Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 8§ 10§ 57§ 58§ 55§ 46a§ 9Art. 8§ 52§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW170 2332294-1 Spruch, W170 2332294-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der in Österreich unbescholten ist. Seine Identität steht fest. 1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der in Österreich unbescholten ist. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 17.11.2025, 1327801106/223162592, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.
- Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 17.11.2025, 1327801106/223162592, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 20.11.2025 zugestellt, die dagegen gerichtete Beschwerde am 12.12.2025, via E-Mail der Behörde übermittelt. In der am 31.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner anwesenden Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück. In der am 31.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner anwesenden Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurück. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Gouvernement Ar Raqqa, geboren und aufgewachsen, er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Heirat 2008 gelebt, danach ist er mit seiner Familie nach XXXX gegangen wo er bis etwa 2011 oder 2012 lebte. Daraufhin zog der Beschwerdeführer aufgrund des Kriegsausbruches zurück nach XXXX , Gouvernement Ar Raqqa, und blieb dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende
- 1.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , Gouvernement Ar Raqqa, geboren und aufgewachsen, er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Heirat 2008 gelebt, danach ist er mit seiner Familie nach römisch 40 gegangen wo er bis etwa 2011 oder 2012 lebte. Daraufhin zog der Beschwerdeführer aufgrund des Kriegsausbruches zurück nach römisch 40 , Gouvernement Ar Raqqa, und blieb dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende
- XXXX liegt nur knapp außerhalb der XXXX , es ist etwa 11-12 km entfernt. Die XXXX sowie XXXX im Gouvernement Ar Raqqa sind in Hand der Übergangsregierung. römisch 40 liegt nur knapp außerhalb der römisch 40 , es ist etwa 11-12 km entfernt. Die römisch 40 sowie römisch 40 im Gouvernement Ar Raqqa sind in Hand der Übergangsregierung. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Syrien hat der Beschwerdeführer sieben Jahre die Grundschule besucht und danach in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Zwischen 2000 und 2003 leistete er seinen Grundwehrdienst und war danach bei der Landwirtschaftsvereinigung angestellt bzw. betrieb seine eigenen Landwirtschaft bis Kriegsausbruch, danach betrieb er etwa zwei Jahre ein eigenes kleines Café. Der Beschwerdeführer hat auch in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers, zwei seiner Brüder und sechs Schwestern leben in Syrien in XXXX , Gouvernement Ar Raqqa. Sowohl der Vater als auch die Brüder haben jeweils eine eigene Landwirtschaft und verdienen so ihren Lebensunterhalt. Der Vater des Beschwerdeführers, zwei seiner Brüder und sechs Schwestern leben in Syrien in römisch 40 , Gouvernement Ar Raqqa. Sowohl der Vater als auch die Brüder haben jeweils eine eigene Landwirtschaft und verdienen so ihren Lebensunterhalt. 1.
- Die Sicherheitslage in XXXX oder XXXX , Gouvernement Ar Raqqa, ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.1.
- Die Sicherheitslage in römisch 40 oder römisch 40 , Gouvernement Ar Raqqa, ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. XXXX oder XXXX , Gouvernement Ar Raqqa, sind sicher und legal etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon möglich. Diese sind in der Hand der syrischen Übergangsregierung. römisch 40 oder römisch 40 , Gouvernement Ar Raqqa, sind sicher und legal etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon möglich. Diese sind in der Hand der syrischen Übergangsregierung. 1.
