RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW142 2304758-1 Spruch, W142 2304758-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. 1295223602/220312794, nach Durchführung einer Verhandlung am 04.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. 1295223602/220312794, nach Durchführung einer Verhandlung am 04.05.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 19.02.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der Volksgruppe der Somali-Isaaq zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über die Grundschule. Er habe keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er beruflich Hilfsarbeiter gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er an, neben Mutter und Vater über vier Schwestern und vier Brüder zu verfügen. Des Weiteren seien seine Ehefrau sowie sein Sohn in Finnland wohnhaft. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in New Hargeysa, Hargeysa, Maroodi Jeex gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er 2020 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich zu seiner Frau nach Finnland. Der BF sei im Jänner 2020 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt, ausgestellt vom Passamt XXXX . Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in Griechenland während der Flucht verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. neun Monate in der Türkei, ca. 14 Monate in Griechenland (Athen) und zehn Tage in Albanien aufgehalten zu haben. Danach sei er durch den Kosovo nach Serbien durchgereist, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Durch Ungarn sei er in der Folge nach Österreich durchgereist. Befragt gab er weiters an, mehrere Monate in Griechenland gewesen zu sein; er habe keinen Behördenkontakt gehabt. In Ungarn sei er nur durchgereist. Er führte weiters aus, zu seiner Frau haben zu wollen und nirgends einen Asylantrag gestellt zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten EUR 3000 betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der Volksgruppe der Somali-Isaaq zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über die Grundschule. Er habe keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er beruflich Hilfsarbeiter gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er an, neben Mutter und Vater über vier Schwestern und vier Brüder zu verfügen. Des Weiteren seien seine Ehefrau sowie sein Sohn in Finnland wohnhaft. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in New Hargeysa, Hargeysa, Maroodi Jeex gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er 2020 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich zu seiner Frau nach Finnland. Der BF sei im Jänner 2020 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt, ausgestellt vom Passamt römisch 40 . Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in Griechenland während der Flucht verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. neun Monate in der Türkei, ca. 14 Monate in Griechenland (Athen) und zehn Tage in Albanien aufgehalten zu haben. Danach sei er durch den Kosovo nach Serbien durchgereist, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Durch Ungarn sei er in der Folge nach Österreich durchgereist. Befragt gab er weiters an, mehrere Monate in Griechenland gewesen zu sein; er habe keinen Behördenkontakt gehabt. In Ungarn sei er nur durchgereist. Er führte weiters aus, zu seiner Frau haben zu wollen und nirgends einen Asylantrag gestellt zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten EUR 3000 betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll: „Ich hatte in Somalia viele Probleme und konnte nicht mehr dort leben, außerdem wollte ich zu meiner Familie nach Finnland. Meine Frau und mein Sohn sind seit 2015 bzw. 2016 in Finnland und wir sind seitdem getrennt. Ich habe zwar einmal einen Antrag betreffend eine Familienzusammenführung in Äthiopien gestartet dies wurde aber nicht abgeschlossen da meine Frau damals nicht gearbeitet hat und somit die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: „Dass ich von meiner Familie für immer getrennt leben muss. Das Leben in Somalia ist sehr gefährlich.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „Nein“ 3. Am 05.06.2023 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF): „[ … ] F: Der Dolmetscher ist für die Sprache Somali bestellt worden. Sind Sie damit einverstanden, dass Sie in dieser Sprache einvernommen werden? A: Ja. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände? A: Nein, es gibt keine Einwände. [ … ] F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Nein. Ich bin nicht vertreten. F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin gesund. Gesundheitszustand F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein. Ich bin gesund. F: Nehmen Sie Medikamente bzw. haben Sie ärztliche Befunde? A: Nein. F: Sind Sie damit einverstanden, dass das BFA gegebenenfalls Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten einholt (Name der Einrichtung bzw. des behandelnden Arztes)? A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Verfügen Sie über eine „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram, usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)? A: Ja. Facebook-Name: XXXX (lateinisch) A: Ja. Facebook-Name: römisch 40 (lateinisch) F: Haben Sie eine Telefonnummer? A: XXXX A: römisch 40 Dokumente F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei, die Sie heute vorlegen möchten? A: Ja. 1.) Teilnahmezertifikate der Caritas F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen? Wenn ja, wo befindet sich dieser? A: Ja. Dieser habe ich in Griechenland verloren. F: Verfügen Sie über sonstige Personendokumente, die Sie vorlegen könnten (ID-Card, Geburtsurkunde?) A: Nein ich habe keine. Vorhalt: Sie haben am 19.02.2022 bei der Polizei um Asyl ersucht. Sie wurden am 19.02.2022 vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? A: Ja, ich erinnere mich. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe den Dolmetscher verstanden. Es gab eine Rückübersetzung. Es gab Fehler. F: Was für Fehler gibt es? A: Das Alter meines Vaters und meiner Mutter ist falsch. Sie sind nicht 50 und 45 Jahre, sondern 60 und 58 Jahre alt. Auch das Alter meiner Frau ist falsch. Laut Erstbefragung ist XXXX , sondern XXXX geboren. Der Rest des Protokolls ist korrekt. A: Das Alter meines Vaters und meiner Mutter ist falsch. Sie sind nicht 50 und 45 Jahre, sondern 60 und 58 Jahre alt. Auch das Alter meiner Frau ist falsch. Laut Erstbefragung ist römisch 40 , sondern römisch 40 geboren. Der Rest des Protokolls ist korrekt. F: Wenn es eine Rückübersetzung gab, weshalb haben Sie die Daten nicht dort bereits korrigiert? A: Ich wusste es nicht genau. Ich habe aber nachgefragt, weshalb ich jetzt die genauen Daten sagen kann. Angaben zur Person und Lebensumständen: Name: XXXX Name: römisch 40 Geboren: XXXX Geboren: römisch 40 Sprache: Somali (Muttersprache) Familienstand: verheiratet – traditionell F: Seit wann sind Sie verheiratet? A: Juni 2012 F: Woher kennen Sie Ihre Frau? A: Ich habe sie in Hargeysa kennengelernt. Kinder: 1 Sohn Religion: Moslem/Sunnit Clanzugehörigkeit: Subclan: Isaaq – Hauptclan: Dir Schule: 8 Jahre Grundschule Letzte Berufsausübung: Kellner F: Wie lange haben Sie diesen Beruf ausgeübt? A: 8 Monate. Finanzielle Situation: schlecht Letzter Wohnort: Sprengel: New Hargeysa, Stadt: Hargeysa, Somaliland, Somalia Wohnsituation: ich habe dort bei meinem Onkel väterlicherseits gelebt. Dort hatte ich ein Zimmer. Mein Onkel lebte dort in Miete. F: Weshalb haben Sie nicht bei Ihren Eltern gewohnt? A: Wir waren eine Bauernfamilie. Aufgrund der Dürre sind die Tiere gestorben. Seit dort habe ich teilweise bei meinem Onkel, teilweise bei meinen Eltern gewohnt. F: Wo leben Ihre Eltern? A: Goda, nähe Stadt Odweyne, Somaliland, Somalia – dort hatten meine Eltern eine Eigentumshütte. F: Weit ist Goda von Hargeysa entfernt? A: Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 3- 4 Stunden entfernt. F: Lebt dort noch jemand? A: Ja. Meine Eltern leben nach wie vor dort. Mein Onkel ist mittlerweile verstorben. Aber seien Kinder leben noch dort. F: Wer hat in Somalia für den Lebensunterhalt gesorgt? A: Als ich klein war, meine Eltern. Als ich größer war, dann hat mein Onkel mich versorgt. Teilweise konnte ich mich auch selbst versorgen. F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. Familie: Vater: XXXX , ca. 60 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 60 Jahre, derzeit in Somalia Mutter: XXXX , ca. 58 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 58 Jahre, derzeit in Somalia Brüder: XXXX , ca. 30 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 30 Jahre, derzeit in Somalia XXXX , ca. 28 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 28 Jahre, derzeit in Somalia XXXX , ca. 26 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 26 Jahre, derzeit in Somalia XXXX , ca. 24 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 24 Jahre, derzeit in Somalia Schwestern: XXXX , ca. 33 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 33 Jahre, derzeit in Somalia XXXX , ca. 22 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 22 Jahre, derzeit in Somalia XXXX , ca. 19 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 19 Jahre, derzeit in Somalia XXXX , ca. 15 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 15 Jahre, derzeit in Somalia Ehefrau: XXXX , derzeit in Finnland – Status: Asyl oder subsidiärer Schutz römisch 40 , derzeit in Finnland – Status: Asyl oder subsidiärer Schutz Sohn: XXXX , derzeit in Finnland – Status: Asyl oder subsidiärer Schutz römisch 40 , derzeit in Finnland – Status: Asyl oder subsidiärer Schutz F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Ja. Nachgefragt, dass ich über meine Schwester XXXX Kontakt zu meinen Eltern habe. A: Ja. Nachgefragt, dass ich über meine Schwester römisch 40 Kontakt zu meinen Eltern habe. F: Wann war der letzte Kontakt mit Ihrer Familie? A: vorgestern, hatte ich durch XXXX Kontakt zu meinen ElternA: vorgestern, hatte ich durch römisch 40 Kontakt zu meinen Eltern F: Wie geht es Ihrer Familie in Somalia? A: Meine Familie haben Probleme wegen der Dürre und wegen der Wirtschaft. Bezugspersonen in Österreich: keine Bezugspersonen im EU-Raum: Ehefrau: XXXX , derzeit in Finnland – Status: Asyl oder subsidiärer Schutz römisch 40 , derzeit in Finnland – Status: Asyl oder subsidiärer Schutz Sohn: XXXX , derzeit in Finnland – Status: Asyl oder subsidiärer Schutz römisch 40 , derzeit in Finnland – Status: Asyl oder subsidiärer Schutz F: Waren Sie in Somalia einmal in Haft? A: Nein. F: Haben Sie sich in Österreich strafrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen? A: Nein. Angaben zu Ihrem Fluchtgrund F: Hatten Sie jemals persönliche Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihres Religionsbekenntnisses, Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung? Bitte die folgenden Fragen, vorerst nur mit ja oder nein beantworten. A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich habe 2 Gründe: 1. Grund: Es herrscht Dürre und deshalb sind unsere Tiere alle verstorben, es ist wirtschaftlich schlecht, es gibt keine Arbeit und keine Zukunft dort. 2. Grund: Ich bin Vater. Meine Frau und mein Sohn befinden sich in Finnland/Europa. Ab und zu, wenn ich mit meinen Kindern telefoniere, weinen diese. Ich bin getrennt von meinen Kindern und meiner Frau. Ich wollte mit ihnen zusammenleben. Deshalb habe ich Somalia verlassen. [ … ] F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt? A: Nein. F: Weshalb haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt, wenn Ihre Familie in Finnland ist? A: Ich war auf dem Weg Richtung Finnland. Mein Zielland war Finnland. Aber da ich in Österreich aufgehalten wurde, habe ich hier um Asyl angesucht. F: Seit wann ist Ihre Familie nach Finnland und weshalb gingen Sie nicht mit? A: Seit 2006. F: 2006 waren Sie aber nicht mal mit Ihrer Frau verheiratet. Wo haben Sie geheiratet? A: Ich habe meine Frau 2012 per Telefon kennengelernt und wir haben uns dann 2012 in Äthiopien getroffen. F: Haben Sie sich in diesem Fall öfters mit Ihrer Frau in Äthiopien getroffen? A: ich habe sie in Äthiopien 2012 – dort haben wir geheiratet – 2014 getroffen. Im August 2021 habe ich sie in Griechenland getroffen. F: Hatten Sie heute genug Zeit alles zu schilden? A: Ja. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Das war alles. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Möchten Sie noch was vorbringen? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr z.B. nach Hargeysa oder Goda konkret zu befürchten? A: Es gibt dort keine Arbeit und es gibt keine Zukunft dort. Deshalb habe ich auch Somalia verlassen. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich bin damit einverstanden. Angaben zu Ihrem Fluchtweg F: Halten Sie die im Rahmen der Erstbefragung vor der Exekutive gemachten Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges vollinhaltlich aufrecht? A: Ja. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen? A: Oktober 2019 F: Wann genau haben Sie Somalia dann tatsächlich verlassen? A: Anfang Jänner 2020 F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? A: legal mit dem Flugzeug in die Türkei F: Haben Sie in einem anderen europäischen Staat (z.B. Griechenland) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? A: Nein. F: Weshalb nicht? A: Ich wollte zu meiner Familie nach Finnland. F: Möchten Sie Einsicht in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Somalia nehmen? – Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer zweiwöchigen Stellung dazu zu nehmen. Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Somalia zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert, wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja, ich habe verstanden und ich verzichte. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Von der Grundversorgung. Leben in Österreich – Fragen zur bisherigen Integration: F: Wo und wie leben Sie derzeit? A: Ich wohne in einer Flüchtlingsunterkunft. F: Besuchen Sie in Österreich die Schule, einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung? A: Ich besuche Sprachkurse. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein. [ … ] F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. [ … ]“ 4. Am 07.06.2024 gewährte das BFA dem BF schriftlich Parteiengehör. 5. Am 30.06.2024 erstattete der BF eine Stellungnahme und legte Integrationsunterlagen vor. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerdegegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerdegegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vorliegen würde. Es hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würden, zumal der BF keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Der BF habe bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu befürchten, eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei geboten. Es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Dementsprechend bestehe gemäß 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vorliegen würde. Es hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würden, zumal der BF keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Der BF habe bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu befürchten, eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei geboten. Es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Dementsprechend bestehe gemäß 55 Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde. 8. Am 20.12.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 9. Am 04.05.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ …] R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. R: Können Sie sich erinnern, wie alt Sie waren, als Sie in Österreich eingereist sind? BF: 35 Jahre. R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Haben Sie Kinder? BF: Ja. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: 1 Kind, es ist ein Sohn. R: Wie alt ist derzeit Ihr Sohn? BF: 11 Jahre alt. R: Wo befinden sich Ihre Ehefrau und Ihr Sohn? BF: In Finnland. R: Seit wann befinden sich diese in Finnland? BF: Meine Frau ist seit 2006 in Finnland. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: 2012. R: Haben Sie eine Familienzusammenführung versucht zu machen? Wieso sind Sie in Österreich? BF: 2017 habe ich es versucht, ich habe “negativ” erhalten. R: Haben Sie selbst Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele? BF: 8. R: Davon haben Sie wie viele Brüder und wie viele Schwestern? BF: 4 Schwestern und 4 Brüder. R: Sind Ihre Brüder älter oder jünger als Sie? BF: Jünger. R: Sind Ihre Schwestern jünger oder älter als Sie? BF: Ich bin das älteste Kind der Familie. R: Wo leben derzeit Ihre Geschwister? BF: Unterschiedlich. Sie sind alle in Somalia, aber in unterschiedlichen Gebieten. R: Können Sie mir diese unterschiedlichen Gebiete nennen? BF: 1 Schwester lebt in Gobaweyn. 1 Schwester lebt in Hargeysa. 1 Bruder lebt in Burco, 2 Brüder leben auf dem Land, in der Nähe von Burco. Der BF korrigiert: Einer ist der Bruder und eine ist die Schwester. Eine Schwester lebt in XXXX . 2 Brüder sind in einem kleinen Dorf in Burco. BF: 1 Schwester lebt in Gobaweyn. 1 Schwester lebt in Hargeysa. 1 Bruder lebt in Burco, 2 Brüder leben auf dem Land, in der Nähe von Burco. Der BF korrigiert: Einer ist der Bruder und eine ist die Schwester. Eine Schwester lebt in römisch 40 . 2 Brüder sind in einem kleinen Dorf in Burco. R: Wo leben Ihre Eltern? BF: Sie leben in Gobaweyn mit meiner Schwester. R: Wo liegt Gobaweyn? BF: Das ist zwischen Hargeysa und Burco. R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und zu Ihren Geschwistern? BF: Zu meiner Schwester, die in Hargeysa lebt. R: Haben Sie zu Ihren anderen Geschwistern keinen Kontakt? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich habe keinen Kontakt mit meinen Geschwistern, weil sie keine Handys haben. ich habe nur Kontakt mit meiner Schwester, die in Hargeysa lebt. Ich bekomme von ihr Informationen über meine Familie. R: Mit Ihren Eltern haben Sie deswegen keinen Kontakt, weil diese kein Handy haben? BF: Ja. Wie gesagt, ich habe die Information über meine Schwester, die in Hargeysa lebt. R: Wie lange haben Sie in Somalia eine Schule besucht? BF: Von der Grundschule bis zur achten Klasse. Ich habe die Koranschule und die arabische Schule bis zur 8. Klasse besucht. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Koranschule 2 Jahre. R: Von wann bis wann haben Sie die Koranschule besucht? Können Sie mir die Jahreszahl angeben? BF: 2009 und 2010. R: D.h. die arabische Schule haben Sie 8 Jahre lang besucht? BF: Eine Koran-Arabische Schule ist gemischt. Die erste und zweite Klasse ist mit dem Koran gemischt. R: Sie haben insgesamt 8 Jahre die Schule besucht, ist das richtig? BF: Ja. R: In welchem Jahr haben Sie aufgehört, die Schule zu besuchen? BF: 2010. R: Was haben Sie ab 2010 gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe nur 8 Monate gearbeitet. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: In einem Hotel war ich ein Kellner. R: Was haben Sie nach dieser achtmonatigen Arbeit gemacht? BF: Nichts. R: Wovon haben Sie dann gelebt? BF: Ich habe mit meinem Onkel gelebt. R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt? BF: Meistens war ich in Hargeysa. Dort habe ich meine Schule besucht. R: Von wann bis wann haben Sie in Hargeysa gelebt? BF: Von 2007, korrigiert auf 2006, bis zu meiner Ausreise. Ich habe dort bei Bekannten meiner Familie gelebt. R: Wo haben Sie, bevor Sie in Hargeysa gelebt haben, gelebt? BF: Bei meinen Eltern. R: Wo? BF: In Gobaweyn. R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?R: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: XXXX , dort habe ich gelebt, bis ich 2 Jahre alt war.BF: römisch 40 , dort habe ich gelebt, bis ich 2 Jahre alt war. R: Wie verdienen sich Ihre Eltern den Lebensunterhalt? BF: Meinen Sie damals, als ich bei meinen Eltern gelebt habe? R: Ja. Damals und heute. BF: Es gibt keinen Unterhalt. Dort gibt es keine Arbeit. Meine Eltern haben nur Tiere, sie leben von diesen Tieren. R: Was meinen Sie mit: „Es gibt keinen Unterhalt“? D: Er hat das nur wiederholt. R: Was bedeutet das, was meinen Sie damit? BF: Sie arbeiten nicht. Sie bekommen keinen Lohn, das meinte ich. R: Arbeiten Ihre Schwestern? BF: Meine Schwester, die in Hargeysa lebt arbeitet bei einer Familie als Hausfrau. R: Was ist mit den anderen Schwestern? BF: Eine lebt bei meinen Eltern, eine lebt in Hargeysa. R: Arbeiten Ihre anderen Schwestern? BF: Das weiß ich nicht. R: Arbeiten Ihre Brüder? BF: Nein. R: Wieso arbeiten diese nicht? BF: 2 leben auf dem Land und dort gibt es keine Arbeit. Einer ist psychisch krank. Der Andere lebt in Burco, ich weiß nicht, ob er arbeitet. R: Von irgendetwas müssen Ihre Geschwister leben, sie müssen ja essen. BF: Das Leben ist hart. Manchmal finden sie etwas zu essen und manchmal nicht. R: Wann haben Sie Hargeysa verlassen, um Richtung Europa zu reisen? BF: Im Jänner 2020. R: Hargeysa haben Sie wohin verlassen? BF: In die Türkei. R: D.h. Sie sind von Hargeysa mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Mit welchem Reisepass sind Sie geflogen? BF: Ein somalischer Reisepass war dies. Ich weiß nicht, ob es ein richtiger Reisepass war, oder ein gefälschter. R: Wer hat für Sie die Ausreise organisiert? BF: Ich selbst. Ich habe 8 Monate gearbeitet. Das Geld habe ich gespart. Ich habe mein Visum und das Flugticket selbst gekauft. R: Woher haben Sie dann den Reisepass gehabt? BF: Am 19. Dezember. R: Was ist an diesem Datum passiert? BF: Ich habe den Reisepass mit dem Visum an diesem Tag erhalten. R: Von wem haben Sie den Reisepass mit dem Visum erhalten? BF: Es gibt in Hargeysa verschiedene Reisebüros, die so etwas erledigen. R: Sie haben vom Reisebüro Ihr Visum und Ihren Reisepass erhalten? BF: Ja. R: Heißt das, dass das Reisebüro ein Schlepperbüro ist? BF: Ich weiß es nicht, aber es kann sein. R: Haben Sie von Hargeysa bis in die Türkei einen Direktflug gehabt? BF: Nein. Der Flug war über Sharekat, den Emiraten. R: In der Türkei sind Sie wo gelandet? BF: In Istanbul. R: Wie lange waren Sie in Istanbul aufhältig? BF: Ungefähr 5 Monate. R: Wo haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum wissen Sie das nicht, wenn Sie sich Ihre Reise selbst organisiert haben? BF: In Istanbul bin ich gelandet. Dort habe ich ein paar Somalier getroffen. Wir wollten nur weiterreisen nach Griechenland. In welchem Bezirk wir waren, das weiß ich nicht. R: Haben Sie während dieser 5 Monate in Istanbul in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: In einer Wohnung. Am Meisten waren wir in einem Fluss. Dort haben wir versucht, mit einem Boot das Land zu verlassen. Es hat mehrmals nicht geklappt. R: Haben Sie außer in Istanbul noch irgendwo anders in der Türkei gelebt? BF: Nein. R: Von Istanbul sind Sie dann wohin gereist? BF: Nach Griechenland. R: Wo waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: In Athen. R: Wie lange waren Sie in Athen aufhältig? BF: Mehr als 1 Jahr. R: Wo genau haben Sie sich in Athen aufgehalten? BF: Ich erinnere mich nicht mehr. R: Was haben Sie während dieser Zeit in Athen gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Nein. R: Was haben Sie dann die ganze Zeit in Athen gemacht? BF: Ich wollte nur weiterreisen. Ich habe mehrmals versucht, Griechenland zu verlassen. Die Polizei hat uns erwischt. R: Was hat die Polizei mit Ihnen gemacht? BF: Sie haben uns nur zurückgeschickt. R: Wohin? BF: Nach Griechenland. R: Sie waren ja in Griechenland. Sind Sie in Griechenland geblieben? BF: Ja. R: Wann haben Sie Athen verlassen, um weiter zu reisen? BF: Nov. 2021. R: Die griechische Polizei hat Sie „erwischt“ und wieder zurückgeschickt? BF: Ja. R: Wo genau hat Sie die griechische Polizei „erwischt“? BF: An der Grenze zwischen Griechenland und Albanien. R: Wovon haben Sie in Griechenland gelebt? BF: Wir waren eine große Gruppe. Von dieser Gruppe habe ich immer das Essen bekommen. R: D.h. die anderen haben für Sie gearbeitet, damit Sie etwas zu essen haben? BF: Nein. R: Woher hatten diese das Essen? BF: Das weiß ich nicht. Die Leute waren arabische und afghanische Leute. R: Von welchem Amt wurde Ihr Reisepass ausgestellt? Wissen Sie das? BF: Das weiß ich nicht. Das war aber ein somalischer Reisepass. R: Wissen Sie, wann Sie Albanien erreicht haben? BF: Anfang Dezember. R: Welches Jahr? BF: 2021. R: Wie lange waren Sie in Albanien aufhältig? BF: Ca. 10 Tage. Wir wurden auch an der serbischen Grenze erwischt. R: Ihre Reise von Albanien ist dann wohin weiter gegangen? BF: Nach Serbien. R: Wie lange waren Sie in Serbien aufhältig? BF: Zweieinhalb Monate. R: Wie ist dann die Reise von Serbien weiter gegangen? BF: Ungarn. R: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig? BF: Ich bin durchgereist. 2 Tage. R: Welches Zielland hatten Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich wollte nach Finnland zu meiner Familie. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Isaq. R: Haben Sie irgendwo anders als in Österreich einen Asylantrag gestellt? BF: In Finnland habe ich eine Familienzusammenführung beantragt, wo ich „negativ“ erhalten habe. R: Möchten Sie nach wie vor zu Ihrer Familie nach Finnland? BF: Ja. R: Ist der Grund Ihres Verlassens von Hargeysa Ihre Familie in Finnland? BF: Nein. Ich habe wegen der Dürre Hargeysa verlassen, wegen der schlechten Sicherheit und wegen der Hungersnot. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie jetzt nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Die Dürre, die Armut, keine Arbeit und kein Essen bestehen nach wie vor. Der 2. Grund ist meine Familie. R: Wo haben Sie den Antrag auf Familienzusammenführung eingebracht? BF: In Äthiopien in der finnischen Botschaft. R: Wann waren Sie in Äthiopien? BF: Ich war dort zweimal, nein, dreimal. 2012 das 1. Mal bei unserer Hochzeit. Das 2. Mal 2014 und das 3. Mal 2017. Ich möchte etwas korrigieren: 2012 war ich in Äthiopien, das war unser Hochzeitsjahr. 2014 war ich das 2. Mal dort. Meine Frau war damals schwanger. 2017 habe ich die negative Antwort erhalten. R: 2017 waren Sie auch in Äthiopien, oder nicht? BF: Ja. R: Wann haben Sie genau geheiratet und wo haben Sie geheiratet? BF: In Äthiopien, 2012. R: Können Sie ein konkretes Datum angeben? BF: Juni 2012. An ein genaues Datum erinnere ich mich nicht. R: Wo haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt? BF: Durch die Freundin meiner Frau, die in Hargeysa lebt. R: Wie ist das genau von Statten gegangen, dass Sie Ihre Frau kennengelernt haben? Sie war bereits in Finnland. BF: Durch die Freundin. Eines Tages war die Freundin bei mir und sie hat die Freundin via Video-Anruf angerufen. An dem Tag habe ich sie kennengelernt und ihr meine Nummer gegeben. Damals habe ich keine WhatsApp benutzt. R: D.h. die Freundin hat die Heirat mit Ihrer Ehefrau arrangiert? BF: Nein. Nur die Beziehung. R: Damit Sie Ihre Ehefrau kennenlernen? BF: Ja. R: Wieso können alle Ihre anderen Familienmitglieder in Somalia leben und Sie nicht? BF: Das stimmt. Meine Familie lebt dort. Sie sind von Armut betroffen. Ich könnte dort nicht mehr leben wegen der Dürre und wegen der Hungersnot. R: Haben Sie einen Deutschkurs in Österreich besucht? BF: Ja, habe ich, aber im 1. Jahr habe ich keinen Kurs bekommen. R: Haben Sie ein Zertifikat hinsichtlich einer Deutschprüfung, haben Sie eine Deutschprüfung bestanden? BF legt vor: Kursbestätigungen (vom 02. März bis 09. April 2026, 09. Juli bis 27. August 2025, 08. April bis 15. Mai 2025, 26. Mai bis 26. Juni 2025, 15. September bis 20. Oktober 2025, 31. Jänner bis 07. März 2024, 11. Juni bis 17. Juli 2024, 07. November bis 12. Dezember 2023). Diese Kursbestätigungen werden in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen. R: Es ist kein Zertifikat ersichtlich. BF: Das ist alles, was ich habe. R: D.h. Sie haben noch keine Deutschprüfung gemacht? BF: Ich habe einen Prüfungstest für A1 gemacht, ich habe kein Zertifikat erhalten. R: Dann haben Sie die Prüfung nicht bestanden. BF: Das kann sein, ich habe kein Zertifikat erhalten. R: Wann haben Sie die A1-Prüfung gemacht? BF: Juli 2023. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Nichts. R: Arbeiten Sie? Was machen Sie den ganzen Tag? BF: Ich kann leider nicht arbeiten. Ich habe keinen Aufenthalt, um eine Arbeit zu finden. Ich habe eine Bestätigung für den letzten Kurs, den ich gemacht habe, vorgelegt. R: Was würden Sie gerne arbeiten? BF: Eine Ausbildung als Staplerfahrer. R: Haben Sie sich schon erkundigt, wie man hier in Österreich Staplerfahrer wird? BF: Ja. R: Wie wird man das? BF: Man muss einen Test machen und eine Lehre. Wenn ich den Test bestehe, dann kann ich in allen Firmen arbeiten, die einen Staplerfahrer wollen. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag hier in Österreich aussieht? BF (auf Deutsch): Wie geht es Dir? Alles Gute. Ich bin stehen um 7 Uhr auf. Machen Frühstück. Essen Brot mit Marmelada mit Kollege zusammen. Nachmittag spazieren, in Stadt. Manchmal gehen See. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Wie viele Tiere haben Ihre Eltern in Somalia jetzt? BF: 10 Tiere. R: Welche Tiere? BF: 1 Kuh, 1 Kalb. 8 Schafe. BFV: Sie haben beim BFA gesagt, die Tiere sind auf Grund der Dürre gestorben. Erklären Sie das bitte. BF: Meine Eltern haben mehr als 50 Tiere gehabt. Wegen der Dürre haben sie jetzt nur 10. Z.B. haben sie 10 Kühe gehabt und jetzt eine. BFV: Wissen Sie, ob Ihre Eltern wegen der Dürre darüber nachdenken müssen, diese zu verkaufen? BF: Das weiß ich leider nicht. BFV: Wann war die Dürre, bei der so viele Tiere gestorben sind? BF: 2016. BFV: Bei welchen Verwandten haben Sie in Hargeysa gelebt? BF: Meinem Onkel, er ist ein Bekannter meines Vaters. R: Ist er Ihr richtiger Onkel, der Bruder Ihres Vaters? BF: Nein. BFV: Haben Sie noch Kontakt zu diesem Bekannten Ihres Vaters? BF: Nein. Er ist verstorben. R: Wann ist er verstorben? BF: 2019. R: Von wem wissen Sie das? BF: Ich war in Hargeysa. BFV: Wo haben Sie nach seinem Tod in Hargeysa gelebt? BF: Ich bin kurze Zeit zu meinen Eltern zurückgezogen. Dann bin ich wieder nach Hargeysa gekommen und ich habe meine Reise organisiert. BFV: Bei wem haben Sie in Hargeysa gelebt, während Sie Ihre Reise organisiert haben? BF: Bei einem Freund von mir. R: Was macht dieser, was arbeitet dieser in Hargeysa? BF: Er hat bei seiner Familie gelebt und hatte damals keine Arbeit. Ich habe nur dort übernachtet. R: Wie hat sich die Familie Ihres Freundes den Lebensunterhalt verdient? BF: Ich habe das nie gefragt. Ich weiß es nicht. R: Haben Sie irgendwelche Berichte, die Sie vorlegen möchten? BFV: Nein. R: Könnten Sie irgendwo wohnen, wenn Sie nach Hargeysa zurückkehren müssten? BF: Nein, ich könnte nirgendwo wohnen. Erörtert werden folgende Berichte:
- o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
- o)Landkarte
- o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
- o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025, Jänner 2026, Februar bis März 2026, April bis Juni 2026.
- o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025, Jänner 2026, Feb. bis März 2026, April bis Juni 2026.
