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{'item': 'W124 2284326-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 66§ 70§ 54§ 55§§ 51§ 8§ 30§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW124 2284326-1 Spruch, W124 2284326-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine indische Staatsangehörige, reiste am XXXX aufgrund eines von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten Besuchervisums, gültig vom XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine indische Staatsangehörige, reiste am römisch 40 aufgrund eines von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten Besuchervisums, gültig vom römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein.
  3. Am XXXX heiratete die BF in Bulgarien einen bulgarischen Staatsangehörigen und beantragte in der Folge bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als EWR-Familienangehörige, welche ihr am XXXX gewährt wurde.
  4. Am römisch 40 heiratete die BF in Bulgarien einen bulgarischen Staatsangehörigen und beantragte in der Folge bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als EWR-Familienangehörige, welche ihr am römisch 40 gewährt wurde.
  5. Aufgrund des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) mit Schreiben vom XXXX die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme über eine Prüfung der Erlassung einer Ausweisung und gab ihr die Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu sowie zu diversen Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
  6. Aufgrund des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) mit Schreiben vom römisch 40 die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme über eine Prüfung der Erlassung einer Ausweisung und gab ihr die Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu sowie zu diversen Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
  7. Mit Schreiben der Vertretung der BF vom XXXX wurden die ihr gestellten Fragen beantwortet und ein Konvolut an Unterlagen übermittelt.
  8. Mit Schreiben der Vertretung der BF vom römisch 40 wurden die ihr gestellten Fragen beantwortet und ein Konvolut an Unterlagen übermittelt.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde die BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich die BF auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches sie von ihrem Ehemann abgeleitet habe, berufe, jedoch sei diese Ehe nur geschlossen worden, um sich in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Die BF führe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, welches der Ausweisung entgegenstehe. Da die sofortige Ausreise der BF nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei, wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und monierte unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Begründungsmängel. Die BF führe in Österreich ein Familienleben mit ihrem bulgarischen Ehemann und liege keine Aufenthaltsehe vor. Sie habe auch weitere Integrationsschritte in Österreich gesetzt und verfüge in Indien, abgesehen von ihrem Sohn und ihrer Mutter, über keine Bindungen bzw. Bezugspersonen mehr. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Zum Beweis dafür beantrage die BF die zeugenschaftliche Vernehmung ihres Ehemannes und weiterer Personen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Am 06.03.2026 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die BF ist zur Verhandlung nicht erschienen und wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
  3. Mit Schreiben vom XXXX legte die Vertretung der BF Unterlagen zu ihrer Ausbildung und Berufserfahrung vor.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Vertretung der BF Unterlagen zu ihrer Ausbildung und Berufserfahrung vor.
  5. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Hindi und in Anwesenheit der BF und deren Vertretung sowie Zeugen eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  6. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Hindi und in Anwesenheit der BF und deren Vertretung sowie Zeugen eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  7. Am XXXX langte eine Stellungnahme durch die Vertretung der BF ein.
  8. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme durch die Vertretung der BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die BF ist indische Staatsangehörige und lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in Indien. In Indien leben weiterhin zumindest der Sohn der BF, ihre Mutter und ihr Bruder. Die BF besuchte in Indien zwölf Jahre die Grundschule und schloss diese mit der Matura ab. Danach studierte sie in Nepal an einer Universität Hotelmanagement und arbeitete anschließend in diesem Bereich. Der BF wurde aufgrund eines Antrages vom XXXX von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ein vom XXXX gültiges Visum C mit dem Grund „Gesundheit“ und mit der Anmerkung „Teilnahme an der Hochzeit des Sohnes der einladenden Person“ erteilt. Im Visumsantrag wurde angegeben, dass die BF mit dem sie begleitenden indischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet sein soll, tatsächlich wurden die beiden bereits in Indien geschieden. Beide reisten gemeinsam am XXXX in Österreich ein. Die als Besuchszweck angegebene Hochzeit fand nie statt und war beim Standesamt der Stadt Salzburg nie eingetragen.Der BF wurde aufgrund eines Antrages vom römisch 40 von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ein vom römisch 40 gültiges Visum C mit dem Grund „Gesundheit“ und mit der Anmerkung „Teilnahme an der Hochzeit des Sohnes der einladenden Person“ erteilt. Im Visumsantrag wurde angegeben, dass die BF mit dem sie begleitenden indischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet sein soll, tatsächlich wurden die beiden bereits in Indien geschieden. Beide reisten gemeinsam am römisch 40 in Österreich ein. Die als Besuchszweck angegebene Hochzeit fand nie statt und war beim Standesamt der Stadt Salzburg nie eingetragen. Die BF und XXXX reisten in der Folge am XXXX gemeinsam mit einer dritten Person in einem PKW in Bulgarien ein, heirateten dort am XXXX in XXXX jeweils bulgarische Staatsangehörige, XXXX und XXXX , und reisten am selben Tag gemeinsam, ohne ihre bulgarischen Ehepartner, wieder nach Österreich aus. Die BF und römisch 40 reisten in der Folge am römisch 40 gemeinsam mit einer dritten Person in einem PKW in Bulgarien ein, heirateten dort am römisch 40 in römisch 40 jeweils bulgarische Staatsangehörige, römisch 40 und römisch 40 , und reisten am selben Tag gemeinsam, ohne ihre bulgarischen Ehepartner, wieder nach Österreich aus. Am XXXX stellte die BF bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines EWR-Bürgers, welcher ihr am XXXX gewährt wurde XXXX stellte am XXXX beim Magistrat der Stadt Salzburg ebenso einen Antrag auf Ausstellung des gleichen Aufenthaltstitels, welcher ihm gewährt wurde.Am römisch 40 stellte die BF bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines EWR-Bürgers, welcher ihr am römisch 40 gewährt wurde römisch 40 stellte am römisch 40 beim Magistrat der Stadt Salzburg ebenso einen Antrag auf Ausstellung des gleichen Aufenthaltstitels, welcher ihm gewährt wurde. Die BF lebt seit ihrer Einreise in Österreich im Haushalt der einladenden Person in Salzburg bzw. in XXXX , pflegt die pflegebedürftige Frau der einladenden Person bzw. seit ca. eineinhalb Monaten auch die einladende Person selbst und arbeitet Teilzeit in einem indischen Restaurant. Ihr bulgarischer Ehemann war polizeilich an der Adresse in XXXX gemeldet und arbeitete für über zwei Monate auch in dem indischen Restaurant. Die BF lebt seit ihrer Einreise in Österreich im Haushalt der einladenden Person in Salzburg bzw. in römisch 40 , pflegt die pflegebedürftige Frau der einladenden Person bzw. seit ca. eineinhalb Monaten auch die einladende Person selbst und arbeitet Teilzeit in einem indischen Restaurant. Ihr bulgarischer Ehemann war polizeilich an der Adresse in römisch 40 gemeldet und arbeitete für über zwei Monate auch in dem indischen Restaurant. Seit ca. eineinhalb Jahren besteht kein Kontakt mehr zwischen der BF und ihrem bulgarischen Ehemann und führen sie kein gemeinsames Familienleben. Ihr bulgarischer Ehemann hat seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien. Es leben keine Verwandte oder Angehörige der BF in Österreich. Die BF verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus ihrem vorgelegten indischen Reisepass und ihren Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu ihrem Leben in Indien, ihren Familienangehörigen und ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung waren ebenso aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben im Verfahren und den in Vorlage gebrachten Unterlagen zu treffen. Die Feststellungen zum ausgestellten Visum C ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag der BF bei der Botschaft in Neu-Delhi, wobei sowohl bei der BF als auch bei ihrem Ex-Ehemann im Antragsblatt, im beiliegenden Schreiben („Request for visit visa“) als auch in der Bestätigung der Reiseversicherung angegeben wurde, mit dem jeweils anderen verheiratet zu sein und wurde auch die gleiche Wohnsitzadresse in Indien angeführt. Dass die beiden bereits in Indien geschieden wurden, ist der vorliegenden indischen Scheidungsurkunde zu entnehmen. Der Besuchszweck ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung. Die Feststellung zur gemeinsamen Einreise ergibt sich aus dem im Reisepass der BF enthaltenen Stempel, den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorliegenden Polizeibericht vom XXXX Dass die als Besuchszweck angegeben Hochzeit nie stattgefunden hat, brachte die BF selbst in der Verhandlung vor und ergaben laut dem Abschlussbericht vom XXXX auch polizeiliche Ermittlungen beim Standesamt, dass bis Ende XXXX keine derartigen Eintragungen vorliegen. Die Feststellungen zum ausgestellten Visum C ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag der BF bei der Botschaft in Neu-Delhi, wobei sowohl bei der BF als auch bei ihrem Ex-Ehemann im Antragsblatt, im beiliegenden Schreiben („Request for visit visa“) als auch in der Bestätigung der Reiseversicherung angegeben wurde, mit dem jeweils anderen verheiratet zu sein und wurde auch die gleiche Wohnsitzadresse in Indien angeführt. Dass die beiden bereits in Indien geschieden wurden, ist der vorliegenden indischen Scheidungsurkunde zu entnehmen. Der Besuchszweck ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung. Die Feststellung zur gemeinsamen Einreise ergibt sich aus dem im Reisepass der BF enthaltenen Stempel, den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorliegenden Polizeibericht vom römisch 40 Dass die als Besuchszweck angegeben Hochzeit nie stattgefunden hat, brachte die BF selbst in der Verhandlung vor und ergaben laut dem Abschlussbericht vom römisch 40 auch polizeiliche Ermittlungen beim Standesamt, dass bis Ende römisch 40 keine derartigen Eintragungen vorliegen. Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise der BF und XXXX nach Bulgarien und zu den Modalitäten folgen aus den polizeilichen Erhebungen sowie den damit in Einklang stehenden Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den dort stattgefundenen Hochzeiten ergeben sich ebenso aus den polizeilichen Ermittlungen, wonach laut dem Abschlussbericht vom XXXX beide Verehelichungen mit den Heiratsurkunden Nr. 66 und 67 des Standesamtes XXXX in Bulgarien hintereinander erfolgten. Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise der BF und römisch 40 nach Bulgarien und zu den Modalitäten folgen aus den polizeilichen Erhebungen sowie den damit in Einklang stehenden Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den dort stattgefundenen Hochzeiten ergeben sich ebenso aus den polizeilichen Ermittlungen, wonach laut dem Abschlussbericht vom römisch 40 beide Verehelichungen mit den Heiratsurkunden Nr. 66 und 67 des Standesamtes römisch 40 in Bulgarien hintereinander erfolgten. Die Feststellungen zur Ausstellung der Aufenthaltstitel an die BF und XXXX beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, der im Akt befindlichen Aufenthaltskarte der BF und einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom XXXX . Die Feststellungen zur Ausstellung der Aufenthaltstitel an die BF und römisch 40 beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, der im Akt befindlichen Aufenthaltskarte der BF und einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom römisch 40 . Die Feststellung, dass die BF seit ihrer Einreise in Österreich im Haushalt der einladenden Person in XXXX bzw. in XXXX lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (von XXXX in XXXX , ab dem XXXX in Salzburg) und ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Sie führte dort stimmig an, dass die einladende Person namens XXXX und seine pflegebedürftige Frau zwei Wohnsitze hätten, nämlich einen in Salzburg und einen in XXXX , und die BF am Anfang in XXXX gemeldet gewesen sei und jetzt in Salzburg (OZ 15, S. 7f.). Dass die BF die pflegebedürftige Frau der einladenden Person seit ihrer Einreise in Österreich pflegt und Teilzeit seit dem XXXX in einem indischen Restaurant arbeitet, ergibt sich aus einer Einsicht in das AJ-WEB Auskunftsverfahren, den Angaben der BF im Verfahren und der in der Verhandlung als Zeugin vernommenen Chefin der BF sowie dem vorgelegten Nachweis eines Arbeitsverhältnisses. Die Feststellung, dass der bulgarische Ehemann der BF ebenso an der Adresse in XXXX bei der einladenden Person gemeldet war, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister (von XXXX in XXXX ). Dass er für über zwei Monate (von XXXX ) auch im indischen Restaurant arbeitete, ergibt sich aus einer Einsicht in das AJ-WEB Auskunftsverfahren, den polizeilichen Erhebungen, den Angaben der BF und der als Zeugin vernommenen Chefin der BF in der Verhandlung sowie den vorgelegten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Die Feststellung, dass die BF seit ihrer Einreise in Österreich im Haushalt der einladenden Person in römisch 40 bzw. in römisch 40 lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (von römisch 40 in römisch 40 , ab dem römisch 40 in Salzburg) und ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Sie führte dort stimmig an, dass die einladende Person namens römisch 40 und seine pflegebedürftige Frau zwei Wohnsitze hätten, nämlich einen in Salzburg und einen in römisch 40 , und die BF am Anfang in römisch 40 gemeldet gewesen sei und jetzt in Salzburg (OZ 15, S. 7f.). Dass die BF die pflegebedürftige Frau der einladenden Person seit ihrer Einreise in Österreich pflegt und Teilzeit seit dem römisch 40 in einem indischen Restaurant arbeitet, ergibt sich aus einer Einsicht in das AJ-WEB Auskunftsverfahren, den Angaben der BF im Verfahren und der in der Verhandlung als Zeugin vernommenen Chefin der BF sowie dem vorgelegten Nachweis eines Arbeitsverhältnisses. Die Feststellung, dass der bulgarische Ehemann der BF ebenso an der Adresse in römisch 40 bei der einladenden Person gemeldet war, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister (von römisch 40 in römisch 40 ). Dass er für über zwei Monate (von römisch 40 ) auch im indischen Restaurant arbeitete, ergibt sich aus einer Einsicht in das AJ-WEB Auskunftsverfahren, den polizeilichen Erhebungen, den Angaben der BF und der als Zeugin vernommenen Chefin der BF in der Verhandlung sowie den vorgelegten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Die Feststellung, wonach seit ca. eineinhalb Jahren kein Kontakt mehr zwischen der BF und ihrem bulgarischen Ehemann besteht, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie führte dort an, dass sie seit den letzten eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe und sie annehme, dass er derzeit wieder in seinem Fischbetrieb in Bulgarien arbeite. Er habe nach kurzer Zeit aufgehört nach Österreich zu kommen und ihre Nummer blockiert (OZ 15, S. 16). Diesen Kontaktabbruch bestätigte auch eine als Zeugin einvernommene Freundin bzw. Bekannte der BF in der Verhandlung, die angab, dass sie auch glaube, dass die BF nicht mehr mit ihrem bulgarischen Ehemann zusammen sei und die BF ihn seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe. Die BF habe zu ihr auch gesagt, dass er nach eineinhalb Jahren Beziehung angefangen hätte, sich von der BF gefühlsmäßig zu entfernen, er habe sie auch nicht besucht (OZ 15, S. 23). Daraus folgt in Zusammenschau aller Sachverhaltselemente, dass die BF trotz der anfänglich noch bestehenden gemeinsamen Wohnadresse mit ihrem bulgarischen Ehemann nun seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihm hat und sohin mit ihm auch kein Familienleben führt. Da ihr bulgarischer Ehemann daher in Österreich nicht wohnhaft ist, hier keiner Beschäftigung nachgeht und auch die BF keinen Kontakt mehr zu ihm hat, ist letztlich davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien hat. Im Verfahren hat sich auch nicht ergeben, dass die BF in Österreich über Verwandte oder Angehörige verfügen würde. Dass die BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  12. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  13. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 54Abs.

