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{'item': 'L502 2299523-1'}

Obsah (18)§ 3§ 34Art. 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 6Art. 1Art. 12§ 12a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlL502 2299523-1 Spruch, L502 2299525-1/10E L502 2299529-1/10E L502 2299523-1/11E L502 2299528-1/6E L502 2299526-1/

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Status-RL) sowie XXXX

§ 34Abs. 2 und 4 Asyl

G der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Status-RL) sowie römisch 40

Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt XXXX , XXXX , XXXX alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Asylberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Asylberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu. III.

§ 3Abs. 5 Asyl

G kommt XXXX , XXXX , XXXX alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.römisch drei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kommt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise am 24.12.2021 jeweils für sich und für vier ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer (BF3), die Viertbeschwerdeführerin (BF4), die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) und den Sechstbeschwerdeführer (BF6), einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 26.12.2021 erfolgte die Erstbefragung des BF1, der BF2 und des BF3 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Am 25.11.2022 stellten der BF1 und die BF2 als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz für die in Österreich nachgeborene Siebtbeschwerdeführerin (BF7).
  4. In weiterer Folge wurden mehrere der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen und der BF1 und die BF2 als gesetzliche Vertreter zu den Anträgen der BF4, der BF5, des BF6 und der BF7 auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und zwar zunächst der BF1 am 03.05.2023, sodann die BF2 am 04.05.2023 und schließlich der BF3 am 05.05.
  5. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt, worauf sie verzichteten. Dabei brachten sie auch Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
  6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.08.2024 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I). Hingegen wurde ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III).5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.08.2024 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Hingegen wurde ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 6. Mit Information des BFA vom 28.08.2024 wurde ihnen von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6.

