← Österreich

{'item': 'W124 2233011-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 33§ 6§ 28§ 31§ 7§ 17§ 1§ 13§ 12§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW124 2233011-1 Spruch, W124 2233011-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Am XXXX teilte das Bezirkspolizeikommando XXXX dem BFA mit, dass der Bescheid des BFA vom XXXX dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt worden sei. Dem BF sei der Bescheid mit Übernahmebestätigung zugestellt worden. Am römisch 40 teilte das Bezirkspolizeikommando römisch 40 dem BFA mit, dass der Bescheid des BFA vom römisch 40 dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt worden sei. Dem BF sei der Bescheid mit Übernahmebestätigung zugestellt worden. Mit Schreiben vom XXXX teilte der den BF vertretene Verein dem BFA mit, dass gegen die Abweisung des Asylantrages Beschwerde erhoben werden würde. Es sei zu befürchten, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden habe können. Im übermittelten Schriftsatz sei daher auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der den BF vertretene Verein dem BFA mit, dass gegen die Abweisung des Asylantrages Beschwerde erhoben werden würde. Es sei zu befürchten, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden habe können. Im übermittelten Schriftsatz sei daher auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX

§ 33Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde am XXXX dem BF durch öffentliche Sicherheitsorgane persönlich ausgehändigt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde am römisch 40 dem BF durch öffentliche Sicherheitsorgane persönlich ausgehändigt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax eingelangt am XXXX , erhoben. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer inhaltlich auf sein bisheriges Vorbringen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax eingelangt am römisch 40 , erhoben. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer inhaltlich auf sein bisheriges Vorbringen. Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zurückgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zurückgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Zustellbestätigung, der Kopie der Übernahmebestätigung und aus dem im Original vorliegenden Fax, auf welchem der Tag des Faxeinganges ersichtlich ist. Die Feststellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Zustellbestätigung, der Kopie der Übernahmebestätigung und aus dem im Original vorliegenden Fax, auf welchem der Tag des Faxeinganges ersichtlich ist. ,
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insoweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insoweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) 1. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet: § 16.

(1)BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.Paragraph 16,
(1)BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: „Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“ Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, in § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, den Ausdruck „1,“ als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch entfiel nach Kundmachung mit BGBl. I. 70/2016 ab 01.04.2016 der Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, und somit die verkürzte Beschwerdefrist betreffend die Beschwerden gegen die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten (vgl. auch Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 2016 Asyl- und Fremdenrecht, S 39). Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, den Ausdruck „1,“ als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch entfiel nach Kundmachung mit Bundesgesetzblatt römisch eins. 70 aus 2016, ab 01.04.2016 der Verweis auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, und somit die verkürzte Beschwerdefrist betreffend die Beschwerden gegen die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten vergleiche auch Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 2016 Asyl- und Fremdenrecht, S 39). Gegenständlich ist daher eine vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 17Vw

GVG iVm. § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 1Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (Zust

G), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Paragraph eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

§ 13Abs. 1 Zust

G ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. § 22 Abs. 1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

§ 12Vw

GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sofern es sich nicht um Rechtssachen iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) handelt.

Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sofern es sich nicht um Rechtssachen iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) handelt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am XXXX zugestellt und daher dem Beschwerdeführer gegenüber

XXXX rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am römisch 40 zugestellt und daher dem Beschwerdeführer gegenüber

römisch 40 rechtswirksam erlassen wurde vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach dieser Bestimmung endete die vierwöchige Beschwerdefrist am XXXX . Nach dieser Bestimmung endete die vierwöchige Beschwerdefrist am römisch 40 . Die Beschwerde wurde allerdings erst am XXXX und damit verspätet eingebracht.Die Beschwerde wurde allerdings erst am römisch 40 und damit verspätet eingebracht. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden., 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Ziffer 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehl zur Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehl zur Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W124.2233011.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.