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{'item': 'W235 2338528-1'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133§ 29Art. 12§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3Art. 24Art. 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW235 2338528-1 Spruch, W235 2338528-1/5E W235 2338529-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und ein Staatsangehöriger von Mali. Die Zweitbeschwerdeführerin ist hingegen eine Staatsbürgerin der Ukraine. Nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am 07.12.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an Familienangehörigen in Österreich nur seine mitgereiste Tochter (= Zweitbeschwerdeführerin) habe. Seit 2022 habe er mit seiner Tochter in der Slowakei gelebt. Sie gehe dort zur Schule. Er leide an keinen Krankheiten. Der Erstbeschwerdeführer sei 2010 mit seinem eigenen Reisepass legal von Mali in die Ukraine gereist, um dort zu studieren. Danach habe er bis XXXX .03.2022 in der Ukraine gelebt und sei an diesem Tag wegen des Krieges in die Slowakei ausgereist. Dort habe er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt. Aber es habe keine Hilfe gegeben. Von der Slowakei aus hätten sie am heutigen Tag nach Deutschland einreisen wollen, seien jedoch nach Österreich zurückgewiesen worden. Der Erstbeschwerdeführer wolle nunmehr mit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bleiben, weil er glaube, dass es hier viele Möglichkeiten gebe. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an Familienangehörigen in Österreich nur seine mitgereiste Tochter (= Zweitbeschwerdeführerin) habe. Seit 2022 habe er mit seiner Tochter in der Slowakei gelebt. Sie gehe dort zur Schule. Er leide an keinen Krankheiten. Der Erstbeschwerdeführer sei 2010 mit seinem eigenen Reisepass legal von Mali in die Ukraine gereist, um dort zu studieren. Danach habe er bis römisch 40 .03.2022 in der Ukraine gelebt und sei an diesem Tag wegen des Krieges in die Slowakei ausgereist. Dort habe er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt. Aber es habe keine Hilfe gegeben. Von der Slowakei aus hätten sie am heutigen Tag nach Deutschland einreisen wollen, seien jedoch nach Österreich zurückgewiesen worden. Der Erstbeschwerdeführer wolle nunmehr mit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bleiben, weil er glaube, dass es hier viele Möglichkeiten gebe. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Slowakei für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Erstbeschwerdeführer nachweislich am XXXX .12.2025 übernommen. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Slowakei für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Erstbeschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .12.2025 übernommen. Im Rahmen der Erstbefragung wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt: ● Reisepass der Republik Mali, ausgestellt auf den Erstbeschwerdeführer; ● ukrainische Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin; ● ukrainischer Staatsbürgerschaftsnachweis der Zweitbeschwerdeführerin; ● Schreiben bzw. Bescheide betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, das ihnen in der Slowakei ein Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie zukommt; ● slowakische Aufenthaltstitel beider Beschwerdeführer und ● Online-Tickets der Beschwerdeführer vom XXXX .12.2025 von Bratislava nach München;  Online-Tickets der Beschwerdeführer vom römisch 40 .12.2025 von Bratislava nach München; 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2026 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2026 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei Mit Schreiben vom 17.02.2026 stimmte die slowakische Dublinbehörde der Aufnahme der beiden Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte, dass den Beschwerdeführern aktuell vorübergehender Schutz in der Slowakei zukommt.Mit Schreiben vom 17.02.2026 stimmte die slowakische Dublinbehörde der Aufnahme der beiden Beschwerdeführer

Artikel 12

, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte, dass den Beschwerdeführern aktuell vorübergehender Schutz in der Slowakei zukommt. 1.