1 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. 3.1.1.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist

Abs. 7 leg. cit. ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist

Absatz 7, leg. cit. ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

§ 55Abs.

1 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde

Abs. 3 leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde

Absatz 3, leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

§ 30Abs.

1 NAG (Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption) dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

Abs. 3 leg. cit. gilt Abs. 1 auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

Paragraph 30, Absatz eins, NAG (Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption) dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

Absatz 3, leg. cit. gilt Absatz eins, auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

§ 66Abs.

1 FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG eine Ausweisung

§ 66FPG aufgrund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (Vw

GH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG aufgrund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). Eine Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft liegt dann vor, wenn sich der antragstellende Ehegatte bzw. eingetragene Partner zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf seine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit seinem Ehe- bzw. eingetragenen Partner geführt wird (stRsp; zB VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052). Dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu erlangen, ist dagegen keine Voraussetzung für die Annahme einer Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft (zB VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052). Ebenso wenig vermag das Eingehen der Ehe bzw. Partnerschaft „auch“ zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich für sich alleine das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft zu begründen (zB VwGH 11.5.2023, Ra 2021/22/0217) (siehe Gratzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 30 Rz 4, rdb.at). Eine Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft liegt dann vor, wenn sich der antragstellende Ehegatte bzw. eingetragene Partner zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf seine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit seinem Ehe- bzw. eingetragenen Partner geführt wird (stRsp; zB VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052). Dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu erlangen, ist dagegen keine Voraussetzung für die Annahme einer Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft (zB VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052). Ebenso wenig vermag das Eingehen der Ehe bzw. Partnerschaft „auch“ zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich für sich alleine das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft zu begründen (zB VwGH 11.5.2023, Ra 2021/22/0217) (siehe Gratzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Paragraph 30, Rz 4, rdb.at). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich weiters, dass bei der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 NAG nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung unter Berufung auf eine familienrechtliche Beziehung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses abzustellen ist. In diesem Sinn sprechen Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K1 zu § 30 NAG, davon, es komme darauf an, ob die Ehegatten „im Betrachtungszeitpunkt“ ein Familienleben führen (siehe VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015, Rz 12). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich weiters, dass bei der Beurteilung nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung unter Berufung auf eine familienrechtliche Beziehung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses abzustellen ist. In diesem Sinn sprechen Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K1 zu Paragraph 30, NAG, davon, es komme darauf an, ob die Ehegatten „im Betrachtungszeitpunkt“ ein Familienleben führen (siehe VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015, Rz 12). 3.1.2. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass die BF zusammen mit ihrem Ex-Ehemann von Österreich nach Bulgarien reiste, wo beide am selben Tag am selben Standesamt bulgarische Staatsangehörige heirateten. Die BF und ihr Ex-Ehemann reisten daran anschließend mit einer dritten Person ohne ihre bulgarischen Ehepartner wieder nach Österreich. Daraufhin reiste der bulgarische Ehemann der BF alleine nach Österreich, meldete sich polizeilich an derselben Adresse wie die BF, ging für kurze Zeit einer Arbeit nach und machte sohin von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, woraufhin die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54NAG beantragte.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX räumte die BF schließlich selbst ein, seit zumindest eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem bulgarischen Ehemann zu haben und sie annehme, dass er wieder in seinem Fischbetrieb in Bulgarien arbeite. Er habe nach kurzer Zeit aufgehört nach Österreich zu kommen und ihre Nummer blockiert, sodass nicht von einer ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist und auch seitens des bulgarischen Ehemannes kein Wille zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet erkannt werden kann. Aufgrund der vorliegenden Umstände war daher anzunehmen, dass ihr bulgarischer Ehemann weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt noch hier einer Beschäftigung nachgeht und somit seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien hat. 3.1.2. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass die BF zusammen mit ihrem Ex-Ehemann von Österreich nach Bulgarien reiste, wo beide am selben Tag am selben Standesamt bulgarische Staatsangehörige heirateten. Die BF und ihr Ex-Ehemann reisten daran anschließend mit einer dritten Person ohne ihre bulgarischen Ehepartner wieder nach Österreich. Daraufhin reiste der bulgarische Ehemann der BF alleine nach Österreich, meldete sich polizeilich an derselben Adresse wie die BF, ging für kurze Zeit einer Arbeit nach und machte sohin von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, woraufhin die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG beantragte. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 räumte die BF schließlich selbst ein, seit zumindest eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem bulgarischen Ehemann zu haben und sie annehme, dass er wieder in seinem Fischbetrieb in Bulgarien arbeite. Er habe nach kurzer Zeit aufgehört nach Österreich zu kommen und ihre Nummer blockiert, sodass nicht von einer ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist und auch seitens des bulgarischen Ehemannes kein Wille zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet erkannt werden kann. Aufgrund der vorliegenden Umstände war daher anzunehmen, dass ihr bulgarischer Ehemann weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt noch hier einer Beschäftigung nachgeht und somit seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien hat. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände bestehen daher keine Zweifel daran, dass die BF nunmehr (sei dahingestellt, inwiefern zuvor eventuell eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat) mit ihrem bulgarischen Ehemann kein aufrechtes Eheleben und somit kein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt, sodass jedenfalls im aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vorliegt und der BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 NAG kein Aufenthaltsrecht zukommt. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände bestehen daher keine Zweifel daran, dass die BF nunmehr (sei dahingestellt, inwiefern zuvor eventuell eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat) mit ihrem bulgarischen Ehemann kein aufrechtes Eheleben und somit kein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt, sodass jedenfalls im aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vorliegt und der BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG kein Aufenthaltsrecht zukommt. 3.1.3. Wird durch eine Ausweisung

