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{'item': 'W226 2293604-1'}

Obsah (19)§ 55Art. 133§ 10§ 8§ 34§ 366§ 9§ 57§ 52§ 46§ 53§ 50Art. 18§ 5§ 494a§ 22§ 2Artikel 1Artikel 66

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW226 2293604-1 Spruch, W226 2293604-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zuerkennungsverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seinem Vater, einem afghanischen Staatsangehörigen, und seinem Bruder, einem russischen Staatsangehörigen, am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seinem Vater, einem afghanischen Staatsangehörigen, und seinem Bruder, einem russischen Staatsangehörigen, am römisch 40 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.09.2013, Zl. 12 10.154 BAS, wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.09.2013, Zl. 12 10.154 BAS, wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
  2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF

„§ 8 Abs. 1 AsylG 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2016 erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF

„§ 8 Absatz eins, AsylG 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2016 erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich eingereist sei. Dem Vater des BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 betreffend den BF und seinen Vater vorliege. Beim BF handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem subsidiär schutzberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre. Dem BF sei daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen gewesen.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich eingereist sei. Dem Vater des BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend den BF und seinen Vater vorliege. Beim BF handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG

  1. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem subsidiär schutzberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre. Dem BF sei daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen gewesen. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom 18.01.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 30.01.2018 verlängert.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom 18.01.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.01.2018 verlängert. 1.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert. 1.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.
  3. Aberkennungsverfahren: 2.
  4. Mit Aktenvermerk vom 14.05.2020 leitete das BFA ein Verfahren betreffend den BF hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. 2.
  5. Mit Aktenvermerk vom 22.09.2020 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren aufgrund der Verurteilung des BF zu einer (lediglich) bedingten Freiheitsstrafe ein. 2.
  6. Mit Aktenvermerk vom 23.09.2021 leitete das BFA (neuerlich) ein Verfahren betreffend den BF hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass mit der Führung des Aberkennungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Urteiles im laufenden Strafverfahren des BF zugewartet werde. 2.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1,
  8. und
  9. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1,
  10. und
  11. Fall, Abs 2 SMG – unter Bedachtnahme auf das zu XXXX ergangene Urteil – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit in diesem Verfahren auf fünf Jahre verlängert.2.
  12. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG – unter Bedachtnahme auf das zu römisch 40 ergangene Urteil – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit in diesem Verfahren auf fünf Jahre verlängert. 2.
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

§ 366ZPO wurde der BF zur Zahlung von € 2.000,- an den Zweitangeklagten verurteilt.

Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Paragraph 366, ZPO wurde der BF zur Zahlung von € 2.000,- an den Zweitangeklagten verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. 2.

  1. Mit Schreiben vom 01.02.2024 erteilte das BFA dem BF Parteiengehör und forderte ihn auf, eine Stellungnahme im Aberkennungsverfahren sowie Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit, zum Privat- und Familienleben, ärztliche Atteste etc. vorzulegen. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass im Zuge des Verfahrens aufgrund seiner nunmehrigen Volljährigkeit geprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch vorliegen, zumal der BF den Status im Familienverfahren abgeleitet von seinem Vater erhalten habe. Das BFA gehe davon aus, dass der BF als lediger, arbeitsfähiger und gesunder junger Mann, der die russische Sprache auf Muttersprachenniveau beherrsche und in Russland Verwandte habe, bei einer Rückkehr in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da der BF in seinem Herkunftsland nie verfolgt worden sei, sei auch nunmehr von keiner asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen. Auch die Länderberichte würden es nicht erlauben, eine solche Gefährdungslage in der Russischen Föderation anzunehmen, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer realen Gefährdung des Rechts auf Leben ausgesetzt, einer Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF sei in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Im Drogenhandel sei ein hoher Unrechtsgehalt zu erblicken und würde es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handeln. Es sei davon auszugehen, dass vom BF eine „allgemeine Gefahr“ ausgehe. 2.
  2. Mit Stellungnahme vom 09.02.2024 führte der BF aus, dass er in ganz Russland keine Verwandten habe. Er sei mit acht Jahren nach Österreich gekommen, wo „viele Verwandte (Onkel, Tanten, Cousin, Cousinen, usw…)“ leben würden. Der BF habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, sei hier aufgewachsen und sozialisiert worden. In Österreich habe er die Schule besucht, habe in verschiedenen Kfz-Werkstätten Praktika gemacht, gearbeitet sowie das erste Lehrjahr als Kfz-Mechaniker absolviert. Die Lehre wolle er nach der Verbüßung seiner Haftstrafe abschließen. Seine Eltern habe er nie gefragt, warum sie nach Österreich geflüchtet seien, weil er jung gewesen sei. Mit der Zeit habe er sein Interesse und seine Erinnerungen an die Flucht vergessen und auch nicht mehr gefragt, warum sie damals nach Österreich gekommen seien. Er wisse nur, dass sein Vater „dort massive Probleme mit ein paar Personen“ gehabt habe. Worum es dabei gegangen sei, wisse er nicht. Der BF wisse, dass er Fehler begangen habe und bereue dies zutiefst. Er habe sich während der Haft sehr stark positiv verändert und wolle nach der Haft auf seinen eigenen Beinen stehen, um sein Leben in den Griff zu bekommen. Bei einer Rückkehr nach Russland würde man ihn sicherlich zum Militär einziehen, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Somit befürchte er, dass er an die Front gehen und dort kämpfen müsste, was er nicht wolle. Im Falle einer Weigerung würde man ihn vor ein Kriegsgericht bringen und ihn töten. 2.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2024 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438238-1/7E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 14.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

