4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.01.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vom Hundert (vH). „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisches Müdigkeitssyndrom, Muskelschmerzen, erhöhte Erschöpfbarkeit g. Z. 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen vorliegendg. Ziffer 2, Stufen über unterem Rahmensatz, da neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen vorliegend 03.05.01 30 2 multiple Allergien, allergische Rhinokonjunktivitis, exogen allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, obwohl keine pulmonale Dauertherapie und unauffällige Lungenfunktion, aber ausgeprägte saisonale Beschwerden. 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.“ Die befasste Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie blieb – nach einer Stellungnahme des Beschwerdeführers im gewährten Parteiengehör – bei ihrer Einschätzung und der Antrag wurde in weiterer Folge abgewiesen. Dagegen wurde unter Anschluss von medizinischen Ausführungen Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren holte das BVwG die im Verfahren betreffend Berufsunfähigkeitspension des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien erstellten Gutachten ein -konkret ein internistisches/lungenfachärztliches Gutachten, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, ein orthopädisches Gutachten sowie ein neurologisches Gutachten - und beauftragte eine Internistin mit einer Untersuchung des Beschwerdeführers und der Erstattung eines Gutachtens. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2026 für 23.04.2026 geladen. Vom Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.03.2026 mitgeteilt, dass er sich bis Ende November nicht in Österreich befinde und deshalb die Ladung zur Untersuchung nicht wahrnehmen könne. Angeschlossen waren Bestätigungen über einen Flug Wien-Schwechat – XXXX am 11.03.2026 (3 Sitzplätze: Begründung: damit der Beschwerdeführer liegen könne).Vom Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.03.2026 mitgeteilt, dass er sich bis Ende November nicht in Österreich befinde und deshalb die Ladung zur Untersuchung nicht wahrnehmen könne. Angeschlossen waren Bestätigungen über einen Flug Wien-Schwechat – römisch 40 am 11.03.2026 (3 Sitzplätze: Begründung: damit der Beschwerdeführer liegen könne). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 30 vom Hundert (vH). Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 06.02.2024 beim SMS eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: XXXX jähriger in gutem AZ; Ernährungszustand: gut, BMI 24,8Allgemeinzustand: römisch 40 jähriger in gutem AZ; Ernährungszustand: gut, BMI 24,8 Größe: 185,00 cm Gewicht: 85,00 kg: Klinischer Status - Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig; Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz, Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt im elektrischen Rollstuhl sitzend zur Untersuchung, sämtliche Transfers selbstständig. Gehen ohne Hilfe in der Ordination möglich; wird vom Vater begleitet. An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, bds. affizierbar; Befindlichkeit negativ getönt, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisches Müdigkeitssyndrom, Muskelschmerzen, erhöhte Erschöpfbarkeit g. Z. 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen vorliegendg. Ziffer 2, Stufen über unterem Rahmensatz, da neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen vorliegend 03.05.01 30 2 multiple Allergien, allergische Rhinokonjunktivitis, exogen allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, obwohl keine pulmonale Dauertherapie und unauffällige Lungenfunktion, aber ausgeprägte saisonale Beschwerden. 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung. 2. Beweiswürdigung: Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat das SMS im Verfahren ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten samt Stellungnahme eingeholt und basierend darauf seine Entscheidung getroffen. Das BVwG hat nunmehr sämtliche im Berufsunfähigkeitspensionsverfahren vom ASG Wien eingeholte Gutachten angefordert, um diese einer vom BVwG beauftragten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, damit diese unter Zugrundelegung sowohl der zahlreichen Gutachten als auch einer eigenen Untersuchung ein entsprechendes Gutachten erstellen kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch mitgeteilt, dass er einer Untersuchung bis Ende November 2026 nicht Folge leisten kann, da er auf XXXX sei. Er hat sich auch einen Großteil des Jahres 2025 auf XXXX aufgehalten. Nähere Daten über An- und Abwesenheiten hat er dem BVwG von sich aus nicht bekanntgegeben – vom monatelangen Aufenthalt auf XXXX im Jahr 2025 erlangte das BVwG durch das ASG Wien Kenntnis. Aus den vom ASG Wien eingeholten Gutachten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2024, Jänner 2025 und auch im November 2025 in Österreich war und entsprechenden Ladungen Folge geleistet hat.Der Beschwerdeführer hat jedoch mitgeteilt, dass er einer Untersuchung bis Ende November 2026 nicht Folge