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{'item': 'W212 2320082-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2026 GeschäftszahlW212 2320082-1 Spruch, W212 2320082-1/9E W212 2320096-1/7E W212 2320093-1/7E W212 2320088-1/7E IM NAMEN DER REPBU

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer, (im Folgenden: „BF 1“), ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF 2“) die Mutter der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF 3“) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: „BF 4“). Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stellten am 28.07.2023 (schriftlich) respektive am 10.01.2024 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG

  1. Begründend führten sie aus, dass der Sohn des BF 1 und der BF 2 bzw. der Bruder der BF 3-4, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (im Folgenden: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei.Die Beschwerdeführer stellten am 28.07.2023 (schriftlich) respektive am 10.01.2024 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  2. Begründend führten sie aus, dass der Sohn des BF 1 und der BF 2 bzw. der Bruder der BF 3-4, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien (im Folgenden: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei. Dem Antrag wurden unter anderem Kopien der Reisepässe, Heiratsurkunden, die Personenstandsregisterauszüge sowie die Geburtsurkunden beigefügt. Mit Eingabe vom 09.10.2024 brachte die Bezugsperson vor, dass sie als unbegleitete Minderjährige nach Österreich gereist sei und ihre Familie auf die Familienzusammenführung warte. In Österreich würde auch ein älterer Bruder der Bezugsperson leben, der die Obsorge für die Bezugsperson übernommen habe. Da die BF 3 im XXXX volljährig werde, bitte er um eine zügige Bearbeitung des Aktes.Mit Eingabe vom 09.10.2024 brachte die Bezugsperson vor, dass sie als unbegleitete Minderjährige nach Österreich gereist sei und ihre Familie auf die Familienzusammenführung warte. In Österreich würde auch ein älterer Bruder der Bezugsperson leben, der die Obsorge für die Bezugsperson übernommen habe. Da die BF 3 im römisch 40 volljährig werde, bitte er um eine zügige Bearbeitung des Aktes. In seiner Eingabe vom 19.11.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Bezugsperson „erst übernächstes Jahr“ volljährig werde. Dies sei auch für die Schwester der Bezugsperson esentiell. Ausschlaggebend sei das Antragsdatum; zu diesem Zeitpunkt seien die Geschwister minderjährig gewesen. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge samt Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge samt Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erstattung einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG. In der Stellungnahme vom 20.01.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. In der Stellungnahme vom 20.01.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Mit Schreiben vom 31.01.2025 wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführer die oben beschriebene Stellungnahme bzw. die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Mit E-Mail vom 11.02.2025 informierte die ÖB Damaskus das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass die Beschwerdeführer bereits eine erste negative Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten hätten, jedoch weiterhin die Durchführung einer DNA-Analyse beabsichtigen. Das entsprechende DNA-Set sei bei der ÖB eingelangt, und ein Termin stehe zur Verfügung. Gleichzeitig wurde um Mitteilung etwaiger Einwände ersucht. Mit E-Mail vom 17.02.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der ÖB Damaskus mit, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, weshalb die Durchführung einer DNA-Analyse als nicht erforderlich erachtet werde. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 19.02.2025 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Familie bereits seit zehn Jahren aus ihrer Stadt vertrieben sei und sie als Binnenflüchtlinge in anderen Regionen Syriens leben würde. Die Heimatregion stehe unter der Kontrolle kurdischer Milizen. Es würde immer wieder zu Auseinandersetzungen und Spannungen kommen. Da die allgemeine Lage in Syrien unsicher sei, gebe es weiterhin Gewalt, wirtschaftliche Instabilität und politische Verfolgung. Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Damaskus teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.02.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 20.01.2025 aufrechterhalten werde. Mit Bescheid vom 04.03.2025, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG
  3. Begründend wurde auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2025 verwiesen.Mit Bescheid vom 04.03.2025, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  4. Begründend wurde auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2025 verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.04.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass insbesondere auffallend sei, dass ein Tag, nachdem die Beschwerdeführer bei der ÖB Damaskus die Abgabe ihrer DNA-Proben urgiert hätten, ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet worden sei. Es sei fraglich, ob bzw. inwieweit die politischen Vorgaben – eine rechtliche Grundlage für eine Aussetzung habe es bis zur Erlassung des Bescheides nicht gegeben – für die Anordnung der DNA-Tests nach mehr als einem Jahr Verfahrensdauer und für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ohne ausreichende rechtliche Grundlagen ausschlaggebend gewesen seien. Bereits im Jahr 2023 hätte die Verwandtschaft durch einen DNA-Test nachgewiesen werden können. Somit sei die Begründung des Bescheides mangelhaft. Weiters sei der Grund für die Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson eine mögliche Verfolgung durch die Kurden bzw. die FSA gewesen. Zwar sei das Assad-Regime gestützt worden, nicht jedoch die kurdischen Milizen und schon gar nicht die FSA. Somit würden die Umstände, aufgrund derer der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weiterhin vorliegen. Aus dem Gutachten der der XXXX vom 02.07.2025 auf DNA-Basis, bei dem die Proben bei der ÖB Damaskus abgegeben worden seien, ergebe sich, dass die Vaterschaft zur Bezugsperson sowie zu den BF 3–4 als praktisch erwiesen gelte. Ebenso stehe die Mutterschaft außer Zweifel.Aus dem Gutachten der der römisch 40 vom 02.07.2025 auf DNA-Basis, bei dem die Proben bei der ÖB Damaskus abgegeben worden seien, ergebe sich, dass die Vaterschaft zur Bezugsperson sowie zu den BF 3–4 als praktisch erwiesen gelte. Ebenso stehe die Mutterschaft außer Zweifel. Mit E-Mail vom 10.07.2025 informierte die ÖB Damaskus das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass den Beschwerdeführern am 10.06.2025 DNA-Proben entnommen worden seien und das Untersuchungsergebnis der Botschaft von der rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt worden sei. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.09.2025, eingelangt am 22.09.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der angefochtene Bescheid sowie die dagegen erhobenen Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten übermittelt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen (Parteiengehör). In seiner Stellungnahme vom 02.03.2026 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson am 02.02.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Grund für die Zuerkennung sei die Zwangsrekrutierung zum Militärdienst durch das syrische Regime gewesen. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2025 sei aufgrund des Machtwechsels in Syrien ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Die Mitteilung über das Aberkennungsverfahren sei am 27.01.2025 erfolgt. Bislang seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Es sei eine Einvernahme der Bezugsperson für den 17.04.2026 um 14:00 Uhr vereinbart worden. Am 17.04.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson statt. Dabei gab die Bezugsperson im Wesentlichen an, dass sie Angst vom Assad-Regime gehabt habe und verfolgt worden sei. Der Bezugsperson gehe es derzeit gut; sie habe jedoch Verletzungen durch einen Raketenangriff in Syrien erlitten. Die Lage in Syrien habe sich zwar verbessert, jedoch sei alles sehr teuer, und es komme weiterhin zu Konflikten. Auf Nachfrage zur aktuellen politischen und sicherheitstechnischen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes führte die Bezugsperson zusammenfassend aus, sie habe in Syrien insgesamt 14 Operationen gehabt, die nicht erfolgreich gewesen seien; weitere Operationen seien erforderlich. In Österreich habe die Bezugsperson bereits eine Augenoperation gehabt und müsse erneut operiert werden. Die medizinische Versorgung in Syrien sei sehr schlecht. Auch die verbrannte Haut der Bezugsperson werde medizinisch behandelt. Eine Rückkehr nach Syrien sei für die Bezugsperson sehr schwierig. Sie lebe bereits seit längerer Zeit in Österreich, habe sich an das Leben hier gewöhnt, spreche Deutsch und habe sich integriert. Gegen eine Rückkehr spreche insbesondere die mangelhafte medizinische Versorgung in Syrien. Zudem herrsche dort Bürgerkrieg. Die Bezugsperson führte weiters aus, sie habe einen Schulabschluss erworben und es würde demnächst ein Aufnahmetest für die Ausbildung als XXXX stattfinden.Am 17.04.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson statt. Dabei gab die Bezugsperson im Wesentlichen an, dass sie Angst vom Assad-Regime gehabt habe und verfolgt worden sei. Der Bezugsperson gehe es derzeit gut; sie habe jedoch Verletzungen durch einen Raketenangriff in Syrien erlitten. Die Lage in Syrien habe sich zwar verbessert, jedoch sei alles sehr teuer, und es komme weiterhin zu Konflikten. Auf Nachfrage zur aktuellen politischen und sicherheitstechnischen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes führte die Bezugsperson zusammenfassend aus, sie habe in Syrien insgesamt 14 Operationen gehabt, die nicht erfolgreich gewesen seien; weitere Operationen seien erforderlich. In Österreich habe die Bezugsperson bereits eine Augenoperation gehabt und müsse erneut operiert werden. Die medizinische Versorgung in Syrien sei sehr schlecht. Auch die verbrannte Haut der Bezugsperson werde medizinisch behandelt. Eine Rückkehr nach Syrien sei für die Bezugsperson sehr schwierig. Sie lebe bereits seit längerer Zeit in Österreich, habe sich an das Leben hier gewöhnt, spreche Deutsch und habe sich integriert. Gegen eine Rückkehr spreche insbesondere die mangelhafte medizinische Versorgung in Syrien. Zudem herrsche dort Bürgerkrieg. Die Bezugsperson führte weiters aus, sie habe einen Schulabschluss erworben und es würde demnächst ein Aufnahmetest für die Ausbildung als römisch 40 stattfinden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF 1 ist der Vater und die BF 2 ist die Mutter der BF 3 und des minderjährigen BF
