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{'item': 'W257 2260366-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW257 2260366-1 Spruch, W257 2260366-1/57E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAUSENG sowie Hofrat Mag. Mario BREUSS, BA, über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.04.2022, XXXX , betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.11.2022, 11.03.2026 und 16.04.2026, sowie von nicht öffentlichen Sitzung des Senates, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAUSENG sowie Hofrat Mag. Mario BREUSS, BA, über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.04.2022, römisch 40 , betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß , Paragraph 14, BDG 1979, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.11.2022, 11.03.2026 und 16.04.2026, sowie von nicht öffentlichen Sitzung des Senates, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Mit Bescheid vom 21.04.2022 sprach die Bundesministerin für Justiz aus, der Beschwerdeführer werde gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung dieses Bescheids wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt XXXX (Beamter im allgemeinen Justizwachdienst, PM-SAP Stellennummer XXXX , E2b/GL). Er habe turnusweise Tag-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst zu versehen. Die Dienstbehörde sei aufgrund der Ausführungen im Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) bzw. des beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsgeschehens zu dem Schluss gekommen, dass dieser dienstunfähig sei, also infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben als Justizwachebediensteter ordnungsgemäß zu versehen. Es handle sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei.1.
  2. Mit Bescheid vom 21.04.2022 sprach die Bundesministerin für Justiz aus, der Beschwerdeführer werde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung dieses Bescheids wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt römisch 40 (Beamter im allgemeinen Justizwachdienst, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , E2b/GL). Er habe turnusweise Tag-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst zu versehen. Die Dienstbehörde sei aufgrund der Ausführungen im Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) bzw. des beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsgeschehens zu dem Schluss gekommen, dass dieser dienstunfähig sei, also infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben als Justizwachebediensteter ordnungsgemäß zu versehen. Es handle sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. 1.
  3. Da ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er noch zu erfüllen vermöge, werde er für dauernd dienstunfähig befunden und sei gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.1.
  4. Da ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er noch zu erfüllen vermöge, werde er für dauernd dienstunfähig befunden und sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen. 1.
  5. Mit Erkenntnis vom 16.12.2022, W257 2260366-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1.
  6. Mit Erkenntnis vom 16.12.2022, W257 2260366-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. 1.
  7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebung einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Zulässigkeitsbegründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass nach dem Gutachten vom 23.03.2022 ein Zusammenhang zwischen den dienstlichen Schikanen und der angeblich dauerhaften Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe.1.
  8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebung einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Zulässigkeitsbegründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass nach dem Gutachten vom 23.03.2022 ein Zusammenhang zwischen den dienstlichen Schikanen und der angeblich dauerhaften Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. 1.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Dienstbehörde und das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen hätten, zu eruieren, ob der Beschwerdeführer an einem dem Gesetz entsprechend eingerichteten Arbeitsplatz dienstunfähig sei (s Rn 15). 1.
  10. In Rn 17 wird ausgeführt: “[…] Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die zuletzt aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen (VwGH 30.4.2014, 2013/12/0164). Derartiges ist jedoch im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage, ob Mobbing erfolgte, hätte auseinandersetzen müssen.” 1.
  11. Beweismittelerhebung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof: Mit Schreiben vom 02.10.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die BVAEB um Erstellung eines medizinischen Gutachtens ersucht (OZ 19). Am 10.12.2025 langte das Gutachten der BVAEB ein (OZ 20), welches den Parteien zur Stellungnahme zugesandt wurde. Am 29.12.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (OZ 22), welche der belangten Behörde weitergesandt wurde. Eine Stellungnahme seitens der Behörde langte nicht ein. Mit Schreiben vom 13.01.2026 wurden die Parteien ersucht, für eine weitere mündliche Verhandlung maximal jeweils 5 Zeugen zu bekannt zu geben (OZ 24). Mit Schreiben vom 20.01.2026 (OZ 25) nannte der Beschwerdeführer 7 Zeugen ( XXXX ). Mit Schreiben vom 17.01.2026 (OZ 27) beantragte die belangte Behörde neben den bereits vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen XXXX zwei darüber hinausgehende Zeugen, nämlich XXXX und XXXX . Am 29.01.2026 wurde für den 11.03.2026 eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung der beantragten Zeugen anberaumt (OZ 29). Mit Schreiben vom 15.02.2026 (OZ 34) beantragte die Behörde (nachdem sich viele Zeugen am Tag der mündlichen Beschwerdehandlung dienstlich in der JA befänden und dies für den Dienstbetrieb besser wäre) die Einvernahme mittels Ton- und Videoübertragung.Mit Schreiben vom 02.10.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die BVAEB um Erstellung eines medizinischen Gutachtens ersucht (OZ 19). Am 10.12.2025 langte das Gutachten der BVAEB ein (OZ 20), welches den Parteien zur Stellungnahme zugesandt wurde. Am 29.12.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (OZ 22), welche der belangten Behörde weitergesandt wurde. Eine Stellungnahme seitens der Behörde langte nicht ein. Mit Schreiben vom 13.01.2026 wurden die Parteien ersucht, für eine weitere mündliche Verhandlung maximal jeweils 5 Zeugen zu bekannt zu geben (OZ 24). Mit Schreiben vom 20.01.2026 (OZ 25) nannte der Beschwerdeführer 7 Zeugen ( römisch 40 ). Mit Schreiben vom 17.01.2026 (OZ 27) beantragte die belangte Behörde neben den bereits vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen römisch 40 zwei darüber hinausgehende Zeugen, nämlich römisch 40 und römisch 40 . Am 29.01.2026 wurde für den 11.03.2026 eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung der beantragten Zeugen anberaumt (OZ 29). Mit Schreiben vom 15.02.2026 (OZ 34) beantragte die Behörde (nachdem sich viele Zeugen am Tag der mündlichen Beschwerdehandlung dienstlich in der JA befänden und dies für den Dienstbetrieb besser wäre) die Einvernahme mittels Ton- und Videoübertragung. Am 11.03.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen (in der Folge kurz VHS 01 genannt, OZ 42) und neben dem Beschwerdeführer folgende Zeugen einvernommen: XXXX hat sich krank gemeldet (OZ 40), bei XXXX wurde seitens des Beschwerdeführers irrtümlich die falsche Ladungsadresse bekannt gegeben. In dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers die Einvernahme weiterer Zeugen begehrt.Am 11.03.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen (in der Folge kurz VHS 01 genannt, OZ 42) und neben dem Beschwerdeführer folgende Zeugen einvernommen: römisch 40 hat sich krank gemeldet (OZ 40), bei römisch 40 wurde seitens des Beschwerdeführers irrtümlich die falsche Ladungsadresse bekannt gegeben. In dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers die Einvernahme weiterer Zeugen begehrt. Mit Schreiben vom 18.03.2026 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Protokollberichtigung vorgenommen und begehrte dieser nochmals XXXX einzuvernehmen und wurde die richtige Zustelladresse von XXXX bekannt gegeben (OZ 47). Mit Schreiben vom 18.03.2026 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Protokollberichtigung vorgenommen und begehrte dieser nochmals römisch 40 einzuvernehmen und wurde die richtige Zustelladresse von römisch 40 bekannt gegeben (OZ 47). Am 16.04.2026 wurde eine weitere mündliche Verhandlung vorgenommen (in der Folge kurz: VHS 02 genannt) und ergänzend folgende Zeugen einvernommen: XXXX (vgl OZ 50).Am 16.04.2026 wurde eine weitere mündliche Verhandlung vorgenommen (in der Folge kurz: VHS 02 genannt) und ergänzend folgende Zeugen einvernommen: römisch 40 vergleiche OZ 50). Mit Schreiben vom 17.04.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das geschwärzte Dokument "Psychologische Autopsie nach Suizid" von der Fachgruppe Suizidprävention im Strafvollzug laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.04.
  12. Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer – wegen sich widersprechender - Beweisergebnisse – die Einvernahme von XXXX .Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer – wegen sich widersprechender - Beweisergebnisse – die Einvernahme von römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen 1.
  14. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz. Er ist als eingeteilter Justizwachebeamter dem Bundesministerium für Justiz zugeteilt. Das Bundesministerium für Justiz ist die Dienstbehörde. Der in der Funktionsgruppe E2b eingeteilte BF ist seit dem XXXX wegen Krankenstand vom Dienst abwesend. 1.
  15. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz. Er ist als eingeteilter Justizwachebeamter dem Bundesministerium für Justiz zugeteilt. Das Bundesministerium für Justiz ist die Dienstbehörde. Der in der Funktionsgruppe E2b eingeteilte BF ist seit dem römisch 40 wegen Krankenstand vom Dienst abwesend. 1.
  16. Feststellungen zur dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers: 1.2.
  17. Zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers: Während seiner gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst wegen Krankenstand wurde er von der Funktion des Arbeitsplatzes „Abteilungsbeamter in der Gefangenabteilung“ abgezogen und der Funktion des Arbeitsplatzes „eingeteilten Justizwachebeamten“ zugeteilt. 1.2.
  18. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes „eingeteilter Justizwachebeamter“ lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitsplatzbeschreibung […] Aufgaben des Arbeitsplatzes Allgemeiner Justizwachedienst (Vorführungen und Bewachungen der Insassen in und außerhalb der Justizanstalt) Abteilungsdienst (Beaufsichtigung und Betreuung der Insassen in den Abteilungen) Dienst in Arbeitsbetrieben und Werkstätten (Beaufsichtigung, Anleitung und Unterweisung der Insassen bei der Arbeit) Ziele des Arbeitsplatzes Reibungslose und ordnungsgemäße Abwicklung der Vorführungen und Bewachungen Verhinderung von unerlaubten Kontakten (Komplizen, sowie Personen, die nicht im Vollzug tätig sind) Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt Erreichung der Ziele des StVG Umsetzung der VZO für spezifischen Bereich […] Tätigkeiten Sämtliche Exekutivdiensttätigkeiten wie: Allgemeiner Wachzimmerdienst 60% Abteilungsdienst 30% Vertretung in Betrieben 10% […] Anforderungen des Arbeitsplatzes Flexibilität und Übersicht Organisatorische Bewältigung der anfallenden Aufgaben Psychologisches Einfühlungsvermögen im Umgang mit Insassen Genaueste Kenntnisse und Befolgung von Gesetzen, Vorschriften und einschlägigen Verfügungen Gewissenhafte Grundeinstellung Vorbildliches Verhalten Teamfähigkeit Korrektes Auftreten Fähigkeit zur Interdisziplinären Zusammenarbeit Bereitschaft zur Vertretung in allen anderen Exekutivbereichen Schicht- und Wechseldienst […]“ 1.2.
  19. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX krankheitsbedingt nicht mehr im Dienst. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Diagnosen vor: Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion und Panikstörung. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seine konkreten Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz durchzuführen. Eine leistungskalkülrelevante Besserung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, es handelt sich um einen Dauerzustand.1.2.
  20. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 krankheitsbedingt nicht mehr im Dienst. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Diagnosen vor: Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion und Panikstörung. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seine konkreten Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz durchzuführen. Eine leistungskalkülrelevante Besserung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, es handelt sich um einen Dauerzustand. 1.2.
