). § 10 Abs. 1 letzter Satz
gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„§ 11.
). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz
gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
“ lautet:Paragraph 10, Konsulargesetz (KonsG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019, mit dem Titel „Anwendbarkeit des
“ lautet: „§ 10.
, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern„§ 10.
, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen 19 bis 20, 22, 44 a bis 44 g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern
vorausgesetztes Merkmal eines jeden Bescheides als individueller Verwaltungsakt ist die mit der Personsumschreibung getroffene Wahl des (der) Adressaten. Dabei handelt es sich gemäß § 8
um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb,
N).Ein Bescheid richtet sich wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen, auf deren „konkrete“ subjektive Recht(sverhältniss)e sich der Abspruch bezieht. Notwendiges Inhaltserfordernis und damit konstituierendes, vom
vorausgesetztes Merkmal eines jeden Bescheides als individueller Verwaltungsakt ist die mit der Personsumschreibung getroffene Wahl des (der) Adressaten. Dabei handelt es sich gemäß Paragraph 8,
um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 34, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN). Aus Spruch sowie Begründung (und Zustellverfügung bei schriftlich erlassenen Bescheiden) muss im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar sein, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte. Werden zB im Bescheid lediglich nicht alle Miteigentümer einer Liegenschaft als Adressaten angeführt, ist er an die nicht genannten Personen nicht ergangen, dh er erzeugt für sie keine Rechtswirkungen (vgl. Hengstschläger/Leeb,
N).Aus Spruch sowie Begründung (und Zustellverfügung bei schriftlich erlassenen Bescheiden) muss im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar sein, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte. Werden zB im Bescheid lediglich nicht alle Miteigentümer einer Liegenschaft als Adressaten angeführt, ist er an die nicht genannten Personen nicht ergangen, dh er erzeugt für sie keine Rechtswirkungen vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 41, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN). Die Bezeichnung des Adressaten hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen der betreffenden Person zu erfolgen, weil es in der bestehenden Rechtsordnung der Name ist, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (vgl. Hengstschläger/Leeb,
N).Die Bezeichnung des Adressaten hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen der betreffenden Person zu erfolgen, weil es in der bestehenden Rechtsordnung der Name ist, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird vergleiche Hengstschläger/Leeb,
, Paragraph 56, Rz 43, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN). Demgemäß kann aus dem Unterbleiben eines Hinweises auf eine bestimmte Person (aus der Anführung lediglich einer anderen Person) im „Betreff“ nicht der Schluss gezogen werden, die darin nicht genannte Person sei nicht Adressat des (Vollstreckungs-)Bescheides, wenn sie in der Zustellverfügung angeführt ist und sich auch der in der Begründung genannte Titelbescheid auf sie bezieht. Hingegen wirkt, wenn über das Rechtsmittel zweier Personen unter Nennung nur einer der beiden Personen (auch in der Zustellverfügung) abgesprochen wird, die Zustellung des Bescheides an den von beiden namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten (vgl. § 9 Abs. 4 ZustG) nicht gegenüber der nicht genannten Partei. Auch kann das tatsächliche Zukommen des Bescheides an diese nicht genannte Person keine Heilung bewirken. Ebenso kann eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei (oder mehrere) Adressaten bestimmt sein, weshalb die formelle Adressierung der Erledigung an zwei (oder mehrere) Parteien allenfalls für eine von ihnen Wirksamkeit zu entfalten vermag, nämlich für jene, der die „einzige“ Ausfertigung des Bescheides zugestellt wurde. So gilt beispielsweise eine Sendung, die an die beiden Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, nicht als dem anderen Ehegatten im Wege der Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt (vgl. Hengstschläger/Leeb,