Mit Information des BFA vom 28.08.2024 wurde ihnen von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I der am 30.08.2024 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 17.09.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und mehrere Beweismittel vorgelegt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins der am 30.08.2024 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 17.09.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und mehrere Beweismittel vorgelegt.
  3. Mit 23.09.2024 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Beschwerdeverfahren nach einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung L512 der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Das BVwG führte am 12.03.2026 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch, bei der der BF1, die BF2 und der BF3 sowie ihre Vertretung anwesend waren. Dabei wurde ihnen aktuelle länderkundliche Informationen zur Kenntnis gebracht.
  5. Mit Eingabe ihrer Vertretung vom 19.03.2026 langte eine Stellungnahme zur Lage im Herkunftsstaat samt rechtlichen Ausführungen ein.
  6. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Mit Ausnahme des BF6 sind die Beschwerdeführer staatenlose Palästinenser, der BF6 ist ukrainischer Staatsangehöriger. Alle Beschwerdeführer stammen aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gaza-Streifens (im Weiteren: Gaza). Sie sind sunnitische Moslems. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen fünf Kinder, der vierundzwanzigjährige BF3, die siebzehnjährige BF4, die sechzehnjährige BF5, der dreizehnjährige BF6 und die dreijährige BF
  9. Sie sprechen Arabisch als Muttersprache. Sie sind als palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert und haben bis zur Ausreise Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen. Sie stammen aus dem in XXXX gelegenen Wohngebiet XXXX . Die Familie des BF1 besitzt dort eine Landwirtschaft mit großem Grundbesitz im Ausmaß von 25.000 m², Olivenhainen und Vieh.Sie stammen aus dem in römisch 40 gelegenen Wohngebiet römisch 40 . Die Familie des BF1 besitzt dort eine Landwirtschaft mit großem Grundbesitz im Ausmaß von 25.000 m², Olivenhainen und Vieh. Der BF1, die BF2 und der BF3 haben in Gaza jeweils für zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Der BF1 war danach 1997 bis 2007 als Polizeibeamter für die Fatah tätig und bezog auch nach dem Ausscheiden aus dem Polizeidienst bis zur Ausreise eine Pension aufgrund dieser Tätigkeit. Die BF2 absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur Sozialarbeiterin. Sie ging zwar keiner Erwerbstätigkeit nach, war aber unentgeltlich in einem Kindergarten und in zwei Altersheimen in Gaza und in XXXX tätig. Im Übrigen war sie Hausfrau. Der BF3 betätigte sich vor der Ausreise in der familiären Landwirtschaft. Im Übrigen lebte die Familie von den Einnahmen der familiären Landwirtschaft. Ihnen ging es finanziell sehr gut.Der BF1, die BF2 und der BF3 haben in Gaza jeweils für zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Der BF1 war danach 1997 bis 2007 als Polizeibeamter für die Fatah tätig und bezog auch nach dem Ausscheiden aus dem Polizeidienst bis zur Ausreise eine Pension aufgrund dieser Tätigkeit. Die BF2 absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur Sozialarbeiterin. Sie ging zwar keiner Erwerbstätigkeit nach, war aber unentgeltlich in einem Kindergarten und in zwei Altersheimen in Gaza und in römisch 40 tätig. Im Übrigen war sie Hausfrau. Der BF3 betätigte sich vor der Ausreise in der familiären Landwirtschaft. Im Übrigen lebte die Familie von den Einnahmen der familiären Landwirtschaft. Ihnen ging es finanziell sehr gut. Der BF1, die BF2, der BF3, die BF4, die BF5 und der BF6 verließen Gaza am 22.12.2021 auf legale Weise mit dem Taxi nach Kairo, von wo aus sie unter Verwendung ihrer Reisepässe mit dem Flugzeug direkt ins österreichische Bundesgebiet reisten, wo sie im Gefolge eines polizeilichen Aufgriffs unmittelbar nach der unrechtmäßigen Einreise am 24.12.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Für die in Österreich nachgeborene BF7 stellten ihre Eltern als gesetzliche Vertretung ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. In Gaza leben die Mutter, zwei Brüder und sechs Schwestern des BF
  10. Einer seiner Brüder arbeitet als Lehrer, der andere hat einen Friseursalon. Weiters leben die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten der BF2 in Gaza. Sie haben regelmäßig Kontakt mit ihren Verwandten. 1.
  11. Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheiden des BFA vom 27.08.2024 rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt.1.2. Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheiden des BFA vom 27.08.2024 rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Die Feststellungen zur Lage in Gaza stützte das BFA auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Palästinensischen Gebiete – Gaza mit Gesamtaktualisierung vom 31.05.

