1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.09.2013, Zl. 12 10.154 BAS, wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
„§ 8 Abs. 1 AsylG 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt.
G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2016 erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF
„§ 8 Absatz eins, AsylG 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2016 erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich eingereist sei. Dem Vater des BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren
G 2005 betreffend den BF und seinen Vater vorliege. Beim BF handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem subsidiär schutzberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre. Dem BF sei daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen gewesen.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich eingereist sei. Dem Vater des BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend den BF und seinen Vater vorliege. Beim BF handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG
G 2005 bis zum 30.01.2018 verlängert.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom 18.01.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.01.2018 verlängert. 1.
G 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert. 1.
Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Paragraph 366, ZPO wurde der BF zur Zahlung von € 2.000,- an den Zweitangeklagten verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. 2.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 14.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
5 [FPG] wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise
1 FPG aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit widerrufen (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2024 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438238-1/7E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid vom 14.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 5, [FPG] wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins, FPG aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit widerrufen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Russische Föderation nicht (mehr) vorlägen. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF mit seinem Vater und Bruder in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF sei jedenfalls vom Bestehen eines Privatlebens in Österreich auszugehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet habe jedoch keine besondere Integration des BF in Österreich – etwa in Form von längerfristigen Beschäftigungen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen – festgestellt werden können. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei aktuell von einer negativen Prognose für das zukünftige Verhalten des BF auszugehen. Dies ergebe sich aus dem den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten des BF und seiner „ausgeprägten schädlichen Neigung“. Der BF habe nicht davor zurückgeschreckt, Heroin an Minderjährige zu verkaufen. In seiner Stellungnahme habe der BF nur von „Fehlern“ gesprochen. Den BF habe nicht einmal die Verbüßung seiner Haftstrafe davon abhalten können, eine weitere strafbare Handlung zu begehen und einem anderen Insassen in einer Justizanstalt brutal ins Gesicht zu schlagen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter des BF und weitere Verwandte noch in der Russischen Föderation leben. In Anbetracht der Schwere des Fehlverhaltens des BF, seiner Lebensumstände und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines für die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten, sowie zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Russische Föderation nicht (mehr) vorlägen. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF mit seinem Vater und Bruder in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF sei jedenfalls vom Bestehen eines Privatlebens in Österreich auszugehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet habe jedoch keine besondere Integration des BF in Österreich – etwa in Form von längerfristigen Beschäftigungen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen – festgestellt werden können. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei aktuell von einer negativen Prognose für das zukünftige Verhalten des BF auszugehen. Dies ergebe sich aus dem den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten des BF und seiner „ausgeprägten schädlichen Neigung“. Der BF habe nicht davor zurückgeschreckt, Heroin an Minderjährige zu verkaufen. In seiner Stellungnahme habe der BF nur von „Fehlern“ gesprochen. Den BF habe nicht einmal die Verbüßung seiner Haftstrafe davon abhalten können, eine weitere strafbare Handlung zu begehen und einem anderen Insassen in einer Justizanstalt brutal ins Gesicht zu schlagen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter des BF und weitere Verwandte noch in der Russischen Föderation leben. In Anbetracht der Schwere des Fehlverhaltens des BF, seiner Lebensumstände und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines für die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten, sowie zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 2.
FPG nicht zulässig sei.Der BF verurteile die russische Politik sowie den Ukraine-Krieg zutiefst. Als Rückkehrer aus Europa, „der sich dem russischen Regime widersetzt und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde“, drohe dem BF eine Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF befürchte bei einer Rückkehr auch, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukraine-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Der BF lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Durch die drohende Einberufung zum Ukraine-Krieg habe der BF im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 garantierten Rechte zu befürchten, weshalb eine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 50, FPG nicht zulässig sei. 2.
G lägen vor.2.