  1. Am 23.02.2026 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer zunächst angab, dass seine Angaben auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelten würden. Er habe das Sorgerecht, da sie schon lange keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter hätten. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei in der Ukraine, aber wo sie genau sei, wisse er nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ukrainische Staatsangehörige, weil sie dort geboren und ihre Mutter ukrainische Staatsangehörige sei. Der Erstbeschwerdeführer fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und auch die Zweitbeschwerdeführerin leide nicht an schwerwiegenden Erkrankungen. Sie hätten keine Angehörigen oder Verwandte in Österreich. Es sei richtig, dass der Erstbeschwerdeführer seit 2010 in der Ukraine studiert habe und im März 2022 in die Slowakei ausgereist sei, wo er bis zu seiner Weiterreise nach Deutschland aufhältig gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten drei Jahre in der Slowakei gelebt. Sie hätten die Slowakei verlassen, weil sie dort nicht richtig akzeptiert worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Schule gemobbt worden und habe nicht mehr zur Schule gehen wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Job und seine Wohnung verloren. Alle Schüler in ihrer Klasse und auch der Klassenvorstand hätten die Zweitbeschwerdeführerin gemobbt. Diesbezüglich gebe es auch eine Bestätigung des Schuldirektors, dem der Erstbeschwerdeführer die Situation geschildert habe und der Direktor ihm glaube. Auf Vorhalt des Schreibens der slowakischen Behörden, dass er und die Zweitbeschwerdeführerin in der Slowakei in Besitz von gültigen Aufenthaltstitel seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies alle bekommen hätten, die von der Ukraine in die Slowakei gekommen seien. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus Österreich in die Slowakei auszuweisen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er dies nicht könne. Er habe alles verloren. Er habe seine Arbeit verloren und habe keine Wohnung mehr. Die Zweitbeschwerdeführerin könne nicht in die Schule gehe. Es sei gefährlich dort und sie würden niemanden kennen. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Job in einer Autowaschanlage verloren, weil es weniger Kunden gegeben habe und ihn der Besitzer nicht mehr bezahlen habe können. Der Erstbeschwerdeführer habe nach dem besten Land für die Zweitbeschwerdeführerin gesucht, damit sie studieren könne. Auf die Frage, warum er sich nicht nach einem anderen Arbeitsplatz umgesehen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nach dem besten Land für die Zweitbeschwerdeführerin gesucht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Slowakei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nicht zurückwolle. Dort sei es nicht gut für die Beschwerdeführer gewesen. Er wolle ein besseres Land für die Zweitbeschwerdeführerin und wolle arbeiten. Vorgelegt wurde das angesprochene Bestätigungsschreiben des Schuldirektors der Zweibeschwerdeführerin.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei

Art. 12Abs.

1 oder Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung in die Slowakei zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei

Artikel 12

, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung in die Slowakei zulässig ist.

