← Österreich

{'item': 'W141 2318665-1'}

Obsah (14)§ 42Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW141 2318665-1 Spruch, W141 2318665-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.08.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Wirksamkeit ab dem 23.05.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 23.05.2025 einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen. 1.
  2. Ebenfalls mit Antrag vom 23.05.2025 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.1.
  3. Ebenfalls mit Antrag vom 23.05.2025 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt. 1.
  4. Zur Überprüfung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.06.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliegt, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 03.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.1.3. Mit Schreiben vom 03.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 1.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.07.2025, äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Untersuchung in ihren Augen mangelhaft gewesen sei. Einige in ihren Augen wesentliche Aspekte ihres Gesundheitszustandes seien nicht untersucht worden, einige Feststellungen nicht zutreffend. Ihr Fall sei nochmals zu prüfen, die Zusatzeintragung vorzunehmen. Dem Schreiben waren einige neue medizinische Beweismittel beigelegt. 1.
  2. Mit Stellungnahme vom 23.07.2025 äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass im Rahmen der Untersuchung auf sämtliche einschätzungsrelevanten Leidenszustände angemessen eingegangen worden sei. Auch beinhalteten die nachgereichten Befunde keine Anhaltspunkte, welche eine neuerliche gutachterliche Einschätzung indizieren würden. Somit sei an den getroffenen Feststellungen festzuhalten. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.1.6.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten medizinischen Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Dem Bescheid war die Stellungnahme beigelegt.

  1. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.08.2025, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre bereits im Rahmen des Parteiengehörs monierten Kritikpunkte nach wie vor nicht berücksichtigt wurden. Das Gutachten stehe zudem im Widerspruch zu Befunden, welche sie vorgelegt habe. Darum ersuche sie weiterhin um angemessene Prüfung ihres Falls und in der Folge die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung.
  2. Mit Schreiben vom 01.09.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.09.2025 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 3.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. 3.
  4. Mit Schreiben vom 30.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.3.2. Mit Schreiben vom 30.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. 3.3 Mit Schreiben vom 12.01.2026 äußerte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs. Sie wiederholte einerseits die bereits im Rahmen des ersten Parteiengehörs und der Beschwerde geäußerte Kritik, andererseits kritisierte sie das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten auf ähnliche Weise. Sie ersuche wieder um neuerliche Prüfung ihres Falls und eine positive Entscheidung in der Sache.

  1. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses. 1.
  4. Zur beantragten Zusatzeintragung: Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  5. Art der Funktionseinschränkungen: ● Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat ● Diabetes mellitus ● Carpaltunnelsyndrom ● Hypertonie 1.2.
  6. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe: 154 cm Gewicht: 78 kg Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Schulter beidseits endlagig Bewegungsschmerzen Geringgradig Heberdenarthrosen. Geringgradig Rhizarthrose beidseits, geringgradig Subluxation, Greifformen erhalten. TH pos bds Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S beidseits 0/120, R geringgradig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Zehenballen-. Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme. keine trophischen Störungen. Kniegelenk bds: geringgradig Umfangsvermehrung. keine Überwärmung. kein Erguss. Geringgradig Konturvergröberung, Patella mäßig verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, R 10/0/30 Knie beidseits 0/0/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal. in etwa im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Verstärkte Kyphose der BWS: Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich: BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich: Lasegue bds. Negativ: Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend: Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. 1.2.
  7. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte. ist nicht objektivierbar. Insbesondere wird auf das aktuell feststellbare Gangbild und den klinischen Status bei guter Beweglichkeit der Gelenke verwiesen. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Ein neurologisches Defizit; welches zu einer Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert, noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Stiegensteigen ist im Wechselschritt, mit Anhalten, möglich. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, erhebliche Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds – geringgradig rechts hinkend, insgesamt sicher –, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (Tramal, Deflamat bei Bedarf) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor, insbesondere besteht weder eine - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie Es liegt zudem auch keine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Es liegen weder anlagebedingte, schwere Erkrankungen des Immunsystems (SCID — severe combined immunodeficiency) vor noch eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit noch eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
  8. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 03.09.
