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{'item': 'W604 2341143-1'}

Obsah (6)§§ 40§§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2026 GeschäftszahlW604 2341143-1 Spruch, W604 2341143-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herber

§§ 40

, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Karin GASTINGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 30.03.2026, GZ. römisch 40 , in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , stellte am 10.03.2026 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses1.
  3. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 10.03.2026 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses 1.
  4. Am 30.03.2026 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“, „Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen. Über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ hat die Behörde nicht abgesprochen.1.
  5. Am 30.03.2026 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“, „Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen. Über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ hat die Behörde nicht abgesprochen. 1.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 07.04.2026 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin die unterbliebene Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass moniert. Sie benötige einen Parkausweis, da sie auf Grund der bestehenden Niereninsuffizienz auf Hämodialysen angewiesen sei, deren Nebenwirkungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Einwendungen gegen die Ausstellung des Behindertenpasses, die Beurteilung des Grades der Behinderung oder die Beurteilung der Einzelleiden wurden nicht erhoben.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem insoweit unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des gerichtlichen Verfahrensaktes. Die Identität der beschwerdeführenden Partei ist dem Antragsvorbringen in Übereinstimmung mit den medizinischen Beweismitteln zu entnehmen, die feststehenden Verfahrensvorgänge finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation. Die von Seiten der belangten Behörde vorgenommenen Zusatzeintragungen sind dem ausgestellten Behindertenpass zu entnehmen, über eine allenfalls vorliegende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die belangte Behörde weder im Rahmen der Passausstellung noch im Zuge einer gesonderten Bescheidausfertigung abgesprochen. Der Beschwerdeinhalt ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerdeschrift, die von Seiten der Beschwerdeführerin gewählte Begründung ist unmissverständlich und ausschließlich auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bezogen und enthält keinerlei argumentatives Substrat gegen die erfolgte Ausstellung des Behindertenpasses.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A):

§ 45Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid in vorliegender Form lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, die vorgelagerte Frage nach dem festgestellten Grad der Behinderung und über die Zusatzvermerke „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“, „Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ abspricht, nicht aber über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und die solcherlei gezogene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu unterbleiben. Die Beschwerdeführerin ist insoweit auf die Behördenzuständigkeit zu verweisen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid in vorliegender Form lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, die vorgelagerte Frage nach dem festgestellten Grad der Behinderung und über die Zusatzvermerke „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“, „Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ abspricht, nicht aber über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und die solcherlei gezogene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu unterbleiben. Die Beschwerdeführerin ist insoweit auf die Behördenzuständigkeit zu verweisen. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall erfolgt eine Zurückweisung der erhobenen Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Blick auf die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen entfallen kann.Im vorliegenden Fall erfolgt eine Zurückweisung der erhobenen Beschwerde im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Blick auf die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen entfallen kann. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2341143.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.