Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 278b§ 278aArt. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlL502 2296065-1 Spruch, L502 2296065-1/10E L502 2296074-1/10E L502 2296067-1/7E L502 2296069-1/7E L502 2296071-1/7
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise, nachdem ihnen die Einreise nach Deutschland verweigert worden war, am 27.12.2022 jeweils für sich und die BF2 für ihre minderjährigen Kinder aus früherer Ehe, den Drittbeschwerdeführer (BF3), die Viertbeschwerdeführerin (BF4), die Fünftbeschwerdeführerin (BF5), den Sechstbeschwerdeführer (BF6) und die Siebtbeschwerdeführerin (BF7), einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 28.12.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF1, der BF2 und des BF3 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Für den gemeinsamen minderjährigen Sohn des BF1 und der BF2, den am 28.02.2023 nachgeborenen Achtbeschwerdeführer (BF8), stellten die beiden als gesetzliche Vertreter am 28.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der BF1 wurde am 02.02.2024 und die BF2 am 06.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen und die BF2 als gesetzliche Vertreterin zu den Anträgen des BF3, der BF4, der BF5, des BF6, der BF7 und des BF8 niederschriftlich einvernommen. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt, worauf sie verzichteten. Dabei brachten sie auch Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
- Am 21.02.2024 langte die vom BFA veranlasste Übersetzung der vom BF1 vorgelegten arabischsprachigen Unterlagen dort ein.
- Am 18.04.2024 erfolgte eine vom BFA veranlasste ärztliche Untersuchung des BF
- Zudem richtete das BFA eine den BF1 betreffende Anfrage an die Staatendokumentation, deren Beantwortung am 07.05.2024 dort einlangte.
- Am 23.05.2024 wurde der BF1 erneut beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 13.06.2024 wurden die Anträge des BF1, der BF2, des BF3, der BF4, der BF5, des BF6, der BF7 und des BF8 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I). Hingegen wurde ihnen
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihnen
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).9. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 13.06.2024 wurden die Anträge des BF1, der BF2, des BF3, der BF4, der BF5, des BF6, der BF7 und des BF8 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Hingegen wurde ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 10. Mit Information des BFA vom 13.06.2024 wurde ihnen von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10.
Mit Information des BFA vom 13.06.2024 wurde ihnen von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen die am 17.06.2024 zugestellten Bescheide wurden mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 10.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben.
- Gegen die am 17.06.2024 zugestellten Bescheide wurden mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 10.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben.
- Mit 22.07.2024 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 15.11.2024 langte im Wege des BFA eine Information betreffend gegen den BF1 geführte Ermittlungen des Landesamtes für Staatsschutz und Terrorismusbekämpfung (LSE) ein.
- Für den zweiten gemeinsamen minderjährigen Sohn des BF1 und der BF2, den am 15.01.2025 nachgeborenen Neuntbeschwerdeführer (BF9), stellten die beiden als gesetzliche Vertreter am 24.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025 wurde auch der Antrag des BF9 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I). Hingegen wurde auch ihm
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm
§ 8Abs. 4 und 5 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis 16.06.2025 erteilt (Spruchpunkt III).15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025 wurde auch der Antrag des BF9 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Hingegen wurde auch ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis 16.06.2025 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
- Am 31.03.2025 langte im Wege des BFA ein die Ermittlungen des LSE gegen den BF1 betreffender Zwischenbericht ein.
- Das BVwG führte am 09.04.2026 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch, bei der der BF1 und seine Vertretung anwesend waren. Dabei wurde ihnen ein aktueller Länderinformationsbericht zur Kenntnis gebracht. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Stellungnahme in Vorlage gebracht, die zum Akt genommen wurde.
- Das BVwG führte am 30.04.2026 eine weitere mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch, bei der die BF2 und ihre Vertretung anwesend waren.
- Das BVwG richtete ein Amtshilfeersuchen an die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst des Bundesministeriums für Inneres, welchem mit am 22.04.2026 eingelangtem Schreiben vom 21.04.2026 entsprochen wurde.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF1, der BF2, des BF3, der BF4, der BF5, des BF6 und der BF7 steht nicht fest. Die Identität des BF8 und des BF9 steht fest. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Der BF1 und die BF2 haben sich in der Türkei kennengelernt und haben dort im Jahr 2022 nach islamischem Ritus geheiratet. Sie sind die Eltern von zwei minderjährigen Kindern, dem dreijährigen BF8 und dem einjährigen BF
- Der neunzehnjährige BF3, die sechzehnjährige BF4, die vierzehnjährige BF5, der zwölfjährige BF6 und die neunjährige BF7 sind Kinder der BF2 aus einer früheren Ehe. Der BF1 hat noch fünf Kinder aus früheren Ehen mit drei unterschiedlichen Frauen, wobei diese Kinder im Irak leben. Der BF1 stammt aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er seine dreijährige Schulbildung erfuhr und bis 2014 lebte. Er war bis 2014 sowohl in XXXX als auch in Bagdad erwerbstätig, sein Wohnsitz war jedoch in XXXX . Er arbeitete als Maler und Fliesenleger auf Baustellen, Taxifahrer und in der Landwirtschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der BF1 ab 2014 aufhielt. Ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2017 und Ende 2018 hielt er sich bei seiner Schwester in XXXX auf, von wo aus er am 01.01.2021 den Irak auf illegale Weise in die Türkei verließ, wo er sich bis September 2022 aufhielt.Der BF1 stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er seine dreijährige Schulbildung erfuhr und bis 2014 lebte. Er war bis 2014 sowohl in römisch 40 als auch in Bagdad erwerbstätig, sein Wohnsitz war jedoch in römisch 40 . Er arbeitete als Maler und Fliesenleger auf Baustellen, Taxifahrer und in der Landwirtschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der BF1 ab 2014 aufhielt. Ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2017 und Ende 2018 hielt er sich bei seiner Schwester in römisch 40 auf, von wo aus er am 01.01.2021 den Irak auf illegale Weise in die Türkei verließ, wo er sich bis September 2022 aufhielt. Im Irak leben die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Töchter und fünf Söhne aus früheren Ehen des BF
- Die Mutter und einer seiner Söhne bewohnen ein eigenes Haus in XXXX , Bagdad. Seine Kinder aus früheren Ehen leben bei der jeweiligen Kindsmutter.Im Irak leben die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Töchter und fünf Söhne aus früheren Ehen des BF
- Die Mutter und einer seiner Söhne bewohnen ein eigenes Haus in römisch 40 , Bagdad. Seine Kinder aus früheren Ehen leben bei der jeweiligen Kindsmutter. Die BF2 stammt aus der in der Provinz XXXX gelegenen Stadt XXXX , wo sie aufgewachsen ist, für vier Jahre die Schule besuchte und im Jahr 2005 ihren ehemaligen Ehegatten, einen Cousin väterlicherseits, heiratete. Auch der BF3, die BF4, die BF5, der BF6 und die BF7 sind in XXXX geboren und aufgewachsen. Der ehemalige Ehegatte der BF2 betrieb einen Supermarkt in XXXX , die BF2 war Hausfrau. Nach dessen Ableben im Jahr 2017 verließ sie zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern, dem BF3, der BF4, der BF5, dem BF6 und der BF7 den Irak und begab sich auf illegale Weise in die Türkei. In der Türkei lebten bereits die Mutter, eine Schwester und zwei Brüder der BF2, zu denen sie zog. Ein weiterer Bruder der BF2 lebt noch in XXXX .Die BF2 stammt aus der in der Provinz römisch 40 gelegenen Stadt römisch 40 , wo sie aufgewachsen ist, für vier Jahre die Schule besuchte und im Jahr 2005 ihren ehemaligen Ehegatten, einen Cousin väterlicherseits, heiratete. Auch der BF3, die BF4, die BF5, der BF6 und die BF7 sind in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Der ehemalige Ehegatte der BF2 betrieb einen Supermarkt in römisch 40 , die BF2 war Hausfrau. Nach dessen Ableben im Jahr 2017 verließ sie zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern, dem BF3, der BF4, der BF5, dem BF6 und der BF7 den Irak und begab sich auf illegale Weise in die Türkei. In der Türkei lebten bereits die Mutter, eine Schwester und zwei Brüder der BF2, zu denen sie zog. Ein weiterer Bruder der BF2 lebt noch in römisch 40 . Nach ihrer Eheschließung reisten der BF1, die BF2, der BF3, die BF4, die BF5, der BF6 und die BF7 ausgehend von der Türkei zusammen auf illegale Weise in das Gebiet der Europäischen Union und versuchten zunächst nach Deutschland zu gelangen, wo ihnen jedoch die Einreise verweigert wurde und von wo aus sie am 27.12.2022 nach Österreich rücküberstellt wurden und im Gefolge dessen ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Der BF8 und der BF9 halten sich seit der Geburt in Österreich auf. 1.