  11. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025, sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die vom Bundesverwaltungsgericht befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: MRT der Lendenwirbelsäule XXXX MRT der Lendenwirbelsäule römisch 40 MRT der LWS: Abgeflachte Lendenlordose. Regelrechte Form und Höhe der Wirbelkörper. Modic 1 Veränderungen (ödemäquivalent) im Segment L2/L3 und gering auch L3 bis L
  12. Kleines Schmori'sches Knorpelknötchen an der Grundplatte des LWK
  13. Th11 bis L1: In diesen Segmenten keine signifikanten Diskusvorwölbungen. Die entsprechenden Neuroforamina sind geräumig. L1/L2: Geringe zirkuläre Diskusherniation mit Tangierung der abgehenden Nervenwurzeln. Durch die begleitenden Facettengelenksarthrosen geringe Vertebrostenose im Segment. Deutliche Neuroforamenstenose rechts mit Bedrängung der Nervenwurzel L1 rechts intraforaminär. Mittelgradige Neuroforamenstenose links noch ohne Konsequenz auf die Nervenwurzel. L2/L3: Mittelgradige zirkuläre Diskusherniation mit Bedrängung der Nervenwurzeln L3 beidseits. Durch die begleitenden Facetiengelenksarthrosen und hypertrophen Ligamenta flava deutliche Vertebrostenose mit Zusammendrängen der Cauda equina Fasern. Deutliche Neuroforamenstenosen beidseits mit Bedrängung der Nervenwurzel L2 beidseits intraforaminär. L3/L4: Mittelgradige zirkuläre Diskusherniation. Durch die begleitenden Facettengelenksarthrosen und hypertrophen Ligamenta flava hochgradige Vertebrostenose im Segment mit Zusammendrängen der Cauda equina Fasern. Deutliche Neuroforamenstenosen beidseits mit Bedrängung der Nervenwurzeln L3 beidseits intraforaminär. L4/L5: Pseudospondylolisthese L4 gegen L5 um etwa 5 mm. Mittelgradige zirkuläre Diskusprotrusion. Durch die begleitenden Facettengelenksarthrosen und hypertrophen Ligamenta flava höchstgradige Vertebrostenose mit kaum noch sichtbaren Spinalkanal und deutlichem Zusammendrängen der Cauda equina Fasern. Mittelgradige bis deutliche Neuroforamenstenosen beidseits mit Tangierung der intraforaminären Nervenwurzeln beidseits. LS/S 1: Geringe zirkuläre Diskusherniation mit Tangierung der Nervenwurzel S1 links arm Abgang. Die rechte Nervenwurzel ist frei differenzierbar. Deutliche Neuroforamenstenose links mit Bedrängung der Nervenwurzel Ls links intraforaminär, Mittelgradige Neuroforamenstenose rechts ohne Konsequenz auf die Nervenwurzel. Unauffällige Darstellung des Conus medullaris. Soweit bei Vertebrostenosen beurteilbar auch unauffällige Darstellung der Cauda equina Fasern, Deutliche Facettengelenksarthrosen Ll bis S
  14. Morbus Baastrup lumbalis L1 bis L
  15. (eis) Dr. med. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX .12.2024Dr. med. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin römisch 40 .12.2024 Verschluss und Stenose der A. carotis, 70%ige ACIS-Stenose u ACES-Stenose, Dyspnoe, Hypothyreose. Nicht näher bezeichneter Verschluss und Stenose einer nicht näher bezeichneten zerebralen Arterie. Diabetes mellitus, Typ
  16. Essentielle (primäre) Hypertonie. Meniskuseinriss links. Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Zervikalbereich. Hyperlipidamie, nicht näher bezeichnet. Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenkes]. Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Lumbalbereich L4/L
  17. Gelenkschmerz: Schulterregion [Klavikula, Skapula, Akromicklavikular-, Schulter-, Sternoklavikulargelenk]. Leiomyom des Uterus, nicht näher bezeichnet. Fettleber [fettige Degeneration], anderenorts nicht klassifiziert. Retinopathien des Augenhintergrundes und Veränderungen der Netzhautgefäße. Retinop.hypert.I. Rhizarthrose [Arthrose des Daumensattelgelenkes]. Hochgradige Rhizarthrose mit Subluxationsstellung im Sattelgelenk beidseits mäßige Polyarthrosen an beiden Daumen sowie an den proximalen und distalen Interphalangealgelenken der Finger. Koxarthrose [Arthrose des Hüftgelenkes]. Nichttoxische mehrknotige Struma. Zyste der Niere. Adipositas. Z.n. cerebr. Insult. Z.n. Cat. Sen. Dextr — OP. Zn. CE. VW St.P- 2x TIA Mm Motor.HSZ OE dext. 4/