  1. Aus diesen Länderfeststellungen leitete die belangte Behörde ab, dass in Gaza die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei sowie, dass dort eine schlechte und unsichere Sicherheits- und Versorgungslage herrschen würde, aufgrund derer die Beschwerdeführer tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären sowie Gefahr laufen würden, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können. 1.
  2. Zur aktuellen Lage in Gaza wird festgestellt: Der Gazastreifen Die UNRWA verzeichnete in der vergangenen Woche einen deutlichen Anstieg der militärischen Aktivitäten. Die israelischen Operationen konzentrierten sich auf Gebiete in der Nähe der sogenannten „Gelben Linie“, die vor Ort weitgehend unmarkiert ist und in der der Zugang zu humanitären Einrichtungen und Ressourcen, zur öffentlichen Infrastruktur sowie zu landwirtschaftlichen Flächen weiterhin stark eingeschränkt oder verboten ist. Mehrere Einrichtungen der UNRWA waren von den militärischen Aktivitäten der israelischen Streitkräfte in den Gebieten Khan Yunis und Gaza-Stadt betroffen. Unter den Vertriebenen, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden mindestens ein Todesfall und mehrere Verletzte gemeldet. Anfang Januar sanierten UNRWA-Teams nach umfangreichen Reparaturarbeiten eine wichtige Wasserversorgungsanlage in Jabalia und erweiterten damit die Versorgung mit sauberem Wasser im nördlichen Gazastreifen. Wie OCHA berichtet, waren Familien durch Überschwemmungen am
  3. Dezember und am
  4. Januar kalten Temperaturen und verunreinigtem Hochwasser ausgesetzt. Die Hilfsgüter für Unterkünfte reichen nach wie vor nicht aus, um den enormen Bedarf zu decken, der durch die jüngsten Regenfälle noch verschärft wurde; schätzungsweise eine Million Menschen in ganz Gaza benötigen weiterhin dringend Nothilfe für Unterkünfte. Wesentliche Entwicklungen im Gazastreifen Tote und Verletzte: Zwischen dem
  5. Oktober 2023 und dem
  6. Januar 2026 wurden laut Angaben des Gesundheitsministeriums (MoH) in Gaza, wie von OCHA berichtet, im Gazastreifen 71.391 Palästinenser getötet und weitere 171.279 verletzt. Die UNRWA hat seit Beginn des Konflikts bis zum
  7. Januar 2026 382 getötete Kollegen in Gaza verzeichnet (309 UNRWA-Mitarbeiter sowie 73 Personen, die die Aktivitäten der UNRWA unterstützten). Gesundheitskrise: Nur die Hälfte der Krankenhäuser und weniger als die Hälfte der primären Gesundheitszentren sind derzeit teilweise funktionsfähig und leiden unter einem Mangel an lebenswichtiger medizinischer Ausrüstung und Hilfsgütern. Von den 22 UNRWA-Gesundheitskliniken, die vor dem Krieg in Betrieb waren, sind derzeit nur vier in Betrieb, zusätzlich zu vier provisorischen Gesundheitszentren. Bildungskrise: Nach Angaben des Bildungsclusters hat die umfangreiche Beschädigung der schulischen Infrastruktur dazu geführt, dass man auf provisorische Lernräume angewiesen ist, wobei weiterhin Anstrengungen unternommen werden, um das Bildungsangebot auszuweiten. Die Partner des Bildungsclusters (einschließlich der UNRWA) betreuen derzeit mit Unterstützung von 5.180 Lehrkräften etwa 220.950 Schüler in provisorischen Lernräumen, was etwa 34 Prozent der schulpflichtigen Kinder in Gaza entspricht. Vertreibung, Verwaltung der Notunterkünfte: Die UNRWA beobachtet weiterhin die Bewegungen der Vertriebenen und die Lage in den Notunterkünften. Schätzungsweise 79.000 Vertriebene leben