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{'item': 'W151 2332930-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW151 2332930-1 Spruch, W151 2332930-1/18E W151 2332931-1/18EW151 2332931-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§12bZ1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Albanien und der römisch 40 , beide vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, Am Heumarkt 7/1/19, 1030 Wien gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.09.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung

§12bZ1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) stellte am 20.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 12bZ 1 Ausl

BG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei XXXX (im Folgenden: Zweibeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Verkäufer/Lieferant“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.225,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Die beabsichtigte Tätigkeit wurde nach Parteiengehör der belangten Behörde vom 22.08.2025 in einer neuen Arbeitgebererklärung auf „Einkäufer“ mit einer Wochenstundenanzahl von nunmehr 38,5 abgeändert. 1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) stellte am 20.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei römisch 40 (im Folgenden: Zweibeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Verkäufer/Lieferant“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.225,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Die beabsichtigte Tätigkeit wurde nach Parteiengehör der belangten Behörde vom 22.08.2025 in einer neuen Arbeitgebererklärung auf „Einkäufer“ mit einer Wochenstundenanzahl von nunmehr 38,5 abgeändert.

  1. Mit Bescheid vom 12.09.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 10 für das Alter angerechnet werden könnten. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Zeugnisse) könne nicht festgestellt werden, ob der Erstbeschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Schule (Universitätsreife) verfüge. Laut der neuen Arbeitgebererklärung solle der Erstbeschwerdeführer als Einkäufer beschäftigt werden. Nachweise, dass er als Einkäufer tätig gewesen sei, lägen nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer sei laut Dienstzeugnis als Marketingfachkraft tätig gewesen und sei kein Nachweis von Berufserfahrung gegeben.
  2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer verfüge aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Albanien über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung wofür ihm 20 Punkte anzurechnen seien. Weiters verfüge er über Berufserfahrung, die im Ausmaß von zumindest 6 Jahren belegt sei. Hierfür seien ihm 12 Punkte anzurechnen. Für Deutschkenntnisse auf Niveau B1 seien 15 Punkte anzurechnen. Aufgrund der vorliegenden Schulzeugnisse seien Englischkenntnisse auf Niveau A2 nachgewiesen und 5 Punkte anzurechnen. Für ein Alter von 35 Jahren bei Antragstellung seien 10 Punkte anzurechnen. Die Mindestpunkteanzahl sei erreicht.
  3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 04.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Gesundheitskasse – Landesstelle Wien (ÖGK-W) um Bekanntgabe, ob bei der Zweitbeschwerdeführerin aktuell offene Sozialversicherungsbeiträge bestehen oder solche bestanden haben.
  5. Mit Schreiben vom 12.02.2026 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zum Vorlageschreiben dar, dem Erstbeschwerdeführer seien für die Berufserfahrung im Ausmaß von 6 Jahren 12 Punkte anzurechnen. Er habe schon aufgrund seiner Funktion als Mitgesellschafter die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit erworben, zumal er sich um sämtliche geschäftliche Belange des Unternehmens gekümmert habe. Die Bezeichnung „Marketing-Fachkraft“ sei nicht eng auszulegen, sondern habe typische Tätigkeiten eines Einkäufers umfasst. Für die Qualifikation seien 20 Punkte anzurechnen. Angeschlossen wurde dem Schreiben eine Bescheinigung des Instituts für Sozialversicherungen der Direktion des Zentralarchivs der Republik Albanien (Versicherungsdatenauszug) vom 20.06.
