W150 2328237-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW150 2328237-1 Spruch, W150 2328237-1/7E W150 2328238-1/6E W150 2328241-1/6E W150 2328242-1/6EW150 2328242-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN über die gemeinsame Beschwerde von (1.) Frau XXXX , geboren am XXXX 2003, (2.) die mj. XXXX , geboren am XXXX 2018, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (3.) den mj. XXXX , geboren am XXXX 2020, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (4.) die mj. XXXX , geboren am XXXX 2022, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, ZVR-Zahl 432857691, alle Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.03.2025, Zahl XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN über die gemeinsame Beschwerde von (1.) Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 2003, (2.) die mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2018, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (3.) den mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2020, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (4.) die mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2022, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, ZVR-Zahl 432857691, alle Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.03.2025, Zahl römisch 40 :
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend wurde im Antrag angeführt, dass die genannten Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) Ehefrau bzw. die minderjährigen Kinder der genannten Bezugsperson, XXXX , geboren am XXXX 1995, syrischer Staatsangehöriger, seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb den Familienangehörigen der Bezugsperson das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe. Sollte an der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson gezweifelt werden, würden sich die BF bereit erklären, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen; diesfalls werde eine entsprechende Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA VG beantragt.Begründend wurde im Antrag angeführt, dass die genannten Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) Ehefrau bzw. die minderjährigen Kinder der genannten Bezugsperson, römisch 40 , geboren am römisch 40 1995, syrischer Staatsangehöriger, seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb den Familienangehörigen der Bezugsperson das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe. Sollte an der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson gezweifelt werden, würden sich die BF bereit erklären, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen; diesfalls werde eine entsprechende Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA VG beantragt.
Beigefügt wurden dem Antrag die Entscheidung des BVwG zur Asylzuerkennung an die Bezugsperson sowie ihre Asylkarte und ein Melderegisterauszug, eine Heiratsurkunde sowie die Reisepässe der BF jeweils in Kopie.
Im Zuge der persönlichen Vorsprache legte die BF1 zu ihrer Person einen syrischen Reisepass, eine syrische Heiratsurkunde, einen syrischen Heiratsvertrag, einen syrischen Familienregisterauszug, einen syrischen Personenstandsregisterauszug und eine syrische Geburtsurkunde, jeweils im Original und ins Deutsche übersetzt, vor.
Zum BF2, zum BF3 und zum BF4 legte die BF1 syrischen Reisepässe, syrische Personenregisterauszüge und syrische Geburtsurkunden, jeweils im Original, vor.
Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach § 35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) durchzuführen sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse das BFA eine solche Abwägung vermissen. 5. Die BF brachten im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12.03.2025 eine Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 besage nicht, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status anhängig sei.
Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative Mitteilung an die Vertretungsbehörde zu übermitteln. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) durchzuführen sei.
Im gegenständlichen Verfahren lasse das BFA eine solche Abwägung vermissen.
Es wurde der Antrag gestellt, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihre Einreise zu gestatten. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden worden sei.
Im Rechtsmittel wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen. Im Rechtsmittel wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen.
Es wurde unter anderem der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihnen die Einreise zu gestatten. In eventu wurde unter anderem beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.
Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei. Zusätzlich hänge der Entscheidungszeitpunkt vom Verlauf des eventuellen Strafverfahrens wegen § 206 iVm § 64 StGB ab.13. Mit Schreiben des BFA vom 23.02.2026 wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass das Aberkennungsverfahren zur Bezugsperson nach wie vor anhängig sei, welches mit 18.02.2025 eingeleitet worden sei. Am 23.10.2025 sei eine Einvernahme erfolgt, in welcher die Bezugsperson bestätigt habe, dass keine Gefahr des Militärdienstes mehr bestehe.
Konkrete Rückkehrbefürchtungen habe sie nicht geäußert. Überdies sei die Bezugsperson im Mai 2025 mit dem österreichischen Konventionsreisepass nach Syrien gereist. Die Bezugsperson sei auch damit konfrontiert worden, dass ihre Ehepartnerin im Zeitpunkt der Hochzeit erst 13 Jahre alt gewesen sei. Diesbezüglich sei eine Meldung an die Landespolizeidirektion ergangen. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei. Zusätzlich hänge der Entscheidungszeitpunkt vom Verlauf des eventuellen Strafverfahrens wegen Paragraph 206, in Verbindung mit Paragraph 64, StGB ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF1 führte in den Einreiseanträgen an, die Mutter der BF2, des BF3 und der BF4, allesamt minderjährig, sowie die Ehefrau der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX 1995, syrischer Staatsangehöriger, zu sein. Die BF1 führte in den Einreiseanträgen an, die Mutter der BF2, des BF3 und der BF4, allesamt minderjährig, sowie die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 1995, syrischer Staatsangehöriger, zu sein.
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023, GZ XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023, GZ römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Verdacht auf das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen im Sinne des § 206 StGB durch die Bezugsperson kam bereits im Zuge der Dokumentenüberprüfung durch die ÖB Damaskus auf. Der Verdacht auf das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen im Sinne des Paragraph 206, StGB durch die Bezugsperson kam bereits im Zuge der Dokumentenüberprüfung durch die ÖB Damaskus auf.