- o)Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025, März bis September 2026 R: Möchten Sie dazu etwas sagen? BFV: Zur Rückkehr nach Somali-Land enthält das LIB folgende Informationen: Die Annahme, dass IDPS und Rückkehrer in Somali-Land grundsätzlich in Sicherheit leben können, wurde durch die 2021 stattgefundenen Deportationen unterbrochen und die Chance auf einen Arbeitsplatz ist gering. Die Ausführungen im LIB zur Versorgungslage sind zwar eher kursorisch, aber es wird angegeben, dass es 2022 in Somali-Land auf Grund der Dürre fast 100.000 neue IDPS gab. Die meisten Regionen in Somali-Land haben bereits eine längere trockene Periode hinter sich. Der aktuelle IPC-Bericht vom 24.02.2026 zeigt eine wesentlich verschlechterte Situation, wonach der Ausblick vom Februar bis März 2026 für alle ländlichen Regionen in Somali-Land IPC-Phase 3 und 4 angegeben haben. Die Heimatregion des BF in Gobaweyn und alle nahe gelegenen urbanen Zentren waren mit IPC-Phase 3 ausgewiesen. Die für einzelne Regionen erhoffte Verbesserungen sind ausgeblieben. Nach dem aktuellen Bericht von FEWS vom März bis September 2026 wird die Ernährungsunsicherheit in mehreren Regionen noch gravierender und in anderen Regionen gleich schlecht bleiben. Viele einkommensschwache Haushalte sind auf negative Bewältigungsstrategien, wie das Verkaufen von Nutztieren oder Betteln angewiesen, um den Mangel an Nahrungsmittel ausgleichen zu können. Es wird verstärkt mit Clan-Konflikten um die begrenzten Ressourcen gerechnet. Humanitäre Unterstützung ist bei weitem unzureichend und Somalia ist durch die Abhängigkeit von Lebensmittel-, Treibstoff-, und Lebendtierexporten bzw. -importen von der Eskalation der Lage im Mittleren Osten betroffen. Ich möchte ergänzend hinweisen, auf die Newsletter des BAMF, Kalenderwoche 5/2026 (Briefing Notes vom 26.01.2026), wonach die humanitäre Lage in Somalia weiterhin angespannt ist und die Dürre anhält. Mehrere regionale Regierungen u.a. jene von Somaliland, hat dringend um humanitäre Unterstützung gebeten. Dementgegen kam es jedoch zu massiven Mittelkürzungen in der Internationalen Humanitären Hilfe und zu einem starken Anstieg der Unterernährung. Am 07.01.2026 hat die amerikanische Regierung ihre Mittel für das UN-World-Food-Programm mit sofortiger Wirkung eingestellt. In den Briefing-Notes Kalenderwoche 8, 2026, wird berichtet, dass die humanitäre Krise in Somalia weiter anhält und die derzeitige Trockenzeit seit September 2025 untypisch niederschlagsarm und gleichzeitig abnormal heiß sei. Boden und Vegetation werden dadurch nachhaltig geschädigt. Es kommt zu Mangel an Trinkwasser und Lebensmittel. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass der große zeitliche Abstand der Ausreise des BF zu seinem negativ verlaufenden Versuch der Familienzusammenführung ein Indiz dafür ist, dass er tatsächlich auf Grund der von ihm geschilderten Notlage ausgereist ist und nicht bloß versucht, die Vorschriften für die Familienzusammenführung zu umgehen. Es wird um Stattgabe der Beschwerde ersucht.BFV: Zur Rückkehr nach Somali-Land enthält das LIB folgende Informationen: Die Annahme, dass IDPS und Rückkehrer in Somali-Land grundsätzlich in Sicherheit leben können, wurde durch die 2021 stattgefundenen Deportationen unterbrochen und die Chance auf einen Arbeitsplatz ist gering. Die Ausführungen im LIB zur Versorgungslage sind zwar eher kursorisch, aber es wird angegeben, dass es 2022 in Somali-Land auf Grund der Dürre fast 100.000 neue IDPS gab. Die meisten Regionen in Somali-Land haben bereits eine längere trockene Periode hinter sich. Der aktuelle IPC-Bericht vom 24.02.2026 zeigt eine wesentlich verschlechterte Situation, wonach der Ausblick vom Februar bis März 2026 für alle ländlichen Regionen in Somali-Land IPC-Phase 3 und 4 angegeben haben. Die Heimatregion des BF in Gobaweyn und alle nahe gelegenen urbanen Zentren waren mit IPC-Phase 3 ausgewiesen. Die für einzelne Regionen erhoffte Verbesserungen sind ausgeblieben. Nach dem aktuellen Bericht von FEWS vom März bis September 2026 wird die Ernährungsunsicherheit in mehreren Regionen noch gravierender und in anderen Regionen gleich schlecht bleiben. Viele einkommensschwache Haushalte sind auf negative Bewältigungsstrategien, wie das Verkaufen von Nutztieren oder Betteln angewiesen, um den Mangel an Nahrungsmittel ausgleichen zu können. Es wird verstärkt mit Clan-Konflikten um die begrenzten Ressourcen gerechnet. Humanitäre Unterstützung ist bei weitem unzureichend und Somalia ist durch die Abhängigkeit von Lebensmittel-, Treibstoff-, und Lebendtierexporten bzw. -importen von der Eskalation der Lage im Mittleren Osten betroffen. Ich möchte ergänzend hinweisen, auf die Newsletter des BAMF, Kalenderwoche 5 aus 2026, (Briefing Notes vom 26.01.2026), wonach die humanitäre Lage in Somalia weiterhin angespannt ist und die Dürre anhält. Mehrere regionale Regierungen u.a. jene von Somaliland, hat dringend um humanitäre Unterstützung gebeten. Dementgegen kam es jedoch zu massiven Mittelkürzungen in der Internationalen Humanitären Hilfe und zu einem starken Anstieg der Unterernährung. Am 07.01.2026 hat die amerikanische Regierung ihre Mittel für das UN-World-Food-Programm mit sofortiger Wirkung eingestellt. In den Briefing-Notes Kalenderwoche 8, 2026, wird berichtet, dass die humanitäre Krise in Somalia weiter anhält und die derzeitige Trockenzeit seit September 2025 untypisch niederschlagsarm und gleichzeitig abnormal heiß sei. Boden und Vegetation werden dadurch nachhaltig geschädigt. Es kommt zu Mangel an Trinkwasser und Lebensmittel. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass der große zeitliche Abstand der Ausreise des BF zu seinem negativ verlaufenden Versuch der Familienzusammenführung ein Indiz dafür ist, dass er tatsächlich auf Grund der von ihm geschilderten Notlage ausgereist ist und nicht bloß versucht, die Vorschriften für die Familienzusammenführung zu umgehen. Es wird um Stattgabe der Beschwerde ersucht. R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben zur Situation in Ihrem Heimatland? BF: Nein. R: Heißt es richtigerweise Gobaweyn oder Godaweyn? BF: Godaweyn. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Isaaq an. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist nach eigenen Angaben verheiratet und hat einen elfjährigen Sohn. Seine Ehefrau, welche er nach eigenen Angaben im Jahr 2012 in Äthiopien geheiratet hat, und sein Sohn halten sich nach Angaben des BF in Finnland auf, wo jene nach seinen Angaben schutzberechtigt sind. Die Ehefrau befindet sich nach seinen eigenen Angaben seit 2006 in Finnland. Der BF ist nach eigenen Angaben in XXXX geboren worden, wo er lebte, bis er zwei Jahre alt war. Der BF hat nach eigenen Angaben vom Jahr 2006 bis zur Ausreise in Hargeysa, Somaliland, gelebt, wo er auch eine Koran- und arabische Schule bis zur achten Klasse besuchte, und nach eigenen Angaben für acht Monate als Kellner in einem Hotel arbeitete. Zuvor lebte er bei seinen Eltern im Ort Godaweyn im Bezirk Owdweyne, Region Togdheer, in Somaliland.Der BF ist nach eigenen Angaben in römisch 40 geboren worden, wo er lebte, bis er zwei Jahre alt war. Der BF hat nach eigenen Angaben vom Jahr 2006 bis zur Ausreise in Hargeysa, Somaliland, gelebt, wo er auch eine Koran- und arabische Schule bis zur achten Klasse besuchte, und nach eigenen Angaben für acht Monate als Kellner in einem Hotel arbeitete. Zuvor lebte er bei seinen Eltern im Ort Godaweyn im Bezirk Owdweyne, Region Togdheer, in Somaliland. An Familienangehörigen in Somalia verfügt der BF neben seinen Eltern über vier (zumindest drei volljährige) Schwestern und vier volljährige Brüder. Seine Eltern leben in Godaweyn, wo auch eine Schwester des BF lebt. Seine Eltern leben von der Tierhaltung. Eine weitere Schwester des BF lebt in Hargeysa, wo sie bei einer Familie als Hausfrau arbeitet. Eine weitere Schwester des BF lebt auf dem Land, in der Nähe von Burco und eine weitere Schwester des BF lebt in XXXX . Ein Bruder des BF lebt in Burco, ein weiterer Bruder des BF lebt auf dem Land, in der Nähe von Burco, zwei weitere Brüder leben in einem kleinen Dorf in Burco. Der BF steht nach eigenen Angaben mit seiner Schwester, die Hargeysa lebt, in Kontakt.An Familienangehörigen in Somalia verfügt der BF neben seinen Eltern über vier (zumindest drei volljährige) Schwestern und vier volljährige Brüder. Seine Eltern leben in Godaweyn, wo auch eine Schwester des BF lebt. Seine Eltern leben von der Tierhaltung. Eine weitere Schwester des BF lebt in Hargeysa, wo sie bei einer Familie als Hausfrau arbeitet. Eine weitere Schwester des BF lebt auf dem Land, in der Nähe von Burco und eine weitere Schwester des BF lebt in römisch 40 . Ein Bruder des BF lebt in Burco, ein weiterer Bruder des BF lebt auf dem Land, in der Nähe von Burco, zwei weitere Brüder leben in einem kleinen Dorf in Burco. Der BF steht nach eigenen Angaben mit seiner Schwester, die Hargeysa lebt, in Kontakt. Von Hargeysa aus hat der BF Somalia den eigenen Angaben zufolge im Jahr 2020 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von der Türkei aus reiste der BF weiter nach Griechenland. Der BF reiste weiter über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.02.