← Österreich

{'item': 'W289 2308382-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 26§ 25§ 17Art. 130§ 28§ 14§ 56§ 27§ 11§ 12§ 5§ 3§ 21a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW289 2308382-1 Spruch, W289 2308382-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Kurs zur XXXX beim Institut XXXX mit 20 Wochenstunden belegt habe. Die Anmeldung habe sie dem AMS mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld vorgelegt. Im Schreiben des AMS vom 18.08.2023, mit dem ihr das Weiterbildungsgeld „zugesagt“ worden sei, sei kein Hinweis auf das Erfordernis, dass 25 Prozent der Kurszeiten in Form von Onlineveranstaltungen zu erbringen seien, zu finden. Auch in keiner der anderen Unterlagen des AMS, die sie damals erhalten habe, sei ein solcher Hinweis zu finden. Lediglich in der Anmeldebestätigung des Kursinstitutes finde sich die vom Institut mit „Ja“ vorausgefüllte Frage „..werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“. Da das AMS der Beschwerdeführerin nach Vorlage dieser Bestätigung das Weiterbildungsgeld zugesprochen habe, habe sie davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit habe und sie insbesondere keine „Überwachungspflichten“ träfen, da ja das Institut die Überprüfung der Kurszeiten zugesagt gehabt hätte. Tatsächlich sei der Kurs so abgelaufen, dass die Beschwerdeführerin umfangreiche Lernunterlagen erhalten habe, die sie sich selbständig erarbeiten habe müssen sowie die Möglichkeit der Trainerkommunikation sowie Wochentests stattgefunden hätten. Gewisse Aufgaben, wie das Planen eines XXXX , das Anlegen eines XXXX sowie XXXX mit entsprechender Dokumentation, habe sie jeweils sehr sorgfältig erfüllt. Sie verfüge leider über keine brauchbaren Aufzeichnungen über die von ihr tatsächlich aufgebrachte Zeit, da sie zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, dass diese einmal relevant sein würden. Sie sei davon ausgegangen, dass der vom AMS bewilligte Kurs allen Anforderungen für die Bildungskarenz bzw. das Weiterbildungsgeld entspreche. Zusätzlich habe sie während der Bildungskarenz Fortbildungsveranstaltungen der XXXX und des XXXX besucht. Zudem wären in ihrem Fall 16 Wochenstunden Weiterbildung als Voraussetzung für das Weiterbildungsgeld ausreichend gewesen, da sie Mutter eines Kindes sei, das zu Beginn der Bildungskarenz ein Jahr alt gewesen sei. Zusammengefasst habe sie die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld

§ 26Al

VG auch betreffend das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme sehr wohl erfüllt. Die Tatsache, dass sie nicht nachweisen könne, dass zumindest 25 Prozent der Weiterbildungszeit in Onlineveranstaltungen stattgefunden habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihr dieses Erfordernis nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie ersuche, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. von einer Rückforderung des bezogenen Weiterbildungsgeldes abzusehen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Kurs zur römisch 40 beim Institut römisch 40 mit 20 Wochenstunden belegt habe. Die Anmeldung habe sie dem AMS mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld vorgelegt. Im Schreiben des AMS vom 18.08.2023, mit dem ihr das Weiterbildungsgeld „zugesagt“ worden sei, sei kein Hinweis auf das Erfordernis, dass 25 Prozent der Kurszeiten in Form von Onlineveranstaltungen zu erbringen seien, zu finden. Auch in keiner der anderen Unterlagen des AMS, die sie damals erhalten habe, sei ein solcher Hinweis zu finden. Lediglich in der Anmeldebestätigung des Kursinstitutes finde sich die vom Institut mit „Ja“ vorausgefüllte Frage „..werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“. Da das AMS der Beschwerdeführerin nach Vorlage dieser Bestätigung das Weiterbildungsgeld zugesprochen habe, habe sie davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit habe und sie insbesondere keine „Überwachungspflichten“ träfen, da ja das Institut die Überprüfung der Kurszeiten zugesagt gehabt hätte. Tatsächlich sei der Kurs so abgelaufen, dass die Beschwerdeführerin umfangreiche Lernunterlagen erhalten habe, die sie sich selbständig erarbeiten habe müssen sowie die Möglichkeit der Trainerkommunikation sowie Wochentests stattgefunden hätten. Gewisse Aufgaben, wie das Planen eines römisch 40 , das Anlegen eines römisch 40 sowie römisch 40 mit entsprechender Dokumentation, habe sie jeweils sehr sorgfältig erfüllt. Sie verfüge leider über keine brauchbaren Aufzeichnungen über die von ihr tatsächlich aufgebrachte Zeit, da sie zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, dass diese einmal relevant sein würden. Sie sei davon ausgegangen, dass der vom AMS bewilligte Kurs allen Anforderungen für die Bildungskarenz bzw. das Weiterbildungsgeld entspreche. Zusätzlich habe sie während der Bildungskarenz Fortbildungsveranstaltungen der römisch 40 und des römisch 40 besucht. Zudem wären in ihrem Fall 16 Wochenstunden Weiterbildung als Voraussetzung für das Weiterbildungsgeld ausreichend gewesen, da sie Mutter eines Kindes sei, das zu Beginn der Bildungskarenz ein Jahr alt gewesen sei. Zusammengefasst habe sie die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, AlVG auch betreffend das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme sehr wohl erfüllt. Die Tatsache, dass sie nicht nachweisen könne, dass zumindest 25 Prozent der Weiterbildungszeit in Onlineveranstaltungen stattgefunden habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihr dieses Erfordernis nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie ersuche, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. von einer Rückforderung des bezogenen Weiterbildungsgeldes abzusehen. Die Beschwerdeführerin legte Teilnahmebestätigungen zu Fortbildungen bei der XXXX sowie einen Screenshot der E-Learning-Plattform des XXXX vor.Die Beschwerdeführerin legte Teilnahmebestätigungen zu Fortbildungen bei der römisch 40 sowie einen Screenshot der E-Learning-Plattform des römisch 40 vor. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS eine mit 07.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in der vorgelegten Teilnahmebestätigung des Kursinstitutes angeführten sieben Stunden Unterricht pro Woche in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und die dreizehn Stunden pro Woche Lernzeiten nicht verifiziert werden hätten können. Das AMS habe aufgrund umfangreicher Ermittlungen festgestellt, dass das Kursinstitut keine technischen Voraussetzungen bereitgestellt habe, um Präsenzzeiten (Onlinezeiten) überprüfen und dem AMS entsprechend bestätigen zu können. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde selbst vorgebracht, sich das Wissen im Selbststudium angeeignet zu haben. Zu den handschriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin führte das AMS aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer seiner Entscheidungen privaten Aufzeichnungen bezüglich der aufgewendeten Lernzeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Weiterbildungsgeld jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Der Lernaufwand der Beschwerdeführerin von 20 Wochenstunden sei auch deshalb anzuzweifeln, da andere Weiterbildungsgeldbezieherinnen diese Ausbildung bereits nach sechs Monaten abgeschlossen hätten und die Beschwerdeführerin dem AMS auch lediglich 22 Wochentests übermittelt habe. Das AMS habe festgestellt, dass es sich bei den vom Kursinstitut angebotenen Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt habe und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut nur in Ausnahmefällen und nicht im erforderlichen Ausmaß während der Ausbildungen stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin sohin keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nachweisen könne, sei das Weiterbildungsgeld zu widerrufen. Zur Rückforderung hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf das Erfordernis der 20 Wochenstunden hingewiesen worden sei, dies habe sie mit der von ihr vorgelegten Kursbescheinigung dem AMS auch bestätigt. Das AMS sei daher davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte „Weiterbildungsmaßnahme“ die 20 Wochenstunden an Lernzeiten/Unterrichtszeiten umfasse. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass das Kursinstitut keine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen angeboten habe und auch die erforderlichen (online-)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstitutes nicht überprüft worden seien. Das AMS gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der Kursanmeldebescheinigung bestätigten Lernzeiten und angegebene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen nicht vorlägen. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Hätte sie das getan, hätte der Leistungsbezug eingestellt und ein Übergenuss vermieden werden können. Durch die Unterlassung der Meldung habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Ihr habe bewusst sein müssen, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden notwendig sei, was ihr mehrmals bekanntgegeben worden sei. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass sie den Kurs lediglich im Selbststudium erarbeite. Die Beschwerdeführerin habe maßgebliche Tatsachen verschwiegen und erkennen müssen, dass die Leistung dann, wenn sie die erforderliche Wochenstundenanzahl nicht erreiche und auch keine interaktive Erarbeitung der Wochentests stattgefunden habe, nicht gebühre. Daher sei sie auch zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS eine mit 07.