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{'item': 'W145 2334273-1'}

Obsah (8)§ 35Art. 133§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW145 2334273-1 Spruch, W145 2334273-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Abs.

5 GSVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 07.01.2026, VSNR römisch 40 , betreffend den Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“, kurz: ,,BF“) stellte am 26.11.2025 einen Antrag auf Bescheiderlassung über die Festsetzung der Verzugszinsen bzw. über deren Nachsicht an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er nach umfangreicher Recherche zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die von der belangten Behörde angesetzten Verzugszinsen nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere der angeführte Zinssatz von 7,03 % lasse sich nicht auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage zurückführen.
  2. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“, kurz: ,,BF“) stellte am 26.11.2025 einen Antrag auf Bescheiderlassung über die Festsetzung der Verzugszinsen bzw. über deren Nachsicht an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er nach umfangreicher Recherche zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die von der belangten Behörde angesetzten Verzugszinsen nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere der angeführte Zinssatz von 7,03 % lasse sich nicht auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage zurückführen.
  3. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 07.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 auf Nachsicht der Verzugszinsen

§ 35Abs.

5 GSVG abgewiesen.2. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 07.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 auf Nachsicht der Verzugszinsen

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 35Abs.

5 GSVG der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen könne, wenn durch die Eintreibung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen könnten überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handle und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen könne, wenn durch die Eintreibung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen könnten überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handle und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt habe. Da auf die offene Beitragsschuld seit Versicherungsbeginn im Jahr 2003 erst im Jahr 2024 die erste Zahlung geleistet worden sei und auch die aktuelle Ratenvereinbarung nicht eingehalten worden sei, handele es sich nicht um einen kurzfristigen Zahlungsverzug. Zudem komme eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann (ausnahmsweise) in Betracht, wenn gerade durch deren Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, d. h. wenn eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie z.B. die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge) eingetreten sei. Eine Nachsicht oder Herabsetzung der Zinsen sei somit nicht schon bei bloß (anderweitig verursachter) angespannter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens oder immer dann zulässig, wenn ein Unternehmen Verluste schreibe, sondern nur dann, wenn gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten würde, die ansonsten nicht gegeben wäre. Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ermögliche weder die Begleichung der Verzugszinsen, noch die fristgerechte Begleichung der offenen Beiträge, die in etwa doppelt so hoch wie die Verzugszinsen seien. Einem Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen würde die belangte Behörde nur stattgeben, wenn regelmäßig der Zahlungspflicht nachgekommen werde und das offene Kapital bereits gedeckt sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte zusammengefasst die rechnerische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der zugrunde liegenden Beitrags- und Verzugszinsenvorschreibungen. Konkret wurde zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebracht, dass eine unzureichende Tatsachengrundlage bestehe. So habe die belangte Behörde die Höhe des offenen Kapitals sowie der darauf entfallenden Verzugszinsen als feststehend vorausgesetzt, ohne sich mit den vom BF vorgebrachten Einwänden zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit und Zusammensetzung dieser Beträge auseinanderzusetzen. Zum vorgebrachten Begründungsmangel wurde ausgeführt, dass der Bescheid keine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge und Verzugszinsen, insbesondere hinsichtlich Zeitraum, Beitragsgrundlagen, Zinsbasis und Zinssatz, enthalten würde. Eine Überprüfung der Richtigkeit sei damit nicht möglich. Zur Ermessensausübung wurde ausgeführt, dass eine solche über die Nachsicht nicht getroffen werden könne, solange die Richtigkeit der zugrundeliegenden Beitrags- und Zinsvorschreibungen nicht geklärt sei. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach vollständiger Prüfung und nachvollziehbarerer Darstellung der Beitrags- und Verzugszinsenberechnung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Mit Schreiben vom 02.02.2026, eingelangt am 02.02.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem BVwG vor.
  3. Mit Schreiben vom 09.02.2026, eingelangt am 12.02.2026, führte der BF im Wesentlichen aus, dass sich der Streitgegenstand seiner Beschwerde gegen die Gesamtforderung der belangten Behörde, einschließlich Hauptforderung, Nebengebühren und Verzugszinsen richte. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt eine Teilanerkennung erklärt oder den Streitgegenstand auf einzelne Forderungsteile beschränkt. Soweit die belangte Behörde die Beschwerdevorlage als Verfahren betreffend lediglich die „Nachsicht von Verzugszinsen“ bezeichnet habe, entspreche dies nicht dem Inhalt der eingebrachten Beschwerde und stelle eine Verkürzung des tatsächlichen Streitgegenstands dar. Ein Antrag, der sich ausschließlich auf die Nachsicht von Verzugszinsen beschränkt, sei nicht gestellt worden.
  4. Mit Schreiben vom 13.02.2026 hat die belangte Behörde dem BF, soweit relevant, mitgeteilt, dass Gegenstand des vor dem BVwG anhängigen Verfahrens ausschließlich der Ablehnung der Nachsicht der Verzugszinsen sei. Der vom BF gestellte Bescheidantrag sei ausschließlich auf die Nachsicht bzw. die Höhe der Verzugszinsen gerichtet gewesen.
  5. Mit Schreiben vom 17.02.2026, eingelangt am 17.02.2026, hat die belangte Behörde dem BVwG den Schriftverkehr mit dem BF zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF unterlag während folgender Zeiträume der Pflichtversicherung: Von 16.01.2003 bis 28.02.2003 und noch bis 30.06.2004 in der Krankenversicherung. Von 01.07.2010 bis 31.12.
  8. Von 12.05.2014 bis 31.07.
  9. Von 01.05.2019 bis 30.11.
  10. Ab 26.08.2024 bis laufend. 1.
  11. Der BF hat seit Versicherungsbeginn im Jahr 2003 erstmals im Jahr 2024 eine Zahlung auf die offene Beitragsschuld geleistet. Mit Schreiben vom 16.10.2025 wurde dem BF eine Ratenvereinbarung zur Deckung des offenen Beitragsrückstandes bewilligt. Der BF bezahlte nur die erste Rate und hat die Ratenvereinbarung in weiterer Folge nicht mehr eingehalten. 1.
  12. Die auf dem Beitragskonto befindlichen offenen Verzugszinsen betrugen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung € 2.508,27 und das offene Kapital € 5.873,
  13. 1.
  14. Mit Schreiben vom 26.11.2025 ersuchte der BF um eine Bescheiderlassung über die Festsetzung der Verzugszinsen bzw. über deren Nachsicht. 1.
  15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 auf Nachsicht der Verzugszinsen