5 [FPG] wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

1 FPG aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit widerrufen (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2024 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438238-1/7E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid vom 14.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 5, [FPG] wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, FPG aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit widerrufen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Russische Föderation nicht (mehr) vorlägen. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF mit seinem Vater und Bruder in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF sei jedenfalls vom Bestehen eines Privatlebens in Österreich auszugehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet habe jedoch keine besondere Integration des BF in Österreich – etwa in Form von längerfristigen Beschäftigungen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen – festgestellt werden können. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei aktuell von einer negativen Prognose für das zukünftige Verhalten des BF auszugehen. Dies ergebe sich aus dem den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten des BF und seiner „ausgeprägten schädlichen Neigung“. Der BF habe nicht davor zurückgeschreckt, Heroin an Minderjährige zu verkaufen. In seiner Stellungnahme habe der BF nur von „Fehlern“ gesprochen. Den BF habe nicht einmal die Verbüßung seiner Haftstrafe davon abhalten können, eine weitere strafbare Handlung zu begehen und einem anderen Insassen in einer Justizanstalt brutal ins Gesicht zu schlagen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter des BF und weitere Verwandte noch in der Russischen Föderation leben. In Anbetracht der Schwere des Fehlverhaltens des BF, seiner Lebensumstände und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines für die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten, sowie zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Russische Föderation nicht (mehr) vorlägen. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF mit seinem Vater und Bruder in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF sei jedenfalls vom Bestehen eines Privatlebens in Österreich auszugehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet habe jedoch keine besondere Integration des BF in Österreich – etwa in Form von längerfristigen Beschäftigungen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen – festgestellt werden können. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei aktuell von einer negativen Prognose für das zukünftige Verhalten des BF auszugehen. Dies ergebe sich aus dem den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten des BF und seiner „ausgeprägten schädlichen Neigung“. Der BF habe nicht davor zurückgeschreckt, Heroin an Minderjährige zu verkaufen. In seiner Stellungnahme habe der BF nur von „Fehlern“ gesprochen. Den BF habe nicht einmal die Verbüßung seiner Haftstrafe davon abhalten können, eine weitere strafbare Handlung zu begehen und einem anderen Insassen in einer Justizanstalt brutal ins Gesicht zu schlagen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter des BF und weitere Verwandte noch in der Russischen Föderation leben. In Anbetracht der Schwere des Fehlverhaltens des BF, seiner Lebensumstände und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines für die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten, sowie zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ehemaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Unter einem wurde eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes einer Justizanstalt vom XXXX vorgelegt.2.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ehemaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Unter einem wurde eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes einer Justizanstalt vom römisch 40 vorgelegt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erreichen der Volljährigkeit kein Ereignis sei, welches für sich genommen eine Änderung der Sachlange darstellen würde, zumal mit steigendem Alter gleichzeitig auch die Entfremdung von einer Kultur, die eine Person als Minderjähriger – in einem vulnerablen Alter – verlassen habe, steige. Der BF habe durch das Erreichen der Volljährigkeit nicht „plötzlich“ besondere Qualifikationen erworben oder eine starke, erwachsene Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Ganz im Gegenteil sei der BF nach wie vor auf umfangreiche sozialarbeiterische Unterstützung und Hilfe durch seine Therapeutin und seine Familie angewiesen. Es habe sich keine Änderung in Hinblick auf seine Fähigkeit zur Existenzsicherung aus eigener Kraft ergeben. Den BF verbinde abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft nichts mehr mit seinem Heimatland. Der Kontakt zu seiner Mutter sei schon vor der Ausreise aus Russland abgebrochen. Sie stelle für den BF jedenfalls keinen Anknüpfungspunkt dar. Der BF habe auch keine Kontaktadresse der Mutter. Russisch spreche der BF nur in Grundzügen. Der BF lebe seit über 11,5 Jahren in Österreich und sei hier stark verwurzelt. Sein Vater und sein Bruder seien seine wichtigsten Bezugspersonen. Zu seinen Freunden und seiner Familie in Österreich habe der BF eine besonders enge Beziehung. Zu in Russland lebenden Verwandten habe der BF keine Bindung bzw. keinen Kontakt. Der BF habe die Straftaten in Österreich als Minderjähriger bzw. junger Erwachsener iSd JGG begangen. Die Strafhöhe habe sich stets im unteren Strafrahmen befunden. Der BF bereue seine Straftaten und strebe nach einem ordentlichen und rechtskonformen Leben in Österreich. Der BF habe in Österreich die Schule besucht sowie einen Teil seiner Kindheit und seine gesamte Jugend – somit die mitunter entwicklungsintensivsten Jahre seines Lebens – in Österreich verbracht. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration des BF und des langen Aufenthalts in Österreich sowie des in Österreich verankerten Familienlebens stelle eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen Art. 8 EMRK. Den BF verbinde abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft nichts mehr mit seinem Heimatland. Der Kontakt zu seiner Mutter sei schon vor der Ausreise aus Russland abgebrochen. Sie stelle für den BF jedenfalls keinen Anknüpfungspunkt dar. Der BF habe auch keine Kontaktadresse der Mutter. Russisch spreche der BF nur in Grundzügen. Der BF lebe seit über 11,5 Jahren in Österreich und sei hier stark verwurzelt. Sein Vater und sein Bruder seien seine wichtigsten Bezugspersonen. Zu seinen Freunden und seiner Familie in Österreich habe der BF eine besonders enge Beziehung. Zu in Russland lebenden Verwandten habe der BF keine Bindung bzw. keinen Kontakt. Der BF habe die Straftaten in Österreich als Minderjähriger bzw. junger Erwachsener iSd JGG begangen. Die Strafhöhe habe sich stets im unteren Strafrahmen befunden. Der BF bereue seine Straftaten und strebe nach einem ordentlichen und rechtskonformen Leben in Österreich. Der BF habe in Österreich die Schule besucht sowie einen Teil seiner Kindheit und seine gesamte Jugend – somit die mitunter entwicklungsintensivsten Jahre seines Lebens – in Österreich verbracht. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration des BF und des langen Aufenthalts in Österreich sowie des in Österreich verankerten Familienlebens stelle eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen Artikel 8, EMRK. Der BF verurteile die russische Politik sowie den Ukraine-Krieg zutiefst. Als Rückkehrer aus Europa, „der sich dem russischen Regime widersetzt und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde“, drohe dem BF eine Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF befürchte bei einer Rückkehr auch, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukraine-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Der BF lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Durch die drohende Einberufung zum Ukraine-Krieg habe der BF im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 garantierten Rechte zu befürchten, weshalb eine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 50

