5 GSVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 07.01.2026, VSNR römisch 40 , betreffend den Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
5 GSVG abgewiesen.2. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 07.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 auf Nachsicht der Verzugszinsen
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
5 GSVG der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen könne, wenn durch die Eintreibung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen könnten überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handle und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen könne, wenn durch die Eintreibung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen könnten überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handle und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt habe. Da auf die offene Beitragsschuld seit Versicherungsbeginn im Jahr 2003 erst im Jahr 2024 die erste Zahlung geleistet worden sei und auch die aktuelle Ratenvereinbarung nicht eingehalten worden sei, handele es sich nicht um einen kurzfristigen Zahlungsverzug. Zudem komme eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann (ausnahmsweise) in Betracht, wenn gerade durch deren Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, d. h. wenn eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie z.B. die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge) eingetreten sei. Eine Nachsicht oder Herabsetzung der Zinsen sei somit nicht schon bei bloß (anderweitig verursachter) angespannter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens oder immer dann zulässig, wenn ein Unternehmen Verluste schreibe, sondern nur dann, wenn gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten würde, die ansonsten nicht gegeben wäre. Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ermögliche weder die Begleichung der Verzugszinsen, noch die fristgerechte Begleichung der offenen Beiträge, die in etwa doppelt so hoch wie die Verzugszinsen seien. Einem Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen würde die belangte Behörde nur stattgeben, wenn regelmäßig der Zahlungspflicht nachgekommen werde und das offene Kapital bereits gedeckt sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
5 GSVG abgewiesen.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 auf Nachsicht der Verzugszinsen
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG abgewiesen. 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer - nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen - letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Abweisung des Antrages auf Nachsicht der Verzugszinsen als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer - nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen - letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Artikel 130, Absatz 3, B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Abweisung des Antrages auf Nachsicht der Verzugszinsen als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). 3.5. Zum vorliegenden Fall: Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob die Abweisung des Antrags auf Nachsicht der Verzugszinsen zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es fehle an einer ausreichenden Tatsachengrundlage: Die belangte Behörde habe die Höhe des offenen Kapitals und der Verzugszinsen als feststehend angenommen, ohne sich mit seinen Einwänden zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit und Zusammensetzung auseinanderzusetzen. Der Bescheid enthalte zudem keine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung (insbesondere zu Zeitraum, Beitragsgrundlagen, Zinsbasis und Zinssatz), sodass eine Überprüfung nicht möglich sei. Mangels geklärter Grundlagen sei auch eine Ermessensentscheidung über die Nachsicht nicht zulässig. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Nachsicht der Verzugszinsen nicht vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen
5 GSVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge ist. Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter und fallen verschuldensunabhängig an. Das Institut der Verzugszinsen stellt somit ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger durch die verspätete Zahlung fälliger Beiträge erleidet. Darüber hinaus gleichen die Verzugszinsen jenen Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, dass ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist (zur analogen Regelung des § 59 ASVG: Derntl, in Sonntag [Hg], ASVG 11 [2020], § 59 ASVG Rz. 17 mH auf die Rsp des VfGH).Vorauszuschicken ist, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge ist. Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter und fallen verschuldensunabhängig an. Das Institut der Verzugszinsen stellt somit ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger durch die verspätete Zahlung fälliger Beiträge erleidet. Darüber hinaus gleichen die Verzugszinsen jenen Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, dass ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist (zur analogen Regelung des Paragraph 59, ASVG: Derntl, in Sonntag [Hg], ASVG 11 [2020], Paragraph 59, ASVG Rz. 17 mH auf die Rsp des VfGH). Hinsichtlich der Nachsicht von Verzugszinsen sind in § 35 Abs. 5 GSVG zwei Fallvarianten zu unterscheiden, nämlich die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der kurzfristige Zahlungsverzug.Hinsichtlich der Nachsicht von Verzugszinsen sind in Paragraph 35, Absatz 5, GSVG zwei Fallvarianten zu unterscheiden, nämlich die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der kurzfristige Zahlungsverzug. Das Abstellen auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners darf nicht dazu führen, dass dieses Argument jeder Schuldner vorbringt, der die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hat und allenfalls schon Exekutionen durch die belangte Behörde ausgesetzt ist (Derntl in Sonntag, ASVG
5 GSVG nach dem Basiszinssatz des Euro-Justiz Begleitgesetzes zuzüglich vier Prozentpunkten richtet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Verzugszinsen falsch berechnet worden wäre. Zudem kann die Auffassung des BF, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Verzugszinsen nicht nachvollzogen werden könne, nicht geteilt werden. Dies zumal die belangte Behörde dem Ersuchen des BF um eine vollständige, periodengenaue Aufschlüsselung der Beitragsschulden samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen nachgekommen ist (ON 40 - 52). Anhand dieser Aufschlüsselung lässt sich die Höhe der Beitragsschuld samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen des BF nachvollziehen.Gegen die Höhe der Verzugszinsen wurde im Rahmen der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet. Vielmehr beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass die Berechnung weder nachvollziehbar, nachberechenbar noch sonst überprüfbar wäre. Dass der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen ein konkreter Berechnungsfehler unterlaufen wäre, brachte der BF nicht vor. Auch erstatte er kein Vorbringen dahingehend, worin ein allenfalls unterlaufener Berechnungsfehler bestehen könnte. Das diesbezügliche Vorbringen des BF erweist sich daher als unsubstantiiert. Wenn der BF in der Beschwerde moniert, dass er den angesetzten Verzugszinsenprozentsatz von 7,03 % nicht nachvollziehen könne, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe der Verzugszinsen
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG nach dem Basiszinssatz des Euro-Justiz Begleitgesetzes zuzüglich vier Prozentpunkten richtet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Verzugszinsen falsch berechnet worden wäre. Zudem kann die Auffassung des BF, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Verzugszinsen nicht nachvollzogen werden könne, nicht geteilt werden. Dies zumal die belangte Behörde dem Ersuchen des BF um eine vollständige, periodengenaue Aufschlüsselung der Beitragsschulden samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen nachgekommen ist (ON 40 - 52). Anhand dieser Aufschlüsselung lässt sich die Höhe der Beitragsschuld samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen des BF nachvollziehen. 3.6. Conclusio: Die Ermessensentscheidung wurde daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH getroffen. Damit erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde erweist sich vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur des VwGH als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W145.2334273.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.