  6. Mit Stellungnahme vom 25.02.2026 legte das AMS hinsichtlich des Versicherungsdatenauszuges dar, die Beträge „Gehalt für Sozialbeiträge für die Monate 9/14 und 9/15“ würden darauf schließen lassen, dass es sich um keine vollen Monate handle. Von 11/15 bis 1/16 lasse die Nummer des Arbeitgebers auf eine andere Beschäftigung schließen. Eine durchgehende Beschäftigung von 11/2009 bis 12/2015 sei nicht bestätigt. Für die Beschäftigungszeiten 12/11 bis 8/14 und 10/15 bis 1/16 (37 Monate) könnten 6 Punkte vergeben werden. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Unterlagen zu einer abgeschlossenen Ausbildung vorgelegt. Die Funktion des Mitgesellschafters bedeute nicht, dass eine Mitarbeit im Betrieb vorläge. Auch wenn eine solche vorliege, lasse die Beteiligung alleine keinen Rückschluss auf die ausgeübte Tätigkeit zu. Bei der „ XXXX “ handle es sich offensichtlich um ein Familienunternehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Beschäftigungsbestätigung um eine Gefälligkeitsbestätigung handle. Dem AMS erschließe sich auch die Notwendigkeit nicht, dass ein Einpersonen-Unternehmen einen Einkäufer in Vollzeit beschäftige.
  7. Mit Stellungnahme vom 25.02.2026 legte das AMS hinsichtlich des Versicherungsdatenauszuges dar, die Beträge „Gehalt für Sozialbeiträge für die Monate 9/14 und 9/15“ würden darauf schließen lassen, dass es sich um keine vollen Monate handle. Von 11/15 bis 1/16 lasse die Nummer des Arbeitgebers auf eine andere Beschäftigung schließen. Eine durchgehende Beschäftigung von 11 aus 2009, bis 12 aus 2015, sei nicht bestätigt. Für die Beschäftigungszeiten 12/11 bis 8/14 und 10/15 bis 1/16 (37 Monate) könnten 6 Punkte vergeben werden. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Unterlagen zu einer abgeschlossenen Ausbildung vorgelegt. Die Funktion des Mitgesellschafters bedeute nicht, dass eine Mitarbeit im Betrieb vorläge. Auch wenn eine solche vorliege, lasse die Beteiligung alleine keinen Rückschluss auf die ausgeübte Tätigkeit zu. Bei der „ römisch 40 “ handle es sich offensichtlich um ein Familienunternehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Beschäftigungsbestätigung um eine Gefälligkeitsbestätigung handle. Dem AMS erschließe sich auch die Notwendigkeit nicht, dass ein Einpersonen-Unternehmen einen Einkäufer in Vollzeit beschäftige.
  8. Mit Stellungnahme vom 17.03.2026 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer aus, es lasse sich aus den Unterlagen sehr wohl eine durchgehende Beschäftigung ableiten. Vor 2012 seien Beschäftigungszeiten in der Bescheinigung vom 20.06.2025 bestätigt. Der Erstbeschwerdeführer habe von November 2009 bis Dezember 2011 im Unternehmen XXXX gearbeitet und seien ihm für diese zwei Jahre 4 Punkte anzurechnen. Ab Jänner 2012 seien Beschäftigungszeiten im Versicherungsdatenauszug des Finanzamtes bestätigt, wonach er von 01/2012 bis 09/2014 und von 09/2015 bis 01/2016 in Vollzeit gearbeitet habe. Das entspreche 3 Jahren und seien ihm 6 Punkte anzurechnen. Aufgrund der Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen zwischen 09/2014 und 09/2015 scheine in diesem Zeitraum eine Lücke auf. Selbst im Falle der Nichtberücksichtigung seien jedenfalls 10 Punkte für die Berufserfahrung anzurechnen. Durch die Mitarbeiter im Unternehmen habe der Erstbeschwerdeführer Kenntnisse und Fertigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit erworben.
  9. Mit Stellungnahme vom 17.03.2026 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer aus, es lasse sich aus den Unterlagen sehr wohl eine durchgehende Beschäftigung ableiten. Vor 2012 seien Beschäftigungszeiten in der Bescheinigung vom 20.06.2025 bestätigt. Der Erstbeschwerdeführer habe von November 2009 bis Dezember 2011 im Unternehmen römisch 40 gearbeitet und seien ihm für diese zwei Jahre 4 Punkte anzurechnen. Ab Jänner 2012 seien Beschäftigungszeiten im Versicherungsdatenauszug des Finanzamtes bestätigt, wonach er von 01 aus 2012, bis 09 aus 2014, und von 09 aus 2015, bis 01 aus 2016, in Vollzeit gearbeitet habe. Das entspreche 3 Jahren und seien ihm 6 Punkte anzurechnen. Aufgrund der Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen zwischen 09 aus 2014, und 09 aus 2015, scheine in diesem Zeitraum eine Lücke auf. Selbst im Falle der Nichtberücksichtigung seien jedenfalls 10 Punkte für die Berufserfahrung anzurechnen. Durch die Mitarbeiter im Unternehmen habe der Erstbeschwerdeführer Kenntnisse und Fertigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit erworben.
  10. Nach Urgenzen vom 27.02.2026 und vom 07.04.2026 teilte die ÖGK – Fachbereich Versicherungsservice mit E-Mail vom 29.04.2026 mit, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin kein Beitragsrückstand bestehe. Die Mitteilung wurde den Parteien zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Erstbeschwerdeführer XXXX , ein am XXXX geborener albanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 41Abs. 2 Z 2 NAG i

Vm § 12b Z 1 AuslBG. Er sollte bei XXXX als Einkäufer gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.225,- monatlich zu einer Wochenstundenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden.1.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 , ein am römisch 40 geborener albanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Er sollte bei römisch 40 als Einkäufer gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.225,- monatlich zu einer Wochenstundenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden. 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über keine formelle (abgeschlossene) Berufsausbildung als Einkäufer. Er war in den Monaten Dezember 2011 bis August 2014 sowie Oktober 2015 bis Jänner 2016 als „Marketing-Fachkraft“ im Unternehmen „ XXXX “ in Albanien vollzeitbeschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer war dort als Gesellschafter mit einem Anteil am Gesellschaftskapital im Ausmaß von 25% beteiligt. In dieser Funktion war er mit geschäftlichen Belangen des Unternehmens, darunter auch mit Aufgaben im Bereich des Einkaufs, betraut. Der Unternehmensgegenstand der Zweitbeschwerdeführerin umfasst „Groß- und Einzelhandel mit Baumaterialien, Tätigkeit im Bereich der Ausstattung sowie der elektrischen und hydraulischen und sanitärtechnischen Installationen, Verlegung von Fliesen, Anstricharbeiten in verschiedenen Innen- und Außenbereichen (Fassaden) wie Wohnungen, Villen, Wohngebäuden sowie deren Instandhaltung sowohl während als auch nach der Bauphase, Tätigkeit im Bereich der Planung und des Bauwesens, Ausführungstätigkeiten im Bauwesen“. 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über keine formelle (abgeschlossene) Berufsausbildung als Einkäufer. Er war in den Monaten Dezember 2011 bis August 2014 sowie Oktober 2015 bis Jänner 2016 als „Marketing-Fachkraft“ im Unternehmen „ römisch 40 “ in Albanien vollzeitbeschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer war dort als Gesellschafter mit einem Anteil am Gesellschaftskapital im Ausmaß von 25% beteiligt. In dieser Funktion war er mit geschäftlichen Belangen des Unternehmens, darunter auch mit Aufgaben im Bereich des Einkaufs, betraut. Der Unternehmensgegenstand der Zweitbeschwerdeführerin umfasst „Groß- und Einzelhandel mit Baumaterialien, Tätigkeit im Bereich der Ausstattung sowie der elektrischen und hydraulischen und sanitärtechnischen Installationen, Verlegung von Fliesen, Anstricharbeiten in verschiedenen Innen- und Außenbereichen (Fassaden) wie Wohnungen, Villen, Wohngebäuden sowie deren Instandhaltung sowohl während als auch nach der Bauphase, Tätigkeit im Bereich der Planung und des Bauwesens, Ausführungstätigkeiten im Bauwesen“. Der Erstbeschwerdeführer hat spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit des „Einkäufers“ bei der Zweitbeschwerdeführerin erworben und waren ihm daher in der Kategorie „Qualifikation“ 20 Punkte zu gewähren. 1.
  3. Zum Nachweis der Berufserfahrung wurde ein Dienstzeugnis der „ XXXX “ vom 03.07.2025 und eine Bescheinigung des Instituts für Sozialversicherungen der Direktion des Zentralarchivs – Abteilung des Archivfonds der Beiträge nach dem Jahr 1994 der Republik Albanien vom 20.06.2025 über eine Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers beim Unternehmen „ XXXX “ im Zeitraum November 2009 – Dezember 2011 samt Versicherungsdatenauszug weiterer Beitragszeiträume, der Beiträge und der Bemessungsgrundlagen im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht. In den Monaten Dezember 2011 bis August 2014 sowie Oktober 2015 bis Jänner 2016 war der Erstbeschwerdeführer durchgehend bei der „ XXXX “ vollzeitbeschäftigt. 1.
  4. Zum Nachweis der Berufserfahrung wurde ein Dienstzeugnis der „ römisch 40 “ vom 03.07.2025 und eine Bescheinigung des Instituts für Sozialversicherungen der Direktion des Zentralarchivs – Abteilung des Archivfonds der Beiträge nach dem Jahr 1994 der Republik Albanien vom 20.06.2025 über eine Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers beim Unternehmen „ römisch 40 “ im Zeitraum November 2009 – Dezember 2011 samt Versicherungsdatenauszug weiterer Beitragszeiträume, der Beiträge und der Bemessungsgrundlagen im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht. In den Monaten Dezember 2011 bis August 2014 sowie Oktober 2015 bis Jänner 2016 war der Erstbeschwerdeführer durchgehend bei der „ römisch 40 “ vollzeitbeschäftigt. Der Nachweis von Berufserfahrung wurde im Ausmaß von 37 Monaten erbracht und waren dem Erstbeschwerdeführer daher 6 Punkte in der Kategorie „Berufserfahrung“ zu vergeben. 1.
  5. Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache legte der Erstbeschwerdeführer ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zur Integrationsprüfung vom 10.11.2025 über das Erreichen des Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vor. Weiters brachte er zum Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache ein Testergebnis („Statement of Results“) eines Preliminary English Test (PET) von Cambridge English über das Erreichen des Sprachniveau B2 (Grade A) in Vorlage. Für Kenntnisse der deutschen Sprache waren dem Erstbeschwerdeführer 15 Punkte und für Kenntnisse der englischen Sprache 10 Punkte zuzuerkennen. Insgesamt war ihm daher in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ die maximal erreichbare Punkteanzahl von 25 Punkten zu vergeben. 1.
  6. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wies der Erstbeschwerdeführer ein Lebensalter von 35 Jahren auf und waren ihm daher in der Kategorie „Alter“ 10 Punkte zu vergeben.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführer, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. 2.
  9. Die Unternehmensbeteiligung des Erstbeschwerdeführers an der „ XXXX “ ergibt sich aus dem Auszug des Handelsregisters des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, Tourismus, Handel und Unternehmertum – Nationalzentrum der Geschäfte der Republik Albanien vom 18.06.2025, der als Kopie und in deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht wurde. Daraus ergibt sich auch der Gegenstand des Unternehmensbetriebs. Aus dem Dienstzeugnis (Beschäftigungsbestätigung) der „ XXXX “ vom 03.07.2025 folgt wiederum, dass der Erstbeschwerdeführer im Unternehmen im festgestellten Zeitraum mit der Stellenbezeichnung Marketingfachkraft beschäftigt war (zur weiteren Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter 3.3.
  10. und 3.3.
  11. verwiesen). 2.