FPG nicht zulässig sei.Der BF verurteile die russische Politik sowie den Ukraine-Krieg zutiefst. Als Rückkehrer aus Europa, „der sich dem russischen Regime widersetzt und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde“, drohe dem BF eine Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF befürchte bei einer Rückkehr auch, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukraine-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Der BF lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Durch die drohende Einberufung zum Ukraine-Krieg habe der BF im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 garantierten Rechte zu befürchten, weshalb eine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 50, FPG nicht zulässig sei. 2.

  1. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 13.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BFA erstattete unter einem eine Stellungnahme, in welcher unter Bezugnahme auf die Beschwerdeausführungen angemerkt wurde, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 9 Monaten nicht von einer Verurteilung im untersten Bereich des Strafmaßes auszugehen sei – dies auch unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes. Angemerkt wurde auch, dass der BF im Alter von 9 Jahren von Russland nach Österreich gereist sei. Zuvor habe dieser gemeinsam mit seiner Mutter in Russland gelebt und die Schule besucht. Es sei davon auszugehen, dass der BF die russische Sprache ausreichend beherrsche. Im Übrigen wurde auf die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. 2.
  2. Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Empfehlungsschreiben seines Bruders und zweier Freunde sowie einen Lehrvertrag. 2.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Bericht seiner Bewährungshilfe, einen Therapiezwischenbericht des Vereins Grüner Kreis und das Ergebnis eines Drogentests. 2.
  4. Am 26.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF zu seinen Lebensumständen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Der Vater des BF wurde als Zeuge befragt. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil. 2.
  5. Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 übermittelte der BF eine Stellungnahme sowie ein Jahreszeugnis der Berufsschule von Jänner
  6. Ausgeführt wurde, dass der BF mittlerweile über einen langen, unbeanstandeten Wohlverhaltenszeitraum verfüge. Seine strafrechtlichen Verurteilungen seien nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgt. Der BF habe sein Leben nachhaltig stabilisiert und führe nunmehr ein geregeltes und integriertes Leben. Er befinde sich in einem aufrechten Lehrverhältnis, stehe regelmäßig mit der Bewährungshilfe in Kontakt und nehme kontinuierlich an suchttherapeutischen Maßnahmen teil. Diese Entwicklungen würden eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit sowie eine nachhaltige Resozialisierung belegen. Vom BF gehe keinerlei Gefährdung für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr aus. Seine positive Prognose werde insbesondere durch den langen Wohlverhaltenszeitraum, die stabile soziale Einbindung und die aktive Inanspruchnahme unterstützender Maßnahmen getragen. Der BF verfüge über einen gefestigten Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sei sozial, beruflich und therapeutisch integriert und habe seine gesamten Zukunftsperspektiven auf ein weiteres Leben in Österreich ausgerichtet. Unter Abwägung sämtlicher Umstände würden die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben des BF deutlich gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen überwiegen. Ein Eingriff in die Rechte des BF wäre weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G lägen vor.2.

