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{'item': 'W277 2323222-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2026 GeschäftszahlW277 2323222-1 Spruch, W277 2323222-1/15E W277 2323229-1/15E W277 2323228-1/15E W277 2323231-1/15E W277 2323233-1/15E W277 2323226-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX geb. XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , und 6.) XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , und 6.) römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) XXXX , geb. XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) XXXX , geb. XXXX , der volljährige Drittbeschwerdeführer (in der Folge: BF3) XXXX , geb. XXXX , die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4) XXXX , geb. XXXX , der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF5) XXXX , geb. XXXX und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer (in der Folge: BF6) XXXX , geb. XXXX , werden im gegenständlichen Erkenntnis als „die Beschwerdeführer“ (in der Folge: BF) bezeichnet.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 , der volljährige Drittbeschwerdeführer (in der Folge: BF3) römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4) römisch 40 , geb. römisch 40 , der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF5) römisch 40 , geb. römisch 40 und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer (in der Folge: BF6) römisch 40 , geb. römisch 40 , werden im gegenständlichen Erkenntnis als „die Beschwerdeführer“ (in der Folge: BF) bezeichnet. Der Verwaltungsakt des BF1 zu GZ 2323222-1 wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der BF2 zu GZ 2323229-1 als „Akt BF2“, der Verwaltungsakt des BF3 zu GZ 2323228-1 als „Akt BF3“, der Verwaltungsakt der BF4 zu GZ 2323231-1 als „Akt BF4“, der Verwaltungsakt des BF5 zu GZ 2323233-1 als „Akt BF5“ und der Verwaltungsakt des BF6 zu GZ 2323226-1 als „Akt BF6“ geführt.
  3. Die BF reisten am XXXX legal im Rahmen des Familienverfahrens mit Visa D nach § 26 FPG von XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge für die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 wurden seitens der BF2 als deren Erziehungsberechtigte gestellt.
  4. Die BF reisten am römisch 40 legal im Rahmen des Familienverfahrens mit Visa D nach Paragraph 26, FPG von römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge für die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 wurden seitens der BF2 als deren Erziehungsberechtigte gestellt. 2.
  5. In der Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die volljährigen BF an, dass dem Sohn des BF1 und der BF2 bzw. Bruder der BF3, BF4, BF5 und BF6, namens XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie daher in Österreich denselben Schutzstatus beantragen würden. 2.
  6. In der Erstbefragung am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die volljährigen BF an, dass dem Sohn des BF1 und der BF2 bzw. Bruder der BF3, BF4, BF5 und BF6, namens römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie daher in Österreich denselben Schutzstatus beantragen würden. Eigene Fluchtgründe hätten die BF nicht. Weiters gaben sie an, auf eine weitere Einvernahme zu verzichten und mit einer Entscheidung der belangten Behörde auf Basis dieser Angaben einverstanden seien. 2.
  7. Vorgelegt wurden: - Syrischer Reisepässe der BF, alle ausgestellt am XXXX ,- Syrischer Reisepässe der BF, alle ausgestellt am römisch 40 , - Visa D der BF, alle ausgestellt am XXXX .- Visa D der BF, alle ausgestellt am römisch 40 .
  8. Mit Bescheiden vom XXXX zu Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , und 6.) XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
  9. Mit Bescheiden vom römisch 40 zu Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , und 6.) römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Identitäten der BF feststehen würden. Die BF seien im Zuge einer Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG mittels Visa D in das österreichische Bundesgebiet eingereist.Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Identitäten der BF feststehen würden. Die BF seien im Zuge einer Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG mittels Visa D in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dem Sohn des BF1 und der BF2 bzw. dem Bruder der BF3, BF4, BF5 und BF6 namens XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , sei mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zu Zl. XXXX gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt worden. Diese Aufenthaltsberechtigung sei zuletzt mit Bescheid vom XXXX bis zum XXXX verlängert worden (Akt BF1, AS 27). Dem Sohn des BF1 und der BF2 bzw. dem Bruder der BF3, BF4, BF5 und BF6 namens römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , sei mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt worden. Diese Aufenthaltsberechtigung sei zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 bis zum römisch 40 verlängert worden (Akt BF1, AS 27). Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren nach §34 AsylG vor. Die BF seien gesund (BF1, AS 27). Bei den BF habe keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgestellt werden können. Die BF hätten vielmehr keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern hätten sich lediglich auf die Gründe Ihres Familienangehörigen XXXX bezogen (Akt BF1, AS 28). Bei den BF habe keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgestellt werden können. Die BF hätten vielmehr keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern hätten sich lediglich auf die Gründe Ihres Familienangehörigen römisch 40 bezogen (Akt BF1, AS 28). Die BF seien nicht straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG. Auch sei die Bezugsperson XXXX in Österreich nicht strafrechtlich verurteilt worden sowie gegen ihn kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Die BF seien nicht straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG. Auch sei die Bezugsperson römisch 40 in Österreich nicht strafrechtlich verurteilt worden sowie gegen ihn kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Die BF würden daher den gleichen Schutz wie ihre Bezugsperson erhalten (Akt BF1, AS 28). 3.
  10. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Die BF hätten im Herkunftsstaat nichts zu befürchten und seien ebendort keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Sie würden noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftstaat verfügen. Da der Bezugsperson der BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei im Falle der BF von einer Rückkehr abzusehen (AS 192). 3.
  11. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Die BF hätten im Herkunftsstaat nichts zu befürchten und seien ebendort keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Sie würden noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftstaat verfügen. Da der Bezugsperson der BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei im Falle der BF von einer Rückkehr abzusehen (AS 192).
  12. Mit Schriftsätzen datiert mit XXXX erhoben die BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der verfahrensgegenständlichen Bescheide (Akt BF1 AS 211ff). Insbesondere sei der Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelnder Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich rechtswidrig (Akt BF1 AS 212).