- Gegen den BF1 ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
§ 278bSt
GB sowie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation
§ 278aSt
GB anhängig.1.2. Gegen den BF1 ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, StGB sowie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation
Paragraph 278 a, StGB anhängig. Den Ermittlungen liegt der Verdacht zugrunde, dass er sich im August 2014 der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) angeschlossen hat, zum Scharfschützen ausgebildet wurde, an Kampfhandlungen teilgenommen hat und auf der Gehaltsliste des IS stand. 1.
- Der BF1 hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch schiitische Milizen, insbesondere nicht durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq, verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese Akteure oder sonstige Dritte ausgesetzt. Die BF2 hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Familienangehörige ihres verstorbenen, ehemaligen Ehegatten oder ihres Bruders verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese oder sonstige Dritte ausgesetzt. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak: Anbar Ende 2024 waren in Anbar entlang der Grenze zu Syrien mehrere Brigaden der PMF im Einsatz, darunter die
- Brigade und die
- Brigade (Liwa Al-Tafuf), die Berichten zufolge enge Verbindungen zur Kata’ib Hisbollah unterhielten. Darüber hinaus zogen sich von Iran unterstützte irakische Milizen, die sich vor dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 aus Syrien zurückgezogen hatten, in die irakischen Grenzstädte Al-Qaim, Hasiba Al-Gharbiya und Al-Rummanah zurück. Im April 2025 wurde berichtet, dass die in Al-Qaim nahe der syrischen Grenze stationierten, vom Iran unterstützten PMF-Brigaden durch die
- PMF-Brigade ersetzt werden sollten, die dem Verteidigungsministerium unterstellt und Großajatollah Ali Al-Sistani treu ergeben ist. Anfang 2025 sollte das Polizeikommando von Anbar Berichten zufolge die Sicherheitsaufgaben in der Provinz übernehmen, einschließlich der Grenzgebiete und der von bewaffneten Gruppen bemannten Kontrollpunkte. In einem gemeinsamen Artikel, der im April 2025 veröffentlicht wurde, erklärten jedoch der in den USA ansässige Think Tank Institute for the Study of War (ISW) und das Critical Threats Project (CTP), dass sie keine Verlegung der vom Iran unterstützten bewaffneten Gruppen aus dem Grenzgebiet beobachtet hätten. Ein im Juni 2025 vom US-finanzierten Sender Al-Hurra veröffentlichter Artikel beschrieb den Bezirk Al-Qaim an der Grenze zu Syrien als „Drehscheibe für Kataib Hisbollah, Saraya al-Horasani, Asaib Ahl al-Haq und Liwa al-Tafuf“. Während des Berichtszeitraums führten die irakische Armee, die PMF und der irakische Dienst zur Terrorismusbekämpfung (CTS) Operationen gegen den IS innerhalb der Provinz durch. Berichten zufolge operierte der IS in Schläferzellen in ländlichen Gebieten der Provinz, die in der Lage waren, Blitzangriffe durchzuführen. Die Gruppe verübte vereinzelte Anschläge in abgelegenen Wüstenregionen der Provinz Anbar, setzte Lastwagen von Hirten in Brand, denen sie Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften vorwarf, und tötete einen Hirten im Bezirk Al-Rutba. Im August 2024 wurden bei einer gemeinsamen Operation irakischer Sicherheitskräfte und der internationalen Koalition, die sich gegen Unterschlupfe und Waffenproduktionsstätten in Al-Rutba richtete, 14 IS-Führer getötet. Im Februar und März 2025 führten mehrere Luftangriffe gegen den IS Berichten zufolge zur Tötung weiterer IS-Kämpfer. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Explosionen von improvisierten Sprengsätzen gemeldet, die auf die Fahrzeuge eines Stammesführers, eines lokalen Beamten und eines Kommandanten der PMF abzielten. Auch einige IED-Reste führten zum Tod von Zivilisten, wie beispielsweise im Dezember 2024, als eine Frau im Bezirk Haditha durch eine Mine getötet wurde, und im Mai 2025, als die Explosion eines IED-Rests in der Wüste zwischen den Provinzen Anbar und Ninive Berichten zufolge einen 10-jährigen Jungen tötete, der Tiere hütete. Sicherheitsvorfälle (Anzahl und Art der Sicherheitsvorfälle) Im Berichtszeitraum (
- August 2024 –
- August 2025) wurden von ACLED in der Provinz Anbar 43 Sicherheitsvorfälle erfasst, von denen 13 als Gefechte, 22 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne und 8 als Gewalttaten gegen Zivilisten kodiert wurden. Sicherheitsvorfälle wurden in fast allen Bezirken der Provinz verzeichnet, mehr als die Hälfte davon in den drei Bezirken Falludscha
(9), Ramadi
(9)und Al-Rutba
(7). Laut ACLED-Daten waren Regierungstruppen (Militär und Polizei) insgesamt als Hauptakteur (entweder als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“ kodiert) an 17 Sicherheitsvorfällen beteiligt, IS-Kämpfer waren an 22 Sicherheitsvorfällen beteiligt, gefolgt von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen mit 8 Vorfällen und nicht identifizierten Stammesmilizen mit 6 Vorfällen. Für den Zeitraum vom
- August 2024 bis zum
- August 2025 verzeichnete UCDP 8 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Anbar, die zu 41 Opfern führten. Zivile Opfer Im Berichtszeitraum verzeichnete die UNAMI keine zivilen Opfer in der Provinz Anbar, während das UCDP einen zivilen Todesfall in der Provinz registrierte. Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kampfmittelrückstände Innerhalb des für diesen Bericht zur Verfügung stehenden Zeitrahmens konnten keine Informationen über neue konfliktbedingte Infrastrukturschäden im Berichtszeitraum gefunden werden. Ein Sprecher der irakischen Direktion für Minenräumung (DMA) erklärte im August 2024, dass die Provinz Anbar eine der vier Provinzen mit den größten minenverseuchten Gebieten sei. Ende 2023 schätzte die „Mine Action Review“, dass etwa 11 216 039 Quadratmeter der Fläche der Provinz mit Streumunition verseucht waren. Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr Die „Displacement Tracking Matrix“ (DTM)-Einheit der IOM gab in ihrem „Iraq Master List Report 134“ (für den Zeitraum September–Dezember 2024), dass die Provinz Anbar zum
- Dezember 2024 33.120 Vertriebene beherbergte, davon 17.160 im Bezirk Falludscha, gefolgt vom Bezirk Ramadi mit 6.372 und dem Bezirk Al-Rutba mit 2.