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in der vorgelegten Teilnahmebestätigung des Kursinstitutes angeführten sieben Stunden Unterricht pro Woche in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und die dreizehn Stunden pro Woche Lernzeiten nicht verifiziert werden hätten können. Das AMS habe aufgrund umfangreicher Ermittlungen festgestellt, dass das Kursinstitut keine technischen Voraussetzungen bereitgestellt habe, um Präsenzzeiten (Onlinezeiten) überprüfen und dem AMS entsprechend bestätigen zu können. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde selbst vorgebracht, sich das Wissen im Selbststudium angeeignet zu haben. Zu den handschriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin führte das AMS aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer seiner Entscheidungen privaten Aufzeichnungen bezüglich der aufgewendeten Lernzeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Weiterbildungsgeld jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Der Lernaufwand der Beschwerdeführerin von 20 Wochenstunden sei auch deshalb anzuzweifeln, da andere Weiterbildungsgeldbezieherinnen diese Ausbildung bereits nach sechs Monaten abgeschlossen hätten und die Beschwerdeführerin dem AMS auch lediglich 22 Wochentests übermittelt habe. Das AMS habe festgestellt, dass es sich bei den vom Kursinstitut angebotenen Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt habe und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut nur in Ausnahmefällen und nicht im erforderlichen Ausmaß während der Ausbildungen stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin sohin keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nachweisen könne, sei das Weiterbildungsgeld zu widerrufen. Zur Rückforderung hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf das Erfordernis der 20 Wochenstunden hingewiesen worden sei, dies habe sie mit der von ihr vorgelegten Kursbescheinigung dem AMS auch bestätigt. Das AMS sei daher davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte „Weiterbildungsmaßnahme“ die 20 Wochenstunden an Lernzeiten/Unterrichtszeiten umfasse. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass das Kursinstitut keine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen angeboten habe und auch die erforderlichen (online-)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstitutes nicht überprüft worden seien. Das AMS gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der Kursanmeldebescheinigung bestätigten Lernzeiten und angegebene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen nicht vorlägen. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Hätte sie das getan, hätte der Leistungsbezug eingestellt und ein Übergenuss vermieden werden können. Durch die Unterlassung der Meldung habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Ihr habe bewusst sein müssen, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden notwendig sei, was ihr mehrmals bekanntgegeben worden sei. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass sie den Kurs lediglich im Selbststudium erarbeite. Die Beschwerdeführerin habe maßgebliche Tatsachen verschwiegen und erkennen müssen, dass die Leistung dann, wenn sie die erforderliche Wochenstundenanzahl nicht erreiche und auch keine interaktive Erarbeitung der Wochentests stattgefunden habe, nicht gebühre. Daher sei sie auch zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich 16 Wochenstunden an „Lernaufwand“ nachweisen hätte müssen, wurde in der Beschwerdevorentscheidung zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht habe, dass ihr in ihrer Gemeinde keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind zur Verfügung stehe. Dies sei auch seitens des AMS nicht angefordert worden, da die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorgelegt habe. Zu den vorgelegten weiteren Teilnahmebestätigungen hielt das AMS fest, dass diese nicht geeignet seien, eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nachzuweisen, da es sich dabei um in sich abgeschlossene tageweise Fortbildungen gehandelt habe.Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich 16 Wochenstunden an „Lernaufwand“ nachweisen hätte müssen, wurde in der Beschwerdevorentscheidung zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht habe, dass ihr in ihrer Gemeinde keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind zur Verfügung stehe. Dies sei auch seitens des AMS nicht angefordert worden, da die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorgelegt habe. Zu den vorgelegten weiteren Teilnahmebestätigungen hielt das AMS fest, dass diese nicht geeignet seien, eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nachzuweisen, da es sich dabei um in sich abgeschlossene tageweise Fortbildungen gehandelt habe. Mit Schreiben vom 19.02.2025, das am 21.02.2025 beim AMS einlangte, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie führte darin im Wesentlichen aus, sie sei davon ausgegangen, dass es sich beim Kursinstitut um eine seriöse Einrichtung handle, die auf Kurse für die Bildungskarenz spezialisiert sei. Mit Beschwerdevorlage vom 27.02.2025 wurde die Beschwerde unter Anschluss der relevanten Teile des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo diese am 28.02.2025 einlangten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 31.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin wurden in der Verhandlung als Beilagen ./A bis ./D zum Akt genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin verfügt über ein abgeschlossenes XXXX . Sie ist XXXX in einer XXXX .Die Beschwerdeführerin verfügt über ein abgeschlossenes römisch 40 . Sie ist römisch 40 in einer römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer am XXXX geborenen Tochter und eines am XXXX geborenen Sohnes.Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer am römisch 40 geborenen Tochter und eines am römisch 40 geborenen Sohnes. Vor Vereinbarung einer Bildungskarenz mit ihrer Dienstgeberin und Beantragung von Weiterbildungsgeld wurde die Beschwerdeführerin mit einer E-Mail des AMS vom 01.03.2023 – aufgrund einer Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend das nicht gegenständliche Kursinstitut – über die Voraussetzungen von Bildungskarenz informiert. Der E-Mail waren auch entsprechende Unterlagen zum Weiterbildungsgeld/zur Bildungskarenz angehängt. Die Beschwerdeführerin erhielt vom AMS insbesondere den Anhang „Erforderliche Unterlagen für die Beantragung von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld“. Darin ist u. a. explizit der „Bildungsnachweis im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden“ angeführt. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Dienstgeberin XXXX wurde dann auf Grundlage des § 11 AVRAG im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 20.08.2024 karenziert.Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Dienstgeberin römisch 40 wurde dann auf Grundlage des Paragraph 11, AVRAG im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 20.08.2024 karenziert. Am 31.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin elektronisch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 21.08.