- Der Beschwerdeführer kann in XXXX oder XXXX , Gouvernement Ar Raqqa, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Der Beschwerdeführer kann in römisch 40 oder römisch 40 , Gouvernement Ar Raqqa, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder, einen Cousin sowie dessen Söhne und weitschichtigere Verwandte und steht mit diesen in Kontakt, wobei der Kontakt zu den entfernteren Verwandten lediglich oberflächlich ist. Der Beschwerdeführer hat Arbeitskollegen, aber keinen darüber hinausgehenden Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs besucht; er hat nur minimale Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich derzeit keine Kurse, Vereine, eine Schule oder eine Universität. Er arbeitet derzeit in einem Restaurant und verdient davon seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer ist etwa seit September 2022 in Österreich, seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte nicht legal und er hatte bisher nur ein auf das Asylverfahren bzw. den Status des Asylberechtigten gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft; die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises ergaben dessen Unbedenklichkeit. Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergeben sich aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. in der Tagsatzung vom 31.03.2026 ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll dieser Tagsatzung (Verh.-Schr. vom 31.03.2026, S. 14), diese erfolgten nach Beratung mit der Rechtsvertreterin und bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese ihn über die Folgen der Zurückziehung aufgeklärt habe.2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergeben sich aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in der Tagsatzung vom 31.03.2026 ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll dieser Tagsatzung (Verh.-Schr. vom 31.03.2026, S. 14), diese erfolgten nach Beratung mit der Rechtsvertreterin und bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese ihn über die Folgen der Zurückziehung aufgeklärt habe. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes und den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers sowie seiner Ausreise aus den im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Feststellung, dass sowohl XXXX als auch der Ort XXXX in der Hand der Übergangsregierung ist, ist auf eine Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ sowie https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zu verweisen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes und den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers sowie seiner Ausreise aus den im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Feststellung, dass sowohl römisch 40 als auch der Ort römisch 40 in der Hand der Übergangsregierung ist, ist auf eine Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ sowie https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zu verweisen. Dies wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein, sowie aus dessen Alter und dem Umstand, dass nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Ebenso ergibt sich die Feststellung zu seinem Grundwehrdienst aus den gleichbleibenden Angaben, sowie dem vorgelegten Militärbuch. Die Feststellungen zu den Verwandten des Beschwerdeführers in Syrien und deren Beschäftigungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Vor der Behörde gab der Beschwerdeführer zwar noch an, seine Brüder, sein Vater und eine Schwester würden im Libanon leben, jedoch klärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf, dass seine Verwandten nach dem Sturz des Assad Regimes nach Syrien zurückgekehrt seien; dies steht auch im Einklang mit der sich aus den Länderinformationen ergebenden allgemeinen Lage, wonach das Ende des Assad Regimes eine große Rückkehrwelle auslöste. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen insbesondere der EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 (in Folge: Country Guidance). Aus diesem kann entnommen werden, dass von ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) im Zeitraum 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 in der Provinz Raqqa 426 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 17,2 Sicherheitsvorfälle pro Woche) verzeichnet wurden, wobei die Mehrzahl Vorfälle von Explosionen/Ferngewalt waren die ihren Höhepunkt im Jänner 2025 hatten und nach März stark zurückgingen. Gewalttaten gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend berichtet. Auch von Gefechten wurden über diesen Zeitraum hinweg berichtet, wobei nach März 2025 ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Mai 2025 wurden, im Vergleich zu den beiden Vormonaten eine höhere Zahl an Gefechten verzeichnet. Im Zeitraum vom 01.
- 2025 bis 26.09.2025 wurden in Raqqa 127 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 7,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 553 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,2 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte die SNHR 42 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 5 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 11 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 1 zivilem Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 53 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 6 zivilen Todesfällen pro 100.000 Einwohner für den gesamten Berichtszeitraum (Country Guidance, S. 83f). Der Bericht kommt angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 auf die Sicherheitslage, die sich in der im Vergleich zur Zeit vor dem Abkommen geringen Zahl ziviler Todesopfer widerspiegeln, des Schemas der Gewalt, die offenbar größtenteils gezielt erfolgt, des Rückgangs der Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Januar und Februar 2025 sowie der Zahl der Rückkehrer, zu dem Schluss, dass in der Provinz Raqqa willkürliche Gewalt stattfindet, wenn auch nicht in hohem Maße (EUAA, Country Guidance, S. 84). Diese EUAA-Richtlinien haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „Indizwirkung“ und wäre bei einem Abweichen nur begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen wird (VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439). Grundsätzlich wäre daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Raqqa und damit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zwar nicht völlig stabil ist, aber die Sicherheitsvorfälle nicht eine derartige Intensität und Frequenz erreichen, dass der Beschwerdeführer bei bloßer Anwesenheit im Herkunftsgebiet einer Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Der EUAA-Bericht ist aus Dezember 2025, zu diesem Zeitpunkt war das Gouvernement ar-Raqqa noch unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Wie aus dem aktuellste Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13, vom 28.02.2026 (in Folge: LI) hervorgeht, kam es im Januar 2026 in der syrischen Region Deir ez-Zour zu schweren Kämpfen zwischen der syrischen Regierung und den SDF (Syrian Democratic Forces) und hielten diese auch