  6. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 28.07.2023 bzw. am 10.01.2024 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus.Der BF 1 ist der Vater und die BF 2 ist die Mutter der BF 3 und des minderjährigen BF
  7. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 28.07.2023 bzw. am 10.01.2024 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien genannt. Die Bezugsperson ist der Sohn des BF 1 und der BF 2 sowie der Bruder der BF 3-
  8. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien genannt. Die Bezugsperson ist der Sohn des BF 1 und der BF 2 sowie der Bruder der BF 3-
  9. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund des Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein.Aufgrund des Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 22.01.2025 erst am 17.04.2026 einen weiteren Verfahrensschritt, nämlich die Einvernahme der Bezugsperson, somit rund 15 Monate nach Verfahrenseinleitung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Abschluss des Verfahrens ist derzeit nicht absehbar. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 wurden mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 04.03.2025 aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen.Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 wurden mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 04.03.2025 aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu den Familienverhältnissen, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten basieren auf einer Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 und in das Zentrale Fremdenregister (IZR). Die Feststellung, dass die Bezugsperson der Sohn des BF 1 und der BF 2 sowie der Bruder der BF 3-4 ist, gründet insbesondere auf dem Gutachten vom 02.07.2025 auf DNA-Basis zum Nachweis der Vaterschaft bzw. Mutterschaft, bei dem die Proben bei der ÖB Damaskus abgegeben wurden. Laut dem Gutachten gilt die Vaterschaft zur Bezugsperson sowie zu den BF 3-4 als praktisch erwiesen. Ebenso steht die Mutterschaft außer Zweifel. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes im Jänner 2025 einleitete, ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2026 sowie aus dem eingeholten IZR-Auszug. Aus dem am 28.04.2026 eingeholten IZR-Auszug ergibt sich jedoch, dass das im Jänner 2025 eingeleitete Aberkennungsverfahren immer noch anhängig ist. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nichts Gegenteiliges geäußert hat und keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte. Dass am 17.04.2026 eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson stattfand, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2026 sowie aus der Einsichtnahme in das Protokoll der Einvernahme vom 17.04.
  11. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Zeithorizont bis zu einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson nannte, war die Feststellung zu treffen, dass ein Verfahrensabschluss nicht absehbar ist. Dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 allein aufgrund der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 samt Stellungnahme.Dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 allein aufgrund der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 samt Stellungnahme.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […] § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt: Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […] Gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. 3.
  1. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien genannt. Die Bezugsperson ist der Sohn des BF 1 und der BF 2 sowie der Bruder der BF 3-
  2. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.3.
  3. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien genannt. Die Bezugsperson ist der Sohn des BF 1 und der BF 2 sowie der Bruder der BF 3-
  4. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Parteien iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Parteien iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären. Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei. Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde im Jänner 2025 eingeleitet und ist damit seit mehr als 15 Monaten anhängig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 02.03.2026 eine Stellungnahme zu dem anhängigen Aberkennungsverfahren ein. Am 17.04.2026 wurde die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Aberkennungsverfahren nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über etwa 15 Monate nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über 15 Monate hinweg keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sind. Erst am 17.04.2026 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Verfahrensschritt, nämlich die Einvernahme der Bezugsperson. Vor dem Hintergrund des nach wie vor anhängigen Aberkennungsverfahrens ist somit ein Verfahrensabschluss im Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbar. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Im gegenständlichen Verfahren steht auch die Familienangehörigeneigenschaft fest, weshalb die beantragten Einreisetitel zu gewähren sind. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W212.2320082.1.00

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