  13. Mit Schriftsätzen datiert mit römisch 40 erhoben die BF, vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der verfahrensgegenständlichen Bescheide (Akt BF1 AS 211ff). Insbesondere sei der Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelnder Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich rechtswidrig (Akt BF1 AS 212). Im Rahmen der Erstbefragung sei den BF nicht die Möglichkeit gegeben worden, eigene Fluchtgründe vorzubringen. Die belangte Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Anträge der BF auf den selben Schutzstatus beziehen würden, wie den ihres Sohnes bzw. Bruders (Akt BF1 AS 212). Hätte eine Befragung stattgefunden hätten die BF vorbringen können, dass der IS zweimal versucht habe den BF1 zu rekrutieren, weswegen die BF ursprünglich Syrien verlassen hätten (Akt BF1 AS 213). Weiters würden den minderjährigen BF im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante, kinderspezifische Verfolgung durch kurdische Milizen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder drohen. Dem BF3 drohe eine Zwangsrekrutierung durch Kurden aufgrund seiner bevorstehenden Volljährigkeit. Die BF würden es aus Gewissensgründen ablehnen, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen und sich am Krieg zu beteiligen (Akt BF1 AS 213). Den minderjährigen BF drohe kinderspezifische Gewalt, insbesondere Zwangsrekrutierung durch die Kurden (Akt BF1 AS 228). Schließlich seien die weiblichen BF (BF2 und BF4) im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen einem erhöhten Risiko von geschlechtsspezifischer Verfolgung, einschließlich sexueller Gewalt ausgesetzt (Akt BF1 AS 213). Die Zugehörigkeit der weiblichen BF im gegenständlichen Verfahren zu ihrem Geschlecht stelle ebenso wie das Kindesalter der minderjährigen BF ein unveränderliches Merkmal dar und würden diese daher einer bestimmten sozialen Gruppe im asylrechtlichen Sinn angehören. Die Situation von Frauen habe sich seit dem Sturz des Regimes nicht verbessert. Vielmehr zeige sich eine Tendenz hin zu einer noch konservativeren Frauenrolle und damit einer Einschränkung der Frauenrechte. Auch die Lage der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Syrien stelle weiterhin ein ernstzunehmendes, sich verschlechterndes, Problem dar (Akt BF1 AS 228).
  14. Mit Beschwerdevorlagen vom XXXX eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (bei allen BF OZ 1).
  15. Mit Beschwerdevorlagen vom römisch 40 eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (bei allen BF OZ 1).
  16. Mit Stellungnahme vom XXXX brachten die BF zur aktuellen Sicherheits-, politischen und allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien vor, dass sich seit dem Sturz des Assad-Regimes die politische und Sicherheitslage in Syrien mehrfach geändert habe, zuletzt als die Autonomiegebiete Nord- und Ostsyriens (DAANES) unter kurdischer Kontrolle einen Teil ihrer Macht an eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus verloren hätten. Diese Entwicklungen seien nach wie vor nicht abgeschlossen und die Lage in der ehemaligen DAANES Region sei volatil, teilweise unklar und nach wie vor von Änderungen betroffen.
  17. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachten die BF zur aktuellen Sicherheits-, politischen und allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien vor, dass sich seit dem Sturz des Assad-Regimes die politische und Sicherheitslage in Syrien mehrfach geändert habe, zuletzt als die Autonomiegebiete Nord- und Ostsyriens (DAANES) unter kurdischer Kontrolle einen Teil ihrer Macht an eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus verloren hätten. Diese Entwicklungen seien nach wie vor nicht abgeschlossen und die Lage in der ehemaligen DAANES Region sei volatil, teilweise unklar und nach wie vor von Änderungen betroffen. Syrien würde sich nicht in Richtung Demokratie bewegen, wobei bereits klare Muster einer stark zentralisierten arabischen und sunnitischen Herrschaft erkennbar seien. Diese sei geprägt von Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnellen politischen Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen würden. Kurz- und mittelfristig laufe die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus. Derzeit würden die meisten Entscheidungen in Bezug auf die politische, sicherheits- und menschenrechtliche Lage Syriens ohne rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle per Dekret von einer kleinen Gruppe HTS-Loyaler und al-Scharaa selbst getroffen werden. Die vorläufige Verfassungserklärung der im Dokument genannten „Arabischen Republik Syrien“ legte fest, dass der syrische Präsident Muslim sein müsse und die islamische Rechtslegung die wichtigste Quelle der Gesetzgebung sei. Der Präsident sei allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Es gebe keine Bestimmungen, die seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen würden, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreite. Der Syrische Demokratische Rat, die politische Vertretung der von Kurden geführten SDF, bezeichne das neue Dokument als „neue Form des Autoritarismus“ Die HTS stehe weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen. Die Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, sei begrenzt. Das Regime kontrolliere lediglich etwa 50–60 % des Landes, wobei sein Einfluss mit zunehmender Entfernung von Damaskus signifikant abnehme. In den Randgebieten Syriens, insbesondere in der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden des Landes, sei die Kontrolle der Regierung marginal. In diesem Kontext würden lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften die größte Macht ausüben. Die geopolitische Lage im Nordosten Syriens befinde sich derzeit in einer signifikanten Transformation. Diese Entwicklung sei auf die Ausweitung der Kontrolle der Zentralregierung sowie auf die Vereinbarung von Verwaltungsvereinbarungen mit der SDF zurückzuführen. Die Informationslage sei derzeit als dünn zu bezeichnen und unterliege zudem häufigen Veränderungen. Eine rechtliche Beurteilung der Sicherheitslage in den betreffenden Gebieten sei daher im Augenblick nicht möglich. Die Beziehungen zwischen den verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen seien nach wie vor von Instabilität geprägt. Diese Instabilität werde von internen wie externen Akteuren genutzt, um die Stabilität der Verhältnisse zu untergraben. Die Reaktion des Regimes sei inhomogen und oszilliere zwischen ad-hoc Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden würden. Es sei eine Zunahme islamistischer Angriffe sowie eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz und geschlechtsspezifischer Gewaltanwendung festgestellt worden. Des Weiteren komme es zu Angriffen türkischer und israelischer Streitkräfte sowie bewaffneter Gruppen und extremistischer Organisationen auf mehrere Gebiete in Syrien. Die Kriminalitätsrate sei angestiegen, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Der Fokus der Aktivitäten des Islamischen Staates (IS) liege primär auf den syrischen Wüstengebieten, insbesondere den Regionen um ar-Raqqa und Deir ez-Zour. In jüngster Zeit seien diese Aktivitäten zudem auf die Städte Damaskus und Idlib ausgeweitet worden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen im Nordosten Syriens zu Beginn des Jahres 2026 habe eine signifikante Veränderung in der Verwaltung von Gefängnissen und Lagern zur Folge, in denen ehemalige IS-Kämpfer bzw. IS-Kämpferinnen und IS-Frauen mit ihren Kindern inhaftiert gewesen seien. Am
  18. Januar 2026 habe die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol übernommen. Seitdem sei die Anzahl der Menschen, die sich im Lager aufhalten, signifikant gesunken. Die genauen Umstände, unter denen sie das Lager verlassen hätten, seien jedoch nicht eindeutig geklärt. Einige der dort festgehaltenen Personen hätten den Helfern berichtet, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen worden seien, in Busse zu steigen. Es würden jedoch auch andere existieren. Gemäß der Aussage eines Sprechers der SDF sollen etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF habe die Kontrolle über dieses Gefängnis verloren. Seit der Übernahme durch die HTS habe der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht.
