Obsah (10)
§ 101Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 143§ 139§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW151 2325743-1 Spruch, W151 2325743-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 101
ASVG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christopher KEMPF, Bahnhofstraße 17, 9800 Spittal an der Drau gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 30.09.2025, AZ römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
Paragraph 101, ASVG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit (hier nicht beschwerdegegenständlichem) Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) – Landesstelle Wien, AZ XXXX , vom 07.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Unfall des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) am 22.11.2023 als Arbeitsunfall anerkannt werde. Ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent listete die belangte Behörde die Berechnung des Rentenbetrages (netto) und brachte dabei einen Ruhensbetrag in Abzug. Sie legte dar, dass sich der Ruhensbetrag aus dem gleichzeitigen Anspruch auf Barleistungen aus der Krankenversicherung ergebe.
- Mit (hier nicht beschwerdegegenständlichem) Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) – Landesstelle Wien, AZ römisch 40 , vom 07.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Unfall des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) am 22.11.2023 als Arbeitsunfall anerkannt werde. Ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent listete die belangte Behörde die Berechnung des Rentenbetrages (netto) und brachte dabei einen Ruhensbetrag in Abzug. Sie legte dar, dass sich der Ruhensbetrag aus dem gleichzeitigen Anspruch auf Barleistungen aus der Krankenversicherung ergebe.
- Mit Schreiben vom 24.04.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die rückwirkende Auszahlung der vollständigen Versehrtenrente mit Dezember 2024 sowie die bescheidmäßige Bearbeitung dieses Antrags. Begründung wurde dargelegt, dass der Krankengeldbezug von 52 Wochen mit November 2024 überschritten worden sei.
- Mit (beschwerdegegenständlichem) Bescheid vom 30.09.2025 wies die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) – Hauptstelle (im Folgenden: AUVA oder belangte Behörde) den Antrag vom 24.04.2025 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
§ 101ASVG ab.
Begründend legte sie dar, der Bescheid vom 07.06.2024 sei in Rechtskraft erwachsen. Dem BF werde seitens der ÖGK wegen der Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalles vom 22.11.2023 laufend Krankengeld bezahlt. Aufgrund der Anrechnungsbestimmung des § 90a ASVG liege ein wesentlicher Irrtum über den festgestellten Sachverhalt wie auch ein offenkundiges Versehen nicht vor. 3. Mit (beschwerdegegenständlichem) Bescheid vom 30.09.2025 wies die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) – Hauptstelle (im Folgenden: AUVA oder belangte Behörde) den Antrag vom 24.04.2025 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
Paragraph 101, ASVG ab. Begründend legte sie dar, der Bescheid vom 07.06.2024 sei in Rechtskraft erwachsen. Dem BF werde seitens der ÖGK wegen der Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalles vom 22.11.2023 laufend Krankengeld bezahlt. Aufgrund der Anrechnungsbestimmung des Paragraph 90 a, ASVG liege ein wesentlicher Irrtum über den festgestellten Sachverhalt wie auch ein offenkundiges Versehen nicht vor.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, das Krankengeld sei ihm beginnend mit November 2023 ausbezahlt worden. Ein Ruhen der Versehrtenrente trete bei Krankengeldbezug nicht über die Höchstdauer von 52 Wochen hinaus ein. Der Krankengeldbezug von 52 Wochen sei mit November 2024 überschritten worden und bestünde seit Dezember 2024 - selbst bei 52 Wochen übersteigendem Krankengeldbezug - Anspruch auf vollständige Auszahlung der Versehrtenrente.
- Der Verwaltungsakt (ohne Beschwerdeschriftsatz) wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 13.11.2025 reichte die belangte Behörde den Beschwerdeschriftsatz nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid vom 07.06.2024, AZ XXXX , sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) – Landesstelle Wien aus, dass der Unfall des BF vom 22.11.2023 (Verätzung des linken Auges), den er als Dienstnehmer erlitten habe, als Arbeitsunfall anerkannt werde und er für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens bei völliger Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Versehrtenrente ab 23.05.2024 habe. Ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 100% sprach die belangte Behörde dem BF eine Vollrente zu und brachte einen Ruhensbetrag in Abzug. Dazu führte sie aus, dass sich dieser aufgrund des gleichzeitigen Anspruches auf Barleistungen aus der Krankenversicherung ergebe. 1.