  1. Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 übermittelte der BF eine Stellungnahme sowie ein Jahreszeugnis der Berufsschule von Jänner
  2. Ausgeführt wurde, dass der BF mittlerweile über einen langen, unbeanstandeten Wohlverhaltenszeitraum verfüge. Seine strafrechtlichen Verurteilungen seien nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgt. Der BF habe sein Leben nachhaltig stabilisiert und führe nunmehr ein geregeltes und integriertes Leben. Er befinde sich in einem aufrechten Lehrverhältnis, stehe regelmäßig mit der Bewährungshilfe in Kontakt und nehme kontinuierlich an suchttherapeutischen Maßnahmen teil. Diese Entwicklungen würden eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit sowie eine nachhaltige Resozialisierung belegen. Vom BF gehe keinerlei Gefährdung für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr aus. Seine positive Prognose werde insbesondere durch den langen Wohlverhaltenszeitraum, die stabile soziale Einbindung und die aktive Inanspruchnahme unterstützender Maßnahmen getragen. Der BF verfüge über einen gefestigten Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sei sozial, beruflich und therapeutisch integriert und habe seine gesamten Zukunftsperspektiven auf ein weiteres Leben in Österreich ausgerichtet. Unter Abwägung sämtlicher Umstände würden die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben des BF deutlich gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen überwiegen. Ein Eingriff in die Rechte des BF wäre weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG lägen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF spricht Russisch, Dari und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist in XXXX geboren und dort gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder aufgewachsen. In XXXX genoss der BF (eine zumindest rudimentäre) Schulbildung. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange der BF in seinem Herkunftsland Schulbildung genossen hat. Der BF beherrscht Russisch jedenfalls auf sehr gutem Niveau.Der BF ist in römisch 40 geboren und dort gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder aufgewachsen. In römisch 40 genoss der BF (eine zumindest rudimentäre) Schulbildung. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange der BF in seinem Herkunftsland Schulbildung genossen hat. Der BF beherrscht Russisch jedenfalls auf sehr gutem Niveau. Der BF reiste gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Ausreise aus ihrem Herkunftsland lebten – abgesehen von der Mutter des BF – auch noch weitere Verwandte des BF in Russland, so etwa seine Großmutter und seine Tante mütterlicherseits.Der BF reiste gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Ausreise aus ihrem Herkunftsland lebten – abgesehen von der Mutter des BF – auch noch weitere Verwandte des BF in Russland, so etwa seine Großmutter und seine Tante mütterlicherseits. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, „

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 vorliegt und dem Vater des BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet von seinem Vater) zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert.Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, „

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt und dem Vater des BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet von seinem Vater) zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert. In Österreich besuchte der BF zwei Jahre die Volksschule, fünf Jahre die Hauptschule und ein Jahr die Polytechnische Schule Betreffend den BF scheinen im Versicherungsdatenauszug folgende Beschäftigungszeiten in Österreich auf: 09.03.2021 – 09.06.2021: XXXX (Arbeiterlehrling); 12.07.2021 – 28.07.2021: XXXX (Arbeiter); 25.11.2021 – 16.12.2021: XXXX (geringfügig beschäftigter Arbeiter); 15.11.2024 – 05.01.2025: XXXX (Arbeiter); 03.04.2025 – 12.04.2025: XXXX (Arbeiter); 14.07.2025 – laufend: XXXX (Angestelltenlehrling); 06.02.2026 – laufend: XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter).Betreffend den BF scheinen im Versicherungsdatenauszug folgende Beschäftigungszeiten in Österreich auf: 09.03.2021 – 09.06.2021: römisch 40 (Arbeiterlehrling); 12.07.2021 – 28.07.2021: römisch 40 (Arbeiter); 25.11.2021 – 16.12.2021: römisch 40 (geringfügig beschäftigter Arbeiter); 15.11.2024 – 05.01.2025: römisch 40 (Arbeiter); 03.04.2025 – 12.04.2025: römisch 40 (Arbeiter); 14.07.2025 – laufend: römisch 40 (Angestelltenlehrling); 06.02.2026 – laufend: römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter). Der BF verfügt für die Zeit vom 14.07.2025 bis 07.03.2028 über eine Lehrlingsstelle für den Lehrberuf XXXX (Nutzfahrzeugtechnik, Systemelektronik) und besucht aktuell die Berufsschule. Der BF hat im Schuljahr 2025/2026 die zweite Fachklasse der Berufsschule abgeschlossen. Der BF arbeitet geringfügig als Security in der Gebäudeüberwachung. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verbringt am Wochenende Zeit mit Freunden, die er über seinen Bruder kennengelernt hat. Er geht trainieren und mach Fitness und Kampfsport (Boxen). Der BF verfügt für die Zeit vom 14.07.2025 bis 07.03.2028 über eine Lehrlingsstelle für den Lehrberuf römisch 40 (Nutzfahrzeugtechnik, Systemelektronik) und besucht aktuell die Berufsschule. Der BF hat im Schuljahr 2025 aus 2026, die zweite Fachklasse der Berufsschule abgeschlossen. Der BF arbeitet geringfügig als Security in der Gebäudeüberwachung. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verbringt am Wochenende Zeit mit Freunden, die er über seinen Bruder kennengelernt hat. Er geht trainieren und mach Fitness und Kampfsport (Boxen). Der BF wohnt aktuell mit seinem Vater, seinem Bruder und seiner Stiefmutter im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438234-1/6E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Vater des BF aus XXXX stamme und sich seit seinem