in den kollektiven Notunterkünften der UNRWA und deren Umgebung, darunter in 85 von der Organisation verwalteten Notunterkünften. Derzeit befinden sich 117 UNRWA-Einrichtungen innerhalb der von Israel militarisierten Zone hinter der sogenannten „Gelben Linie“ sowie in Gebieten, deren Zugang der Genehmigung oder Abstimmung durch Israel unterliegt. Operative Auswirkungen und humanitäre Hilfe: Rund 11.500 palästinensische UNRWA-Mitarbeiter leisten weiterhin Dienste und Hilfe für die gesamte bedürftige Bevölkerung im Gazastreifen. Im besetzten Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, spielt die UNRWA weiterhin eine zentrale Rolle: Über 4.000 palästinensische UNRWA-Mitarbeiter bieten palästinensischen Flüchtlingen Bildungs-, Gesundheits- und andere Dienstleistungen an. Allen internationalen Mitarbeitern der UNRWA wird die Einreise in die besetzten palästinensischen Gebiete (den Gazastreifen und das Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem) verwehrt. Dies folgt auf die Umsetzung von Gesetzen, die am
  8. Oktober 2024 vom israelischen Parlament verabschiedet wurden und die Operationen der UNRWA in Gebieten verbieten, die Israel als sein Hoheitsgebiet betrachtet, einschließlich des besetzten Ostjerusalems, und darauf abzielen, jeglichen Kontakt israelischer Beamter mit der UNRWA zu unterbinden. Die israelischen Behörden haben den internationalen Mitarbeitern der Organisation seit Ende Januar 2025 keine Visa oder Einreisegenehmigungen für die besetzten palästinensischen Gebiete, einschließlich des Gazastreifens, erteilt. Seit März 2025 hindern die israelischen Behörden die UNRWA daran, humanitäres Personal und Hilfsgüter direkt in den Gazastreifen zu bringen. Unterdessen verfügt die UNRWA außerhalb des Gazastreifens über genügend Lebensmittelpakete, Mehl und Hilfsgüter für Unterkünfte für hunderttausende Menschen. Zugang zu humanitärer Hilfe und Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten Die UNRWA überprüft derzeit die Einzelheiten von Vorfällen, die Berichten zufolge Auswirkungen auf die Einrichtungen, Vermögenswerte und/oder das Personal der Organisation hatten. Vom
  9. Dezember 2025 bis zum
  10. Januar 2026 kam es zu mehreren schwerwiegenden Vorfällen, die Einrichtungen der UNRWA, ihr Personal und/oder Personen, die die Aktivitäten der UNRWA unterstützen, betrafen. ● Am
  11. Januar 2026 soll eine ferngesteuerte Waffe der israelischen Streitkräfte, die auf einem Kran montiert war, das Feuer auf eine UNRWA-Schule in Khan Yunis eröffnet haben. Berichten zufolge wurde ein Vertriebener durch den Beschuss getötet, während er sich auf dem Schulhof befand. ● Am
  12. Januar 2026 wurde Berichten zufolge ein UNRWA-Mitarbeiter durch Artilleriefeuer der israelischen Streitkräfte in der Nähe des Gebiets al-Eqlimi in Khan Yunis verletzt. ● Am
  13. Januar 2026 wurden Berichten zufolge zwei UNRWA-Schulen in Khan Younis durch Schüsse israelischer Streitkräfte in nahegelegenen Gebieten indirekt getroffen. Es wurden geringfügige Schäden an den Einrichtungen gemeldet, jedoch keine Opfer unter den UNRWA-Mitarbeitern. ● Am
  14. Januar 2026 wurde ein Sanitärbüro der UNRWA in Khan Younis Berichten zufolge durch Schüsse israelischer Streitkräfte in nahegelegenen Gebieten indirekt getroffen. Es wurden geringfügige Schäden an der Einrichtung gemeldet, es gab keine Opfer unter den UNRWA-Mitarbeitern. Seit Kriegsbeginn wurden bis zum