- Mit Bescheid vom 07.06.2024, AZ römisch 40 , sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) – Landesstelle Wien aus, dass der Unfall des BF vom 22.11.2023 (Verätzung des linken Auges), den er als Dienstnehmer erlitten habe, als Arbeitsunfall anerkannt werde und er für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens bei völliger Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Versehrtenrente ab 23.05.2024 habe. Ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 100% sprach die belangte Behörde dem BF eine Vollrente zu und brachte einen Ruhensbetrag in Abzug. Dazu führte sie aus, dass sich dieser aufgrund des gleichzeitigen Anspruches auf Barleistungen aus der Krankenversicherung ergebe. Als für die Entscheidung maßgebliche Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) führte sie unter anderem „Ruhen der Rente: §§ 90a, 208“ an. Als für die Entscheidung maßgebliche Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) führte sie unter anderem „Ruhen der Rente: Paragraphen 90 a, 208, an. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, sodass er in der Folge in Rechtskraft erwuchs. 1.
- Der BF erhielt von 22.11.2023 bis 21.01.2024 volle Entgeltfortzahlung und stand im Anschluss von 22.01.2024 bis 20.07.2025 im Bezug des ungeschmälerten Krankengeldes. 1.
- Die im Bescheid vom 07.06.2024, AZ XXXX , unter Anrechnung des Krankengeldes erfolgte Zuerkennung der Versehrtenrente gründet weder auf einen Irrtum über den Sachverhalt noch auf ein offenkundiges Versehen. 1.
- Die im Bescheid vom 07.06.2024, AZ römisch 40 , unter Anrechnung des Krankengeldes erfolgte Zuerkennung der Versehrtenrente gründet weder auf einen Irrtum über den Sachverhalt noch auf ein offenkundiges Versehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Bescheid vom 07.06.2024, AZ XXXX , liegt im Verwaltungsakt ein und folgen hieraus die Feststellungen sowie der Umstand, dass der Bescheid unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen konnte. 2.
- Der Bescheid vom 07.06.2024, AZ römisch 40 , liegt im Verwaltungsakt ein und folgen hieraus die Feststellungen sowie der Umstand, dass der Bescheid unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen konnte. 2.
- Die Zeiträume der Leistungsbezüge folgen aus der EFEU-Systemabfrage (Beilage ./22). Die Beschwerde bestreitet den Bezug von Krankengeld auch nicht, macht sie doch geltend, dass die maximale Dauer über eine Anrechnung des Krankengeldes mit November 2024 überschritten worden sei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.
- Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten (auszugsweise): „Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG„Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG § 90a.
(1)Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.Paragraph 90 a,
(1)Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
(2)Das Ruhen nach Abs. 1 tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.
(2)Das Ruhen nach Absatz eins, tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen. § 101. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Paragraph 101, Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Dauer des Krankengeldanspruches. § 139.
(1)Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 und 3 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.Paragraph 139,
(1)Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
(2)Durch die Satzung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen erhöht werden.
(2a)–
(6)…“ 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.09.2025 hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.04.2025 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
§ 101ASVG abgewiesen.
Dies mit der Begründung, dass dem BF mit Bescheid vom 07.06.2024 für den Arbeitsunfall vom 22.11.2023 ab 23.05.2024 die Vollrente unter Anwendung der Ruhensbestimmung des § 90a ASVG zuerkannt worden sei. Aufgrund des Arbeitsunfalles stehe er vom 22.11.2023 an laufend im Bezug von Krankengeld und liege aufgrund der Anrechnungsbestimmung des § 90a ASVG ein wesentlicher Irrtum über den festgestellten Sachverhalt wie auch ein offenkundiges Versehen nicht vor. 3.3.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.09.2025 hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.04.2025 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
Paragraph 101, ASVG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass dem BF mit Bescheid vom 07.06.2024 für den Arbeitsunfall vom 22.11.2023 ab 23.05.2024 die Vollrente unter Anwendung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90 a, ASVG zuerkannt worden sei. Aufgrund des Arbeitsunfalles stehe er vom 22.11.2023 an laufend im Bezug von Krankengeld und liege aufgrund der Anrechnungsbestimmung des Paragraph 90 a, ASVG ein wesentlicher Irrtum über den festgestellten Sachverhalt wie auch ein offenkundiges Versehen nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob die gegenständliche Abweisung zu Recht erfolgte: 3.3.