Das Aberkennungsverfahren zur Bezugsperson wurde durch das BFA am 18.02.2025 eingeleitet. Die Bezugsperson wurde am 23.10.2025 vor dem BFA einvernommen. Weitere konkrete Verfahrensschritte erfolgten seither nicht mehr. Ein zeitnaher Abschluss des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson ist derzeit nicht absehbar.
Im Verfahren sind zudem keine Ermittlungen zur Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson vorgenommen worden. Darüber hinaus erfolgte keine vollständige Prüfung und Freigabe der Identitätsnachweise und sonstiger eingereichter Dokumente der BF durch die ÖB Damaskus.
Die Feststellungen zu den BF, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.
Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diese gründen sich auf den im Akt der ÖB Damaskus in Kopie aufliegenden Bescheid des BFA und die Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026.
Die Feststellungen zur Führung des anhängigen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson durch das BFA stützen sich auf die vorliegende Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026.
Aus dem handschriftlichen Vermerk der „Checkliste für Dokumente“ zur BF1 ergibt sich, dass der Verdacht des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen durch die Bezugsperson schon im Zuge der persönlichen Vorsprache der BF1 bei der ÖB Damaskus aufkam. Das BFA leitete im weiteren Verfahrensverlauf keine Schritte ein, um das Verfahren mit erhöhter Priorität zu führen und etwaige strafrechtliche Ermittlungen gegen die in Österreich befindliche Bezugsperson in die Wege zu leiten. In der Stellungnahme vom 23.02.2026 wird hierzu angeführt, dass die Bezugsperson erst in der Einvernahme vom 23.10.2025 mit den strafrechtlich relevanten Vorwürfen konfrontiert worden sei.
Der Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 05.05.2026 weist überdies aus, dass der Bezugsperson nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und folglich seit der Einvernahme der Bezugsperson vor dem BFA am 23.10.2025 keine konkreten weiteren Ermittlungen erfolgt sind. Damit ist auch ein baldiger Abschluss des Aberkennungsverfahrens nicht ersichtlich.
Aufgrund der Angaben der Stellungnahme des BFA vom 21.02.2025 konnte weiters festgestellt werden, dass eine Überprüfung der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson im vorliegenden Fall unterblieben ist. Aus den Prüfvermerken der „Checkliste für Dokumente“ im Akt der ÖB Damaskus geht zudem hervor, dass die Papiere der BF nicht alle den Stempel „GEPRÜFT & FREIGEGEBEN“ erhielten. Insbesondere ist dieser Vermerk bei den syrischen Reisepässen der BF ausständig geblieben (OZ 1, S. 48, 93, 113, 135).
3.1. Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden.
Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen.
Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Erkenntnisse § 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl.
VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).3.1.2. Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche zB VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).
In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. Erläut. zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber.
Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.
GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19;
EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,).
Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist.
Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist.
Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurden von den BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1995, syrischer Staatsangehöriger, angegeben, welcher der Ehepartner der BF1 sowie Vater der BF2, des BF3 und der BF4 sei. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurden von den BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 1995, syrischer Staatsangehöriger, angegeben, welcher der Ehepartner der BF1 sowie Vater der BF2, des BF3 und der BF4 sei.
Das BFA leitete mit 18.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 gegenüber genannter Bezugsperson ein. Das BFA leitete mit 18.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 gegenüber genannter Bezugsperson ein.
Die ÖB Damaskus ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre. Die ÖB Damaskus ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre.
Die Bezugsperson erhielt mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023 den Status des Asylberechtigten zuerkannt, dies wegen der damals bestehenden Gefahr der Folter oder auch der Todesstrafe aufgrund der tatsächlichen bzw. unterstellten oppositionellen Gesinnung im Falle der Wehrdienstverweigerung bei den syrischen Streitkräften.
Das Vorliegen einer tiefgreifenden politischen Veränderung in Syrien, nämlich der Sturz des Regimes des Machthabers Bashar al-Assad im Dezember 2024, der danach ins Exil ging, ist offensichtlich. Es kann daher in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem der Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 01.04.2004, 2001/20/0286).
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde - unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt.Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032).
Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde - unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Artikel 35, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt.
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA und somit seit rund 15 Monaten anhängig. Es wurden bislang keinerlei weitere, konkrete Verfahrensschritte gesetzt und würden laut Stellungnahme des BFA vom 11.03.2025 auch noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet, womit ein Verfahrensabschluss derzeit nicht absehbar ist. Zudem wurde in der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026 angeführt, dass eine Einvernahme der Bezugsperson unabdingbar sei, allerdings ein Termin für eine solche noch nicht absehbar sei.
Somit ist die vorliegende Verfahrensdauer alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die ÖB Damaskus ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. In der Stellungnahme des BFA vom 21.02.2025 wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass bereits mangels Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen keine Überprüfung der Familienverhältnisse der BF zur Bezugsperson vorgenommen worden sei. Ebenso wurden im Zuge der Dokumentenkontrolle nicht alle vorgelegten Papiere einer Überprüfung unterzogen bzw. ein entsprechender Prüfvermerk gesetzt.
Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind.
Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht.Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind.
Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht.
Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Entscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Entscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
3.1.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb. 3.1.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb.
3.2 Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2328237.1.00