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{'item': 'W117 2329908-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW117 2329908-1 Spruch, W117 2329908-1/5E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 03.06.2025 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Eritrea, genannt; er sei der Sohn der Bezugsperson, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. 1340112008/230107152, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 03.06.2025 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Eritrea, genannt; er sei der Sohn der Bezugsperson, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. 1340112008/230107152, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
  3. In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2025 wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an den BF wahrscheinlich sei. Nach Prüfung des vorliegenden Antrages wurde seitens des BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen würden. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen. In einer Stellungnahme des BFA gemäß § 35 AsylG 2005 wurde festgehalten, dass gegenüber der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung gem. §§ 7 und 9 AsylG geführt werde und die entsprechenden Konsultationen gem. § 35 Abs. 4 Z 2 AsylG ergeben hätten, dass die Einreise des Antragstellers den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag sei von der antragstellenden Person innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden. Daher sei die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Partei iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich. Zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 wurde angemerkt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen würden. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen.
  4. In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2025 wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an den BF wahrscheinlich sei. Nach Prüfung des vorliegenden Antrages wurde seitens des BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. In einer Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 wurde festgehalten, dass gegenüber der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung gem. Paragraphen 7 und 9 AsylG geführt werde und die entsprechenden Konsultationen gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG ergeben hätten, dass die Einreise des Antragstellers den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag sei von der antragstellenden Person innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden. Daher sei die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Partei iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich. Zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 wurde angemerkt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. Am 02.10.2025 übermittelte die ÖB Nairobi dem bevollmächtigten Vertreter des BF das Merkblatt gem. §§ 36a Abs. 5 und 75 Abs. 28 AsylG zur Hemmung der Entscheidungspflicht.Am 02.10.2025 übermittelte die ÖB Nairobi dem bevollmächtigten Vertreter des BF das Merkblatt gem. Paragraphen 36 a, Absatz 5 und 75 Absatz 28, AsylG zur Hemmung der Entscheidungspflicht.
  5. Der BF brachte daraufhin am 09.10.2025 über seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Nairobi ein.
  6. Der BF brachte daraufhin am 09.10.2025 über seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB Nairobi ein. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF nach seiner Einreise auf seine selbsterhaltungsfähige Familie treffe, die bereits in Österreich lebe. Seine Eltern und seine Geschwister würden als anerkannte Flüchtlinge in Österreich wohnen, der BF habe in Kenia keine Kernfamilie mehr und sei in einer Wohnung mit anderen Flüchtlingskindern aufhältig. Der BF sei minderjährig und eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens sei von beiden Seiten gewünscht. Die Bezugsperson sei erwerbstätig und lege großen Wert auf Bildung und Integration. Daher sei davon auszugehen, dass dem BF die Integration nach seiner Einreise gut gelingen und er dabei von seiner Familie bestmöglich unterstützt werden werde. Darüber hinaus müsse auch dem Kindeswohl maßgebliches Gewicht zukommen. Im konkreten Fall sei aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF nach seiner Einreise auf seine selbsterhaltungsfähige Familie treffe, die bereits in Österreich lebe. Seine Eltern und seine Geschwister würden als anerkannte Flüchtlinge in Österreich wohnen, der BF habe in Kenia keine Kernfamilie mehr und sei in einer Wohnung mit anderen Flüchtlingskindern aufhältig. Der BF sei minderjährig und eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens sei von beiden Seiten gewünscht. Die Bezugsperson sei erwerbstätig und lege großen Wert auf Bildung und Integration. Daher sei davon auszugehen, dass dem BF die Integration nach seiner Einreise gut gelingen und er dabei von seiner Familie bestmöglich unterstützt werden werde. Darüber hinaus müsse auch dem Kindeswohl maßgebliches Gewicht zukommen. Im konkreten Fall sei aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen.
  7. Mit Bescheid der ÖB Nairobi vom 24.11.2025, GZ: 2025-0.819.697, wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
  8. Mit Bescheid der ÖB Nairobi vom 24.11.2025, GZ: 2025-0.819.697, wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Kenia eine Unterkunft habe und vor Ort durch einen Verwandten betreut werde. Zudem würde er finanziell durch seinen in Österreich lebenden Vater unterstützt werden.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde vom 03.12.