  2. In der Übersicht der erforderlichen Nachweise zum Antrag der Beschwerdeführerin war explizit die „Bestätigung über die Ausbildung (inklusive Gesamtdauer und Zeitaufwand pro Woche)“ mit dem Vermerk „Ist im Anhang beigefügt“ genannt. Dem elektronischen Antrag als Anhang beigefügt war ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes, mit 31.07.2023 datiertes, weitestgehend maschinell vorausgefülltes Formular. Laut dieser Anmeldebestätigung sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung XXXX im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 20.08.2024 erfolgen.Dem elektronischen Antrag als Anhang beigefügt war ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes, mit 31.07.2023 datiertes, weitestgehend maschinell vorausgefülltes Formular. Laut dieser Anmeldebestätigung sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung römisch 40 im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 20.08.2024 erfolgen. Bei der Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten (wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen) war „20 Wochenstunden“ angekreuzt. Die anderen Antworten waren wie folgt ausgefüllt: Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ war mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“ war mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Von der Beschwerdeführerin selbst wurden im Formular die handschriftlichen Daten ausgefüllt. Sie kannte den Inhalt des Formulars vor dem Versenden an das AMS. Dem Antrag auf Weiterbildungsgeld beigefügt war auch die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG.Dem Antrag auf Weiterbildungsgeld beigefügt war auch die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG. Mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld nahm die Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis und erklärte sich damit einverstanden. In der Verpflichtungserklärung sind zu den Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG u. a. folgende Informationen enthalten:In der Verpflichtungserklärung sind zu den Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG u. a. folgende Informationen enthalten: „Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem ● wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. ● wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. ● bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. Melden Sie uns auch, wenn einer dieser Punkte nicht eintritt. Zum Beispiel: Abgesagter Urlaub oder abgesagter Kuraufenthalt, geplatzte oder verschobene Arbeitsaufnahme etc. Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen.“ Die Beschwerdeführerin war somit darüber informiert, dass Änderungen ihrer Ausbildung dem AMS bekanntzugeben sind. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen bzw. Nachweise wurde ihr (zunächst) von der belangten Behörde im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 20.08.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich XXXX zuerkannt. Dies ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 18.08.
  3. Zum „Ende“ des Leistungszeitraumes wurde in der Mitteilung über den Leistungsanspruch festgehalten, dass es sich dabei um das voraussichtliche Leistungsende handle und dieses vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte.Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen bzw. Nachweise wurde ihr (zunächst) von der belangten Behörde im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 20.08.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich römisch 40 zuerkannt. Dies ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 18.08.
  4. Zum „Ende“ des Leistungszeitraumes wurde in der Mitteilung über den Leistungsanspruch festgehalten, dass es sich dabei um das voraussichtliche Leistungsende handle und dieses vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Die Beschwerdeführerin legte dem AMS zu keinem Zeitpunkt eine Änderung der Anmeldebestätigung ihres Kurses mit einer anderen Wochenstundenanzahl und auch kein Schreiben ihrer Wohnsitzgemeinde, dass dort keine Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind zur Verfügung stünden, vor. Die Beschwerdeführerin absolvierte den Kurs XXXX vom 21.08.2023 bis 04.07.2024, da sie diesen früher als geplant abschließen konnte.Die Beschwerdeführerin absolvierte den Kurs römisch 40 vom 21.08.2023 bis 04.07.2024, da sie diesen früher als geplant abschließen konnte. Kontakt mit dem Kursinstitut gab es zunächst nur am Beginn des Kurses betreffend Bezahlung des Kurses, Kursbeginn und Übermittlung der gegenständlichen Anmeldebestätigung. Zur konkreten, faktischen Ausgestaltung dieses Kurses: Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin die vom Institut zur Verfügung gestellten Unterlagen der einzelnen Module des Kurses im Selbststudium durch. Die Beschwerdeführerin hatte dabei nie Kontakt zu Trainer/innen bzw. gab es keine Trainerkommunikation. (Online-)Vorträge in Präsenz oder per Videoübertragung gab es nicht. Sie füllte in der Regel auch die als „Wochentests“ bezeichneten Fragen aus. Diese Wochentests wurden von der Beschwerdeführerin nicht an das Institut geschickt. Die Tests wurden sohin nicht interaktiv, sondern einseitig als Selbsttest abgewickelt. Eine Korrektur der Wochentests durch das Institut erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin informierte das AMS nicht darüber, dass sie die Wochentests nicht an das Institut übermitteln musste. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin im Zuge des Kurses aufgrund der Anleitungen (in den vom Institut zur Verfügung gestellten Unterlagen) ein XXXX an und plante ein XXXX . Zudem unternahm sie XXXX .Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin im Zuge des Kurses aufgrund der Anleitungen (in den vom Institut zur Verfügung gestellten Unterlagen) ein römisch 40 an und plante ein römisch 40 . Zudem unternahm sie römisch 40 . Ein Zeitprotokoll oder eine Dokumentation über die Online- bzw. Lernzeiten der Beschwerdeführerin vom Kursinstitut betreffend diesen Kurs gibt es nicht. Zum Abschluss des Kurses war eine Abschlussprüfung zu absolvieren. Diese erfolgte in Form eines Online-Multiple-Choice-Tests. Mit Schreiben vom 02.07.2024 informierte das AMS die Beschwerdeführerin darüber, dass Kurse von dem von ihr gewählten Kursinstitut nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden könnten, da diese nicht den erforderlichen Anforderungen entsprächen. Für einen Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes sei ein Umstieg zu einem anderen Kursinstitut mit geeignetem Inhalt und Ausmaß (inkl. Kursstart) bis 31.07.2024 erforderlich. Der Leistungsbezug werde vorsorglich mit 01.07.2024 eingestellt. Diese Mitteilung des AMS war auch der Grund, warum die Beschwerdeführerin den oben genannten Kurs früher als geplant abschloss bzw. abschließen konnte. In diesem Zusammenhang hatte die Beschwerdeführerin noch einmal Kontakt mit dem Kursinstitut. Laut der von der Beschwerdeführerin dem AMS vorgelegten Kurs-Teilnahmebestätigung vom 04.07.2024 hätten die wöchentlichen Einheiten 20 Stunden betragen, und zwar 7 Stunden pro Woche Unterricht (Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen) sowie 13 Stunden pro Woche Lernzeit (Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/praktische Übungen). Der Inhalt dieser Bestätigung entspricht jedoch nicht der oben festgestellten faktischen Ausgestaltung des Kurses. Im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von XXXX ( XXXX Tage x XXXX und XXXX Tage x XXXX ) bezogen.Im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 Tage x römisch 40 und römisch 40 Tage x römisch 40 ) bezogen. Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese langte am 03.09.2024 beim AMS ein. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS auch Teilnahmebestätigungen für die Fortbildungen XXXX vom 01.03.2024, XXXX vom 16.03.2024, XXXX vom 06.04.2024, XXXX vom 13.04.2024, XXXX vom 29.04.2024, XXXX vom 02.05.2024, XXXX vom 15.04.2024, XXXX vom 18.04.2024, XXXX vom 23.02.2024, XXXX vom 21.02.2024, XXXX vom 19.02.2024, XXXX vom 26.02.2024, XXXX vom 24.01.2024, XXXX vom 04.04.2024 und XXXX vom 06.03.2024 bei der XXXX .Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS auch Teilnahmebestätigungen für die Fortbildungen römisch 40 vom 01.03.2024, römisch 40 vom 16.03.2024, römisch 40 vom 06.04.2024, römisch 40 vom 13.04.2024, römisch 40 vom 29.04.2024, römisch 40 vom 02.05.2024, römisch 40 vom 15.04.2024, römisch 40 vom 18.04.2024, römisch 40 vom 23.02.2024, römisch 40 vom 21.02.2024, römisch 40 vom 19.02.2024, römisch 40 vom 26.02.2024, römisch 40 vom 24.01.2024, römisch 40 vom 04.04.2024 und römisch 40 vom 06.03.2024 bei der römisch 40 . Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, beim XXXX folgende Fortbildungen besucht zu haben:Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, beim römisch 40 folgende Fortbildungen besucht zu haben: - zwei am 29.12.2023 - eine am 26.01.2024 - zwei am 05.02.2024 - zwei am 07.02.2024 - zwei am 09.02.2024 - zwei am 10.02.2024 - zwei am 11.02.2024 - eine am 17.02.2024 - eine am 18.02.2024 Im dazu vorgelegten Screenshot von der E-Learning-Plattform des XXXX ist zudem eine Veranstaltung vom 17.07.2024 angeführt.Im dazu vorgelegten Screenshot von der E-Learning-Plattform des römisch 40 ist zudem eine Veranstaltung vom 17.07.2024 angeführt. Die Fortbildungen hätten laut Beschwerdeführerin jeweils in Form von Webinaren, somit Online-Veranstaltungen, stattgefunden. Das AMS erließ eine mit 07.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die als RSb-Brief versandte Beschwerdevorentscheidung wurde am 10.02.2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, sowie insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zum abgeschlossenen Studium der Beschwerdeführerin ist unstrittig und ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS bzw. im Verfahren. Die Feststellungen zum Beruf der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Ausführungen gegenüber dem AMS, die im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmen, wonach sie in einer XXXX arbeitet.Die Feststellungen zum Beruf der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Ausführungen gegenüber dem AMS, die im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmen, wonach sie in einer römisch 40 arbeitet. Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere im Antrag auf Weiterbildungsgeld (samt Nachweisen). Die E-Mail des AMS vom 01.03.2023 liegt im Akt ein, deren Inhalt ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin vom AMS insbesondere einen Anhang, in dem die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung von Weiterbildungsgeld angeführt waren, erhielt, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten entsprechenden Schreiben des AMS (vgl. XXXX ).Dass die Beschwerdeführerin vom AMS insbesondere einen Anhang, in dem die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung von Weiterbildungsgeld angeführt waren, erhielt, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten entsprechenden Schreiben des AMS vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zur Vereinbarung der Bildungskarenz stützen sich auf die im Akt einliegende Bescheinigung und sind ebenfalls unstrittig. Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld stützen sich auf diesen Antrag, der ebenso im Akt einliegt. Die Feststellungen zu den erforderlichen Nachweisen konnten auch auf den Akteninhalt gestützt werden. Die mit 31.07.2023 datierte Anmeldebestätigung für Onlinekurse ist ebenfalls Teil des Verfahrensaktes. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ebenfalls unstrittig. Aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann geschlossen werden, dass sie die handschriftlichen Angaben in dieser Bestätigung selbst ausfüllte (vgl. XXXX ).Aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann geschlossen werden, dass sie die handschriftlichen Angaben in dieser Bestätigung selbst ausfüllte vergleiche römisch 40 ). Ebenso kann daraus geschlossen werden, dass sie den Inhalt der Anmeldebestätigung vor dem Versenden an das AMS kannte. Die Feststellung, dass auch die Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG dem Antrag beigefügt war, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. XXXX ).Die Feststellung, dass auch die Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG dem Antrag beigefügt war, ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche römisch 40 ). Der relevante Inhalt der Verpflichtungserklärung konnte der im Akt einliegenden Erklärung entnommen werden (vgl. XXXX ). Dass die Beschwerdeführerin diese im Zuge der Antragstellung zur Kenntnis nahm und sich damit einverstanden erklärte, ist unstrittig. Eine entsprechende Passage ist im Antrag auf Weiterbildungsgeld enthalten.Der relevante Inhalt der Verpflichtungserklärung konnte der im Akt einliegenden Erklärung entnommen werden vergleiche römisch 40 ). Dass die Beschwerdeführerin diese im Zuge der Antragstellung zur Kenntnis nahm und sich damit einverstanden erklärte, ist unstrittig. Eine entsprechende Passage ist im Antrag auf Weiterbildungsgeld enthalten. Dass die Beschwerdeführerin darüber informiert war, dass Änderungen ihrer Ausbildung dem AMS bekanntzugeben sind, ergibt sich insbesondere bereits aus dem Inhalt der