  1. Lebensjahr in Russland aufgehalten habe. Es könne nicht festgestellt werden, ob er einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Russischen Föderation oder die russische Staatsbürgerschaft besessen habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob er mit der Mutter seiner Söhne verheiratet ist und wo sich diese aufhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Russische Föderation verlassen habe, weil er durch Drittpersonen bedroht worden sei. Eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan – dem Herkunftsstaat – habe er nicht vorgebracht und hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ergebe, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan – mangels familiärer Anknüpfungspunkte – in eine aussichtlose Situation kommen könnte.Der Vater des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438234-1/6E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Vater des BF aus römisch 40 stamme und sich seit seinem
  2. Lebensjahr in Russland aufgehalten habe. Es könne nicht festgestellt werden, ob er einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Russischen Föderation oder die russische Staatsbürgerschaft besessen habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob er mit der Mutter seiner Söhne verheiratet ist und wo sich diese aufhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Russische Föderation verlassen habe, weil er durch Drittpersonen bedroht worden sei. Eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan – dem Herkunftsstaat – habe er nicht vorgebracht und hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ergebe, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan – mangels familiärer Anknüpfungspunkte – in eine aussichtlose Situation kommen könnte. Der Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX , ist russischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438239-1/7E, im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt.Der Bruder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist russischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438239-1/7E, im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt. Der Vater und der Bruder des BF leben als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Die Stiefmutter des BF, XXXX , geb. XXXX , ist russische Staatsangehörige und in Tschetschenien geboren. Sie reiste im Jahr 2010 (erstmals) in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens im Jahr 2011 nach Polen überstellt. Sie reiste im Jahr 2020 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens am 23.07.2020 nach Estland überstellt. Sie reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte zuletzt am 04.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die estnische Dublin-Behörde stimmte einem Aufnahmegesuch des BFA

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2024 wurde ihr Asylantrag ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Gegen sie wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Estland zulässig sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2025, GZ W232 1417983-4/11E, als unbegründet abgewiesen. Die Stiefmutter des BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.Die Stiefmutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist russische Staatsangehörige und in Tschetschenien geboren. Sie reiste im Jahr 2010 (erstmals) in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens im Jahr 2011 nach Polen überstellt. Sie reiste im Jahr 2020 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens am 23.07.2020 nach Estland überstellt. Sie reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte zuletzt am 04.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die estnische Dublin-Behörde stimmte einem Aufnahmegesuch des BFA

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2024 wurde ihr Asylantrag ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Gegen sie wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Estland zulässig sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2025, GZ W232 1417983-4/11E, als unbegründet abgewiesen. Die Stiefmutter des BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. Die Stiefmutter des BF hat nach wie vor Verwandte in Russland. Die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF sind weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht auf die Unterstützung des BF angewiesen. Der Bruder des BF arbeitet als Karosserietechniker in einer Autofirma. Der Vater des BF arbeitete bis vor kurzem im Lager einer Frischeisfirma. Aufgrund der Schließung des Unternehmens ist er aktuell arbeitslos, bezahlt jedoch nach wie vor den Mietzins für ihre Wohnung. Auch der BF ist weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht auf die Unterstützung seiner in Österreich aufhältigen Verwandten angewiesen. Der BF befindet sich seit XXXX in ambulanter Behandlung in einer Einrichtung des XXXX (Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen). Dort unterzieht er sich regelmäßig aufgrund einer Weisung nach §§ 50, 51 StGB einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG. Der BF hält die vereinbarten Termine ein. Die bisher durchgeführten Harnkontrollen bestätigten seine Drogenfreiheit.Der BF befindet sich seit römisch 40 in ambulanter Behandlung in einer Einrichtung des römisch 40 (Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen). Dort unterzieht er sich regelmäßig aufgrund einer Weisung nach Paragraphen 50, 51, StGB einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, SMG. Der BF hält die vereinbarten Termine ein. Die bisher durchgeführten Harnkontrollen bestätigten seine Drogenfreiheit. Der BF ist abgesehen davon gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente ein. 1.