  19. Das BVwG führte am XXXX , am XXXX und am XXXX mündliche, öffentliche Verhandlungen unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, an welcher der BF1, die BF2 und der BF3 sowie die rechtsfreundliche Vertretung der BF teilnahmen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV 1, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV 2, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV 3).
  20. Das BVwG führte am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 mündliche, öffentliche Verhandlungen unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, an welcher der BF1, die BF2 und der BF3 sowie die rechtsfreundliche Vertretung der BF teilnahmen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ; in der Folge: NSV 1, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ; in der Folge: NSV 2, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ; in der Folge: NSV 3). Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX und XXXX auf die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen (Akt BF1 OZ 6, 11 und 13). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 und römisch 40 auf die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen (Akt BF1 OZ 6, 11 und 13). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. Die BF2 war ausdrücklich mit der Beiziehung eines männlichen Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung einverstanden (NVS 2, S. 12). Auch gab sie an, nicht zu wünschen, dass ihre minderjährigen Kinder BF4-BF6 in der mündlichen Verhandlung befragt werden (NSV 2 S. 6) 7.
  21. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX an gesund zu sein, jedoch an Diabetes und Bluthochdruck zu leiden sowie deswegen regelmäßig Medikamente einzunehmen.7.
  22. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an gesund zu sein, jedoch an Diabetes und Bluthochdruck zu leiden sowie deswegen regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zu seiner Identität und Herkunft befragt gab der BF1 im Wesentlichen an, am XXXX in XXXX geboren zu sein. Vorgelegt wurde ein syrischer Führerschein, ausgestellt im XXXX (Beilage ./C). Zu seiner Identität und Herkunft befragt gab der BF1 im Wesentlichen an, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Vorgelegt wurde ein syrischer Führerschein, ausgestellt im römisch 40 (Beilage ./C). Er habe von XXXX bis XXXX in XXXX und von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt und sei in weiterer Folge in XXXX ausgereist.Er habe von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gelebt und sei in weiterer Folge in römisch 40 ausgereist. 7.1.
  23. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der BF1 an, dass seine Eltern und zwei Brüder bereits verstorben wären. Zwei Brüder des BF1 würden aktuell in XXXX leben. Seine Schwestern seien in XXXX und XXXX aufhältig.7.1.
  24. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der BF1 an, dass seine Eltern und zwei Brüder bereits verstorben wären. Zwei Brüder des BF1 würden aktuell in römisch 40 leben. Seine Schwestern seien in römisch 40 und römisch 40 aufhältig. Acht seiner elf Kinder würden sich in Österreich aufhalten. Seinem ältesten Sohn namens XXXX und einem weiteren Sohn namens XXXX sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Seinem Sohn namens XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und er habe die BF1-BF6 „nach Österreich geholt“. Die Fluchtgründe seiner Söhne kenne er nicht.Acht seiner elf Kinder würden sich in Österreich aufhalten. Seinem ältesten Sohn namens römisch 40 und einem weiteren Sohn namens römisch 40 sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Seinem Sohn namens römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und er habe die BF1-BF6 „nach Österreich geholt“. Die Fluchtgründe seiner Söhne kenne er nicht. Der BF habe keine in Syrien lebenden Familienangehörigen. Der Vater seiner Ehefrau, die BF2, sei bereits verstorben und er wisse nicht, wo ihre Mutter aktuell lebe. Seine Ehefrau habe XXXX Brüder und XXXX Schwestern. Ein Bruder seiner Ehefrau sei in XXXX und zwei weitere Brüder in XXXX , die beiden anderen Brüder würden sich in XXXX und im XXXX befinden. Eine der Schwestern seiner Ehefrau lebe in XXXX , den Aufenthaltsort der anderen beiden Schwestern kenne er nicht. Der Vater seiner Ehefrau, die BF2, sei bereits verstorben und er wisse nicht, wo ihre Mutter aktuell lebe. Seine Ehefrau habe römisch 40 Brüder und römisch 40 Schwestern. Ein Bruder seiner Ehefrau sei in römisch 40 und zwei weitere Brüder in römisch 40 , die beiden anderen Brüder würden sich in römisch 40 und im römisch 40 befinden. Eine der Schwestern seiner Ehefrau lebe in römisch 40 , den Aufenthaltsort der anderen beiden Schwestern kenne er nicht. 7.1.
  25. Nach der Ausreise der BF sei das ganze Herkunftsdorf bombardiert worden. Er habe von seinen Nachbarn im Jahre XXXX erfahren, dass das in den XXXX Jahren erbaute Haus seiner Familie in XXXX , welches auf syrischem Staatseigentum errichtet worden sei, und in welchem die BF vor ihr Ausreise gelebt hätten, komplett zerstört worden wäre. Der BF1 scheine auch nicht als Eigentümer dieses Hauses im Grundbuch auf und sei nicht Eigentümer von Grundbesitz in Syrien.Er habe von seinen Nachbarn im Jahre römisch 40 erfahren, dass das in den römisch 40 Jahren erbaute Haus seiner Familie in römisch 40 , welches auf syrischem Staatseigentum errichtet worden sei, und in welchem die BF vor ihr Ausreise gelebt hätten, komplett zerstört worden wäre. Der BF1 scheine auch nicht als Eigentümer dieses Hauses im Grundbuch auf und sei nicht Eigentümer von Grundbesitz in Syrien. 7.1.
  26. Der BF1 habe XXXX Jahre lang eine Grundschule im Herkunftstaat besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er habe als Landwirt gepachtete Grundstücke bewirtschaftet.7.1.
  27. Der BF1 habe römisch 40 Jahre lang eine Grundschule im Herkunftstaat besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er habe als Landwirt gepachtete Grundstücke bewirtschaftet. Im Bundesgebiet gehe der BF1 keiner Berufstätigkeit nach, habe sich jedoch bei bei XXXX beworben. Im Bundesgebiet gehe der BF1 keiner Berufstätigkeit nach, habe sich jedoch bei bei römisch 40 beworben. Die BF2 habe in Syrien nicht gearbeitet, in XXXX sei sie jedoch in der Landwirtschaft tätig gewesen.Die BF2 habe in Syrien nicht gearbeitet, in römisch 40 sei sie jedoch in der Landwirtschaft tätig gewesen. 7.1.
  28. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 im Wesentlichen an, am XXXX aus Syrien illegal ausgereist zu sein und sich anschließend bis XXXX in XXXX in XXXX aufhalten zu haben. 7.1.
  29. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 im Wesentlichen an, am römisch 40 aus Syrien illegal ausgereist zu sein und sich anschließend bis römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 aufhalten zu haben. Er habe seinen in Syrien ausgestellten Reisepass von einem Freund namens XXXX ausstellen lassen. Er selbst sei seit seiner Ausreise im Jahre XXXX nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Er habe seinen in Syrien ausgestellten Reisepass von einem Freund namens römisch 40 ausstellen lassen. Er selbst sei seit seiner Ausreise im Jahre römisch 40 nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Er habe XXXX „wegen der Familienzusammenführung verlassen und aufgrund des dort herrschenden Rassismus gegenüber Syrern“. Viele Syrer seien in XXXX in den Herkunftsstaat abgeschoben worden, der BF1 selbst jedoch nicht. Er habe römisch 40 „wegen der Familienzusammenführung verlassen und aufgrund des dort herrschenden Rassismus gegenüber Syrern“. Viele Syrer seien in römisch 40 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden, der BF1 selbst jedoch nicht. Nachgefragt, ob der BF1 im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, gab er folgendes an (NVS, S. 14): „R: Aus welchem Grund wären Sie in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt? BF1: Ich werde persönlich nicht verfolgt. Sie haben gesagt, ich soll die Wahrheit sagen.“ Weiters schilderte er im Bundesgebiet „eigentlich gar keine Gründe angegeben“ zu haben. Mit ihm habe niemand gesprochen. 7.
  30. In der am XXXX fortgesetzten Verhandlung vor dem BVwG gab der BF1 weiters zu seinen Fluchtgründen und jenen seiner Kinder BF3 – BF6 befragt folgendes an (NVS 2, S. 3f):7.
  31. In der am römisch 40 fortgesetzten Verhandlung vor dem BVwG gab der BF1 weiters zu seinen Fluchtgründen und jenen seiner Kinder BF3 – BF6 befragt folgendes an (NVS 2, S. 3f): „R: Sie haben gestern gesagt, dass Sie im Herkunftsstaat nicht persönlich verfolgt werden. Aus den Länderberichten sehe ich, dass es im Herkunftsstaat keine Gefahr gibt, dass Sie rekrutiert werden. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF1: Ich weiß nicht wie es dort aussieht. R: Sie haben gestern gesagt, Sie wissen nicht, wie die Sicherheitslage vor Ort ist. BF1: Ich kriege das auf Facebook mit. R: Wollen Sie als gesetzlicher Vertreter der BF4, BF5 und BF6 Asylgründe für Ihre minderjährigen Kinder vorbringen? BF1: Sowie was? R: Sind Ihre minderjährigen Kinder einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt? BF1: Nein. Nur meine Tochter XXXX hat XXXX und wir haben sie heute mitgenommen, weil keiner auf sie aufpassen kann.“R: Sind Ihre minderjährigen Kinder einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt? BF1: Nein. Nur meine Tochter römisch 40 hat römisch 40 und wir haben sie heute mitgenommen, weil keiner auf sie aufpassen kann.“ 7.2.
  32. Befragt zu den asylrelevanten Fluchtgründen seiner Ehefrau, der BF2, sowie zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF1 folgendes an (NVS 2, S. 5): „R: Wird sie im Herkunftsstaat verfolgt? BF1: Sie wurde mal für vier oder fünf Tage entführt, das war im Jahr XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass wir nicht wissen, von wem sie entführt wurde. Sie waren zu viert oder zu fünft und sie konnten fliehen. Das war in Syrien. „R: Wird sie im Herkunftsstaat verfolgt? BF1: Sie wurde mal für vier oder fünf Tage entführt, das war im Jahr römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass wir nicht wissen, von wem sie entführt wurde. Sie waren zu viert oder zu fünft und sie konnten fliehen. Das war in Syrien. R: Können Sie mir mehr darüber erzählen? BF1: Nein, mehr Details habe ich dazu nicht. Nachdem sie entlassen wurde, hat sie mehrere Drohanrufe erhalten. Meine Kinder sind noch jung. R: Was befürchten Sie im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien? BF1: Alle wissen wie die neue Regierung ist. Sie sind sehr radikal, die Frauen dürfen auch nicht alleine spazieren gehen. Im Jahr XXXX waren sie in Idlib an der Macht, damals waren sie die Al-Nusra Front. Danach waren sie die HTS. Sie sind sehr radikal und sprechen mit Waffen, sie sind genauso, wie der IS.“R: Was befürchten Sie im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien? BF1: Alle wissen wie die neue Regierung ist. Sie sind sehr radikal, die Frauen dürfen auch nicht alleine spazieren gehen. Im Jahr römisch 40 waren sie in Idlib an der Macht, damals waren sie die Al-Nusra Front. Danach waren sie die HTS. Sie sind sehr radikal und sprechen mit Waffen, sie sind genauso, wie der IS.“ 7.2.