N).Demgemäß kann aus dem Unterbleiben eines Hinweises auf eine bestimmte Person (aus der Anführung lediglich einer anderen Person) im „Betreff“ nicht der Schluss gezogen werden, die darin nicht genannte Person sei nicht Adressat des (Vollstreckungs-)Bescheides, wenn sie in der Zustellverfügung angeführt ist und sich auch der in der Begründung genannte Titelbescheid auf sie bezieht. Hingegen wirkt, wenn über das Rechtsmittel zweier Personen unter Nennung nur einer der beiden Personen (auch in der Zustellverfügung) abgesprochen wird, die Zustellung des Bescheides an den von beiden namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, ZustG) nicht gegenüber der nicht genannten Partei. Auch kann das tatsächliche Zukommen des Bescheides an diese nicht genannte Person keine Heilung bewirken. Ebenso kann eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei (oder mehrere) Adressaten bestimmt sein, weshalb die formelle Adressierung der Erledigung an zwei (oder mehrere) Parteien allenfalls für eine von ihnen Wirksamkeit zu entfalten vermag, nämlich für jene, der die „einzige“ Ausfertigung des Bescheides zugestellt wurde. So gilt beispielsweise eine Sendung, die an die beiden Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, nicht als dem anderen Ehegatten im Wege der Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 48, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN). Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ sowie für die Behörde und in weiterer Folge für das Verwaltungsgericht die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Allerdings reicht es noch hin, dass sich „aus dem Verwaltungsgeschehen“, nämlich daraus, dass zahlreiche Personen eine gemeinsame Berufung (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) eingebracht haben (und ihre Namen daher bekannt sind) und zumindest in der Zustellverfügung als „Mitberufungswerber“ („Mitbeschwerdeführer“) genannt sind, ergibt, dass die Behörde über die Berufung (in der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde) dieser Personen absprechen wollte (vgl. Hengstschläger/Leeb,
N).Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ sowie für die Behörde und in weiterer Folge für das Verwaltungsgericht die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Allerdings reicht es noch hin, dass sich „aus dem Verwaltungsgeschehen“, nämlich daraus, dass zahlreiche Personen eine gemeinsame Berufung (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) eingebracht haben (und ihre Namen daher bekannt sind) und zumindest in der Zustellverfügung als „Mitberufungswerber“ („Mitbeschwerdeführer“) genannt sind, ergibt, dass die Behörde über die Berufung (in der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde) dieser Personen absprechen wollte vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 49, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN). Mit Blick auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid und die diesbezügliche, zwar (auch) im Namen der minderjährigen Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, die sich jedoch ausdrücklich gegen „den (Anm: Einzahl) Bescheid“ vom 04.03.2025 zu XXXX richtet (vgl. Deckblatt der Beschwerde), lässt sich nicht erkennen, dass die Erledigung ihrem Inhalt nach offenkundig (auch) an die minderjährige Beschwerdeführerin, nicht nur an deren Mutter gerichtet gewesen wäre. Mit Blick auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid und die diesbezügliche, zwar (auch) im Namen der minderjährigen Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, die sich jedoch ausdrücklich gegen „den Anmerkung, Einzahl) Bescheid“ vom 04.03.2025 zu römisch 40 richtet vergleiche Deckblatt der Beschwerde), lässt sich nicht erkennen, dass die Erledigung ihrem Inhalt nach offenkundig (auch) an die minderjährige Beschwerdeführerin, nicht nur an deren Mutter gerichtet gewesen wäre. Ausdrücklich wurde mit dem angefochtenen Bescheid - wie insbesondere dem Spruch, aber auch der Begründung entnommen werden kann - (lediglich) eindeutig über „den Antrag“ der in der Anrede namentlich genannten Mutter der Beschwerdeführerin, nicht jedoch über die Anträge der minderjährigen Beschwerdeführerin, entschieden. Da der angefochtene Bescheid gegenüber der Genannten – und nicht der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenüber - erlassen wurde, wurde dieser lediglich gegenüber der Genannten, nicht jedoch gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin, rechtlich existent. Ein weiterer, die minderjährige Beschwerdeführerin betreffender, Bescheid wurde von der belangten Behörde nach deren eigener Auskunft auch nicht erlassen. Betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin liegt demnach kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor und war die Beschwerden daher als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2319831.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.