  15. Januar 2026 963 Vorfälle gemeldet, die Einrichtungen der UNRWA und die darin befindlichen Menschen betrafen. 312 (also fast alle) Einrichtungen der UNRWA waren seit Kriegsbeginn von Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt betroffen, wobei einige Einrichtungen mehrfach in Mitleidenschaft gezogen wurden. Die UNRWA schätzt, dass seit Beginn der aktuellen Feindseligkeiten insgesamt mindestens 851 Personen, die in UNRWA-Gebäuden Zuflucht gesucht hatten, getötet und mindestens 2.584 verletzt wurden. Die UNRWA überprüft und aktualisiert weiterhin die Zahl der durch diese Vorfälle verursachten Opfer. Insgesamt befinden sich 117 UNRWA-Einrichtungen innerhalb der militarisierten Zone und der Koordinationszone der israelischen Streitkräfte. Maßnahmen der UNRWA Gesundheit und Ernährung Seit Kriegsbeginn hat die UNRWA über 16 Millionen Gesundheitsberatungen durchgeführt. Darunter fallen 11 Millionen ärztliche Konsultationen durch UNRWA-Ärzte sowie weitere 5 Millionen durch Pflegekräfte und anderes Gesundheitspersonal im Rahmen von Impfungen, Gesundheitsuntersuchungen und Beratungen. Zwischen dem
  16. und
  17. Dezember 2025 untersuchte die UNRWA in ihren Gesundheitszentren und medizinischen Stützpunkten 5.073 Kinder im Alter von sechs bis 59 Monaten und stellte bei 289 Kindern Unterernährung fest. Zum
  18. Januar 2026 waren im Gazastreifen nur vier Gesundheitszentren und vier weitere von der UNRWA angemietete Einrichtungen, die als provisorische Gesundheitszentren genutzt wurden, in Betrieb. Darüber hinaus erbringt die UNRWA seit dem
  19. Januar medizinische Grundversorgung durch 95 mobile medizinische Teams, die an 29 medizinischen Stationen innerhalb und außerhalb von Notunterkünften in der Middle Area, in Khan Younis, Al Mawasi und Gaza-Stadt tätig sind. Zwischen dem
  20. Dezember 2025 und dem
  21. Januar 2026 waren durchschnittlich 1.163 UNRWA-Gesundheitsfachkräfte pro Tag in den UNRWA-Gesundheitseinrichtungen im gesamten Gazastreifen im Einsatz und führten insgesamt 77.335 medizinische Konsultationen durch, was 15.467 Konsultationen pro Arbeitstag entspricht. Zwischen dem
  22. Dezember 2025 und dem
  23. Januar 2026 führten die UNRWA-Gesundheitsteams 5.346 Konsultationen für Frauen nach der Geburt und für Schwangere mit hohem Risiko durch, 2.708 zahnärztliche und mundgesundheitliche Konsultationen in stationären und mobilen Kliniken sowie 1.969 physiotherapeutische Rehabilitationssitzungen in Gesundheitszentren und medizinischen Versorgungsstellen. Insgesamt wurden 6.393 Labortests in den Gesundheitszentren und medizinischen Versorgungsstellen der UNRWA durchgeführt. Vom
  24. Dezember 2025 bis zum
  25. Januar 2026 wurden in Gesundheitszentren und medizinischen Versorgungsstellen 2.536 Impftermine durchgeführt. Darüber hinaus erhielten 416 Schüler Impfungen im Rahmen der schulischen Gesundheitsversorgung. Die Telemedizin-Initiative der UNRWA begann im März 2024 und wurde schrittweise um weitere Dienste wie Telezahnmedizin, Telephysiotherapie und telepsychosoziale Beratung erweitert. Derzeit bietet das Team nach der Einrichtung des Zentralen Telemedizin-Zentrums Telekonsultationen für die kurative ambulante Versorgung, nichtübertragbare Krankheiten sowie für Mütter- und kardiologische Konsultationen an. Psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS) Die UNRWA ist nach wie vor einer der größten Anbieter von Bildungs- und psychosozialen Unterstützungsdiensten (PSS) im gesamten Gazastreifen. Dank 236 Schulberatern und über 300 Assistenzberatern hat die Organisation seit Kriegsbeginn 340.032 wichtige PSS-Sitzungen für etwa 730.000 Vertriebene, darunter mehr als 520.000 Kinder, durchgeführt. Zwischen dem