  1. Gegen diese Bescheide erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 11.03.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde eingangs ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei Aufenthaltstitel für Vertriebene erhalten hätten. Sie hätten zwar über eine Wohnung verfügt, jedoch keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zudem aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit und Hautfarbe gemobbt und geschlagen worden, wobei eine polizeiliche Anzeige vorliege. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei als aus der Ukraine Vertriebene über einen vorübergehenden Schutzstatus nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie verfügen würden. Dieser Status als Vertriebene begründe jedoch keine Dublin-Zuständigkeit und sei dem internationalen Schutzverfahren nicht gleichgestellt. Dieser Status sei nicht mit einem Asylverfahren, einem Visum oder einer sonstigen Zuständigkeitsbegründung nach Art. 12 Dublin III-VO vergleichbar. Aus dem bloßen Erhalt eines temporären Schutzstatus in der Slowakei könne keine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO abgeleitet werden. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Slowakei nicht als Asylwerber, sondern als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen registriert worden. Art. 12 Dublin III-VO sei nicht anwendbar, da der Erstbeschwerdeführer kein gültiges Visum für die Slowakei besessen habe und dort nur aufgrund des Familiennachzugs zur Zweitbeschwerdeführerin Aufenthalt erhalten habe.
  2. Gegen diese Bescheide erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 11.03.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde eingangs ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei Aufenthaltstitel für Vertriebene erhalten hätten. Sie hätten zwar über eine Wohnung verfügt, jedoch keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zudem aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit und Hautfarbe gemobbt und geschlagen worden, wobei eine polizeiliche Anzeige vorliege. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei als aus der Ukraine Vertriebene über einen vorübergehenden Schutzstatus nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie verfügen würden. Dieser Status als Vertriebene begründe jedoch keine Dublin-Zuständigkeit und sei dem internationalen Schutzverfahren nicht gleichgestellt. Dieser Status sei nicht mit einem Asylverfahren, einem Visum oder einer sonstigen Zuständigkeitsbegründung nach Artikel 12, Dublin III-VO vergleichbar. Aus dem bloßen Erhalt eines temporären Schutzstatus in der Slowakei könne keine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO abgeleitet werden. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Slowakei nicht als Asylwerber, sondern als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen registriert worden. Artikel 12, Dublin III-VO sei nicht anwendbar, da der Erstbeschwerdeführer kein gültiges Visum für die Slowakei besessen habe und dort nur aufgrund des Familiennachzugs zur Zweitbeschwerdeführerin Aufenthalt erhalten habe. Ferner sei das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin nicht geprüft worden. Sie sei in der Slowakei über längere Zeit massiver rassistischer Diskriminierung und körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Dies sei durch eine polizeiliche Anzeige und ein Schreiben des Schuldirektors dokumentiert. Eine Rückkehr in genau jenes schulische Umfeld, in dem die Zweitbeschwerdeführerin Gewalt und Ausgrenzung erlitten habe, sei mit dem Kindeswohl unvereinbar. Dass der Erstbeschwerdeführer infolge Arbeitsplatz- und Wohnungsverlusts nicht die Möglichkeit gehabt habe, einen Schulwechsel zu organisieren, sei von der Behörde nicht ermittelt worden. Zum Kindeswohl gehöre auch die verlässliche Betreuung durch die Hauptbezugsperson. Der Erstbeschwerdeführer sei die einzige verfügbare sorgeberechtigte Bezugsperson. Die pauschale Behauptung, die Beschwerdeführer würden als Asylwerber in das slowakische Versorgungssystem aufgenommen werden, entbehre jeglicher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage, da die Beschwerdeführer in der Slowakei nie als Asylwerber geführt worden seien. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung und bereits vorgelegter Unterlagen wurden zwei Bestätigungen des Erstbeschwerdeführers für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung sowie am Grundregelkurs für Asylwerber*innen, beide vom XXXX .02.2026 vorgelegt. Weiters finden sich im Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin eine medizinische Unterlage vom XXXX .09.2023 sowie ein Schreiben vom XXXX .04.2024 (beides in slowakischer Sprache ohne Übersetzung und ohne bezughabendes Vorbringen vorgelegt) und eine Schulbesuchsbestätigung einer Mittelschule vom XXXX .02.2026 mit der ausschließlichen Beurteilung „nicht beurteilt“. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung und bereits vorgelegter Unterlagen wurden zwei Bestätigungen des Erstbeschwerdeführers für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung sowie am Grundregelkurs für Asylwerber*innen, beide vom römisch 40 .02.2026 vorgelegt. Weiters finden sich im Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin eine medizinische Unterlage vom römisch 40 .09.2023 sowie ein Schreiben vom römisch 40 .04.2024 (beides in slowakischer Sprache ohne Übersetzung und ohne bezughabendes Vorbringen vorgelegt) und eine Schulbesuchsbestätigung einer Mittelschule vom römisch 40 .02.2026 mit der ausschließlichen Beurteilung „nicht beurteilt“.
  3. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer gemeinsam am 02.04.2026 komplikationslos auf dem Landweg in die Slowakei überstellt wurden (vgl. OZ 4).
  4. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer gemeinsam am 02.04.2026 komplikationslos auf dem Landweg in die Slowakei überstellt wurden vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Er reiste 2010 legal in die Ukraine, um dort zu studieren. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in der Ukraine geboren und verfügt aufgrund der ukrainischen Staatbürgerschaft ihrer Mutter ebenfalls über die Staatsangehörigkeit der Ukraine. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist nach wie vor in der Ukraine aufhältig, wobei jedoch schon seit längerem kein Kontakt mehr zwischen ihr und den Beschwerdeführern besteht. Aufgrund des Krieges verließen die Beschwerdeführer Anfang März 2022 die Ukraine und reisten in die Slowakei, wo ihnen Aufenthaltstitel erteilt wurden und ihnen aktuell ein Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie zukommt. Anfang Dezember 2025 verließen die Beschwerdeführer die Slowakei und stellten nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.12.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Er reiste 2010 legal in die Ukraine, um dort zu studieren. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in der Ukraine geboren und verfügt aufgrund der ukrainischen Staatbürgerschaft ihrer Mutter ebenfalls über die Staatsangehörigkeit der Ukraine. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist nach wie vor in der Ukraine aufhältig, wobei jedoch schon seit längerem kein Kontakt mehr zwischen ihr und den Beschwerdeführern besteht. Aufgrund des Krieges verließen die Beschwerdeführer Anfang März 2022 die Ukraine und reisten in die Slowakei, wo ihnen Aufenthaltstitel erteilt wurden und ihnen aktuell ein Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie zukommt. Anfang Dezember 2025 verließen die Beschwerdeführer die Slowakei und stellten nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.12.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2026 ein Aufnahmegesuch an die Slowakei, welches von der slowakischen Dublinbehörde am 17.02.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme beider Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO erteilt wurde. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer gültige slowakische Aufenthaltstitel besitzen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2026 ein Aufnahmegesuch an die Slowakei, welches von der slowakischen Dublinbehörde am 17.02.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme beider Beschwerdeführer

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO erteilt wurde.

Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer gültige slowakische Aufenthaltstitel besitzen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Slowakei Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung in die Slowakei aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigen sie auch keine Medikamente. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer am 02.04.2026 gemeinsam komplikationslos auf dem Landweg in die Slowakei überstellt wurden. 1.

