proBNP 80pg/ml). Die Herzinsuffizienztherapie wurde kontrolliert und adaptiert.Zusammenfassung: Bei schwerer Herzinsuffizienz (HFrEF) liegen derzeit stabile Verhältnisse vor (NYHA-Stadium römisch zwei). Derzeit auch keine Zeichen einer kardialen Dekompensation (LVEF 30%; NT proBNP 80pg/ml). Die Herzinsuffizienztherapie wurde kontrolliert und adaptiert. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom XXXX .07.2025Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom römisch 40 .07.2025 Nimmt Pregabalin 75 1-0-1 und Duloxetin 30 1-0-
  12. Ist sehr zufrieden. Es geht gut. Dys/Parästhesien UE re. rückläufig bzw. weg. Gefäßchirurgische Untersuchung UE wurde durchgeführt. Gehstrecke unverändert reduziert auf 100-150m. Störend beim Gehen nach wie vor die geschwollenen Beine. Diagnose: schmerzhaftes, rechtsbetontes sensomotorisches Neuropathiesyndrom mit Dysästhesien. Fußsohlen bds. Lymphödeme UE bds., Gangstörung. Herzpatient, Adipositas. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Dieses war jedoch nicht geeignet, die fundierten gutachterlichen Schlussfolgerungen zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer lebensnahe geschilderten Einschränkungen werden zwar als glaubhaft erachtet, sie erreichen jedoch, wie sogleich dargelegt werden wird, in der objektiven medizinischen Bewertung nicht jenen Schweregrad, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung erfüllen würde. Hinsichtlich des Bewegungsapparates ergaben sich keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen. An den oberen Extremitäten waren Nacken- und Schürzengriff beidseits möglich, ebenso Faustschluss und Spitzgriff bei erhaltener Kraft und altersentsprechend freier Beweglichkeit. Auch an den unteren Extremitäten zeigte sich eine freie Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke bei nicht verminderter grober Kraft. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sowie der Einbeinstand waren – wenn auch unter Abstützen – beidseits möglich. Die Wirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich. Insgesamt wurde ein normales Gangbild erhoben. Diese objektivierbaren Befunde sprechen gegen das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der Mobilität. Die festgestellten Leiden umfassen insbesondere eine ischämische Kardiomyopathie bei koronarer Herzkrankheit nach Myokardinfarkt und mehrfacher Stentimplantation sowie nach ICD-Implantation bei bestehender Hypertonie. Diese wurde unter Heranziehung der einschlägigen Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 60 vH bewertet, wobei ein NYHA-Stadium II befundmäßig dokumentiert ist. Ergänzend besteht ein sensomotorisches Neuropathiesyndrom ohne motorische Defizite und mit gutem Ansprechen auf die medikamentöse Therapie, welches mit einem Grad der Behinderung von 20 vH berücksichtigt wurde. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung wurde nachvollziehbar verneint.Die festgestellten Leiden umfassen insbesondere eine ischämische Kardiomyopathie bei koronarer Herzkrankheit nach Myokardinfarkt und mehrfacher Stentimplantation sowie nach ICD-Implantation bei bestehender Hypertonie. Diese wurde unter Heranziehung der einschlägigen Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 60 vH bewertet, wobei ein NYHA-Stadium römisch zwei befundmäßig dokumentiert ist. Ergänzend besteht ein sensomotorisches Neuropathiesyndrom ohne motorische Defizite und mit gutem Ansprechen auf die medikamentöse Therapie, welches mit einem Grad der Behinderung von 20 vH berücksichtigt wurde. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung wurde nachvollziehbar verneint. Diese Einschätzung wird auch durch die im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befunde gestützt. So ergibt sich aus dem kardiologischen Befund der XXXX vom XXXX .09.2025, dass trotz einer diagnostizierten Herzinsuffizienz mit reduzierter linksventrikulärer Funktion (LVEF 30 %) derzeit stabile Verhältnisse vorliegen und keine Zeichen einer kardialen Dekompensation bestehen. Es wird ausdrücklich ein NYHA-Stadium II beschrieben sowie festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv wohl fühlt und keine relevanten kardiopulmonalen Beschwerden bestehen. Auch wird eine regelmäßige Alltagsbewegung angegeben. Daraus ist abzuleiten, dass eine ausreichende kardiale Kompensation für leichte körperliche Belastungen gegeben ist.Diese Einschätzung wird auch durch die im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befunde gestützt. So ergibt sich aus dem kardiologischen Befund der römisch 40 vom römisch 40 .09.2025, dass trotz einer diagnostizierten Herzinsuffizienz mit reduzierter linksventrikulärer Funktion (LVEF 30 %) derzeit stabile Verhältnisse vorliegen und keine Zeichen einer kardialen Dekompensation bestehen. Es wird ausdrücklich ein NYHA-Stadium römisch zwei beschrieben sowie festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv wohl fühlt und keine relevanten kardiopulmonalen Beschwerden bestehen. Auch wird eine regelmäßige Alltagsbewegung angegeben. Daraus ist abzuleiten, dass eine ausreichende kardiale Kompensation für leichte körperliche Belastungen gegeben ist. Auch der neurologische Befund von Dr. XXXX vom XXXX .07.2025 vermag keine darüberhinausgehende Einschränkung zu begründen. Zwar wird darin eine Gehstrecke von etwa 100 bis 150 Metern sowie eine Gangstörung bei bestehenden Lymphödemen beschrieben, gleichzeitig wird jedoch ein gutes Ansprechen auf die Therapie festgehalten und angegeben, dass die Dys- und Parästhesien rückläufig beziehungsweise weitgehend abgeklungen sind. Insbesondere sind keine motorischen Defizite dokumentiert. Diese Angaben stehen im Spannungsverhältnis zu den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen objektiven Befunden eines unauffälligen Gangbildes und erhaltener Kraftverhältnisse, weshalb letzteren im Sinne der unmittelbaren Befunderhebung ein höherer Beweiswert zukommt.Auch der neurologische Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .07.2025 vermag keine darüberhinausgehende Einschränkung zu begründen. Zwar wird darin eine Gehstrecke von etwa 100 bis 150 Metern sowie eine Gangstörung bei bestehenden Lymphödemen beschrieben, gleichzeitig wird jedoch ein gutes Ansprechen auf die Therapie festgehalten und angegeben, dass die Dys- und Parästhesien rückläufig beziehungsweise weitgehend abgeklungen sind. Insbesondere sind keine motorischen Defizite dokumentiert. Diese Angaben stehen im Spannungsverhältnis zu den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen objektiven Befunden eines unauffälligen Gangbildes und erhaltener Kraftverhältnisse, weshalb letzteren im Sinne der unmittelbaren Befunderhebung ein höherer Beweiswert zukommt. Entscheidend ist im gegenständlichen Zusammenhang, dass sich aus der Gesamtschau der Befunde keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ableiten lassen. Insbesondere liegen keine kardiorespiratorischen Krankheitsbilder vor, die typischerweise mit einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, wie etwa eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder eine Lungenerkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie. Vielmehr ist von einer ausreichenden Belastbarkeit für kurze Wegstrecken auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen kurzer Wegstrecken selbständig möglich ist und weder beim Ein- noch beim Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel fremde Hilfe erforderlich ist. Auch ein sicherer Transport unter üblichen Bedingungen erscheint gewährleistet. Soweit im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt wurden, die eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder bislang unberücksichtigte Funktionseinschränkungen belegen könnten, besteht kein Anlass, von den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Vorbringen enthält keine neuen entscheidungsrelevanten Aspekte, die geeignet wären, das Ergebnis der Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständige hat die Leiden des Beschwerdeführers zutreffend erfasst und gewürdigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen wird zwar als glaubhaft erachtet, ist jedoch im Ergebnis nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, wonach insbesondere eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und eine genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind. Weder aus den objektivierbaren klinischen Befunden noch aus den vorgelegten fachärztlichen Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Mobilität oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit, zumal die Herzinsuffizienz im Stadium NYHA II als medikamentös kompensiert und klinisch stabil beschrieben wird. Auch das vorliegende Neuropathiesyndrom begründet mangels motorischer Defizite und bei gutem therapeutischem Ansprechen keine maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit. Eine maßgeblich erhöhte Sturzgefahr lässt sich vor dem Hintergrund des erhobenen unauffälligen Gangbildes und der erhaltenen Kraftverhältnisse ebenfalls nicht ableiten. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen wird zwar als glaubhaft erachtet, ist jedoch im Ergebnis nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, wonach insbesondere eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und eine genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind. Weder aus den objektivierbaren klinischen Befunden noch aus den vorgelegten fachärztlichen Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Mobilität oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit, zumal die Herzinsuffizienz im Stadium NYHA römisch zwei als medikamentös kompensiert und klinisch stabil beschrieben wird. Auch das vorliegende Neuropathiesyndrom begründet mangels motorischer Defizite und bei gutem therapeutischem Ansprechen keine maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit. Eine maßgeblich erhöhte Sturzgefahr lässt sich vor dem Hintergrund des erhobenen unauffälligen Gangbildes und der erhaltenen Kraftverhältnisse ebenfalls nicht ableiten. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, , Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300–400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300–400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch konnten keine maßgebenden Einschränkungen neurologischer oder sonstiger Fähigkeiten festgestellt werden, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich im öffentlichen Raum selbständig fortzubewegen und eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Zwar wird im neurologischen Befund eine auf etwa 100 bis 150 Meter reduzierte Gehstrecke beschrieben, jedoch stehen diese Angaben im Spannungsverhältnis zu den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen objektiven Befunden eines unauffälligen Gangbildes sowie erhaltener Kraft- und Bewegungsverhältnisse, sodass insgesamt von einer ausreichenden Mobilität auszugehen ist. Selbst unter Zugrundelegung einer eingeschränkten Gehstrecke wäre im Übrigen das Einlegen kurzer Pausen zumutbar, ohne dass daraus bereits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgeleitet werden könnte. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgeblich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht erheblich eingeschränkt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Herzinsuffizienz im Stadium NYHA II als medikamentös kompensiert und klinisch stabil beschrieben wird, sodass eine ausreichende Belastbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, wie sie im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel typischerweise anfallen, gegeben ist.Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgeblich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht erheblich eingeschränkt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Herzinsuffizienz im Stadium NYHA römisch zwei als medikamentös kompensiert und klinisch stabil beschrieben wird, sodass eine ausreichende Belastbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, wie sie im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel typischerweise anfallen, gegeben ist. Auch aus dem vorliegenden sensomotorischen Neuropathiesyndrom ergibt sich mangels motorischer Defizite und bei gutem therapeutischem Ansprechen keine maßgebliche Einschränkung der Geh- oder Stehfähigkeit. Eine maßgeblich erhöhte Sturz- oder Verletzungsgefahr ist vor dem Hintergrund des erhobenen unauffälligen Gangbildes sowie der erhaltenen Gleichgewichts- und Kraftfunktionen nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte für darüberhinausgehende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machende Funktionseinschränkungen sind weder hervorgekommen noch wurden solche durch aktuelle Befunde belegt. Weiters besteht keine erhöhte Infektanfälligkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erschweren würde. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen, das der Entscheidung gänzlich zu Grunde gelegt werden konnte, nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen, das der Entscheidung gänzlich zu Grunde gelegt werden konnte, nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da somit die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dabei war insbesondere von Relevanz, inwieweit der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken zurücklegen kann, ob eine ausreichende körperliche Belastbarkeit vorliegt sowie, ob aus sonstigen Gründen eine maßgeblich erhöhte Sturz- oder Verletzungsgefahr anzunehmen ist. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde durch die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, wurde dieses als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erachtet und ist der Beschwerdeführer diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa VwGH 23.06.2014, 2013/02/0249). Auch die im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befunde vermögen keine darüberhinausgehenden, entscheidungsrelevanten Funktionseinschränkungen aufzuzeigen, sondern bestätigen im Wesentlichen eine stabile kardiale Situation im Stadium NYHA II sowie ein Neuropathiesyndrom ohne motorische Defizite und mit gutem therapeutischem Ansprechen.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde durch die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wurde dieses als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erachtet und ist der Beschwerdeführer diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche etwa VwGH 23.06.2014, 2013/02/0249). Auch die im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befunde vermögen keine darüberhinausgehenden, entscheidungsrelevanten Funktionseinschränkungen aufzuzeigen, sondern bestätigen im Wesentlichen eine stabile kardiale Situation im Stadium NYHA römisch zwei sowie ein Neuropathiesyndrom ohne motorische Defizite und mit gutem therapeutischem Ansprechen. Zudem ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass ihm das Zurücklegen kurzer Wegstrecken grundsätzlich möglich ist, wenn auch unter Inkaufnahme von Pausen. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende erhebliche Einschränkung der Mobilität oder eine maßgeblich erhöhte Sturz- oder Verletzungsgefahr sind weder hervorgekommen noch wurden solche durch aktuelle Befunde belegt. Selbst unter vollständiger Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist daher die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in rechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt. Es wurden der Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2340378.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.