  26. Oktober 2023 und dem
  27. Januar 2026 leistete das Sozialarbeitsteam der UNRWA Hilfe für 246.686 Vertriebene, darunter psychologische Erste Hilfe, PSS-Dienste, Familien- und Einzelaktivitäten sowie Fallmanagement. Im gleichen Berichtszeitraum wurden 3.168 Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und 6.876 Kinder, darunter 2.812 unbegleitete Kinder, betreut. Das Team unterstützte 31.324 Menschen mit Behinderungen mit psychosozialen Dienstleistungen (PSS). Für 151.378 Vertriebene wurden Sensibilisierungsveranstaltungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderschutz, Behinderung und besonderen Bedürfnissen sowie zum Umgang mit sozialen und psychologischen Stressfaktoren durchgeführt. Die Gesundheitsteams der UNRWA, darunter 49 Psychiater, psychosoziale Berater und Supervisoren, leisteten weiterhin MHPSS-Dienste in Gaza-Stadt, den Gebieten Middle und Khan Younis und betreuten Sonderfälle, die von den Gesundheitszentren und Notunterkünften der UNRWA überwiesen wurden. Vom
  28. Dezember 2025 bis zum
  29. Januar 2026 führten die Teams der UNRWA 2.123 Konsultationen in Gesundheitszentren und an Gesundheitsstationen durch. Bildung Die UNRWA bietet im Gazastreifen Bildungsangebote in provisorischen Lernräumen (Temporary Learning Spaces, TLS) sowie im Rahmen ihrer Fernunterrichtsinitiative an. Zwischen dem
  30. und
  31. Januar 2026 nahmen 58.048 Kinder (25.997 Jungen und 32.051 Mädchen) an Bildungsaktivitäten teil, die in 520 Klassenzimmern in 73 Sammelunterkünften der UNRWA durchgeführt wurden. Die UNRWA hat zudem digitale Tools genutzt, um 296.028 Kindern in Gaza grundlegende Lese-, Schreib- und Rechenkenntnisse zu vermitteln. Dies wurde von 7.665 Lehrkräften mithilfe von Selbstlernmaterialien ermöglicht, die von der UNRWA entwickelt wurden, auf der digitalen Lernplattform der Organisation bereitgestellt und im Rahmen eines gemeindebasierten Ansatzes vermittelt wurden. Ernährungssicherheit Seit dem
  32. Oktober 2023 bis zum Beginn des vorangegangenen Waffenstillstands (
  33. Januar 2025) versorgte die UNRWA über 388.000 Familien (fast 1,9 Millionen Menschen) in zwei Runden mit Mehl; mindestens 374.000 dieser Familien erhielten drei Runden. Während dieses Waffenstillstands versorgte die UNRWA über 2 Millionen Menschen mit lebenswichtiger Nahrungsmittelhilfe. Ende April gingen der UNRWA die Nahrungsmittelvorräte aus. Seit dem
  34. März 2025 wird die Organisation von den israelischen Behörden daran gehindert, humanitäre Hilfe, einschließlich Nahrungsmitteln, direkt ins Land zu bringen. Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene (WASH) Seit Oktober 2023 führt die UNRWA im gesamten Gazastreifen, in UNRWA-Notunterkünften und informellen Vertriebenenlagern Notfallmaßnahmen im Bereich WASH durch. Zu diesen Maßnahmen gehören der Betrieb und die Instandhaltung von Brunnen und Entsalzungsanlagen sowie die Wasserversorgung mittels Tankwagen. Darüber hinaus sorgt die UNRWA weiterhin für Hygiene in ihren Notunterkünften und Einrichtungen durch die Bereitstellung von Reinigungsmitteln, eine gemeindebasierte