  18. Z.n. Covid-19-Infektion mit bilateraler Pneumonie 08/
  19. Z.n. Carotis-OP li. 06/2016Verschluss und Stenose der A. carotis, 70%ige ACIS-Stenose u ACES-Stenose, Dyspnoe, Hypothyreose. Nicht näher bezeichneter Verschluss und Stenose einer nicht näher bezeichneten zerebralen Arterie. Diabetes mellitus, Typ
  20. Essentielle (primäre) Hypertonie. Meniskuseinriss links. Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Zervikalbereich. Hyperlipidamie, nicht näher bezeichnet. Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenkes]. Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Lumbalbereich L4/L
  21. Gelenkschmerz: Schulterregion [Klavikula, Skapula, Akromicklavikular-, Schulter-, Sternoklavikulargelenk]. Leiomyom des Uterus, nicht näher bezeichnet. Fettleber [fettige Degeneration], anderenorts nicht klassifiziert. Retinopathien des Augenhintergrundes und Veränderungen der Netzhautgefäße. Retinop.hypert.I. Rhizarthrose [Arthrose des Daumensattelgelenkes]. Hochgradige Rhizarthrose mit Subluxationsstellung im Sattelgelenk beidseits mäßige Polyarthrosen an beiden Daumen sowie an den proximalen und distalen Interphalangealgelenken der Finger. Koxarthrose [Arthrose des Hüftgelenkes]. Nichttoxische mehrknotige Struma. Zyste der Niere. Adipositas. Z.n. cerebr. Insult. Z.n. Cat. Sen. Dextr — OP. Zn. CE. VW St.P- 2x TIA Mm Motor.HSZ OE dext. 4/
  22. Z.n. Covid-19-Infektion mit bilateraler Pneumonie 08 aus 2021,. Z.n. Carotis-OP li. 06/2016 MR des linken Kniegelenks XXXX .01.2007MR des linken Kniegelenks römisch 40 .01.2007 Grad 2-3 Laesion des Hinterhorns des Meniscus medialis, geringer Gelenkserguss, Gonarthrose und Femoropatellararthrose mit osteochondralen Defekten. MRT der LWS XXXX .08.2011MRT der LWS römisch 40 .08.2011 Beginnend dehydrierte Bandscheiben. Erstgradige Pseudospondylolisthese von LWK
  23. Diskusprotrusionen. XXXX XXXX .08.2011römisch 40 römisch 40 .08.2011 Segment L4/L5: Anterolisthese um 12 mm mit völliger Blockierung in den Funktionsaufnahmen. Zur weiteren Abklärung einer fraglichen Spondylolisthese werden Schrägaufnahmen öder eine MRT empfohlen. Segment LS/S1: Blockierungen In der Funktionsaufnahme. CT, CT-Infiltration (Wirbelsäule) XXXX .08.2011CT, CT-Infiltration (Wirbelsäule) römisch 40 .08.2011 Infiltration der Facettengelenke in 2 Segmenten li. Infiltration der Nervenwurzel L5/S1 Hartmannspital XXXX .01.2012- XXXX .01.2012Hartmannspital römisch 40 .01.2012- römisch 40 .01.2012 Chronische Lumboischialgie bds., dzt. keine radikularen Ausfälle, Claudicatio spinalisymptomatik 50 m bei Anterolisthese L4/L5 12 mm, relative Vertebrostenose L4/L5, aktivierte Facettengelenksarthrose L4/L5 bds. mit Ergüssen. MRT der HWS XXXX .10.2012MRT der HWS römisch 40 .10.2012 Degenerativ dehydrierte, von HINK 5-HWK 7 gesinterte Disci. im Segment C5/C6 zirkumferent teils knöchern überdachte Diskusprotrusio mit deutlicher rechts foraminärer Komponente und höhergradiger rechtsseitiger Foraminostenose mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Irritation der Radix C6 rechts foraminar und konsumierter prameduliarer Reserveraum. Im Bereich des Segmentes C6/C7 foraminar akzentuierte zum Teil knöchern überdachte Diskusprotrusio mit beidseits höhergradiger Foraminostenose und einer hochgradigen Wahrscheinlichkeit einer Irritation der Spinalnerven C7 beidseits foraminär. Auch hier Konsumation des prämedullären Reserveraumes. In den Diskusniveaus von HWK 5-HWK 7 Reduktion des maximalen Sagittaldurchmessers des Zervikalspinalkanales auf etwa 8 mm, jedoch noch kein Hinweis auf eine kompressive zervikale Myelopathie. Degenerativ dehydrierte Disci und reaktive Modic II Veränderungen (fettäquivalent) im Segment C6/C