  1. Zum slowakischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei: Zum slowakischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren in der Slowakei: In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b; MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021). In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vergleiche MVSR o.D.b; MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021). Ende 2021 wurden Änderungen des Asylgesetzes diskutiert und schließlich am
  2. Jänner 2022 im Ministerkabinett angenommen. Es geht darin hauptsächlich um Integration von Asylsuchenden und subsidiär Schutzberechtigten und um Umsetzung von EU-Recht. Unter anderem wird die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende von 9 auf 6 Monate verkürzt. Angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz voraussichtlich am
  3. Juni 2022 in Kraft treten (MVSR 12.1.2022). Die Slowakei hat vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen. Die Antragsteller kamen 2020 größtenteils aus Afghanistan, Marokko, Syrien, Algerien und der Türkei. […] Laut UNHCR waren in der Slowakei mit Stand Feber 2021 48 Asylwerber und 991 „Flüchtlinge“ aufhältig (UNHCR 2.2021). b). Dublin-Rückkehrer: Ausländer, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden, werden von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Wenn der Asylwerber die Slowakei vor der endgültigen Entscheidung verlassen hat, kann er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Für Dublin-Überstellte, die in die Slowakei zurückgeführt werden, gibt es keine besonderen Vorschriften über das Recht auf Unterbringung. Wenn sie ankommen, werden sie entsprechend ihrem Verfahrensstatus untergebracht. Meistens werden sie zusammen mit allen anderen Antragstellern im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung oder bis zum Ende der Quarantänezeit nicht verlassen dürfen. Nach der ärztlichen Untersuchung oder nach Abschluss der Quarantäne werden sie in die Unterbringungseinrichtungen verlegt. Auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können sie auch außerhalb der Einrichtungen untergebracht werden (AQ 5.10.2021). c). Non-Refoulement: Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.). d). Versorgung: Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller eine 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019). Der Antragsteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019). Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller eine 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019). Der Antragsteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019). In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19 Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021). Die Slowakei ist laut dem MIPEX 2020-Index restriktiver gegenüber Migranten als die meisten EU-Länder. Es werden mehrere verbesserungswürdige Bereiche genannt, insbesondere Arbeitsmarkt, Bildung, politische Partizipation und Zugang zur Staatsbürgerschaft. Es gibt Integrationsbemühungen für Drittstaatsangehörige durch NGOs, IOM und staatliche Stellen. Das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums kooperiert eng mit NGOs, insbesondere im Rahmen von EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung von Asylwerbern. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen gelegt. Zu den Leistungen der Organisationen gehören Slowakisch-Unterricht, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Freizeitaktivitäten, Rechtshilfe, Berufsorientierung, Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen usw. (EMN 3.1.2022). IOM berät in seinem Migration Information Centre (MIC) Drittstaatsangehörige in allen Fragen des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Familienzusammenführung, des Wohnens, der Sozialversicherung, der Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, der Bildung, der Staatsbürgerschaft usw. IOM bietet auch Unterstützung bei der Ausbildung und Umschulung, sowie Slowakisch-Sprachkurse an (IOM o.D.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der Unterbringung) von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das slowakische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Slowakei den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zur legalen Einreise des Erstbeschwerdeführers in die Ukraine, zur Geburt der Zweitbeschwerdeführerin ebendort, zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie zum nicht vorhandenen Kontakt der Beschwerdeführer zu ihr, zur gemeinsamen Ausreise der Beschwerdeführer aus der Ukraine und Weiterreise in die Slowakei sowie zum dortigen Aufenthalt von März 2022 bis Anfang Dezember 2025, zur Ausreise aus der Slowakei, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Akteninhalten, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen (Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ukrainische Geburtsurkunde sowie Staatsbürgerschaftsnachweis der Zweitbeschwerdeführerin). Dass den Beschwerdeführern in der Slowakei Aufenthaltstitel erteilt wurden und ihnen ein Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie zukommt, basiert auf den diesbezüglich vorgelegten Bescheiden der slowakischen Behörde sowie auf den ebenfalls vorgelegten slowakischen Aufenthaltstiteln beider Beschwerdeführer und wurde darüber hinaus von der slowakischen Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 17.02.2026 bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht zu entnehmen. Er brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auf Vorhalt dieses Schreibens vor, dass gültige slowakische Aufenthaltstitel alle bekommen hätten, die von der Ukraine in die Slowakei gekommen seien (vgl. AS 108 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dass den Beschwerdeführern in der Slowakei Aufenthaltstitel erteilt wurden und ihnen ein Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie zukommt, basiert auf den diesbezüglich vorgelegten Bescheiden der slowakischen Behörde sowie auf den ebenfalls vorgelegten slowakischen Aufenthaltstiteln beider Beschwerdeführer und wurde darüber hinaus von der slowakischen Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 17.02.2026 bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht zu entnehmen. Er brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auf Vorhalt dieses Schreibens vor, dass gültige slowakische Aufenthaltstitel alle bekommen hätten, die von der Ukraine in die Slowakei gekommen seien vergleiche AS 108 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch die Slowakei ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit der Slowakei beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch die Slowakei ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit der Slowakei beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde vom Erstbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hingegen stellt das Beschwerdevorbringen eine unglaubhafte Steigerung zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers dar. Die Ausführungen, die Zweitbeschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit und Hautfarbe gemobbt und geschlagen worden sowie, sie sei in der Slowakei über längere Zeit massiver rassistischer Diskriminierung und körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen, finden keine Deckung in den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers. Dieser sprach in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Schule von Mitschülern sowie vom Klassenvorstand gemobbt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer erwähnte weder körperliche Übergriffe auf die Zweitbeschwerdeführerin noch, dass dieses Mobbing auf Rassismus bzw. auf die Hautfarbe der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuführen ist. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass dieses Mobbing durch ein Schreiben des Schuldirektors dokumentiert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe dem Direktor die Situation geschildert und dieser habe ihm geglaubt. Zu der in der Beschwerde erwähnten polizeilichen Anzeige ist darauf zu verweisen, dass – bei Wahrunterstellung; vorgelegt wurde diese Anzeige nämlich nicht – es keinen Hinweis darauf gibt, dass die slowakische Polizei diese Anzeige nicht aufgenommen hätte und/oder untätig geblieben wäre. Vollkommen unverständlich ist das Beschwerdevorbringen, der Erstbeschwerdeführer hätte aufgrund Arbeitsplatz- und Wohnungsverlust nicht die Möglichkeit gehabt, einen Schulwechsel zu organisieren, da weder der Arbeitsplatz- noch der Wohnungsverlust mit einem allfälligen Schulwechsel zusammenhängt und darüber hinaus das vorliegende Bestätigungsschreiben des Schuldirektors wohl eine Hilfestellung bei einem beabsichtigten Schulwechsel dargestellt hätte. Das Beschwerdevorbringen ist sohin aufgrund Steigerungen als Scheinbehauptung zu werten und sohin nicht geeignet, eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung in die Slowakei zu darzulegen. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde vom Erstbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hingegen stellt das Beschwerdevorbringen eine unglaubhafte Steigerung zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers dar. Die Ausführungen, die Zweitbeschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit und Hautfarbe gemobbt und geschlagen worden sowie, sie sei in der Slowakei über längere Zeit massiver rassistischer Diskriminierung und körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen, finden keine Deckung in den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers. Dieser sprach in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Schule von Mitschülern sowie vom Klassenvorstand gemobbt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer erwähnte weder körperliche Übergriffe auf die Zweitbeschwerdeführerin noch, dass dieses Mobbing auf Rassismus bzw. auf die Hautfarbe der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuführen ist. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass dieses Mobbing durch ein Schreiben des Schuldirektors dokumentiert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe dem Direktor die Situation geschildert und dieser habe ihm geglaubt. Zu der in der Beschwerde erwähnten polizeilichen Anzeige ist darauf zu verweisen, dass – bei Wahrunterstellung; vorgelegt wurde diese Anzeige nämlich nicht – es keinen Hinweis darauf gibt, dass die slowakische Polizei diese Anzeige nicht aufgenommen hätte und/oder untätig geblieben wäre. Vollkommen unverständlich ist das Beschwerdevorbringen, der Erstbeschwerdeführer hätte aufgrund Arbeitsplatz- und Wohnungsverlust nicht die Möglichkeit gehabt, einen Schulwechsel zu organisieren, da weder der Arbeitsplatz- noch der Wohnungsverlust mit einem allfälligen Schulwechsel zusammenhängt und darüber hinaus das vorliegende Bestätigungsschreiben des Schuldirektors wohl eine Hilfestellung bei einem beabsichtigten Schulwechsel dargestellt hätte. Das Beschwerdevorbringen ist sohin aufgrund Steigerungen als Scheinbehauptung zu werten und sohin nicht geeignet, eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung in die Slowakei zu darzulegen. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnehme von Medikamenten), die einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich im Wesentlichen ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie an keinen Krankheiten bzw. Erkrankungen leiden würden und (abgesehen voneinander) keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich hätten. Letztlich beruht die Feststellung zur gemeinsamen komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführer auf dem Landweg in die Slowakei am 02.04.2026 auf dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Wien (vgl. OZ 4 im Akt des Erstbeschwerdeführers).Letztlich beruht die Feststellung zur gemeinsamen komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführer auf dem Landweg in die Slowakei am 02.04.2026 auf dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Wien vergleiche OZ 4 im Akt des Erstbeschwerdeführers). 2.
  8. Die Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Slowakei ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Slowakei ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er nicht zurückwolle, da es dort „nicht gut“ für die Beschwerdeführer sei. Er wolle ein „besseres Land“ für die Zweitbeschwerdeführerin und wolle arbeiten (vgl. AS 109 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist hieraus nicht ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum slowakischen Asylsystem erstattet bzw. wurden auch keine alternativen Berichte in die Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Slowakei ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er nicht zurückwolle, da es dort „nicht gut“ für die Beschwerdeführer sei. Er wolle ein „besseres Land“ für die Zweitbeschwerdeführerin und wolle arbeiten vergleiche AS 109 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist hieraus nicht ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum slowakischen Asylsystem erstattet bzw. wurden auch keine alternativen Berichte in die Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer in Besitz gültiger slowakischer Aufenthaltstitel sind, was eindeutig sowohl aus der Zustimmungserklärung der slowakischen Dublinbehörde vom 17.02.2026 zur Aufnahme der Beschwerdeführer, die ihre Zustimmung auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO stützt, als auch aus den von ihnen vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitel ersichtlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Slowakei in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer in Besitz gültiger slowakischer Aufenthaltstitel sind, was eindeutig sowohl aus der Zustimmungserklärung der slowakischen Dublinbehörde vom 17.02.2026 zur Aufnahme der Beschwerdeführer, die ihre Zustimmung auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO stützt, als auch aus den von ihnen vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitel ersichtlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Slowakei in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei als aus der Ukraine Vertriebene über einen vorübergehenden Schutzstatus nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie verfügen würden und dieser Status keine Dublin-Zuständigkeit begründe, ist entgegenzuhalten, dass das genaue Gegenteil der Fall ist. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerde diese – falsche – Rechtsansicht im Zuge der schriftlichen Beschwerdeausführungen mehrfach wiederholt. In ihrer Mitteilung vom 21.03.2022, 2022/C 126 I/01, zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Art. 5 Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes hielt die Kommission unter anderem fest, dass, wenn eine Person, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht habe, oder einen solchen Schutz genieße, einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, hinsichtlich der Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats die Dublin III-VO gelte. Nach dieser Verordnung werde der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt, die auf verschiedene Szenarien anwendbar seien, einschließlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln für vorübergehenden Schutz (vgl. hierzu auch VwGH vom 21.06.2023, Ra 2022/14/0217). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 18 Massenzustrom-Richtlinie (RL 2001/55/EG vom 20.07.2001) zu verweisen, der normiert, dass der