  33. Weiters schilderte der BF1 hinsichtlich seiner Lebensumstände in Syrien folgendes (NVS 2, S. 5): „R: In welchem Haus sind Sie aufgewachsen mit Ihren Eltern? BF1: In XXXX .„R: In welchem Haus sind Sie aufgewachsen mit Ihren Eltern? BF1: In römisch 40 . R: In diesem Haus, dass in den XXXX Jahren gebaut wurde? BF1: Nein, das ist es nicht. Ich war fünf oder sechs Jahre alt als mein Vater verstorben ist. Das Haus habe ich XXXX gebaut. R: In diesem Haus, dass in den römisch 40 Jahren gebaut wurde? BF1: Nein, das ist es nicht. Ich war fünf oder sechs Jahre alt als mein Vater verstorben ist. Das Haus habe ich römisch 40 gebaut. R: Sie haben gestern gesagt, das Haus wurde in den XXXX Jahren erbaut. BF1: Wir wurden von unserer Ortschaft damals vertrieben, wegen dem Damm. Nachgefragt gebe ich an, das war vor XXXX . Dann hat mein Vater in XXXX etwas gebaut in den XXXX Jahren. Ich habe dann im Jahre XXXX auch ein Haus in XXXX gebaut. R: Sie haben gestern gesagt, das Haus wurde in den römisch 40 Jahren erbaut. BF1: Wir wurden von unserer Ortschaft damals vertrieben, wegen dem Damm. Nachgefragt gebe ich an, das war vor römisch 40 . Dann hat mein Vater in römisch 40 etwas gebaut in den römisch 40 Jahren. Ich habe dann im Jahre römisch 40 auch ein Haus in römisch 40 gebaut. R: Was ist mit dem Haus passiert, dass Ihr Vater gebaut hat? BF1: Das Haus ist da… BF1: Das Haus ist weg. R: Woher wissen Sie, dass das Haus Ihres Vaters weg ist? BF1: Das ist schon länger her. Nachgefragt gebe ich an, vielleicht XXXX . R: Woher wissen Sie, dass das Haus Ihres Vaters weg ist? BF1: Das ist schon länger her. Nachgefragt gebe ich an, vielleicht römisch 40 . R: Was ist mit dem Haus passiert? BF1: Jetzt ist kein Haus mehr dort. R wiederholt die Frage. BF1: Das war nicht aus Ziegeln, es war irgendein Haus aus Lehm. R: Wem gehörte der Grund auf dem das Haus Ihres Vaters gestanden hat? BF1: Das hat auch der Regierung gehört. Nachgefragt gebe ich an, zu der Zeit konnte man auf dem Grund der Regierung Häuser bauen. Nachgefragt gebe ich an, wenn ich dortgeblieben wäre und das Haus wäre nicht zerstört worden, hätte ich ewig in diesem Haus leben können.“ 7.2.
  34. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte der BF1 für seine Frau (BF2) und seine Tochter (BF4), dass diese entführt oder vergewaltigt werden könnten. Die BF4 leide weiters seit XXXX an XXXX . Dies sei in XXXX festgestellt und ebendort auch behandelt worden. Die BF4 leide weiters seit römisch 40 an römisch 40 . Dies sei in römisch 40 festgestellt und ebendort auch behandelt worden. 7.
  35. Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX an gesund zu sein.7.
  36. Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an gesund zu sein. Zu ihrer Identität, Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt, gab sie an, am XXXX in XXXX in Syrien geboren zu sein und „ XXXX “ zu heißen.Zu ihrer Identität, Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt, gab sie an, am römisch 40 in römisch 40 in Syrien geboren zu sein und „ römisch 40 “ zu heißen. Bis XXXX habe sie in XXXX gelebt und sei dann ein Jahr lang im Dorf ihres Vaters namens XXXX aufhältig gewesen.Bis römisch 40 habe sie in römisch 40 gelebt und sei dann ein Jahr lang im Dorf ihres Vaters namens römisch 40 aufhältig gewesen. Nach Vorlage einer Heiratsurkunde (Beilage ./A1) schilderte sie weiters ab der Eheschließung mit dem BF1 im Jahre XXXX bis zu ihrer Ausreise im XXXX in XXXX gelebt zu haben.Nach Vorlage einer Heiratsurkunde (Beilage ./A1) schilderte sie weiters ab der Eheschließung mit dem BF1 im Jahre römisch 40 bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben. Sie habe im Fernsehen gehört, dass XXXX angegriffen worden seien. Das dortige Haus der Familie sei gegenwärtig unbewohnbar.“Sie habe im Fernsehen gehört, dass römisch 40 angegriffen worden seien. Das dortige Haus der Familie sei gegenwärtig unbewohnbar.“ 7.3.
  37. Der Vater der BF2 namens XXXX sei verstorben. Ihre Mutter namens XXXX lebe XXXX . 7.3.
  38. Der Vater der BF2 namens römisch 40 sei verstorben. Ihre Mutter namens römisch 40 lebe römisch 40 . Die BF2 habe XXXX Brüder und XXXX Schwestern, welche in XXXX , in XXXX und in XXXX leben würden. Die BF2 habe römisch 40 Brüder und römisch 40 Schwestern, welche in römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 leben würden. Ihr Ehemann, der BF1, habe XXXX Schwestern und XXXX Brüder sowie eine Halbschwester und XXXX Halbbrüder. Er habe keine Familienangehörigen, welche in Syrien leben würden.Ihr Ehemann, der BF1, habe römisch 40 Schwestern und römisch 40 Brüder sowie eine Halbschwester und römisch 40 Halbbrüder. Er habe keine Familienangehörigen, welche in Syrien leben würden. Die BF2 sei Mutter von elf Kindern. Ihr Sohn namens XXXX habe bisher keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erhalten. Die BF2 sei Mutter von elf Kindern. Ihr Sohn namens römisch 40 habe bisher keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erhalten. Die Fluchtgründe ihrer Söhne kenne sie nicht, diese hätten auch nichts mit ihr zu tun. 7.3.