- Die Zahl der in Anbar aufgenommenen Binnenvertriebenen sank 2024 im Vergleich zu 2023 um etwa 2 %. 71 % dieser Binnenvertriebenen waren innerhalb der Provinz vertrieben worden, und 28 % stammten aus der Provinz Babil. Bis Dezember 2024 wurden in Anbar über 1,5 Millionen Rückkehrer registriert, wobei die wichtigsten Rückkehrbezirke Ramadi (603.384) und Falludscha (572.928) waren. Dies entsprach einer Rückkehrquote195 von 93 %. Bagdad Laut einem im Juni 2025 vom Sender Al-Hurra veröffentlichten Artikel waren alle wichtigen pro-iranischen Milizen in der Hauptstadt des Landes „stark vertreten“. Im April 2025 berichtete das irakische Medium Shafaq News, dass 20.000 Mitglieder bewaffneter Gruppierungen in die PMF und andere Sicherheitsinstitutionen integriert und anschließend im Großraum Bagdad rund um die Hauptstadt neu stationiert worden seien. Meinungsverschiedenheiten über die Rolle der Milizen und die mangelnde staatliche Kontrolle über sie führten Berichten zufolge im Juli 2025 in der Hauptstadt beinahe zu einem Zusammenstoß zwischen Kämpfern der bewaffneten Gruppe Saraya Al-Salam von Muqtada Al-Sadr und der vom Iran unterstützten Kata’ib Hisbollah. Später im selben Monat stürmten Kämpfer von PMF-Brigaden, die mit der Kata’ib Hisbollah verbunden sind, das Landwirtschaftsministerium, um die Ernennung eines neuen Direktors zu verhindern, was dazu führte, dass bei dem darauf folgenden Feuergefecht mindestens ein Polizist getötet wurde. Es gab mehrere Fälle von Raketen- oder Drohnenangriffen auf Gebiete, in denen US-Streitkräfte präsent waren, wie beispielsweise den internationalen Flughafen von Bagdad sowie den Militärstützpunkt Taji, auf dem früher US-amerikanische und internationale Koalitionsstreitkräfte stationiert waren. Was die Aktivitäten des ISIL betrifft, gab es nur wenige Berichte über die Präsenz der Gruppe in der Provinz Bagdad, die sich hauptsächlich auf Festnahmen von ISIL-Verdächtigen beschränkten. Im Januar 2025 wurden Berichten zufolge vier irakische Soldaten bei Zusammenstößen mit ISIL-Kämpfern im Bezirk Tarmiya nördlich von Bagdad getötet. Zudem kam es in der Provinz wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Stammeskonflikten. Nach Angaben der Medienorganisation Daraj wurden zwischen Mitte Januar und Mitte April 2025 mindestens vier Stammeskonflikte in und um die Hauptstadt verzeichnet, insbesondere in den Gebieten Zafaraniya, Mada'in, Mahmoudiya und Al-Shu'la. Einige der bewaffneten Auseinandersetzungen betrafen unbeteiligte Zivilisten, wobei ein 12-jähriger Junge in Al-Shu’la getötet wurde und in mehreren Häusern in Husseiniya ein Feuer ausbrach. Sicherheitsvorfälle (Anzahl und Art der Sicherheitsvorfälle) Im Berichtszeitraum (
- August 2024 –
- August 2025) verzeichnete ACLED 147 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Bagdad, von denen 47 als Gefechte, 26 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne und 74 als Gewalttaten gegen Zivilisten kodiert wurden. Sicherheitsvorfälle wurden in etwa der Hälfte aller 14 Bezirke der Provinz verzeichnet, wobei die Bezirke mit den meisten Vorfällen Kadhimiya
(36), Thawra
(26), Adhamiya
(24)und Rusafa
(18)waren. Laut ACLED-Daten waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure (entweder als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“ kodiert) an 93 Vorfällen beteiligt, gefolgt von nicht identifizierten Stammesmilizen mit 26 Vorfällen. Für den Zeitraum zwischen dem
- August 2024 und dem
- August 2025 verzeichnete UCDP 3 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Bagdad, die zu 4 Opfern führten. Zivile Opfer Während des Berichtszeitraums verzeichnete UNAMI 2 zivile Opfer in der Provinz Bagdad (1 getöteter Zivilist und 1 Verletzter). UCDP meldete ebenfalls einen zivilen Todesfall. Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kampfmittelrückstände Innerhalb des Berichtszeitraums konnten unter den zeitlichen Vorgaben dieses Berichts keine Informationen über neue konfliktbedingte Infrastrukturschäden gefunden werden. Gelegentlich sollen Sicherheitskräfte in der Umgebung von Bagdad Kriegsrückstände wie Mörsergranaten und andere Sprengkörper beschlagnahmt haben. Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr Die „Displacement Tracking Matrix“-Einheit (DTM) der IOM gab in ihrem „Iraq Master List Report 134“ (für den Zeitraum September – Dezember 2024), dass sich am
- Dezember 2024 in der Provinz Bagdad 25.698 Vertriebene aufhielten, davon 8.724 im Bezirk Mahmoudiya, gefolgt vom Bezirk Abu Ghraib mit 4.998 und dem Bezirk Karkh mit 4.
- Etwa 38 % dieser Binnenvertriebenen stammten aus der Provinz Anbar, während 35 % aus der Provinz Babil vertrieben worden waren. Im Dezember 2024 lag die Rückkehrquote in der Provinz Bagdad bei 70 %. In Bagdad wurden 96 216 Rückkehrer registriert, von denen die meisten innerhalb der Provinz vertrieben worden waren (90 %), wobei die wichtigsten Rückkehrbezirke Mahmoudiya (51 714) und Abu Ghraib (24 390) waren. (Quelle: Country of Origin Information, Iraq: Country Focus der EUAA vom Oktober 2025)
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, in die Ermittlungsergebnisse des LSE und die im Wege eines Amtshilfeersuchens eingeholte Auskunft der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die dort vorgelegte Stellungnahme. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente war die Identität des BF1, der BF2, des BF3, der BF4, der BF5, des BF6 und der BF7 nicht feststellbar. Die Identität des BF8 und des BF9 konnte anhand der österreichischen Geburtsurkunden festgestellt werden. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, ihren Sprachkenntnissen, ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen im Irak, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen betreffend die Ermittlungen gegen den BF1 wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft beim IS basieren auf den Ermittlungsunterlagen des LSE und der Auskunft der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst. 2.