  21. Zu den Verweisungsarbeitsplätzen: Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande ist. Auf allen zu prüfenden Exekutivdienstarbeitsplätzen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ist auch Exekutivdienst zu versehen bzw. die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich. 1.2.
  22. Den medizinischen Gutachtern der BVAEB wurde folgende Anforderung für Justizwachebeamte (die Exekutivdienstfähigkeit) seitens der belangten Behörde vorgelegt und stützten sie ihre Gutachten auf folgendes Anforderungsprofil: „Allgemeine physische psychische Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, um den Anforderungen verfolgende Tätigkeiten zu genügen: Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig abgekürzten Erholungsphasen. Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, d. h. uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn. Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen. Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit minder gefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät. Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nachteile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen). Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituation mit drohender Gewalt) zu treffen.“ 1.2.
  23. Es liegen folgende Gutachten vor: 1.2.
  24. Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 16.06.2021, Auszug: Dabei handelt es sich um das Gutachten, welches die belangte Behörde aufgrund des längeren Krankenstandes des Beschwerdeführers gemäß § 52 BDG 1979 abverlangt hat.1.2.
  25. Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 16.06.2021, Auszug: Dabei handelt es sich um das Gutachten, welches die belangte Behörde aufgrund des längeren Krankenstandes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 52, BDG 1979 abverlangt hat. „[...] In diesem Gutachten soll festgestellt werden, inwieweit eine Exekutivtauglichkeit der bediensteten Person … gegeben ist… . Gutachten: Bei der oben angeführten Bediensteten Person liegen folgende relevante Leiden und Gebrechen vor: • Angst und depressive Reaktion - posttraumatische Belastungsstörungen • Zustand nach Panikstörung (periodisch wiederkehrende Angstattacken) • nicht organische Schlafstörung • Bluthochdruckerkrankung, derzeit ohne medikamentöse Therapie [...] Zusammenfassung: Diensttauglichkeit: Nicht gegeben Prognose: Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit resultierender Exekutivdiensttauglichkeit ist nach Fortsetzung der begonnenen Therapiemaßnahmen (psychiatrische Betreuung, medikamentöse Therapie, begleitende Gesprächstherapie), nach Absolvierung einer psychiatrischen Rehabilitation und nach internistischer Bluthochdrucksabklärung und entsprechender Bluthochdrucktherapie zu erwarten. Weitere Fachgutachten: Psychiatrie ab 15.01.2022 nach Absolvierung einer psychiatrischen Rehabilitation (Aufnahmetermin für 01.12.2021 fixiert, Dauer im Regelfall 6 Wochen.)“ 1.2.
  26. Gutachten von Dr. XXXX , Nervenarzt, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 17.01.2022, Auszug. Dabei handelt es sich um das Gutachten, welches von Dr. XXXX (sh oben) empfohlen wurde. Dem Gutachten wurde das Anforderungsprofil eines Justizwachebeamten (s Punkt II 1.2.5) zugrunde gelegt (s dazu S 1 des Gutachtens).1.2.
  27. Gutachten von Dr. römisch 40 , Nervenarzt, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 17.01.2022, Auszug. Dabei handelt es sich um das Gutachten, welches von Dr. römisch 40 (sh oben) empfohlen wurde. Dem Gutachten wurde das Anforderungsprofil eines Justizwachebeamten (s Punkt römisch zwei 1.2.5) zugrunde gelegt (s dazu S 1 des Gutachtens). „[...] Der Gesundheitszustand von Herrn XXXX hat sich im Vergleich zum Gutachten Dr. XXXX vom 16.06.2021 in keiner Weise verbessert; die stationäre Behandlung am Rehabilitationszentrum hat lediglich zu einer vorübergehenden Minderung des Leidensdrucks geführt, der Erfolg der Behandlung konnte aber nicht generalisiert werden, sodass derzeit wieder ein Rückfall in die frühere, schwerwiegende und sehr komplexe psychische Problematik festzustellen ist.„[...] Der Gesundheitszustand von Herrn römisch 40 hat sich im Vergleich zum Gutachten Dr. römisch 40 vom 16.06.2021 in keiner Weise verbessert; die stationäre Behandlung am Rehabilitationszentrum hat lediglich zu einer vorübergehenden Minderung des Leidensdrucks geführt, der Erfolg der Behandlung konnte aber nicht generalisiert werden, sodass derzeit wieder ein Rückfall in die frühere, schwerwiegende und sehr komplexe psychische Problematik festzustellen ist. Aufgrund der mittlerweile bereits als therapieresistenter einzustufenden psychischen Symptomatik ist die zukünftige Prognose als ungünstig einzustufen und deswegen eindeutig die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen zu empfehlen.“ 1.2.
  28. Gutachten vom 23.03.2022 der BVAEB: Dabei handelt es sich um das Obergutachten der BVAEB, erstellt von Dr. XXXX . Dieses Gutachten stützt sich auf das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Dr. XXXX erstellte das Gutachten am 09.03.
  29. Dieses Gutachten wurde dem Bescheid zugrunde gelegt und ist daraus zu entnehmen: 1.2.
  30. Gutachten vom 23.03.2022 der BVAEB: Dabei handelt es sich um das Obergutachten der BVAEB, erstellt von Dr. römisch 40 . Dieses Gutachten stützt sich auf das Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Dr. römisch 40 erstellte das Gutachten am 09.03.
  31. Dieses Gutachten wurde dem Bescheid zugrunde gelegt und ist daraus zu entnehmen: „Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion Panikstörung In Vorgutachten berichtet: Wirbelsäulenbeschwerden, Übergewicht, Bluthochdruck, Schwindelattacken und allgemeine Unsicherheit auf den Beinen, am linken Auge unwillkürliche Zuckungen Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme Begründung: Es herrscht eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion und Panikstörung. Im aktuellen Psychostatus ist der Gedankengang geordnet, zielgerichtet, die Stimmung ist gedrückt. Der Betroffene wirkt angespannt und erschöpft, die Affizierbarkeit ist herabgesetzt. Auf Basis anankastischer Persönlichkeitsstruktur (zwänglich, Tendenz zu Übergenauigkeit) kam es 2010 zu einer Angststörung und 2013 zu einer ersten schweren depressiven Episode. In den letzten Jahren sind sehr belastende Situationen im Dienst vorgekommen und ein zunehmend als kränkend erlebtes Dienstumfeld wird berichtet. Damit ist es zu einer Aktualisierung der psychischen Symptomatik gekommen. Die psychische Belastbarkeit ist deutlich reduziert. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwartenden Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können ist gering, ebenso die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können ist gering, ebenso die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und sehr gut konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können. Höhenexposition scheidet unter der Einnahme der Psychopharmaka aus. Dienst mit Waffen scheidet aus, ebenso Nacht- und Schichtarbeit. Trotz längeren Krankenstandes, regelmäßiger psychotherapeutischer psychopharmakologischer Therapie und eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes, hat sich die Symptomatik nicht vollständig stabilisiert. Bei Dienstantritt wäre neuropsychiatrischen mit sofortiger Verschlechterung zu rechnen. Die konkrete Tätigkeit ist nicht zu erfüllen. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“ 1.2.
  32. Gutachten vom 09.12.2025: Dr. XXXX der BVAEB als Obergutachter, Dr. XXXX als Facharzt. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens erfolgte seitens des BVwG nach der aufhebenden Entscheidung durch den VwGH im August
  33. Dem Ersuchen um Gutachten wurde die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung (“allgemeiner Justizwachedienst”) angeschlossen (s dazu OZ 19, Beilage ./3). 1.2.
  34. Gutachten vom 09.12.2025: Dr. römisch 40 der BVAEB als Obergutachter, Dr. römisch 40 als Facharzt. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens erfolgte seitens des BVwG nach der aufhebenden Entscheidung durch den VwGH im August
  35. Dem Ersuchen um Gutachten wurde die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung (“allgemeiner Justizwachedienst”) angeschlossen (s dazu OZ 19, Beilage ./3). „Allgemeine Beurteilung Bei dem Versicherten kam es auf Basis einer anankastischen Persönlichkeitsstruktur 2010 zu einer Angststörung und 2013 zu einer erstmaligen schweren depressiven Episode. In den letzten Jahren haben einerseits sehr belastende Situationen im Dienst (Auffinden von suizidierten Häftlingen) aber auch ein zunehmend als kränkend erlebtes Dienstumfeld zu einer Aktualisierung der psychischen Symptomatik gekommen. Trotz längeren Krankenstandes, regelmäßiger psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Therapie und eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes, hat sich die Symptomatik nicht stabilisiert. Bei Dienstantritt wäre zusätzlich mit einer sofortigen Verschlechterung zu rechnen. In Anbetracht der bisherigen Anmnese ist nicht damit zu rechnen, dass Herr XXXX die für den Justizdienst nötige psychische Stabilität zurückgewinnt. […]Bei dem Versicherten kam es auf Basis einer anankastischen Persönlichkeitsstruktur 2010 zu einer Angststörung und 2013 zu einer erstmaligen schweren depressiven Episode. In den letzten Jahren haben einerseits sehr belastende Situationen im Dienst (Auffinden von suizidierten Häftlingen) aber auch ein zunehmend als kränkend erlebtes Dienstumfeld zu einer Aktualisierung der psychischen Symptomatik gekommen. Trotz längeren Krankenstandes, regelmäßiger psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Therapie und eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes, hat sich die Symptomatik nicht stabilisiert. Bei Dienstantritt wäre zusätzlich mit einer sofortigen Verschlechterung zu rechnen. In Anbetracht der bisherigen Anmnese ist nicht damit zu rechnen, dass Herr römisch 40 die für den Justizdienst nötige psychische Stabilität zurückgewinnt. […] Waffengebrauch (Hieb-, Stich- & Schusswaffen; Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen) nicht umsetzbar […] ad Frage 1 (Änderungen zum Vorbefund): Es sind keine kalkülsrelvanten Änderungen zum Vorbefund eingetreten ad 2) (Exekutivdiensttauglichkeit): Der Versicherte ist nicht in der Lage uneingeschränkt einen Exekutivdienst vorzunehmen ad 3) (Besserungsmöglichkeit): Es ist auch unter laufender Therapie keine weitere kalkülsrelevante Besserung zu erwarten ad 4) (...ob der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht dem Exekutivdienst nachgehen könnte, falls er am Dienstort keiner für ihn belastenden Situation ausgesetzt wäre.) Aus ärztlicher Sicht ist dies schwer zu beantworten, da keine konkreten Anforderungen genannt werden, sondern eine fiktiver Dienstort ohne ihn belastende Situationen. Unter dem Spektrum von Exekutivdiensttätigkeiten, die sich der Gutachter vorstellen kann, ist dies jedenfalls zu verneinen. […] 02.12.2025, Dr. XXXX “[…] 02.12.2025, Dr. römisch 40 “ „Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
  36. Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion und Panikstörung Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme: Begründung: Beim Beamten kam es auf Basis einer anankastischen Persönlichkeitsstruktur 2010 zu einer Angststörung und 2013 zu einer erstmaligen schweren depressiven Episode. In den letzten Jahren haben einerseits sehr belastende Situationen im Dienst (Auffinden von suizidierten Häftlingen) aber auch ein zunehmend als kränkend erlebtes Dienstumfeld, zu einer Aktualisierung der psychischen Symptomatik geführt. Trotz längeren Krankenstandes, regelmäßiger psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Therapie und eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes, hat sich die Symptomatik nicht stabilisiert. Die psychische Belastbarkeit ist deutlich reduziert. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, ist gering. Die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können, ist gering. Die Führungsfähigkeit ist gering. Arbeit bei Höhenexposition ist wegen der eingenommenen Psychopharmaka nicht umsetzbar. Waffengebrauch, Nacht-/Schichtarbeit und Kundenkontakt im Setting einer Justizanstalt sind nicht umzusetzen. Bei Dienstantritt wäre zusätzlich mit einer sofortigen Verschlechterung zu rechnen. In Anbetracht der bisherigen Anamnese ist keine Zurückgewinnung einer für den Justizdienst nötigen psychischen Stabilität zu erwarten. Im Vergleich zum letzten Gutachten, haben sich das Leistungsdefizit und auch die Prognose nicht geändert. Exekutivdienst (mit Nacht,- Schicht, oder Wechseldienst) kann nicht uneingeschränkt vorgenommen werden. Das Leistungsdefizit gilt für jede Tätigkeit, an jedem Arbeitsplatz im Justizbereich. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Erstellt am 09.12.2025 Oberbegutachter: Dr. XXXX .“Bei Dienstantritt wäre zusätzlich mit einer sofortigen Verschlechterung zu rechnen. In Anbetracht der bisherigen Anamnese ist keine Zurückgewinnung einer für den Justizdienst nötigen psychischen Stabilität zu erwarten. Im Vergleich zum letzten Gutachten, haben sich das Leistungsdefizit und auch die Prognose nicht geändert. Exekutivdienst (mit Nacht,- Schicht, oder Wechseldienst) kann nicht uneingeschränkt vorgenommen werden. Das Leistungsdefizit gilt für jede Tätigkeit, an jedem Arbeitsplatz im Justizbereich. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Erstellt am 09.12.2025 Oberbegutachter: Dr. römisch 40 .“ 1.
