RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlW611 2319830-1 Spruch, W611 2319830-1/10E IM NAMEN DeR REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 7Asyl
G anhängig sei. § 35 Abs. 4 AsylG normiere, dass eine positive Prognoseentscheidung vom Bundesamt nur abzugeben sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 oder 9 AsylG anhängig sei und die Tatbestände der Z 2 und 3 leg. cit. erfüllt wären. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Lägen die Gründe des § 35 Abs. 4 AsylG für eine positive Prognoseentscheidung nicht vor, so sei e contrario eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens sei eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Es sei daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlich, dass den Antragstellern iSd § 35 Abs. 4 AsylG internationaler Schutz zuerkannt werden würde.4. Mit Schreiben vom 24.01.2025 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung an die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson seit 14.01.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des
Paragraph 7, AsylG anhängig sei. , Paragraph 35, Absatz 4, AsylG normiere, dass eine positive Prognoseentscheidung vom Bundesamt nur abzugeben sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraphen 7, oder 9 AsylG anhängig sei und die Tatbestände der Ziffer 2 und 3 leg. cit. erfüllt wären. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Lägen die Gründe des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG für eine positive Prognoseentscheidung nicht vor, so sei e contrario eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens sei eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Es sei daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlich, dass den Antragstellern iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG internationaler Schutz zuerkannt werden würde.
- Das Schreiben des Bundesamtes vom 24.01.2025 wurde den Beschwerdeführern über deren Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs am 07.02.2025 nachweislich zur Stellungnahme übermittelt.
- Am 21.02.2025 langte per E-Mail der Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme vom 19.02.2025 zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ein. Darin wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass die Einreise zu gewähren wäre, sofern eine Gewährung desselben Schutzes nur wahrscheinlich sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen.
- Am 21.02.2025 langte per E-Mail der Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme vom 19.02.2025 zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ein. Darin wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass die Einreise zu gewähren wäre, sofern eine Gewährung desselben Schutzes nur wahrscheinlich sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen.
- Zur dem Bundesamt übermittelten Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19.02.2025 führt das Bundesamt mit E-Mail vom 04.04.2025 aus, dass eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wann eine negative Prognoseentscheidung zu treffen sei. Allerdings ergebe sich aus § 35 Abs. 4 AsylG, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive nicht vorlägen. Da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer auf andere Umstände, als auf die im gemäß § 35 AsylG normierten Einreiseverfahren, sei nicht vorgesehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson geführt hätten, seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG nicht relevant. Daher werde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Notwendigkeit erkannt, die am 24.01.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
- Zur dem Bundesamt übermittelten Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19.02.2025 führt das Bundesamt mit E-Mail vom 04.04.2025 aus, dass eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wann eine negative Prognoseentscheidung zu treffen sei. Allerdings ergebe sich aus Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive nicht vorlägen. Da Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer auf andere Umstände, als auf die im gemäß Paragraph 35, AsylG normierten Einreiseverfahren, sei nicht vorgesehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson geführt hätten, seien für das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG nicht relevant. Daher werde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Notwendigkeit erkannt, die am 24.01.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2025, GZ: XXXX , wurde nur der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG der Beschwerdeführerin, XXXX abgewiesen. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter erging kein Bescheid bzw. erfolgt im gegenständlich angefochtenen Bescheid keine Bezugnahme auf die Tochter.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2025, GZ: römisch 40 , wurde nur der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG der Beschwerdeführerin, römisch 40 abgewiesen. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter erging kein Bescheid bzw. erfolgt im gegenständlich angefochtenen Bescheid keine Bezugnahme auf die Tochter. Begründend wurde auf die vom Bundesamt erstellte, negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 24.01.2025 verwiesen, wonach die Zuerkennung von internationalem Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht wahrscheinlich sei, weil bei der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren des
§ 7Asyl