- Aufgrund des dringenden Verdachts, dass sich der BF1 ab August 2014 dem IS angeschlossen und an Kampfhandlungen teilgenommen hat, bestanden Zweifel an seiner Darstellung, wonach er ab 2014 in XXXX gelebt habe. Diese Zweifel erhärteten sich auch dadurch, dass er in seiner Einvernahme meinte, er sei Ende 2018 nach XXXX verzogen, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung meinte, dass er schon Ende 2017 nach XXXX gegangen sei. Aufgrund dessen konnte nicht festgestellt werden, wo er sich ab 2014 tatsächlich aufhielt.2.
- Aufgrund des dringenden Verdachts, dass sich der BF1 ab August 2014 dem IS angeschlossen und an Kampfhandlungen teilgenommen hat, bestanden Zweifel an seiner Darstellung, wonach er ab 2014 in römisch 40 gelebt habe. Diese Zweifel erhärteten sich auch dadurch, dass er in seiner Einvernahme meinte, er sei Ende 2018 nach römisch 40 verzogen, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung meinte, dass er schon Ende 2017 nach römisch 40 gegangen sei. Aufgrund dessen konnte nicht festgestellt werden, wo er sich ab 2014 tatsächlich aufhielt. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihnen behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.5.
- Anlässlich der Erstbefragung am 28.12.2022 brachte der BF1, zu den Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass im Irak die Milizen herrschen und diese sie unter Druck setzen und ungerecht behandeln. Die Miliz „Sarya Alsalam“ würde ihn im Falle seiner Rückkehr töten. Weiters sei sein Bruder im Irak in Haft. Die BF2 verwies in der Erstbefragung darauf, dass im Jahr 2017 im Irak Krieg gewesen sei und der IS ihr Gebiet überfallen habe, welches deshalb bombardiert worden sei. Auch der BF3 gab an, dass sie den Irak wegen des Krieges verlassen hätten. In der ersten Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2024 führte der BF1 weiters aus, dass er ab 2014 als Fischzüchter in XXXX gearbeitet und dort eines Tages einen Drohbrief bekommen habe, mit welchem er zur Zahlung von 10.000 US-Dollar aufgefordert worden sei, ansonsten man ihn töten werde. Er sei deshalb zur Polizei gegangen und habe Anzeige wegen Drohungen unbekannter Personen erstattet, woraufhin ihm die Polizei zugesichert habe, dass er unter ihrem Schutz stehe. Fünf Tage später seien zwei Autos gekommen und mehrere Männer seien in ihr Haus eingedrungen, hätten ihn gefesselt und alles durchsucht und hätten mehrere Handys, Unterlagen und Goldschmuck sowie ihn selbst mitgenommen. Er sei dann in ein Haus gebracht worden, wo man ihn mit Stromschlägen und Schlägen misshandelt habe. Außerdem sei er mit einem Brennstoff überschüttet worden und ihm sei das Gesicht und die Schulter verbrannt worden. Nach einem Monat sei ein „traditionell“ gekleideter Mann gekommen und habe ihn sowie fünf weitere Gefangene nach ihrer Herkunft befragt und, nachdem einer XXXX angegeben habe, habe dieser Mann entschieden, dass sie weggebracht werden. Sie seien dann mitten in der Nacht mit einem Pickup zu einem Schützengraben gebracht worden, wo man eine Handgranate auf sie geworfen habe. Dann hätten die unbekannten Personen noch auf sie geschossen und habe er stark geblutet. Bis zum Sonnenaufgang sei er in dieser Grube gewesen, ehe er von einem Bauern gefunden worden und in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Er vermutete den Vorfall im Jahr 2017 und meinte, dass er zehn Tage im Krankenhaus habe bleiben müssen. Seine Familie habe ihm dann geraten das Krankenhaus zu verlassen, weil Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq kommen und ihn umbringen könnten. Er habe dann bis Ende 2018 in XXXX gelebt und sei Ende 2018 zu seiner Schwester nach XXXX gegangen.In der ersten Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2024 führte der BF1 weiters aus, dass er ab 2014 als Fischzüchter in römisch 40 gearbeitet und dort eines Tages einen Drohbrief bekommen habe, mit welchem er zur Zahlung von 10.000 US-Dollar aufgefordert worden sei, ansonsten man ihn töten werde. Er sei deshalb zur Polizei gegangen und habe Anzeige wegen Drohungen unbekannter Personen erstattet, woraufhin ihm die Polizei zugesichert habe, dass er unter ihrem Schutz stehe. Fünf Tage später seien zwei Autos gekommen und mehrere Männer seien in ihr Haus eingedrungen, hätten ihn gefesselt und alles durchsucht und hätten mehrere Handys, Unterlagen und Goldschmuck sowie ihn selbst mitgenommen. Er sei dann in ein Haus gebracht worden, wo man ihn mit Stromschlägen und Schlägen misshandelt habe. Außerdem sei er mit einem Brennstoff überschüttet worden und ihm sei das Gesicht und die Schulter verbrannt worden. Nach einem Monat sei ein „traditionell“ gekleideter Mann gekommen und habe ihn sowie fünf weitere Gefangene nach ihrer Herkunft befragt und, nachdem einer römisch 40 angegeben habe, habe dieser Mann entschieden, dass sie weggebracht werden. Sie seien dann mitten in der Nacht mit einem Pickup zu einem Schützengraben gebracht worden, wo man eine Handgranate auf sie geworfen habe. Dann hätten die unbekannten Personen noch auf sie geschossen und habe er stark geblutet. Bis zum Sonnenaufgang sei er in dieser Grube gewesen, ehe er von einem Bauern gefunden worden und in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Er vermutete den Vorfall im Jahr 2017 und meinte, dass er zehn Tage im Krankenhaus habe bleiben müssen. Seine Familie habe ihm dann geraten das Krankenhaus zu verlassen, weil Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq kommen und ihn umbringen könnten. Er habe dann bis Ende 2018 in römisch 40 gelebt und sei Ende 2018 zu seiner Schwester nach römisch 40 gegangen. Bei seiner zweiten Einvernahme am 23.05.2024 nahm er unter anderem erneut auf seine angebliche Entführung durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq Bezug. Die BF2 verwies bei ihrer Einvernahme am 06.02.2024 darauf, dass iranische bzw. schiitische Milizen ihren (ehemaligen) Ehegatten vor ihren Augen getötet hätten. Nach dessen Tod seien sie von dessen Familie „immer misshandelt“ worden. Sie und die Kinder seien immer wieder ohne Grund geschlagen worden und hätten deshalb den Irak verlassen müssen. Im Übrigen wurden für die restlichen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführer wiederholt und moniert, dass die Wahrung des Parteiengehörs dadurch missachtet worden sei, dass dem BF1 die Ergebnisse der vom BFA veranlassten ärztlichen Untersuchung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. 2.5.
- Die von den Beschwerdeführern behauptete Verfolgung vor der Ausreise bzw. die Gefahr einer solchen pro futuro war aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: 2.5.
