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{'item': 'W154 2343208-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW154 2343208-1 Spruch, W154 2343208-1/2EW154 2343208-1/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde der Frau XXXX für XXXX , geb. XXXX , StA: Gambia, gegen „die Schubhaft gem. § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG“ beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde der Frau römisch 40 für römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Gambia, gegen „die Schubhaft gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG“ beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 08.05.2026 erhob die im Spruch angeführte Einschreiterin als „Verlobte von Herrn XXXX “ Beschwerde gegen „die Schubhaft gem. § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG“. Mit Schriftsatz vom 08.05.2026 erhob die im Spruch angeführte Einschreiterin als „Verlobte von Herrn römisch 40 “ Beschwerde gegen „die Schubhaft gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG“. Die Einschreiterin brachte diese Beschwerde am Freitag, den 08.05.2026, um 16:09 Uhr im E-Mail-Wege beim Verwaltungsgericht Wien, konkret bei „VGW Post<post@vgw.wien.gv.at>“, ein (E-Mail v. 08.05.2026). Das Verwaltungsgericht Wien leitete die Beschwerde am Montag, den 11.05.2026, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem gegenständlichen Gerichtsakt. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Zur maßgeblichen Rechtslage: § 22a.

(1)BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG Paragraph 22 a,
(1)BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Artikel 130.
(1)Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. §
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Zufolge dieser Rechtslage hätte die Einschreiterin die gegenständliche Schubhaftbeschwerde, die unter anderem im Zusammenhang mit der Einbringung vom Gesetzgeber als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewertet wird, unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einbringen müssen. Für die gesetzlich beim Bundesverwaltungsgericht einzubringenden Beschwerden wie die gegenständliche gelten aber im Übrigen noch besondere Einbringungsvorschriften: Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes („BVwGG“), BGBl. I 2013/10 i.d.F. BGBl. I 2021/87, lautet auszugsweise (samt Überschriften): Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes („BVwGG“), BGBl. römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl. römisch eins 2021/87, lautet auszugsweise (samt Überschriften): „
  5. Hauptstück Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes
  6. Abschnitt Gang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes Geschäftsordnung § 19.
(1)Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.Paragraph 19,
(1)Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2)In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst. … 4. Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr § 21.
(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.Paragraph 21,
(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(2)Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen.
(2)Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen.
(3)Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.
(4)Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet ist,
(4)Soweit dies in der Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet ist,
  1. sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
  2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
  3. sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(5)Die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Abs. 3 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Absatz 3, vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(6)Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Absatz 3,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(8)Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
(8)Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Absatz eins,) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
(9)Im Übrigen sind die §§ 89a bis 89g und 89o des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.“
(9)Im Übrigen sind die Paragraphen 89 a bis 89 g und 89 o des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sinngemäß anzuwenden.“ Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2014 i.d.F. des Beschlusses vom 04.08.2014, lautet auszugsweise: Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 04.08.2014, lautet auszugsweise: „§ 20. Amtsstunden
(1)Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
(2)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.
(3)….
(4)
(5)Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.
(6)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
(7)Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013.“
(7)Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,.“ § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten („BVwG-EVV“) lautet (samt Überschrift) auszugsweise: Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten („BVwG-EVV“) lautet (samt Überschrift) auszugsweise: „Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins,
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2)
(9)…“ Für den vorliegenden Fall, also zur Frage der Rechtswirksamkeit der Einbringung des Schriftsatzes vom 08.05.2026 bedeutet dies: Die – ausschließlich per E-Mail – beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte und vom Verwaltungsgericht Wien an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Beschwerdeschrift vom 08.05.2026 war aus nachstehenden Gründen im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter in Behandlung zu ziehen: Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014, Rn. 5, m.w.N., betreffend einen per E-Mail eingebrachten Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung, sowie VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, Rn. 4, betreffend eine in ebensolcher Weise eingebrachte Revision). Dies betrifft auch eine einer E-Mail angehängte schriftliche Eingabe samt inkludierten Anträgen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014, Rn. 5, m.w.N., betreffend einen per E-Mail eingebrachten Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung, sowie VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, Rn. 4, betreffend eine in ebensolcher Weise eingebrachte Revision). Dies betrifft auch eine einer E-Mail angehängte schriftliche Eingabe samt inkludierten Anträgen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Hinweise, wonach die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail unzulässig ist, sich – unter Hinweis auf die BVwG-EVV – auch im Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts finden. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist eine Behörde – gegenständlich angesichts des § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht – nicht gehalten, gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. – aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht auf eine unzulässige Form der Einbringung nach dem BVwGG bzw. der BVwG-EVV übertragbar – die zu § 13 Abs. 2 AVG ergangene Entscheidung VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, Pkt. 3.8., m.w.N.). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist eine Behörde – gegenständlich angesichts des Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht – nicht gehalten, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche – aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht auf eine unzulässige Form der Einbringung nach dem BVwGG bzw. der BVwG-EVV übertragbar – die zu Paragraph 13, Absatz 2, AVG ergangene Entscheidung VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, Pkt. 3.8., m.w.N.). Dem von der Einschreiterin behaupteter Weise Vertretenen steht es aber unter Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Fristen – siehe Rechtsmittelbelehrung im Schubhaftbescheid – natürlich offen, eine rechtskonforme Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (auf die angeführte Art und Weise) einzubringen. In diesem Sinne war daher die Beschwerde ohne weitere Veranlassung (wie der Anordnung zur Verbesserung hinsichtlich der Form der Einbringung) zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu die oben unter den Erwägungen zu Spruchpunkt A I. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu die oben unter den Erwägungen zu Spruchpunkt A römisch eins. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2343208.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.