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{'item': 'W242 2337634-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 59§ 13§ 46a§ 97§ 12a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW242 2337634-1 Spruch, W242 2337634-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Eltern und die beiden Geschwister der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), alle türkische Staatsangehörige, stellten nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 16.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF wurde am XXXX in Österreich geboren und am 25.07.2023 wurde für sie seitens ihres gesetzlichen Vertreters ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Die Eltern und die beiden Geschwister der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), alle türkische Staatsangehörige, stellten nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 16.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren und am 25.07.2023 wurde für sie seitens ihres gesetzlichen Vertreters ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurden die Anträge der BF und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurden die Anträge der BF und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 (GZ betreffend die BF: L532 2292427-1/14E) wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025 (GZ: Ra 2025/18/0233 bis 0237-4) wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2025 (GZ: E 3326-3330/2025-6) wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt. 2. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF

§ 46Abs.

2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.

§ 59Abs.

2 AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe kein gültiges Personendokument vorgelegt. Gegen sie bestehe eine rechtskräftige Ausreiseentscheidung und sie halte sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie sei bisher nicht ausgereist, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument die Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei der BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Zu diesem Zweck werde eine angemessene Leistungsfrist festgesetzt. Die BF sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und unterliege einem vollstreckbaren Ausreisebefehl. Ohne ein Reisedokument könne der Ausreisebefehl faktisch nicht durch eine Abschiebung vollstreckt werden.2. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe kein gültiges Personendokument vorgelegt. Gegen sie bestehe eine rechtskräftige Ausreiseentscheidung und sie halte sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie sei bisher nicht ausgereist, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument die Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei der BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Zu diesem Zweck werde eine angemessene Leistungsfrist festgesetzt. Die BF sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und unterliege einem vollstreckbaren Ausreisebefehl. Ohne ein Reisedokument könne der Ausreisebefehl faktisch nicht durch eine Abschiebung vollstreckt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte die BF durch ihren gesetzlichen Vertreter fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unter einer schweren angeborenen Herzerkrankung leide. Seit ihrer Geburt erfolge die gesamte medizinische Behandlung ausschließlich in Österreich unter laufender Betreuung hochspezialisierter Fachärzte. Die BF habe nie in der Türkei gelebt und verfüge dort über keinerlei medizinische Vorbehandlung, Infrastruktur oder betreuende Ärzte. In naher Zukunft sei eine weitere notwendige medizinische Operation geplant. Der Gesundheitszustand der BF verschlechtere sich derzeit sichtbar. Es würden wiederholt Symptome, wie eine bläuliche Verfärbung der Lippen (Zyanose) sowie akute Atemnot mit rascher Erschöpfung auftreten. Diese Symptome seien laut den behandelnden Ärzten medizinisch relevante Warnzeichen und klare Indikatoren für die Notwendigkeit eines zeitnahen operativen Eingriffes. Die fortschreitende Symptomatik zeige, dass es sich nicht um einen stabilen oder lediglich theoretischen Gesundheitszustand handle, sondern um eine sich zunehmend verschärfende medizinische Situation, die eine kontinuierliche Behandlung und Überwachung erfordere. Jede Verzögerung der erforderlichen medizinischen Maßnahmen berge erhebliche Risiken für die Gesundheit und das Leben der BF. Bei der auferlegten Verpflichtung, ein Reisedokument bei den Behörden des Herkunftsstaates zu erlangen, handle es sich um eine unverhältnismäßige Belastung. Eine Umsetzung dieser Verpflichtung würde die lebensnotwendige medizinische Versorgung der BF gefährden und berge das reale Risiko einer Unterbrechung oder Verzögerung ihrer Behandlung. Nach ständiger Rechtsprechung sei dem Wohl des Kindes bei allen behördlichen Entscheidungen vorrangige Bedeutung beizumessen. Die derzeitige rechtliche Unsicherheit und die Gefahr aufenthaltsbeendender Maßnahmen würden die gesamte Familie erheblich belasten und sich negativ auf den sensiblen Gesundheitszustand der BF auswirken. Sowohl bei einer Trennung der Familie als auch bei der Unterbrechung der Behandlung handle es sich um unverhältnismäßige Eingriffe. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung berücksichtige die konkreten individuellen Umstände nicht ausreichend. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung würde zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheit und das Leben der BF. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Beiliegend wurden aktuelle medizinische Unterlagen, der angefochtene Bescheid, die Rückkehrberatungsprotokolle der Eltern der BF und eine Zahlungsbestätigung der Gebühr für die Beschwerde vorgelegt.
  2. Am 30.03.2026 übermittelte der Vater der BF weitere medizinische Unterlagen.
  3. Am 22.04.2026 übermittelten die Eltern der BF erneut diese medizinischen Unterlagen und führten in einer Stellungnahme aus, dass erneut dringend um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht werde. Nach Einbringung der Beschwerde sei am 10.03.2026 bei der BF eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt worden und die übermittelten Entlassungsunterlagen würden eine komplexe angeborene Herzerkrankung sowie einen fortlaufenden Behandlungsbedarf bestätigen. Die BF befinde sich derzeit in Vorbereitung auf eine große Herzoperation (Fontan-Operation). Für den 31.08.2026 seien eine stationäre Aufnahme, Voruntersuchungen sowie die Herzoperation geplant und bereits ein Bett reserviert. Beim Behandlungsprozess handle es sich um keinen einzelnen Eingriff, sondern um eine aufeinander abgestimmte, lebensnotwendige medizinische Behandlung. Eine Unterbrechung oder ein Abbruch dieses Prozesses würde zu einer erheblichen Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der BF führen. Eine Verpflichtung zur Beschaffung von Reisedokumenten bzw. eine mögliche Rückführung sei aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Berücksichtigung der neu vorgebrachten medizinischen Umstände würden beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die minderjährige BF ist Staatsangehörige der Türkei und verfügt über kein gültiges Reisedokument. 1.
  6. Die Eltern und die beiden Geschwister der BF, alle türkische Staatsangehörige, stellten nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 16.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF wurde am XXXX in Österreich geboren und am 25.07.2023 wurde für sie seitens ihres gesetzlichen Vertreters ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.
  7. Die Eltern und die beiden Geschwister der BF, alle türkische Staatsangehörige, stellten nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 16.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren und am 25.07.2023 wurde für sie seitens ihres gesetzlichen Vertreters ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 (GZ betreffend die BF: L532 2292427-1/14E) wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025 (GZ: Ra 2025/18/0233 bis 0237-4) wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2025 (GZ: E 3326-3330/2025-6) wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt. 1.3. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 17.07.2025 in Rechtskraft und die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 31.07.2025. 1.4. Die BF und ihre Familie kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben im Bundesgebiet. Sie sind nicht rückkehrwillig. 1.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF

§ 46Abs.

2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.

§ 59Abs.

2 AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.

  1. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 (GZ betreffend die BF: L532 2292427-1/14E) wurden die Erkrankungen der BF berücksichtigt. Eine wesentliche Änderung ist seither nicht eingetreten. Von 09.03.2026 bis 11.03.2026 war die BF wegen einer Herzkatheteruntersuchung im Krankenhaus aufhältig, wobei das Bett für diese Untersuchung vom Krankenhaus bereits am 30.01.2026 reserviert wurde. Bei der Aufnahme befand sich die BF in einem guten Allgemeinzustand. Auch nach der am 10.03.2026 durchgeführten Herzkatheteruntersuchung war die BF in einem guten Allgemeinzustand und zu jeder Zeit kardiorespiratorisch stabil. Laut der im Zuge dieses Aufenthaltes erfolgten Anamnese geht es der BF zu Hause gut und es kommt dort zu keinen Problemen. Sie besucht auch den Kindergarten. Für den 31.08.2026 wurde für die BF in einem Krankenhaus ein Bett für Voruntersuchungen und eine Herzoperation (Fontan-Operation) reserviert.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Dass die BF Staatsangehörige der Türkei ist und sie über kein Reisedokument verfügt, ergibt sich aus den Akten und wurde auch nicht bestritten. 2.
  4. Die Feststellungen zur Einreise der Familienangehörigen der BF und zu den Asylverfahren beruhen auf den Akten betreffend die Asylverfahren in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
  5. Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und der Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise stehen aufgrund einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren fest. 2.
  6. Da die BF und ihre Familienangehörigen das Bundesgebiet seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht verließen, kamen sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Dass sie ausgereist wären, wurde nicht vorgebracht. Die Eltern der BF gaben im Rahmen ihrer Rückkehrberatungsgespräche am 02.02.2026 an, nicht rückkehrwillig zu sein. Dafür, dass die BF mittlerweile rückkehrwillig wären, liegen keine Anhaltspunkte vor. 2.
  7. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erliegt im Akt. 2.
  8. Aus einem Vergleich der vorgelegten medizinischen Unterlagen mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 (GZ betreffend die BF: L532 2292427-1/14E) ergibt sich, dass die Erkrankungen der BF bereits berücksichtigt wurden und keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Der Termin am 31.08.2026 und die weiteren Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und den vorgenommenen Untersuchungen ergeben sich aus den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  11. § 46 FPG lautet:3.1.
  12. Paragraph 46, FPG lautet: „§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.”
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.” 3.1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF

§ 46Abs.

2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei das Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.