der Richtlinie gewährte vorübergehende Schutz nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der GFK berühren dürfe. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde, müssten die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sei, Anwendung finden. Insbesondere sei für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genieße, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt habe. Nach diesen Ausführungen ist in den vorliegenden Fällen jedenfalls die Dublin III-VO anzuwenden und ist die Slowakei zur Führung der gegenständlichen Verfahren zuständig. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei als aus der Ukraine Vertriebene über einen vorübergehenden Schutzstatus nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie verfügen würden und dieser Status keine Dublin-Zuständigkeit begründe, ist entgegenzuhalten, dass das genaue Gegenteil der Fall ist. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerde diese – falsche – Rechtsansicht im Zuge der schriftlichen Beschwerdeausführungen mehrfach wiederholt. In ihrer Mitteilung vom 21.03.2022, 2022/C 126 I/01, zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Artikel 5, Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes hielt die Kommission unter anderem fest, dass, wenn eine Person, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht habe, oder einen solchen Schutz genieße, einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, hinsichtlich der Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats die Dublin III-VO gelte. Nach dieser Verordnung werde der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt, die auf verschiedene Szenarien anwendbar seien, einschließlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln für vorübergehenden Schutz vergleiche hierzu auch VwGH vom 21.06.2023, Ra 2022/14/0217). In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 18, Massenzustrom-Richtlinie (RL 2001/55/EG vom 20.07.2001) zu verweisen, der normiert, dass der