- Zweck des § 101 ASVG ist es, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit ungehemmt durch formelle Bedenken, daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 69 AVG, möglich sein soll (vgl. VwGH 23.04.2003, 2002/08/0270; 27.07.2001, 95/08/0034; 17.11.1999, 99/08/0110). 3.3.
- Zweck des Paragraph 101, ASVG ist es, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit ungehemmt durch formelle Bedenken, daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Paragraph 69, AVG, möglich sein soll vergleiche VwGH 23.04.2003, 2002/08/0270; 27.07.2001, 95/08/0034; 17.11.1999, 99/08/0110). Voraussetzung für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, wobei die Geldleistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens verkürzt worden sein muss (vgl. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 101 ASVG Rz 4f (Stand 15.01.2023, rdb.at)). Voraussetzung für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, wobei die Geldleistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens verkürzt worden sein muss vergleiche Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 101, ASVG Rz 4f (Stand 15.01.2023, rdb.at)). Die belangte Behörde sprach dem BF mit Bescheid vom 07.06.2024 eine Versehrtenrente (Vollrente) ab dem 23.05.2024 zu, der mangels Erhebung eines Rechtsmittels auch in Rechtskraft erwachsen ist. Unter Anwendung der Bestimmung des § 90a ASVG brachte sie einen Ruhensbetrag aufgrund des Krankengeldbezugs des BF in Abzug und liegt somit eine Geldleistung vor, die – den verba legalia des § 101 ASVG entsprechend – (teilweise) zum Ruhen gebracht wurde. Die belangte Behörde sprach dem BF mit Bescheid vom 07.06.2024 eine Versehrtenrente (Vollrente) ab dem 23.05.2024 zu, der mangels Erhebung eines Rechtsmittels auch in Rechtskraft erwachsen ist. Unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 90 a, ASVG brachte sie einen Ruhensbetrag aufgrund des Krankengeldbezugs des BF in Abzug und liegt somit eine Geldleistung vor, die – den verba legalia des Paragraph 101, ASVG entsprechend – (teilweise) zum Ruhen gebracht wurde. Fraglich bleibt somit, ob die belangte Behörde die Versehrtenrente des BF infolge eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund eines offenkundigen Versehens (teilweise) zum Ruhen brachte. Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (VwGH 29.08.2022, Ra 2021/08/0126 mwN). Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (VwGH 29.08.2022, Ra 2021/08/0126 mwN). 3.3.
- Im vorliegenden Fall mangelt es bereits am Erfordernis eines Irrtums über den Sachverhalt im Bescheid vom 07.06.
- Wie festgestellt, stand der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (nach vorangehender Entgeltfortzahlung) im Bezug des vollen Krankengeldes. Ein wesentlicher Irrtum über Sachverhaltselemente wurde vom BF nicht konkret dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3.3.
- Vielmehr macht der BF ein offenkundiges Versehen geltend. Ein solches kann sich nämlich auch auf einen Rechtsirrtum beziehen (vgl. VwGH 2012/08/0028, SVSlg. 60.390). 3.3.