§ 35Abs.

5 GSVG abgewiesen.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 auf Nachsicht der Verzugszinsen

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG abgewiesen. 1.

  1. Die wirtschaftliche Lage des BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von schwankenden Einnahmen, hohen laufenden Fixkosten und geringer Liquiditätsreserve geprägt. Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ermöglichte weder die Begleichung der Verzugszinsen, noch die fristgerechte Begleichung der offenen Beiträge, die mehr als doppelt so hoch wie die Verzugszinsen sind.
  2. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Die Feststellung, dass der BF während der in 1.
  4. genannten Zeiträumen der Pflichtversicherung unterlag, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid (ON 59) in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem SVS Gewerberegister den BF betreffend (ON 1). Der BF ist dem auch nicht durch konkretes und substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. 2.
  5. Die Feststellungen, dass der BF seit Versicherungsbeginn im Jahr 2003 erstmals im Jahr 2024 eine Zahlung auf die offene Beitragsschuld geleistet hat und die bewilligte Ratenvereinbarung in weiterer Folge nicht eingehalten hat, ergeben sich aus den Ausführungen im Bescheid (ON 59). Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. 2.
  6. Die Feststellung betreffend die Höhe der offenen Verzugszinsen sowie des offene Kapitals zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid (ON 59). Der BF ist dem nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Vielmehr monierte er in der Beschwerde bloß die Nachvollziehbarkeit der vorgeschriebenen Beiträge und Verzugszinsen. Die belangte Behörde ist dem Ersuchen des BF um eine vollständige, periodengenaue Aufschlüsselung der Beitragsschulden nachgekommen (ON 40 - 52). 2.
  7. Die Feststellung, dass der BF die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.11.2025 um eine Bescheiderlassung über die Festsetzung der Verzugszinsen bzw. über deren Nachsicht ersuchte, ergibt sich aus dem Akt (ON 32). 2.
  8. Die Feststellung, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2026 der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 auf Nachsicht der Verzugszinsen abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden verfahrensgegenständlichen Bescheid (ON 59). 2.
  9. Die Feststellung, dass die wirtschaftliche Lage des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von schwankenden Einnahmen, hohen laufenden Fixkosten und einer geringen Liquiditätsreserve geprägt war, beruht auf den vom BF selbst getätigten Angaben (ON 37). Die Feststellung, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder die Begleichung der Verzugszinsen noch die fristgerechte Begleichung der offenen Beiträge ermöglichte, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Akteninhaltes. Bezeichnend dafür ist, dass der BF seit Versicherungsbeginn im Jahr 2003 erstmals im Jahr 2024 eine Zahlung auf die offene Beitragsschuld geleistet hat sowie eine von der belangten Behörde bewilligte Ratenvereinbarung – abgesehen von der ersten Ratenzahlung – nicht eingehalten hat. Für die erkennende Richterin entsteht der Eindruck, dass der BF die Begleichung der offenen Beitragsschuld zumindest verzögern will, indem er wiederholt neues Vorbringen erstattet, das sich im Wesentlichen in unsubstantiierten Einwänden betreffend die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Verzugszinsen erschöpft. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine detaillierte Recherche nachgekommen. Die belangte Behörde ist insbesondere auch dem Ersuchen des BF um eine vollständige, periodengenaue Aufschlüsselung der Beitragsschulden samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen nachgekommen. Anhand dieser Aufschlüsselung lässt sich die Höhe der Beitragsschuld samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen des BF nachvollziehen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 lautet:3.
  4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, lautet: ,,Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen § 35.