der Richtlinie gewährte vorübergehende Schutz nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der GFK berühren dürfe. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde, müssten die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sei, Anwendung finden. Insbesondere sei für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genieße, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt habe. Nach diesen Ausführungen ist in den vorliegenden Fällen jedenfalls die Dublin III-VO anzuwenden und ist die Slowakei zur Führung der gegenständlichen Verfahren zuständig. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass Art. 12 Dublin III-VO nicht anwendbar sei, da der Erstbeschwerdeführer kein gültiges Visum für die Slowakei besessen habe, übersieht sie Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO, der nicht auf ein gültiges Visum, sondern auf einen gültigen Aufenthaltstitel abstellt, über den beide Beschwerdeführer verfügen. Eine zuvor erfolgte Asylantragstellung ist im Aufnahmeverfahren nach Art. 12 Dublin III-VO nicht vorgesehen – andernfalls kämen wohl die Bestimmungen des Art. 18 Dublin III-VO zur Anwendung -, sodass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Aus welchen Gründen die Beschwerde davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführer in der Slowakei lediglich als „Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen“ registriert wurde, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch aus den Akteninhalten nicht erschließen. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass Artikel 12, Dublin III-VO nicht anwendbar sei, da der Erstbeschwerdeführer kein gültiges Visum für die Slowakei besessen habe, übersieht sie Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO, der nicht auf ein gültiges Visum, sondern auf einen gültigen Aufenthaltstitel abstellt, über den beide Beschwerdeführer verfügen. Eine zuvor erfolgte Asylantragstellung ist im Aufnahmeverfahren nach Artikel 12, Dublin III-VO nicht vorgesehen – andernfalls kämen wohl die Bestimmungen des Artikel 18, Dublin III-VO zur Anwendung -, sodass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Aus welchen Gründen die Beschwerde davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführer in der Slowakei lediglich als „Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen“ registriert wurde, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch aus den Akteninhalten nicht erschließen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Slowakei