  37. Feststellungen zum Mobbing: Im April XXXX fand der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstes als Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX einen leblosen Insassen in einem Haftraum vor.Im April römisch 40 fand der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstes als Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 einen leblosen Insassen in einem Haftraum vor. Nach dem Auffinden wurde die dienstlich vorgesehene Rettungskette in Gang gesetzt. Es wurden interne Kräfte sowie externe Einsatzorganisationen, insbesondere Rettung und Polizei, verständigt. In weiterer Folge trafen medizinisches Personal sowie weitere Bedienstete der Justizanstalt am Einsatzort ein. Die weiteren Maßnahmen vor Ort wurden durch einen Einsatzleiter koordiniert. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall wurde dem Beschwerdeführer das Angebot einer Unterstützung durch besonders geschulte Bedienstete (CISM) eröffnet. In den darauffolgenden Monaten wandte sich der Beschwerdeführer an einen Vorgesetzten mit dem Ersuchen um Unterstützung zur Verarbeitung des Vorfalls. In weiterer Folge wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zugeführt. Gleichzeitig erfolgten dienstrechtliche Maßnahmen, darunter der vorübergehende Entzug der dienstlichen Schusswaffe sowie die Einschränkung der Verwendung im Nachtdienst. Im Jahr 2017 kam es zudem zu einzelnen dienstlichen Spannungen zwischen dem BF und Kollegen. In einem Fall wurde dem Beschwerdeführer zugeschrieben, einen Kollegen beschimpft zu haben; dieser Vorwurf wurde in weiterer Folge bestritten. Es erfolgte eine dienstliche Belehrung, welche später wieder aus dem Personalakt entfernt wurde. Im Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Unterstützung im Zusammenhang mit einer psychischen Belastung. In weiterer Folge wurde er einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt. Im Jahr 2019 kam es zu weiteren dienstlichen Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und Vorgesetzten bzw. Kollegen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer eine Weisung erteilt, wonach bei der Begleitung von Insassen zu Duschräumlichkeiten darauf zu achten sei, dass männliche Bedienstete bestimmte Tätigkeiten übernehmen. Im November 2019 fand der Beschwerdeführer erneut im Dienst einen leblosen Insassen in seiner Abteilung vor. Auch in diesem Fall wurde die Rettungskette ausgelöst und weitere Einsatzkräfte verständigt. Der Ablauf vor Ort umfasste Wiederbelebungsmaßnahmen, das Eintreffen medizinischen Personals sowie die Verständigung der Polizei. Im Zuge dieses Einsatzes wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge von Organen der Polizei einvernommen. Die Einvernahme erfolgte noch am selben Tag. Im Anschluss an diese Ereignisse kam es weiterhin zu dienstlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Bediensteten der Justizanstalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Aussage über den Beschwerdeführer getroffen wurde, wonach es “schwierig sei, ihn von der Abteilung zu entfernen”. Im Zeitraum danach wurden innerhalb der Justizanstalt organisatorische Änderungen vorgenommen: Im Dezember 2021 wurde eine Umstrukturierung von Abteilungen umgesetzt, bei der die bisherige Unterbringung von Insassen sowie die Zuordnung von Planstellen neu geregelt wurde. Der Hintergrund war, dass es eine Abteilung für Untersuchungshäftlinge die sich über drei Stockwerke mit ca 90 Insassen erstreckte, und eine Strafabteilung mit ca 30 Insassen, gab. Dieses Ungleichgewicht wurde im Dezember 2021 (mit einer planungsmäßigen Vorlaufzeit von 2 bis 3 Monaten) aufgelöst, indem die Abteilung für Untersuchungshaft (nunmehr lautend auf 02KOM) auf zwei Stockwerke und die Strafabteilung (01KOM) in einem Stockwerk aufgeteilt wurde und gleichzeitig Insassen verschoben wurden. Damit bestanden zwei in etwa gleich große Abteilungen. In diesem Zuge wurde auch die Planstelle des Beschwerdeführers am 13.12.2021 einer anderen Abteilung zugeordnet (von der Abteilung 02KOM in die allgemeinen Justizwachedienst) statt. Die Planstellennummer blieb unverändert, der Aufgabenbereich wurde erweitert. Bereits zuvor, jedenfalls vor März 2021, brachte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde schriftliche Stellungnahmen ein, in denen er auf Missstände innerhalb der Anstalt hinwies. Diese Stellungnahmen wurden innerhalb der Dienststelle bekannt, weil die belangte Behörde diese Vorwürfe bei der Justizanstalt erhoben hat. Im März 2021 kam es beim Beschwerdeführer zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch, in dessen Folge er seinen Dienst nicht mehr fortsetzen konnte. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in ein dienstrechtliches Verfahren einbezogen, welches unter anderem Fragen seiner Dienstfähigkeit sowie seiner weiteren Verwendung betraf. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es im Zeitraum zwischen 2017 und 2021 wiederholt zu für ihn belastenden dienstlichen Situationen gekommen sei, die er als Schikanen und Mobbing wahrnahm. Dabei verwies er insbesondere auf den Umgang mit den Vorfällen der Jahre 2017 und 2019 sowie auf dienstliche Maßnahmen und Äußerungen von Vorgesetzten und Kollegen.
  38. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den ausführlichen Angaben der Parteien und den Gutachten der Sachverständigen und insbesondere aus den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 22.11.2022, 11.03.2026 sowie 16.04.
  39. 2.
  40. Die Angaben zum Dienstverhältnis und zur Verwendung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von ihm auch nicht bestritten. 2.
  41. Zur dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers: 2.
  42. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Krankenstand von der Funktion des Arbeitsplatzes "Abteilungsbeamter in der Gefangenenabteilung" abgezogen und der Funktion des Arbeitsplatzes des "eingeteilten Justizwachebeamten" zugeteilt wurde, ergibt sich aus dem Akt (vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2021)2.
  43. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Krankenstand von der Funktion des Arbeitsplatzes "Abteilungsbeamter in der Gefangenenabteilung" abgezogen und der Funktion des Arbeitsplatzes des "eingeteilten Justizwachebeamten" zugeteilt wurde, ergibt sich aus dem Akt vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2021) 2.
  44. Die Feststellung zu den mit dem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, Tätigkeiten und Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde und wurde die Arbeitsplatzbeschreibung von der belangten Behörde nach der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022 auch vorgelegt. 2.
  45. Die Feststellung zum Kranken- sowie Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Diagnosen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. dazu auch die Punkte II. 1.2.5 - 1.2.10).2.
  46. Die Feststellung zum Kranken- sowie Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Diagnosen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen vergleiche dazu auch die Punkte römisch zwei. 1.2.5 - 1.2.10). 2.
  47. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger, E2b-wertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist, ergibt sich – wie bereits die belangte Behörde im Bescheid plausibel ausgeführt hat – aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer exekutivdienstunfähig ist (Dienst mit Waffe scheidet aus, Nachtdienst scheidet aus, psychische Belastbarkeit ist reduziert, die Fähigkeit an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können ist gering). Mit anderen Worten drückt die belangte Behörde damit aus, dass auf jedem E2b-wertigen Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde Exekutivdienst zu leisten ist und dafür die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich ist, was für den erkennenden Senat auch einleuchtend ist. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, dem Ergebnis der Sekundärprüfung entgegenzutreten. 2.
  48. In der Stellungnahme des Beschwerdeführer zu diesem Gutachten vom 29.12.2025 (OZ 22, vgl Punkt II.1.2.10) führt dieser aus: “[…] Vor allem hinaus führt das Gutachten vom 2.12.2025 … hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht dem Exekutivdienst nachgehen könnte, falls er am Dienstort keiner für ihn belastenden Situation ausgesetzt wäre, aus, dass es schwer zu beantworten sei, da keine konkreten Anforderungen genannt werden, sondern ein fiktiver Dienstort ohne ihn belastende Situationen. Unter dem Spektrum von Exekutivdiensttätigkeiten, die sich der Gutachter vorstellen könne, sei dies jedenfalls zu verneinen. Mit dieser Ausführung lässt das oben genannte Gutachten die Frage unbeantwortet, wie diese konkret, nämlich in Bezug auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und dessen Anforderungen zu beantworten ist. Auch Dr. XXXX führt in Oberbegutachtung – DU vom 9.12.2025 aus, dass bei Dienstantritt des Beschwerdeführers mit einer sofortigen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Aus dieser Formulierung geht jedoch auch nicht hervor, ob sich der Gutachter auf ein Spektrum vorstellbarer Exekutivdiensttätigkeiten, oder auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Anforderungen bezieht, und aber insbesondere die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schikanen – nämlich Mobbing- und Bossinghandlungen – miteinschließt.”2.