- Vielmehr macht der BF ein offenkundiges Versehen geltend. Ein solches kann sich nämlich auch auf einen Rechtsirrtum beziehen vergleiche VwGH 2012/08/0028, SVSlg. 60.390). Ein offenkundiger Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und somit eine Rechtsfrage in einer unvertretbaren Weise unrichtig beurteilt wurde. Ein offenkundiges Versehen ist aber auch dann zu bejahen, wenn von vornherein nicht erkannt wurde, dass eine Rechtsfrage für die Entscheidung von Bedeutung ist und deren Beantwortung daher unterlassen wurde. Ein offenkundiges Versehen liegt nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte (vgl. VwGH 23.04.2003, 2002/08/0270). Ein offenkundiger Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und somit eine Rechtsfrage in einer unvertretbaren Weise unrichtig beurteilt wurde. Ein offenkundiges Versehen ist aber auch dann zu bejahen, wenn von vornherein nicht erkannt wurde, dass eine Rechtsfrage für die Entscheidung von Bedeutung ist und deren Beantwortung daher unterlassen wurde. Ein offenkundiges Versehen liegt nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte vergleiche VwGH 23.04.2003, 2002/08/0270). Der BF beruft sich (in seinem Antrag und der Beschwerde) auf 10 ObS 118/19d sowie 10 ObS 135/17a und vermeint, dass die Ruhensbestimmung des § 90a Abs. 1
- Satz ASVG über die Befristung des Krankengeldanspruches von 52 Wochen hinaus keine Wirkung zeitige. Der Zeitraum von 52 Wochen stelle den Maximalzeitraum dar, in welchem eine Versehrtenrente ruhen könne. Sohin habe er seit Dezember 2024 (wegen Überschreitens) Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Versehrtenrente. Der BF beruft sich (in seinem Antrag und der Beschwerde) auf 10 ObS 118/19d sowie 10 ObS 135/17a und vermeint, dass die Ruhensbestimmung des Paragraph 90 a, Absatz eins,
- Satz ASVG über die Befristung des Krankengeldanspruches von 52 Wochen hinaus keine Wirkung zeitige. Der Zeitraum von 52 Wochen stelle den Maximalzeitraum dar, in welchem eine Versehrtenrente ruhen könne. Sohin habe er seit Dezember 2024 (wegen Überschreitens) Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Versehrtenrente. Wie die belangte Behörde zutreffend darlegte, können die vom BF ins Treffen geführten Judikate des OGH auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finden, zumal sie den Fall erfassen, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Rehabilitationsgeld und einem Anspruch auf Krankengeld aufeinandertrifft. Hier hat der OGH für den infolge Rehabilitationsgeldbezugs ruhenden Krankengeldanspruch 52 Wochen als Höchstdauer angenommen. Im vorliegenden Fall kommt ferner hinzu, dass
§ 143Abs.
1 Z 3 1. Halbsatz ASVG der Krankengeldanspruch aufgrund der Entgeltfortzahlung ruhte und erst mit 22.01.2024 begonnen hat, sodass – ausgehend von einem Krankengeldbezug in der Dauer von 52 Wochen
§ 139Abs.
1 ASVG – im Dezember 2024 jedenfalls noch eine Anrechnung nach Maßgabe der Bestimmung des § 90a ASVG zu erfolgen hatte. Im vorliegenden Fall kommt ferner hinzu, dass
Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG der Krankengeldanspruch aufgrund der Entgeltfortzahlung ruhte und erst mit 22.01.2024 begonnen hat, sodass – ausgehend von einem Krankengeldbezug in der Dauer von 52 Wochen
Paragraph 139, Absatz eins, ASVG – im Dezember 2024 jedenfalls noch eine Anrechnung nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 90 a, ASVG zu erfolgen hatte. Im Ergebnis ist die belangte Behörde bei der Anrechnung eines Ruhensbetrages auf die dem BF mit Bescheid vom 07.06.2024 zuerkannte Versehrtenrente weder einem Irrtum über den Sachverhalt erlegen noch ist ihr dabei ein offenkundiges Versehen – und zwar auch nicht im Hinblick auf die Rechtslage respektive die Anwendung des § 90a ASVG – unterlaufen. Im Ergebnis ist die belangte Behörde bei der Anrechnung eines Ruhensbetrages auf die dem BF mit Bescheid vom 07.06.2024 zuerkannte Versehrtenrente weder einem Irrtum über den Sachverhalt erlegen noch ist ihr dabei ein offenkundiges Versehen – und zwar auch nicht im Hinblick auf die Rechtslage respektive die Anwendung des Paragraph 90 a, ASVG – unterlaufen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2325743.1.00