RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2026 GeschäftszahlW265 2339557-1 Spruch, W265 2339557-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 08.03.2012 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
- Am 18.06.2025 (einlangend) stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ärztliche Befunde vor.
- Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme ergab beim Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“
- Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme ergab beim Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor.“
- Mit Bescheid vom 20.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG ab.
- Mit Bescheid vom 20.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 BBG ab.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer der unbefristete Behindertenpass mit der Zusatzeintragung übermittelt.
- Mit Schreiben vom 09.03.2026 führte der Beschwerdeführer unter dem Betreff: Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 Dritter Teilstrich VO 303/1996, Ordnungsbegriff (61508 918000037) aus, er bitte seinen Antrag vom 30.01.2026 nochmals zu überprüfen, da von dem
- Gutachten von Dr. Heber keinerlei Reaktion erfolgt sei. Das Gutachten liege als Kopie nochmals bei.
- Mit Schreiben vom 09.03.2026 führte der Beschwerdeführer unter dem Betreff: Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Dritter Teilstrich VO 303 aus 1996,, Ordnungsbegriff (61508 918000037) aus, er bitte seinen Antrag vom 30.01.2026 nochmals zu überprüfen, da von dem
- Gutachten von Dr. Heber keinerlei Reaktion erfolgt sei. Das Gutachten liege als Kopie nochmals bei.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 mit dem Vermerk, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Am 09.04.2026, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 14.04.2026, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer: „Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf.„Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf. Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG unter anderem folgende Kriterien zu erfüllen:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem folgende Kriterien zu erfüllen:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
- die Bezeichnung der belangten Behörde
- die Angabe über das Datum der Zustellung des Bescheides
- einen begründeten Beschwerdeantrag
- allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“ Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.Die Bescheidbeschwerde ist gemäß Paragraph 12, VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen. § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 9
(1)hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9,
(1)hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Betreff: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstricht VO 303/1996, Ordnungsbegriff (61508 918000037), welches am 09.03.2026 bei der belangten Behörde einlangte, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, aufgrund welcher Beschwerdegründe sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet, und was sein konkretes Beschwerdebegehren ist. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Betreff: „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstricht VO 303 aus 1996,, Ordnungsbegriff (61508 918000037), welches am 09.03.2026 bei der belangten Behörde einlangte, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, aufgrund welcher Beschwerdegründe sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet, und was sein konkretes Beschwerdebegehren ist. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.04.2026, dieses zugestellt am 14.04.2026, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.04.2026, dieses zugestellt am 14.04.2026, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 2 Z 1,
- Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2339557.1.00