3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die BF 1 in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sei und dass davon auszugehen sei, dass diese daher dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Auch sei ein Aufenthaltstitel
G nicht zu erteilen gewesen, da im Fall der BF 1 keine dieser Gründe ersichtlich gewesen seien. Auch wurde ausgeführt, dass die Außerlandesbringung der BF 1 keine ihrer in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen würde. So bestünden aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben Zweifel an der traditionellen Heirat und auch daran, dass XXXX der Vater ihres Kindes sei. Darüber hinaus bestehe auch zu dem in Österreich lebenden Onkel der BF 1 weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Daher lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 nicht vor und Art. 8 EMRK stehe einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die BF 1 in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sei und dass davon auszugehen sei, dass diese daher dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Auch sei ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen, da im Fall der BF 1 keine dieser Gründe ersichtlich gewesen seien. Auch wurde ausgeführt, dass die Außerlandesbringung der BF 1 keine ihrer in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte verletzen würde. So bestünden aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben Zweifel an der traditionellen Heirat und auch daran, dass römisch 40 der Vater ihres Kindes sei. Darüber hinaus bestehe auch zu dem in Österreich lebenden Onkel der BF 1 weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Daher lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor und Artikel 8, EMRK stehe einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Im Bescheid betreffend den BF 2 wurde verfahrenswesentlich folgendes festgestellt: „Sie wurden am XXXX in Österreich geboren und sind gesund.“„Sie wurden am römisch 40 in Österreich geboren und sind gesund.“ „Wie vorne festgestellt wurden Sie in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt.“ Beweiswürdigend ausgeführt wurde zudem folgendes: „Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 24.07.2025 ausdrücklich bereit erklärt hat, Ihre gesetzliche Vertreterin im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, insbesondere hat sie in Bulgarien den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen bzw. Ihrer Mutter Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Bulgarien verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Bulgarien kann daher auch nicht erwartet werden.“ 6. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung gegen die am 13.03.2026 zugestellten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer familiären Bindungen in Österreich leben möchten und dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 8 bzw. Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch wurde auf die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des BF 2
G hingewiesen.6. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung gegen die am 13.03.2026 zugestellten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer familiären Bindungen in Österreich leben möchten und dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Artikel 8, bzw. Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Auch wurde auf die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des BF 2
Paragraph 4 a, AsylG hingewiesen.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.8. Mit Beschluss vom 07.04.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. 2. In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass die BF 1 in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte ist. In Österreich stellte sie dennoch erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Es ist unstrittig, dass der in Österreich geborene BF 2 jedoch nie in Bulgarien aufhältig war und dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es ist daher festzuhalten, dass die Entscheidung im Fall des BF 2, die sich auf die Zurückweisung des Antrages
G 2005 stützt, keinen Bestand haben kann: Ein Schutzstatus des BF 2 in Bulgarien lässt sich weder aus einem EURODAC-Treffer, noch aus der Mitteilung der bulgarischen Behörde vom 24.07.2025 ableiten. § 4a AsylG 2005 kommt dem Wortlaut nach ausschließlich dann zur Anwendung, wenn einem Antragsteller in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dies ist im Fall des in Österreich geborenen minderjährigen BF 2 nicht zutreffend, weshalb sich die auf § 4a AsylG 2005 gestützte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz als rechtswidrig erweist. Es wird darauf verwiesen, dass § 4a AsylG 2005 auf das tatsächliche Bestehen eines Schutzstatus und nicht auf eine Prognoseentscheidung bzw. eine bestehende Möglichkeit für die Erlangung des Schutzstatus abstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte im Falle des BF 2 ein Konsultationsverfahren mit der bulgarischen Behörde führen sowie eine Entscheidung – im Rahmen eines Dublin Verfahrens – auf Grundlage des § 5 AsylG 2005 treffen müssen.Es ist daher festzuhalten, dass die Entscheidung im Fall des BF 2, die sich auf die Zurückweisung des Antrages
Paragraph 4 a, AsylG 2005 stützt, keinen Bestand haben kann: Ein Schutzstatus des BF 2 in Bulgarien lässt sich weder aus einem EURODAC-Treffer, noch aus der Mitteilung der bulgarischen Behörde vom 24.07.2025 ableiten. Paragraph 4 a, AsylG 2005 kommt dem Wortlaut nach ausschließlich dann zur Anwendung, wenn einem Antragsteller in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dies ist im Fall des in Österreich geborenen minderjährigen BF 2 nicht zutreffend, weshalb sich die auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz als rechtswidrig erweist. Es wird darauf verwiesen, dass Paragraph 4 a, AsylG 2005 auf das tatsächliche Bestehen eines Schutzstatus und nicht auf eine Prognoseentscheidung bzw. eine bestehende Möglichkeit für die Erlangung des Schutzstatus abstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte im Falle des BF 2 ein Konsultationsverfahren mit der bulgarischen Behörde führen sowie eine Entscheidung – im Rahmen eines Dublin Verfahrens – auf Grundlage des Paragraph 5, AsylG 2005 treffen müssen.
Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel
G auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen drei Beschwerdeführer aufgehoben.Konkretisierend wurde sodann festgehalten, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander
Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen drei Beschwerdeführer aufgehoben.
der obengenannten, rezent ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG.Auch diese weitergehende Ausführung vermag die getroffene Feststellung nicht zu stützen, da hierbei über Zukünftiges und „Eventuelles“ gesprochen wird, nicht aber über eine vorliegende Tatsache. Zwar ist vor dem Hintergrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an seine Mutter damit zu rechnen, dass auch dem nachgeborenen BF 2 in Bulgarien aufgrund seiner Familieneigenschaft der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden wird. Dies ermächtigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht dazu, bereits antizipierend und ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Bulgarien bzw. ohne Zusicherung Bulgariens, dem BF 2 im Fall der Überstellung den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm die erforderlichen Dokumente auszustellen, festzustellen, dass der BF 2 in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigter sei. Eine solche „Prognosefeststellung“ widerspricht
der obengenannten, rezent ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG. Das Bundesamt hätte den Antrag auf internationalen Schutz des BF 2 demnach nicht auf Basis einer vermuteten zukünftigen Schutzgewährung durch Bulgarien zurückweisen dürfen. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Bulgarien dem BF 2 den Status eines Schutzberechtigten zuerkennt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag des BF 2 auf internationalen Schutz in Österreich
G zurückgewiesen werden kann. Der Umstand, dass Asylwerbern nach einer Überstellung nach Bulgarien voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Bulgariens, dem BF 2 im Fall der Überstellung Schutz zu gewähren, bewerkstelligt werden. Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen, insbesondere im Sinne einer Anfrage betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF 2 an Bulgarien, durchzuführen, um feststellen zu können, ob Bulgarien dem BF 2 diesen Status zuerkennen wird.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Bulgarien dem BF 2 den Status eines Schutzberechtigten zuerkennt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag des BF 2 auf internationalen Schutz in Österreich
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werden kann. Der Umstand, dass Asylwerbern nach einer Überstellung nach Bulgarien voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Bulgariens, dem BF 2 im Fall der Überstellung Schutz zu gewähren, bewerkstelligt werden. Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen, insbesondere im Sinne einer Anfrage betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF 2 an Bulgarien, durchzuführen, um feststellen zu können, ob Bulgarien dem BF 2 diesen Status zuerkennen wird. Die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind somit auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.Die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind somit auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind der gesetzlichen Vertreterin des BF 2 zur Kenntnis zu bringen und ihr ist hierzu Parteiengehör zu gewähren. Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neue Bescheide für die BF 1 sowie den BF 2 zu erlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens für den Fall, dass dem BF 2 keine Zusicherung Bulgariens betreffend die Schutzgewährung erteilt wird, dieser Umstand auf das Verfahren der BF 1 durchschlägt. 5.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache – und insbesondere die Behebung der Ermittlungsmängel – nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache – und insbesondere die Behebung der Ermittlungsmängel – nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 6. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).6. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W212.2340316.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.