  49. In der Stellungnahme des Beschwerdeführer zu diesem Gutachten vom 29.12.2025 (OZ 22, vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.10) führt dieser aus: “[…] Vor allem hinaus führt das Gutachten vom 2.12.2025 … hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht dem Exekutivdienst nachgehen könnte, falls er am Dienstort keiner für ihn belastenden Situation ausgesetzt wäre, aus, dass es schwer zu beantworten sei, da keine konkreten Anforderungen genannt werden, sondern ein fiktiver Dienstort ohne ihn belastende Situationen. Unter dem Spektrum von Exekutivdiensttätigkeiten, die sich der Gutachter vorstellen könne, sei dies jedenfalls zu verneinen. Mit dieser Ausführung lässt das oben genannte Gutachten die Frage unbeantwortet, wie diese konkret, nämlich in Bezug auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und dessen Anforderungen zu beantworten ist. Auch Dr. römisch 40 führt in Oberbegutachtung – DU vom 9.12.2025 aus, dass bei Dienstantritt des Beschwerdeführers mit einer sofortigen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Aus dieser Formulierung geht jedoch auch nicht hervor, ob sich der Gutachter auf ein Spektrum vorstellbarer Exekutivdiensttätigkeiten, oder auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Anforderungen bezieht, und aber insbesondere die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schikanen – nämlich Mobbing- und Bossinghandlungen – miteinschließt.” Dazu ist folgendes festzuhalten: 2.7.
  50. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die BVAEB vom 02.10.2025 (s OZ 19) wurde unter anderem folgende Beweisfrage an den Gutachter gestellt: “Es ergeht das Ersuchen eine neuerliche Untersuchung, Befundaufnahme sowie Gutachtenserstellung vorzunehmen, mit der Beweisfrage, ob beim versicherten Beschwerdeführer – im Vergleich zum letzten da Gutachten – Änderungen eingetreten sind, ob er einen Exekutivdienst (mitsamt Nacht,- Schicht, oder Wechseldienst) uneingeschränkt vornehmen könnte.” Die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung (“allgemeiner Justizwachedienst”) wurde als Beilage ./3 dem Schreiben beigefügt. Das Gutachten kann sich also nur auf diesen konkreten Arbeitsplatz beziehen. 2.7.
  51. Das vorgelegte Gutachten vom 09.12.2025 beschreibt schlüssig, dass die Exekutivdienstfähigkeit (auf Dauer) nicht mehr gegeben ist. Zum Beispiel das Tragen der Waffe ist generell nicht mehr möglich. Dies schließt sachlogisch jeden Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E aus. 2.7.
  52. Es liegt zudem keine Unklarheit vor: Dr. XXXX beantwortet lediglich die unter „ad 4“ gestellte Beweisfrage, ob der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht Exekutivdienst verrichten könnte, sofern sie am Dienstort keiner belastenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei handelt es sich um eine ausdrücklich hypothetisch formulierte Fragestellung, die einen konflikt- bzw. friktionsfreien Arbeitsplatz voraussetzt. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass für einen derartigen Dienstort keine Arbeitsplatzbeschreibung vorliege. Eine solche kann nach Ansicht des BVwG auch gar nicht vorliegen, weil es sich gerade um einen bloß hypothetischen Arbeitsplatz handelt. Eine Unklarheit ist darin nicht zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29.12.2025 formulierte Unklarheit kann nicht erkannt werden. 2.7.
  53. Es liegt zudem keine Unklarheit vor: Dr. römisch 40 beantwortet lediglich die unter „ad 4“ gestellte Beweisfrage, ob der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht Exekutivdienst verrichten könnte, sofern sie am Dienstort keiner belastenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei handelt es sich um eine ausdrücklich hypothetisch formulierte Fragestellung, die einen konflikt- bzw. friktionsfreien Arbeitsplatz voraussetzt. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass für einen derartigen Dienstort keine Arbeitsplatzbeschreibung vorliege. Eine solche kann nach Ansicht des BVwG auch gar nicht vorliegen, weil es sich gerade um einen bloß hypothetischen Arbeitsplatz handelt. Eine Unklarheit ist darin nicht zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29.12.2025 formulierte Unklarheit kann nicht erkannt werden. 2.7.
  54. Auch der Obergutachter Dr. XXXX formulierte – unter Zugrundelegung der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung - klar und unmissverständlich, dass bei sofortigen Dienstantritt mit einer sofortigen Verschlechterung zu rechnen ist (vgl Gutachten OZ 20). Es besteht daher kein Raum für eine Unklarheit.2.7.
  55. Auch der Obergutachter Dr. römisch 40 formulierte – unter Zugrundelegung der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung - klar und unmissverständlich, dass bei sofortigen Dienstantritt mit einer sofortigen Verschlechterung zu rechnen ist vergleiche Gutachten OZ 20). Es besteht daher kein Raum für eine Unklarheit. Überdies war bereits aus dem Gutachten vom 23.03.2022 (s dazu Punkt II.1.2.9) unzweifelhaft zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das Tragen der Waffe nicht mehr zumutbar ist. Auch bereits bei diesem Gutachten war ein Dauerzustand gegeben. Überdies war bereits aus dem Gutachten vom 23.03.2022 (s dazu Punkt römisch zwei.1.2.9) unzweifelhaft zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das Tragen der Waffe nicht mehr zumutbar ist. Auch bereits bei diesem Gutachten war ein Dauerzustand gegeben. Alle vorgelegten Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und vermochte diese sohin nicht zu erschüttern. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Dauerzustand. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 2.3 Zu den Feststellungen hinsichtlich Mobbing: Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes sowie insbesondere auf die in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 aufgenommenen Zeugenaussagen und das Vorbringen des Beschwerdeführers. 2.7.
  56. Zum Vorwurf des Mobbings: Das zentrale Vorbringen des BF, er sei über einen längeren Zeitraum systematischen Mobbinghandlungen durch Vorgesetzte und Kollegen ausgesetzt gewesen, erweist sich im Ergebnis als nicht erwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt Mobbing ein fortgesetztes, systematisches und zielgerichtetes Verhalten voraus, das darauf abzielt, die betroffene Person auszugrenzen oder zu benachteiligen. Ein solches Verhalten konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Zwar räumte der Zeuge XXXX ein, dass der Leiter der JA, XXXX und der stellvertretende Leiter Herr XXXX , "kein Freund" des Beschwerdeführers gewesen seien (s VHS 01, S 6), qualifizierte dies jedoch hinsichtlich Mobbing jedoch als bloße "Ansichtssache" (s VHS 01, S 8) und sprach lediglich von "Einzelfällen" statt von systematischer, unsachlicher Behandlung. Bezüglich des Oberstleutnants XXXX meinte XXXX sogar: "Ich glaube nicht, dass er bösartig oder boshaft ist", sondern lediglich "ein bisschen ungeschickt" (vgl. VHS 01 S 6).Zwar räumte der Zeuge römisch 40 ein, dass der Leiter der JA, römisch 40 und der stellvertretende Leiter Herr römisch 40 , "kein Freund" des Beschwerdeführers gewesen seien (s VHS 01, S 6), qualifizierte dies jedoch hinsichtlich Mobbing jedoch als bloße "Ansichtssache" (s VHS 01, S 8) und sprach lediglich von "Einzelfällen" statt von systematischer, unsachlicher Behandlung. Bezüglich des Oberstleutnants römisch 40 meinte römisch 40 sogar: "Ich glaube nicht, dass er bösartig oder boshaft ist", sondern lediglich "ein bisschen ungeschickt" vergleiche VHS 01 S 6). Demgegenüber verneinten die übrigen einvernommenen Zeugen – insbesondere die Zeugen XXXX sowie XXXX – übereinstimmend und nachvollziehbar das Vorliegen von Mobbinghandlungen (s zB VHS 01, S 11 die Aussage des XXXX , VHS 01 S 16, die Aussage des XXXX oder die Aussage des XXXX in VHS 01 S 21). Keiner dieser Zeugen konnte konkrete Wahrnehmungen schildern, die auf ein systematisches oder zielgerichtetes Vorgehen gegen den Beschwerdeführer schließen ließen. Die Aussagen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und frei von jeglichen Belastungstendenzen.Demgegenüber verneinten die übrigen einvernommenen Zeugen – insbesondere die Zeugen römisch 40 sowie römisch 40 – übereinstimmend und nachvollziehbar das Vorliegen von Mobbinghandlungen (s zB VHS 01, S 11 die Aussage des römisch 40 , VHS 01 S 16, die Aussage des römisch 40 oder die Aussage des römisch 40 in VHS 01 S 21). Keiner dieser Zeugen konnte konkrete Wahrnehmungen schildern, die auf ein systematisches oder zielgerichtetes Vorgehen gegen den Beschwerdeführer schließen ließen. Die Aussagen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und frei von jeglichen Belastungstendenzen. Soweit der Beschwerdeführer einzelne Äußerungen wie „der XXXX wird schwer wegzubekommen sein“ oder angebliche Aufforderungen zu seiner Entfernung aus der Abteilung ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass diese Aussagen weder in ihrem Kontext eindeutig feststellbar noch in ihrer behaupteten Bedeutung verifizierbar waren. Mehrere Zeugen haben rational nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechende Formulierungen – sofern sie überhaupt gefallen sein sollten – im Zusammenhang mit organisatorischen Überlegungen (s dazu die unten erwähnte Organisationsänderung und die Aussage des XXXX , VHS 01, S 13), gestanden haben können. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Schikane lässt sich daraus nicht ableiten.Soweit der Beschwerdeführer einzelne Äußerungen wie „der römisch 40 wird schwer wegzubekommen sein“ oder angebliche Aufforderungen zu seiner Entfernung aus der Abteilung ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass diese Aussagen weder in ihrem Kontext eindeutig feststellbar noch in ihrer behaupteten Bedeutung verifizierbar waren. Mehrere Zeugen haben rational nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechende Formulierungen – sofern sie überhaupt gefallen sein sollten – im Zusammenhang mit organisatorischen Überlegungen (s dazu die unten erwähnte Organisationsänderung und die Aussage des römisch 40 , VHS 01, S 13), gestanden haben können. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Schikane lässt sich daraus nicht ableiten. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Beschimpfungen oder abwertenden Äußerungen konnten nicht objektiviert werden. Die dazu einvernommenen Zeugen bestritten entsprechende Vorfälle oder konnten sich daran nicht erinnern. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers stehen somit isoliert im Raum und vermögen mangels Bestätigung durch andere Beweismittel keine tragfähige Tatsachengrundlage zu bilden. Auf die explizite Frage nach Mobbinghandlungen gaben die unmittelbaren Vorgesetzten an, keine Wahrnehmungen dazu gemacht zu haben. XXXX gab zu Protokoll: "Ich wüsste nicht explizit, wer oder was solche Handlungen machen sollte" (s VHS 01, S 11).Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Beschimpfungen oder abwertenden Äußerungen konnten nicht objektiviert werden. Die dazu einvernommenen Zeugen bestritten entsprechende Vorfälle oder konnten sich daran nicht erinnern. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers stehen somit isoliert im Raum und vermögen mangels Bestätigung durch andere Beweismittel keine tragfähige Tatsachengrundlage zu bilden. Auf die explizite Frage nach Mobbinghandlungen gaben die unmittelbaren Vorgesetzten an, keine Wahrnehmungen dazu gemacht zu haben. römisch 40 gab zu Protokoll: "Ich wüsste nicht explizit, wer oder was solche Handlungen machen sollte" (s VHS 01, S 11). 2.7.