  39. Die BF2 habe XXXX Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. 7.3.
  40. Die BF2 habe römisch 40 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie habe in Syrien als Landwirtin gearbeitet, jedoch nur selten, da sie Kinder habe. Auch in XXXX sei sie in der Landwirtschaft tätig gewesen.Sie habe in Syrien als Landwirtin gearbeitet, jedoch nur selten, da sie Kinder habe. Auch in römisch 40 sei sie in der Landwirtschaft tätig gewesen. In Österreich gehe sie keiner Berufstätigkeit nach. Ihr Ehemann, der BF1, habe in Syrien am Bau gearbeitet. In XXXX habe er „auf die minderjährigen Kinder aufgepasst“. Ihr Ehemann, der BF1, habe in Syrien am Bau gearbeitet. In römisch 40 habe er „auf die minderjährigen Kinder aufgepasst“. 7.3.
  41. Zu ihrem Fluchtgründen befragt gab die BF2 im Wesentlichen an, dass sie XXXX illegal aus Syrien ausgereist seien. Hierzu näher befragt, schilderte die BF2 folgendes(NVS 2, S. 12ff):7.3.
  42. Zu ihrem Fluchtgründen befragt gab die BF2 im Wesentlichen an, dass sie römisch 40 illegal aus Syrien ausgereist seien. Hierzu näher befragt, schilderte die BF2 folgendes(NVS 2, S. 12ff): „R: Weshalb sind Sie im Jahre XXXX aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist? BF2: Das sind sehr viele Gründe. Die Entführungen, die Vergewaltigungen, der Krieg. Die Flugzeuge, es herrschte Krieg, alles.“„R: Weshalb sind Sie im Jahre römisch 40 aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist? BF2: Das sind sehr viele Gründe. Die Entführungen, die Vergewaltigungen, der Krieg. Die Flugzeuge, es herrschte Krieg, alles.“ R: In Ihrer Beschwerde wird erstmals angeführt, dass sie aufgrund Ihrer Eigenschaft als Frau verfolgt werden würden. BF2: Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit einverstanden bin, dass diesbezügliche Fragen in Anwesenheit eines männlichen D gestellt werden. Ich habe kein Problem damit mit einem männlichen D zu verhandeln. BF2: Ich wurde mit drei oder vier anderen Frauen entführt. R an BFV: Sehen Sie ein Problem darin, dass die BF2 in Anwesenheit eines männlichen D befragt wird? BFV: Nein, wenn das für die BF2 in Ordnung ist, sehe ich kein Problem darin. BF2: Uns wurde dann klar, dass es sehr gefährlich sein wird. Wir haben auf eine Chance gewartet. Die Männer sind dann eingeschlafen und wir konnten fliehen. R: Wann und mit wem wurden Sie entführt? BF2: Ich war in einem Auto und wollte in die Stadt fahren. Wir waren zu viert. Ich wollte von unserem Dorf zur Stadt fahren, wir waren im Dorf XXXX und wollten nach XXXX fahren.R: Wann und mit wem wurden Sie entführt? BF2: Ich war in einem Auto und wollte in die Stadt fahren. Wir waren zu viert. Ich wollte von unserem Dorf zur Stadt fahren, wir waren im Dorf römisch 40 und wollten nach römisch 40 fahren. R: Wer ist „wir“? BF2: Ich kenne diese Personen nicht. Es war so wie ein Autobus. Ein bisschen größer als ein Taxi. R: Diese Frauen, die mit Ihnen in diesem Fahrzeug waren, haben Sie nicht gekannt? BF2: Nein, ich kannte sie nicht. R: Wann war das? BF2: Das war im XXXX oder XXXX . Aus Angst sind wir Ende XXXX in XXXX ausgereist.R: Wann war das? BF2: Das war im römisch 40 oder römisch 40 . Aus Angst sind wir Ende römisch 40 in römisch 40 ausgereist. R: Wissen Sie, wer Sie entführt hat? BF2: Nein. R: Wie viele Personen haben Sie entführt? BF2: Die zwei Personen, die in diesem Fahrzeug vor mir gefahren sind. Wir waren vier Frauen. R: Wohin wurden Sie gebracht? BF2: Sie sind in eine andere Ortschaft gefahren, nicht dorthin, wo wir hinwollten. Sie sind südlich gefahren und sind dann bei einem Dorf stehengeblieben. Sie haben uns in einem Zimmer eingesperrt. Nachdem sie eingeschlafen sind, haben wir das Fenster aufgemacht und sind weggelaufen. R: Wo war dieses Zimmer? BF2: Das war in einem Dorf aus Lehm. Ganz genau weiß ich es nicht, ich kenne die Ortschaft nicht. R: Was meinen Sie mit „Dorf aus Lehm“? BF2: Das Haus meine ich damit. R: Wie sind Sie von dort zurückgekommen? BF2: Wir sind rausgegangen, sind gerannt, weil wir Angst hatten, bis wir auf die Hauptstraße gekommen sind. Wir haben dann einen Pickup gesehen, den haben wir gestoppt, wir haben ihm alles erzählt und er hat uns dann geholfen und hat uns bis nach XXXX gebracht. Von XXXX bin ich ausgestiegen und nach Hause gefahren. R: Wie sind Sie von dort zurückgekommen? BF2: Wir sind rausgegangen, sind gerannt, weil wir Angst hatten, bis wir auf die Hauptstraße gekommen sind. Wir haben dann einen Pickup gesehen, den haben wir gestoppt, wir haben ihm alles erzählt und er hat uns dann geholfen und hat uns bis nach römisch 40 gebracht. Von römisch 40 bin ich ausgestiegen und nach Hause gefahren. R: Wissen Sie, warum Sie entführt wurden? BF2: Nein, wir wurden einfach entführt. Wohin sie uns bringen wollten oder was sie mit uns machen wollten, kann ich Ihnen nicht sagen. Sie haben uns auch nichts angetan, wir konnten rechtzeitig fliehen. Ob sie auf andere Gruppierungen oder Milizen gewartet haben, die uns übernommen sollten, das weiß ich nicht. R: Ihnen ist bei diesem Vorfall nichts passiert, ist das richtig? BF2: Nein, mir ist