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Slowakei

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaats hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaats hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die „rassistische Diskriminierung“ der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Schule ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge dieses Vorbringen aufgrund von Steigerungen als Scheinbehauptung zu werten und sohin nicht glaubhaft ist. Der Erstbeschwerdeführer selbst brachte zum ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Slowakei vor, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam in einer Wohnung gelebt habe. Aber es habe keine Hilfe gegeben. Sie seien in der Slowakei nicht richtig akzeptiert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Schule gemobbt worden und habe daher nicht mehr zur Schule gehen wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Job und die Wohnung verloren. Seinen Job in einer Autowaschanlage habe er verloren, weil es weniger Kunden gegeben habe und ihn der Besitzer nicht mehr habe bezahlen können. Nach einem anderen Arbeitsplatz habe er sich nicht umgesehen, weil er nach dem besten Land für die Zweitbeschwerdeführerin gesucht habe. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass es nicht einmal annähernd die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht.3.2.4.2. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die „rassistische Diskriminierung“ der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Schule ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge dieses Vorbringen aufgrund von Steigerungen als Scheinbehauptung zu werten und sohin nicht glaubhaft ist. Der Erstbeschwerdeführer selbst brachte zum ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Slowakei vor, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam in einer Wohnung gelebt habe. Aber es habe keine Hilfe gegeben. Sie seien in der Slowakei nicht richtig akzeptiert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Schule gemobbt worden und habe daher nicht mehr zur Schule gehen wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Job und die Wohnung verloren. Seinen Job in einer Autowaschanlage habe er verloren, weil es weniger Kunden gegeben habe und ihn der Besitzer nicht mehr habe bezahlen können. Nach einem anderen Arbeitsplatz habe er sich nicht umgesehen, weil er nach dem besten Land für die Zweitbeschwerdeführerin gesucht habe. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass es nicht einmal annähernd die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die „pauschale Behauptung“, die Beschwerdeführer würden als Asylwerber in das slowakische Versorgungssystem aufgenommen werden, jeglicher rechtlicher und tatsächlichen Grundlage entbehre, da sie in der Slowakei nie als Asylwerber geführt worden seien, missversteht sie die Grundlagen des Aufnahmesystems der Art. 12ff Dublin III-VO, bei deren Anwendung eine zuvor erfolgte Asylantragstellung im zuständigen Mitgliedstaat weder vorgesehen noch erforderlich ist.

den getroffenen unbedenklichen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, werden Dublin-Rückkehrer von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Meistens werden sie im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung nicht verlassen dürfen. Antragsteller werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrages in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt, wobei Opatovská Nová Ves für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen ist. Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Hieraus sind weder systemische Mängel im slowakischen Asylsystem noch systemische Mängel im slowakischen Aufnahmesystem zu erblicken. In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden, sodass die Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten haben, nach Rückkehr bzw. nach Antragstellung untergebracht zu werden. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die „pauschale Behauptung“, die Beschwerdeführer würden als Asylwerber in das slowakische Versorgungssystem aufgenommen werden, jeglicher rechtlicher und tatsächlichen Grundlage entbehre, da sie in der Slowakei nie als Asylwerber geführt worden seien, missversteht sie die Grundlagen des Aufnahmesystems der Artikel 12 f, f, Dublin III-VO, bei deren Anwendung eine zuvor erfolgte Asylantragstellung im zuständigen Mitgliedstaat weder vorgesehen noch erforderlich ist.

den getroffenen unbedenklichen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, werden Dublin-Rückkehrer von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Meistens werden sie im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung nicht verlassen dürfen. Antragsteller werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrages in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt, wobei Opatovská Nová Ves für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen ist. Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Hieraus sind weder systemische Mängel im slowakischen Asylsystem noch systemische Mängel im slowakischen Aufnahmesystem zu erblicken. In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden, sodass die Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten haben, nach Rückkehr bzw. nach Antragstellung untergebracht zu werden. Festzuhalten ist, dass weder der Erstbeschwerdeführer selbst noch die schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in der Slowakei substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet wurde, dass die Beschwerdeführer befürchten, in der Slowakei keinen Zugang zum Asylverfahren zu haben oder als Asylwerber nicht ausreichend versorgt zu werden. Generell ist zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers darauf zu verweisen, dass dieses seine Behandlung als Ukraine-Vertriebener mit gültigem Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie betrifft. Die Beschwerdeführer waren während ihres dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Slowakei keine Asylwerber und kamen ihnen daher auch nicht die staatlichen Leistungen, die Asylwerber erhalten - wie Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung – zugute. Als Asylwerber werden die Beschwerdeführer in der Slowakei versorgt und untergebracht, wobei in den vorliegenden Fällen hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Asylwerbern aufgrund ihres vorherigen dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Slowakei besser zurechtfinden werden als Asylwerber, die neu in der Slowakei ankommen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) lassen sich sohin keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich in die Slowakei generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführern bei einer Überstellung in die Slowakei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, wobei hinzu kommt, dass eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt bzw. in den vorliegenden Fällen bereits erfolgt ist. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowakischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung aus der Slowakei in ihre jeweiligen Herkunftsstaaten ausgesetzt wären. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung aus der Slowakei in ihre jeweiligen Herkunftsstaaten ausgesetzt wären. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer in Österreich bleiben will, weil er glaubt, dass es hier viele Möglichkeiten gibt bzw. er ein besseres Land für die Zweitbeschwerdeführerin und hier arbeiten will, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.

