4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich die BF auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches sie von ihrem Ehemann abgeleitet habe, berufe, jedoch sei diese Ehe nur geschlossen worden, um sich in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Die BF führe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, welches der Ausweisung entgegenstehe. Da die sofortige Ausreise der BF nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei, wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
1 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. 3.1.1.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist
Abs. 7 leg. cit. ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist
Absatz 7, leg. cit. ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
1 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Besteht das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde
Abs. 3 leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde
Absatz 3, leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 NAG (Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption) dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
Abs. 3 leg. cit. gilt Abs. 1 auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Paragraph 30, Absatz eins, NAG (Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption) dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
Absatz 3, leg. cit. gilt Absatz eins, auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
1 FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
4 Z 11 FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG eine Ausweisung
GH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG aufgrund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). Eine Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft liegt dann vor, wenn sich der antragstellende Ehegatte bzw. eingetragene Partner zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf seine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit seinem Ehe- bzw. eingetragenen Partner geführt wird (stRsp; zB VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052). Dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu erlangen, ist dagegen keine Voraussetzung für die Annahme einer Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft (zB VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052). Ebenso wenig vermag das Eingehen der Ehe bzw. Partnerschaft „auch“ zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich für sich alleine das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft zu begründen (zB VwGH 11.5.2023, Ra 2021/22/0217) (siehe Gratzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 30 Rz 4, rdb.at). Eine Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft liegt dann vor, wenn sich der antragstellende Ehegatte bzw. eingetragene Partner zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf seine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit seinem Ehe- bzw. eingetragenen Partner geführt wird (stRsp; zB VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052). Dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu erlangen, ist dagegen keine Voraussetzung für die Annahme einer Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft (zB VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052). Ebenso wenig vermag das Eingehen der Ehe bzw. Partnerschaft „auch“ zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich für sich alleine das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bzw. -partnerschaft zu begründen (zB VwGH 11.5.2023, Ra 2021/22/0217) (siehe Gratzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Paragraph 30, Rz 4, rdb.at). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich weiters, dass bei der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 NAG nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung unter Berufung auf eine familienrechtliche Beziehung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses abzustellen ist. In diesem Sinn sprechen Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K1 zu § 30 NAG, davon, es komme darauf an, ob die Ehegatten „im Betrachtungszeitpunkt“ ein Familienleben führen (siehe VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015, Rz 12). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich weiters, dass bei der Beurteilung nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung unter Berufung auf eine familienrechtliche Beziehung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses abzustellen ist. In diesem Sinn sprechen Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K1 zu Paragraph 30, NAG, davon, es komme darauf an, ob die Ehegatten „im Betrachtungszeitpunkt“ ein Familienleben führen (siehe VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015, Rz 12). 3.1.2. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass die BF zusammen mit ihrem Ex-Ehemann von Österreich nach Bulgarien reiste, wo beide am selben Tag am selben Standesamt bulgarische Staatsangehörige heirateten. Die BF und ihr Ex-Ehemann reisten daran anschließend mit einer dritten Person ohne ihre bulgarischen Ehepartner wieder nach Österreich. Daraufhin reiste der bulgarische Ehemann der BF alleine nach Österreich, meldete sich polizeilich an derselben Adresse wie die BF, ging für kurze Zeit einer Arbeit nach und machte sohin von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, woraufhin die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX räumte die BF schließlich selbst ein, seit zumindest eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem bulgarischen Ehemann zu haben und sie annehme, dass er wieder in seinem Fischbetrieb in Bulgarien arbeite. Er habe nach kurzer Zeit aufgehört nach Österreich zu kommen und ihre Nummer blockiert, sodass nicht von einer ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist und auch seitens des bulgarischen Ehemannes kein Wille zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet erkannt werden kann. Aufgrund der vorliegenden Umstände war daher anzunehmen, dass ihr bulgarischer Ehemann weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt noch hier einer Beschäftigung nachgeht und somit seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien hat. 3.1.2. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass die BF zusammen mit ihrem Ex-Ehemann von Österreich nach Bulgarien reiste, wo beide am selben Tag am selben Standesamt bulgarische Staatsangehörige heirateten. Die BF und ihr Ex-Ehemann reisten daran anschließend mit einer dritten Person ohne ihre bulgarischen Ehepartner wieder nach Österreich. Daraufhin reiste der bulgarische Ehemann der BF alleine nach Österreich, meldete sich polizeilich an derselben Adresse wie die BF, ging für kurze Zeit einer Arbeit nach und machte sohin von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, woraufhin die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG beantragte. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 räumte die BF schließlich selbst ein, seit zumindest eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem bulgarischen Ehemann zu haben und sie annehme, dass er wieder in seinem Fischbetrieb in Bulgarien arbeite. Er habe nach kurzer Zeit aufgehört nach Österreich zu kommen und ihre Nummer blockiert, sodass nicht von einer ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist und auch seitens des bulgarischen Ehemannes kein Wille zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet erkannt werden kann. Aufgrund der vorliegenden Umstände war daher anzunehmen, dass ihr bulgarischer Ehemann weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt noch hier einer Beschäftigung nachgeht und somit seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien hat. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände bestehen daher keine Zweifel daran, dass die BF nunmehr (sei dahingestellt, inwiefern zuvor eventuell eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat) mit ihrem bulgarischen Ehemann kein aufrechtes Eheleben und somit kein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt, sodass jedenfalls im aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vorliegt und der BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 NAG kein Aufenthaltsrecht zukommt. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände bestehen daher keine Zweifel daran, dass die BF nunmehr (sei dahingestellt, inwiefern zuvor eventuell eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat) mit ihrem bulgarischen Ehemann kein aufrechtes Eheleben und somit kein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt, sodass jedenfalls im aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vorliegt und der BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG kein Aufenthaltsrecht zukommt. 3.1.3. Wird durch eine Ausweisung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.3. Wird durch eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Die BF reiste im XXXX in Österreich ein und hält sich somit seit über vier Jahre im Bundesgebiet auf. Sie machte jedoch im Zuge der Beantragung ihres Einreisevisums falsche Angaben zu ihrem Familienstand und liegt jedenfalls zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe vor, somit ist sie zumindest seit Abbruch des Kontaktes zu ihrem bulgarischen Ehemann seit ca. eineinhalb Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demzufolge ist auch ihre Integration in Österreich in ihrer Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt, da der BF zu jedem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass sie sich nicht rechtmäßig hier aufhält bzw. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erschlich. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die BF in Österreich über Verwandte oder Familienangehörige verfügt. Abgesehen von einem Freundes- und Bekanntenkreis und ihrer beruflichen Tätigkeit konnten keine hinreichenden Anknüpfungspunkte in Österreich erkannt werden. Vielmehr verbrachte die BF ihr bisheriges Leben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatland Indien, wo sie sozialisiert wurde und weiterhin über Familienangehörige verfügt. Die BF reiste im römisch 40 in Österreich ein und hält sich somit seit über vier Jahre im Bundesgebiet auf. Sie machte jedoch im Zuge der Beantragung ihres Einreisevisums falsche Angaben zu ihrem Familienstand und liegt jedenfalls zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe vor, somit ist sie zumindest seit Abbruch des Kontaktes zu ihrem bulgarischen Ehemann seit ca. eineinhalb Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demzufolge ist auch ihre Integration in Österreich in ihrer Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt, da der BF zu jedem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass sie sich nicht rechtmäßig hier aufhält bzw. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erschlich. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die BF in Österreich über Verwandte oder Familienangehörige verfügt. Abgesehen von einem Freundes- und Bekanntenkreis und ihrer beruflichen Tätigkeit konnten keine hinreichenden Anknüpfungspunkte in Österreich erkannt werden. Vielmehr verbrachte die BF ihr bisheriges Leben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatland Indien, wo sie sozialisiert wurde und weiterhin über Familienangehörige verfügt. Den persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist somit kein bedeutendes Gewicht beizumessen, welches das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, aufwiegen könnte. Die Verfügung einer Ausweisung war daher in der vorliegenden Sache dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Ausweisung
FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.1.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.1.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W124.2284326.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.