5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Zum Aufenthalt in Österreich wurde von Seiten des BFA festgestellt, dass der BF seit dem XXXX eine durchgehende Meldung in Österreich aufweist und der Antrag vom XXXX auf Zulassung als Fachkraft
BG an die Niederlassungs-, und Aufenthaltsbehörde mit Bescheid des AMS vom XXXX
BG abgewiesen wurde.Zum Aufenthalt in Österreich wurde von Seiten des BFA festgestellt, dass der BF seit dem römisch 40 eine durchgehende Meldung in Österreich aufweist und der Antrag vom römisch 40 auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG an die Niederlassungs-, und Aufenthaltsbehörde mit Bescheid des AMS vom römisch 40
Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG abgewiesen wurde. Das Verfahren auf Erteilung einer Erstbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35,
Vm § 20d AuslBG wegen negativer Entscheidung über die Zulassung als Schlüsselkraft eingestellt worden.Das Verfahren auf Erteilung einer Erstbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35,
Paragraph 41, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG wegen negativer Entscheidung über die Zulassung als Schlüsselkraft eingestellt worden. Der BF sei seit dem XXXX im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitel und würde ohne Rücksicht auf fremdenrechtliche Vorschriften zwischen Portugal und Österreich pendeln. In Österreich wolle er sich dauerhaft niederlassen. Der BF sei als mittellose Person anzusehen und habe einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Trotz mehrmaliger Aufforderung nach Portugal auszureisen, habe der BF weder ein Ticket vorgelegt noch seinen Reisepass beim BFA abgeholt. Es sei von der Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes auszugehen.Der BF sei seit dem römisch 40 im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitel und würde ohne Rücksicht auf fremdenrechtliche Vorschriften zwischen Portugal und Österreich pendeln. In Österreich wolle er sich dauerhaft niederlassen. Der BF sei als mittellose Person anzusehen und habe einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Trotz mehrmaliger Aufforderung nach Portugal auszureisen, habe der BF weder ein Ticket vorgelegt noch seinen Reisepass beim BFA abgeholt. Es sei von der Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes auszugehen. Zum Privat-, und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass dieser in Indien bzw. in Portugal aufenthaltsberechtigt sei. Weder beruflich noch sozial sei der BF in Österreich verankert. Angehörige in Österreich hätten nicht festgestellt werden können und würde der BF diese offensichtlich in Indien haben. Angegeben habe der BF Angehörige in Deutschland und Italien zu haben. Das Einreiseverbot wurde damit gerechtfertigt, dass der BF im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels, der ihn dazu berechtige innerhalb von 180 Tagen 90 Tage unter Einhaltung der Einreise und Aufenthaltsbestimmungen als Tourist aufhältig zu sein, sei. Mangels Vorlage entsprechender Belege entziehe sich der BF der Behörde, wenn er das Bundesgebiet betreten habe und er sich im Bundesgebiet durchgehend aufhalte. Der BF halte sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet auf, als er seit dem XXXX über eine durchgehende Meldung verfüge. Das Einreiseverbot wurde damit gerechtfertigt, dass der BF im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels, der ihn dazu berechtige innerhalb von 180 Tagen 90 Tage unter Einhaltung der Einreise und Aufenthaltsbestimmungen als Tourist aufhältig zu sein, sei. Mangels Vorlage entsprechender Belege entziehe sich der BF der Behörde, wenn er das Bundesgebiet betreten habe und er sich im Bundesgebiet durchgehend aufhalte. Der BF halte sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet auf, als er seit dem römisch 40 über eine durchgehende Meldung verfüge. Der BF habe trotz mehrmaliger Aufforderung weder ein Ticket nach Portugal noch eines nach Indien vorgelegt und sei der BF beim BFA nicht vorstellig gewesen seinen Reisepass abzuholen, um in weiterer Folge das Bundesgebiet nachweislich zu verlassen. Es sei daher weiterhin vom illegalen Aufenthalt ausgegangen worden. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, aus welchen abzuleiten gewesen wäre, dass der BF willig gewesen sei nach Portugal oder Indien zurückzukehren. Das Verfahren würde aus taktischen Gründen in die Länge gezogen, zumal sich der BF einen positiven Verfahrensabschluss vor dem VwGH erhoffe. Durch eine Anfrage der XXXX wegen des Antrages auf eine Mindestsicherung, habe der illegale Aufenthalt des BF entdeckt werden können. Durch eine Anfrage der römisch 40 wegen des Antrages auf eine Mindestsicherung, habe der illegale Aufenthalt des BF entdeckt werden können. Auf Grund des Verhaltens des BF sei klar, dass dieser nicht zu touristischen Zwecken in Österreich sei, als dieser angegeben habe sich in Österreich niederzulassen und dies auch aus seinem Antrag hervorgehe.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall bringt der BF in der Beschwerde u.a. vor, dass im gegenständlichen Verfahren von der Behörde zahlreiche unrichtige Annahmen getroffen worden seien und der maßgebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden sei. Vielmehr beruhe die Entscheidung auf einer unvollständigen und teilweise falschen Tatsachengrundlage. Dem BF sei vor dem BF keine Möglichkeit eingeräumt worden persönlich Stellung zu nehmen und die gegen den BF erhobenen Annahmen zu erklären oder richtigzustellen. Im Hinblick der behaupteten Umstände kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob der BF in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt werde. Im vorliegenden Fall bringt der BF in der Beschwerde u.a. vor, dass im gegenständlichen Verfahren von der Behörde zahlreiche unrichtige Annahmen getroffen worden seien und der maßgebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden sei. Vielmehr beruhe die Entscheidung auf einer unvollständigen und teilweise falschen Tatsachengrundlage. Dem BF sei vor dem BF keine Möglichkeit eingeräumt worden persönlich Stellung zu nehmen und die gegen den BF erhobenen Annahmen zu erklären oder richtigzustellen. Im Hinblick der behaupteten Umstände kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob der BF in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK bzw. Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzt werde. Bei einer Grobprüfung des Vorbringens des BF kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich im Fall des BF hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Es wird daher einer näheren Auseinandersetzung dafür bedürfen. Daher war der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
1 Z 3 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden. Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a BFA-VG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W124.2334239.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.