RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW126 1416721-4 Spruch, W126 1416721-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G sowie ein Ersuchen um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung. Eine Vollmacht wurde nicht beigelegt.2.1. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 07.03.2025 per E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G sowie ein Ersuchen um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung. Eine Vollmacht wurde nicht beigelegt. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die darin angeführten Unterlagen, insbesondere seinen indischen Reisepass im Original und in Kopie, vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23.05.2025 gewährt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, sein Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV hingewiesen.Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die darin angeführten Unterlagen, insbesondere seinen indischen Reisepass im Original und in Kopie, vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23.05.2025 gewährt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, sein Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung gem. Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen. Am 14.05.2025 stellte der Beschwerdeführer persönlich gegenständlichen Antrag und legte ausschließlich eine indische Geburtsurkunde und ein ausgefülltes Antragsformular über die Antragstellung eines indischen Reisepasses bei der indischen Botschaft vom 24.03.2025 vor. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG, gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG, gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. 2.2. Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.3. Am 09.07.2025 langte eine Beweismittelvorlage des Beschwerdeführers ein, mit welcher die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Unterstützungsschreiben sowie eine Mitgliedskarte vom Roten Kreuz in Vorlage gebracht wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer hält sich erneut seit Mai 2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sowohl sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2010 als auch seine Folgeanträge vom 02.01.2013 und vom 27.11.2023 wurden rechtskräftig negativ beschieden. 1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 07.03.2025 per E-Mail an das Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G sowie ein Ersuchen um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung. 1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 07.03.2025 per E-Mail an das Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G sowie ein Ersuchen um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung. Am 29.04.2025 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung, bis zum 23.05.2025 insbesondere ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV sowie ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie vorzulegen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV hingewiesen.Am 29.04.2025 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung, bis zum 23.05.2025 insbesondere ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, AsylG-DV sowie ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie vorzulegen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen. Am 14.05.2025 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Dabei legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde, ein ausgefülltes Antragsformular über die Antragstellung eines indischen Reisepasses bei der indischen Botschaft vom 24.03.2025, seinen Mietvertrag sowie Integrationsunterlagen vor. Der Beschwerdeführer legte weder einen Reisepass vor noch übermittelte er ein Heimreise- oder Notfallzertifikat.Am 14.05.2025 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Dabei legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde, ein ausgefülltes Antragsformular über die Antragstellung eines indischen Reisepasses bei der indischen Botschaft vom 24.03.2025, seinen Mietvertrag sowie Integrationsunterlagen vor. Der Beschwerdeführer legte weder einen Reisepass vor noch übermittelte er ein Heimreise- oder Notfallzertifikat. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.3. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren kein gültiges Reisedokument vor und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Beschaffung eines solchen Dokuments ist für den Beschwerdeführer nachweislich auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt. 1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er besucht(
- e)Deutschkurse bis zum Niveau A2 und legte bisher keine Deutschprüfung ab. Der Beschwerdeführer war vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Außerdem war er vom 09.08.2013 bis 30.04.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Er verfügt seit dem Jahr 2025 über eine Privatversicherung bei der XXXX . Er ist seit dem Jahr 2025 Mitglied beim Roten Kreuz. Er geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über eine Einstellungszusage im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er besucht(