  57. Selbst der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der einzelnen von ihm geschilderten Vorfälle – etwa des längeren Verbleibens bei einer Leiche, der Äußerung, es sei „schwer, ihn wegzubekommen“, oder von Weisungen betreffend eine geschlechtergerechte Durchführung der Duschgänge – nicht vor, über einen längeren Zeitraum systematisch durch einen bestimmten Personenkreis Aggressionen oder einem gezielten Informationsvorenthalt ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr schilderte er punktuelle Äußerungen einzelner Kollegen, die entweder unmittelbar ihm gegenüber oder lediglich im Wege des Hörensagens für ihn wahrnehmbar geworden seien und deren Inhalt von den jeweiligen Personen in weiterer Folge bestritten worden sei. Damit ist – selbst unter der Annahme, dass sämtliche behaupteten Äußerungen tatsächlich gefallen sein sollten (wie etwa die Bezeichnung „Nazi-Frisur“), was hier ausdrücklich nicht festgestellt wird – kein systematisches Vorgehen im Sinne eines Mobbings dargetan. Allenfalls könnten einzelne Äußerungen den Tatbestand der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Ehrenkränkung erfüllen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.7.
  58. Für die Annahme von Mobbing wäre ein systematisches und fortgesetztes Vorgehen erforderlich, das im gegenständlichen Fall nicht erkennbar ist. Insgesamt ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein systematisches Mobbingverhalten weder auf Zeugenaussagen noch auf sonstige Beweismittel gestützt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich – soweit überhaupt feststellbar – um vereinzelte dienstliche Spannungen oder Konfliktsituationen gehandelt hat, die jedoch das für Mobbing erforderliche Ausmaß und die erforderliche Intensität deutlich unterschreiten. 2.7.
  59. Es wurden insgesamt zehn Zeugen einvernommen, darunter auch die Leitung der Justizanstalt, dienstführende Beamte sowie Bedienstete auf Ebene des Beschwerdeführers. Keiner dieser Zeugen ließ erkennen, dass von der Anstaltsleitung oder von Kollegen gezielt und koordiniert gegen den Beschwerdeführer vorgegangen worden wäre. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte für abgestimmte Verhaltensweisen oder strukturelle Benachteiligungen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Informationen, die von der Leitung an Bedienstete seiner Verwendungsebene ergangen sind, ausgeschlossen worden wäre. Insgesamt erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht daher kein Sachverhaltsbild, das auch nur ansatzweise das Vorliegen eines systematischen, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Mobbings erkennen ließe. Eine vom Beschwerdeführer als problematisch empfundene Weisung bezüglich der Begleitung von Insassen zum Duschen durch weibliche Bedienstete wurde von XXXX überdies fachlich begründet (s VHS 01, S 16). Er rechtfertigte dies mit dem Schutz vor sexueller Belästigung, da Insassen teils nur mit Handtüchern bekleidet seien. Er stellte klar: "Ich würde es heute wieder so entscheiden" und gab an, er hätte die Weisung auch jedem anderen Kollegen in dieser Situation erteilt. Eine vom Beschwerdeführer als problematisch empfundene Weisung bezüglich der Begleitung von Insassen zum Duschen durch weibliche Bedienstete wurde von römisch 40 überdies fachlich begründet (s VHS 01, S 16). Er rechtfertigte dies mit dem Schutz vor sexueller Belästigung, da Insassen teils nur mit Handtüchern bekleidet seien. Er stellte klar: "Ich würde es heute wieder so entscheiden" und gab an, er hätte die Weisung auch jedem anderen Kollegen in dieser Situation erteilt. Die fachliche Kompetenz des Beschwerdeführers wurde nicht in Abrede gestellt, was weiters gegen eine gezielte Herabwürdigung spricht. XXXX bezeichnete ihn als einen "verlässlichen Beamten", mit dem er immer gut ausgekommen sei und mit dem er "auch jetzt noch gerne zusammenarbeiten" würde. Die fachliche Kompetenz des Beschwerdeführers wurde nicht in Abrede gestellt, was weiters gegen eine gezielte Herabwürdigung spricht. römisch 40 bezeichnete ihn als einen "verlässlichen Beamten", mit dem er immer gut ausgekommen sei und mit dem er "auch jetzt noch gerne zusammenarbeiten" würde. Der ehemalige Leiter der JA, XXXX , welcher am 16.04.2026 einvernommen wurde, konnte sich an zahlreiche vom Beschwerdeführer geschilderten Einzelereignisse konkret nicht mehr erinnern (z.B. Weisungssituation, Aktenvermerk, angebliche Aussagen zur Versetzung). Auch an die behauptete Vernichtung einer Belehrung konnte er sich nicht erinnern. Bestätigt wurde von ihm, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 in eine andere Nachtdienstgruppe gewechselt hat, wobei dies einen – nachvollziehbaren – dienstlichen Grund hatte. Andere Beamte wären ebenso wie der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Der Leiter der JA hatte keine Wahrnehmungen hinsichtlich eines systematisierten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Mobbings und wäre – sofern er eines wahrgenommen hätte – dem auch nachgegangen. Er hat den Beschwerdeführer jedenfalls von keiner Information ausgeschlossen und betonte mehrfach, dass er für die Verbesserung der JA insgesamt – in der Außenwahrnehmung – verantwortlich war, dies ihm auch gelungen sei.Der ehemalige Leiter der JA, römisch 40 , welcher am 16.04.2026 einvernommen wurde, konnte sich an zahlreiche vom Beschwerdeführer geschilderten Einzelereignisse konkret nicht mehr erinnern (z.B. Weisungssituation, Aktenvermerk, angebliche Aussagen zur Versetzung). Auch an die behauptete Vernichtung einer Belehrung konnte er sich nicht erinnern. Bestätigt wurde von ihm, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 in eine andere Nachtdienstgruppe gewechselt hat, wobei dies einen – nachvollziehbaren – dienstlichen Grund hatte. Andere Beamte wären ebenso wie der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Der Leiter der JA hatte keine Wahrnehmungen hinsichtlich eines systematisierten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Mobbings und wäre – sofern er eines wahrgenommen hätte – dem auch nachgegangen. Er hat den Beschwerdeführer jedenfalls von keiner Information ausgeschlossen und betonte mehrfach, dass er für die Verbesserung der JA insgesamt – in der Außenwahrnehmung – verantwortlich war, dies ihm auch gelungen sei. Auch XXXX , welcher am 16.04.2026 einvernommen wurde (VHS 02), kann sich nicht erinnern, jemals eine Beschwerde über den Beschwerdeführer vorgebracht zu haben und bestreitet konkrete Konflikte mit dem Beschwerdeführer. Er gibt weiters an, dass er einmal in einem Nachtdienst den Beschwerdeführer die Weisung gegeben habe, eine bestimmte Meldung zu schreiben, welche er schließlich selbst gemacht habe und wurde dies auch seitens des Beschwerdeführers bestätigt. Er stellt das Verhalten des Beschwerdeführers als unproblematisch und konfliktfrei dar. Auch römisch 40 , welcher am 16.04.2026 einvernommen wurde (VHS 02), kann sich nicht erinnern, jemals eine Beschwerde über den Beschwerdeführer vorgebracht zu haben und bestreitet konkrete Konflikte mit dem Beschwerdeführer. Er gibt weiters an, dass er einmal in einem Nachtdienst den Beschwerdeführer die Weisung gegeben habe, eine bestimmte Meldung zu schreiben, welche er schließlich selbst gemacht habe und wurde dies auch seitens des Beschwerdeführers bestätigt. Er stellt das Verhalten des Beschwerdeführers als unproblematisch und konfliktfrei dar. 2.7.
  60. Zu den Vorfällen in den Jahren 2017 und 2019 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2019 jeweils einen verstorbenen Insassen aufgefunden hat. Dass solche Vorfälle eine erhebliche psychische Belastung darstellen können, wird vom Gericht jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Nicht erwiesen ist jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in diesem Zusammenhang über längere Zeiträume (insbes 2019) hinweg verpflichtet gewesen, beim Leichnam zu verbleiben. Die Zeugen XXXX und XXXX schilderten übereinstimmend den üblichen Ablauf dahingehend, dass der auffindende Beamte nach Einleitung der Rettungskette nur kurzfristig im Haftraum verbleibe und diesen nach Eintreffen weiterer Einsatzkräfte zu verlassen habe. Insbesondere führte der Zeuge XXXX nachvollziehbar aus, dass im konkreten Fall des Jahres 2019 der Beschwerdeführer den Tatort bereits kurze Zeit nach Beginn der Maßnahmen verlassen habe.Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 schilderten übereinstimmend den üblichen Ablauf dahingehend, dass der auffindende Beamte nach Einleitung der Rettungskette nur kurzfristig im Haftraum verbleibe und diesen nach Eintreffen weiterer Einsatzkräfte zu verlassen habe. Insbesondere führte der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar aus, dass im konkreten Fall des Jahres 2019 der Beschwerdeführer den Tatort bereits kurze Zeit nach Beginn der Maßnahmen verlassen habe. Diese Aussagen stehen im klaren Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über mehrere Stunden hinweg zum Verbleib verpflichtet gewesen sei. Das Gericht misst den konsistenten und lebensnahen Aussagen der Zeugen, die den Ablauf aus eigener dienstlicher Erfahrung schilderten, ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit, als den davon abweichenden Angaben des Beschwerdeführers, bei. Dies besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrmals angab, dass eine Kommission bei der Aufarbeitung des Falles 2019 Führungsfehler (“ … Die besuchte, wenn ich mich recht erinnere, mit dem Herrn Doktor XXXX ebenfalls die JA. Ja, und somit wurden erneut Fehler im Vorgehen der entscheidenden Personen aufgefunden. Augenscheinlich hat denen das nicht gefallen….“ (s VHS 01, S 26) und “…Da wurde der Vorfall aufgearbeitet und ein erneutes Fehlverhalten der Führung im Umgang mit dem betroffenen Beamten festgestellt.” s S 10 der VHS 02) festgestellt habe. Tatsächlich ist es jedoch so, dass von der Suizidpräventionsgruppe ( XXXX ) kein derartiges Fehlverhalten dokumentiert wurde (s dazu den hiezu eingeforderten Bericht der Suizidpräventionsgruppe der belangten Behörde, OZ 51).Diese Aussagen stehen im klaren Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über mehrere Stunden hinweg zum Verbleib verpflichtet gewesen sei. Das Gericht misst den konsistenten und lebensnahen Aussagen der Zeugen, die den Ablauf aus eigener dienstlicher Erfahrung schilderten, ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit, als den davon abweichenden Angaben des Beschwerdeführers, bei. Dies besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrmals angab, dass eine Kommission bei der Aufarbeitung des Falles 2019 Führungsfehler (“ … Die besuchte, wenn ich mich recht erinnere, mit dem Herrn Doktor römisch 40 ebenfalls die JA. Ja, und somit wurden erneut Fehler im Vorgehen der entscheidenden Personen aufgefunden. Augenscheinlich hat denen das nicht gefallen….“ (s VHS 01, S 26) und “…Da wurde der Vorfall aufgearbeitet und ein erneutes Fehlverhalten der Führung im Umgang mit dem betroffenen Beamten festgestellt.” s S 10 der VHS 02) festgestellt habe. Tatsächlich ist es jedoch so, dass von der Suizidpräventionsgruppe ( römisch 40 ) kein derartiges Fehlverhalten dokumentiert wurde (s dazu den hiezu eingeforderten Bericht der Suizidpräventionsgruppe der belangten Behörde, OZ 51). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei ein Verlassen des Dienstes untersagt worden, konnte nicht bestätigt werden. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XXXX , dass dem BF im Jahr 2019 ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Dienst zu beenden.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei ein Verlassen des Dienstes untersagt worden, konnte nicht bestätigt werden. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Zeugen römisch 40 , dass dem BF im Jahr 2019 ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Dienst zu beenden. 2.3.