G eingeleitet worden sei und habe das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs aufrechterhalten. Der begehrte Einreisetitel sei daher gemäß § 26 FPG iVm. § 35 Abs. 4 AsylG abzuweisen gewesen. Eine Neuantragstellung sei jederzeit möglich. Zur Tochter werden im Bescheid keine Ausführungen getroffen.Begründend wurde auf die vom Bundesamt erstellte, negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 24.01.2025 verwiesen, wonach die Zuerkennung von internationalem Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht wahrscheinlich sei, weil bei der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren des
Paragraph 7, AsylG eingeleitet worden sei und habe das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs aufrechterhalten. Der begehrte Einreisetitel sei daher gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzuweisen gewesen. Eine Neuantragstellung sei jederzeit möglich. Zur Tochter werden im Bescheid keine Ausführungen getroffen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin über deren Rechtsvertretung per E-Mail vom 04.03.2025 zugestellt.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 31.03.2025, am 01.04.2025 per E-Mail einlangend, erhob die Beschwerdeführerin sowohl für sich als auch für die minderjährige Tochter gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Bescheid aufheben, dem Einreiseantrag stattgeben und die Einreise gewähren; in eventu mit der Entscheidung zuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten [der Bezugsperson, Anm.] rechtskräftig entschieden worden sei; in eventu dem Gerichtshof der Europäischen Union näher ausgeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 19.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 19.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Angeregt werde, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“„Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.09.2025, eingelangt am 17.09.2025, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2026 wurde das Bundesamt vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2026 wurde das Bundesamt vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Am 12.02.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 12.02.2026 datierte, schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Aberkennungsverfahren am 14.01.2025 gegen die Bezugsperson eingeleitet worden und nach wie vor bei der Behörde anhängig sei. Der Bezugsperson sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, weil eine asylrelevante Verfolgung als wehrfähige Person ohne abgeleisteten Militärdienst durch das syrische Regime bestanden habe. Die Bezugsperson habe am 12.02.2025 Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2025 zurückgewiesen worden seien. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2025 als unbegründet abgewiesen worden. Am 13.10.2025 sei das Verfahren durch eine andere (nunmehr zuständige) Regionaldirektion des Bundesamtes übernommen worden. Am 09.12.2025 sei die Bezugsperson zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen worden, welche am 15.01.2026 stattgefunden habe. Es lägen keine Besonderheiten im Verfahren vor. Ausgehend von der (näher dargelegten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, wie etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die dauerhafte Lagenänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stelle daher kein Ermessen der Behörde, sondern ihre gesetzlich Verpflichtung dar.Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Aberkennungsverfahren am 14.01.2025 gegen die Bezugsperson eingeleitet worden und nach wie vor bei der Behörde anhängig sei. Der Bezugsperson sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, weil eine asylrelevante Verfolgung als wehrfähige Person ohne abgeleisteten Militärdienst durch das syrische Regime bestanden habe. Die Bezugsperson habe am 12.02.2025 Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2025 zurückgewiesen worden seien. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2025 als unbegründet abgewiesen worden. Am 13.10.2025 sei das Verfahren durch eine andere (nunmehr zuständige) Regionaldirektion des Bundesamtes übernommen worden. Am 09.12.2025 sei die Bezugsperson zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen worden, welche am 15.01.2026 stattgefunden habe. Es lägen keine Besonderheiten im Verfahren vor. Ausgehend von der (näher dargelegten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, wie etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die dauerhafte Lagenänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stelle daher kein Ermessen der Behörde, sondern ihre gesetzlich Verpflichtung dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, habe das Bundesamt nach Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretenen Änderungen auch eine Aberkennung iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK trage. Das Bundesamt gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei.Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, habe das Bundesamt nach Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretenen Änderungen auch eine Aberkennung iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK trage. Das Bundesamt gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei.
- Eine Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes im Fremdenregister der Bezugsperson sowie in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils am 10.04.2026 hat ergeben, dass der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom aberkannt, der Bezugsperson kein subsidiärer Schutz zuerkannt, gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht seit 08.04.2026 anhängig ist.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge den erstinstanzlichen Aberkennungsbescheid der Bezugsperson vom 11.03.2026 beim Bundesamt ein, welcher am 06.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes vorgelegt wurde.