(1)
(4a)[…]Paragraph 35,
(1)
(4a)[…]
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a)
(7)[…]” 3.
  1. Sache des Verfahrens: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, m.w.N.). Eingangs ist auszuführen, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Ablehnung der Nachsicht der Verzugszinsen ist und nicht eine Verzugszinsenvorschreibung dem Grunde oder der Höhe nach sowie auch nicht die Vorschreibung der Hauptforderung.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, m.w.N.). Eingangs ist auszuführen, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Ablehnung der Nachsicht der Verzugszinsen ist und nicht eine Verzugszinsenvorschreibung dem Grunde oder der Höhe nach sowie auch nicht die Vorschreibung der Hauptforderung. 3.
  2. Ermessensübung:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer - nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen - letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Abweisung des Antrages auf Nachsicht der Verzugszinsen als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer - nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen - letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Artikel 130, Absatz 3, B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Abweisung des Antrages auf Nachsicht der Verzugszinsen als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). 3.5. Zum vorliegenden Fall: Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob die Abweisung des Antrags auf Nachsicht der Verzugszinsen zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es fehle an einer ausreichenden Tatsachengrundlage: Die belangte Behörde habe die Höhe des offenen Kapitals und der Verzugszinsen als feststehend angenommen, ohne sich mit seinen Einwänden zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit und Zusammensetzung auseinanderzusetzen. Der Bescheid enthalte zudem keine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung (insbesondere zu Zeitraum, Beitragsgrundlagen, Zinsbasis und Zinssatz), sodass eine Überprüfung nicht möglich sei. Mangels geklärter Grundlagen sei auch eine Ermessensentscheidung über die Nachsicht nicht zulässig. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Nachsicht der Verzugszinsen nicht vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen

§ 35Abs.

5 GSVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge ist. Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter und fallen verschuldensunabhängig an. Das Institut der Verzugszinsen stellt somit ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger durch die verspätete Zahlung fälliger Beiträge erleidet. Darüber hinaus gleichen die Verzugszinsen jenen Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, dass ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist (zur analogen Regelung des § 59 ASVG: Derntl, in Sonntag [Hg], ASVG 11 [2020], § 59 ASVG Rz. 17 mH auf die Rsp des VfGH).Vorauszuschicken ist, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge ist. Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter und fallen verschuldensunabhängig an. Das Institut der Verzugszinsen stellt somit ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger durch die verspätete Zahlung fälliger Beiträge erleidet. Darüber hinaus gleichen die Verzugszinsen jenen Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, dass ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist (zur analogen Regelung des Paragraph 59, ASVG: Derntl, in Sonntag [Hg], ASVG 11 [2020], Paragraph 59, ASVG Rz. 17 mH auf die Rsp des VfGH). Hinsichtlich der Nachsicht von Verzugszinsen sind in § 35 Abs. 5 GSVG zwei Fallvarianten zu unterscheiden, nämlich die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der kurzfristige Zahlungsverzug.Hinsichtlich der Nachsicht von Verzugszinsen sind in Paragraph 35, Absatz 5, GSVG zwei Fallvarianten zu unterscheiden, nämlich die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der kurzfristige Zahlungsverzug. Das Abstellen auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners darf nicht dazu führen, dass dieses Argument jeder Schuldner vorbringt, der die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hat und allenfalls schon Exekutionen durch die belangte Behörde ausgesetzt ist (Derntl in Sonntag, ASVG