- Hinsichtlich der vermeintlichen Entführung des BF1 durch Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq fiel zunächst auf, dass er diese in seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte, sondern bloß meinte, dass ihn eine andere Miliz im Falle seiner Rückkehr töten würde, was bereits Zweifel am Tatsachengehalt seiner Behauptung aufkommen ließ, wiewohl nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung nicht der ausführlichen Erörterung der Fluchtgründe dient. Wenngleich er den seiner Entführung vorausgegangenen Ablauf während seinen Einvernahmen und auch in der mündlichen Verhandlung insofern widerspruchsfrei schilderte, als er einen Drohbrief erhalten habe, daraufhin Anzeige erstattet habe und fünf Tage später von Mitgliedern der Miliz aufgesucht und mitgenommen worden sei, fiel dennoch auf, dass er diesen Vorfall in der ersten Einvernahme in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht näher einordnete und erst in der zweiten Einvernahme meinte, dass sich die „Festnahme“ am 15.09.2017 ereignet habe. Zumal er in seiner ersten Einvernahme davon sprach, dass man ihn mit Stromschlägen und Schlägen mit einem Kabel misshandelt habe sowie, dass er mit einem brennbaren Stoff übergossen worden sei und ihm sein Gesicht und die Schulter verbrannt worden seien (vgl. AS 92 im Verfahrensakt des BF1), überraschte es auch, dass er auf derartige Übergriffe in der zweiten Einvernahme vor dem BFA überhaupt nicht mehr einging.Zumal er in seiner ersten Einvernahme davon sprach, dass man ihn mit Stromschlägen und Schlägen mit einem Kabel misshandelt habe sowie, dass er mit einem brennbaren Stoff übergossen worden sei und ihm sein Gesicht und die Schulter verbrannt worden seien vergleiche AS 92 im Verfahrensakt des BF1), überraschte es auch, dass er auf derartige Übergriffe in der zweiten Einvernahme vor dem BFA überhaupt nicht mehr einging. Auch stellte er die Umstände, die der Beendigung seiner Anhaltung unmittelbar vorausgegangen seien, unterschiedlich dar, zumal er in der ersten Einvernahme meinte, dass nach einmonatiger Anhaltung ein traditionell gekleideter Mann – den er in der zweiten Einvernahme als „alter Mann, der wie ein Scheich aussah“ beschrieb – gekommen sei, der ihn und fünf weitere Personen (die wohl mit ihm festgehalten worden seien) zu ihrer Herkunft befragt habe und, nachdem eine dieser fünf Personen ihm gesagt habe, dass sie aus XXXX stammen, entschieden habe, dass sie weggebracht werden. Dies stellte er in seiner zweiten Einvernahme drastischer dar, indem er meinte, dieser „Scheich“ habe auf sie bezogen nach kurzer Vorstellung gemeint „dass man diesen Mist entsorgen solle“. Dass sie, nachdem der „Scheich“ gegangen sei, mit Metallrohren geschlagen worden seien, sodass sein linker Arm gebrochen worden sei, hatte er wiederum in der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt.Auch stellte er die Umstände, die der Beendigung seiner Anhaltung unmittelbar vorausgegangen seien, unterschiedlich dar, zumal er in der ersten Einvernahme meinte, dass nach einmonatiger Anhaltung ein traditionell gekleideter Mann – den er in der zweiten Einvernahme als „alter Mann, der wie ein Scheich aussah“ beschrieb – gekommen sei, der ihn und fünf weitere Personen (die wohl mit ihm festgehalten worden seien) zu ihrer Herkunft befragt habe und, nachdem eine dieser fünf Personen ihm gesagt habe, dass sie aus römisch 40 stammen, entschieden habe, dass sie weggebracht werden. Dies stellte er in seiner zweiten Einvernahme drastischer dar, indem er meinte, dieser „Scheich“ habe auf sie bezogen nach kurzer Vorstellung gemeint „dass man diesen Mist entsorgen solle“. Dass sie, nachdem der „Scheich“ gegangen sei, mit Metallrohren geschlagen worden seien, sodass sein linker Arm gebrochen worden sei, hatte er wiederum in der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt. Als Motiv für seine behauptete Entführung und Anhaltung stellte er zunächst in der ersten Einvernahme die von ihm unterlassene Zahlung von 10.000 US-Dollar, zu der er per Drohbrief aufgefordert worden sei, in den Raum. Dieses Motiv änderte er in der mündlichen Verhandlung ab, indem er meinte, dass allein seine sunnitische Volksgruppenzugehörigkeit ausschlaggebend für seine Entführung und Anhaltung gewesen sei. Auch schilderte er die Dauer der Anhaltung unterschiedlich bzw. nur vage, zumal er in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA von einer etwa einmonatigen Anhaltung sprach, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung meinte, dass er zwischen einem und eineinhalb Monaten festgehalten worden sei. Auch der von ihm als Beweismittel vorgelegte „Drohbrief“ konnte nichts zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beitragen. Vorweg ist festzuhalten, dass im Irak notorischer Weise jedwedes Dokument als Fälschung beigeschafft werden kann und sohin dem vorgelegten „Drohbrief“ schon kein maßgeblicher Beweiswert zukam. Dies galt im Falle des von ihm vorgelegten Schriftstückes umso mehr, als es sich nicht um eine Urkunde, sondern lediglich um ein digital erstelltes Schriftstück handelt, welches von jedem mit geringem Aufwand erstellt werden kann. Auch eine Überprüfung des vorgelegten Schriftstückes auf dessen Echtheit hin musste schon deshalb unterbleiben, weil für das BVwG nicht erhellte, welche Merkmale eines bloß von Privatpersonen verfassten Schriftstückes überhaupt einer Überprüfung zugänglich wären. Dasselbe galt auch für die anderen Beweismittel, die von ihm vorgelegt wurden (vgl. AS 121, 123 und 127 im Verfahrensakt des BF1). Diese waren der Glaubhaftmachung seiner Darstellung vielmehr weiter abträglich. So enthielt die von ihm in der ersten Einvernahme vorgelegte Anzeige seine Aussage, der zufolge er am 15.09.2017 entführt worden sei, was es als umso erstaunlicher erscheinen ließ, dass er in dieser Einvernahme kein konkretes Datum der Vorfälle anführen konnte, sondern bloß meinte: „es kann sein, dass dieser Vorfall im Jahr 2017 war“. Auch fand sich in den Unterlagen eine mutmaßliche Klage des BF1, die auf den 19.10.2017 datierte und der zufolge er von einem Untersuchungsgericht zu seiner Anhaltung und dem Mordversuch befragt worden sei (vgl. AS 127 im Verfahrensakt des BF1), er erwähnte jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren persönlich, dass er von einem Richter einvernommen worden wäre.Dasselbe galt auch für die anderen Beweismittel, die von ihm vorgelegt wurden vergleiche AS 121, 123 und 127 im Verfahrensakt des