  1. Zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Betreffend den BF scheinen im österreichischen Strafregister vier Verurteilungen auf: 1.2.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF – unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF – unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 87, Absatz eins, StGB – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I. in verabredeter Verbindung mit den Erst- und Zweitangeklagten am XXXX versucht hat, einer Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ihr gemeinsam mit seinen Mittätern Faustschläge und Fußtritte unter anderem gegen den Kopf versetzte, selbst als die Person bereits auf dem Boden lag, wodurch diese in Form eines Hämatoms an der Stirn, einer Kopfprellung und blutenden Wunden im Gesicht am Körper verletzt wurde;römisch eins. in verabredeter Verbindung mit den Erst- und Zweitangeklagten am römisch 40 versucht hat, einer Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ihr gemeinsam mit seinen Mittätern Faustschläge und Fußtritte unter anderem gegen den Kopf versetzte, selbst als die Person bereits auf dem Boden lag, wodurch diese in Form eines Hämatoms an der Stirn, einer Kopfprellung und blutenden Wunden im Gesicht am Körper verletzt wurde; II. am XXXX eine Person durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige wegen eines Raubes, für den die Erst- und Zweitangeklagten schuldig gesprochen wurden, zu nötigen versucht hat, indem er der Person via Instagram sinngemäß mitteilte, dass ihr 10-mal mehr passieren werde als einer näher genannten Person [bezogen auf das Opfer der zu I. angeklagten Handlungen], sollte sie die Anzeige nicht zurückziehen;römisch zwei. am römisch 40 eine Person durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige wegen eines Raubes, für den die Erst- und Zweitangeklagten schuldig gesprochen wurden, zu nötigen versucht hat, indem er der Person via Instagram sinngemäß mitteilte, dass ihr 10-mal mehr passieren werde als einer näher genannten Person [bezogen auf das Opfer der zu römisch eins. angeklagten Handlungen], sollte sie die Anzeige nicht zurückziehen; III. am 08.06.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter einer Person durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich in Form einer Prellung des Unterkiefers am Körper verletzt hat.römisch drei. am 08.06.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter einer Person durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich in Form einer Prellung des Unterkiefers am Körper verletzt hat. Dadurch hat der BF zu I. das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs 1 StGB, zu II. das Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs 1 StGB sowie zu III. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.Dadurch hat der BF zu römisch eins. das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB, zu römisch zwei. das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB sowie zu römisch drei. das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet und mit seiner ausdrücklich erteilten Zustimmung die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining bei XXXX zu absolvieren und dem Gericht innerhalb der Probezeit einen Nachweis darüber vorzulegen.Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet und mit seiner ausdrücklich erteilten Zustimmung die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining bei römisch 40 zu absolvieren und dem Gericht innerhalb der Probezeit einen Nachweis darüber vorzulegen. 1.2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF – unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 129 StGB – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde

§ 494aAbs 1 Z 2 i

Vm Abs 6 StPO abgesehen.1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF – unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 129, StGB – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO abgesehen. Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Zweitangeklagten als Beteiligte, teils gemeinsam mit drei abgesondert Verfolgten, anderen fremde bewegliche Sachen überwiegend durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar I. der BF gemeinsam mit dem Zweitangeklagten und zwei abgesondert Verfolgten römisch eins. der BF gemeinsam mit dem Zweitangeklagten und zwei abgesondert Verfolgten A. in einem Fahrradkeller einer Person ein Fahrrad im Wert von ca. € 400,- sowie bislang unbekannten Geschädigten zumindest zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen sowie einem weiteren bislang unbekannten Geschädigten ein Fahrrad unbekannten Wertes, indem sie es aus dem Fahrradständer rissen; B. bislang unbekannten Geschädigten mehrere Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie versuchten die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufzudrehen bzw. aufzubrechen, wobei die Taten beim Versuch blieben, da ihnen das Aufbrechen nicht gelang; C. bei einem Fahrradabstellplatz einer Person ein Fahrrad im Wert von ca. € 100,-, indem sie das Fahrradschloss auf unbekannte Weise aufbrachen; D. in einem Fahrradkeller einem bislang unbekannten Geschädigten die Griffe eines dort abgestellten Fahrrades unbekannten Wertes; II. der BF gemeinsam mit einem abgesondert Verfolgten bei einem Fahrradabstellplatz bislang unbekannten Geschädigten zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen. römisch zwei. der BF gemeinsam mit einem abgesondert Verfolgten bei einem Fahrradabstellplatz bislang unbekannten Geschädigten zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen. Dadurch hat der BF zu I. und II. das Vergehen des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB begangen.Dadurch hat der BF zu römisch eins. und römisch zwei. das Vergehen des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, Absatz eins, StGB begangen. Als mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurden die mehrfache Tatbegehung und eine einschlägige Vorstrafe gewertet. 1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX , XXXX , wurde der BF – unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 1 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG und unter Bedachtnahme auf das zu XXXX ergangene Urteil – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch

§ 494aAbs 6 St

PO die Probezeit in diesem Verfahren auf fünf Jahre verlängert.1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF – unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG und unter Bedachtnahme auf das zu römisch 40 ergangene Urteil – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch

Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit in diesem Verfahren auf fünf Jahre verlängert. Der dritten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 41,05-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 700 Gramm Heroin (beinhaltend 17,26 % Heroin, 0,82% Acetylcodein und 0,25% Monoacetylmorphin) im Zeitraum Juli 2021 bis XXXX anderen gewinnbringend überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich stattfanden und unter Umständen erfolgten, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen (§ 27 Abs 2a SMG), nämlich an näher bezeichneten Orten, und zwarrömisch eins. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 41,05-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 700 Gramm Heroin (beinhaltend 17,26 % Heroin, 0,82% Acetylcodein und 0,25% Monoacetylmorphin) im Zeitraum Juli 2021 bis römisch 40 anderen gewinnbringend überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich stattfanden und unter Umständen erfolgten, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen (Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG), nämlich an näher bezeichneten Orten, und zwar