  1. Auflage § 59 Rz 23). Somit wird zu Recht eine einschränkende Interpretation vorgenommen.Das Abstellen auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners darf nicht dazu führen, dass dieses Argument jeder Schuldner vorbringt, der die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hat und allenfalls schon Exekutionen durch die belangte Behörde ausgesetzt ist (Derntl in Sonntag, ASVG
  2. Auflage Paragraph 59, Rz 23). Somit wird zu Recht eine einschränkende Interpretation vorgenommen. Der Verzicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers. Nach dem einschränkend zu interpretierenden Tatbestand ist für den Verzicht die wirtschaftliche Situation des konkreten Beitragsschuldners ausschlaggebend. Der Verzicht nach § 35 Abs. 5 GSVG setzt voraus, dass gerade durch die Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, d.h. dass eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie z.B. die Einhebung der SV-Beiträge selbst) eingetreten ist: Nicht ausreichend ist daher eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern es muss durch die Einhebung der Zinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten, die ansonsten nicht gegeben wäre (VwGH 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 35 Abs. 5 GSVG kann sich daraus ergeben, dass der Beitragsschuldner zur Aufbringung der Mittel für die Entrichtung der Verzugszinsen einen Kredit aufnehmen muss, dessen Rückzahlung den Beitragsschuldner wirtschaftlich gefährden könnte, oder dass er wegen der Bezahlung der Verzugszinsen gehindert ist, die hiefür aufgewendeten Mittel in anderer Weise, z.B. zur Tilgung anderer Schulden oder für betriebsnotwendige Investitionen, einzusetzen, und dass ihm daraus eine wirtschaftliche Gefährdung erwachsen ist oder erwachsen könnte (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485). Der Verzicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers. Nach dem einschränkend zu interpretierenden Tatbestand ist für den Verzicht die wirtschaftliche Situation des konkreten Beitragsschuldners ausschlaggebend. Der Verzicht nach Paragraph 35, Absatz 5, GSVG setzt voraus, dass gerade durch die Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, d.h. dass eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie z.B. die Einhebung der SV-Beiträge selbst) eingetreten ist: Nicht ausreichend ist daher eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern es muss durch die Einhebung der Zinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten, die ansonsten nicht gegeben wäre (VwGH 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, GSVG kann sich daraus ergeben, dass der Beitragsschuldner zur Aufbringung der Mittel für die Entrichtung der Verzugszinsen einen Kredit aufnehmen muss, dessen Rückzahlung den Beitragsschuldner wirtschaftlich gefährden könnte, oder dass er wegen der Bezahlung der Verzugszinsen gehindert ist, die hiefür aufgewendeten Mittel in anderer Weise, z.B. zur Tilgung anderer Schulden oder für betriebsnotwendige Investitionen, einzusetzen, und dass ihm daraus eine wirtschaftliche Gefährdung erwachsen ist oder erwachsen könnte (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485). Dies darzulegen obliegt im Verfahren dem Beitragsschuldner (VwGH 05.11.2003, 99/08/0004, mwN). Der Antragsteller hat durch ein konkretes und mit Beweisanboten untermauertes Vorbringen alle Umstände darzulegen, in welcher Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die bereits erfolgte Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe gefährdet wurden und, dass diese Gefährdung im Zeitpunkt der Entscheidung weiterbesteht (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485; ähnlich VwGH 88/08/0183, ZfVB 1990/732 = SVSlg 32.486 und 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240; 99/08/0004, SVSlg 53.053): Dazu sind die Vermögensverhältnisse und Einkünfte unter Einschluss der nach Art und Ausmaß aufgeschlüsselten Schulden durch tunlichst ziffernmäßige Ausgaben konkret darzutun (also trifft den Beitragsschuldner trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens eine besondere Darlegungslast). Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 GSVG sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = SVSlg 32.485; 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240).Dies darzulegen obliegt im Verfahren dem Beitragsschuldner (VwGH 05.11.2003, 99/08/0004, mwN). Der Antragsteller hat durch ein konkretes und mit Beweisanboten untermauertes Vorbringen alle Umstände darzulegen, in welcher Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die bereits erfolgte Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe gefährdet wurden und, dass diese Gefährdung im Zeitpunkt der Entscheidung weiterbesteht (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485; ähnlich VwGH 88/08/0183, ZfVB 1990/732 = SVSlg 32.486 und 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240; 99/08/0004, SVSlg 53.053): Dazu sind die Vermögensverhältnisse und Einkünfte unter Einschluss der nach Art und Ausmaß aufgeschlüsselten Schulden durch tunlichst ziffernmäßige Ausgaben konkret darzutun (also trifft den Beitragsschuldner trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens eine besondere Darlegungslast). Die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, GSVG sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = SVSlg 32.485; 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von Verzugszinsen in der Höhe von € 2.508,27 sowie von einem offenen Kapital in der Höhe von € 5.873,13 aus. Die Voraussetzung, dass gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten würde, die ansonsten nicht gegeben wäre, hat die belangte Behörde unter Hinweis darauf verneint, dass eine gefährdete wirtschaftliche Situation bereits aufgrund des Umstandes vorliege, dass Verbindlichkeiten in doppelter Höhe der Verzugszinsen offen aushaften würden. Dem zugrundeliegenden Argument, dass unabhängig von den ausstehenden Verzugszinsen die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegeben ist, wurde im Verfahren vom BF ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ermöglichte weder die Begleichung der Verzugszinsen, noch die fristgerechte Begleichung der offenen Beiträge, die in etwa doppelt so hoch wie die Verzugszinsen sind. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen ist somit nicht erkennbar. Vielmehr ist seine wirtschaftliche Situation bereits seit Jahren insgesamt prekär, sodass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse gerade nicht (erst) durch die Einhebung der Verzugszinsen eintritt. Da auf die offene Beitragsschuld seit Versicherungsbeginn im Jahr 2003 erst im Jahr 2024 die erste Zahlung geleistet worden ist und auch die Ratenvereinbarung nicht eingehalten wurde, handelt es sich auch nicht um einen nur kurzfristigen Zahlungsverzug. Ein kurzfristiger Zahlungsverzug setzt nämlich voraus, dass der Beitragsschuldner seine Zahlungen ansonsten regelmäßig geleistet hat. Gegen die Höhe der Verzugszinsen wurde im Rahmen der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet. Vielmehr beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass die Berechnung weder nachvollziehbar, nachberechenbar noch sonst überprüfbar wäre. Dass der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen ein konkreter Berechnungsfehler unterlaufen wäre, brachte der BF nicht vor. Auch erstatte er kein Vorbringen dahingehend, worin ein allenfalls unterlaufener Berechnungsfehler bestehen könnte. Das diesbezügliche Vorbringen des BF erweist sich daher als unsubstantiiert. Wenn der BF in der Beschwerde moniert, dass er den angesetzten Verzugszinsenprozentsatz von 7,03 % nicht nachvollziehen könne, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe der Verzugszinsen