  12. Die Unternehmensbeteiligung des Erstbeschwerdeführers an der „ römisch 40 “ ergibt sich aus dem Auszug des Handelsregisters des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, Tourismus, Handel und Unternehmertum – Nationalzentrum der Geschäfte der Republik Albanien vom 18.06.2025, der als Kopie und in deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht wurde. Daraus ergibt sich auch der Gegenstand des Unternehmensbetriebs. Aus dem Dienstzeugnis (Beschäftigungsbestätigung) der „ römisch 40 “ vom 03.07.2025 folgt wiederum, dass der Erstbeschwerdeführer im Unternehmen im festgestellten Zeitraum mit der Stellenbezeichnung Marketingfachkraft beschäftigt war (zur weiteren Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter 3.3.
  13. und 3.3.
  14. verwiesen). 2.
  15. Die Vorlage der festgestellten Unterlagen betreffend die Sprachkenntnisse des Erstbeschwerdeführers ist ebenso im Verwaltungs- und Gerichtsakt dokumentiert (zur Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter 3.3.
  16. verwiesen). 2.
  17. Der Erstbeschwerdeführers erreicht die geforderte Punkteanzahl.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.
  20. Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  21. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise): „Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.

(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)
(3)… „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  3. …. und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
  1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
  2. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
  3. als Fachkraft gemäß § 12a,
  4. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
  5. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
  6. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
  7. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
  8. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
  9. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
  10. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
  11. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
  12. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
  13. als Künstler gemäß §
  14. als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a)…“ 3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung

§ 12bZ 1 Ausl

BG bei der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Bescheid vom 12.09.2025 zunächst damit, dass der Erstbeschwerdeführer als Einkäufer beschäftigt werden solle, er laut Dienstzeugnis aber lediglich als Marketingfachkraft tätig gewesen sei und Nachweise von Berufserfahrung als Einkäufer nicht vorlägen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bei der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Bescheid vom 12.09.2025 zunächst damit, dass der Erstbeschwerdeführer als Einkäufer beschäftigt werden solle, er laut Dienstzeugnis aber lediglich als Marketingfachkraft tätig gewesen sei und Nachweise von Berufserfahrung als Einkäufer nicht vorlägen. Nach Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Versicherungsdatenauszugs im Beschwerdeverfahren vermeint die belangte Behörde, dass damit keine durchgehende Beschäftigung bestätigt werde und für den Zeitraum 12/11 bis 8/14 und 10/15 bis 1/16 (37 Monate) 6 Punkte vergeben werden könnten. Hinsichtlich der Qualifikation führte sie aus, dass die Funktion des Mitgesellschafters nicht bedeute, dass eine Mitarbeit im Betrieb vorliege. Auch wenn eine solche vorliege, lasse die Beteiligung am Betrieb alleine keinen Rückschluss zu, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Beschäftigungsbestätigung um ein Gefälligkeitszeugnis handle oder um eine Bestätigung, die die tatsächliche Tätigkeit als Marketingfachkraft beschreibe. Nach Kenntnis des AMS habe die Zweitbeschwerdeführerin auch keine Mitarbeiter und erschließe sich die betriebliche Notwendigkeit nicht, dass ein Einpersonen-Unternehmen einen Einkäufer in Vollzeitbeschäftigung benötige. Den Erwägungen der belangten Behörde kann jedoch nur zum Teil gefolgt werden und erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als begründet: Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist wie dargelegt zunächst das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage C angeführten Kriterien.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist wie dargelegt zunächst das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage C angeführten Kriterien. 3.3.