  10. Begründend wurde ausgeführt, dass das Kind in Nairobi nicht länger allein leben könne, weshalb eine rasche positive Entscheidung im Sinne des Kindeswohls dringend geboten sei. Die Eltern des BF hätten sich in Österreich bereits ein ökonomisch stabiles Umfeld aufgebaut, in dem sie hoffen würden, den BF bald aufnehmen zu können und ihn auch bei der Integration in Österreich zu unterstützen. Entsprechende Nachweise seien bereits vorgelegt und seien somit aktenkundig. Der Vater verrichte seit Februar 2024 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter, damit sichere er den Unterhalt der Familie. Die leibliche Mutter des BF besuche momentan einen A2 Deutschkurs. Die Geschwister des BF würden zurzeit die Schule in Österreich besuchen. Der BF habe in Eritrea bis zur
  11. Schulstufe die Schule besucht, in Kenia habe es keine schulische Ausbildung mehr fortsetzen können und lebe ganz allein in Nairobi. Erwägungen in Hinblick auf das Kindeswohl seien im konkreten Fall zur Gänze unterlassen worden. Der BF befinde sich derzeit in einer schwierigen Versorgungslage und sei psychisch durch die Situation angeschlagen. Die Familie verfüge über ausreichendes Einkommen sowie entsprechenden Wohnraum, um den BF sofort bei sich aufnehmen zu können und vollumfänglich für ihn sorgen zu können. Im konkreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Art 8 EMRK auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung des Visums unzumutbar erscheinen lasse. Der Beschwerde wurden eine Kursabschlussbestätigung auf dem Niveau A1, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, ein Mietvertrag vom 06.05.2024 und ein Arbeitsvertrag vom 04.03.2024 angeschlossen.
  12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde vom 03.12.
  13. Begründend wurde ausgeführt, dass das Kind in Nairobi nicht länger allein leben könne, weshalb eine rasche positive Entscheidung im Sinne des Kindeswohls dringend geboten sei. Die Eltern des BF hätten sich in Österreich bereits ein ökonomisch stabiles Umfeld aufgebaut, in dem sie hoffen würden, den BF bald aufnehmen zu können und ihn auch bei der Integration in Österreich zu unterstützen. Entsprechende Nachweise seien bereits vorgelegt und seien somit aktenkundig. Der Vater verrichte seit Februar 2024 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter, damit sichere er den Unterhalt der Familie. Die leibliche Mutter des BF besuche momentan einen A2 Deutschkurs. Die Geschwister des BF würden zurzeit die Schule in Österreich besuchen. Der BF habe in Eritrea bis zur
  14. Schulstufe die Schule besucht, in Kenia habe es keine schulische Ausbildung mehr fortsetzen können und lebe ganz allein in Nairobi. Erwägungen in Hinblick auf das Kindeswohl seien im konkreten Fall zur Gänze unterlassen worden. Der BF befinde sich derzeit in einer schwierigen Versorgungslage und sei psychisch durch die Situation angeschlagen. Die Familie verfüge über ausreichendes Einkommen sowie entsprechenden Wohnraum, um den BF sofort bei sich aufnehmen zu können und vollumfänglich für ihn sorgen zu können. Im konkreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung des Visums unzumutbar erscheinen lasse. Der Beschwerde wurden eine Kursabschlussbestätigung auf dem Niveau A1, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, ein Mietvertrag vom 06.05.2024 und ein Arbeitsvertrag vom 04.03.2024 angeschlossen.
  15. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 16.12.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): Der minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 03.06.2025 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Als Bezugsperson wurde der Vater XXXX , geb. XXXX , StA Eritrea, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. 1340112008/230107152, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 03.06.2025 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Als Bezugsperson wurde der Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Eritrea, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. 1340112008/230107152, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das BFA gab mit Mitteilung und bezugnehmender Stellungnahme vom 02.10.2025 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognosen auf Zuerkennung desselben Status wie dem des Vaters ab. Am 02.10.2025 übermittelte die ÖB Nairobi dem bevollmächtigten Vertreter des BF das Merkblatt gem. §§ 36a Abs. 5 und 75 Abs. 28 AsylG zur Hemmung der Entscheidungspflicht.Am 02.10.2025 übermittelte die ÖB Nairobi dem bevollmächtigten Vertreter des BF das Merkblatt gem. Paragraphen 36 a, Absatz 5 und 75 Absatz 28, AsylG zur Hemmung der Entscheidungspflicht. Der BF brachte daraufhin am 09.10.2025 einen Antrag auf Feststellung gem. § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Nairobi ein.Der BF brachte daraufhin am 09.10.2025 einen Antrag auf Feststellung gem. Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB Nairobi ein. Der BF lebte mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt. Das Familienverhältnis wird zwischen den BF und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten, der BF steht mit seiner Kernfamilie in täglichen Kontakt über WhatsApp. Die Eltern und die drei Geschwister des BF halten sich ebenfalls in Österreich auf. Die Mutter und die drei Geschwister des BF stellten am 15.05.2024 Anträge auf internationalen Schutz und ihnen wurde mit Bescheiden vom 10.06.2024 der Status von Asylberechtigten erteilt. Der BF hält sich nunmehr alleine in Nairobi auf und besucht keine Schule. Am aktuellen Aufenthaltsort verfügt der BF über keine taugliche Bezugsperson, die für diesen hinreichend sorgen und seine Interessen vertreten kann.
