4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G) ab. Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 12.03.2026 an den Beschwerdeführer persönlich zu. Die belangte Behörde legte der Erledigung vom 12.03.2026 das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei. 7. Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 12.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 12.03.2026 an den Beschwerdeführer persönlich zu. Die belangte Behörde legte der Erledigung vom 12.03.2026 das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.
Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.
G) können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist – wie gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde
G soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist – wie gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer nachweislich bereits vor Erlassung der Erledigung vom 12.03.2026 durch den KOBV rechtsfreundlich vertreten. Der KOBV teilte dies der belangten Behörde unter Vorlage einer Kopie der Vollmacht mit Schreiben vom 10.03.2026, welches am 11.03.2026 bei der belangten Behörde einlangte, mit. Der Beschwerdeführer erteilte dem KOBV am 16.02.2026 unter anderem eine Zustellvollmacht. Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 12.03.2026, mit der diese den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen gedachte, aber nicht dem Zustellbevollmächtigten, genauer dem KOBV, zu, sondern sie versandte diese Erledigung lediglich an die Adresse des Beschwerdeführers als Normadressaten. Insofern würde die Zustellung
G erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dessen Rechtsvertretung, dem KOBV, "tatsächlich zugekommen" ist.Insofern würde die Zustellung
Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dessen Rechtsvertretung, dem KOBV, "tatsächlich zugekommen" ist. Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. etwa VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche etwa VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120). Auch in der Entscheidung vom 22.11.2011, Zl. 2007/04/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (bzw. Telefax) wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar, ebenso wenig wie eine allfällige mündliche Information über den Inhalt der Erledigung. Es gibt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf, dass die Erledigung vom 12.03.2026 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, dem KOBV, tatsächlich zugekommen ist. Dafür spricht auch, dass die Konzernbehindertenvertrauensperson für den Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde erhob. Es kann daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung nicht von einem tatsächlichen Zukommen dieser mit 12.03.2026 datierten Erledigung gegenüber der Vertretung des Beschwerdeführers, dem KOBV, und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels iSd § 9 Abs. 3 ZustellG ausgegangen werden.Es kann daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung nicht von einem tatsächlichen Zukommen dieser mit 12.03.2026 datierten Erledigung gegenüber der Vertretung des Beschwerdeführers, dem KOBV, und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels iSd Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG ausgegangen werden. Eine rechtswirksame Zustellung der als Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung vom 12.03.2026 fand folglich bisher nicht statt, was bedeutet, dass ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 14.04.2026 bezieht sich daher auf einen Nicht-Bescheid. Mangels Vorliegens eines Bescheides war die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W261.2341944.1.00
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