Abfallentsorgung, Desinfektionskampagnen für Wassertanks und Schädlingsbekämpfung. Als Reaktion auf die jüngsten Überschwemmungen haben UNRWA-Teams zudem verstopfte Regenwasserabflussrohre, Gullys und Schächte gereinigt und Wasser aus überfluteten Höfen in das Entwässerungssystem gepumpt. Im Jahr 2025 verteilte die UNRWA 880.000 Kubikmeter Trink- und Brauchwasser aus verschiedenen Quellen, während 70.000 Tonnen fester Abfälle gesammelt und sicher entsorgt wurden. Die UNRWA schätzt, dass im Jahr 2025 rund 1,4 Millionen Menschen von den Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungsdiensten der UNRWA profitierten. Zwischen dem
  35. und
  36. Dezember verteilte die UNRWA über 80.000 Kubikmeter Wasser für den Hausgebrauch und Trinkwasser in verschiedenen Gebieten und versorgte damit rund 500.000 Vertriebene. Für das Jahr 2026 wird eine Ausweitung der Wasserverteilungsaktivitäten erwartet. Zwischen dem
  37. und
  38. Dezember sammelten UNRWA-Teams rund 6.500 Tonnen festen Abfall in den UNRWA-Notunterkünften und den umliegenden Gebieten ein. In den Zuständigkeitsbereichen der Organisation wurden mehr als 200 Reinigungsaktionen durchgeführt, von denen über 400.000 Vertriebene profitierten. Zu den Reinigungsmaßnahmen gehörten die Säuberung von Sammelunterkünften, die Reinigung von Schächten und die Entleerung von Abwasserbehältern. UNRWA-Teams führten im gleichen Zeitraum zudem über 500 Veranstaltungen zur Hygieneförderung durch. (Quelle: Situationsbericht Nr. 204 von UNRWA zur humanitären Lage in Gaza vom 14.01.2026)
  39. Beweiswürdigung: 2.
  40. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1, der BF2 und des BF3 und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes samt den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung. 2.
  41. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  42. Identität und Staatenlosigkeit bzw. Staatsangehörigkeit der BF konnten anhand der vorgelegten Identitätsdokumente der palästinensischen Autonomiebehörde bzw. hinsichtlich des BF6 anhand des vorgelegten ukrainischen Reisepasses und hinsichtlich der BF7 anhand der österreichischen Geburtsurkunde festgestellt werden. Die Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA war anhand der vorgelegten Registrierungsbestätigung der UNRWA feststellbar. Die Feststellungen zu ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Gaza, zu ihren Verwandten und deren Lebensumständen in Gaza, zu ihren Sprachkenntnissen, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. 2.
  43. Die Feststellungen unter 1.
  44. konnten anhand der (hinsichtlich ihres Spruchpunktes I) in Beschwerde gezogenen Bescheide des BFA getroffen werden und sind insoweit unstrittig. Zumal die Spruchpunkte II und III der Bescheide nicht angefochten wurden, erwuchsen diese ebenso unstrittig in Rechtskraft.2.
  45. Die Feststellungen unter 1.
  46. konnten anhand der (hinsichtlich ihres Spruchpunktes römisch eins) in Beschwerde gezogenen Bescheide des BFA getroffen werden und sind insoweit unstrittig. Zumal die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei der Bescheide nicht angefochten wurden, erwuchsen diese ebenso unstrittig in Rechtskraft. 2.
  47. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gaza stützen sich auf den Situationsbericht Nr. 204 von UNRWA zur humanitären Lage in Gaza vom 14.01.
  48. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