nichts passiert, ich kann nicht lügen. R: Wie lange waren Sie entführt? BF2: Ein paar Stunden. Von zehn in der Früh bis ca. XXXX oder XXXX Uhr. R: Wie lange waren Sie entführt? BF2: Ein paar Stunden. Von zehn in der Früh bis ca. römisch 40 oder römisch 40 Uhr. R: Haben Sie sich an die Behörden aufgrund des Vorfalls gewandt? BF2: Nein, das konnte ich nicht, weil ich sie nicht kenne, das sind für mich unbekannte Täter. Außerdem würden uns die Polizisten dort nicht so helfen, wie hier in Österreich. R: Haben Sie Ihrem Mann erzählt, wo der Entführungsort ist? BF2: Ja, ich habe es ihm erzählt, aber wir haben es vor den Kindern verheimlicht, weil wir nicht wollten, dass die Kinder Angst bekommen. Wir sind dann ausgereist. Keiner von den Kindern, weiß etwas davon. Wir waren in XXXX und dann haben wir geschaut, dass wir alle ausreisen und Richtung Europa reisen. R: Haben Sie Ihrem Mann erzählt, wo der Entführungsort ist? BF2: Ja, ich habe es ihm erzählt, aber wir haben es vor den Kindern verheimlicht, weil wir nicht wollten, dass die Kinder Angst bekommen. Wir sind dann ausgereist. Keiner von den Kindern, weiß etwas davon. Wir waren in römisch 40 und dann haben wir geschaut, dass wir alle ausreisen und Richtung Europa reisen. R: Wie lange Zeit nach diesem Vorfall haben Sie Syrien verlassen? BF2: Nach einem Monat. Der Vorfall war im XXXX und wir sind im XXXX aus Syrien ausgereist. R: Wie lange Zeit nach diesem Vorfall haben Sie Syrien verlassen? BF2: Nach einem Monat. Der Vorfall war im römisch 40 und wir sind im römisch 40 aus Syrien ausgereist. R: Aus diesem geschilderten Vorfall, der passiert ist, kann ich nicht erkennen, dass Ihnen aktuell eine asylrelevante Verfolgung droht. BF2: Das weiß ich nicht. Im Falle einer Rückkehr, ob sie mich wiedererkennen oder verfolgen, das weiß ich nicht. Vielleicht kennen sie mich, aber ich kenne sie nicht. Vielleicht hören sie dann davon, dass ich zurückgekehrt bin. R: Kennen diese Männer Ihren Namen? BF2: Das weiß ich nicht. Sie haben uns nicht nach dem Namen gefragt. Wir waren gezwungen auszureisen, da in ganz Syrien Krieg herrschte, es gab sehr viele Entführungsversuche und wir wollten nur in Sicherheit leben.“ Zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die BF folgendes an: „R: Wer würde Sie aktuell im Herkunftssaat verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF2: Ich kenne niemanden persönlich, der mich verfolgen würde.“ 7.3.
  43. Zu den Fluchtgründen und den Rückkehrbefürchtungen betreffend ihre Kinder BF3-BF6 befragt, gab die BF für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgendes an (NVS 2, S. 15): „R: Gibt es jemanden, der Ihre Kinder im Herkunftsstaat verfolgen würde? BF2: Nein, gibt es nicht.“ 7.3.
  44. Zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat gab die BF2 an über das Telefon und über Nachrichten zu hören, dass in ihrem Herkunftsstaat die Infrastruktur leide, die Preise erhöht wären und es sehr viele Milizen sowie sehr viele Entführungen gebe. Die neue Regierung sei sehr radikal und islamistisch, würde „nur mit Waffen sprechen“ und das Volk genauso wie es der IS würde behandeln. Sie befürchte für sich und die BF4 aufgrund ihrer Rolle als Frauen, dass überhaupt keine Sicherheit herrsche und viele Menschen entführt werden würden. Überall seien Banden, Milizen und Minen. Die HTS sei genau wie der IS und sie glaube nicht, dass die HTS sie schützen würde. Die aktuelle Regierung sei sehr „anstrengend und radikal“. 7.3.
  45. Weiters würde ihre Tochter, die BF4, in Syrien keine mit jener in Österreich vergleichbare medizinische Behandlung erhalten. Die Rettung würde im Herkunftsstaat nicht so schnell kommen wie in Österreich. In Syrien gebe es auch keine Ärzte, die sich mit XXXX gut auskennen würden. Seitdem die BF4 in Österreich lebe, gehe es dem Kind viel besser. 7.3.
  46. Weiters würde ihre Tochter, die BF4, in Syrien keine mit jener in Österreich vergleichbare medizinische Behandlung erhalten. Die Rettung würde im Herkunftsstaat nicht so schnell kommen wie in Österreich. In Syrien gebe es auch keine Ärzte, die sich mit römisch 40 gut auskennen würden. Seitdem die BF4 in Österreich lebe, gehe es dem Kind viel besser. 7.3.
  47. Seitens der BF2 wurde in der mündlichen Verhandlung am XXXX weiters folgendes vorgelegt:7.3.
  48. Seitens der BF2 wurde in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 weiters folgendes vorgelegt: - eine Aufenthaltsbestätigung und vorläufiger Entlassungsbrief vom XXXX betreffend BF4, welchem als Diagnose „nicht näher bezeichnete Krämpfe, Lokalisationsbezogene fokale partielle symptomatische XXXX “ zu entnehmen sowie als Medikation XXXX angeführt ist (Beilage ./C1),- eine Aufenthaltsbestätigung und vorläufiger Entlassungsbrief vom römisch 40 betreffend BF4, welchem als Diagnose „nicht näher bezeichnete Krämpfe, Lokalisationsbezogene fokale partielle symptomatische römisch 40 “ zu entnehmen sowie als Medikation römisch 40 angeführt ist (Beilage ./C1), - ein Konvolut an Geburtsurkunden und Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend die BF (Beilage ./D1). 7.