an, nachdem die SDF angekündigt hatten, sich teilweise zurückzuziehen. Nachdem es in mehreren überwiegend arabischen Städten zu Aufständen gegen die SDF kam, brach deren Kontrolle in den Regionen ar-Raqqa und Deir ez-Zour schnell zusammen. Nach mehreren Waffenstillstandsabkommen kam es trotz anfänglicher Spannungen und weiterer Gefechte zu einem umfassenden Waffenstillstand; die syrische Regierung und die kurdisch geführte SDF gaben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt. Nach Bekanntgabe dies Vereinbarung stabilisierte sich die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa (LIB S. 60f). Nach Einstellung der aus dem Zusammenstoß der SDF und der Übergangsregierung resultierenden Kämpfe, ergibt sich daher auch nach Berücksichtigung der aktuellen Situation und Einbeziehung mehrerer Länderberichte im Herkunftsgebiet keine derartige Sicherheitslage, die für den Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit eine reale Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit bedeuten würde. Dass und wie XXXX erreichbar sind geht aus den Länderberichten hervor, aus denen sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt. So ergibt sich aus dem Regional Flash Update #52 zu Situation in Syrien vom 08.11.2025, dass seit dem 08.12.2024 bis zum 06.12.2025 1.208.802 Syrer nach Syrien zurückgekehrt seien, wobei die meisten Rückkehrer aus der Türkei, gefolgt vom Libanon und Jordanien kommen. Aus den LI geht hervor, die Übergangsregierung die Grenzübergänge zur Türkei (mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe von Qamishli), sowie die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak (LI S. 330) kontrolliert. Mit Stand 01.02.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Mit Stand 19.01.2026 sind
Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar. Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden. Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren
den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst . Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (LI, S. 331). Angesichts dessen und der in den Berichten dargestellten sehr hohen Zahl an Rückkehrern und da gegenteilige Berichte nicht vorliegen kann von einer sicheren und legalen Möglichkeit der Rückreise ausgegangen werden, zumal auch der Flughafen von Damaskus als Einreisemöglichkeit zur Verfügung steht. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft (siehe zu alledem LI, S. 328).Dass und wie römisch 40 erreichbar sind geht aus den Länderberichten hervor, aus denen sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt. So ergibt sich aus dem Regional Flash Update #52 zu Situation in Syrien vom 08.11.2025, dass seit dem 08.12.2024 bis zum 06.12.2025 1.208.802 Syrer nach Syrien zurückgekehrt seien, wobei die meisten Rückkehrer aus der Türkei, gefolgt vom Libanon und Jordanien kommen. Aus den LI geht hervor, die Übergangsregierung die Grenzübergänge zur Türkei (mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe von Qamishli), sowie die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak (LI S. 330) kontrolliert. Mit Stand 01.02.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Mit Stand 19.01.2026 sind
Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar. Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden. Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren
den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst . Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (LI, S. 331). Angesichts dessen und der in den Berichten dargestellten sehr hohen Zahl an Rückkehrern und da gegenteilige Berichte nicht vorliegen kann von einer sicheren und legalen Möglichkeit der Rückreise ausgegangen werden, zumal auch der Flughafen von Damaskus als Einreisemöglichkeit zur Verfügung steht. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft (siehe zu alledem LI, S. 328). 2.
- Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die humanitäre Lage in Syrien erweist sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie bezüglich der Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt. Dabei wird nicht verkannt, dass besonders Zentral-ar-Raqqa einen der wichtigsten humanitären Krisenherde darstellt (LI, S. 374f). Aus dem aktuellsten Bericht der EUAA, COI Query: Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments aus Oktober 2025 (in Folge: EUAA COI Query Oktober 2025) geht zudem hervor, dass Raqqa die am wenigsten förderlichen Bedingungen für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern aufwies (EUAA COI Query Oktober 2025, S. 44). Der Beschwerdeführer verfügt allerdings über eine Vielzahl von Verwandten in der Region und haben sowohl seine beiden Brüder als auch sein Vater eigene Landwirtschaften, sodass er hinsichtlich Wohn- und Arbeitsmöglichkeit auf ein breites Unterstützungsnetzwerk zugreifen wird können. Dass der Beschwerdeführer – wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – nicht bei seinen Verwandten unterkommen kann ist nicht glaubwürdig, da er selbst angab, ein gutes Verhältnis zu seinen Brüdern zu haben und lediglich pauschal angab, dass man ihn als Mann nicht unterbringen könne. Aufgrund der konkreten Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu sehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine existenzbedrohende Notlage droht. Dies ergibt sich aus den zu 1.
- festgestellten familiären Anknüpfungspunkten in Syrien, der Wohnmöglichkeit und seiner Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist ein junger und arbeitsfähiger Mann der über langjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Da es dem Beschwerdeführer in Syrien sowie in der Türkei stets gelang, eine Beschäftigung zu finden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion, in welcher er auch Verwandte hat, die ihn allenfalls unterstützen könnten, eine Beschäftigung finden kann, um seine Existenz zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien – auch unter Beachtung der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage – in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Familie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden. Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien – und insbesondere in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Mit Stand 17.06.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (LI, S. 458). So gab auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Vater und seine Brüder nach dem Sturz des Assad-Regimes nach Syrien zurückgekehrt seien. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich der im Bundesgebiet lebenden Verwandten und des (fehlenden) Freundeskreises des Beschwerdeführers in Österreich aus dessen diesbezüglichen Angaben. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer besuchten Kursen und Vereinen, seiner Deutschkenntnisse sowie seiner derzeitigen Beschäftigung ergeben sich die Feststellungen aus dessen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Art und Dauer der Einreise und des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I. (Asyl):3.
- Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. (Asyl): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
§ 28Abs. 1 Vw
GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. in der Tagsatzung vom 31.03.2026 zurückgezogen hat, ist das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. einzustellen. Spruchpunkt I. ist somit in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. in der Tagsatzung vom 31.03.2026 zurückgezogen hat, ist das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. einzustellen. Spruchpunkt römisch eins. ist somit in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz):3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz): 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.
- Daher wird zunächst zu prüfen sein ob für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde und sollte das der Fall sein ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 3.2.
- Daher wird zunächst zu prüfen sein ob für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde und sollte das der Fall sein ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 3.2.
- Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist es anhand der Länderberichte nicht zu erkennen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, also in XXXX , Gouvernement Ar Raqqa derart darstellt, dass bereits durch die reine Anwesenheit des Beschwerdeführer im Ort es geradezu wahrscheinlich schiene, dass dieser Opfer eines Gewaltaktes würde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist es anhand der Länderberichte nicht zu erkennen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, also in römisch 40 , Gouvernement Ar Raqqa derart darstellt, dass bereits durch die reine Anwesenheit des Beschwerdeführer im Ort es geradezu wahrscheinlich schiene, dass dieser Opfer eines Gewaltaktes würde. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Wie festgestellt ist die wirtschaftliche Lage in Syrien, insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, zwar nach wie vor angespannt, es liegen jedoch nicht derart exzeptionelle Umstände vor, dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation vorfinden. Vielmehr kann der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Berufserfahrung und seinem Unterstützungsnetzwerk bei Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, wenn auch unter anfänglichen Schwierigkeiten, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung):3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung): 3.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt. 3.3.2.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.3.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.3.3.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens
Art. 8EMRK entgegensteht (vgl. etwa Vw
GH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens
Artikel 8, EMRK entgegensteht vergleiche etwa Vw
GH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN.). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (vgl. VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung vergleiche VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder, einen Cousin sowie dessen Söhne, einen Freundeskreis hat er jedoch nicht. Er arbeitet zwar, besucht aber keinerlei Kurse, Vereine oder eine Schule/Universität und verfügt zudem über nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten. Dies vermag aber weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253). 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder, einen Cousin sowie dessen Söhne, einen Freundeskreis hat er jedoch nicht. Er arbeitet zwar, besucht aber keinerlei Kurse, Vereine oder eine Schule/Universität und verfügt zudem über nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten. Dies vermag aber weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253). Hingegen ist seine Bindung an Syrien als wesentlich stärker anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, sozialisiert, besuchte dort die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft auch hat er dort noch seinen Vater zwei Brüder und sechs Schwestern. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag von seiner Geburt im Jahr XXXX an bis zum Jahr 2014 in Syrien. Hingegen ist seine Bindung an Syrien als wesentlich stärker anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, sozialisiert, besuchte dort die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft auch hat er dort noch seinen Vater zwei Brüder und sechs Schwestern. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag von seiner Geburt im Jahr römisch 40 an bis zum Jahr 2014 in Syrien. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs.
2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G zu erlassen. Es ist auch – wie bereits aus-geführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits aus-geführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. (Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. (Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist): 3.4.1.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche
§ 50Abs. 1 FPG in den Fällen des § 8 Abs. 1 Asyl
G und
§ 50Abs 2 FPG in den Fällen des § 3 Asyl
G.
§ 50Abs.
3 ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. 3.4.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche
Paragraph 50, Absatz eins, FPG in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und
Paragraph 50, Absatz 2, FPG in den Fällen des Paragraph 3, AsylG.
Paragraph 50, Absatz 3, ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Das Bestehen eines Sachverhaltes nach § 3 AsylG wurde mit dem rechtskräftigen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, eines nach § 8 Abs. 1 AsylG mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkte 3.
- und 3.2.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht (vgl. wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]). Das Bestehen eines Sachverhaltes nach Paragraph 3, AsylG wurde mit dem rechtskräftigen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, eines nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkte 3.
- und 3.2.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht vergleiche wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]). Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen. 3.4.2.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.4.2.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. daher abzuweisen.Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2332294.1.00