  24. (Dri)Degenerativ dehydrierte, von HINK 5-HWK 7 gesinterte Disci. im Segment C5/C6 zirkumferent teils knöchern überdachte Diskusprotrusio mit deutlicher rechts foraminärer Komponente und höhergradiger rechtsseitiger Foraminostenose mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Irritation der Radix C6 rechts foraminar und konsumierter prameduliarer Reserveraum. Im Bereich des Segmentes C6/C7 foraminar akzentuierte zum Teil knöchern überdachte Diskusprotrusio mit beidseits höhergradiger Foraminostenose und einer hochgradigen Wahrscheinlichkeit einer Irritation der Spinalnerven C7 beidseits foraminär. Auch hier Konsumation des prämedullären Reserveraumes. In den Diskusniveaus von HWK 5-HWK 7 Reduktion des maximalen Sagittaldurchmessers des Zervikalspinalkanales auf etwa 8 mm, jedoch noch kein Hinweis auf eine kompressive zervikale Myelopathie. Degenerativ dehydrierte Disci und reaktive Modic römisch zwei Veränderungen (fettäquivalent) im Segment C6/C
  25. (Dri) MRT der LWS XXXX .10.2012MRT der LWS römisch 40 .10.2012 Gegenüber der Voruntersuchung 8/11 hierorts keine nennenswerte Befunddynamik: Unverändert zeigt sich eine höhergradige in erster Linie discoossär imponierende Spinalkanalstenose im Diskusniveau L4/L5 Die Stenose wird durch eine zirkumferente Protrusio durch hochgradige Osteoarthrosen der Facettengelenke und eine erstgradige Pseudospondylolisthese von LWK 4 verursacht_ Orthopädisches Spital XXXX XXXX .11.2012Orthopädisches Spital römisch 40 römisch 40 .11.2012 Seit etwa 1.5 Jahren beschreibt die Pat. belastungsabhängige lumboglutealgiforme Schmerzen li.. Gehstrecke mit 30 m eingeschränkt. Zusätzlich beschreibt sie bei Belastung bei schwerem Heben auch Schmerzen im Cervicalbereich. Im Sitzen und Liegen ist die Pat. nahezu beschwerdefrei. Status: weitgehend unauffälliges Gangbild. FBA: 0cm Röntgen XXXX .03.2025Röntgen römisch 40 .03.2025 HWS: Leichte Pseudospondylolisthese C4 gegenüber
  26. Osteochondrosen C5 bis
  27. Kaudale Spondylarthrosen. Linke Hand: STT-Arthrose. Hochgradige deformierende Rhizarthrose. Deutliche Bouchard-Arthrosen 2 und
  28. Hochgradige Heberden-Arthrosen 2 bis 5 mit Punctum maximum
  29. Neurologie & Neurodiagnostik Zentrum XXXX XXXX .04.2025Neurologie & Neurodiagnostik Zentrum römisch 40 römisch 40 .04.2025 Nervus medianus motorisch rechts: deutlich verlängerte distal motorische Latenz 6.3 ms. Summenpotenzialamplituden unauffällig. NLG im Normbereich. Nervus medianus sensibel antidrom rechts gemessen zum dig II: mit Oberflächenelektroden nicht ableitbar. Nervus medianus sensibel antidrom rechts gemessen zum dig III: NAP deutlich vermindert, NLG deutlich verzögert 22 m/s. Nervus ulnaris motorisch rechts: unauffällige distal motorische Latenz 2,3 ms, Summenpotenzialamplituden distal sowie auch proximal unauffällig, Normbereich. Nervus ulnaris sensibel antidrom rechts: NAP unauffällig, NLG im Normbereich. Nervus medianus motorisch links: deutlich verlängerte distal motorische yatenz 9,0 ms, Summenpotenzialamplituden deutlich vermindert, NLG im Normbereich. Nervus medianus sensibel antidrom links gemessen zum dig II u dig II: Oberflächenelektroden nicht ableitbar. Nervus ulnaris motorisch links: unauffällige distal motorische Latenz 2,