  1. einer Person in mehreren Teilmengen insgesamt 30 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,- bis EUR 70,-;
  2. einer Person 2 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-;
  3. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 180 Gramm Heroin; teils entgeltlich zum Grammpreis von EUR 50,- teils unentgeltlich;
  4. einer Person in mehreren Teilmengen insgesamt 30 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-- bis EUR 60,-;
  5. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 15 Gramm Heroin; teils zum Grammpreis von EUR 50,- teils unentgeltlich;
  6. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 10 Gramm Heroin; teils entgeltlich zum Grammpreis von EUR 50,- teils unentgeltlich;
  7. einer Person 5 Gramm Heroin;
  8. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 4 Gramm Heroin teils zum unbekannten Grammpreis teils unentgeltlich;
  9. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 10 Gramm Heroin teils zum Grammpreis von EUR 80,- teils unentgeltlich;
  10. einer minderjährigen Person in zwei Teilmengen eine unbekannte Gesamtmenge Heroin zum unbekannten Grammpreis; 11 einer Person 0,5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,-;
  11. einer Person insgesamt 6 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,00;
  12. einer Person in zwei Teilmengen insgesamt 4 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-;
  13. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,- sowie unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;
  14. weiteren unbekannten Suchtgiftabnehmern insgesamt 398,5 Gramm Heroin; II./ Suchtgift ausschließlich für den eigenen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er im Zeitraum Jänner 2020 bis 23.01.2022 Heroin (beinhaltend Heroin) konsumiert und bei Personenkontrollen am 16.01.2022 im Besitz von 2,4 Gramm Heroin sowie am 23.01.2022 im Besitz von 8,1 Gramm Heroin war.römisch zwei./ Suchtgift ausschließlich für den eigenen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er im Zeitraum Jänner 2020 bis 23.01.2022 Heroin (beinhaltend Heroin) konsumiert und bei Personenkontrollen am 16.01.2022 im Besitz von 2,4 Gramm Heroin sowie am 23.01.2022 im Besitz von 8,1 Gramm Heroin war. Dadurch hat der BF zu I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1,
  15. und
  16. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, sowie zu II. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1,
  17. und
  18. Fall, Abs 2 SMG begangen.Dadurch hat der BF zu römisch eins. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sowie zu römisch zwei. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG begangen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis des BF gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung sowie der relativ lange Tatzeitraum gewertet. Der BF war zum Zeitpunkt der Verurteilung seit mehr als zwei Jahren suchtgiftabhängig und steigerte Mitte 2021 seinen täglichen Konsum von 0,2 bis 0,3 Gramm auf letztlich 2 Gramm Heroin pro Tag. Als sein Bedarf stieg, begann der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit für sich und auch teilweise für seine minderjährige Freundin Heroin zu beschaffen, indem er mit Suchtgiftabnehmern über sein Handy oder persönlich in Kontakt trat, wobei diese bei ihm eine gewisse Menge an Suchtgift „bestellten“. Sie übergaben in der Folge dem BF den ihnen genannten Bargeldbetrag, woraufhin der BF über einen verschlüsselten Nachrichtendienst mit einer Tätergruppierung in Kontakt trat, von der er die gewünschte Menge Heroin kaufte. Der BF nahm sich von dem ihm übergebenen Heroin eine kleine Menge für seinen Eigenbedarf und gab den Rest an seine Suchtgiftabnehmer weiter. Durch diese Vorgangsweise konnte der BF seinen eigenen Bedarf von rund 350 Gramm für den Zeitraum von Juli 2021 bis zu seiner Festnahme am XXXX decken. Der BF wusste, dass es sich bei den von ihm erworbenen, besessenen sowie weitergegebenen Substanzen um Suchtgift handelte, dessen Besitz und Weitergabe in Österreich verboten ist. Sein Wille umfasste von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran angeknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen längere Zeit hindurch seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Dem BF waren auch Art und Umfang der von ihm verhandelten Suchtgiftmengen bewusst, zumal er selbst regelmäßig Suchtgifte konsumierte.Der BF war zum Zeitpunkt der Verurteilung seit mehr als zwei Jahren suchtgiftabhängig und steigerte Mitte 2021 seinen täglichen Konsum von 0,2 bis 0,3 Gramm auf letztlich 2 Gramm Heroin pro Tag. Als sein Bedarf stieg, begann der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit für sich und auch teilweise für seine minderjährige Freundin Heroin zu beschaffen, indem er mit Suchtgiftabnehmern über sein Handy oder persönlich in Kontakt trat, wobei diese bei ihm eine gewisse Menge an Suchtgift „bestellten“. Sie übergaben in der Folge dem BF den ihnen genannten Bargeldbetrag, woraufhin der BF über einen verschlüsselten Nachrichtendienst mit einer Tätergruppierung in Kontakt trat, von der er die gewünschte Menge Heroin kaufte. Der BF nahm sich von dem ihm übergebenen Heroin eine kleine Menge für seinen Eigenbedarf und gab den Rest an seine Suchtgiftabnehmer weiter. Durch diese Vorgangsweise konnte der BF seinen eigenen Bedarf von rund 350 Gramm für den Zeitraum von Juli 2021 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 decken. Der BF wusste, dass es sich bei den von ihm erworbenen, besessenen sowie weitergegebenen Substanzen um Suchtgift handelte, dessen Besitz und Weitergabe in Österreich verboten ist. Sein Wille umfasste von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran angeknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen längere Zeit hindurch seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Dem BF waren auch Art und Umfang der von ihm verhandelten Suchtgiftmengen bewusst, zumal er selbst regelmäßig Suchtgifte konsumierte. 1.2.
  19. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

§ 366ZPO wurde der BF zur Zahlung von € 2.000,- an den Zweitangeklagten verurteilt.

Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde

§ 494aAbs 1 Z 2 St

PO abgesehen.1.2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Paragraph 366, ZPO wurde der BF zur Zahlung von € 2.000,- an den Zweitangeklagten verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen. Der vierten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX (als junger Erwachsener) in einer Justizanstalt eine Person vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch ein Zahn abbrach, ein weiterer Zahn zur Gänze herausfiel und die Person eine Zerrung der Nackenmuskulatur und eine Prellung mit Hämatombildung im Bereich der Oberlippe erlitt.Der vierten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 (als junger Erwachsener) in einer Justizanstalt eine Person vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch ein Zahn abbrach, ein weiterer Zahn zur Gänze herausfiel und die Person eine Zerrung der Nackenmuskulatur und eine Prellung mit Hämatombildung im Bereich der Oberlippe erlitt. Dadurch hat der BF das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.Dadurch hat der BF das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die drei Vorstrafen (eine einschlägige) und die Begehung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe gewertet. 1.2.

  1. Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX in Polizeianhaltezentren bzw. in Justizanstalten inhaftiert.1.2.
  2. Der BF war im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in Polizeianhaltezentren bzw. in Justizanstalten inhaftiert. Das Verhalten des BF in Strafhaft war zunächst durch Ordnungswidrigkeiten gekennzeichnet. Der BF befand sich in der Justizanstalt zuletzt im gelockerten Wohngruppenvollzug, war zur Arbeit im Betrieb Karosseriebautechnik eingeteilt und wurde bei Bedarf als Hausarbeiter eingesetzt. Von November 2022 bis Februar 2023 nahm der BF an einer Suchtgruppe teil und schloss die Sitzungen ab. Ab Juni 2023 nahm der BF in der Justizanstalt eine wöchentliche Einzeltherapie mit Fokus auf das Thema Sucht in Anspruch. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde ausgesprochen, dass der BF mit 28.07.2024 aus der Freiheitsstrafe entlassen und die restliche – mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX zu XXXX sowie des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX – verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen, dies vierteljährlich, beginnend mit 01.10.2024.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der BF mit 28.07.2024 aus der Freiheitsstrafe entlassen und die restliche – mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 sowie des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 – verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen, dies vierteljährlich, beginnend mit 01.10.
  3. Der BF hat nach wie vor Schmerzengeldforderung in der Höhe von € 2.000,- (siehe Punkt 1.2.4.) zu begleichen. 1.
  4. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF: Der BF wurde am XXXX

§ 22Abs 1 Z 1 i

Vm § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 angezeigt. Mit Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft wurde über ihn eine Geldstrafe von € 80,-verhängt.Der BF wurde am römisch 40

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 angezeigt. Mit Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft wurde über ihn eine Geldstrafe von € 80,-verhängt. Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom XXXX wurde über den BF wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG eine Geldstrafe von € 36,- verhängt.Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom römisch 40 wurde über den BF wegen einer Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG eine Geldstrafe von € 36,- verhängt. Mit (einer weiteren) Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 13.08.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG eine Geldstrafe von € 36,-verhängt.Mit (einer weiteren) Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 13.08.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG eine Geldstrafe von € 36,-verhängt. Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 5 sowie §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 200,- verhängt.Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz und Paragraphen 5, sowie Paragraphen eins und 2 Ziffer 5, der 98. Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 200,- verhängt. Mit (einer weiteren) Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 100,- verhängt.Mit (einer weiteren) Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz und Paragraphen eins und 2 Ziffer 5, der 98. Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 100,- verhängt. Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 21.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 5 sowie §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 300,- verhängt.Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 21.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz und Paragraphen 5, sowie Paragraphen eins und 2 Ziffer 5, der 98. Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 300,- verhängt. Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 19.02.2021 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 5 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der

  1. COVID-19-NotMV eine Geldstrafe von € 75,- verhängt.Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 19.02.2021 wurde über den BF wegen einer Übertretung von Paragraph 5, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der
  2. COVID-19-NotMV eine Geldstrafe von € 75,- verhängt. Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 01.04.2021 wurde über den BF wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 2 Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von € 100,- verhängt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am 22.01.2021 eine von Polizeibeamten ausgesprochene Anweisung, einen öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, trotz Abmahnung nicht befolgte und der durchgeführten Wegweisung nicht nachkam bzw. sich dieser widersetzte.Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 01.04.2021 wurde über den BF wegen einer Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von € 100,- verhängt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am 22.01.2021 eine von Polizeibeamten ausgesprochene Anweisung, einen öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, trotz Abmahnung nicht befolgte und der durchgeführten Wegweisung nicht nachkam bzw. sich dieser widersetzte. 1.
  3. Zur Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Der Beschwerdeführer stellt durch sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, haben sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020 nachhaltig verbessert. Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es wäre ihm möglich, selbständig einen Wohnsitz zu begründen und in der Russischen Föderation zu arbeiten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 23.12.2025 vom (Version 17): Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023). Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).

dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index

(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025) Quelle 2: ACLED 8.12.2025 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.

der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungs- verbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025):

Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025):

Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.202

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