Paragraph 55, AsylG lägen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren
G 2005 vorliegt und dem Vater des BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet von seinem Vater) zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020
G 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert.Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, „
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt und dem Vater des BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet von seinem Vater) zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert. In Österreich besuchte der BF zwei Jahre die Volksschule, fünf Jahre die Hauptschule und ein Jahr die Polytechnische Schule Betreffend den BF scheinen im Versicherungsdatenauszug folgende Beschäftigungszeiten in Österreich auf: 09.03.2021 – 09.06.2021: XXXX (Arbeiterlehrling); 12.07.2021 – 28.07.2021: XXXX (Arbeiter); 25.11.2021 – 16.12.2021: XXXX (geringfügig beschäftigter Arbeiter); 15.11.2024 – 05.01.2025: XXXX (Arbeiter); 03.04.2025 – 12.04.2025: XXXX (Arbeiter); 14.07.2025 – laufend: XXXX (Angestelltenlehrling); 06.02.2026 – laufend: XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter).Betreffend den BF scheinen im Versicherungsdatenauszug folgende Beschäftigungszeiten in Österreich auf: 09.03.2021 – 09.06.2021: römisch 40 (Arbeiterlehrling); 12.07.2021 – 28.07.2021: römisch 40 (Arbeiter); 25.11.2021 – 16.12.2021: römisch 40 (geringfügig beschäftigter Arbeiter); 15.11.2024 – 05.01.2025: römisch 40 (Arbeiter); 03.04.2025 – 12.04.2025: römisch 40 (Arbeiter); 14.07.2025 – laufend: römisch 40 (Angestelltenlehrling); 06.02.2026 – laufend: römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter). Der BF verfügt für die Zeit vom 14.07.2025 bis 07.03.2028 über eine Lehrlingsstelle für den Lehrberuf XXXX (Nutzfahrzeugtechnik, Systemelektronik) und besucht aktuell die Berufsschule. Der BF hat im Schuljahr 2025/2026 die zweite Fachklasse der Berufsschule abgeschlossen. Der BF arbeitet geringfügig als Security in der Gebäudeüberwachung. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verbringt am Wochenende Zeit mit Freunden, die er über seinen Bruder kennengelernt hat. Er geht trainieren und mach Fitness und Kampfsport (Boxen). Der BF verfügt für die Zeit vom 14.07.2025 bis 07.03.2028 über eine Lehrlingsstelle für den Lehrberuf römisch 40 (Nutzfahrzeugtechnik, Systemelektronik) und besucht aktuell die Berufsschule. Der BF hat im Schuljahr 2025 aus 2026, die zweite Fachklasse der Berufsschule abgeschlossen. Der BF arbeitet geringfügig als Security in der Gebäudeüberwachung. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verbringt am Wochenende Zeit mit Freunden, die er über seinen Bruder kennengelernt hat. Er geht trainieren und mach Fitness und Kampfsport (Boxen). Der BF wohnt aktuell mit seinem Vater, seinem Bruder und seiner Stiefmutter im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438234-1/6E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Vater des BF aus XXXX stamme und sich seit seinem
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2024 wurde ihr Asylantrag ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Gegen sie wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Estland zulässig sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2025, GZ W232 1417983-4/11E, als unbegründet abgewiesen. Die Stiefmutter des BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.Die Stiefmutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist russische Staatsangehörige und in Tschetschenien geboren. Sie reiste im Jahr 2010 (erstmals) in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens im Jahr 2011 nach Polen überstellt. Sie reiste im Jahr 2020 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens am 23.07.2020 nach Estland überstellt. Sie reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte zuletzt am 04.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die estnische Dublin-Behörde stimmte einem Aufnahmegesuch des BFA
Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2024 wurde ihr Asylantrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Gegen sie wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Estland zulässig sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2025, GZ W232 1417983-4/11E, als unbegründet abgewiesen. Die Stiefmutter des BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. Die Stiefmutter des BF hat nach wie vor Verwandte in Russland. Die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF sind weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht auf die Unterstützung des BF angewiesen. Der Bruder des BF arbeitet als Karosserietechniker in einer Autofirma. Der Vater des BF arbeitete bis vor kurzem im Lager einer Frischeisfirma. Aufgrund der Schließung des Unternehmens ist er aktuell arbeitslos, bezahlt jedoch nach wie vor den Mietzins für ihre Wohnung. Auch der BF ist weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht auf die Unterstützung seiner in Österreich aufhältigen Verwandten angewiesen. Der BF befindet sich seit XXXX in ambulanter Behandlung in einer Einrichtung des XXXX (Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen). Dort unterzieht er sich regelmäßig aufgrund einer Weisung nach §§ 50, 51 StGB einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG. Der BF hält die vereinbarten Termine ein. Die bisher durchgeführten Harnkontrollen bestätigten seine Drogenfreiheit.Der BF befindet sich seit römisch 40 in ambulanter Behandlung in einer Einrichtung des römisch 40 (Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen). Dort unterzieht er sich regelmäßig aufgrund einer Weisung nach Paragraphen 50, 51, StGB einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, SMG. Der BF hält die vereinbarten Termine ein. Die bisher durchgeführten Harnkontrollen bestätigten seine Drogenfreiheit. Der BF ist abgesehen davon gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente ein. 1.
