4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Kurs zur XXXX beim Institut XXXX mit 20 Wochenstunden belegt habe. Die Anmeldung habe sie dem AMS mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld vorgelegt. Im Schreiben des AMS vom 18.08.2023, mit dem ihr das Weiterbildungsgeld „zugesagt“ worden sei, sei kein Hinweis auf das Erfordernis, dass 25 Prozent der Kurszeiten in Form von Onlineveranstaltungen zu erbringen seien, zu finden. Auch in keiner der anderen Unterlagen des AMS, die sie damals erhalten habe, sei ein solcher Hinweis zu finden. Lediglich in der Anmeldebestätigung des Kursinstitutes finde sich die vom Institut mit „Ja“ vorausgefüllte Frage „..werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“. Da das AMS der Beschwerdeführerin nach Vorlage dieser Bestätigung das Weiterbildungsgeld zugesprochen habe, habe sie davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit habe und sie insbesondere keine „Überwachungspflichten“ träfen, da ja das Institut die Überprüfung der Kurszeiten zugesagt gehabt hätte. Tatsächlich sei der Kurs so abgelaufen, dass die Beschwerdeführerin umfangreiche Lernunterlagen erhalten habe, die sie sich selbständig erarbeiten habe müssen sowie die Möglichkeit der Trainerkommunikation sowie Wochentests stattgefunden hätten. Gewisse Aufgaben, wie das Planen eines XXXX , das Anlegen eines XXXX sowie XXXX mit entsprechender Dokumentation, habe sie jeweils sehr sorgfältig erfüllt. Sie verfüge leider über keine brauchbaren Aufzeichnungen über die von ihr tatsächlich aufgebrachte Zeit, da sie zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, dass diese einmal relevant sein würden. Sie sei davon ausgegangen, dass der vom AMS bewilligte Kurs allen Anforderungen für die Bildungskarenz bzw. das Weiterbildungsgeld entspreche. Zusätzlich habe sie während der Bildungskarenz Fortbildungsveranstaltungen der XXXX und des XXXX besucht. Zudem wären in ihrem Fall 16 Wochenstunden Weiterbildung als Voraussetzung für das Weiterbildungsgeld ausreichend gewesen, da sie Mutter eines Kindes sei, das zu Beginn der Bildungskarenz ein Jahr alt gewesen sei. Zusammengefasst habe sie die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld
VG auch betreffend das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme sehr wohl erfüllt. Die Tatsache, dass sie nicht nachweisen könne, dass zumindest 25 Prozent der Weiterbildungszeit in Onlineveranstaltungen stattgefunden habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihr dieses Erfordernis nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie ersuche, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. von einer Rückforderung des bezogenen Weiterbildungsgeldes abzusehen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Kurs zur römisch 40 beim Institut römisch 40 mit 20 Wochenstunden belegt habe. Die Anmeldung habe sie dem AMS mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld vorgelegt. Im Schreiben des AMS vom 18.08.2023, mit dem ihr das Weiterbildungsgeld „zugesagt“ worden sei, sei kein Hinweis auf das Erfordernis, dass 25 Prozent der Kurszeiten in Form von Onlineveranstaltungen zu erbringen seien, zu finden. Auch in keiner der anderen Unterlagen des AMS, die sie damals erhalten habe, sei ein solcher Hinweis zu finden. Lediglich in der Anmeldebestätigung des Kursinstitutes finde sich die vom Institut mit „Ja“ vorausgefüllte Frage „..werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“. Da das AMS der Beschwerdeführerin nach Vorlage dieser Bestätigung das Weiterbildungsgeld zugesprochen habe, habe sie davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit habe und sie insbesondere keine „Überwachungspflichten“ träfen, da ja das Institut die Überprüfung der Kurszeiten zugesagt gehabt hätte. Tatsächlich sei der Kurs so abgelaufen, dass die Beschwerdeführerin umfangreiche Lernunterlagen erhalten habe, die sie sich selbständig erarbeiten habe müssen sowie die Möglichkeit der Trainerkommunikation sowie Wochentests stattgefunden hätten. Gewisse Aufgaben, wie das Planen eines römisch 40 , das Anlegen eines römisch 40 sowie römisch 40 mit entsprechender Dokumentation, habe sie jeweils sehr sorgfältig erfüllt. Sie verfüge leider über keine brauchbaren Aufzeichnungen über die von ihr tatsächlich aufgebrachte Zeit, da sie zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, dass diese einmal relevant sein würden. Sie sei davon ausgegangen, dass der vom AMS bewilligte Kurs allen Anforderungen für die Bildungskarenz bzw. das Weiterbildungsgeld entspreche. Zusätzlich habe sie während der Bildungskarenz Fortbildungsveranstaltungen der römisch 40 und des römisch 40 besucht. Zudem wären in ihrem Fall 16 Wochenstunden Weiterbildung als Voraussetzung für das Weiterbildungsgeld ausreichend gewesen, da sie Mutter eines Kindes sei, das zu Beginn der Bildungskarenz ein Jahr alt gewesen sei. Zusammengefasst habe sie die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, AlVG auch betreffend das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme sehr wohl erfüllt. Die Tatsache, dass sie nicht nachweisen könne, dass zumindest 25 Prozent der Weiterbildungszeit in Onlineveranstaltungen stattgefunden habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihr dieses Erfordernis nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie ersuche, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. von einer Rückforderung des bezogenen Weiterbildungsgeldes abzusehen. Die Beschwerdeführerin legte Teilnahmebestätigungen zu Fortbildungen bei der XXXX sowie einen Screenshot der E-Learning-Plattform des XXXX vor.Die Beschwerdeführerin legte Teilnahmebestätigungen zu Fortbildungen bei der römisch 40 sowie einen Screenshot der E-Learning-Plattform des römisch 40 vor. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS eine mit 07.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in der vorgelegten Teilnahmebestätigung des Kursinstitutes angeführten sieben Stunden Unterricht pro Woche in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und die dreizehn Stunden pro Woche Lernzeiten nicht verifiziert werden hätten können. Das AMS habe aufgrund umfangreicher Ermittlungen festgestellt, dass das Kursinstitut keine technischen Voraussetzungen bereitgestellt habe, um Präsenzzeiten (Onlinezeiten) überprüfen und dem AMS entsprechend bestätigen zu können. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde selbst vorgebracht, sich das Wissen im Selbststudium angeeignet zu haben. Zu den handschriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin führte das AMS aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer seiner Entscheidungen privaten Aufzeichnungen bezüglich der aufgewendeten Lernzeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Weiterbildungsgeld jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Der Lernaufwand der Beschwerdeführerin von 20 Wochenstunden sei auch deshalb anzuzweifeln, da andere Weiterbildungsgeldbezieherinnen diese Ausbildung bereits nach sechs Monaten abgeschlossen hätten und die Beschwerdeführerin dem AMS auch lediglich 22 Wochentests übermittelt habe. Das AMS habe festgestellt, dass es sich bei den vom Kursinstitut angebotenen Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt habe und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut nur in Ausnahmefällen und nicht im erforderlichen Ausmaß während der Ausbildungen stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin sohin keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nachweisen könne, sei das Weiterbildungsgeld zu widerrufen. Zur Rückforderung hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf das Erfordernis der 20 Wochenstunden hingewiesen worden sei, dies habe sie mit der von ihr vorgelegten Kursbescheinigung dem AMS auch bestätigt. Das AMS sei daher davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte „Weiterbildungsmaßnahme“ die 20 Wochenstunden an Lernzeiten/Unterrichtszeiten umfasse. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass das Kursinstitut keine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen angeboten habe und auch die erforderlichen (online-)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstitutes nicht überprüft worden seien. Das AMS gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der Kursanmeldebescheinigung bestätigten Lernzeiten und angegebene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen nicht vorlägen. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Hätte sie das getan, hätte der Leistungsbezug eingestellt und ein Übergenuss vermieden werden können. Durch die Unterlassung der Meldung habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Ihr habe bewusst sein müssen, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden notwendig sei, was ihr mehrmals bekanntgegeben worden sei. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass sie den Kurs lediglich im Selbststudium erarbeite. Die Beschwerdeführerin habe maßgebliche Tatsachen verschwiegen und erkennen müssen, dass die Leistung dann, wenn sie die erforderliche Wochenstundenanzahl nicht erreiche und auch keine interaktive Erarbeitung der Wochentests stattgefunden habe, nicht gebühre. Daher sei sie auch zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS eine mit 07.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in der vorgelegten Teilnahmebestätigung des Kursinstitutes angeführten sieben Stunden Unterricht pro Woche in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und die dreizehn Stunden pro Woche Lernzeiten nicht verifiziert werden hätten können. Das AMS habe aufgrund umfangreicher Ermittlungen festgestellt, dass das Kursinstitut keine technischen Voraussetzungen bereitgestellt habe, um Präsenzzeiten (Onlinezeiten) überprüfen und dem AMS entsprechend bestätigen zu können. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde selbst vorgebracht, sich das Wissen im Selbststudium angeeignet zu haben. Zu den handschriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin führte das AMS aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer seiner Entscheidungen privaten Aufzeichnungen bezüglich der aufgewendeten Lernzeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Weiterbildungsgeld jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Der Lernaufwand der Beschwerdeführerin von 20 Wochenstunden sei auch deshalb anzuzweifeln, da andere Weiterbildungsgeldbezieherinnen diese Ausbildung bereits nach sechs Monaten abgeschlossen hätten und die Beschwerdeführerin dem AMS auch lediglich 22 Wochentests übermittelt habe. Das AMS habe festgestellt, dass es sich bei den vom Kursinstitut angebotenen Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt habe und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut nur in Ausnahmefällen und nicht im erforderlichen Ausmaß während der Ausbildungen stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin sohin keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nachweisen könne, sei das Weiterbildungsgeld zu widerrufen. Zur Rückforderung hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf das Erfordernis der 20 Wochenstunden hingewiesen worden sei, dies habe sie mit der von ihr vorgelegten Kursbescheinigung dem AMS auch bestätigt. Das AMS sei daher davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte „Weiterbildungsmaßnahme“ die 20 Wochenstunden an Lernzeiten/Unterrichtszeiten umfasse. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass das Kursinstitut keine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen angeboten habe und auch die erforderlichen (online-)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstitutes nicht überprüft worden seien. Das AMS gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der Kursanmeldebescheinigung bestätigten Lernzeiten und angegebene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen nicht vorlägen. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Hätte sie das getan, hätte der Leistungsbezug eingestellt und ein Übergenuss vermieden werden können. Durch die Unterlassung der Meldung habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Ihr habe bewusst sein müssen, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden notwendig sei, was ihr mehrmals bekanntgegeben worden sei. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass sie den Kurs lediglich im Selbststudium erarbeite. Die Beschwerdeführerin habe maßgebliche Tatsachen verschwiegen und erkennen müssen, dass die Leistung dann, wenn sie die erforderliche Wochenstundenanzahl nicht erreiche und auch keine interaktive Erarbeitung der Wochentests stattgefunden habe, nicht gebühre. Daher sei sie auch zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich 16 Wochenstunden an „Lernaufwand“ nachweisen hätte müssen, wurde in der Beschwerdevorentscheidung zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht habe, dass ihr in ihrer Gemeinde keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind zur Verfügung stehe. Dies sei auch seitens des AMS nicht angefordert worden, da die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorgelegt habe. Zu den vorgelegten weiteren Teilnahmebestätigungen hielt das AMS fest, dass diese nicht geeignet seien, eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nachzuweisen, da es sich dabei um in sich abgeschlossene tageweise Fortbildungen gehandelt habe.Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich 16 Wochenstunden an „Lernaufwand“ nachweisen hätte müssen, wurde in der Beschwerdevorentscheidung zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht habe, dass ihr in ihrer Gemeinde keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind zur Verfügung stehe. Dies sei auch seitens des AMS nicht angefordert worden, da die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorgelegt habe. Zu den vorgelegten weiteren Teilnahmebestätigungen hielt das AMS fest, dass diese nicht geeignet seien, eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nachzuweisen, da es sich dabei um in sich abgeschlossene tageweise Fortbildungen gehandelt habe. Mit Schreiben vom 19.02.2025, das am 21.02.2025 beim AMS einlangte, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie führte darin im Wesentlichen aus, sie sei davon ausgegangen, dass es sich beim Kursinstitut um eine seriöse Einrichtung handle, die auf Kurse für die Bildungskarenz spezialisiert sei. Mit Beschwerdevorlage vom 27.02.2025 wurde die Beschwerde unter Anschluss der relevanten Teile des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo diese am 28.02.2025 einlangten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 31.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin wurden in der Verhandlung als Beilagen ./A bis ./D zum Akt genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese langte am 03.09.2024 beim AMS ein. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS auch Teilnahmebestätigungen für die Fortbildungen XXXX vom 01.03.2024, XXXX vom 16.03.2024, XXXX vom 06.04.2024, XXXX vom 13.04.2024, XXXX vom 29.04.2024, XXXX vom 02.05.2024, XXXX vom 15.04.2024, XXXX vom 18.04.2024, XXXX vom 23.02.2024, XXXX vom 21.02.2024, XXXX vom 19.02.2024, XXXX vom 26.02.2024, XXXX vom 24.01.2024, XXXX vom 04.04.2024 und XXXX vom 06.03.2024 bei der XXXX .Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS auch Teilnahmebestätigungen für die Fortbildungen römisch 40 vom 01.03.2024, römisch 40 vom 16.03.2024, römisch 40 vom 06.04.2024, römisch 40 vom 13.04.2024, römisch 40 vom 29.04.2024, römisch 40 vom 02.05.2024, römisch 40 vom 15.04.2024, römisch 40 vom 18.04.2024, römisch 40 vom 23.02.2024, römisch 40 vom 21.02.2024, römisch 40 vom 19.02.2024, römisch 40 vom 26.02.2024, römisch 40 vom 24.01.2024, römisch 40 vom 04.04.2024 und römisch 40 vom 06.03.2024 bei der römisch 40 . Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, beim XXXX folgende Fortbildungen besucht zu haben:Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, beim römisch 40 folgende Fortbildungen besucht zu haben: - zwei am 29.12.2023 - eine am 26.01.2024 - zwei am 05.02.2024 - zwei am 07.02.2024 - zwei am 09.02.2024 - zwei am 10.02.2024 - zwei am 11.02.2024 - eine am 17.02.2024 - eine am 18.02.2024 Im dazu vorgelegten Screenshot von der E-Learning-Plattform des XXXX ist zudem eine Veranstaltung vom 17.07.2024 angeführt.Im dazu vorgelegten Screenshot von der E-Learning-Plattform des römisch 40 ist zudem eine Veranstaltung vom 17.07.2024 angeführt. Die Fortbildungen hätten laut Beschwerdeführerin jeweils in Form von Webinaren, somit Online-Veranstaltungen, stattgefunden. Das AMS erließ eine mit 07.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die als RSb-Brief versandte Beschwerdevorentscheidung wurde am 10.02.2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.2.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.2.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN). Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2025 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist
VG erlassen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2025 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 14 Anm. 6).Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 14, Anmerkung 6). Diese Frist endete, da die Beschwerde am 03.09.2024 beim AMS einlangte, am 12.11.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ § 81 Abs. 19 AlVG lautet:Paragraph 81, Absatz 19, AlVG lautet: „§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
(des nunmehr aufgehobenen) § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen.3.5.
(des nunmehr aufgehobenen) Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. Zur zeitraumbezogenen Anwendbarkeit der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen §§ 26 und 26a AlVG vgl. insbesondere VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, sowie VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015.Zur zeitraumbezogenen Anwendbarkeit der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen Paragraphen 26 und 26 a AlVG vergleiche insbesondere VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, sowie VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für diesen Zeitraum erfolgte somit
Vm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, AlVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für diesen Zeitraum erfolgte somit
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG zu Recht. 3.7.2. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091, mwN).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091, mwN). Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies zutrifft, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016).Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies zutrifft, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN).Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Das AMS hatte das Weiterbildungsgeld im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 31.07.2023 gewährt. Somit muss sich das AMS zurechnen lassen, dass die Angabe lautete, dass es abseits der Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des VwGH keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes gab. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontrolle von Login-Zeiten auf Onlineplattformen seitens des Kursinstituts kann der Beschwerdeführerin somit jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine maßgebliche Änderung im Vergleich zur „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 31.07.2023 lag im vorliegenden Fall aber jedenfalls darin, dass die in der Anmeldebestätigung angeführten „schriftlichen Wochenübungen“ zur Erarbeitung des Lehrstoffes keineswegs interaktiv gestaltet waren und jegliche Kommunikation/Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene unterblieb. Somit ist im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob im Fall der Beschwerdeführerin fahrlässige Unkenntnis davon, dass das Weiterbildungsgeld nicht bzw. nicht in der zuerkannten Höhe gebührte, vorliegt. Dabei ist zu beurteilen, ob und ab wann die Beschwerdeführerin jedenfalls unter Heranziehung eines ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführerin musste im vorliegenden Fall jedenfalls bewusst sein, dass die Angaben in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 31.07.2023 für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes von besonderer Relevanz sind, zumal eine solche Bestätigung/ein solcher Nachweis für die Entscheidung des AMS über die Zuerkennung der von der Beschwerdeführerin beantragten Leistung unerlässlich war. Insbesondere wurde in der Übersicht der „erforderlichen Nachweise“ zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld explizit die „Bestätigung über die Ausbildung (inklusive Gesamtdauer und Zeitaufwand pro Woche)“ genannt. Auch vor Beantragung des Weiterbildungsgeldes wurde ihr eine entsprechende Unterlage mit den erforderlichen Nachweisen übermittelt. Darin war auch der Bildungsnachweis genannt. Das konnte im vorliegenden Fall nur die Anmeldebestätigung für Onlinekurse sein, zumal von der Beschwerdeführerin (im Zuge der Antragstellung) keine anderen Nachweise vorgelegt wurden. Aufgrund des Nichtabgebens der Wochentests, obwohl in der Anmeldebestätigung vom 31.07.2023 festgehalten war, dass eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben ist, hätte die Beschwerdeführerin unter Heranziehung des ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, zumal es sich bei „interaktiver Erarbeitung des Lehrstoffs“ nicht um das Ausfüllen von Wochentests in Eigenregie handeln kann. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren ausführte, dass das AMS nach Vorlage der Anmeldebestätigung das Weiterbildungsgeld gewährt habe und sie davon ausgehen habe dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe, so ist dazu festzuhalten, dass die von ihr beschriebene und festgestellte faktische Ausgestaltung des Kurses – wie soeben dargelegt – keinesfalls mit den Informationen in der dem AMS vorgelegten Anmeldebestätigung übereinstimmte. Andere Unterlagen wurden dem AMS – bis die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Schreibens des AMS vom 02.07.2024 u. a. eine Teilnahmebestätigung vom 04.07.2024 vorlegte – auch nicht vorgelegt, weshalb dem AMS auch keine Abweichungen auffallen konnten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten der Beschwerdeführerin die Abweichungen der faktischen Ausgestaltung des Kurses von der an das AMS abgegebenen Anmeldebestätigung auffallen müssen und sie hätte in weiterer Folge mit dem AMS abklären müssen, ob dieser Kurs dennoch den Anforderungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes entspricht. Somit war das Vorliegen von (zumindest leichter) Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen. Auch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nie über die 25 Prozent „Kurszeiten in Form von Onlineveranstaltungen“ informiert worden sei, ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Denn die für die Gewährung von Weiterbildungsgeld vom AMS vorausgesetzte Notwendigkeit eines Anteils von mindestens 25 Prozent (Online-)Kurszeiten ging bereits aus der von der Beschwerdeführerin selbst übermittelten Anmeldebestätigung für den Kurs XXXX hervor. Mit der Angabe dieses Anteils war auch klar, dass Kurszeiten von bloßen Lernzeiten zu unterscheiden sind (vgl. VwGH 09.04.2025, Ra 2025/08/0024, mwN).Auch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nie über die 25 Prozent „Kurszeiten in Form von Onlineveranstaltungen“ informiert worden sei, ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Denn die für die Gewährung von Weiterbildungsgeld vom AMS vorausgesetzte Notwendigkeit eines Anteils von mindestens 25 Prozent (Online-)Kurszeiten ging bereits aus der von der Beschwerdeführerin selbst übermittelten Anmeldebestätigung für den Kurs römisch 40 hervor. Mit der Angabe dieses Anteils war auch klar, dass Kurszeiten von bloßen Lernzeiten zu unterscheiden sind vergleiche VwGH 09.04.2025, Ra 2025/08/0024, mwN). Zu den weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilnahmebestätigungen betreffend andere Fortbildungen im Bildungskarenzzeitraum ist festzuhalten, dass jene zwar in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin besucht wurden. Sie hatte jedoch für die Teilnahme an diesen Fortbildungen kein Weiterbildungsgeld beantragt. Das gegenständliche Weiterbildungsgeld wurde vom AMS auch nicht aufgrund der Teilnahme an diesen (antragsfremden) Fortbildungen gewährt. Dazu ist zudem festzuhalten, dass diese in sich abgeschlossenen eintägigen Fortbildungen nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG eingestuft werden könnten. Sie waren nicht Teil einer sich (im Wesentlichen) über den Bildungskarenzzeitraum erstreckenden Weiterbildungsmaßnahme, die 20 Wochenstunden umfasste. Der Besuch dieser Fortbildungen führt im vorliegenden Fall somit zu keinem anderen Ergebnis.Zu den weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilnahmebestätigungen betreffend andere Fortbildungen im Bildungskarenzzeitraum ist festzuhalten, dass jene zwar in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin besucht wurden. Sie hatte jedoch für die Teilnahme an diesen Fortbildungen kein Weiterbildungsgeld beantragt. Das gegenständliche Weiterbildungsgeld wurde vom AMS auch nicht aufgrund der Teilnahme an diesen (antragsfremden) Fortbildungen gewährt. Dazu ist zudem festzuhalten, dass diese in sich abgeschlossenen eintägigen Fortbildungen nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG eingestuft werden könnten. Sie waren nicht Teil einer sich (im Wesentlichen) über den Bildungskarenzzeitraum erstreckenden Weiterbildungsmaßnahme, die 20 Wochenstunden umfasste. Der Besuch dieser Fortbildungen führt im vorliegenden Fall somit zu keinem anderen Ergebnis. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024 erweist sich daher ebenfalls als berechtigt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2308382.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.