  49. Der BF3 gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, gesund zu sein.7.
  50. Der BF3 gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, gesund zu sein. Zu seiner Identität, Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt, schilderte er „ XXXX “ zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Zu seiner Identität, Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt, schilderte er „ römisch 40 “ zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er sei ledig und kinderlos. Bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei er XXXX Jahre alt gewesen und habe kaum Erinnerungen daran.Bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei er römisch 40 Jahre alt gewesen und habe kaum Erinnerungen daran. Er habe in weiterer Folge in XXXX gelebt und habe ebendort auch vier Jahre lang eine Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung genossen. Er habe in weiterer Folge in römisch 40 gelebt und habe ebendort auch vier Jahre lang eine Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung genossen. Er habe in XXXX eine Ausbildung zum Gastronomen machen wollen und könne perfekt XXXX sprechen.Er habe in römisch 40 eine Ausbildung zum Gastronomen machen wollen und könne perfekt römisch 40 sprechen. 7.4.
  51. Seine Großeltern habe er nie kennengelernt, weil sie vor seiner Geburt schon verstorben wären. Seine Onkel vs. würden in XXXX leben und die hätten vor ihrer Ausreise aus XXXX mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Onkel vs. würden in römisch 40 leben und die hätten vor ihrer Ausreise aus römisch 40 mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe weder Familienangehörige in Syrien, noch Kontakt zu Personen im Herkunftsstaat. 7.4.
  52. In XXXX herrsche „Rassismus gegen Araber“.7.4.
  53. In römisch 40 herrsche „Rassismus gegen Araber“. 7.4.
  54. Ihm seien weder Kurse, noch eine Schulausbildung im Bundesgebiet gewährt worden. Er sei beim AMS gemeldet und momentan auf Arbeitssuche. Er wolle als Gastronom arbeiten. 7.4.
  55. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF3 im Wesentlichen an, Syrien mit seinen Eltern verlassen zu haben, weil diese sich Sorgen aufgrund des Krieges gemacht hätten. Der am XXXX in XXXX ausgestellte Reisepass sei von einem Freund seines Vaters über einen Anwalt ausgestellt worden.Der am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte Reisepass sei von einem Freund seines Vaters über einen Anwalt ausgestellt worden. Die Lage in Syrien sei sehr schlecht. Als die Beschwerde verfasst worden sei, seien an seinem Heimatort die Kurden an der Macht gewesen. Nun seien die Kurden jedoch nicht mehr dort. 7.4.
  56. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF3 Folgendes an (NVS 3, S. 6): „R: Wer würde Sie im Herkunftsstaat verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF3: Ich kenne niemanden in Syrien. R: Geht von irgendwem in Syrien eine asylrelevante Gefahr gegen Sie aus? BF3: Nein.“
  57. Im Strafregister der Republik scheinen betreffend die volljährigen BF1, die BF2 und den BF3 keine Verurteilungen auf (OZ 2). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: 1.Feststellungen 1.
  58. Zu den Personen der BF Die BF sind syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehören der arabischen Volksgruppe an. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die BF3, BF4, BF5 und BF6 sind ihre gemeinsamen Kinder. Vor ihrer Ausreise lebten die im gegenständlichen Verfahren in Syrien geborenen BF in einem Haus im Dorf XXXX , wo der BF1 sowie gelegentlich auch die BF2 als Landwirte gepachtete Grundstücke bewirtschafteten. Die volljährigen BF1-3 haben keine Berufsausbildung, jedoch Grundschulausbildungen im Herkunftsstaat genossen.Vor ihrer Ausreise lebten die im gegenständlichen Verfahren in Syrien geborenen BF in einem Haus im Dorf römisch 40 , wo der BF1 sowie gelegentlich auch die BF2 als Landwirte gepachtete Grundstücke bewirtschafteten. Die volljährigen BF1-3 haben keine Berufsausbildung, jedoch Grundschulausbildungen im Herkunftsstaat genossen. Die BF haben keine in Syrien lebenden Familienangehörigen. Der BF1 leidet an Diabetes und Bluthochdruck und nimmt diesbezüglich regelmäßig Medikamente ein. Die BF4 leidet an XXXX und befindet sich derzeit in medizinischer Behandlung im Bundesgebiet. Die BF2 sowie der BF3 und die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 sind gesund. Der BF1 leidet an Diabetes und Bluthochdruck und nimmt diesbezüglich regelmäßig Medikamente ein. Die BF4 leidet an römisch 40 und befindet sich derzeit in medizinischer Behandlung im Bundesgebiet. Die BF2 sowie der BF3 und die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 sind gesund. Dem Strafregister der Republik Österreich sind hinsichtlich der strafmündigen BF1, BF2 und BF3 keine Verurteilungen im Bundesgebiet zu entnehmen. 1.
  59. Zu den Fluchtvorbringen der BF Die BF sind im Herkunftsstaat Syrien keiner konkreten asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Weder besteht für den BF1 im Zusammenhang mit einer Rekrutierung eine asylrelevante Gefährdung noch ist für die BF2 aufgrund der behaupteten Entführung im Jahre XXXX aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat gegeben.Weder besteht für den BF1 im Zusammenhang mit einer Rekrutierung eine asylrelevante Gefährdung noch ist für die BF2 aufgrund der behaupteten Entführung im Jahre römisch 40 aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat gegeben. Ebenso wenig droht dem BF3 am Herkunftsort eine Zwangsrekrutierung durch die HTS oder durch kurdische Streitkräfte. Auch aufgrund ihrer Eigenschaft als Frauen sind die BF2 und die BF4 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Für die minderjährigen BF5 und BF6 wurden keine eigenen substantiierten Fluchtgründe vorgebracht. 1.
  60. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (in der Folge: LIB), ergibt sich - unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Leitlinien der EUAA zu Syrien - entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.1 Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025). Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025). Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026). Gewaltmonopol Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025). Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;): ISW 17.2.2026 Nordsyrien Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025). Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.] [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  61. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  62. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). Südsyrien Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen

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