- e)Deutschkurse bis zum Niveau A2 und legte bisher keine Deutschprüfung ab. Der Beschwerdeführer war vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Außerdem war er vom 09.08.2013 bis 30.04.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Er verfügt seit dem Jahr 2025 über eine Privatversicherung bei der römisch 40 . Er ist seit dem Jahr 2025 Mitglied beim Roten Kreuz. Er geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über eine Einstellungszusage im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2017 eine (außereheliche) Beziehung mit einer in Deutschland zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten indischen Staatsangehörigen. Diese lebt berufsbedingt in Deutschland und kommt den Beschwerdeführer regelmäßig in Österreich besuchen. Zwischen Jänner und Mai 2025 lebten sie im gemeinsamen Haushalt in Österreich. 1.5. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers geht im Vergleich zum zuletzt ergangenem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, GZ: XXXX ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.1.5. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers geht im Vergleich zum zuletzt ergangenem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, GZ: römisch 40 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. 2.2. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren, zur Dokumentenvorlage sowie, dass kein Reisepass und kein anderweitiges Reisedokument vorgelegt wurden, basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig. 2.3. Die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers war festzustellen, da dieser der Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisepasses bzw. von Reisedokumenten im Original nicht nachgekommen ist und darüber hinaus nicht dargetan hat, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Im Zuge seiner persönlichen Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Antragsformular für die Ausstellung eines indischen Reisepasses vor. Aus diesem ergibt sich jedoch nicht, dass das Formular tatsächlich bei der indischen Botschaft eingebracht wurde, zumal jeglicher Nachweis über eine Übermittlung oder einen Eingang bei der zuständigen Vertretungsbehörde fehlt. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sodann vor, am 04.06.2025 ein E-Mail an die indische Botschaft in Wien gerichtet zu haben, mit welchem er die Neuausstellung seines Reisepasses beantragt habe. Zum Nachweis legte er eine Kopie dieses E-Mails vor und führte aus, auf diese Anfrage keine Antwort erhalten zu haben. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch keine hinreichenden Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokuments darzutun. Bei der vorgelegten E-Mail handelt es sich lediglich um einen einmaligen, nicht weiter verfolgten Kontaktversuch. Zudem ist nicht nachvollziehbar, ob das E-Mail tatsächlich abgesendet wurde oder lediglich ein Entwurf vorliegt, da ein entsprechender Versandnachweis des Beschwerdeführers oder eine Eingangsbestätigung der Botschaft nicht vorgelegt wurde. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es sich sowohl bei dem vorgelegten Antragsformular als auch bei der E-Mail um bloße, nicht verifizierbare Einzelmaßnahmen handelt, denen es an einer nachvollziehbaren Weiterverfolgung mangelt. Insbesondere fehlen Hinweise auf wiederholte Kontaktaufnahmen, persönliche Vorsprachen bei der Botschaft oder sonstige konkrete Schritte, die geeignet gewesen wären, die Ausstellung eines Reisedokuments tatsächlich voranzutreiben. Ebenso wurde kein offizielles Schreiben oder eine Bestätigung der Botschaft vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass die Ausstellung eines Reisepasses im konkreten Fall unmöglich wäre. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, den Informationen auf der Webseite der indischen Botschaft zufolge sei für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels erforderlich, ist festzuhalten, dass dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkrete Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung im Einzelfall zu belegen. Es fehlt insbesondere an einem Nachweis, dass ihm die Ausstellung eines Reisedokuments tatsächlich und verbindlich verweigert worden wäre. Vielmehr wäre es ihm zumutbar gewesen, durch persönliche Vorsprache oder weiterführende schriftliche Anfragen eine verbindliche Auskunft oder eine entsprechende Bestätigung der Botschaft einzuholen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer unabhängig von der Ausstellung eines Reisepasses auch die Möglichkeit offenstand, bei der zuständigen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat zu beantragen. Dass er derartige Schritte gesetzt hätte, wurde nicht vorgebracht. Vor dem Hintergrund des fast 16-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Schritte zur Erlangung eines Reisedokuments zu setzen. Hinsichtlich des Umstands, dass er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt hat, ist auf die Ausführungen in 3.1.2. zu verweisen. Insgesamt schließt sich das Gericht den tragenden Erwägungen des Bundesamtes an, die durch den Inhalt des Verwaltungsaktes bestätigt werden. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und sein Vorbringen nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. 2.4. Dass er im Bundesgebiet keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Umstand, dass Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde. Die Feststellungen zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis wurden bereits im Vorverfahren getroffen und hat der Beschwerdeführer neuerlich entsprechende Nachweise vorgelegt. Die Feststellungen zu seinen Deutschkursen basieren auf den vorgelegten Unterlagen. Dass er bisher keine Deutschprüfung abgelegt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Dass er zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, geht aus einem aktuellen Sozialversicherungsdaten- sowie Grundversorgungsauszug hervor. Die Feststellungen zu seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und Integration in Österreich basieren auf den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend seine (außereheliche) Beziehung mit einer in Deutschland lebenden indischen Staatsangehörigen stützen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, GZ: XXXX sowie auf die seitens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen und seine Angaben in der Beschwerde, die mit den Feststellungen im Vorverfahren in Einklang stehen.Die Feststellungen betreffend seine (außereheliche) Beziehung mit einer in Deutschland lebenden indischen Staatsangehörigen stützen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, GZ: römisch 40 sowie auf die seitens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen und seine Angaben in der Beschwerde, die mit den Feststellungen im Vorverfahren in Einklang stehen. 