  17. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zum Antrag bzw. dem Verfahren des BF sowie zu dessen Bezugsperson ergeben sich eindeutig aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen verfahrensgegenständlichen Ausführungen und erscheinen diese vor dem Hintergrund, dass der BF minderjährig ist, als nachvollziehbar. Die Familienangehörigeneigenschaft sowie das bestehende Familienleben wurden bereits vom BFA u.a. aufgrund Vorlage Personalausweise/Geburtsurkunden, welche als unbedenklich eingestuft wurden, bestätigt. Der BF gab an, mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben sowie dass das Familienverhältnis zwischen ihm und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten werde. Diesen Ausführungen kann in weiterer Folge gefolgt werden; es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eltern und ihre minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird. Sowohl der BF als auch die Bezugsperson haben im Verfahren wiederholt bekräftigt, das Familienleben gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen würden. Dass der Mutter und den Geschwistern des BF der Status von Asylberechtigten erteilt wurde, geht aus einer aktuellen Abfrage aus dem IZR hervor. Die belangte Behörde führt zwar im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF eine Unterkunft in Kenia habe und vor Ort durch einen Verwandten betreut werde, präzisierte jedoch nicht, um welchen genauen Verwandten es sich gehandelt habe bzw. steht dieses Vorbringen den Aussagen des bevollmächtigten Vertreters des BF diametral entgegen, der sowohl im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung als auch in der eingebrachten Beschwerde anmerkte, dass der BF auf sich alleine gestellt sei. Die belangte Behörde hat sich mit diesen Ausführungen jedenfalls nicht auseinandergesetzt. Die gesamte Kernfamilie des minderjährigen BF hält sich jedenfalls zweifelsfrei mit Asylstatus in Österreich auf. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der nicht näher bezeichnete Verwandte des BF dessen Interessen in Kenia hinreichend vertreten kann.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, BGBl. I Nr. 84/2017)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ „Verordnung der Bundesregierung § 36.
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009Paragraph 36,
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, , sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt., sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“ „Anträge auf Einreise gemäß § 35„Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35 § 36a
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Paragraph 36 a,
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(2)Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist. Paragraph 35, entschieden ist.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ „Übergangsbestimmungen § 75
(28)In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind. Paragraph 75,
(28)In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte der BF am 03.06.2025 einen Antrag gem. § 35 Abs. 2 AsylG bei der ÖB Nairobi. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose bzw. Stellungnahme wurde vom BFA ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den BF wahrscheinlich sei. Aufgrund der Angaben und der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben als erwiesen anzunehmen. Die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG seien erfüllt. Das BFA teilte mittels Mitteilung gem. § 35 Abs. 3 AsylG weiters mit, dass dem BF gem. § 26 FPG ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen sei, um diesen die Einreise zu ermöglichen.Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte der BF am 03.06.2025 einen Antrag gem. Paragraph 35, Absatz 2, AsylG bei der ÖB Nairobi. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose bzw. Stellungnahme wurde vom BFA ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den BF wahrscheinlich sei. Aufgrund der Angaben und der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben als erwiesen anzunehmen. Die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG seien erfüllt. Das BFA teilte mittels Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 3, AsylG weiters mit, dass dem BF gem. Paragraph 26, FPG ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen sei, um diesen die Einreise zu ermöglichen. Am 02.10.2025 übermittelte die ÖB Nairobi ein Merkblatt gem. §§ 36a Abs. 5 und 75 Abs. 28 AsylG an den BF, woraufhin dieser am 09.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gem. § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Nairobi einbrachte. Im Rahmen der Überprüfung der ÖB Nairobi und Einschätzung des BFA wurde allerdings nicht von einem Überwiegen der Gründe des Art. 8 EMRK ausgegangen und der Antrag mit Bescheid vom 24.11.2025 abgewiesen. Am 02.10.2025 übermittelte die ÖB Nairobi ein Merkblatt gem. Paragraphen 36 a, Absatz 5 und 75 Absatz 28, AsylG an den BF, woraufhin dieser am 09.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gem. Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB Nairobi einbrachte. Im Rahmen der Überprüfung der ÖB Nairobi und Einschätzung des BFA wurde allerdings nicht von einem Überwiegen der Gründe des Artikel 8, EMRK ausgegangen und der Antrag mit Bescheid vom 24.11.2025 abgewiesen. Gem. § 36a Abs. 1 AsylG ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gem. § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG) gehemmt. Gem. § 36a Abs. 2 AsylG tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gem. Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG vorliegen.Gem. Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gem. Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG) gehemmt. Gem. Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gem. Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG vorliegen. Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen. Die Bezugspersonen sind die leiblichen Eltern des minderjährigen BF, die beide in Österreich leben und zu denen der BF täglichen Kontakt hat. Der BF hält sich nunmehr alleine in Nairobi auf. Die Geschwister des BF leben ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich. Im Hinblick darauf, dass sich die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich befindet, steht fest, dass er an seinem aktuellen Aufenthaltsort über keine taugliche Bezugsperson, die für diesen sorgen und seine Interessen vertreten kann, verfügt. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen BF, dem bei der Beurteilung nach § 36a Abs. 2 AsylG ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen.Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen BF, dem bei der Beurteilung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach § 35 AsylG ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten.Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach Paragraph 35, AsylG ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 8, EMRK dringend geboten. Gem. § 11a Abs. 2 FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gem. Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2329908.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.