BF1). Diese waren der Glaubhaftmachung seiner Darstellung vielmehr weiter abträglich. So enthielt die von ihm in der ersten Einvernahme vorgelegte Anzeige seine Aussage, der zufolge er am 15.09.2017 entführt worden sei, was es als umso erstaunlicher erscheinen ließ, dass er in dieser Einvernahme kein konkretes Datum der Vorfälle anführen konnte, sondern bloß meinte: „es kann sein, dass dieser Vorfall im Jahr 2017 war“. Auch fand sich in den Unterlagen eine mutmaßliche Klage des BF1, die auf den 19.10.2017 datierte und der zufolge er von einem Untersuchungsgericht zu seiner Anhaltung und dem Mordversuch befragt worden sei vergleiche AS 127 im Verfahrensakt des BF1), er erwähnte jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren persönlich, dass er von einem Richter einvernommen worden wäre. Sein Vorbringen war aber auch insofern nicht schlüssig, als er meinte, im „Drohbrief“ zur Zahlung von 10.000 US-Dollar aufgefordert worden zu sein, gleichzeitig jedoch wissen ließ, dass er im Gefolge dessen Anzeige gegen unbekannte Personen erstattet habe, zumal aus dem vorgelegten Schreiben nicht hervorging, wer der Absender des Drohbriefes gewesen ist, insofern er aber auch nicht wissen konnte, an wen er 10.000 US-Dollar hätte übergeben sollen um die darin zum Ausdruck gebrachte Drohung abwenden zu können. Unschlüssig war sein Vorbringen auch insofern, als er in der mündlichen Verhandlung betonte, dass die Milizen, von denen er verfolgt worden sei, die offizielle Regierung im Irak seien und „alles kontrollieren“ würden, was ihm auch bekannt gewesen sei. Es war daher nicht nachvollziehbar, weshalb er sich dann überhaupt an die Polizei hätte wenden sollen, zumal diese sohin ohnehin nicht gegen die Miliz hätte vorgehen können. Konfrontiert mit der Frage, was er sich dann von einer Anzeige versprochen habe, meinte er bloß, dass er „natürlich“ gewusst habe, dass die Milizen und die Behörden zusammenarbeiten würden, ihm aber keine andere Möglichkeit geblieben sei, was ebenso unverständlich war (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Unschlüssig war sein Vorbringen auch insofern, als er in der mündlichen Verhandlung betonte, dass die Milizen, von denen er verfolgt worden sei, die offizielle Regierung im Irak seien und „alles kontrollieren“ würden, was ihm auch bekannt gewesen sei. Es war daher nicht nachvollziehbar, weshalb er sich dann überhaupt an die Polizei hätte wenden sollen, zumal diese sohin ohnehin nicht gegen die Miliz hätte vorgehen können. Konfrontiert mit der Frage, was er sich dann von einer Anzeige versprochen habe, meinte er bloß, dass er „natürlich“ gewusst habe, dass die Milizen und die Behörden zusammenarbeiten würden, ihm aber keine andere Möglichkeit geblieben sei, was ebenso unverständlich war vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich mutete seine Schilderung des Versuches seiner Tötung per se lebensfremd an, zumal er in seinen Einvernahmen meinte, dass sie (zu sechst) in eine Grube geworfen worden seien und man eine Handgranate in diese Grube geworfen habe, die dann explodiert sei, wobei es in Anbetracht des Umstandes, dass er die Maße dieser Grube in der mündlichen Verhandlung mit zwei Metern Tiefe und einer Länge und Breite von je zwei bis drei Metern beschrieb, auszuschließen wäre, dass er dies hätte überleben können. Es konnte in diesem Zusammenhang auch nicht außer Betracht bleiben, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr von einer Handgranate, sondern von einer „selbstgemachten Bombe“ sprach (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Auch meinte er darüber hinaus, dass sie danach noch mit Sturmgewehren beschossen worden seien. Während er in der ersten Einvernahme nur unspezifisch meinte, dass daraufhin sein ganzer Körper geblutet habe, steigerte er dies in der zweiten Einvernahme dahingehend, dass er meinte, überall an seinen Armen von Gewehrschüssen getroffen worden zu sein, wobei er aber als einziger der sechs Personen überlebt habe, was infolge dieser Schussverletzungen und des Umstandes, dass er auch meinte, ein Bauer habe ihn erst am Morgen, nachdem es bereits hell gewesen sei, aus der Grube geholfen, als unrealistisch erschien, dass er auch dies hätte überleben können.Schließlich mutete seine Schilderung des Versuches seiner Tötung per se lebensfremd an, zumal er in seinen Einvernahmen meinte, dass sie (zu sechst) in eine Grube geworfen worden seien und man eine Handgranate in diese Grube geworfen habe, die dann explodiert sei, wobei es in Anbetracht des Umstandes, dass er die Maße dieser Grube in der mündlichen Verhandlung mit zwei Metern Tiefe und einer Länge und Breite von je zwei bis drei Metern beschrieb, auszuschließen wäre, dass er dies hätte überleben können. Es konnte in diesem Zusammenhang auch nicht außer Betracht bleiben, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr von einer Handgranate, sondern von einer „selbstgemachten Bombe“ sprach vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Auch meinte er darüber hinaus, dass sie danach noch mit Sturmgewehren beschossen worden seien. Während er in der ersten Einvernahme nur unspezifisch meinte, dass daraufhin sein ganzer Körper geblutet habe, steigerte er dies in der zweiten Einvernahme dahingehend, dass er meinte, überall an seinen Armen von Gewehrschüssen getroffen worden zu sein, wobei er aber als einziger der sechs Personen überlebt habe, was infolge dieser Schussverletzungen und des Umstandes, dass er auch meinte, ein Bauer habe ihn erst am Morgen, nachdem es bereits hell gewesen sei, aus der Grube geholfen, als unrealistisch erschien, dass er auch dies hätte überleben können. In der mündlichen Verhandlung wich er zudem von dieser Darstellung ab und meinte, dass es ihm – trotz der vermeintlichen Verletzungen – eigenständig gelungen sei die Grube zu verlassen und nach oben zu klettern, was über diesen Widerspruch hinaus noch unrealistischer erschien als das vor der Behörde Geschilderte. Hinzu kommt, dass er erstmals in der zweiten Einvernahme vor dem BFA meinte, neben dem Beschuss ins Gesicht geschlagen worden zu sein, zumal sein Kiefer gebrochen gewesen sei, was noch nicht der Fall gewesen sei, als sie dorthin gebracht worden seien und weshalb er vermute, dass dies geschehen sei, nachdem er infolge der Explosion und des Beschusses bewusstlos geworden sei. In Anbetracht des zuvor Geschilderten (Granatenexplosion und Beschuss mit Sturmgewehren) erschien es als geradezu absurd, dass man ihn danach noch hätte