§ 35Abs.

5 GSVG nach dem Basiszinssatz des Euro-Justiz Begleitgesetzes zuzüglich vier Prozentpunkten richtet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Verzugszinsen falsch berechnet worden wäre. Zudem kann die Auffassung des BF, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Verzugszinsen nicht nachvollzogen werden könne, nicht geteilt werden. Dies zumal die belangte Behörde dem Ersuchen des BF um eine vollständige, periodengenaue Aufschlüsselung der Beitragsschulden samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen nachgekommen ist (ON 40 - 52). Anhand dieser Aufschlüsselung lässt sich die Höhe der Beitragsschuld samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen des BF nachvollziehen.Gegen die Höhe der Verzugszinsen wurde im Rahmen der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet. Vielmehr beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass die Berechnung weder nachvollziehbar, nachberechenbar noch sonst überprüfbar wäre. Dass der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen ein konkreter Berechnungsfehler unterlaufen wäre, brachte der BF nicht vor. Auch erstatte er kein Vorbringen dahingehend, worin ein allenfalls unterlaufener Berechnungsfehler bestehen könnte. Das diesbezügliche Vorbringen des BF erweist sich daher als unsubstantiiert. Wenn der BF in der Beschwerde moniert, dass er den angesetzten Verzugszinsenprozentsatz von 7,03 % nicht nachvollziehen könne, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe der Verzugszinsen

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG nach dem Basiszinssatz des Euro-Justiz Begleitgesetzes zuzüglich vier Prozentpunkten richtet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Verzugszinsen falsch berechnet worden wäre. Zudem kann die Auffassung des BF, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Verzugszinsen nicht nachvollzogen werden könne, nicht geteilt werden. Dies zumal die belangte Behörde dem Ersuchen des BF um eine vollständige, periodengenaue Aufschlüsselung der Beitragsschulden samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen nachgekommen ist (ON 40 - 52). Anhand dieser Aufschlüsselung lässt sich die Höhe der Beitragsschuld samt den verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen des BF nachvollziehen. 3.6. Conclusio: Die Ermessensentscheidung wurde daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH getroffen. Damit erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde erweist sich vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur des VwGH als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W145.2334273.1.00

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