4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurden die Anträge der BF und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 (GZ betreffend die BF: L532 2292427-1/14E) wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025 (GZ: Ra 2025/18/0233 bis 0237-4) wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2025 (GZ: E 3326-3330/2025-6) wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt. 2. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF
2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.
2 AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe kein gültiges Personendokument vorgelegt. Gegen sie bestehe eine rechtskräftige Ausreiseentscheidung und sie halte sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie sei bisher nicht ausgereist, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument die Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei der BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Zu diesem Zweck werde eine angemessene Leistungsfrist festgesetzt. Die BF sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und unterliege einem vollstreckbaren Ausreisebefehl. Ohne ein Reisedokument könne der Ausreisebefehl faktisch nicht durch eine Abschiebung vollstreckt werden.2. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe kein gültiges Personendokument vorgelegt. Gegen sie bestehe eine rechtskräftige Ausreiseentscheidung und sie halte sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie sei bisher nicht ausgereist, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument die Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei der BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Zu diesem Zweck werde eine angemessene Leistungsfrist festgesetzt. Die BF sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und unterliege einem vollstreckbaren Ausreisebefehl. Ohne ein Reisedokument könne der Ausreisebefehl faktisch nicht durch eine Abschiebung vollstreckt werden.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 (GZ betreffend die BF: L532 2292427-1/14E) wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025 (GZ: Ra 2025/18/0233 bis 0237-4) wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2025 (GZ: E 3326-3330/2025-6) wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt. 1.3. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 17.07.2025 in Rechtskraft und die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 31.07.2025. 1.4. Die BF und ihre Familie kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben im Bundesgebiet. Sie sind nicht rückkehrwillig. 1.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF
2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.
2 AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei das Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.
2 AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).3.1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.02.2026 wurde der BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei das Generalkonsulat Wien der Republik Türkei – Hietzinger Hauptstraße 29, 1130 Wien. Die BF sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Die Erfüllung des Auftrags habe sie dem BFA nachzuweisen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde ihr hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die BF ist nicht österreichische Staatsbürgerin, sondern Staatsangehörige der Türkei. Sie ist daher Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Gegen die BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, sie ist verpflichtet in die Türkei auszureisen. Sie verfügt über kein gültiges Reisedokument und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die BF ist in Österreich nicht geduldet.Die BF ist nicht österreichische Staatsbürgerin, sondern Staatsangehörige der Türkei. Sie ist daher Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Gegen die BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, sie ist verpflichtet in die Türkei auszureisen. Sie verfügt über kein gültiges Reisedokument und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die BF ist in Österreich nicht geduldet. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Diese Verpflichtung kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt im hier zu beurteilenden Fall Gebrauch gemacht. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Einholung eines Reisedokuments aus Gründen, die die BF nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich ist. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Vm § 46 Abs. 2b FPG vor.Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Einholung eines Reisedokuments aus Gründen, die die BF nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich ist. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG vor. Hinsichtlich der Ausführungen der BF zu ihrem Gesundheitszustand und zum Kindeswohl ist festzuhalten, dass es sich dabei gegenständlich um keine Umstände handelt, die einer Durchsetzbarkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Sowohl der Gesundheitszustand der BF als auch das Kindeswohl wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 (GZ betreffend die BF: L532 2292427-1/14E) berücksichtigt und hat sich der Sachverhalt seit Erlassung dieses Erkenntnisses nicht maßgeblich zu Gunsten der BF geändert. Die in den – im gegenständlichen Verfahren vorgelegten – medizinischen Unterlagen angeführten Erkrankungen der BF wurden bereits im genannten Erkenntnis beurteilt. Es wurde nunmehr zwar ein Operationstermin vereinbart, allerdings soll diese Operation erst in mehr als drei Monaten (am 31.08.2026) stattfinden, insofern handelt es sich nicht um eine Operation, deren Durchführung unmittelbar notwendig ist, um eine akute Gefahr für das Leben der BF bzw. schwerwiegende gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dass (weitere) Operationen erforderlich sein werden, war bereits bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 bekannt und wurde auch berücksichtigt. Hingegen bringt die BF keine Argumente bzw. Verhinderungsgründe vor, weshalb ihr die Beantragung und in weiterer Folge Ausstellung eines Reisedokuments nicht möglich gewesen wäre. Es ist der BF zumutbar, gemeinsam mit ihren gesetzlichen Vertretern bei der zuständigen ausländischen Behörde zu erscheinen und dort ein Reisedokument einzuholen. Dafür wurde eine angemessene Frist von vier Wochen gesetzt. Es wurde nicht vorgebracht, dass der Gesundheitszustand der BF in dieser Zeit derart schlecht gewesen wäre, dass sie ihre Wohnadresse gar nicht hätte verlassen können. Wie festgestellt geht es der BF zu Hause gut und ist es ihr sogar möglich, den Kindergarten zu besuchen. Insbesondere wurde etwa nicht vorgebracht, dass die BF den relevanten Zeitraum im Krankenhaus habe verbringen müssen. Lediglich von 09.03.2026 bis 11.03.2026 war die BF im Krankenhaus aufhältig. Die BF war während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus in einem guten Allgemeinzustand und zu jeder Zeit kardiorespiratorisch stabil. Die BF war somit wegen ihrer Krankheit nicht vom Erscheinen abgehalten. Trägt das BFA dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gem. § 46 Abs. 2 FPG mit Bescheid auf, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen (IA FrÄG 2017, 2285/A
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit der BF zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit der BF zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2337634.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.