§ 66

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.3. Wird durch eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Die BF reiste im XXXX in Österreich ein und hält sich somit seit über vier Jahre im Bundesgebiet auf. Sie machte jedoch im Zuge der Beantragung ihres Einreisevisums falsche Angaben zu ihrem Familienstand und liegt jedenfalls zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe vor, somit ist sie zumindest seit Abbruch des Kontaktes zu ihrem bulgarischen Ehemann seit ca. eineinhalb Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demzufolge ist auch ihre Integration in Österreich in ihrer Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt, da der BF zu jedem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass sie sich nicht rechtmäßig hier aufhält bzw. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erschlich. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die BF in Österreich über Verwandte oder Familienangehörige verfügt. Abgesehen von einem Freundes- und Bekanntenkreis und ihrer beruflichen Tätigkeit konnten keine hinreichenden Anknüpfungspunkte in Österreich erkannt werden. Vielmehr verbrachte die BF ihr bisheriges Leben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatland Indien, wo sie sozialisiert wurde und weiterhin über Familienangehörige verfügt. Die BF reiste im römisch 40 in Österreich ein und hält sich somit seit über vier Jahre im Bundesgebiet auf. Sie machte jedoch im Zuge der Beantragung ihres Einreisevisums falsche Angaben zu ihrem Familienstand und liegt jedenfalls zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe vor, somit ist sie zumindest seit Abbruch des Kontaktes zu ihrem bulgarischen Ehemann seit ca. eineinhalb Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demzufolge ist auch ihre Integration in Österreich in ihrer Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt, da der BF zu jedem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass sie sich nicht rechtmäßig hier aufhält bzw. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erschlich. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die BF in Österreich über Verwandte oder Familienangehörige verfügt. Abgesehen von einem Freundes- und Bekanntenkreis und ihrer beruflichen Tätigkeit konnten keine hinreichenden Anknüpfungspunkte in Österreich erkannt werden. Vielmehr verbrachte die BF ihr bisheriges Leben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatland Indien, wo sie sozialisiert wurde und weiterhin über Familienangehörige verfügt. Den persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist somit kein bedeutendes Gewicht beizumessen, welches das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, aufwiegen könnte. Die Verfügung einer Ausweisung war daher in der vorliegenden Sache dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Ausweisung

§ 66

FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.1.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 3.2.

  1. Gegenständlich gewährte das Bundesamt mangels Vorliegens eines derartigen öffentlichen Interesses zu Recht den einmonatigen Durchsetzungsaufschub, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2.
  2. Gegenständlich gewährte das Bundesamt mangels Vorliegens eines derartigen öffentlichen Interesses zu Recht den einmonatigen Durchsetzungsaufschub, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W124.2284326.1.00

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