  1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben in den gegenständlichen Fällen kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Erst- und der Zweibeschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Diesbezüglich befragt, gab der Erstbeschwerdeführer im Verfahren an, dass er an keinen Krankheiten leide und auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht an schwerwiegenden Erkrankungen leide. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit eines der beiden Beschwerdeführer bzw. beider Beschwerdeführer hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerbern in der Slowakei in den Zentren auch medizinische Versorgung zur Verfügung steht sowie, dass sich Asylwerber durch NGOs psychologisch beraten lassen können und diese sie beim Zugang zu Gesundheitsleistungen unterstützen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin unter Zugrundelegung der unbedenklichen Länderberichte jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in der Slowakei gewährt werden würde. 3.2.4.
  2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben in den gegenständlichen Fällen kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Erst- und der Zweibeschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Diesbezüglich befragt, gab der Erstbeschwerdeführer im Verfahren an, dass er an keinen Krankheiten leide und auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht an schwerwiegenden Erkrankungen leide. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit eines der beiden Beschwerdeführer bzw. beider Beschwerdeführer hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerbern in der Slowakei in den Zentren auch medizinische Versorgung zur Verfügung steht sowie, dass sich Asylwerber durch NGOs psychologisch beraten lassen können und diese sie beim Zugang zu Gesundheitsleistungen unterstützen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin unter Zugrundelegung der unbedenklichen Länderberichte jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in der Slowakei gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch in den gegenständlichen Fällen – die Beschwerdeführer wurden bereits in die Slowakei überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch in den gegenständlichen Fällen – die Beschwerdeführer wurden bereits in die Slowakei überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um einen Vater mit seiner minderjährigen Tochter handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Art. 24Abs.

1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Artikel 24

, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Art. 52Abs.

1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 52

, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Slowakei dem Kindeswohl entgegensteht. Ihre Überstellung ist gemeinsam mit ihrem Vater, der wohl von Geburt an die hauptsächliche Bezugsperson der Zweitbeschwerdeführerin ist – wie festgestellt besteht zu ihrer Mutter kein Kontakt – und mit dem die Zweibeschwerdeführerin ihr gesamtes bisheriges Leben sowohl in der Ukraine als auch in der Slowakei und in Österreich gemeinsam gelebt hat, erfolgt. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Obsorge und Erziehung über die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist, wobei hinzu kommt, dass es sich bei der Zweibeschwerdeführerin nicht mehr um ein (Klein)kind, sondern um eine (fast) Jugendliche im Alter von zwölfeinhalb Jahren handelt, die nicht mehr auf die ständige Betreuung und Beaufsichtigung durch ihren Vater angewiesen ist. Die Zweibeschwerdeführerin befindet sich in der Obhut ihres Vaters (= Erstbeschwerdeführer) und wurde mit diesem gemeinsam in die Slowakei überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei gesichert sind, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Wenn in der Beschwerde – ungeachtet der Steigerungen – auf das Mobbing der Zweitbeschwerdeführerin Bezug genommen und ausgeführt wird, dass eine Rückkehr in genau jenes schulische Umfeld, in dem die Zweitbeschwerdeführerin „Gewalt und Ausgrenzung“ erlebt habe, mit dem Kindeswohl unvereinbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihr vorheriges schulische Umfeld zurückgekehrt ist, da sie als Asylwerberin wohl im für Familien geeigneten Aufnahmezentrum Opatovská Nová Ves untergebracht wurde und sohin dort die Schule besuchen wird. Abgesehen davon steht es den Beschwerdeführern frei, den dortigen Betreuern vom Mobbing zu berichten und so eine – wenn auch zufällige – Zuteilung zu ihrer vorherigen Schule zu verhindern. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, zum Kindeswohl gehöre auch die verlässliche Betreuung durch die Hauptbezugsperson, ist darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater – der Hauptbezugsperson – in die Slowakei überstellt wurde und nicht ersichtlich ist, worin hier eine Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl liegen soll. Weiters ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).Weiters ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes vergleiche OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d). 3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.5. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad de

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