Verpflichtungserklärung. Die Beschwerdeführerin bestritt die Feststellung des AMS auch nicht, wonach sie im Zuge der elektronischen Übermittlung des Weiterbildungsgeldantrages in der Verpflichtungserklärung u. a. darauf hingewiesen wurde, dass sie jede Änderung, Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Aus- und Weiterbildung dem AMS melden müsse. Der Inhalt der Mitteilung über den Leistungsanspruch ergibt sich aus ebenjener und liegt diese im Verfahrensakt ein. Die Feststellungen betreffend die Nichtvorlage einer geänderten Anmeldebestätigung bzw. eines Schreibens der Wohnsitzgemeinde betreffend Betreuungsmöglichkeiten durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrer Verneinung der entsprechenden Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. XXXX ).Die Feststellungen betreffend die Nichtvorlage einer geänderten Anmeldebestätigung bzw. eines Schreibens der Wohnsitzgemeinde betreffend Betreuungsmöglichkeiten durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrer Verneinung der entsprechenden Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche römisch 40 ). Aus den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getätigten nachvollziehbaren Angaben in Verbindung mit ihrem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Aufzeichnungen geht die faktische Ausgestaltung des absolvierten Kurses hervor. Insbesondere ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie sich die Lerninhalte (der Module) ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat. Es gab – wie sich aus der Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung schließen lässt – keinen Kontakt zu Trainer/innen bzw. überhaupt keine Trainerkommunikation (vgl. XXXX ).Es gab – wie sich aus der Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung schließen lässt – keinen Kontakt zu Trainer/innen bzw. überhaupt keine Trainerkommunikation vergleiche römisch 40 ). Aus der Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin die Wochentests zwar in der Regel beantwortete, aber nicht an das Kursinstitut übermittelte und das Kursinstitut diese auch nicht kontrollierte (vgl. XXXX ).Aus der Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin die Wochentests zwar in der Regel beantwortete, aber nicht an das Kursinstitut übermittelte und das Kursinstitut diese auch nicht kontrollierte vergleiche römisch 40 ). Dass die Beschwerdeführerin dem AMS nicht mitteilte, die Wochentests nicht übermitteln zu müssen, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin gab auf die entsprechende Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hin selbst an, dies nicht mitgeteilt zu haben (vgl. XXXX ).Dass die Beschwerdeführerin dem AMS nicht mitteilte, die Wochentests nicht übermitteln zu müssen, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin gab auf die entsprechende Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hin selbst an, dies nicht mitgeteilt zu haben vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zum XXXX ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zum römisch 40 ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zum Kontakt mit dem Kursinstitut zu Beginn des Kurses ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zum Kontakt mit dem Kursinstitut zu Beginn des Kurses ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche römisch 40 ). Weiters ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass es kein Zeitprotokoll bzw. keine Dokumentation über ihre Online- bzw. Lernzeiten vom Kursinstitut gibt (vgl. XXXX ).Weiters ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass es kein Zeitprotokoll bzw. keine Dokumentation über ihre Online- bzw. Lernzeiten vom Kursinstitut gibt vergleiche römisch 40 ). Der Ablauf der Abschlussprüfung stützt sich auch auf die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getätigten glaubwürdigen und plausiblen Angaben (vgl. XXXX ).Der Ablauf der Abschlussprüfung stützt sich auch auf die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getätigten glaubwürdigen und plausiblen Angaben vergleiche römisch 40 ). Zusammengefasst geht der erkennende Senat aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sohin zweifellos davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung absolviert hat, wenn auch nicht in der Form, wie sie im Zuge der Antragstellung dem AMS bekanntgegeben worden war bzw. in der Teilnahmebestätigung vom 04.07.2024 festgehalten ist. Betreffend das Ende des Kurses war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Kurs am 04.07.2024 abgeschlossen hat, da auf dem vorgelegten Diplom zu diesem Kurs der 04.07.2024 als Enddatum angeführt ist und die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegte, den Kurs vorzeitig beendet zu haben. Aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass sie den Kurs aufgrund des Schreibens des AMS früher als geplant abschloss bzw. abschließen konnte, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Der diesbezügliche Kontakt mit dem Kursinstitut ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. XXXX ).Der diesbezügliche Kontakt mit dem Kursinstitut ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin vergleiche römisch 40 ). Der Inhalt des Schreibens des AMS vom 02.07.2024 ist unstrittig und im Verfahrensakt (vgl. XXXX ) dokumentiert.Der Inhalt des Schreibens des AMS vom 02.07.2024 ist unstrittig und im Verfahrensakt vergleiche römisch 40 ) dokumentiert. Der Inhalt der Teilnahmebestätigung ergibt sich aus dieser im Akt einliegenden Bestätigung. Dass dieser jedoch nicht mit der tatsächlichen Kursausgestaltung übereinstimmt, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zur faktischen Kursausgestaltung aufgrund der diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes kann aufgrund der im Bezugsverlauf enthaltenen Daten und der entsprechenden Berechnung des AMS nachvollzogen werden. Diese wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Feststellungen zu Bescheid und Beschwerde stützen sich zweifelsfrei auf diese Aktenbestandteile. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten (weiteren) Teilnahmebestätigungen ergeben sich aus den entsprechenden im Akt einliegenden Unterlagen. Die Feststellungen zum vorgelegten Screenshot stützen sich auf diesen im Akt einliegenden Screenshot. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu weiteren Fortbildungen ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie dazu nichts Gegenteiliges vor. Die Feststellungen zu Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag stützen sich zweifelsfrei auf diese Aktenbestandteile. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden Rückschein bzw. Zustellnachweis.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.2.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN). Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2025 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist

§ 56Abs. 2 Al

VG erlassen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2025 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 14 Anm. 6).Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 14, Anmerkung 6). Diese Frist endete, da die Beschwerde am 03.09.2024 beim AMS einlangte, am 12.11.

  1. Mit Ablauf dieser Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die (am 10.02.2025 zugestellte) Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2025 von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 08.08.2024 zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN).Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 08.08.2024 zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN). Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen Fassung lautet: „Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

  1. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

§ 14Abs.

4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Z

  1. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  2. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz

§ 11AVRAG zu behandeln.

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“

(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ § 81 Abs. 19 AlVG lautet:Paragraph 81, Absatz 19, AlVG lautet: „§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am

  1. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  2. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  3. Mai 2025 beginnt.“„§ 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  4. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  5. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  6. Mai 2025 beginnt.“ §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:Paragraphen 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise: „§ 24.

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.

  1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 lautet:3.
  2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, lautet: „Bildungskarenz § 11.

(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)
(4)[…]“ 3.5.

(des nunmehr aufgehobenen) § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen.3.5.

(des nunmehr aufgehobenen) Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. Zur zeitraumbezogenen Anwendbarkeit der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen §§ 26 und 26a AlVG vgl. insbesondere VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, sowie VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015.Zur zeitraumbezogenen Anwendbarkeit der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen Paragraphen 26 und 26 a AlVG vergleiche insbesondere VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, sowie VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/

  1. 3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, u. a. Folgendes fest: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“„Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“ Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  3. Lfg.] § 26 Rz 562).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  4. Lfg.] Paragraph 26, Rz 562). Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“ 3.
  5. Konkret zum vorliegenden Fall: 3.7.
  6. Zum Widerruf: Im vorliegenden Fall erfüllte der von der Beschwerdeführerin absolvierte Kurs nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So kann der von ihr absolvierte Kurs bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Eine Kontrolle der Kursteilnahme ist auch nicht gegeben.Im vorliegenden Fall erfüllte der von der Beschwerdeführerin absolvierte Kurs nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So kann der von ihr absolvierte Kurs bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Eine Kontrolle der Kursteilnahme ist auch nicht gegeben. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 26Abs. 7 Al

VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für diesen Zeitraum erfolgte somit

§ 24Abs. 2 i

Vm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, AlVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für diesen Zeitraum erfolgte somit