§ 3Abs. 3 Z. 2 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

§ 6Abs. 1 Z. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D der GFK genießt.

Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt.

Absatz 2, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 1.2. Zu § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.1.2. Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). 1.3. BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF7 sind staatenlose Palästinenser und als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA registriert. Sie fallen sohin in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFG bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Status-RL.1.3. BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF7 sind staatenlose Palästinenser und als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA registriert. Sie fallen sohin in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFG bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) der Status-RL. Ihnen wurde mit Bescheiden des BFA vom 27.08.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt. Zumal die Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchpunkt I dieser Bescheide, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs.

1 abgewiesen wurde, Beschwerde erhoben haben, erwuchs Spruchpunkt II der Bescheide, mit denen ihnen jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in Rechtskraft und entzieht sich dieser Ausspruch sohin der Kognitionsbefugnis des BVwG im gegenständlichen Verfahren.Ihnen wurde mit Bescheiden des BFA vom 27.08.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Zumal die Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins dieser Bescheide, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen wurde, Beschwerde erhoben haben, erwuchs Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide, mit denen ihnen jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in Rechtskraft und entzieht sich dieser Ausspruch sohin der Kognitionsbefugnis des BVwG im gegenständlichen Verfahren. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen wurden in den Bescheiden jeweils als Länderfeststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt. Aus diesen Länderfeststellungen leitete die belangte Behörde ab, dass in Gaza die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei sowie dort eine schlechte und unsichere Sicherheits- und Versorgungslage herrsche, aufgrund derer die Beschwerdeführer tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären sowie Gefahr laufen würden dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können. In seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 hielt der VwGH in einer vergleichbaren Fallkonstellation fest, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten ist. Ein derartiges erstinstanzliches Verfahrensergebnis steht der Annahme, dass ein Beschwerdeführer weiterhin den Schutz der UNRWA kann, grundsätzlich entgegen. In dieser Hinsicht hielt der VwGH weiters fest, dass eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorliegen würde, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört. Vorausgeschickt wird, dass das BVwG die Einschätzung des BFA, dass aus den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen eine die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigende Situation in Gaza zu gewinnen gewesen wäre, nicht teilt. Insbesondere ergab sich aus den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen, aber auch aus jenen der belangten Behörde nicht, dass die allgemeine Sicherheitslage in Gaza dergestalt einzuschätzen wäre, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden oder, dass im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer aktuell ein „landesweiter“ bewaffneter Konflikt ausgetragen würde, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. Allerdings war aus den Länderfeststellungen des erkennenden Gerichts auch nicht zu gewinnen, dass sich die Sicherheitslage oder die Versorgungslage in Gaza im Vergleich zu jener, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte, maßgeblich verändert hätte, was nach der eben zitierten Rechtsprechung jedoch zwingende Voraussetzung für eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung des behördlichen Ausspruches über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das BFA explizit auf „die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung“, verwies, die „häufig nur sehr eingeschränkt möglich“ sei und sich auch aus den Länderfeststellungen des BVwG erschloss, dass insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung der Lebensmittelversorgung erhebliche Schwierigkeiten für die UNRWA in Gaza bestehen, wenngleich aus Sicht des erkennenden Gerichts von der belangten Behörde nicht dargetan wurde, inwiefern die Beschwerdeführer, die über eine große Landwirtschaft und eine sehr gute finanzielle Lage in Gaza verfügen, davon betroffen wären. 1.4. Aus der angeführten Rechtsprechung folgt, dass den Beschwerdeführern ungeachtet des Umstandes, ob sie allenfalls wegen Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zum Verlassen von Gaza gezwungen gewesen sind, ipso facto der Schutz der Status-RL bzw. der GFK einzuräumen ist, zumal ihnen der Beistand der UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird (vgl. das Erkenntnis VfGH vom 22.09.2017, E 1965/2017, Rz 16).1.4. Aus der angeführten Rechtsprechung folgt, dass den Beschwerdeführern ungeachtet des Umstandes, ob sie allenfalls wegen Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zum Verlassen von Gaza gezwungen gewesen sind, ipso facto der Schutz der Status-RL bzw. der GFK einzuräumen ist, zumal ihnen der Beistand der UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird vergleiche das Erkenntnis VfGH vom 22.09.2017, E 1965 aus 2017,, Rz 16). Den BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF7 war daher

der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL jeweils der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen.Den BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF7 war daher

der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL jeweils der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich vor diesem Hintergrund erübrigte näher auszuführen, weshalb es dem BF1 und dem BF3 nicht gelang eine individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. 1.5.1.

§ 34Abs. 2 Asyl

G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.1.5.1.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 1.5.

  1. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor.1.5.
  2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Im vorliegenden Verfahren war den Beschwerdeführern mit Ausnahme des BF6, dem die ukrainische Staatsangehörigkeit zukommt, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 34Abs. 2 und 4 Asyl

G war dem BF6 im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG war dem BF6 im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 1.6. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies

§ 3Abs.

5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.6. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies

Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Anwendung des § 3 Abs. 4 AsylG kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.In Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. 2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L502.2299523.1.00

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