  1. Zum Nachweis der Qualifikation: Schlüsselkräfte iSd § 12b können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc) (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12b, Rz 53). Schlüsselkräfte iSd Paragraph 12 b, können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc) vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12b, Rz 53). Das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ in Anlage C ist (neben Profisportlern) Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). Das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ in Anlage C ist (neben Profisportlern) Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). Hinsichtlich der Beurteilung des Dienstzeugnisses (Beschäftigungsbestätigung) vom 03.07.2025 ist auszuführen, dass der erkennende Senat die Befürchtung der belangten Behörde, wonach es sich um eine bloße Gefälligkeitsbestätigung handeln könnte – mangels Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte – nicht teilt. Der bloße Umstand, dass der Aussteller bzw. Unterzeichner selbst eine Beteiligung am Unternehmen hält ist noch nicht geeignet um Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung aufkommen zu lassen. Es entspricht überdies der allgemeinen Lebenserfahrung, dass (Mit)gesellschafter, insbesondere in Familien- und Kleinunternehmen – ersteres liegt offenkundig vor – nicht streng nach starren Stellenbezeichnungen (hier: Marketingfachkraft) agieren, sondern bereichsübergreifend Verantwortung übernehmen. Aufgrund der Unternehmensbeteiligung im Ausmaß von 25 % scheint schon aus einem unternehmerischen Eigeninteresse heraus nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer auch in anderen Kernbereichen des Unternehmens regelmäßig mitwirkte. Zudem kann im Bereich des Baumaterialienhandels davon ausgegangen werden, dass Marketing und Einkauf untrennbar miteinander verbunden sind, setzt doch eine erfolgreiche Vermarktung zwingend auch Kenntnisse von Bezugsquellen, verwendeter Materialien und Preiskalkulationen voraus. Es ist daher folgerichtig, wenn die Rechtsvertretung geltend macht, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Beteiligung regelmäßig Aufgaben im Einkauf wahrgenommen hat bzw. den betrieblichen Erfordernissen entsprechend auch wahrnehmen musste und hierbei einschlägige Kompetenzen erwarb. Es kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass sich die formale Bezeichnung im Dienstzeugnis in einer administrativen Einordnung erschöpft, welche die tatsächliche unternehmerische Realität, insbesondere die faktische Einbindung in die Geschäftsbereiche der Beschaffung, letztlich nicht vollumfänglich abbildet. Nach Ansicht des erkennenden Senats war daher den Ausführungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Beschäftigung (zur Beschäftigungsdauer sogleich), jedenfalls aufgrund seiner Mitwirkung im Unternehmen als Mitgesellschafter, spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten erwerben hat können, die für die Ausübung der hier in Aussicht genommenen Tätigkeit als Einkäufer notwendig sind. Folglich waren ihm auch 20 Punkte für die Kategorie „Qualifikation“ der Anlage C zu vergeben. 3.3.
  2. Zum Nachweis der Berufserfahrung: Diesbezüglich wurde zunächst ein schlichtes Dienstzeugnis der „ XXXX “ vom 03.07.2025, ausgestellt von einem anderen Gesellschafter, in Vorlage gebracht, wonach eine Beschäftigung als Marketingfachkraft von November 2009 bis Dezember 2015 erfolgte. Sodann wurde im Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung vom 20.06.2025 bzw. ein Versicherungsdatenauszug vom 07.02.2026 beigebracht. Aus dem Versicherungsdatenauszug folgt die Aufstellung der Versicherungsmonate, Beiträge und Bemessungsgrundlagen und ergibt sich entgegen den Angaben im Beschäftigungszeugnis keine ununterbrochene Vollzeitbeschäftigung des Erstbeschwerdeführers von November 2009 bis Dezember 2015 (Dienstzeugnis) bzw. November 2009 bis Dezember 2011 (Bescheinigung). Darin findet sich nämlich für September 2014 („9/14“) eine Bemessungsgrundlage von 9.000, wobei es sich wohl um albanische LEK (Anm.: Landeswährung