  30. Summenpotenzialamplituden distal sowie auch proximal unauffällig, NLG im Normbereich.Nervus medianus motorisch rechts: deutlich verlängerte distal motorische Latenz 6.3 ms. Summenpotenzialamplituden unauffällig. NLG im Normbereich. Nervus medianus sensibel antidrom rechts gemessen zum dig II: mit Oberflächenelektroden nicht ableitbar. Nervus medianus sensibel antidrom rechts gemessen zum dig III: NAP deutlich vermindert, NLG deutlich verzögert 22 m/s. Nervus ulnaris motorisch rechts: unauffällige distal motorische Latenz 2,3 ms, Summenpotenzialamplituden distal sowie auch proximal unauffällig, Normbereich. Nervus ulnaris sensibel antidrom rechts: NAP unauffällig, NLG im Normbereich. Nervus medianus motorisch links: deutlich verlängerte distal motorische yatenz 9,0 ms, Summenpotenzialamplituden deutlich vermindert, NLG im Normbereich. Nervus medianus sensibel antidrom links gemessen zum dig römisch zwei u dig II: Oberflächenelektroden nicht ableitbar. Nervus ulnaris motorisch links: unauffällige distal motorische Latenz 2,
  31. Summenpotenzialamplituden distal sowie auch proximal unauffällig, NLG im Normbereich. XXXX XXXX .06.2022 römisch 40 römisch 40 .06.2022 fachfremd XXXX XXXX .07.2022 römisch 40 römisch 40 .07.2022 fachfremd Labors XXXX .05.2024Labors römisch 40 .05.2024 fachfremd Zusammenfassung der Befunde: Es bestehen multiple degenerative Erkrankungen, v. a. der Lendenwirbelsäule (hochgradige Spinalkanal- und Neuroforamenstenosen), chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung, Gonarthrose links, Meniskusschaden, beidseitiges Karpaltunnelsyndrom sowie Arthrosen der Hände. Zusätzlich liegen relevante internistische Vorerkrankungen (u. a. Diabetes, Hypertonie, Adipositas, Zustand nach Insult und Carotis-OP) vor. Klinisch zeigen sich jedoch keine objektivierbaren erheblichen Funktionsausfälle: sichere Mobilität ohne Hilfsmittel, ausreichende Gelenkbeweglichkeit, erhaltene Kraft, kein relevantes neurologisches Defizit, nur geringgradig hinkendes Gangbild. Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin wird sohin überzeugend dargestellt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die Sachverständige begründet ihre Beurteilung schlüssig damit, dass festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin zwar die bereits erwähnten degenerativen Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats und relevante internistische Vorerkrankungen, sowie ein geringgradig hinkendes Gangbild vorliegen, aber insbesondere kein neurologisches Defizit oder maßgebliche muskuläre Seitendifferenz objektivierbar sind. Dies führt somit nicht zu einer unsicheren Mobilität und somit kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Weiters führt sie plausibel aus, dass erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten nicht vorliegend sind und die Beweglichkeit der Gelenke ausreichend erhalten sind, sodass eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern uneingeschränkt zurückgelegt werden kann. Niveauunterschiede, wie sie zum Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel notwendig sind, können überwunden werden. Zudem führt die Sachverständige in Übereinstimmung mit den festgestellten Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar aus, dass sie auch Haltegriffe, wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln angebracht sind, mit der erhaltenen Kraft verwenden kann. Weiters wird von der Sachverständigen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. So führt sie aus, dass weder eine anlagebedingte, schwere Erkrankung des Immunsystems noch eine schwere hämatologische Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit vorliegt. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihrer Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind sowie eine maßgeblich erhöhte Infektanfälligkeit nicht vorliegt, zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
  32. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, , Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich, ohne dass es dadurch zu einer maßgeblichen Risikoerhöhung kommt. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat zudem vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2318665.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.