  61. Zur organisatorischen Veränderung des Arbeitsplatzes: Die Verlegung der Planstelle des Beschwerdeführers wurde von den einvernommenen Zeugen übereinstimmend mit organisatorischen Erfordernissen begründet. Insbesondere wurden Änderungen in der Abteilungsstruktur und der Insassenverteilung als dienstlich nachvollziehbare Gründe angeführt s dazu die organisatorische Änderung unter Punkt II.1.3)Die Verlegung der Planstelle des Beschwerdeführers wurde von den einvernommenen Zeugen übereinstimmend mit organisatorischen Erfordernissen begründet. Insbesondere wurden Änderungen in der Abteilungsstruktur und der Insassenverteilung als dienstlich nachvollziehbare Gründe angeführt s dazu die organisatorische Änderung unter Punkt römisch zwei.1.3) XXXX betonte: "Das hat nichts mit dem Herrn XXXX zu tun, sondern das waren rein organisatorische Gründe gewesen". XXXX bestätigte, dass die Umstrukturierung aufgrund der Belegungszahlen und zur Vermeidung von Diskriminierung bei den Abteilungsbezeichnungen erfolgte. römisch 40 betonte: "Das hat nichts mit dem Herrn römisch 40 zu tun, sondern das waren rein organisatorische Gründe gewesen". römisch 40 bestätigte, dass die Umstrukturierung aufgrund der Belegungszahlen und zur Vermeidung von Diskriminierung bei den Abteilungsbezeichnungen erfolgte. Es ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass diese Maßnahme gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen wäre. Auch eine Benachteiligung in besoldungsrechtlicher Hinsicht wurde nicht festgestellt. 2.3.
  62. Gesamtwürdigung: In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines gegen seine Person gerichteten Mobbings nicht erwiesen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers stehen in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen und finden in den übrigen Beweismitteln keine Deckung. Objektivierbare Anhaltspunkte für ein systematisches, zielgerichtetes und über einen längeren Zeitraum andauerndes schikanöses Verhalten konnten daher nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einzelne dienstliche Konflikte und subjektiv als belastend empfundene Situationen gehandelt hat, die jedoch nicht die rechtliche Voraussetzung von Mobbing erreichen. Das Vorliegen von Mobbinghandlungen im behaupteten Ausmaß war daher nicht festzustellen und erweist sich das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers sohin als nicht berechtigt. 2.7.
  63. Zur Ablehnung weiterer Zeugeneinvernahmen: 2.7.9.
  64. Zur Ablehnung der nochmaligen Einvernahme des XXXX . XXXX wurde am 11.03.2026 einvernommen (s VHS 01, S 2). Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 18.03.2026 den Antrag, den Zeugen Günter XXXX neuerlich einzuvernehmen. Begründend brachte er vor2.7.9.
  65. Zur Ablehnung der nochmaligen Einvernahme des römisch 40 . römisch 40 wurde am 11.03.2026 einvernommen (s VHS 01, S 2). Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 18.03.2026 den Antrag, den Zeugen Günter römisch 40 neuerlich einzuvernehmen. Begründend brachte er vor “…BF: 2017 beim ersten Suizid war es so, dass ich nicht sofort abgezogen worden bin. XXXX war mein Kollege dazumals und Herr XXXX hat letztens gesagt, dass man sofort abgezogen wird. Das stimmt nicht und XXXX kann das bestätigen…” (VHS 02 S6).“…BF: 2017 beim ersten Suizid war es so, dass ich nicht sofort abgezogen worden bin. römisch 40 war mein Kollege dazumals und Herr römisch 40 hat letztens gesagt, dass man sofort abgezogen wird. Das stimmt nicht und römisch 40 kann das bestätigen…” (VHS 02 S6). Damit beabsichtigt der Beschwerdeführer, die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen XXXX darzutun. Der Zeuge XXXX b rachte in Bezug zu diesem Selbstmord Folgendes vor: Damit beabsichtigt der Beschwerdeführer, die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen römisch 40 darzutun. Der Zeuge römisch 40 b rachte in Bezug zu diesem Selbstmord Folgendes vor: “Z6: Ja, war ich. Ich kann mich noch erinnern. RV: Wissen Sie, dass der Herr XXXX wiederum so lange im Dienst bleiben musste, bis die kriminalpolizeilichen Ermittlungen abgeschlossen werden konnten?+ “Z6: Ja, war ich. Ich kann mich noch erinnern. Regierungsvorlage, Wissen Sie, dass der Herr römisch 40 wiederum so lange im Dienst bleiben musste, bis die kriminalpolizeilichen Ermittlungen abgeschlossen werden konnten?+ Z6: Ja, daran kann ich mich noch sehr gut erinnern. Die Polizei hat mich da angerufen und ich war dann gemeinsam mit dem AL und XXXX am zweiten Stock. Ich habe XXXX gefragt, ob er noch heute die Niederschrift machen möge bei der Polizei, die haben mich vorher gefragt, wann sie XXXX einvernehmen können. XXXX meinte zu mir, dass er das noch heute machen wolle, damit er es hinter sich habe…” (s VHS 01, S 20).Z6: Ja, daran kann ich mich noch sehr gut erinnern. Die Polizei hat mich da angerufen und ich war dann gemeinsam mit dem AL und römisch 40 am zweiten Stock. Ich habe römisch 40 gefragt, ob er noch heute die Niederschrift machen möge bei der Polizei, die haben mich vorher gefragt, wann sie römisch 40 einvernehmen können. römisch 40 meinte zu mir, dass er das noch heute machen wolle, damit er es hinter sich habe…” (s VHS 01, S 20). Der Zeuge gab nicht an, beim Vorfall 2017 „sofort abgezogen worden zu sein“, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 16.04.2026 behauptet. Eine derartige Aussage ist der Zeugenaussage nicht zu entnehmen. Der Zeuge schilderte vielmehr den Ablauf des Vorfalls 2019 und erläuterte anhand eines Protokolls den generellen Ablauf der Rettungskette (vgl. VHS 01, S. 21). Zum Vorfall 2017 liegt keine entsprechende Aussage vor. Divergierende Angaben bestehen daher nicht, weshalb eine neuerliche Einvernahme nicht erforderlich ist.Der Zeuge gab nicht an, beim Vorfall 2017 „sofort abgezogen worden zu sein“, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 16.04.2026 behauptet. Eine derartige Aussage ist der Zeugenaussage nicht zu entnehmen. Der Zeuge schilderte vielmehr den Ablauf des Vorfalls 2019 und erläuterte anhand eines Protokolls den generellen Ablauf der Rettungskette vergleiche VHS 01, S. 21). Zum Vorfall 2017 liegt keine entsprechende Aussage vor. Divergierende Angaben bestehen daher nicht, weshalb eine neuerliche Einvernahme nicht erforderlich ist. Unabhängig davon fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an der für den behaupteten Mobbingvorwurf erforderlichen Individualisierung: Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass nicht nur er, sondern auch sein Kollege XXXX in gleicher Weise am Einsatzort verblieb (siehe VHS 01, S24). Ein spezifisch gegen seine Person gerichtetes Verhalten ist damit nicht erkennbar.Unabhängig davon fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an der für den behaupteten Mobbingvorwurf erforderlichen Individualisierung: Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass nicht nur er, sondern auch sein Kollege römisch 40 in gleicher Weise am Einsatzort verblieb (siehe VHS 01, S24). Ein spezifisch gegen seine Person gerichtetes Verhalten ist damit nicht erkennbar. Darüber hinaus lässt sich aus dem behaupteten Verbleiben am Tatort auch keine Unsachlichkeit oder Rechtswidrigkeit ableiten. Vielmehr erscheint es – insbesondere im Hinblick auf die Sicherung des Tatortes, die Gewährleistung des Zugangs für Einsatzkräfte sowie eine zeitnahe Einvernahme durch die Sicherheitsbehörden – sachlich nachvollziehbar, dass ersteinschreitende Beamte vorübergehend am Einsatzort verbleiben. Selbst wenn daher zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, dass er im Jahr 2017 nicht „sofort“ vom Tatort abgezogen wurde, vermag dieser Umstand – auch im Zusammenwirken mit anderen Vorkommnissen - weder eine unsachliche Behandlung noch eine gegen ihn gerichtete schikanöse Maßnahme zu begründen. Ein systematisches, zielgerichtetes oder aus sachfremden Motiven gesetztes Verhalten - wie es für die Annahme von Mobbing erforderlich wäre - lässt sich daraus selbst dann nicht ableiten wenn der Beschwerdeführer länger als notwendig am Einsatzort verbleiben wäre. Da somit auch bei Wahrunterstellung des behaupteten Sachverhaltes kein entscheidungsrelevanter Beitrag zur Klärung einer allfälligen Mobbingsituation zu erwarten ist, war der beantragten neuerlichen Einvernahme des Zeugen XXXX nicht zu entsprechen.Da somit auch bei Wahrunterstellung des behaupteten Sachverhaltes kein entscheidungsrelevanter Beitrag zur Klärung einer allfälligen Mobbingsituation zu erwarten ist, war der beantragten neuerlichen Einvernahme des Zeugen römisch 40 nicht zu entsprechen. 2.7.9.