- Eine Anfrage bei der belangten Behörde über das Innenministerium ergab, dass hinsichtlich des Antrages der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin tatsächlich kein Bescheid erlassen worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer sowohl im Antrags- als auch Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Tochter. Beide sind syrische Staatsangehörige (vgl. etwa aktenkundige Personaldokumente, insbesondere syrische Reisepässe, sowie Geburtsurkunden und Familienbuch, AS 38ff). 1.
- Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer sowohl im Antrags- als auch Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Tochter. Beide sind syrische Staatsangehörige vergleiche etwa aktenkundige Personaldokumente, insbesondere syrische Reisepässe, sowie Geburtsurkunden und Familienbuch, AS 38ff). 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 15.02.2023 (schriftlich) und am 19.10.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: belangte Behörde) für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Tochter auch für diese jeweils Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG (vgl. Anträge, AS 5ff; persönliche Vorsprache, AS 26ff).1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 15.02.2023 (schriftlich) und am 19.10.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: belangte Behörde) für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Tochter auch für diese jeweils Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG vergleiche Anträge, AS 5ff; persönliche Vorsprache, AS 26ff). Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, als Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Tochter angeführt, dem mit Bescheid des Bundeamtes vom 16.11.2022, Zahl: XXXX , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war (vgl. aktenkundige Bescheidkopie, AS 9ff).Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, als Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Tochter angeführt, dem mit Bescheid des Bundeamtes vom 16.11.2022, Zahl: römisch 40 , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war vergleiche aktenkundige Bescheidkopie, AS 9ff). 1.
- Am 14.01.2025 leitete das Bundesamt gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein (vgl. Stellungnahme Bundesamt, OZ 6).1.
- Am 14.01.2025 leitete das Bundesamt gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein vergleiche Stellungnahme Bundesamt, OZ 6). 1.
- Am 24.01.2025 teilte das Bundesamt der belangten Behörde mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des
§ 7Asyl
G anhängig sei (vgl. AS 103ff). 1.4. Am 24.01.2025 teilte das Bundesamt der belangten Behörde mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des
Paragraph 7, AsylG anhängig sei vergleiche AS 103ff). 1.
- Die Bezugsperson stellte am 12.02.2025 Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2025 zurückgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2025, W117 2312695-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 13.10.2025 wurde das Verfahren durch eine andere (nunmehr zuständige) Regionaldirektion des Bundesamtes übernommen. Am 09.12.2025 wurde die Bezugsperson zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen, welche am 15.01.2026 stattgefunden hat (vgl. Stellungnahme Bundesamt, OZ 6; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt zu W117 2312695-1).1.
- Die Bezugsperson stellte am 12.02.2025 Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2025 zurückgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2025, W117 2312695-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 13.10.2025 wurde das Verfahren durch eine andere (nunmehr zuständige) Regionaldirektion des Bundesamtes übernommen. Am 09.12.2025 wurde die Bezugsperson zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen, welche am 15.01.2026 stattgefunden hat vergleiche Stellungnahme Bundesamt, OZ 6; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt zu W117 2312695-1). 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2026 wurde der Bezugsperson XXXX der mit Bescheid vom 16.11.2022 zuerkannte
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) sowie eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurden der Bezugsperson nicht zuerkannt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.) (vgl. OZ 8).1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2026 wurde der Bezugsperson römisch 40 der mit Bescheid vom 16.11.2022 zuerkannte
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurden der Bezugsperson nicht zuerkannt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche OZ 8). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gründe, die im Fall der Bezugsperson zur Gewährung von Asyl geführt hätten, weggefallen wären. Die Bezugsperson werde nicht mehr zum Dienst im syrischen Militär eingezogen und habe ihre damalige, vor langer Zeit getätigte Kritik am alten Regime keine Relevanz mehr. Sie habe in Syrien ihren Wehrdienst nicht abgeleistet und habe sich nicht an bewaffneten Kampfhandlungen oder Auseinandersetzungen beteiligt. Sie sei weder für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen, noch habe sie in dessen Streitkräften gedient. Die Bezugsperson hätte keine in Syrien bestehende und gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde sie keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die aktuelle Regierung oder einer sonstigen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Die Bezugsperson habe keine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung verinnerlicht, habe in Syrien keine Straftaten begangen, sei nicht politisch aktiv gewesen und betätige sich auch in Österreich nicht exilpolitisch. Sie opponiere nicht gegen die lokalen Machthabe und sei auch sonst nicht in das Blickfeld der neuen oder alten syrischen Regierung, der HTS oder anderen Gruppierungen geraten und werde von diesen auch nicht als (politischer) Gegner wahrgenommen. Durch den Sturz der Regierung Assad im Dezember 2024 seien die ursprünglichen Befürchtungen der Bezugsperson nicht mehr berechtigt, da sich das Militär in der damaligen Form aufgelöst habe und der seinerzeitige „Verfolger“ damit weggefallen sei. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinde sich aktuell unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter Ahmed al-Sharaa. Für eine Zwangsrekrutierung in die syrische Armee lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr im Rekrutierungsalter befinden würde. Von den mittlerweile etablierten und zunehmend international akzeptierten Machthabern würden auch keine völkerrechtswidrigen Kampfeinsätze drohen und werde auch keine bestimmte politische Gesinnung unterstellt. Weitere asylrelevante Verfolgungshandlungen hätten im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Bezugsperson fristgerecht Beschwerde erhoben und ist das Beschwerdeverfahren seit 08.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist damit zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwas über einem Monat anhängig und befindet sich damit jedenfalls noch innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG.Gegen diesen Bescheid wurde durch die Bezugsperson fristgerecht Beschwerde erhoben und ist das Beschwerdeverfahren seit 08.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist damit zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwas über einem Monat anhängig und befindet sich damit jedenfalls noch innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister hinsichtlich der Beschwerdeführer und der Bezugsperson. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtsgrundlagen: § 34 AsylG 2005 idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit dem Titel „Familienverfahren im Inland“ lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit dem Titel „Familienverfahren im Inland“ lautet: „§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idgF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden“ lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit dem Titel „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden“ lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)[…]
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […]“ § 11 FPG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet auszugsweise:Paragraph 11, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet auszugsweise: „§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“„§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“ § 11a FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet auszugsweise:Paragraph 11 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet auszugsweise: „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […]“ § 26 FPG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit dem Titel „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005“ lautet:Paragraph 26, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit dem Titel „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005“ lautet: „§
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Judikatur: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist, ob die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind (vgl. VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 und vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0124).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist, ob die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind vergleiche VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 und vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche zB VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209 aus 2025,). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG nicht zuzulassen (vgl. auch EB RV 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG nicht zuzulassen vergleiche auch EB Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß , Paragraph 35, AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209 aus 2025,; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). Mit dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 35 AsylG ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Mit dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.3.
- Angesichts der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind, wobei nunmehr auch die vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien zu beachten sind. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist und darüber hinaus zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt:3.3.