2.5. Dass aus dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers im Vergleich zum zuletzt ergangenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, GZ: XXXX kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine neuerliche oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, ergibt sich daraus, dass weder der Antragsbegründung noch den Ausführungen in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände entnommen werden kann und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers.2.5. Dass aus dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers im Vergleich zum zuletzt ergangenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, GZ: römisch 40 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine neuerliche oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, ergibt sich daraus, dass weder der Antragsbegründung noch den Ausführungen in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände entnommen werden kann und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers. So wurden schon im Vorverfahren hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers seine Deutschkurse bis zum Sprachniveau A2 berücksichtigt; einen entsprechenden Prüfungsnachweis erbrachte der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht und bleibt dieses Sprachniveau deutlich hinter dem bei einem derart langen Aufenthalt zu erwartenden Integrationsgrad zurück. Auch der von ihm geltend gemachte Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich wurde bereits dem Erkenntnis vom 23.05.2024 zugrunde gelegt, ohne dass sich insoweit nunmehr eine relevante Änderung ergeben hätte. Der Beschwerdeführer geht auch nach wie vor keiner aktuellen (legalen) Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Zwar war er in der Vergangenheit fallweise erwerbstätig, jedoch lediglich für kurze Zeiträume und – wie sich aus dem Vorbringen ergibt – teilweise außerhalb eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses. Eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt liegt somit nicht vor. Die vorgelegte Einstellungszusage vermag daran nichts zu ändern, da es sich dabei lediglich um eine zukünftige, vom Erhalt eines Aufenthaltstitels abhängige Möglichkeit handelt, aus der keine bereits erfolgte Integration abgeleitet werden kann. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr Mitglied beim Roten Kreuz ist und über eine Privatversicherung verfügt, vermag keine maßgebliche Änderung der Sachlage zu begründen. Die Mitgliedschaft und der Abschluss der Privatversicherung sind zeitlich erst im Jahr 2025 erfolgt und stellen somit eine sehr kurzfristige Entwicklung dar, deren Nachhaltigkeit nicht beurteilt werden kann bzw. zum Entscheidungszeitpunkt als nicht gegeben erachtet wird und welche nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Zudem lässt sich nicht nachvollziehen und wurde nicht dargetan, weshalb eine derartige Integrationsmaßnahme nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt wurde. In einer Gesamtbetrachtung kommt diesen einzelnen Aktivitäten daher kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, welches zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Die Dauer seines rechtswidrigen Aufenthaltes erfuhr zwar notwendigerweise eine Änderung. Es besteht jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und wäre er sowohl nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, als auch nach Abschuss der Folgeantragsverfahren verpflichtet gewesen das Bundesgebiet zu verlassen. Seine Aufenthaltsdauer resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung und musste sich der Beschwerdeführer dessen auch jedenfalls bewusst sein. Auch der Meldeverlauf, der wiederholt Unterbrechungen aufweist, spricht gegen eine stabile und nachhaltige Aufenthaltsverfestigung. Eine relevante Sachverhaltsänderung ist damit im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch die Beziehung des Beschwerdeführers mit einer in Deutschland lebenden indischen Staatsangehörigen war bereits Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung vom 23.05.2024. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstmals vorbringt, zeitweise mit seiner Partnerin im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, ist festzuhalten, dass dieses Zusammenleben lediglich von kurzer Dauer, nämlich auf einige Monate beschränkt war. Bereits im Vorverfahren wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, die Beziehung auch von seinem Herkunftsstaat aus durch moderne Kommunikationsmittel sowie durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. An dieser Beurteilung hat sich durch das nunmehrige Vorbringen nichts Maßgebliches geändert. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, eine im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 wesentliche Änderung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens darzutun, welche eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK als notwendig erscheinen ließe und die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, eine im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 wesentliche Änderung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens darzutun, welche eine neuerliche Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK als notwendig erscheinen ließe und die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005: 3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48
- ff)wurde klargestellt: In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48
