RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW240 2339780-1 Spruch, W240 2339780-1/6E W240 2339786-1/7E W240 2339782-1/6E W240 2339781-1/6E W240 2339783-1/5E
§ 4aAsyl
G 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte I.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte III.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 4 a, AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland schutzberechtigt seien. Weiters wurde darauf verwiesen, dass sich ein namentlich bezeichneter volljähriger Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer in Österreich befinde und subsidiär Schutzberechtigter sei. Sie würden mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt leben, es bestehe auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder bzw. Sohn. Der Sohn habe die BF unterstützt, als sie in Griechenland gewesen seien. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Betreffend den BF1 wurde ausgeführt, er habe Herzschmerzen geschildert, stehe jedoch in keiner ärztlichen Behandlung in Österreich und nehme keine Medikamente. Geschildert wurde ein Arztbesuch in Griechenland und eine nicht passende Behandlung. Zur BF2 war festgehalten worden, dass sie seit einem Jahr Nierenprobleme habe, es sei nichts festgestellt worden. Hinsichtlich der BF3 wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie habe geschildert, es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie habe von einem österreichischen Arzt Schlaftabletten verschrieben bekommen, sie leide auch an Verstopfung, sie sei auch in Griechenland behandelt worden. Betreffend den BF5 wurde im Bescheid insbesondere festgehalten, dass ihr im Jahr 2020 von der Niere ein Tumor entfernt worden sei, sie benötige regelmäßige ärztliche Kontrollen, sie sei auch in Griechenland diesbezüglich medizinisch behandelt worden. Befunde seien nicht in Vorlage gebracht worden. Festgestellt wurde, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Griechenland in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass in gegenständlichen Fällen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten.
- Gegen dies Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien ihre Rechtsvertretung Beschwerde. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die BF hätten bereits in der Erstbefragung geschildert, in Griechenland als Asylberechtigte schlecht behandelt worden zu sein. In der am 05.03.2026 durch das BFA durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die Familie die fehlenden Perspektiven, die schlechte Wohnsituation und die schlechte Versorgungslage als Grund für ihre Ausreise aus Griechenland an. Der Familie wurde in Griechenland keine Unterkunft, keine Schulbildung und keine Arbeitsmöglichkeiten nach Zuerkennung des Status zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich erhielten die BF, nachdem ihnen der Status des Flüchtlings anerkannt wurde, keinerlei Unterstützung durch den griechischen Staat, weshalb sie in Gefahr gewesen seien, obdachlos zu werden. In Griechenland fehle es nicht nur an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, sondern auch an einer angemessenen medizinischen Versorgung. Diese schwierigen Umstände hätten die BF zur Ausreise nach Österreich gezwungen. Im Fall der Ausreise nach Griechenland wären die BF somit stark gefährdet, in ihren nach Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, da die Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Gesundheitsversorgung prekär sei und sie in eine ausweglose Situation zwingen würde, in der sie nicht mehr in der Lage wären, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Die BF hätten durch ihre Verwandtschaft bereits Anschluss in das Leben in Österreich gefunden und hätten ein soziales Netz, das sie in schwierigen Situationen abfangen könne. Hätte das BFA die oben zitierten Länderberichte herangezogen bzw. die eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt und auch sonst eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, wäre das BFA zum Schluss gekommen, es sei höchstwahrscheinlich, dass die BF im Fall der Überstellung nach Griechenland weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen würden. Das BFA habe also nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Wie bereits zuvor ausgeführt, verlange der VfGH eine Einzelfallprüfung, inwieweit nach Griechenland zurückkehrende international Schutzberechtigte – und zwar unabhängig davon, ob sie einer besonders vulnerablen Personengruppe angehören – eine Einzelfallprüfung zu der Frage, ob (besonders direkt) nach der Rückkehr Zugang zu den grundlegendsten Lebensbedürfnissen bestehe. Bei einer Rückkehr würden die BF weder eine menschenwürdige Unterkunft noch einen Zugang zu Sozialleistungen, Arbeit, Lebensmittel oder gesundheitlicher Versorgung erhalten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die BF trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Demnach seien die Asylverfahren der BF zuzulassen. Der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer lebe in Österreich und unterstütze die Familie. Es bestehe ein enges, familiäres Verhältnis, das durch regelmäßige Besuche, Telefonate und finanzielle Zuwendungen geprägt sei. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt. Wie oben ausführlich dargelegt, sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben, wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der BF vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte.