Vm Abs 6 StPO abgesehen.1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF – unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 129, StGB – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO abgesehen. Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Zweitangeklagten als Beteiligte, teils gemeinsam mit drei abgesondert Verfolgten, anderen fremde bewegliche Sachen überwiegend durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar I. der BF gemeinsam mit dem Zweitangeklagten und zwei abgesondert Verfolgten römisch eins. der BF gemeinsam mit dem Zweitangeklagten und zwei abgesondert Verfolgten A. in einem Fahrradkeller einer Person ein Fahrrad im Wert von ca. € 400,- sowie bislang unbekannten Geschädigten zumindest zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen sowie einem weiteren bislang unbekannten Geschädigten ein Fahrrad unbekannten Wertes, indem sie es aus dem Fahrradständer rissen; B. bislang unbekannten Geschädigten mehrere Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie versuchten die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufzudrehen bzw. aufzubrechen, wobei die Taten beim Versuch blieben, da ihnen das Aufbrechen nicht gelang; C. bei einem Fahrradabstellplatz einer Person ein Fahrrad im Wert von ca. € 100,-, indem sie das Fahrradschloss auf unbekannte Weise aufbrachen; D. in einem Fahrradkeller einem bislang unbekannten Geschädigten die Griffe eines dort abgestellten Fahrrades unbekannten Wertes; II. der BF gemeinsam mit einem abgesondert Verfolgten bei einem Fahrradabstellplatz bislang unbekannten Geschädigten zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen. römisch zwei. der BF gemeinsam mit einem abgesondert Verfolgten bei einem Fahrradabstellplatz bislang unbekannten Geschädigten zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen. Dadurch hat der BF zu I. und II. das Vergehen des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB begangen.Dadurch hat der BF zu römisch eins. und römisch zwei. das Vergehen des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, Absatz eins, StGB begangen. Als mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurden die mehrfache Tatbegehung und eine einschlägige Vorstrafe gewertet. 1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX , XXXX , wurde der BF – unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 1 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG und unter Bedachtnahme auf das zu XXXX ergangene Urteil – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch
PO die Probezeit in diesem Verfahren auf fünf Jahre verlängert.1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF – unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG und unter Bedachtnahme auf das zu römisch 40 ergangene Urteil – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch
Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit in diesem Verfahren auf fünf Jahre verlängert. Der dritten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 41,05-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 700 Gramm Heroin (beinhaltend 17,26 % Heroin, 0,82% Acetylcodein und 0,25% Monoacetylmorphin) im Zeitraum Juli 2021 bis XXXX anderen gewinnbringend überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich stattfanden und unter Umständen erfolgten, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen (§ 27 Abs 2a SMG), nämlich an näher bezeichneten Orten, und zwarrömisch eins. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 41,05-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 700 Gramm Heroin (beinhaltend 17,26 % Heroin, 0,82% Acetylcodein und 0,25% Monoacetylmorphin) im Zeitraum Juli 2021 bis römisch 40 anderen gewinnbringend überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich stattfanden und unter Umständen erfolgten, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen (Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG), nämlich an näher bezeichneten Orten, und zwar
Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde
PO abgesehen.1.2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Paragraph 366, ZPO wurde der BF zur Zahlung von € 2.000,- an den Zweitangeklagten verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen. Der vierten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX (als junger Erwachsener) in einer Justizanstalt eine Person vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch ein Zahn abbrach, ein weiterer Zahn zur Gänze herausfiel und die Person eine Zerrung der Nackenmuskulatur und eine Prellung mit Hämatombildung im Bereich der Oberlippe erlitt.Der vierten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 (als junger Erwachsener) in einer Justizanstalt eine Person vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch ein Zahn abbrach, ein weiterer Zahn zur Gänze herausfiel und die Person eine Zerrung der Nackenmuskulatur und eine Prellung mit Hämatombildung im Bereich der Oberlippe erlitt. Dadurch hat der BF das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.Dadurch hat der BF das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die drei Vorstrafen (eine einschlägige) und die Begehung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe gewertet. 1.2.
Vm § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 angezeigt. Mit Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft wurde über ihn eine Geldstrafe von € 80,-verhängt.Der BF wurde am römisch 40
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 angezeigt. Mit Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft wurde über ihn eine Geldstrafe von € 80,-verhängt. Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom XXXX wurde über den BF wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG eine Geldstrafe von € 36,- verhängt.Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom römisch 40 wurde über den BF wegen einer Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG eine Geldstrafe von € 36,- verhängt. Mit (einer weiteren) Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 13.08.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG eine Geldstrafe von € 36,-verhängt.Mit (einer weiteren) Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 13.08.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG eine Geldstrafe von € 36,-verhängt. Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 5 sowie §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 200,- verhängt.Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz und Paragraphen 5, sowie Paragraphen eins und 2 Ziffer 5, der 98. Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 200,- verhängt. Mit (einer weiteren) Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 100,- verhängt.Mit (einer weiteren) Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz und Paragraphen eins und 2 Ziffer 5, der 98. Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 100,- verhängt. Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 21.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 5 sowie §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 300,- verhängt.Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 21.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz und Paragraphen 5, sowie Paragraphen eins und 2 Ziffer 5, der 98. Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 300,- verhängt. Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 19.02.2021 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 5 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).
OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).
OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).
dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index
der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.
der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungs- verbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte
Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte
Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025):
Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025):
Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.202
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.