  66. Zur Ablehnung des Zeugen XXXX :2.7.9.
  67. Zur Ablehnung des Zeugen römisch 40 : Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von XXXX und begründet dies wie folgt: “Zum Beweis dafür, dass der XXXX über den Beschwerdeführer gesagt habe, dass er eine Nazifrisur trage und (er) sinngemäß ein Trottel sei, beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme von XXXX , Justizwachebeamter per Adresse Justizanstalt XXXX . Natürlich möchte ich auch den Beschwerdeführer selbst einvernehmen.” (s VHS 01), so der RV. Dieser Zeuge wurde für den 16.04.2026 geladen. Die Justizanstalt teilte in der Verhandlung mit, dass er erkrankt sei.Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von römisch 40 und begründet dies wie folgt: “Zum Beweis dafür, dass der römisch 40 über den Beschwerdeführer gesagt habe, dass er eine Nazifrisur trage und (er) sinngemäß ein Trottel sei, beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme von römisch 40 , Justizwachebeamter per Adresse Justizanstalt römisch 40 . Natürlich möchte ich auch den Beschwerdeführer selbst einvernehmen.” (s VHS 01), so der Regierungsvorlage Dieser Zeuge wurde für den 16.04.2026 geladen. Die Justizanstalt teilte in der Verhandlung mit, dass er erkrankt sei. Nachdem dieser am zweiten Verhandlungstag erkrankte, verlangte der BF weiterhin XXXX als Zeugen zu laden (zum Beweis dafür, dass XXXX über den Beschwerdeführer gesagt habe, er trage eine Nazifrisur und der BF sei sinngemäß “ein Trottel”. (sh dazu S 8 der VHS 02).Nachdem dieser am zweiten Verhandlungstag erkrankte, verlangte der BF weiterhin römisch 40 als Zeugen zu laden (zum Beweis dafür, dass römisch 40 über den Beschwerdeführer gesagt habe, er trage eine Nazifrisur und der BF sei sinngemäß “ein Trottel”. (sh dazu S 8 der VHS 02). XXXX wurde bereits in der ersten Verhandlung befragt und gab an: römisch 40 wurde bereits in der ersten Verhandlung befragt und gab an: “…RV: Herr Bezirksinspektor, ist es richtig, dass Sie einmal gesagt haben, dass der Herr XXXX eine Nazifrisur hat und sinngemäß dass er ein Trottel ist? “…RV: Herr Bezirksinspektor, ist es richtig, dass Sie einmal gesagt haben, dass der Herr römisch 40 eine Nazifrisur hat und sinngemäß dass er ein Trottel ist? Z6: Ich habe keine Ahnung, woher solche Behauptungen kommen. Ich habe das nicht gesagt….” (VHS 01, S 20). Dass dies allerdings XXXX tatsächlich über den Beschwerdeführer gesagt habe, ergibt sich für den Beschwerdeführer aus der Mitteilung des XXXX , welcher dem Beschwerdeführer am 02.02..2021 per WhatsApp mitteilte “… und das der Alex mit seiner Nazifrisur und Art sowieso …. ist … Jedenfalls war es sinngemäß dast a Trottl bis…” (sh VHS 01 Beilage ./2)”.(Fehler im Original)Dass dies allerdings römisch 40 tatsächlich über den Beschwerdeführer gesagt habe, ergibt sich für den Beschwerdeführer aus der Mitteilung des römisch 40 , welcher dem Beschwerdeführer am 02.02..2021 per WhatsApp mitteilte “… und das der Alex mit seiner Nazifrisur und Art sowieso …. ist … Jedenfalls war es sinngemäß dast a Trottl bis…” (sh VHS 01 Beilage ./2)”.(Fehler im Original) Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis dafür, dass XXXX die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich getätigt habe, denen dieser bereits in der ersten Verhandlung widersprochen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen Beweisantrag jedoch als nicht entscheidungsrelevant. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens – also selbst für den Fall, dass die behauptete Äußerung tatsächlich gefallen sein sollte – ließe sich daraus kein Hinweis auf systematisches Mobbing ableiten. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einvernahme des Zeugen römisch 40 zum Beweis dafür, dass römisch 40 die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich getätigt habe, denen dieser bereits in der ersten Verhandlung widersprochen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen Beweisantrag jedoch als nicht entscheidungsrelevant. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens – also selbst für den Fall, dass die behauptete Äußerung tatsächlich gefallen sein sollte – ließe sich daraus kein Hinweis auf systematisches Mobbing ableiten. Eine einzelne, isolierte Äußerung vermag allenfalls den Tatbestand einer Beleidigung, üblen Nachrede oder Ehrenkränkung erfüllen, für die Annahme von Mobbing bedarf es hingegen eines zielgerichteten, aufeinander abgestimmten Verhaltens mehrerer Personen oder zumindest eines Vorgesetzten, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und eine entsprechende Systematik erkennen lässt. Ein derartiges Zusammenwirken ist aus der behaupteten Einzeläußerung nicht ableitbar. Selbst bei Wahrunterstellung - also falls eine solche Äußerung gefallen worden wäre – würde es zu keinem anderen Ergebnis führen. 2.7.9.
  68. In der Verhandlung vom 11.03.2026 führte der Beschwerdeführer aus, XXXX und XXXX hätten nach dem Vorfall 2019 „Fehler im Vorgehen der entscheidenden Personen“ aufgezeigt (vgl. VHS 01, S. 28). Dem hielt die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vom 16.04.2026 entgegen, dass im Bericht von XXXX kein Fehlverhalten dokumentiert sei. Der daraufhin in geschwärzter Form vorgelegte Bericht („Psychologische Autopsie nach Suizid vom 04.02.2020“) bestätigt dies. Vielmehr wird darin ausdrücklich festgehalten, dass Ablauf und Nachbereitung des Suizids äußerst professionell erfolgten und den betroffenen Bediensteten CISM-Betreuung angeboten wurde.2.7.9.
  69. In der Verhandlung vom 11.03.2026 führte der Beschwerdeführer aus, römisch 40 und römisch 40 hätten nach dem Vorfall 2019 „Fehler im Vorgehen der entscheidenden Personen“ aufgezeigt vergleiche VHS 01, S. 28). Dem hielt die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vom 16.04.2026 entgegen, dass im Bericht von römisch 40 kein Fehlverhalten dokumentiert sei. Der daraufhin in geschwärzter Form vorgelegte Bericht („Psychologische Autopsie nach Suizid vom 04.02.2020“) bestätigt dies. Vielmehr wird darin ausdrücklich festgehalten, dass Ablauf und Nachbereitung des Suizids äußerst professionell erfolgten und den betroffenen Bediensteten CISM-Betreuung angeboten wurde. 2.7.9.
  70. Mit Schreiben vom 30.04.2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme von XXXX und XXXX , um den Beweis zu führen, „ob ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde beim Leichenfund vorlag oder nicht“ (vgl. S. 2 des Antrages, OZ 55) sowie zum Beweis dafür, „dass XXXX zum Beschwerdeführer gesagt hat, dass sie ein erneutes Fehlverhalten der Führung im Umgang mit den betroffenen Beamten festgestellt hat“ (vgl. S. 3 des Antrages, OZ 55).2.7.9.
  71. Mit Schreiben vom 30.04.2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 , um den Beweis zu führen, „ob ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde beim Leichenfund vorlag oder nicht“ vergleiche S. 2 des Antrages, OZ 55) sowie zum Beweis dafür, „dass römisch 40 zum Beschwerdeführer gesagt hat, dass sie ein erneutes Fehlverhalten der Führung im Umgang mit den betroffenen Beamten festgestellt hat“ vergleiche S. 3 des Antrages, OZ 55). Dazu ist festzuhalten, dass beide Beweisthemen nicht verfahrensgegenständlich sind. Ob der Führung der JA im Zusammenhang mit dem Ablauf nach dem Suizid ein Fehlverhalten anzulasten war, ist für die gegenständlich zu beantwortende Frage unerheblich, zumal sich – sollte sich der Vorwurf dahin richten, dass der Beschwerdeführer zu lange bei der Leiche hätte verbleiben müssen - bereits aus dem Protokoll ergibt, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall 2019 umgehend von der Situation abgezogen wurde (vgl. VHS 01, S. 21), dem der Beschwerdeführer auch nicht widersprach. Dazu ist festzuhalten, dass beide Beweisthemen nicht verfahrensgegenständlich sind. Ob der Führung der JA im Zusammenhang mit dem Ablauf nach dem Suizid ein Fehlverhalten anzulasten war, ist für die gegenständlich zu beantwortende Frage unerheblich, zumal sich – sollte sich der Vorwurf dahin richten, dass der Beschwerdeführer zu lange bei der Leiche hätte verbleiben müssen - bereits aus dem Protokoll ergibt, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall 2019 umgehend von der Situation abgezogen wurde vergleiche VHS 01, S. 21), dem der Beschwerdeführer auch nicht widersprach. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht konkret dar, durch welche Personen, durch welche Handlungen und in welcher Weise er im Zusammenhang mit dem Vorfall 2019 gemobbt worden sein soll. Ebenso bleibt offen, welchen konkreten Beitrag die beantragten Zeugen XXXX und XXXX zur Klärung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Mobbings leisten könnten. Selbst wenn XXXX oder XXXX außerhalb des schriftlichen Berichtes abweichende Einschätzungen geäußert haben sollten oder der Beschwerdeführer deren Aussagen subjektiv anders verstanden haben sollte, lässt sich daraus kein gezieltes gegen ihn gerichtetes Mobbing ableiten. Eine allfällige Divergenz zwischen Gesagtem, Verstandenem und schriftlich Dokumentiertem vermag für sich genommen keinen Nachweis systematischer Mobbinghandlungen zu erbringen.Der Beschwerdeführer legt zudem nicht konkret dar, durch welche Personen, durch welche Handlungen und in welcher Weise er im Zusammenhang mit dem Vorfall 2019 gemobbt worden sein soll. Ebenso bleibt offen, welchen konkreten Beitrag die beantragten Zeugen römisch 40 und römisch 40 zur Klärung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Mobbings leisten könnten. Selbst wenn römisch 40 oder römisch 40 außerhalb des schriftlichen Berichtes abweichende Einschätzungen geäußert haben sollten oder der Beschwerdeführer deren Aussagen subjektiv anders verstanden haben sollte, lässt sich daraus kein gezieltes gegen ihn gerichtetes Mobbing ableiten. Eine allfällige Divergenz zwischen Gesagtem, Verstandenem und schriftlich Dokumentiertem vermag für sich genommen keinen Nachweis systematischer Mobbinghandlungen zu erbringen. 2.7.
