← Österreich

{'item': 'W261 2340489-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW261 2340489-1 Spruch, W261 2340489-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.02.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.02.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBegründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 18.06.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
  4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.10.2025 erstatteten Gutachten vom 25.10.2025 (vidiert am 26.10.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen fest.
  5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2025 erstatteten Gutachten vom 26.11.2025 (vidiert am 28.11.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
  6. PTSD, rezidivierend-depressive Störung, Panikstörung, Asper-Syndrom, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 von Hundert (v.H.) betragen.
  7. In einer vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 30.11.2025 stellte der medizinische Sachverständige unter Einbeziehung der beiden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung beim Beschwerdeführer 30 v.H. betragen würde.
  8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  9. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 02.01.2026 eine Stellungnahme ab und legte die bereits vorgelegten medizinischen Befunden neuerlich vor bzw. übermittelte auch neue Befunde. Der Beschwerdeführer setze sich in seiner Stellungnahme ausführlich mit den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden auseinander. Er gehe aufgrund dieser Schilderungen davon aus, dass ihm für die Autismusspektrumstörung – Asperger Syndrom nach Position 03.04.02 der Anlage der EVO ein GdB von 50 – 70 % zu gewähren gewesen wäre. Bei ihm würde ein depressive Störung mittleren Grades vorliegen, welche nach der Position 03.06.02 mit einem GdB von 50 – 70 % einzustufen sei. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seit seiner letzten Untersuchung weiter verschlechtert. Bei ihm sei zusätzlich ADHS festgestellt worden. Er beantrage daher eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 – 70 %.
  10. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 02.02.2026 führt der medizinische Sachverständige aus, dass im Rahmen der Untersuchung sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden seien. Aus psychiatrischer Sicht würden die Stellungnahme und die Befundnachreichungen keine relevanten neuen Erkenntnisse beinhalten. Zudem würden die Ergebnisse der rezenten psychologischen Testung im Widerspruch sowohl zum letzten fachärztlichen Befundbericht als auch zum erhobenen psychopathologischen Status im Rahmen der persönlichen Untersuchung stehen.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt der ergänzenden Stellungnahme in Kopie bei.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt der ergänzenden Stellungnahme in Kopie bei.
  13. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid, bevollmächtigt vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das medizinische Sachverständigengutachten nach ständiger Judikatur des VwGH einen Befund und ein Gutachten enthalten müssten, diese Voraussetzungen würden im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen, insbesondere nicht in der Stellungnahme vom 02.02.
  14. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 32 medizinische Dokumente vorgelegt und der medizinische Sachverständige habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt. Wichtige Sachverhalte seien gar nicht erwähnt worden. Allein aufgrund des Asper-Syndroms sei dem Beschwerdeführer ein GdB von zumindest 50 – 70 % zuzuerkennen. Im vorliegenden Gutachten sei die erfolgte Auswahl und Begründung, weswegen nicht eine andere Positionsnummer, nämlich gegenständlich Pos. Nr. 03.04.02 bzw. Pos. Nr. 03.06.02 gewählt wurde, nicht schlüssig und nachvollziehbar eingegangen worden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abändern wolle, dass ausgehend von einer Behinderung von mindestens 50 v.H. der Behindertenpass ausgestellt werde, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde neuerlich das bereits vorgelegte Konvolut an medizinischen Befunde an.