schlagen sollen. Dies dürfte auch ihm selbst klar geworden sein, zumal er noch in der Einvernahme davon abwich und meinte, dass es möglich sei, dass der Kieferbruch unterwegs passiert sei und er „es nicht gespürt habe“, wobei es neuerlich unrealistisch war, dass er einen Kieferbruch während der Fahrt nicht mitbekommen hätte. Seine Schilderung mutete auch insoweit äußerst fragwürdig an, als er meinte, nach all dem Geschilderten nur für zehn Tage im Krankenhaus geblieben zu sein, weil seine Familie fürchtete, dass er dort von Mitgliedern der Asa'ib Ahl al-Haqq gefunden und getötet werden könnte. Hätte er aber tatsächlich eine weitere Verfolgung durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq befürchtet, erhellte wiederum nicht, weshalb er dann bis Ende 2018 – so stellte er dies noch vor dem BFA dar – in XXXX verblieben sei, ehe er zu seinem Schwager nach XXXX „geflohen“ sei. Diese Unschlüssigkeit versuchte er in der mündlichen Verhandlung damit zu entkräften, dass er bereits Ende 2017 zu seinem Schwager bzw. seiner Schwester nach XXXX verzogen sei, was jedoch schon deshalb nicht überzeugte, weil er in seiner Einvernahme auch schon vor der Schilderung seiner Fluchtgründe ausdrücklich angab, dass er bis Ende 2018 in XXXX wohnhaft gewesen sei.Hätte er aber tatsächlich eine weitere Verfolgung durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq befürchtet, erhellte wiederum nicht, weshalb er dann bis Ende 2018 – so stellte er dies noch vor dem BFA dar – in römisch 40 verblieben sei, ehe er zu seinem Schwager nach römisch 40 „geflohen“ sei. Diese Unschlüssigkeit versuchte er in der mündlichen Verhandlung damit zu entkräften, dass er bereits Ende 2017 zu seinem Schwager bzw. seiner Schwester nach römisch 40 verzogen sei, was jedoch schon deshalb nicht überzeugte, weil er in seiner Einvernahme auch schon vor der Schilderung seiner Fluchtgründe ausdrücklich angab, dass er bis Ende 2018 in römisch 40 wohnhaft gewesen sei. In Anbetracht des Umstandes, dass er den Irak erst am 01.01.2021 in die Türkei verließ, nachdem er sich mehrere Jahre bei seiner Schwester in XXXX versteckt gehalten habe, stellte sich auch die Frage, was ihn nach all den Jahren dazu veranlasst hat. Er stellte dies in seiner Einvernahme im Wesentlichen so dar, dass es im Jahr 2021 zu einer Kontrolle gekommen sei, woraufhin ihm sein Schwager gesagt habe, dass er das Land verlassen solle, wobei er überhaupt nicht spezifizierte, wer dabei was kontrolliert haben soll. Diese Darstellung war zudem insoweit widersprüchlich, als er zuvor meinte, dass er den Irak bereits am 01.01.2021 verlassen haben und die Kontrolle sohin nicht „im Jahr 2021“, sondern ausschließlich am 01.01.2021 hätte stattfinden können. In der mündlichen Verhandlung meinte er aber in Steigerung seiner Angaben, dass es „immer wieder Personenkontrollen“ gegeben habe, was dazu wiederum in Widerspruch stand. Zudem räumte er in der mündlichen Verhandlung ein, dass sein primäres Motiv dafür in die Türkei zu gehen der Umstand gewesen sei, dass er sich dort medizinisch habe behandeln lassen wollen und es dort billiger sei, was er in seinen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte.In Anbetracht des Umstandes, dass er den Irak erst am 01.01.2021 in die Türkei verließ, nachdem er sich mehrere Jahre bei seiner Schwester in römisch 40 versteckt gehalten habe, stellte sich auch die Frage, was ihn nach all den Jahren dazu veranlasst hat. Er stellte dies in seiner Einvernahme im Wesentlichen so dar, dass es im Jahr 2021 zu einer Kontrolle gekommen sei, woraufhin ihm sein Schwager gesagt habe, dass er das Land verlassen solle, wobei er überhaupt nicht spezifizierte, wer dabei was kontrolliert haben soll. Diese Darstellung war zudem insoweit widersprüchlich, als er zuvor meinte, dass er den Irak bereits am 01.01.2021 verlassen haben und die Kontrolle sohin nicht „im Jahr 2021“, sondern ausschließlich am 01.01.2021 hätte stattfinden können. In der mündlichen Verhandlung meinte er aber in Steigerung seiner Angaben, dass es „immer wieder Personenkontrollen“ gegeben habe, was dazu wiederum in Widerspruch stand. Zudem räumte er in der mündlichen Verhandlung ein, dass sein primäres Motiv dafür in die Türkei zu gehen der Umstand gewesen sei, dass er sich dort medizinisch habe behandeln lassen wollen und es dort billiger sei, was er in seinen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte. Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten und im Lichte der unrealistischen Darstellung wesentlicher Teile des Verfolgungsgeschehens war zum Schluss zu gelangen, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle in Wahrheit nicht ereignet haben und es sich dabei um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage handelt. Aus seinen Angaben zu den Vorfällen in den Jahren 2004 und 2005 bzw. vor 2014 war schon deshalb nichts für ihn zu gewinnen, weil dies in keinem Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2021 standen. Auch aus der vermeintlichen Verhaftung eines Bruders im Jahr 2017, der zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sei, war nichts für den BF1 selbst zu gewinnen, weshalb auf diese beiden Aspekte auch nicht näher eingegangen werden musste. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Narben des BF1 (vgl. AS 143 ff) festzuhalten, dass diese möglicherweise auch daher stammen könnten, dass er als Mitglied der Terrormiliz IS tatsächlich an Kampfhandlungen beteiligt gewesen ist, zumal nach wie vor wegen des entsprechenden Verdachtes gegen ihn in Österreich ermittelt wird.Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Narben des BF1 vergleiche AS 143 ff) festzuhalten, dass diese möglicherweise auch daher stammen könnten, dass er als Mitglied der Terrormiliz IS tatsächlich an Kampfhandlungen beteiligt gewesen ist, zumal nach wie vor wegen des entsprechenden Verdachtes gegen ihn in Österreich ermittelt wird. 2.5.
- Hinsichtlich des Vorbringens der BF2 fiel zunächst auf, dass sie und ebenso der BF3 in ihrer Erstbefragung ausschließlich darauf verwiesen, dass der IS in ihr Gebiet eingedrungen sei und deshalb Krieg geherrscht habe, weshalb sie den Irak verlassen hätten (vgl. AS 31 im Verfahrensakt der BF2 und AS 95 im Verfahrensakt des BF3). Die erstmals vor dem BFA erwähnte gezielte Tötung ihres ehemaligen Ehegatten durch schiitische Milizen sowie die angeblichen Misshandlungen durch die Familie ihres ehemaligen Ehegatten ließ die BF2 bei ihrer Erstbefragung hingegen unerwähnt.2.5.