Albaniens) handelt. Anschließend wurden demnach erst wieder ab Oktober 2015 („10/15“) Beiträge entrichtet und zwar mit einer Bemessungsgrundlage iHv 22.000 LEK pro Monat (ausgenommen November 2015, wo nur 14.000 LEK aufscheinen). Aus alledem hat die belangte Behörde folgerichtig den Schluss gezogen, dass im Monat 9/14 mit der auffällig niedrigen bloß vierstelligen Bemessungsgrundlage keine durchgehende Beschäftigung erfolgt war sowie, dass im Zeitraum zwischen 9/14 und 10/15 überhaupt keine Beschäftigung bestanden hat. Eine Vergabe von Punkten kam für diesen Zeitraum daher nicht in Betracht. Daran vermochte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme vom 17.03.2026 nichts zu ändern, beschränkt sie sich hierin doch auf die bloße Behauptung, dass für diesen Zeitraum deshalb keine Beschäftigung im Versicherungsdatenauszug aufscheine, da für den Erstbeschwerdeführer keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Etwaige Belege hierfür wurden aber nicht in Vorlage gebracht, sodass eine Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers in diesem Zeitraum auch nicht anzunehmen war. Der Zeitraum November 2009 bis November 2011 wurde in die Aufstellung des Versicherungsdatenauszuges vom 07.02.2026 nicht miteinbezogen, besteht lediglich eine schlichte Bestätigung (Bescheinigung vom 20.06.2025) hierfür und ist der Nachweis der Berufserfahrung für diesen Zeitraum nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben. Diesbezüglich wurde zunächst ein schlichtes Dienstzeugnis der „ römisch 40 “ vom 03.07.2025, ausgestellt von einem anderen Gesellschafter, in Vorlage gebracht, wonach eine Beschäftigung als Marketingfachkraft von November 2009 bis Dezember 2015 erfolgte. Sodann wurde im Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung vom 20.06.2025 bzw. ein Versicherungsdatenauszug vom 07.02.2026 beigebracht. Aus dem Versicherungsdatenauszug folgt die Aufstellung der Versicherungsmonate, Beiträge und Bemessungsgrundlagen und ergibt sich entgegen den Angaben im Beschäftigungszeugnis keine ununterbrochene Vollzeitbeschäftigung des Erstbeschwerdeführers von November 2009 bis Dezember 2015 (Dienstzeugnis) bzw. November 2009 bis Dezember 2011 (Bescheinigung). Darin findet sich nämlich für September 2014 („9/14“) eine Bemessungsgrundlage von 9.000, wobei es sich wohl um albanische LEK Anmerkung, Landeswährung Albaniens) handelt. Anschließend wurden demnach erst wieder ab Oktober 2015 („10/15“) Beiträge entrichtet und zwar mit einer Bemessungsgrundlage iHv 22.000 LEK pro Monat (ausgenommen November 2015, wo nur 14.000 LEK aufscheinen). Aus alledem hat die belangte Behörde folgerichtig den Schluss gezogen, dass im Monat 9/14 mit der auffällig niedrigen bloß vierstelligen Bemessungsgrundlage keine durchgehende Beschäftigung erfolgt war sowie, dass im Zeitraum zwischen 9/14 und 10/15 überhaupt keine Beschäftigung bestanden hat. Eine Vergabe von Punkten kam für diesen Zeitraum daher nicht in Betracht. Daran vermochte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme vom 17.03.2026 nichts zu ändern, beschränkt sie sich hierin doch auf die bloße Behauptung, dass für diesen Zeitraum deshalb keine Beschäftigung im Versicherungsdatenauszug aufscheine, da für den Erstbeschwerdeführer keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Etwaige Belege hierfür wurden aber nicht in Vorlage gebracht, sodass eine Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers in diesem Zeitraum auch nicht anzunehmen war. Der Zeitraum November 2009 bis November 2011 wurde in die Aufstellung des Versicherungsdatenauszuges vom 07.02.2026 nicht miteinbezogen, besteht lediglich eine schlichte Bestätigung (Bescheinigung vom 20.06.2025) hierfür und ist der Nachweis der Berufserfahrung für diesen Zeitraum nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben. Für die Punktebemessung in der Kategorie „Berufserfahrung“ war daher der Zeitraum Dezember 2011 (12/11) bis August 2014 (8/14) und Oktober 2015 (10/15) bis Jänner 2016 (1/16), sohin 37 Monate, heranzuziehen. Dies entspricht, ausgehend von 1 Punkt pro Halbjahr, einer Gesamtanzahl von 6 Punkten. 3.3.