  15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.04.2026 vor, wo dieses am 07.04.2026 einlangte.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  17. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  18. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  19. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an psychischen/psychiatrischen Leiden. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie fasste in seinem medizinischen Gutachten vom 26.11.2025 (vidiert am 28.11.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2025 die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: „PTSD, rezidivierend-depressive Störung, Panikstörung, Asper-Syndrom, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %“ Als Begründung für die Einschätzung nach dieser Position der Anlage der EVO gab der medizinische Sachverständige Folgendes an: „Eine Stufe über dem unteren RS: dauerhafte affektive und somatische Störung, soziale Integration gegeben, ambulant führbar.“ „Änderung der psychiatrischen Diagnosen gemäß rezenten fä. Befunden mit konsekutiver Änderung der Positionsnummer.“ Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 02.01.2026 sehr ausführlich unter Zitierung der Ergebnisse seiner fachärztlichen Untersuchungen und den vorgelegten medizinischen Befunden aus, dass für ihn nicht nachvollziehbar ist, weswegen diese Position der Anlage der EVO und nicht die Positionen 03.04.02 oder 03.06.02 der Anlage der EVO gewählt worden seien. Der medizinische Sachverständige geht in seiner Stellungnahme vom 02.02.2026 auf diese Argumentation nicht ein und führt dazu lediglich aus, dass „im Rahmen der Untersuchung sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO“ eingestuft worden seien. Diese Argumentation ist auch für den erkennenden Senat weder schlüssig noch nachvollziehbar. In der Anlage der EVO sind für psychiatrische Leiden und Funktionseinschränkungen verschieden Position mit jeweils genau angeführten Kriterien genannt. Laut dem Ergebnis der von der belangten Behörde veranlassten psychiatrischen Begutachtung leidet der Beschwerdeführer an folgenden psychiatrischen Leiden und Funktionseinschränkungen: o PTSD – Posttraumatische Belastungsstörung, hierfür sieht die Anlage der EVO folgende Kriterien für die Einschätzung des GdB vor: 03.05.04 bis 03.05.06 Posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) Neben dem Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses müssen Symptome aus drei anderen Kategorien vorliegen: - Intrusion (unvermeidliche belastende Erinnerungen) - Vermeidung - Übererregung 03.05.04 Leichten Grades 30 – 40 % Voll integriert Psychopathologisch stabil 03.05.05 Mittleren Grades 50 – 70 % 50 %: Psychisch instabil bei Therapieregime 70 %: Kurz zurückliegendes Ereignis oder chronisches Zustandsbild bei jahrelanger nicht erfolgreicher Therapie Psychopathologisch starr, soziale Rückzugstendenz, Antriebsminderung Gleichbleibende Tätigkeiten mit wiederholter, regelmäßiger Anleitung während des gesamten Tagesprofils 03.05.06 Schweren Grades 80 – 100 % 80 – 90%: Psychopathologisch schwere Persönlichkeitsveränderungen, hochgradig ausgeprägter sozialer Rückzug, stark verminderter Antrieb Gleichbleibende Tätigkeiten trotz wiederholter, regelmäßiger Anleitung während des gesamten Tagesverlaufes nicht durchgängig möglich 100 %: Schwere affektive Persönlichkeitsveränderungen, soziale Isolation, Antriebsverlust o Rezidivierend-depressive Störung, hierfür sieht die Anlage der EVO folgende Kriterien für die Einschätzung des GdB vor: 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 % 50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen 70%: Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie 03.06.03 Depressive Störungen schweren Grades Manische Störung scheren Grades 80 – 100 % Mit und ohne psychotische Symptome, ausgeprägte Symptomatik über mehr als 2 Wochen anhaltend Soziale und häusliche Aktivitäten massiv eingeschränkt, Depriviation o Panikstörung, hierfür sieht die Anlage der EVO folgende Kriterien für die Einschätzung des GdB vor: 03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit, (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen. 03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40-% 10 – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen 03.04.02 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen 50 – 70 % Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche 03.04.03 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen 80 – 100 % Schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung Schwere Beeinträchtigung in allen Bereichen der Kommunikation Eine Einschätzung der Funktionseinschränkungen aufgrund des Asperger-Syndroms und von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt erfolgt jeweils nach unterschiedlichen Positionen der Anlage der EVO, wobei von den medizinischen Sachverständigen jeweils nachvollziehbar zu begründen ist, weswegen die jeweilige Position gewählt wurde. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig ausführt, stehen für die Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers verschiedene Positionen der Anlage der EVO zur Auswahl, wobei jede dieser Positionen eigene Kriterien aufweist. Der medizinische Sachverständige hätte spätestens in seiner Stellungnahme vom 02.02.2026 ausführlich zu begründen gehabt, aus welchen Gründen er die Position 03.05.01 der Anlage der EVO für seine Einschätzung wählte und eben nicht die Positionen 03.
  5. oder 03.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist der erkennende Senat daher nicht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Mangels psychiatrischer Fachkenntnis können die vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde aufgeworfenen Fragestellung auch nicht beantwortet werden, zumal – wie bereits ausgeführt – Begründungsmängel in der sachverständigen Einschätzung bestehen. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende psychiatrische Sachverständigengutachten vom 26.11.2025 (vidiert am 28.11.2025) in der Form zu ergänzen sein, als ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen sein wird. Aufgrund des Ergebnisses dieser persönlichen Untersuchung ist sodann eine neue Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen vorzunehmen, wobei diese auch für medizinische Laien nachvollziehbar anhand der Kriterien der Anlage der EVO zu erfolgen hat. Es wird insbesondere auch zu begründen sein, weswegen für die vielen unterschiedlichen psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführer die jeweils gewählte Position der Anlage der EVO und nicht eine andere der möglichen Positionen der Anlage der EVO herangezogen wurde. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W261.2340489.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.