- ff)wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“„Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: -gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1)-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,) -Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2)-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) -Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3)-Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,) -erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,). Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Das Bundesamt hat die Zurückweisung damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. diese verletzt hat, indem er trotz Aufforderung keinen Reisepass bzw. kein Reisedokument vorgelegt hat.Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Das Bundesamt hat die Zurückweisung damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. diese verletzt hat, indem er trotz Aufforderung keinen Reisepass bzw. kein Reisedokument vorgelegt hat. Wie in 2.3. ausgeführt, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK kein Reisedokument beilegte, womit dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Asyl
G-DV 2005 sind bei der Antragstellung die in § 8 genannten Urkunden und Nachweise jeweils im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).Wie in 2.3. ausgeführt, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK kein Reisedokument beilegte, womit dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asyl
G-DV 2005 sind bei der Antragstellung die in Paragraph 8, genannten Urkunden und Nachweise jeweils im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der Beschwerdeführer möge die noch nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Dabei wurde er auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hingewiesen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge jedoch kein gültiges Reisedokument vorgelegt und zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt.Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der Beschwerdeführer möge die noch nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Dabei wurde er auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 hingewiesen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge jedoch kein gültiges Reisedokument vorgelegt und zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Stellung eines Antrages auf Mängelheilung sei im gegenständlichen Fall entbehrlich gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach der maßgeblichen Rechtslage setzt die Zulassung einer Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 grundsätzlich einen entsprechenden, begründeten Antrag voraus. Der Wortlaut der Bestimmung („kann … auf begründeten Antrag … zulassen“) bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Initiative zur Mängelheilung vom Antragsteller auszugehen hat und die Behörde nicht verpflichtet ist, eine solche von Amts wegen vorzunehmen. Zudem kann in der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keine Rückmeldung der indischen Botschaft hinsichtlich seines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses erhalten habe, ein begründeter Antrag jedenfalls nicht erblickt werden. Der Gesetzeswortlaut selbst steht einer „konkludenten“ Antragsstellung jedenfalls entgegen.Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Stellung eines Antrages auf Mängelheilung sei im gegenständlichen Fall entbehrlich gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach der maßgeblichen Rechtslage setzt die Zulassung einer Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 grundsätzlich einen entsprechenden, begründeten Antrag voraus. Der Wortlaut der Bestimmung („kann … auf begründeten Antrag … zulassen“) bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Initiative zur Mängelheilung vom Antragsteller auszugehen hat und die Behörde nicht verpflichtet ist, eine solche von Amts wegen vorzunehmen. Zudem kann in der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keine Rückmeldung der indischen Botschaft hinsichtlich seines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses erhalten habe, ein begründeter Antrag jedenfalls nicht erblickt werden. Der Gesetzeswortlaut selbst steht einer „konkludenten“ Antragsstellung jedenfalls entgegen. Auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich keine generelle Verpflichtung der Behörde ableiten, eine Mängelheilung ohne entsprechenden Antrag durchzuführen. Diese Rechtsprechung betrifft vielmehr spezifische Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits feststehen und eine Versagung allein an formalen Mängeln scheitern würde. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bereits gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Eine nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 konnte daher grundsätzlich unterbleiben, ganz abgesehen davon, dass auch ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht – wie in 2.
- ausgeführt –, nach der Aktenlage nicht vorliegt.Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bereits gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen war. Eine nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 konnte daher grundsätzlich unterbleiben, ganz abgesehen davon, dass auch ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht – wie in 2.
- ausgeführt –, nach der Aktenlage nicht vorliegt. Im Ergebnis war damit die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zu Recht als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche etwa VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116). Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bereits aufgrund der Aktenlage gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Dass der Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht oder er – nicht nur konkludent – einen begründeten Antrag auf Mängelheilung gestellt hat, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bereits aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Dass der Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht oder er – nicht nur konkludent – einen begründeten Antrag auf Mängelheilung gestellt hat, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W126.1416721.4.00