leisten kann, da er auf römisch 40 sei. Er hat sich auch einen Großteil des Jahres 2025 auf römisch 40 aufgehalten. Nähere Daten über An- und Abwesenheiten hat er dem BVwG von sich aus nicht bekanntgegeben – vom monatelangen Aufenthalt auf römisch 40 im Jahr 2025 erlangte das BVwG durch das ASG Wien Kenntnis. Aus den vom ASG Wien eingeholten Gutachten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2024, Jänner 2025 und auch im November 2025 in Österreich war und entsprechenden Ladungen Folge geleistet hat. Da der Beschwerdeführer seine An- und Abwesenheiten dem BVwG nicht mitgeteilt hat und aktuell monatelang nicht gewillt ist, einer Ladung zur Untersuchung Folge zu leisten, erfolgt die Beweiswürdigung nunmehr entsprechend der dem erkennenden Senat vorliegenden Aktenlage. Die befasste Neurologin und Psychiaterin legt ihrem Gutachten sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie ihre eigene Untersuchung zu Grunde und stuft darauf basierend das Leiden 1 (chronisches Müdigkeitssyndrom, Muskelschmerzen, erhöhte Erschöpfbarkeit) unter 03.05.01 mit 30% ein und begründet dies mit affektiven und somatischen Symptomen sowie kognitiven Störungen. Eine Einsicht in das neurologische Gerichtsgutachten vom 21.11.2025 betreffend die beantragte Berufsunfähigkeitspension ergibt, dass der Beschwerdeführer dem Neurologen eine chronische Müdigkeit beschreibt, die nach mehreren Covid Impfungen und einer Covid Infektion aufgetreten ist. In der neurologischen Untersuchung fand sich jedoch bis auf eine geringe Unsicherheit im Tandemstand ein unauffälliger Befund. Der Muskelstatus war trotz beschriebener körperlicher Inaktivität unauffällig (…..). Laut diesem Neurologen besteht folgendes Leistungskalkül: Leichte Arbeit unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen ist möglich…tägliche Normalarbeitszeiten sind möglich…Tätigkeiten im Sitzen sind möglich…Bezüglich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte besteht keine Einschränkung. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. Nicht möglich sind: Überkopfarbeiten, Arbeiten an höhenexponierten Lagen wie Leitern und Gerüsten, bückende, hockende und kniende Arbeiten. In einer Zusammenschau der Ausführungen beider Neurologen kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die Einstufung von der vom SMS bestellten Neurologin korrekt getroffen wurde. Das Leiden 2 (multiple Allergien, allergische Rhinokonjunktivitis, exogen allergisches Asthma bronchiale) wird von ihr unter 06.05.01 mit 20% eingestuft, weil beim Beschwerdeführer ausgeprägte saisonale Beschwerden vorliegen. Insbesondere verweist sie in ihrer Stellungnahme darauf, dass der Lungenfunktionsbefund unauffällige Parameter aufweist. Das internistische und pulmologische Gerichtsgutachten vom 09.12.2024 betreffend Berufsunfähigkeitspension samt zweier Ergänzungsgutachten ergibt, dass der Beschwerdeführer an einem Z.n. Covid-Impfreaktion bzw. Long-Covid Syndrom nach Infektion sowie allergischem Asthma leidet. Ihm sind leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar – ohne Ausschluss besonderer Arbeitsbedingungen. Ebenfalls beschrieben wurde, dass Anmarschwege unter städtischen und ländlichen Bedingungen nicht eingeschränkt sind. Definitiv ausgeschlossen wurde vom Pulmologen die Notwendigkeit der Einholung eines immunologischen Gutachtens, da immunologische Pathologien nicht mit einer klinischen Symptomatik korrelieren (Ergänzungsgutachten II vom 29.04.2025). Hingewiesen wird darauf, dass durch den Pulmologen auch eine detaillierte lungenfachärztliche Untersuchung inkl. Bodyplethysmographie, Spirometrie erfolgt.Ihm sind leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar – ohne Ausschluss besonderer Arbeitsbedingungen. Ebenfalls beschrieben wurde, dass Anmarschwege unter städtischen und ländlichen Bedingungen nicht eingeschränkt sind. Definitiv ausgeschlossen wurde vom Pulmologen die Notwendigkeit der Einholung eines immunologischen Gutachtens, da immunologische Pathologien nicht mit einer klinischen Symptomatik korrelieren (Ergänzungsgutachten römisch zwei vom 29.04.2025). Hingewiesen wird darauf, dass durch den Pulmologen auch eine detaillierte lungenfachärztliche Untersuchung inkl. Bodyplethysmographie, Spirometrie erfolgt. Auch zu Leiden 2 kommt der erkennende Senat somit zum Schluss, dass die von der vom SMS bestellten Ärztin getroffene Einstufung unter Pos.Nr. 06.05.01 (zeitweiliges Asthma) plausibel und schlüssig ist. Dass keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt, ergibt sich sowohl aus der Einschätzung der vom SMS bestellten Ärztin als auch aus den Ausführungen des Pulmologen, wonach eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zu anderen Fachgebieten nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100) Das eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, es steht mit den vom ASG Wien eingeholten Gutachten im Einklang. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 20.01.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2314036.1.00
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