- Gegen dies Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien ihre Rechtsvertretung Beschwerde. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die BF hätten bereits in der Erstbefragung geschildert, in Griechenland als Asylberechtigte schlecht behandelt worden zu sein. In der am 05.03.2026 durch das BFA durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die Familie die fehlenden Perspektiven, die schlechte Wohnsituation und die schlechte Versorgungslage als Grund für ihre Ausreise aus Griechenland an. Der Familie wurde in Griechenland keine Unterkunft, keine Schulbildung und keine Arbeitsmöglichkeiten nach Zuerkennung des Status zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich erhielten die BF, nachdem ihnen der Status des Flüchtlings anerkannt wurde, keinerlei Unterstützung durch den griechischen Staat, weshalb sie in Gefahr gewesen seien, obdachlos zu werden. In Griechenland fehle es nicht nur an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, sondern auch an einer angemessenen medizinischen Versorgung. Diese schwierigen Umstände hätten die BF zur Ausreise nach Österreich gezwungen. Im Fall der Ausreise nach Griechenland wären die BF somit stark gefährdet, in ihren nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, da die Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Gesundheitsversorgung prekär sei und sie in eine ausweglose Situation zwingen würde, in der sie nicht mehr in der Lage wären, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Die BF hätten durch ihre Verwandtschaft bereits Anschluss in das Leben in Österreich gefunden und hätten ein soziales Netz, das sie in schwierigen Situationen abfangen könne. Hätte das BFA die oben zitierten Länderberichte herangezogen bzw. die eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt und auch sonst eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, wäre das BFA zum Schluss gekommen, es sei höchstwahrscheinlich, dass die BF im Fall der Überstellung nach Griechenland weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen würden. Das BFA habe also nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Wie bereits zuvor ausgeführt, verlange der VfGH eine Einzelfallprüfung, inwieweit nach Griechenland zurückkehrende international Schutzberechtigte – und zwar unabhängig davon, ob sie einer besonders vulnerablen Personengruppe angehören – eine Einzelfallprüfung zu der Frage, ob (besonders direkt) nach der Rückkehr Zugang zu den grundlegendsten Lebensbedürfnissen bestehe. Bei einer Rückkehr würden die BF weder eine menschenwürdige Unterkunft noch einen Zugang zu Sozialleistungen, Arbeit, Lebensmittel oder gesundheitlicher Versorgung erhalten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die BF trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Demnach seien die Asylverfahren der BF zuzulassen. Der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer lebe in Österreich und unterstütze die Familie. Es bestehe ein enges, familiäres Verhältnis, das durch regelmäßige Besuche, Telefonate und finanzielle Zuwendungen geprägt sei. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt. Wie oben ausführlich dargelegt, sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben, wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der BF vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte.
- Mit Beschluss vom 30.03.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Beschluss vom 30.03.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Beide sind Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2339782-1, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu W240 2339781-1 und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin zu W240 2339783-
- Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.02.2026 Anträge auf internationalen Schutz. Die beschwerdeführenden Parteien waren drei Monate in Griechenland gewesen und seit 04.02.2026 in Österreich. In Griechenland haben sie am 07.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ihnen war am 22.12.2025 der Asylstatus zuerkannt worden. In Österreich lebt ein volljähriger Sohn, dem ein subsidiären Schutzstatus zuerkannt wurde. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien
§ 4aAsyl
G 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte I.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte III.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 4 a, AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Den angefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsakten sind keine ausreichenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsbedarf insbesondere der mj. BF5, jedoch auch zu den geschilderten Erkrankungen der anderen BF zu entnehmen. Der BF1 behauptet Herzprobleme, die BF2 behauptete Nierenprobleme, die älteste Tochter der Familie (BF3) psychische Beschwerden. Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnisse zur medizinischen Versorgung der Beschwerdeführer, insbesondere der mj. BF5 während des Aufenthalts in Griechenland nach Erteilung des Asylstatus sind weder den Bescheiden noch den Verwaltungsakten zu entnehmen. Auch hinreichende Erhebungen sowie Feststellungen zur erwartbaren Situation im Falle einer Rückkehr nach Griechenland betreffend den (zeitnahen) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung bzw. Nichtgewährleistung derselben fehlen. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar nach ihrer Rückkehr Zugang zu Unterkunft und Grundversorgung erlangen können. Auch eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich der Betreuungspflichten findet in den angefochtenen Bescheiden nicht statt. Eine tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl ist ebenfalls unterblieben. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien sowie ihrer familiären Bindung zueinander beruhen auf ihren Angaben im Verfahren und dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie entsprechenden Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank und dem Akteninhalt. Die beschwerdeführenden Parteien haben den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu deren vorangegangenem Aufenthalt in Griechenland beruhen auf ihren dahingehend weitgehend gleichlautenden Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörde sowie den entsprechenden Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank. Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien sowie zur Krankheitsgeschichte und Behandlung insbesondere der mj. BF5 ergeben sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 und den Ausführungen in der Beschwerde. Die festgestellten Ermittlungsmängel und die nicht hinreichende materielle Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu sogleich Punkt
- A) zur Stattgabe der Beschwerden).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerden: 3.
- Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor. 3.
- Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz 3.2.
- Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück-zuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.2.
- Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück-zuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag
§ 4aAsyl
G 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). 3.2.
- Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349).3.2.
- Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.03.2021, E 345 aus 2021, u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). 3.2.
- Den beschwerdeführenden Parteien wurde in Griechenland am 22.12.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.3.2.
- Den beschwerdeführenden Parteien wurde in Griechenland am 22.12.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK droht. Im Hinblick auf Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß § 4a AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf (vgl. VfGH 27.02.2025, E 3882/2024).Im Hinblick auf Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf vergleiche VfGH 27.02.2025, E 3882 aus 2024,). Der Vollständigkeit halber wird auf die zwei sehr aktuellen Revisionsabweisungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, diesbezüglich ist jedoch klar hervorzuheben, dass in diesen Entscheidungen des VwGH insbesondere keine ähnlich gelagerte Konstellation, vor allem keine vergleichbare Vulnerabilität wie im gegenständlichen Fall vorgebracht, festgestellt wurden (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, W144 2309054-1/4E ua und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, W235 2312138-1/5E ua).Der Vollständigkeit halber wird auf die zwei sehr aktuellen Revisionsabweisungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, diesbezüglich ist jedoch klar hervorzuheben, dass in diesen Entscheidungen des VwGH insbesondere keine ähnlich gelagerte Konstellation, vor allem keine vergleichbare Vulnerabilität wie im gegenständlichen Fall vorgebracht, festgestellt wurden vergleiche VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, W144 2309054-1/4E ua und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, W235 2312138-1/5E ua). 3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht der beschwerdeführenden Parteien notwendige Ermittlungen, insbesondere zu den behaupteten Erkrankungen und damit zum Bestehen einer vulnerablen Personengruppe unterlassen: 3.2.5.
- Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidende Personengruppe handelt. Sowohl aufgrund der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung einiger der Familienmitglieder, insbesondere der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin nach einer Operation an der Niere und der volljährigen Drittbeschwerdeführerin, die psychische Beschwerden im Verfahren schildert, sowie auch der Erstbeschwerdeführer, der Herzprobleme schildert, und auch der Zweitbeschwerdeführerin, die Nierenbeschwerden behauptet, diese Beschwerden jedoch nicht hinreichend abgeklärt sind, als auch aufgrund der Familienkonstellation ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wären. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend ermittelt bzw. berücksichtigt; es wurden diesbezüglich weder hinreichende Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer gesunden sowie ledigen Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3 EMRK Prüfung statt. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend ermittelt bzw. berücksichtigt; es wurden diesbezüglich weder hinreichende Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer gesunden sowie ledigen Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3, EMRK Prüfung statt. So ist insbesondere zu beachten, dass die Eltern eines erkrankten Kindes mit besonderem Pflegebedarf auch andere Wohn- und Betreuungsbedürfnisse haben, als eine alleinstehende Person. Die finanziellen Belastungen sind sowohl hinsichtlich Mietkosten, Nahrungsmittel oder Kinderkleidung erhöht als auch hinsichtlich möglicher besonderer Bedürfnisse der erkrankten Beschwerdeführer zu sehen. Den angefochtenen Bescheiden ist insgesamt keine tiefgehende und auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den geschilderten Erkrankungen sowie mit der Frage des Kindeswohls der minderjährigen Beschwerdeführer zu entnehmen, sodass auch insofern eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt. 3.2.5.
- Darüber hinaus fand auch keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die die Familie eines jungen Kindes nach einer Nierenoperation, das regelmäßig Kontrollen benötigt, einer volljährigen Tochter, die psychische Beschwerden angibt, und Eltern, die beide körperliche Beschwerden behaupten, schwerer treffen würden, als eine alleinstehende gesunde Person, die „nur“ für sich selbst verantwortlich ist und diese Wartezeiten mit geringeren Mitteln überbrücken könnte. Die besonderen Umstände der beschwerdeführenden Parteien wurden nicht entsprechend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen wären angesichts ihrer besonderen Vulnerabilität spezifische Ermittlungen bzw. Feststellungen dahingehend erforderlich gewesen, ob die beschwerdeführenden Parteien infolge einer Rückkehr nach Griechenland unmittelbar bzw. zeitnah tatsächlichen Zugang zu Grundversorgung wie insbesondere einer (vorübergehenden) Unterkunft finden könnten. Es fanden keine Ermittlungen statt, wie die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gerade in der Anfangszeit versorgt werden. Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren deshalb als zentral, weil eine kurzfristige Obdachlosigkeit für eine Familie, die gesundheitliche Beschwerden behauptete, insbesondere auch mit einem gesundheitlich beeinträchtigten Kleinkind bzw. für dieses Kleinkind selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden, volljährigen Mann ohne Sorgepflichten der Fall sein würde. Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren deshalb als zentral, weil eine kurzfristige Obdachlosigkeit für eine Familie, die gesundheitliche Beschwerden behauptete, insbesondere auch mit einem gesundheitlich beeinträchtigten Kleinkind bzw. für dieses Kleinkind selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden, volljährigen Mann ohne Sorgepflichten der Fall sein würde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2025 zu E 90-92/2025 ausführt, dass sich die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland nunmehr „in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann“ verbessert hat. Wie bereits ausgeführt, sind die Bedürfnisse eines jungen gesunden Mannes jedoch mit jenen einer Familie, von der einige Familienmitglieder gesundheitliche Beeinträchtigungen schildern, insbesondere mit einer minderjährigen Tochter nach einer Operation, die regelmäßige Kontrollen benötigt und eine volljährige Tochter, die psychische Beschwerden schildert, nicht zu vergleichen. 3.2.5.
- Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer sind - trotz wiederholter Angaben der Beschwerdeführer über gesundheitliche Beschwerden - hinreichende Ermittlungen unterblieben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigte diesen nicht ausreichend in den angefochtenen Bescheiden. Das Bundesamt ging in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Beschwerden leiden, die ihrer Rückkehr nach Griechenland im Weg stünden. Festgestellt wurde, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Griechenland in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass in gegenständlichen Fällen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Der genaue Gesundheitszustand sowie der konkrete weitere Behandlungsbedarf der Beschwerdeführer, insbesondere der volljährigen BF3 und der minderjährigen BF5, sind vom Bundesamt jedoch nicht abschließend geklärt worden. Dies wird durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Zur weiteren medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer in Griechenland nach Erteilung des Asylstatus sind die relevanten Ermittlungen bzw. Feststellungen unterblieben. In Hinblick auf die in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen sowie insbesondere Gesundheitsversorgung wäre eine genauere Ermittlung der Rückkehrsituation erforderlich gewesen. Hervorzuheben ist, dass auch in diesem Zusammenhang der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob insbesondere die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin infolge einer Rückkehr zeitnah tatsächlichen Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung finden könnte. Es fehlt daher insgesamt an einer Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten die beschwerdeführenden Parteien als Asylberechtigte in Griechenland im Falle einer Rückkehr vorfinden würden. Auch die Konsequenzen einer (zumindest zeitlich beschränkt) unterbleibenden Behandlung der BF5 wurden nicht ermittelt. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der BF sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der BF sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem , Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023, sowie 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die beschwerdeführenden Parteien bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln, humanitären Einrichtungen sowie insbesondere medizinischer Versorgung hätten.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818 aus 2023,, sowie 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die beschwerdeführenden Parteien bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln, humanitären Einrichtungen sowie insbesondere medizinischer Versorgung hätten. 3.
- Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation asylberechtigter Kinder mit gesteigertem Betreuungsbedarf in Griechenland vor. Gleiches gilt für die Situation der Eltern solcher Kinder mit entsprechenden Betreuungspflichten. Auch zum Kindeswohl und zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung nach Griechenland liegen keine ausreichenden Ermittlungen vor. Die Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien wurde somit nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesen im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht.3.
- Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation asylberechtigter Kinder mit gesteigertem Betreuungsbedarf in Griechenland vor. Gleiches gilt für die Situation der Eltern solcher Kinder mit entsprechenden Betreuungspflichten. Auch zum Kindeswohl und zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung nach Griechenland liegen keine ausreichenden Ermittlungen vor. Die Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien wurde somit nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesen im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in ihre von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht. 3.
- Ergebnis: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden sind, ist § 28 Abs. 3 VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist § 21 Abs. 3 BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden sind, ist Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in , Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Vorliegend sind zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – wie dargelegt – insbesondere (ergänzende) Ermittlungen zur Situation in Griechenland sowie zum Gesundheitszustand der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und auch der Eltern erforderlich, welche im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich. Wie dargelegt, ist in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt, ist in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W240.2339780.1.01