  72. Zur Vornahme der Verhandlungen mittels Wort- und Bildübertragung gem §25a VwGVG: Die Verhandlung für den 11.03.2026 wurde am 05.02.2026 den Verfahrensparteien und den Zeugen zugesandt (OZ 29). Darin wurde den Parteien nicht angeboten, auch mittels Wort- und Bildübertragung daran teilzunehmen. Mit Eingabe vom 16.02.2026 (s OZ 34) ersuchte die Behörde aus dienstlichen Gründen (viele Beamte sind aus eben nur einer Dienststelle geladen) um Vornahme der Verhandlung mittels Wort- und Bildübertragung. Diese Anregung wurde dem Beschwerdeführer übermittelt am 17.02.2025 (s OZ 35) und sprach sich dieser bis zum Verhandlungstag nicht dagegen aus. Auch während die ersten sieben Zeugen (teilwiese mittels Wort- und Bildübertragung) einvernommen wurden, sprach er sich nicht gegen die Wort- und Bildübertragung aus. Am Ende der Verhandlung brachte er vor: “Der BF geht davon aus, dass bei der heutigen Videokonferenz keine abgesonderte Einvernahme der Zeugen erfolgte. Denn die noch nicht einvernommenen Zeugen haben aller Voraussicht nach die Aussagen der vom Gericht bereits einvernommenen Zeugen mitgehört oder erzählt bekommen. Das Blickfeld der Kamera erlaubte es nicht, sicherzustellen, dass sich niemand anderer außer den jeweils einvernommenen Zeugen im Vernehmungsraum oder in Hörweite befand. Vermutlich sind die Zeugenaussagen aufeinander abgestimmt. Zur Förderung der Wahrheitsforschung sind aber die jeweiligen einzuvernehmenden Zeugen einzeln und in Abwesenheit anderer Zeugen einzuvernehmen. Sohin sind Zeugen getrennt zu vernehmen. Zur Beurteilung der von den Zeugen gegenüber dem BF gehegten Gefühle im Sinne von Sympathie oder Antipathie ist der persönliche Eindruck des Gerichts von den Zeugen insbesondere durch die Beurteilung von Mimik, Gestik und von Körpersprache entscheidend, was aber bei der Videokonferenz nur in sehr eingeschränktem Maße möglich war." Nach Ansicht des Senates befanden sich die einvernommenen Zeugen jeweils alleine in dem Raum, aus dem die Übertragung erfolgte (Räumlichkeiten der Justizanstalt). Es waren weder störende Nebengeräusche wahrnehmbar noch ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen während ihrer Einvernahme abgelenkt gewesen wären (s VHS 01, S 31). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das persönliche Erscheinen der Zeugen daher als nicht erforderlich. Vielmehr entsprach die Durchführung der Einvernahmen mittels Wort- und Bildübertragung dem Gebot der Verfahrensökonomie, zumal sich sämtliche Zeugen an derselben Dienststelle befanden und dadurch eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vermieden werden konnte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer weder im Vorfeld der Verhandlung noch während derselben gegen diese Form der Einvernahme ausgesprochen hat. Auch nicht beim Befragen der Zeugen selbst erhob er Einwände, erst als die Verhandlung am Ende angelangt war brachte er seine Bedenken vor. Auch in seiner Stellungnahme vom 19.03.2026 erhob er diesbezüglich keine Einwendungen, obwohl er darin die Durchführung einer weiteren Einvernahme beantragte. In der zweiten Verhandlung vom 16.04.2026 wurden zwei weitere Zeugen ebenfalls mittels Wort- und Bildübertragung einvernommen. Auch dabei waren für den Senat keine Einschränkungen der Befragungsmöglichkeiten erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte in beiden Verhandlungen uneingeschränkt Fragen an die Zeugen richten und brachte insbesondere nicht vor, dass es zu technischen Übertragungsproblemen gekommen wäre. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Parteienrechte oder der Beweisaufnahme sind somit nicht hervorgekommen zumal den Parteien auch kein Rechtsanspruch auf Einvernahme der Zeugen in Präsenz zusteht. Am Ende auch dieser Verhandlung wandte der Beschwerdeführer ein: “RV: "Ich habe am Ende der letzten Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass Sie davon ausgehen, dass die Zeugen nicht abgesondert einvernommen wurden durch die Zuschaltung von Bild und Ton. Welche Wahrnehmungen haben Sie dazu? BF: "Speziell beim Zeugen XXXX ist mir am Anfang seiner Vernehmung aufgefallen, dass er mehrfach über die Kamera Richtung Tür gesehen hat, die auch nur wenige Meter vom Tisch, wo er gesessen ist, entfernt ist und ich daher nicht ausschließen kann, dass noch eine andere Person im Raum gewesen sein könnte oder die Tür offen stand.”BF: "Speziell beim Zeugen römisch 40 ist mir am Anfang seiner Vernehmung aufgefallen, dass er mehrfach über die Kamera Richtung Tür gesehen hat, die auch nur wenige Meter vom Tisch, wo er gesessen ist, entfernt ist und ich daher nicht ausschließen kann, dass noch eine andere Person im Raum gewesen sein könnte oder die Tür offen stand.” Der vorsitzende Richter hat im Zuge der Verhandlung ausdrücklich auf die grundsätzliche Öffentlichkeit des Verfahrens hingewiesen (vgl. VHS 02, S. 10).Der vorsitzende Richter hat im Zuge der Verhandlung ausdrücklich auf die grundsätzliche Öffentlichkeit des Verfahrens hingewiesen vergleiche VHS 02, S. 10). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass bei dieser Form der Einvernahme nicht sichergestellt sei, dass sich Zeugen nicht vor oder nach ihrer Aussage untereinander abstimmen könnten, vermag dies keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. Die bloße Möglichkeit einer wechselseitigen Absprache zwischen Zeugen lässt sich nämlich auch bei Einvernahmen in physischer Präsenz nicht ausschließen, etwa durch Kontakt im Vorfeld der Verhandlung oder während Wartezeiten vor dem Zutritt zum Verhandlungsraum. Ein darüberhinausgehender, konkret fassbarer Anhaltspunkt für eine tatsächliche Beeinflussung oder Abstimmung der Aussagen wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
  73. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist. Zu A) 3.
  74. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
  2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
  3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)[…]“ 3.
  1. Einschlägige Judikatur: Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. etwa VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. etwa VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN). 3.
  2. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161).3.
  3. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161). 3.
  4. Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Dies wurde vorgenommen (s dazu Punkt II.1.2.1 und die Beweiswürdigung zum “konkreten Arbeitsplatz” unter Punkt II.2.7.1). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).3.
  5. Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Dies wurde vorgenommen (s dazu Punkt römisch zwei.1.2.1 und die Beweiswürdigung zum “konkreten Arbeitsplatz” unter Punkt römisch zwei.2.7.1). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (s. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen vergleiche etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind (s. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136). 3.
  6. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.5.
  7. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit (Primärprüfung): Der Beschwerdeführer war zuletzt Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX und ist aufgrund seines – oben unter Punkt II. 1.2.3 festgestellten – gesundheitlichen Zustands nicht mehr dazu in der Lage , die oben unter Punkt II.1.2.1 festgestellten – Tätigkeiten und Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – bei einer Gegenüberstellung der konkreten Aufgaben und Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers – unter Einbeziehung der Exekutivdienstfähigkeit, welche auf den Arbeitsplatz notwendig ist (vgl dazu Punkt II.1.2.5) - mit seinem Gesundheitszustand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner seelischen Verfassung (psychische Belastbarkeit deutlich reduziert, Waffengebrauch nicht umsetzbar, Nacht-/Schichtarbeit nicht umzusetzen, Kundenkontakt im Setting einer Justizanstalt nicht umzusetzen) dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend zu erfüllen.Der Beschwerdeführer war zuletzt Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 und ist aufgrund seines – oben unter Punkt römisch zwei. 1.2.3 festgestellten – gesundheitlichen Zustands nicht mehr dazu in der Lage , die oben unter Punkt römisch zwei.1.2.1 festgestellten – Tätigkeiten und Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – bei einer Gegenüberstellung der konkreten Aufgaben und Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers – unter Einbeziehung der Exekutivdienstfähigkeit, welche auf den Arbeitsplatz notwendig ist vergleiche dazu Punkt römisch zwei.1.2.5) - mit seinem Gesundheitszustand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner seelischen Verfassung (psychische Belastbarkeit deutlich reduziert, Waffengebrauch nicht umsetzbar, Nacht-/Schichtarbeit nicht umzusetzen, Kundenkontakt im Setting einer Justizanstalt nicht umzusetzen) dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend zu erfüllen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Primärprüfung somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiven Reaktion und Panikstörung nicht mehr dazu in der Lage sein wird, die Tätigkeiten und Anforderungen seines ihm aktuell zugewiesenen exekutivdienstlichen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Eine kalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes, die ihm dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist nicht zu erwarten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten in sich schlüssig, widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65, mwN). Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten in sich schlüssig, widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52, Rz 65, mwN). Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 3.5.
  8. Zu den systematischen Schikanen durch die Dienstbehörde bzw. die Kollegen ist Folgendes auszuführen: Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt ist, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten kann als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch „unbewältigte Konflikte“ zu beseitigen. Es muss somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist. Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen (s. VwGH XXXX , mwN). Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt ist, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten kann als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch „unbewältigte Konflikte“ zu beseitigen. Es muss somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist. Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen (s. VwGH römisch 40 , mwN). Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zur Dienstbehörde Justizanstalt XXXX als sehr belastend erlebt. Die erlebten Konflikte bestehen im Zusammenhang seines Dienstumfelds in der Justizanstalt XXXX . Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zur Dienstbehörde Justizanstalt römisch 40 als sehr belastend erlebt. Die erlebten Konflikte bestehen im Zusammenhang seines Dienstumfelds in der Justizanstalt römisch 40 . 3.5.
  9. Bei Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing zugrunde liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OGH B
  10. März 2017, 9 ObA 32/17x; das ausdrückliche Mobbingverbot in § 43a BDG 1979 und die Erläuterungen der Regierungsvorlage 488 BlgNR
  11. GP, S 9) (vgl. dazu VwGH 24.05.2017, Ra 2016/09/0115).3.5.
  12. Bei Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing zugrunde liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche OGH B
  13. März 2017, 9 ObA 32/17x; das ausdrückliche Mobbingverbot in Paragraph 43 a, BDG 1979 und die Erläuterungen der Regierungsvorlage 488 BlgNR
  14. GP, S 9) vergleiche dazu VwGH 24.05.2017, Ra 2016/09/0115). 3.5.
  15. Eine konkrete, einem Mobbing gleichende Situation wurde im Verfahren jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan bzw. konnte der seitens des Beschwerdeführers behauptete Vorwurf des Mobbings aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen entkräftet werden. Gerade beim Tatbestand des "Mobbing" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich (vgl VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197). Einzelne Konflikte, Spannungen oder auch (für den Beschwerdeführer) als belastend empfundene Situationen im Arbeitsalltag reichen für den Tatbestand des Mobbings sohin nicht aus.3.5.
  16. Eine konkrete, einem Mobbing gleichende Situation wurde im Verfahren jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan bzw. konnte der seitens des Beschwerdeführers behauptete Vorwurf des Mobbings aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen entkräftet werden. Gerade beim Tatbestand des "Mobbing" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - handlungen einen Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich vergleiche VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197). Einzelne Konflikte, Spannungen oder auch (für den Beschwerdeführer) als belastend empfundene Situationen im Arbeitsalltag reichen für den Tatbestand des Mobbings sohin nicht aus. 3.5.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht vermochte daher Mobbing – nach ausführlicher und im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Abwägung aller getätigten Aussagen in drei Verhandlungstagen – weder am ursprünglichen (Abteilung) noch am aktuellen Arbeitsplatz (Allgemeiner Justizwachedienst) des Beschwerdeführers festzustellen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle stellen durchaus einzelne Konfliktsituationen dar, die in einem Dienstverhältnis nicht unüblich sind, erreichen aber die für das Mobbing vorliegenden Voraussetzungen nicht. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer behauptete Tatbestand des "Mobbing" weder am ursprünglichen noch am zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz erfüllt. 3.5.
  18. Aufgrund des beim Beschwerdeführer festgestellten Krankheitsbildes würde auch die fiktive Annahme eines zur Gänze konfliktbefreiten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers an den getroffenen Feststellungen nichts ändern. Der Beschwerdeführer ist – wie sich aus den aktuellen Gutachten zweifellos ergibt – nicht mehr exekutivdienstfähig. Es handelt sich um einen Dauerzustand. 3.
  19. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung): 3.6.
  20. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).3.6.
  21. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019). 3.6.
  22. Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes – unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender „administrativer“ Arbeitsplätze – nicht schon allein deshalb zwingend gegeben i

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