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG zu Recht. 3.7.2. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091, mwN).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091, mwN). Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies zutrifft, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016).Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies zutrifft, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN).Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Das AMS hatte das Weiterbildungsgeld im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 31.07.2023 gewährt. Somit muss sich das AMS zurechnen lassen, dass die Angabe lautete, dass es abseits der Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des VwGH keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes gab. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontrolle von Login-Zeiten auf Onlineplattformen seitens des Kursinstituts kann der Beschwerdeführerin somit jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine maßgebliche Änderung im Vergleich zur „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 31.07.2023 lag im vorliegenden Fall aber jedenfalls darin, dass die in der Anmeldebestätigung angeführten „schriftlichen Wochenübungen“ zur Erarbeitung des Lehrstoffes keineswegs interaktiv gestaltet waren und jegliche Kommunikation/Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene unterblieb. Somit ist im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob im Fall der Beschwerdeführerin fahrlässige Unkenntnis davon, dass das Weiterbildungsgeld nicht bzw. nicht in der zuerkannten Höhe gebührte, vorliegt. Dabei ist zu beurteilen, ob und ab wann die Beschwerdeführerin jedenfalls unter Heranziehung eines ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführerin musste im vorliegenden Fall jedenfalls bewusst sein, dass die Angaben in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 31.07.2023 für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes von besonderer Relevanz sind, zumal eine solche Bestätigung/ein solcher Nachweis für die Entscheidung des AMS über die Zuerkennung der von der Beschwerdeführerin beantragten Leistung unerlässlich war. Insbesondere wurde in der Übersicht der „erforderlichen Nachweise“ zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld explizit die „Bestätigung über die Ausbildung (inklusive Gesamtdauer und Zeitaufwand pro Woche)“ genannt. Auch vor Beantragung des Weiterbildungsgeldes wurde ihr eine entsprechende Unterlage mit den erforderlichen Nachweisen übermittelt. Darin war auch der Bildungsnachweis genannt. Das konnte im vorliegenden Fall nur die Anmeldebestätigung für Onlinekurse sein, zumal von der Beschwerdeführerin (im Zuge der Antragstellung) keine anderen Nachweise vorgelegt wurden. Aufgrund des Nichtabgebens der Wochentests, obwohl in der Anmeldebestätigung vom 31.07.2023 festgehalten war, dass eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben ist, hätte die Beschwerdeführerin unter Heranziehung des ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, zumal es sich bei „interaktiver Erarbeitung des Lehrstoffs“ nicht um das Ausfüllen von Wochentests in Eigenregie handeln kann. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren ausführte, dass das AMS nach Vorlage der Anmeldebestätigung das Weiterbildungsgeld gewährt habe und sie davon ausgehen habe dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe, so ist dazu festzuhalten, dass die von ihr beschriebene und festgestellte faktische Ausgestaltung des Kurses – wie soeben dargelegt – keinesfalls mit den Informationen in der dem AMS vorgelegten Anmeldebestätigung übereinstimmte. Andere Unterlagen wurden dem AMS – bis die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Schreibens des AMS vom 02.07.2024 u. a. eine Teilnahmebestätigung vom 04.07.2024 vorlegte – auch nicht vorgelegt, weshalb dem AMS auch keine Abweichungen auffallen konnten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten der Beschwerdeführerin die Abweichungen der faktischen Ausgestaltung des Kurses von der an das AMS abgegebenen Anmeldebestätigung auffallen müssen und sie hätte in weiterer Folge mit dem AMS abklären müssen, ob dieser Kurs dennoch den Anforderungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes entspricht. Somit war das Vorliegen von (zumindest leichter) Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen. Auch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nie über die 25 Prozent „Kurszeiten in Form von Onlineveranstaltungen“ informiert worden sei, ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Denn die für die Gewährung von Weiterbildungsgeld vom AMS vorausgesetzte Notwendigkeit eines Anteils von mindestens 25 Prozent (Online-)Kurszeiten ging bereits aus der von der Beschwerdeführerin selbst übermittelten Anmeldebestätigung für den Kurs XXXX hervor. Mit der Angabe dieses Anteils war auch klar, dass Kurszeiten von bloßen Lernzeiten zu unterscheiden sind (vgl. VwGH 09.04.2025, Ra 2025/08/0024, mwN).Auch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nie über die 25 Prozent „Kurszeiten in Form von Onlineveranstaltungen“ informiert worden sei, ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Denn die für die Gewährung von Weiterbildungsgeld vom AMS vorausgesetzte Notwendigkeit eines Anteils von mindestens 25 Prozent (Online-)Kurszeiten ging bereits aus der von der Beschwerdeführerin selbst übermittelten Anmeldebestätigung für den Kurs römisch 40 hervor. Mit der Angabe dieses Anteils war auch klar, dass Kurszeiten von bloßen Lernzeiten zu unterscheiden sind vergleiche VwGH 09.04.2025, Ra 2025/08/0024, mwN). Zu den weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilnahmebestätigungen betreffend andere Fortbildungen im Bildungskarenzzeitraum ist festzuhalten, dass jene zwar in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin besucht wurden. Sie hatte jedoch für die Teilnahme an diesen Fortbildungen kein Weiterbildungsgeld beantragt. Das gegenständliche Weiterbildungsgeld wurde vom AMS auch nicht aufgrund der Teilnahme an diesen (antragsfremden) Fortbildungen gewährt. Dazu ist zudem festzuhalten, dass diese in sich abgeschlossenen eintägigen Fortbildungen nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG eingestuft werden könnten. Sie waren nicht Teil einer sich (im Wesentlichen) über den Bildungskarenzzeitraum erstreckenden Weiterbildungsmaßnahme, die 20 Wochenstunden umfasste. Der Besuch dieser Fortbildungen führt im vorliegenden Fall somit zu keinem anderen Ergebnis.Zu den weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilnahmebestätigungen betreffend andere Fortbildungen im Bildungskarenzzeitraum ist festzuhalten, dass jene zwar in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin besucht wurden. Sie hatte jedoch für die Teilnahme an diesen Fortbildungen kein Weiterbildungsgeld beantragt. Das gegenständliche Weiterbildungsgeld wurde vom AMS auch nicht aufgrund der Teilnahme an diesen (antragsfremden) Fortbildungen gewährt. Dazu ist zudem festzuhalten, dass diese in sich abgeschlossenen eintägigen Fortbildungen nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG eingestuft werden könnten. Sie waren nicht Teil einer sich (im Wesentlichen) über den Bildungskarenzzeitraum erstreckenden Weiterbildungsmaßnahme, die 20 Wochenstunden umfasste. Der Besuch dieser Fortbildungen führt im vorliegenden Fall somit zu keinem anderen Ergebnis. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 21.08.2023 bis 30.06.2024 erweist sich daher ebenfalls als berechtigt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2308382.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.