§ 59Abs.

2 AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).3.1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei das Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die BF ist nicht österreichische Staatsbürgerin, sondern Staatsangehörige der Türkei. Sie ist daher Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Gegen die BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, sie ist verpflichtet in die Türkei auszureisen. Sie verfügt über kein gültiges Reisedokument und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die BF ist in Österreich nicht geduldet.Die BF ist nicht österreichische Staatsbürgerin, sondern Staatsangehörige der Türkei. Sie ist daher Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Gegen die BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, sie ist verpflichtet in die Türkei auszureisen. Sie verfügt über kein gültiges Reisedokument und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die BF ist in Österreich nicht geduldet. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Diese Verpflichtung kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt im hier zu beurteilenden Fall Gebrauch gemacht. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Einholung eines Reisedokuments aus Gründen, die die BF nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich ist. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

§ 46Abs. 2 i

Vm § 46 Abs. 2b FPG vor.Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Einholung eines Reisedokuments aus Gründen, die die BF nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich ist. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG vor. Hinsichtlich der Ausführungen der BF zu ihrem Gesundheitszustand und zum Kindeswohl ist festzuhalten, dass es sich dabei gegenständlich um keine Umstände handelt, die einer Durchsetzbarkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Sowohl der Gesundheitszustand der BF als auch das Kindeswohl wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 (GZ betreffend die BF: L532 2292427-1/14E) berücksichtigt und hat sich der Sachverhalt seit Erlassung dieses Erkenntnisses nicht maßgeblich zu Gunsten der BF geändert. Die in den – im gegenständlichen Verfahren vorgelegten – medizinischen Unterlagen angeführten Erkrankungen der BF wurden bereits im genannten Erkenntnis beurteilt. Es wurde nunmehr zwar ein Operationstermin vereinbart, allerdings soll diese Operation erst in mehr als drei Monaten (am 31.08.2026) stattfinden, insofern handelt es sich nicht um eine Operation, deren Durchführung unmittelbar notwendig ist, um eine akute Gefahr für das Leben der BF bzw. schwerwiegende gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dass (weitere) Operationen erforderlich sein werden, war bereits bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 bekannt und wurde auch berücksichtigt. Hingegen bringt die BF keine Argumente bzw. Verhinderungsgründe vor, weshalb ihr die Beantragung und in weiterer Folge Ausstellung eines Reisedokuments nicht möglich gewesen wäre. Es ist der BF zumutbar, gemeinsam mit ihren gesetzlichen Vertretern bei der zuständigen ausländischen Behörde zu erscheinen und dort ein Reisedokument einzuholen. Dafür wurde eine angemessene Frist von vier Wochen gesetzt. Es wurde nicht vorgebracht, dass der Gesundheitszustand der BF in dieser Zeit derart schlecht gewesen wäre, dass sie ihre Wohnadresse gar nicht hätte verlassen können. Wie festgestellt geht es der BF zu Hause gut und ist es ihr sogar möglich, den Kindergarten zu besuchen. Insbesondere wurde etwa nicht vorgebracht, dass die BF den relevanten Zeitraum im Krankenhaus habe verbringen müssen. Lediglich von 09.03.2026 bis 11.03.2026 war die BF im Krankenhaus aufhältig. Die BF war während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus in einem guten Allgemeinzustand und zu jeder Zeit kardiorespiratorisch stabil. Die BF war somit wegen ihrer Krankheit nicht vom Erscheinen abgehalten. Trägt das BFA dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gem. § 46 Abs. 2 FPG mit Bescheid auf, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen (IA FrÄG 2017, 2285/A

  1. GP Erläut. 59). Dem trug das BFA durch den Auftrag an die BF, ein Reisedokument – unter genauer Bezeichnung der zuständigen ausländischen Behörde und deren Adresse – einzuholen, dem Anführen ihrer Verpflichtung, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen, ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung des Auftrages dem BFA nachzuweisen, in hinreichender Klarheit Rechnung. Auch die dafür gewährte Frist wurde mit vier Wochen eindeutig bezeichnet.Trägt das BFA dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG mit Bescheid auf, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen (IA FrÄG 2017, 2285/A
  2. Gesetzgebungsperiode Erläut. 59). Dem trug das BFA durch den Auftrag an die BF, ein Reisedokument – unter genauer Bezeichnung der zuständigen ausländischen Behörde und deren Adresse – einzuholen, dem Anführen ihrer Verpflichtung, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen, ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung des Auftrages dem BFA nachzuweisen, in hinreichender Klarheit Rechnung. Auch die dafür gewährte Frist wurde mit vier Wochen eindeutig bezeichnet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  3. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).3.1.
  4. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit der BF zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit der BF zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2337634.1.00

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