  3. Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen und darf nicht älter als fünf Jahre sein (§ 20d Abs 6). Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE, Business, LTE, Linguaskill), TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL-Sprachdiplom. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18).3.3.
  4. Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen und darf nicht älter als fünf Jahre sein (Paragraph 20 d, Absatz 6,). Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE, Business, LTE, Linguaskill), TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL-Sprachdiplom. vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18). Das Sprachprüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom 24.11.2025 (Prüfungsdatum 10.11.2025) stellt somit ein anerkanntes Sprachdiplom dar und konnte der Erstbeschwerdeführer somit Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER nachweisen, sodass ihm hierfür 15 Punkte zuzuerkennen waren. Weiters handelt es sich beim Cambridge English Certificate (PET) vom 04.12.2025 unzweifelhaft um ein international anerkanntes Sprachdiplom, sodass ihm für Kenntnisse der englischen Sprache auf Niveau B2 des GER weitere 10 Punkte zu gewähren waren. Insgesamt waren dem Erstbeschwerdeführer daher in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ 25 Punkte zu vergeben. 3.3.
  5. Schließlich waren ihm für ein Lebensalter von 35 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung weitere 10 Punkte zu gewähren. Der Erstbeschwerdeführer erreicht 61 Punkte und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten. 3.3.
  6. Die in der (neuen) Arbeitgebererklärung vom 04.09.2025 angeführte Entlohnung von monatlich brutto EUR 3.225,- entspricht der gesetzlichen Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte für das Jahr
  7. Dass die nunmehr gebotene Entlohnung auch den in §12b Z1 AuslBG normierten Erfordernissen entspricht, war gegenständlich auch nicht strittig. 3.3.
  8. § 4b Abs. 1 AuslBG legt fest, dass der Prüfung das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden muss, zu Grunde zu legen ist. Hinsichtlich der Argumentation betreffend eine mangelnde Deckung des Anforderungsprofils in den betrieblichen Notwendigkeiten ist auszuführen, dass die belangte Behörde verkennt, dass die Beurteilung der betrieblichen Notwendigkeit nicht allein auf die bisherige Unternehmensgröße abzustellen hat. Im Übrigen bleibt auch offen, wodurch die belangte Behörde Kenntnis erlangt haben will, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Mitarbeiter beschäftigt und es sich folglich um ein Einpersonen-Unternehmen handeln soll. 3.3.
  9. Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG legt fest, dass der Prüfung das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden muss, zu Grunde zu legen ist. Hinsichtlich der Argumentation betreffend eine mangelnde Deckung des Anforderungsprofils in den betrieblichen Notwendigkeiten ist auszuführen, dass die belangte Behörde verkennt, dass die Beurteilung der betrieblichen Notwendigkeit nicht allein auf die bisherige Unternehmensgröße abzustellen hat. Im Übrigen bleibt auch offen, wodurch die belangte Behörde Kenntnis erlangt haben will, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Mitarbeiter beschäftigt und es sich folglich um ein Einpersonen-Unternehmen handeln soll. Der Erstbeschwerdeführer erfüllt insgesamt die in § 12b Z1 AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft.Der Erstbeschwerdeführer erfüllt insgesamt die in Paragraph 12 b, Z1 AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft. 3.3.
  10. Dem AMS obliegt es zu prüfen, ob für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle ein Inländer oder ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung stünde, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Ersatzkraftverfahren). Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Arbeitgebererklärung ausdrücklich zugestimmt, dass ein solches Verfahren eingeleitet wird und eine Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben. Im gegenständlichen Fall wurde das Ersatzkräfteverfahren nicht durchgeführt und wurde daher diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Gänze unterlassen. In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG durchzuführen.Im gegenständlichen Fall wurde das Ersatzkräfteverfahren nicht durchgeführt und wurde daher diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Gänze unterlassen. In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen. Da die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche ein Ersatzkraftverfahren gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG durchzuführen hat.Da die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche ein Ersatzkraftverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  11. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2332930.1.00

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