- Angesichts der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind, wobei nunmehr auch die vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien zu beachten sind. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist und darüber hinaus zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt: Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Tochter, über deren Antrag die belangte Behörde mangels Bescheiderlassung in Verfahren deren Verfahren (siehe dazu W611 2319831-1) nicht entschieden hat, sodass gegenständlich nur der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid verfahrensgegenständlich ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 15.02.2023 (schriftlich) sowie am 19.10.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG . Als Bezugsperson wurde der vorgebrachte Ehemann der Beschwerdeführerin genannt, gegen welchen das Bundesamt am 14.01.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einleitete. Die Bezugsperson stellte am 12.02.2025 Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2025 zurückgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2025, W117 2312695-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 13.10.2025 wurde das Verfahren durch eine andere (nunmehr zuständige) Regionaldirektion des Bundesamtes übernommen. Am 09.12.2025 wurde die Bezugsperson zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen, welche am 15.01.2026 stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 15.02.2023 (schriftlich) sowie am 19.10.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG . Als Bezugsperson wurde der vorgebrachte Ehemann der Beschwerdeführerin genannt, gegen welchen das Bundesamt am 14.01.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einleitete. Die Bezugsperson stellte am 12.02.2025 Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2025 zurückgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2025, W117 2312695-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 13.10.2025 wurde das Verfahren durch eine andere (nunmehr zuständige) Regionaldirektion des Bundesamtes übernommen. Am 09.12.2025 wurde die Bezugsperson zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen, welche am 15.01.2026 stattgefunden hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Bescheid vom 16.11.2022 zuerkannte
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) sowie eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurden der Bezugsperson nicht zuerkannt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Bescheid vom 16.11.2022 zuerkannte
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurden der Bezugsperson nicht zuerkannt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Vor dem Hintergrund der Situation in Syrien, die sich durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert hat, in Zusammenschau mit den Gründen der Bezugsperson, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben – nämlich die drohende Einberufung zum Wehrdienst in der Armee des Regimes von Bashar Al Assad bzw. die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung im Falle der Weigerung – wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson zutreffend eingeleitet. Der inzwischen vorliegende, im Zuge der durchzuführenden Grobprüfung nachvollziehbar begründete, Bescheid des Bundesamtes über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson zeigt zudem, dass eine Aberkennung jedenfalls in Betracht kommt und somit im Sinne der Judikatur des VfGH wahrscheinlich ist. Im Hinblick auf die Vielzahl von Aberkennungsverfahren, die aufgrund der politischen Veränderungen in Syrien vom Bundesamt in Österreich eingeleitet wurden sowie aufgrund des Umstandes, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes längere Zeit keine verlässlichen Informationen dahingehend vorlagen, wie sich die tatsächliche politische Lage in Syrien nunmehr darstellt und dem Bundesamt erst nach geraumer Zeit verlässliche Länderinformationen zur Situation in Syrien vorlagen, wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim Bundesamt gekommen ist, zumal die Bezugsperson auch Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt hat, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2025 zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2025 abgewiesen wurden. Die Bezugsperson wurde am 15.01.2026 niederschriftlich im Aberkennungsverfahren einvernommen, sodass insgesamt festgehalten werden kann, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson vom Bundesamt im Rahmen der Möglichkeiten sowie unter Bearbeitung der von der Bezugsperson erhobenen Einwände, Anträge und Beschwerden bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 11.03.2026 auch betrieben wurde. Im Ergebnis ist das Aberkennungsverfahren damit innerhalb einer noch als angemessen zu bezeichnenden Verfahrensdauer geführt worden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei tiefgreifenden politischen Veränderungen, etwa einem Regimewechsel, für eine tragfähige Beurteilung der geänderten Lage im Herkunftsstaat regelmäßig ein längerer Beobachtungszeitraum (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032) zur Einschätzung der Stabilität der neuen politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich der verstrichene Zeitraum, indem das Bundesamt mehrere Verfahrensschritte gesetzt hat und letztlich bereits zu einer Entscheidung gekommen ist, insgesamt als nicht unvertretbar, sodass das Verfahren als (noch) zügig und innerhalb einer vertretbaren bzw. angemessenen Verfahrensdauer geführt, zu qualifizieren ist.Im Ergebnis ist das Aberkennungsverfahren damit innerhalb einer noch als angemessen zu bezeichnenden Verfahrensdauer geführt worden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei tiefgreifenden politischen Veränderungen, etwa einem Regimewechsel, für eine tragfähige Beurteilung der geänderten Lage im Herkunftsstaat regelmäßig ein längerer Beobachtungszeitraum vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032) zur Einschätzung der Stabilität der neuen politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich der verstrichene Zeitraum, indem das Bundesamt mehrere Verfahrensschritte gesetzt hat und letztlich bereits zu einer Entscheidung gekommen ist, insgesamt als nicht unvertretbar, sodass das Verfahren als (noch) zügig und innerhalb einer vertretbaren bzw. angemessenen Verfahrensdauer geführt, zu qualifizieren ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Aberkennungsverfahren im Entscheidungszeitpunkt erst seit rund fünf Wochen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Auch insoweit kann jedenfalls von einer zügigen Verfahrensführung gesprochen werden, zumal die gesetzliche Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG sechs Monate beträgt und diese bislang bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Im Ergebnis ist der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG erfüllt.Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Aberkennungsverfahren im Entscheidungszeitpunkt erst seit rund fünf Wochen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Auch insoweit kann jedenfalls von einer zügigen Verfahrensführung gesprochen werden, zumal die gesetzliche Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG sechs Monate beträgt und diese bislang bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Im Ergebnis ist der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG erfüllt. Letztlich liegt auch keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vor, da Art. 8 EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt steht, der Gesetzgeber vergleichsweise etwa auch bei der Familienzusammenführung von subsidiär schutzberechtigten Personen in § 35 Abs. 2 AsylG sogar für die Antragstellung alleine eine Wartefrist von drei Jahren angeordnet hat und im gegenständlichen Fall der Zusammenführende jedenfalls kein Minderjähriger und damit eine allenfalls besonders schutzwürdige Person ist. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung liegt daher gegenständlich zwar eine Verzögerung bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG vor, doch ist diese - gerade etwa auch bei einem Vergleich mit der grundsätzlich zulässigen dreijährigen Wartefrist zur Antragstellung im Falle von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - im Lichte des Art. 8 MRK noch nicht als ungebührlich lange zu qualifizieren.Letztlich liegt auch keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vor, da Artikel 8, EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt steht, der Gesetzgeber vergleichsweise etwa auch bei der Familienzusammenführung von subsidiär schutzberechtigten Personen in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG sogar für die Antragstellung alleine eine Wartefrist von drei Jahren angeordnet hat und im gegenständlichen Fall der Zusammenführende jedenfalls kein Minderjähriger und damit eine allenfalls besonders schutzwürdige Person ist. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung liegt daher gegenständlich zwar eine Verzögerung bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG vor, doch ist diese - gerade etwa auch bei einem Vergleich mit der grundsätzlich zulässigen dreijährigen Wartefrist zur Antragstellung im Falle von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - im Lichte des Artikel 8, MRK noch nicht als ungebührlich lange zu qualifizieren. Zusammengefasst wurde die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zu Recht durchgeführt, das Verfahren wurde noch in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt und auch im Lichte von Art. 8 EMRK kann im konkreten Fall keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden.Zusammengefasst wurde die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zu Recht durchgeführt, das Verfahren wurde noch in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt und auch im Lichte von Artikel 8, EMRK kann im konkreten Fall keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden. 3.3.
- Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass eine Antragsabweisung ohne Abwarten des Ausgangs des Aberkennungsverfahrens nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, wird eine (Unions-)Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG befasst, keine Notwendigkeit, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.3.3.
- Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass eine Antragsabweisung ohne Abwarten des Ausgangs des Aberkennungsverfahrens nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, wird eine (Unions-)Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG befasst, keine Notwendigkeit, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird. 3.3.
- Zum Beschwerdevorbringen der Verletzung des Parteiengehörs bzw. des Vorliegens eines Begründungsmangels ist auszuführen, dass die Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.01.2025 der Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.02.2025 dem Bundesamt übermittelt wurden. Die per E-Mail eingebrachte (weitere) Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.04.2025, in der eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte, jedoch an der bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wurde, wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ebenfalls Gelegenheit gehabt, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Es wurde im Verfahren weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein (derartiger) Begründungsmangel vor, der durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht sanierbar wäre. Die Beschwerde war gemäß § 35 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es zudem vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209/2025 ua, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es zudem vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025, ua, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
- Ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes als gegeben angenommen werden darf, wenn bereits eine diesbezügliche (negative) Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliegt?
- Ist davon auszugehen, dass das Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, wenn bereits eine diesbezügliche (negative) Entscheidung vorliegt?
- Sind die in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025 aufgestellten Kriterien betreffend das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren (nur) für das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führende Verfahren oder auch für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevant? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2319830.1.00