- Hinsichtlich des Vorbringens der BF2 fiel zunächst auf, dass sie und ebenso der BF3 in ihrer Erstbefragung ausschließlich darauf verwiesen, dass der IS in ihr Gebiet eingedrungen sei und deshalb Krieg geherrscht habe, weshalb sie den Irak verlassen hätten vergleiche AS 31 im Verfahrensakt der BF2 und AS 95 im Verfahrensakt des BF3). Die erstmals vor dem BFA erwähnte gezielte Tötung ihres ehemaligen Ehegatten durch schiitische Milizen sowie die angeblichen Misshandlungen durch die Familie ihres ehemaligen Ehegatten ließ die BF2 bei ihrer Erstbefragung hingegen unerwähnt. Nun wird zwar erneut nicht verkannt, dass die Erstbefragung nicht primär der ausführlichen Schilderung der Fluchtgründe dient. Der Umstand, dass sie diese beiden angeblich ausreisekausalen Aspekte jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern bloß allgemein auf kriegerische Auseinandersetzungen verwies, ließ dessen ungeachtet erhebliche Zweifel am Tatsachengehalt ihrer Angaben vor dem BFA aufkommen. In der mündlichen Verhandlung meinte sie dazu bloß, dass sie in der Erstbefragung nicht dazu befragt worden sei, was vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sie offen nach ihren Fluchtgründen befragt wurde, keineswegs überzeugte. Daraufhin meinte sie bloß ausweichend, dass sie sich nicht mehr erinnern könne (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung meinte sie dazu bloß, dass sie in der Erstbefragung nicht dazu befragt worden sei, was vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sie offen nach ihren Fluchtgründen befragt wurde, keineswegs überzeugte. Daraufhin meinte sie bloß ausweichend, dass sie sich nicht mehr erinnern könne vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Hinzu kommt, dass sich ihre Ausführungen zu den beiden Vorkommnissen vor dem BFA auch dadurch auszeichneten, dass sie von ihr auffallend vage in den Raum gestellt wurden. Sie war weder im Stande anzugeben, weshalb ihr ehemaliger Ehegatte von schiitischen Milizen getötet worden sei, noch wie sie ihn getötet hätten, was umso mehr erstaunte, als sie beim Vorfall sogar zugegen und in einem anderen Raum in ihrem Haus eingesperrt worden sei. Auch die Misshandlungen seitens der Verwandten ihres verstorbenen ehemaligen Ehegatten präzisierte sie in keiner Weise und meinte bloß, dass sie versucht hätten ihr die Kinder wegzunehmen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung führte sie aus, dass sich die Brüder ihres ehemaligen Ehegatten nach dessen Ableben wie Ersatzväter benommen und ihre Kinder geschlagen hätten, wenn diesen nicht gefallen habe, wie sich die Kinder benommen haben (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 30.04.2026). Daraus konnte aber nicht auf eine individuelle Verfolgung von gravierendem Ausmaß geschlossen werden. Auch erwähnte sie den Umstand, dass sie versucht hätten ihr die Kinder wegzunehmen, in der mündlichen Verhandlung erst, nachdem sie an das entsprechende Vorbringen in der Einvernahme erinnert worden war, verwickelte sich aber insoweit in einen Widerspruch, als sie meinte, dass einer dieser Brüder zu ihnen in die Türkei gekommen sei und dort versucht habe, die Kinder wieder in den Irak mitzunehmen (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 30.04.2026), was sie bislang zu keinem Zeitpunkt erwähnt hatte. Nach Konfrontation mit dieser Diskrepanz schränkte sie ihr vormaliges Vorbringen vor dem BFA wieder ein und meinte, im Irak sei ihr nur damit gedroht worden, dass sie ihr die Kinder wegnehmen würden. Darüber hinaus blieb ihr Vorbringen nicht einmal während der mündlichen Verhandlung konsistent, zumal sie in Abweichung vom bisher Gesagten meinte, dass die Verwandten ihres Bruders nur gedroht hätten, in die Türkei zu kommen, um die Kinder abzuholen, sie dann aber vorher die Türkei verlassen hätten.Erstmals in der mündlichen Verhandlung führte sie aus, dass sich die Brüder ihres ehemaligen Ehegatten nach dessen Ableben wie Ersatzväter benommen und ihre Kinder geschlagen hätten, wenn diesen nicht gefallen habe, wie sich die Kinder benommen haben vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 30.04.2026). Daraus konnte aber nicht auf eine individuelle Verfolgung von gravierendem Ausmaß geschlossen werden. Auch erwähnte sie den Umstand, dass sie versucht hätten ihr die Kinder wegzunehmen, in der mündlichen Verhandlung erst, nachdem sie an das entsprechende Vorbringen in der Einvernahme erinnert worden war, verwickelte sich aber insoweit in einen Widerspruch, als sie meinte, dass einer dieser Brüder zu ihnen in die Türkei gekommen sei und dort versucht habe, die Kinder wieder in den Irak mitzunehmen vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 30.04.2026), was sie bislang zu keinem Zeitpunkt erwähnt hatte. Nach Konfrontation mit dieser Diskrepanz schränkte sie ihr vormaliges Vorbringen vor dem BFA wieder ein und meinte, im Irak sei ihr nur damit gedroht worden, dass sie ihr die Kinder wegnehmen würden. Darüber hinaus blieb ihr Vorbringen nicht einmal während der mündlichen Verhandlung konsistent, zumal sie in Abweichung vom bisher Gesagten meinte, dass die Verwandten ihres Bruders nur gedroht hätten, in die Türkei zu kommen, um die Kinder abzuholen, sie dann aber vorher die Türkei verlassen hätten. Schließlich räumte sie selbst ein, dass eine mögliche Bedrohung seitens dieser Familienmitglieder aufgrund der Eheschließung mit dem BF1 inzwischen hinfällig sei. Zugleich untergrub sie damit auch die Glaubhaftigkeit der Bedrohung in der Türkei, zumal sie auch dort schon mit dem BF1 traditionell verheiratet war, womit die Bedrohung ja schon in der Türkei weggefallen wäre. Soweit sie außerdem auf eine Bedrohung seitens ihrer eigenen Familie verwiesen hatte, stellte sie in der mündlichen Verhandlung klar, dass sich diese „Bedrohung“ einzig und allein auf Meinungsverschiedenheiten über ihre traditionelle Heirat mit dem BF1 mit ihrem im Irak wohnhaften Bruder beschränkt hatte, der inzwischen auch schwer krank sei. Eine relevante Bedrohung war daher auch aus diesem Vorbringen nicht abzuleiten. 2.5.
- Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnten sie damit nicht glaubhaft darlegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der angeblichen Verletzung des Parteiengehörs schon deshalb ins Leere ging, weil dem BF1 das ärztliche Untersuchungsergebnis zusammen mit der Ladung zur zweiten Einvernahme am 23.05.2024 zur Kenntnis gebracht wurde, was auch in dieser Einvernahme mit ihm besprochen wurde und er diesen Umstand dort bestätigte (vgl. AS 166 im Verfahrensakt des BF1).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der angeblichen Verletzung des Parteiengehörs schon deshalb ins Leere ging, weil dem BF1 das ärztliche Untersuchungsergebnis zusammen mit der Ladung zur zweiten Einvernahme am 23.05.2024 zur Kenntnis gebracht wurde, was auch in dieser Einvernahme mit ihm besprochen wurde und er diesen Umstand dort bestätigte vergleiche AS 166 im Verfahrensakt des BF1). 2.
- Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf den Länderinformationsbericht von euaa, Iraq: Country Focus vom Oktober
- Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Den dort angeführten Länderinformationen waren keine entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden Informationen zu entnehmen. Selbiges galt für das Vorbringen in der Stellungnahme vom 09.04.2026, welche in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurde den herangezogenen Länderinformationen in der Verhandlung, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass weder der BF1 die von ihm behauptete Verfolgung durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq und noch die BF2 die von ihr behauptete Bedrohung durch Familienangehörige glaubhaft machen konnte. Es kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdeführer allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine systematische Verfolgung von Sunniten im Irak war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Dass Asylbegehren des BF3, der BF4, der BF5, des BF6, der BF7 des BF8 und des BF9 wurde auf kein individuelles Vorbringen gestützt. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L502.2296065.1.00