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist unter Berücksichtigung der ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalialand eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Ihm ist insbesondere eine Rückkehr nach Hargeysa möglich und zumutbar. Der BF kann bei seiner Rückkehr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, selbstständig befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er läuft insbesondere nicht in Gefahr, in ein Lager für Binnenvertriebene gehen zu müssen. 1.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er hat Deutschkurse auf dem Niveau A0.3, A1.1., A1.2, A1.3, zuletzt auf dem Niveau A2.1 besucht. Eine Sprach- oder Integrationsprüfung hat er nicht (positiv) abgelegt. Er hat an Workshops zu integrationsrelevanten Themen, wie zB Deutsch lernen, Bildung, Arbeit, Lehre, teilgenommen. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer regulären, legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Somaliland Letzte Änderung 2025-01-16 14:11 Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/HF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2024; vgl. AA 23.8.2024). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 23.8.2024). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (BS 2024). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/HF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2024; vergleiche AA 23.8.2024). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 23.8.2024). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (BS 2024). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System (VOA/O. Hassan 14.11.2024), das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. TBF 14.11.2024). Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten (ICG 6.3.2024). Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. AJ 19.11.2024; BBC 19.11.2024), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/HF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022; vgl. Cannon/Conversation 22.11.2024). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024).Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System (VOA/O. Hassan 14.11.2024), das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vergleiche TBF 14.11.2024). Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten (ICG 6.3.2024). Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vergleiche AJ 19.11.2024; BBC 19.11.2024), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/HF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022; vergleiche Cannon/Conversation 22.11.2024). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2024). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind (BS 2024). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2024a; vgl. BS 2024), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2024). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2024). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind (BS 2024). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2024a; vergleiche BS 2024), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2024). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022). Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich (BBC 19.11.2024; vgl. ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2024). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023).Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich (BBC 19.11.2024; vergleiche ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2024). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023). Andererseits nagen die chronischen Verspätungen bei der Abhaltung von Wahlen an der Legitimität der Regierung(en) (FH 2024a). Zudem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen - wie erwähnt - hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2024). Letztere sind aber auch für die Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei - meist Ressourcen betreffenden - Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan/SWT 1.10.2021). Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen (Sahan/SWT 14.2.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Cannon/Conversation 22.11.2024). Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. AA 23.8.2024; ICG 12.8.2021). Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2024). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vgl. Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften (Sahan/SWT 26.4.2024).Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen (Sahan/SWT 14.2.2024; vergleiche Sahan/SWT 4.12.2024). Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Cannon/Conversation 22.11.2024). Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vergleiche AA 23.8.2024; ICG 12.8.2021). Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2024). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vergleiche Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften (Sahan/SWT 26.4.2024). Parlament: Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden - namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2024a), und die Wahlen verliefen nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2024; BS 2024), glaubwürdig (FH 2024a) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
- Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit erlangte die Opposition die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vgl. BS 2024; HIPS 8.2.2022; FH 2024a). Die meisten Wählerstimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen (AA 28.6.2022). Die [Anm.: seit der Präsidentenwahl teils ehemalige] Opposition stellt in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021).Parlament: Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2024a). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden - namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2024a), und die Wahlen verliefen nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2024; BS 2024), glaubwürdig (FH 2024a) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
- Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit erlangte die Opposition die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vergleiche BS 2024; HIPS 8.2.2022; FH 2024a). Die meisten Wählerstimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen (AA 28.6.2022). Die [Anm.: seit der Präsidentenwahl teils ehemalige] Opposition stellt in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - seither nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021; vgl. AQSOM 5 11.2024). Immer wieder hat das Guurti das eigene Mandat verlängert (BS 2024; vgl. FH 2024a). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt - unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2024a). Im Grund ist das Oberhaus eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021), es mangelt diesbezüglich aber an Kontrollmechanismen (BS 2024). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2024a). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Suldaans [Anm.: traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Neben der beim Innenministerium liegenden Liste an Ältesten führen die Gouverneure eigene Listen über die Ältesten in ihrer Region (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - seither nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021; vergleiche AQSOM 5 11.2024). Immer wieder hat das Guurti das eigene Mandat verlängert (BS 2024; vergleiche FH 2024a). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt - unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2024a). Im Grund ist das Oberhaus eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021), es mangelt diesbezüglich aber an Kontrollmechanismen (BS 2024). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2024a). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Suldaans [Anm.: traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Neben der beim Innenministerium liegenden Liste an Ältesten führen die Gouverneure eigene Listen über die Ältesten in ihrer Region (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Präsidentschaft: Ab 2017 war Muse Bihi Abdi von der Kulmiye-Partei Präsident Somalilands (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA/O. Hassan 12.11.2024). Seine Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2024; vgl. FH 2023). Ursprünglich sollte die nächste Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 stattfinden (VOA/O. Hassan 12.11.2024). Im Oktober 2023 kam es aber zu einer - umstrittenen - zweijährigen Amtszeitverlängerung (bis November 2024) für Präsident Bihi durch das Guurti (VOA/O. Hassan 12.11.2024; vgl. FH 2024a; BAMF 25.11.2024). Schließlich fand am 13.11.2024 die Präsidentschaftswahl statt. Der Oppositionskandidat Abdirahman Mohamed Abdullahi „Irro“ von der Waddani-Partei konnte sich mit 64 % der Stimmen gegen den amtierenden Präsidenten Muse Bihi Abdi von der Kulmiye durchsetzen (BAMF 25.11.2024; vgl. Standard 20.11.2024). Die Wahl ist laut internationalen Wahlbeobachtenden frei, fair, transparent und friedvoll verlaufen (TBF 14.11.2024; vgl. BAMF 25.11.2024; ÖB Nairobi 19.11.2024; Standard 20.11.2024), es gab keine signifikanten Probleme (Sahan/SWT 4.12.2024). Einige Wahllokale konnten aufgrund der unsicheren Lage allerdings nicht geöffnet werden (BAMF 25.11.2024). Laut den Beobachtern der Brenthurst Foundation stellten die Wahlen eine deutliche Verbesserung gegenüber den Wahlen im Jahr 2021 dar (TBF 14.11.2024).Präsidentschaft: Ab 2017 war Muse Bihi Abdi von der Kulmiye-Partei Präsident Somalilands (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA/O. Hassan 12.11.2024). Seine Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2024; vergleiche FH 2023). Ursprünglich sollte die nächste Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 stattfinden (VOA/O. Hassan 12.11.2024). Im Oktober 2023 kam es aber zu einer - umstrittenen - zweijährigen Amtszeitverlängerung (bis November 2024) für Präsident Bihi durch das Guurti (VOA/O. Hassan 12.11.2024; vergleiche FH 2024a; BAMF 25.11.2024). Schließlich fand am 13.11.2024 die Präsidentschaftswahl statt. Der Oppositionskandidat Abdirahman Mohamed Abdullahi „Irro“ von der Waddani-Partei konnte sich mit 64 % der Stimmen gegen den amtierenden Präsidenten Muse Bihi Abdi von der Kulmiye durchsetzen (BAMF 25.11.2024; vergleiche Standard 20.11.2024). Die Wahl ist laut internationalen Wahlbeobachtenden frei, fair, transparent und friedvoll verlaufen (TBF 14.11.2024; vergleiche BAMF 25.11.2024; ÖB Nairobi 19.11.2024; Standard 20.11.2024), es gab keine signifikanten Probleme (Sahan/SWT 4.12.2024). Einige Wahllokale konnten aufgrund der unsicheren Lage allerdings nicht geöffnet werden (BAMF 25.11.2024). Laut den Beobachtern der Brenthurst Foundation stellten die Wahlen eine deutliche Verbesserung gegenüber den Wahlen im Jahr 2021 dar (TBF 14.11.2024). Nur drei Parteien zugelassen: Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden (BS 2024; vgl. AA 23.8.2024). Mit einem neuen Gesetz aus dem Jahr 2021 sind nun direkte Wahlen vorgesehen, um die zugelassenen politischen Parteien zu ermitteln. Nur die drei bei diesen Wahlen erfolgreichsten Parteien sind danach für nationale Wahlen zugelassen. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (FH 2024a). Bei den [Anm.: verspäteten] Wahlen im November 2024, die gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, rangen neben den drei zugelassenen Parteien noch sechs weitere politische Vereinigungen um eine Zulassung als nationale Partei: Barwaaqo, Rejo, Shacabka, Hilaac, Talo-wadaag, Horseed und Kaah (TBF 14.11.2024). Waddani und Kulmiye wurden als nationale Parteien bestätigt, als neue Partei kam die Kaah hinzu. Diese drei Parteien dürfen nun für die nächsten zehn Jahre als national zugelassene politische Parteien agieren (WARSOM 19.11.2024: vgl. Saxafi 20.11.2024). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 23.8.2024).Nur drei Parteien zugelassen: Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden (BS 2024; vergleiche AA 23.8.2024). Mit einem neuen Gesetz aus dem Jahr 2021 sind nun direkte Wahlen vorgesehen, um die zugelassenen politischen Parteien zu ermitteln. Nur die drei bei diesen Wahlen erfolgreichsten Parteien sind danach für nationale Wahlen zugelassen. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (FH 2024a). Bei den [Anm.: verspäteten] Wahlen im November 2024, die gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, rangen neben den drei zugelassenen Parteien noch sechs weitere politische Vereinigungen um eine Zulassung als nationale Partei: Barwaaqo, Rejo, Shacabka, Hilaac, Talo-wadaag, Horseed und Kaah (TBF 14.11.2024). Waddani und Kulmiye wurden als nationale Parteien bestätigt, als neue Partei kam die Kaah hinzu. Diese drei Parteien dürfen nun für die nächsten zehn Jahre als national zugelassene politische Parteien agieren (WARSOM 19.11.2024: vergleiche Saxafi 20.11.2024). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 23.8.2024). Die politische Basis der Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Waddani wurde hingegen von den Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis gegründet (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Der neue Präsident Irro gehört zu den Habr Yunis (AQSOM 5 11.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Er wurde v. a. vom eigenen Clan sowie von den Isaaq / Gerhaji / Idagalla, Teilen der Habr Jeclo, Dissidenten der Habr Awal und einem Drittel der Gadabursi gewählt (AQSOM 5 11.2024).Die politische Basis der Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Waddani wurde hingegen von den Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis gegründet (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Der neue Präsident Irro gehört zu den Habr Yunis (AQSOM 5 11.2024; vergleiche Sahan/SWT 4.12.2024). Er wurde v. a. vom eigenen Clan sowie von den Isaaq / Gerhaji / Idagalla, Teilen der Habr Jeclo, Dissidenten der Habr Awal und einem Drittel der Gadabursi gewählt (AQSOM 5 11.2024). Islamismus: Neben dem politischen System wächst die salafistische al I’tisaam als sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Gegner heran. Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nachdem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet eine Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch einen totalitären islamischen Staat zu ersetzen (Sahan/SWT 5.9.2022). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Somaliland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025).Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025). Laut einer Quelle kann die Regierung die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen (BS 2024). Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag (PGN 19.6.2025); auch eine weitere Quelle erklärt, dass Ceerigaabo in Sanaag die östlichste von Somaliland kontrollierte Stadt ist (BMLV/STDOK 6.6.2025). In der Region Sool endet die Kontrolle bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer (um Buuhoodle) wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert, wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert (PGN 19.6.2025). Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld jedenfalls ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 23.6.2025). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Im Jahr 2025 sind in Somaliland bis inklusive Mai aufgrund von Konflikt und Unsicherheit nur wenige Menschen vertrieben worden (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): 4.000 in Sanaag (5.000); 2.000 in Togdheer (29.000), 1.000 in Sool (1.000) und keine (keine) in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2025; UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es insgesamt noch 232.000 Vertriebene (UNHCR 2023). [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.] Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.7.2025). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist ruhig (BMLV 2.7.2025), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt e