Obsah (8)
Art. 133§§ 1b§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW166 2297578-2 Spruch, W166 2297578-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin damit, dass es ihr gleich nach der zweiten Covid-19 Impfung am 16.07.2021 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer schlecht gegangen sei, sie hätte Bauchschmerzen, Übelkeit, Schüttelfrost und Schwindelgefühle gehabt. Am 26.08.2021 habe sie dann als Nebenwirkung der Impfung eine Lungenembolie erlitten. Die Beschwerdeführerin sei von 26.08.2021 bis 30.11.2021 im Krankenstand gewesen, sie habe immer noch eine geschwächte Lunge, Schmerzen in den Beinen und müsse aufgrund der Restthrombosen lebenslang Blutverdünner nehmen, obwohl keine Gerinnungsstörung vorliege. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Auszuges aus dem Impfpass und eine Kopie des elektronischen Impfpasses vor. Nach Anforderung medizinischer Unterlagen durch die belangte Behörde wurde von dieser zur Beurteilung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 10.09.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu nachfolgenden Fragestellungen eingeholt: „
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die Antragstellerin gibt an, nach der zweiten Covid- 19 Impfung, im Intervall von in etwa fünf Wochen später, an einer zentralen Lungenembolie erkrankt zu sein.
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Zum Untersuchungszeitpunkt liegen keine maßgeblichen pulmonalen Funktionsbeeinträchtigungen mehr vor (siehe pulmologische Befunde). Es besteht eine medikamentöse Therapie mit einem niedermolekularen Heparin einmal täglich subkutan.
- Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Aus pulmologischer Sicht sprechen die vorliegenden Befunde gegen eine mögliche Impfkomplikation.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro- Schlussfolgerung? Keine Pro- Schlussfolgerung anhand der vorgelegten Befunde erhebbar
- Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Der Zeitraum zwischen der Impfung und der aufgetretenen Lungenembolie beträgt circa fünf Wochen. Ursächlich des embolischen Geschehens steht ein May- Thurner-Syndrom im Raum; laut Befund des Allgemeines Krankenhauses der Stadt Wien vom auch verifiziert.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra- Schlussfolgerung? Die Contra- Schlussfolgerung ist bis zum Beweis des Gegenteils anhand des Befundes des Allgemeines Krankenhauses der Stadt Wien als erwiesen zu betrachten.
- Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a.) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ein klarer Zusammenhang kann gutachterlich nicht nachvollzogen werden b.) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikationen in der Literatur bekannt? Nicht zutreffend c.) Gibt es andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Diagnostische Sicherung 23.05.2023 Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien — May- Thurner Syndrom (Arztbrief vorliegend)
- Spricht im Sinne der gesamtheitlichen erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Gesamtheitlich sprechen die vorliegenden medizinischen Befunde gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
- Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht kann retrospektiv ein Zusammenhang anhand der vorgelegten Befunde ausgeschlossen werden.
- Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein a.) Wenn ja hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? Derzeit nur eine geringe pulmologische Einschränkung vorhanden. Keine medikamentöse Therapie. b.) Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden Nicht zutreffend
- Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraf Abs. 1 StGB bewirkt?
- Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraf Absatz eins, StGB bewirkt? Nein. Die Impfung hat bezugnehmend auf §84 Abs. 1 StGB keine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verursacht.“Nein. Die Impfung hat bezugnehmend auf §84 Absatz eins, StGB keine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verursacht.“ Im Rahmen des der Beschwerdeführerin dazu gewährten Parteiengehörs brachte sie mit Stellungnahmen vom 05.10.2023 und vom 28.11.2023 vor, ein May-Thurner-Syndrom sei kurz nach der Erkrankung mit Befund vom Hanusch-Krankenhaus ausgeschlossen worden und bestehe seit Mai 2023 aufgrund eines AKH-Befundes lediglich ein Verdacht auf das Syndrom. Bisher hätte es geheißen es sei eine VITT, da kein Faktor für eine Gerinnungsstörung gefunden worden und alles andere ausgeschlossen worden sei. In einem AKH-Befund aus 2/22 sei zu lesen, dass eine schwerwiegende Komplikation nach der zweiten Corona-Impfung vorliege. Zur Beurteilung der Stellungnahmen wurde seitens der belangten Behörde nachfolgendes ergänzendes pulmologisches Gutachten vom 01.07.2024 des bereits befassten Sachverständigen eingeholt: „Es wird von der Antragstellerin Einspruch gegen das Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 erhoben Neue medizinische Befunde werden keine vorgelegt werden. Der im Sachverständigengutachten beschriebene Sachverhalt wird als bekannt vorausgesetzt und nicht erneut detailliert erörtert. Die Antragstellerin beeinsprucht die Diagnose eines May- Thurner Syndroms. Diesbezüglich liegen folgende fachärztliche Befunde vor:
- Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien 23.05.2023 in der Venenambulanz von XXXX . Verifizierung einer May- Thurner Anatomie im Ultraschall. Ein entsprechender Dekurs findet sich im Akt auf Seite
- Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien 23.05.2023 in der Venenambulanz von römisch 40 . Verifizierung einer May- Thurner Anatomie im Ultraschall. Ein entsprechender Dekurs findet sich im Akt auf Seite
- Am 07.06.2023 erfolgte ein erneuter Ambulanzbesuch in der Gerinnungsambulanz des Allgemeinen Krankenhauses. Hier wurde der Sonographiebefund vom 23.05.2023 mit der Diagnose eines May- Thurner Syndroms abermals bestätigt. Es wurde geraten eine entsprechende Therapie mit Xarelto 10 mg fortzuführen, Achtsamkeit bezüglich Synkopen zu geben und eine jederzeitige Wiedervorstellung vereinbart. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 vollinhaltlich korrekt und einwandfrei erstellt worden ist. Gesamtheitlich sprechen die vorliegenden Befunde, auch nach mehrmaliger akribischer Durchsicht des umfassenden Aktes, gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der zentralen Lungenembolie.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen, und wurde von der Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen, und wurde von der Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben. In Erledigung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2025, Zl. W166 2297578-1/5E, der Bescheid vom 30.07.2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides auf Grundlage von weiteren Ermittlungen an die belangte Behörde zurückverwiesen. Von der belangten Behörde wurde sodann, unter Berücksichtigung weiterer von der Beschwerdeführerin vorgelegter Unterlagen, zu den im Beschluss vom 10.02.2025 dargelegten Fragestellungen, nachfolgendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Klinische Pharmakologie vom 20.07.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt: „Eine persönliche Anamnese wurde am 18.06.2025 durchgeführt. Eine körperliche Untersuchung fand nicht statt. Basierend auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie dem persönlichen Gespräch werden die Fragen wie folgt beantwortet: 1.) Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsschädigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die Antragstellerin macht folgende Gesundheitsschädigungen als Folge der am 16.07.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung (Comirnaty Pfizer BioNTech) geltend: Lungenembolie, Beckenvenenthrombosen, Schmerzen in den Beinen Eine kurze Zusammenfassung der Unterlagen und des Gesprächs stellt sich wie folgt dar Die erste Teilimpfung mit Comirnaty (Pfizer-BioNTech, Covid-19-Impfstoff) erfolgte am 18.01.
- Im Februar 2021 erkrankte die Patientin an Covid-19 (Absonderung 27.01.2021 bis einschließlich 06.02.2021) und entwickelt in der Folge anhaltende Beschwerden (u.a. Kurzatmigkeit) im Sinne eines Long-Covid-Syndroms. Die zweite Teilimpfung erfolge am 16.07.2021 als drittes immunologische Ereignis. Am Tag der zweiten Teilimpfung entwickelte die Patientin nach eigenen Angaben „Gleich nach der Impfung“ Übelkeit, abdominelle Schmerzen sowie Schwindel- und Schwächegefühle. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine medizinische Kontaktaufnahme. Am 28.07.2021, also 12 Tage nach der Impfung, kam es erstmals zu einer Fieberepisode, woraufhin eine Vorstellung bei der Hausärztin erfolgte. Laut Dekurs der Hausärztin wurde Verdacht auf eine Gastroenteritis dokumentiert (Abl.95). Laut Patientin wurde eine einmalige Infusion verabreicht; diese ist jedoch nicht im Dekurs dokumentiert. Aufgrund persistierender und progredienter gastrointestinaler Beschwerden, einschließlich rezidivierendem Erbrechen und Schmerzen im rechten Unterbauch, stellte sich die Patientin am 20.08.2021 in der Zentralen Notaufnahme des Hanusch Krankenhauses vor. Laut Patientin ging es ihr die ganze Zeit seit dem Besuch bei der Hausärztin am 28.7.2021 nicht gut. Sie habe permanent erbrochen und Schmerzen im Bauchbereich gehabt (laut Patientin war sie in der Zeit im Krankenstand, auf Urlaub und arbeiten). Laut Dekurs der Notaufnahme vom 20.08.2021 bestanden die Schmerzen im Unterbach jedoch erst seit 3 Tagen. Dort wurde ein „Infekt ohne klaren Fokus“ diagnostiziert (Abl. 27), anamnestisch wurde eine antimikrobielle Therapie eingeleitet (nicht im Befund dokumentiert) und ein Kontrolltermin vereinbart, der jedoch laut Patientin aus beruflichen Gründen nicht wahrgenommen werden konnte. Am 26.08.2021 stellte sich die Patientin aufgrund zunehmender Dyspnoe sowie in den Rücken ausstrahlender abdomineller Schmerzen erneut in der Zentralen Notaufnahme des Hanusch Krankenhauses vor (Abl. 28). Es erfolgte eine stationäre Aufnahme bei Nachweis einer fulminanten Lungenembolie (zentral links, peripher im rechten Unterlappen) sowie Thrombosen der V. cava inferior. Da klinisch und radiologisch Zeichen eines akuten Abdomens vorlagen, wurde die Patientin am Tag der Aufnahme akut operiert. Bei leicht aufgetriebenem Blinddarm wurde eine Appendektomie durchgeführt, die restlichen laparoskopischen Verhältnisse zeigten sich intraoperativ unauffällig. Histologisch zeigte sich eine akute Minimalappendicitis. Bei neurologischer Symptomatik wurde eine Sinusvenenthrombose im MRT ausgeschlossen. Eine angiologische Abklärung im Rahmen der Erstversorgung ergab keinen Hinweis auf eine tiefe Beinvenenthrombose. Im weiteren Verlauf wurde jedoch eine Beckenvenenthrombose linksseitig diagnostiziert. Es wurde eine Antikoagulation eingeleitet (empfohlen für 6 Monate) und eine umfassende Gerinnungsdiagnostik in Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik für Innere Medizin des Allgemeinen Krankenhauses durchgeführt. Am 26.08.2021 stellte sich die Patientin aufgrund zunehmender Dyspnoe sowie in den Rücken ausstrahlender abdomineller Schmerzen erneut in der Zentralen Notaufnahme des Hanusch Krankenhauses vor (Abl. 28). Es erfolgte eine stationäre Aufnahme bei Nachweis einer fulminanten Lungenembolie (zentral links, peripher im rechten Unterlappen) sowie Thrombosen der römisch fünf. cava inferior. Da klinisch und radiologisch Zeichen eines akuten Abdomens vorlagen, wurde die Patientin am Tag der Aufnahme akut operiert. Bei leicht aufgetriebenem Blinddarm wurde eine Appendektomie durchgeführt, die restlichen laparoskopischen Verhältnisse zeigten sich intraoperativ unauffällig. Histologisch zeigte sich eine akute Minimalappendicitis. Bei neurologischer Symptomatik wurde eine Sinusvenenthrombose im MRT ausgeschlossen. Eine angiologische Abklärung im Rahmen der Erstversorgung ergab keinen Hinweis auf eine tiefe Beinvenenthrombose. Im weiteren Verlauf wurde jedoch eine Beckenvenenthrombose linksseitig diagnostiziert. Es wurde eine Antikoagulation eingeleitet (empfohlen für 6 Monate) und eine umfassende Gerinnungsdiagnostik in Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik für Innere Medizin des Allgemeinen Krankenhauses durchgeführt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine angeborene oder erworbene Thrombophilie, insbesondere wurde kein Mangel an Anticardiolipin-Antikörpern oder ein Inhibitormangel nachgewiesen. Der Befund vom 09.09.2021 zeigte kein positives Lupus-Antikoagulans. In der Einzelfaktoranalyse wurde eine grenzwertig erhöhte Faktor-VIII-Aktivität festgestellt. In der weiteren angiologischen sonographischen Abklärung wurde erstmals der Verdacht auf May-Thurner Syndrom geäußert. Der weitere Verlauf gestaltete sich unter Gabe verschiedener Antibiotika einigermaßen komplikationslos, am 17.9.2021 wurde die Patientin in gebesserten Allgemeinzustand entlassen. Die Patientin war laut eigenen Angaben bis Dezember 2021 im Krankenstand. In einer Kontroll-CT am 24.11.2021 (Abl. 53) zeigten sich unauffällige pulmonalarterielle Gefäße, eine größenregrediente Thrombose der V. cava inferior sowie ein rückgebildeter Thrombus der linken V. iliaca communis. Zudem bestand der Verdacht auf residuale Kontrastmittelaussparungen in den Segmentarterien des Unterlappen beidseits.In einer Kontroll-CT am 24.11.2021 (Abl. 53) zeigten sich unauffällige pulmonalarterielle Gefäße, eine größenregrediente Thrombose der römisch fünf. cava inferior sowie ein rückgebildeter Thrombus der linken römisch fünf. iliaca communis. Zudem bestand der Verdacht auf residuale Kontrastmittelaussparungen in den Segmentarterien des Unterlappen beidseits. Es erfolgten zahlreiche weitere Abklärungen und Untersuchungen, unter anderem eine Spirobodyplethysmografie am 29.11.2021, die eine leicht reduzierte totale Lungenkapazität, eine geringgradige FEV1- Einschränkung im Sinne einer leichten bis mäßiggradigen Ventilationsbeeinträchtigung und unauffällige Blutgasparameter zeigte. Im Rahmen der weiteren angiologischen Abklärung wurde am 31.05.2022 aufgrund persistierender Beinschmerzen eine weitere sonographische Untersuchung durchgeführt, bei der eine Beckenvenenthrombose diagnostiziert wurde (Abl. 67). Sonographisch zeigte sich ein wandständiger Thrombusrest in der V. fermoralis communis, während die V. cava inferior und die V. fermoralis superficialis echoarm und komprimierbar waren. Gleichzeitig erfolgte die erstmalige Dokumentation des Verdachts auf eine VITT (Vaccine-induced Immune Thrombotic Thrombocytopenia). Bei initialem Verdacht auf ein May-Thurner-Syndrom wurde im Krankenhaus Hanusch eine Kontrastmittel-Sonografie durchgeführt, die keine Hinweis auf ein Illiakal-Kompressionssyndrom ergab (Abl. 81). Im weiteren Verlauf ergaben sich jedoch bei einer erneuten Sonografie am 23.05.2023 im AKH Wien Hinweise auf das Vorliegen eines May-Thurner-Syndroms (Abl. 88).Im Rahmen der weiteren angiologischen Abklärung wurde am 31.05.2022 aufgrund persistierender Beinschmerzen eine weitere sonographische Untersuchung durchgeführt, bei der eine Beckenvenenthrombose diagnostiziert wurde (Abl. 67). Sonographisch zeigte sich ein wandständiger Thrombusrest in der römisch fünf. fermoralis communis, während die römisch fünf. cava inferior und die römisch fünf. fermoralis superficialis echoarm und komprimierbar waren. Gleichzeitig erfolgte die erstmalige Dokumentation des Verdachts auf eine VITT (Vaccine-induced Immune Thrombotic Thrombocytopenia). Bei initialem Verdacht auf ein May-Thurner-Syndrom wurde im Krankenhaus Hanusch eine Kontrastmittel-Sonografie durchgeführt, die keine Hinweis auf ein Illiakal-Kompressionssyndrom ergab (Abl. 81). Im weiteren Verlauf ergaben sich jedoch bei einer erneuten Sonografie am 23.05.2023 im AKH Wien Hinweise auf das Vorliegen eines May-Thurner-Syndroms (Abl. 88). Am XXXX brachte die Patientin unter Thrombo Ass und Inhixa ein gesundes Kind zur Welt. Ende 2024 kam es zu einer Fehlgeburt. Seit März 2025 (ungefähre Angabe) ist die Patientin wieder schwanger. Die Verdachtsdiagnose des May-Thurner-Syndroms konnte schließlich durch eine am 12.09.2024 durchgeführte MRT bestätigt werden, welche zudem eine neue Thrombose der linken Vena iliaca nachwies (Beilage zum Gutachten 1).Am römisch 40 brachte die Patientin unter Thrombo Ass und Inhixa ein gesundes Kind zur Welt. Ende 2024 kam es zu einer Fehlgeburt. Seit März 2025 (ungefähre Angabe) ist die Patientin wieder schwanger. Die Verdachtsdiagnose des May-Thurner-Syndroms konnte schließlich durch eine am 12.09.2024 durchgeführte MRT bestätigt werden, welche zudem eine neue Thrombose der linken Vena iliaca nachwies (Beilage zum Gutachten 1). Momentan steht für die Patientin laut eigenen Angaben v.a. die psychische Belastung (Blutungsrisiko während der Schwangerschaft) im Vordergrund. Es bestehen zudem zeitweise Schmerzen im linken Bein, v.a. bei längerem Stehen. Anmerkung: In der ärztlichen Stellungnahme vom 29.4.2025 von XXXX (AKH, Innere 1) bestätigte er, dass bei der Patientin ein May-Thurner-Syndrom vorliegt, merkt jedoch an, dass dieses oft asymptomatisch verläuft. Er merkt zudem an, dass akute Ereignisse in der Woche vor der Pulmonalembolie der Auslöser der großen Thrombose dargestellt haben könnten, und beschreibt „Schwangerschaft, akut-Phasen Reaktionen, Infektionen, Immobilisierung“ als thrombogene Reize. Dem schließe ich mit zu 100% an. Anmerkung: In der ärztlichen Stellungnahme vom 29.4.2025 von römisch 40 (AKH, Innere 1) bestätigte er, dass bei der Patientin ein May-Thurner-Syndrom vorliegt, merkt jedoch an, dass dieses oft asymptomatisch verläuft. Er merkt zudem an, dass akute Ereignisse in der Woche vor der Pulmonalembolie der Auslöser der großen Thrombose dargestellt haben könnten, und beschreibt „Schwangerschaft, akut-Phasen Reaktionen, Infektionen, Immobilisierung“ als thrombogene Reize. Dem schließe ich mit zu 100% an. Sozialanamnese: ursprünglich XXXX , 2022 mit wechselnden Wochenstunden gearbeitet, seit 2023 AMS.Sozialanamnese: ursprünglich römisch 40 , 2022 mit wechselnden Wochenstunden gearbeitet, seit 2023 AMS. Verheiratet, 1 Kind (Geburt XXXX ), momentan schwangerVerheiratet, 1 Kind (Geburt römisch 40 ), momentan schwanger Medikamente zum Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung: Sultanol und „Cortisonspray“ wegen Kurzatmigkeit Medikamente derzeit: Inhixa 8000 IE Frühere Erkrankungen: - Long Covid bei Covid Infektion 2/2021 - May-Turner Syndrom (ist aus meiner Sicht aufgrund der bestehenden Befunde gesichtert).
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Ja, zusätzlich zu dem langen Krankenhausaufenthalt berichtet die Patientin über persistierende Schmerzen im linken Bein, die ein längeres Stehen unmöglich machen. Darüber hinaus beschreibt sie einen erheblichen psychischen Leidensdruck im Zusammenhang mit der regelmäßigen Gabe von Thrombosespritzen. Die permanente Antikoagulation stellt zudem ein Risiko für Blutungen und ein erhöhtes Schwangerschaftsrisiko dar.
- Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Die initialen Symptome in Form von Schwindel, Übelkeit und allgemeinem Schwächegefühl traten laut Patientin kurz nach der zweiten Dosis der Covid-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BionTech/Pfizer) auf. Ein medizinischer Kontakt ist hier jedoch nicht dokumentiert. Der erste dokumentierte Kontakt erfolgte am 28.7.2021 wegen Übelkeit und Bauchschmerzen. Das erste dokumentierte thromboembolische Ereignis ereignete sich jedoch exakt sechs Wochen nach der zweiten Teilimpfung. Erst am 31.05.2022 wurde die Verdachtsdiagnose eines VITT geäußert. VITT tritt typischerweise nach der Verabreichung von Vektor-basierten Impfstoffen wie ChAdOx1 nCoV-19 (AstraZeneca) auf. In sehr seltenen Fällen wurde jedoch auch ein VITT-ähnliches Syndrom nach mRNA-Impfstoffen beschrieben (https://doi.org/10.3389/fmed.2023.1155727). Das klassische Zeitfenster für das Auftreten eines VITT liegt zwischen 5 und 30 Tagen nach der Impfung (DOI: 10.1053/j.seminhematol.2022.03.001, DOI: 10.1038/s43856-025-00891-x). Es existieren jedoch Einzelfallberichte, in denen thromboembolische Komplikationen bis zu 42 Tage nach der Impfung beobachtet wurden (DOI: 10.1111/ejh.13855). VITT geht allerdings mit klassischen Blutbildveränderungen (nämlich Thrombozytopenie) einher, was nicht der Fall war. Aus meiner Sicht entspricht die beschriebene Symptomatik keinesfalls einer VITT. Mir ist in diesem Zusammenhang auch nicht klar, ob der Text auf Seite 68 vom 1.6.2022 eine Befund wiedergibt, oder auf Angaben der Patientin beruht hat: „Frau C. kommt zur Verlaufskontrolle bei Z.n. Thrombose der V.cava inferior, V.iliaca und Pulmonalembolie im Sommer des Vorjahres. Sie ist aktuell noch in der Gerinnungsambulanz des AKH in Betreuung: eine Gerinnungsstörung wurde ausgeschlossen, es handelte sich bei dem Ereignis wahrscheinlich um eine VITT nach Impfung, Xarelto 20 mg soll noch bis August dieses Jahres eingenommen werden, danach ist wieder eine AKH-Kontrolle vorgesehen. Die Patientin berichtet noch über Spannungsgefühl und ziehende Schmerzen im linken Bein, keine Schwellungsneigung. Die Kompressionsstrümpfe wurden in letzter Zeit nicht mehr so konsequent getragen.“„Frau C. kommt zur Verlaufskontrolle bei Z.n. Thrombose der römisch fünf.cava inferior, römisch fünf.iliaca und Pulmonalembolie im Sommer des Vorjahres. Sie ist aktuell noch in der Gerinnungsambulanz des AKH in Betreuung: eine Gerinnungsstörung wurde ausgeschlossen, es handelte sich bei dem Ereignis wahrscheinlich um eine VITT nach Impfung, Xarelto 20 mg soll noch bis August dieses Jahres eingenommen werden, danach ist wieder eine AKH-Kontrolle vorgesehen. Die Patientin berichtet noch über Spannungsgefühl und ziehende Schmerzen im linken Bein, keine Schwellungsneigung. Die Kompressionsstrümpfe wurden in letzter Zeit nicht mehr so konsequent getragen.“ Als wahrscheinlichster Auslöser der thromboembolischen Ereignisse ist in diesem Fall ein prolongierter entzündlicher Prozess in Form einer Appendizitis zu werten, der sich auf die vorbestehende Prädisposition des May-Turner Syndroms aufgepfropft hat. Anamnestisch lässt sich erheben, dass die gastrointestinalen Symptome in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der zweiten Impfung auftraten. Eine Appendizitis wurde als potenziell unerwünschtes Ereignis im Zusammenhang mit mRNA-basierten COVID-19 Impfstoffen beschrieben (DOI: 10.1016/j.jvacx.2021.100122, DOI: 10.1056/NEJMoa2110475). Ein erstes Sicherheitssignal ergab sich im Rahmen der Zulassungsstudien des BNT 162b2-Impfstoffs, bei denen in der Impfgruppe mehr Fälle von Appendizitis als in der Placebogruppe registriert wurden. Eine daraufhin durchgeführte Zwischenanalyse US-amerikanischer Überwachungsdaten sowie eine groß angelegte dänische Kohortenstudie konnten jedoch keine kausalen Zusammenhang bestätigen (DOI: 10.1001/jamainternmed.2022.1222, DOI: 10.1001/jama.2021.15072).
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Sie sind nicht gewichtig.
- Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen eine Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Thromboembolische Ereignisse, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Impfung auftreten, werden in der Literatur vor allem im Rahmen des VITT beschrieben. Dabei handelt es sich um eine seltene, aber potenziell schwerwiegende Komplikation, bei der autoimmun vermittelte Antikörper gegen Plättchenfaktor 4 (PF4) eine massive Thrombozytenaktivierung und in der Folge Thrombosen, insbesondere an ungewöhnlichen Lokalisationen, verursachen. VITT wurde primär nach Gabe von Vektorimpfstoffen wie ChAdOx1 nCoV-19 (AstraZeneca) oder Ad26.COV2.S (Johnson & Johnson) beobachtet (DOI: 10.1056/NEJMoa2105385). Im vorliegenden Fall erhielt die Patientin jedoch den mRNA-basierten Impfstoff BNT162b2 (Comirnaty, BioNTech/Pfizer), bei dem VITT in nur sehr seltenen Fällen auftritt. Zudem manifestierte sich die fulminante Pulmonalembolie erst sechs Wochen nach der zweiten Impfung, was einen kausalen Zusammenhang mit einem typischen VITT-Syndrom sehr unwahrscheinlich macht, da dieses üblicherweise innerhalb von 5-30 Tagen nach der Impfung auftritt (DOI: 10.153/j.seminhematol.2022.03.001, DOI: 10.1038/s43856-025-00891-x). Ein wahrscheinlicherer Auslöser des thromboembolischen Ereignisses ist vielmehr eine über Wochen persistierende Appendizitis, deren Symptombeginn zeitlich mit der Impfung korrelierte. Chronische oder subakute Entzündungen führen über die Aktivierung von Akutphasenproteinen wie Fibrinogen, CRP und Serum-Amyloid A zu einer prokoagulatorischen Verschiebung der Hämostase. Dabei kommt es unter anderem zur Hochregulation von Gerinngungsfaktoren, Hemmung fibrinolytischer Prozesse und Endothelschädigung, aller Faktoren, die die Entstehung von Thrombosen fördern. Zusätzlich liegt bei der Patientin ein May-Thurner-Syndrom (MTS) vor. Dabei handelt es sich um ein venöses Kompressionssyndrom, bei dem die linke V. iliaca communis zwischen der rechten Arteria iliaca communis und der Lendenwirbelsäule eingeengt wird. Während die meisten Betroffenen asymptomatisch bleiben oder über milde Symptome wie einer leichten Schwellung des Beins und Spannungsgefühlen klagen, stellt MTS einen strukturellen Risikofaktor für die Entstehung linksseitiger Beckenvenenthrombosen der (DOI:10.21037/cdt.2020.03.07). Entsprechend wurde bei der Patientin auch primär keine klassische Beinvenenthrombose, sondern eine Thrombose der linken Beckenvenen diagnostiziert. Trotz eingeleiteter Antikoagulation kam es im weiteren Verlauf zu erneuten Thrombose der V. iliaca links, wie in der MRT vom 12.09.2024 beschrieben. Die Patientin zeigt somit Hinweise auf eine ausgeprägte Thromboseneigung, für die bislang keine gesicherte genetische Ursache gefunden wurde.Zusätzlich liegt bei der Patientin ein May-Thurner-Syndrom (MTS) vor. Dabei handelt es sich um ein venöses Kompressionssyndrom, bei dem die linke römisch fünf. iliaca communis zwischen der rechten Arteria iliaca communis und der Lendenwirbelsäule eingeengt wird. Während die meisten Betroffenen asymptomatisch bleiben oder über milde Symptome wie einer leichten Schwellung des Beins und Spannungsgefühlen klagen, stellt MTS einen strukturellen Risikofaktor für die Entstehung linksseitiger Beckenvenenthrombosen der (DOI:10.21037/cdt.2020.03.07). Entsprechend wurde bei der Patientin auch primär keine klassische Beinvenenthrombose, sondern eine Thrombose der linken Beckenvenen diagnostiziert. Trotz eingeleiteter Antikoagulation kam es im weiteren Verlauf zu erneuten Thrombose der römisch fünf. iliaca links, wie in der MRT vom 12.09.2024 beschrieben. Die Patientin zeigt somit Hinweise auf eine ausgeprägte Thromboseneigung, für die bislang keine gesicherte genetische Ursache gefunden wurde. Die Kombination aus chronischer Entzündung (Appendizitis), strukturellem Abflusshindernis (MTS) und möglicherweise weiteren individuellen Risikofaktoren erscheint im vorliegenden Fall als wahrscheinlichste Erklärung für das thromboembolische Geschehen. Das Auftreten von Thrombosen in Zusammenhang mit Appendizitis und völlig losgelöst von der Impfung im Rahmen der Schwangerschaft untermauert die These aus Prädisposition und triggern durch externen Reiz unabhängig von der Impfung. Somit gibt es entsprechend der 3 relevanten Kriterien des Impfschadengesetzes: - nur einen zeitlichen Zusammenhang mit 6 Wochen, - keine Untermauerung des Krankheitsbildes im Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung durch wissenschaftliche Literatur, - eine plausible alternative Erklärung für das Auftreten der Erkrankung durch das Vorbestehen des May-Turner Syndrom und eines deutlichen Entzündungsreizes durch Appendizitis.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Sie sind sehr gewichtig.
- Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a) besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Covid-19-Impfung und dem Auftreten der Pulmonalembolie lässt sich aufgrund eines Intervalls von sechs Wochen nicht feststellen. b) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Thromboembolische Ereignisse wie bei VITT sind als seltene Impfkomplikation beschrieben, treten jedoch typischerweise nach Vektorimpfstoffen und in engeren zeitlichem Zusammenhang (innerhalb von 5-30 Tagen) auf. Ein Auftreten nach mRNA-Impfstoffen ist deutlich seltener und in der Literatur nur vereinzelt dokumentiert. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine VITT, somit ist die Antwort „Nein“. c) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Wie oben bereits diskutiert, erscheint eine persistierende Appendizitis als wahrscheinlichere Ursache, da chronische Entzündungen eine prothrombotische Hämatose fördern; zusätzlich bestand mit May-Thurner-Syndrom ein anatomischer Risikofaktor. Aufgrund des erneuten thrombotischen Ereignisses unter Antikoagulation sprechen Hinweise für eine ausgeprägte Thromboseneigung, für die bislang keine gesicherte genetische Ursache gefunden wurde.
- Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen eine ursächlichen Zusammenhang? Insgesamt spricht erheblich mehr gegen einen Zusammenhang mit der Impfung.
- Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang zu den beiden Covid-19 Impfungen anzunehmen.
- Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nicht zutreffend. a) Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? Nicht zutreffend. b) Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Nicht zutreffend.
- Hat die Impfung eine zwar kürzere als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? Nicht zutreffend. a) Wenn nein: Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? Nicht zutreffend. Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit) Nicht zutreffend. Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? Nicht zutreffend.“ Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12.08.2025 im Rahmen des ihr zum Ermittlungsergebnis gewährten Parteiengehörs, holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten des bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 25.08.2025 ein, in welchem zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin Nachfolgendes ausgeführt wurde: „1) Das Gutachten von Dr. Z. basiert entscheidend auf der Annahme, dass eine versteckte Appendizitis der Auslöser der Thrombose war. Diese Annahme ist medizinische unhaltbar – aus mehreren Gründen: a) Keine präoperative Diagnose – trotz mehrfacher Untersuchungen Am 20.08.2021: Ultraschall – keine Appendizitis Am 26.08.2021: Mehrfacher Ultraschall, chirurgische Abtastung – keine Appendizitis Vor der Operation: Keine Diagnose, nur Verdacht auf Darmprobleme Erst postoperativ wurde eine „minimale Appendizitis“ histologisch festgestellt Frage: Wenn die Appendizitis bereits seit dem 16.07.2021 bestand (wie das Gutachten impliziert), warum wurde sie 6 Wochen lang nicht erkannt – weder klinisch noch im Ultraschall? Bei eine chronischen oder subakuten Appendizitis wäre eine lokale Abwehrreaktion, Schwellung, Fieber und Leukozytose zu erwarten gewesen – nichts davon wurde dokumentiert. Antwort: Die Symptome einer chronischen bzw. subakuten Appendizitis sind oft sehr unspezifisch. Es ist jedoch sogar klassisch, dass eine fulminante Klinik, wie sie bei einer akuten Appendizitis typisch ist, fehlt und stattdessen schleichende, intermittierende Beschwerden, oft über Wochen und Monate vorliegen. Der beschriebene Verlauf mit Fieber, Bauchschmerzen und Übelkeit passt jedenfalls sehr gut zu der Diagnose einer chronischen bzw. subakuten Appendizitis. Die Appendizitis wurde schlussendlich histologisch gesichert, eine Diskussion über das Vorliegen einer Appendizitis erübrigt sich meines Erachtens daher. 2) b) Hoch CRP – aber kein Beweis für Appendizitis Ein erhöhtes CRP spricht für systemische Entzündung, nicht spezifisch für Appendizitis. In meinem Fall könnte das hohe CRP ebenso gut auf eine immunologische Aktivierung nach der Impfung zurückzuführen sein - ++ insbesondere vor dem Hintergrund des immer noch extrem hohen Anti-Spike-Antikörpertiters (>2500). Antwort: Es ist richtig, dass ein erhöhtes CRP nicht spezifisch für eine Appendizitis ist. Allerdings ist ein erhöhtes CRP sehr typisch für einen Appendizitis, während ein langfristig erhöhtes CRP nicht zu einer Impfreaktion passt (wie im vorliegenden Fall 6 Wochen nach der Impfung). 3) c) Wäre die Appendizitis nicht längst perforiert gewesen? Wenn die Appendizitis bereits ab 16.07.2021 bestanden hätte - also über 6 Wochen -, wäre eine Perforation oder Abszessbildung medizinisch nahezu unvermeidbar. Tatsächlich wurde bei der OP nur eine „minimale Appendizitis“ gefunden – keine Perforation, kein Abszess, keine Peritonitis. Das spricht gegen eine langjährige Entzündung und für ein akutes, nicht chronisches Geschehen. Antwort: Nein, während das Risiko für eine Perforation bei einer akuten Appendizitis unbehandelt hoch ist, perforiert eine subakute oder chronische normalerweise kaum. 4) d) Wer hat die Infektion verursacht? Das Gutachten nimmt an, dass die Appendizitis die Entzündung verursacht hat. Aber: Es gab keinen klinischen oder bildgebenden Nachweis. Es gab keine Erregerdiagnostik (zB Stuhl, Blutkultur). Es gab keine typischen Symptome (zB typischer Wanderbauchschmerz, McBurney-Punkt). Die Diagnose „Appendizitis als Auslöser“ ist daher reine Spekulation – kein Befund. Antwort: Eine subakute oder chronische Appendizitis hat meist keinen einzelnen klaren „Auslöser“. Die Diagnose Appendizitis ist gesichert, siehe oben, es braucht dafür keinen Erregernachweis. Die Appendizitis als Auslöser der thrombotischen Kaskade ist meine Meinung als Gutachter. 5) „Kein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang – 6 Wochen Abstand“ Das Gutachten behauptet, 6 Wochen seien zu lang für einen Impfzusammenhang. Entgegnung: Die ersten Symptome traten bereits am Impftag auf – also sofort. Zwischen Impfung und Hospitalisierung lagen 41 Tage, aber davor gab es mehrmals Arztbesuche (Krankenhaus) wegen gesundheitlichen Beschwerden. Die wissenschaftliche Literatur kennt keine strikte 30-Tage-Grenze. Es gibt Einzelfallberichte über thromboembolische Ereignisse bis zu 42 Tage nach mRNA-Impfung. Die Impfung als wahrscheinlicher Auslöser – medizinisch plausibel und dokumentiert. Im Gegensatz zur spekulativen Appendizitis-These gibt es klare Hinweise, dass die Impfung der Auslöser war: Symptome unmittelbar nach der Impfung: Übelkeit, Bauchschmerzen, Schwindel, Schwäche -sofort nach der Impfung. Krankenstand ab 27.07.2021 – nur 11 Tage nach der Impfung. Krankenstand ab 27.07.2021 – nur 11 Tage nach der Impfung. Hoher CRP. Dies ist kein Zufall, sondern ein kontinuierlicher Entzündungsprozess, der mit der Impfung begann. Antwort: Ich sehe dies anders, meine Argumente habe ich an verschiedenen Stellen im ursprünglichen Gutachten dargelegt. Es finden selbstverständlich sehr viele Thrombosen später als 30 Tage nach einer Covid-19 Impfung statt, aber nicht mehr als dies bei ungeimpften Personen der Fall wäre. 6) Stellungnahme des AKH Wien vom 09.02.2022: „Hier liegt eine doch schwerwiegende Komplikation nach der
- Corona-Impfung vor.“ Diese Aussage ist zentral. Sie stammt von der führenden hämatologischen Einrichtung Österreichs. Sie ist klar, eindeutig und medizinisch fundiert. Sie bestätigt, dass die Impfung eine schwerwiegende Komplikation ausgelöst hat. Das Gutachten ignoriert diese Aussage – stattdessen wird sie als „Befund der Patientin“ abgetan. Diese Aussage ist kein subjektiver Eindruck – sie ist ärztlicher Befund. Stellungnahme von XXXX (AKH) vom 29.04.2025: „Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass akute Ereignisse in den Wochen vor der Pulmonalembolie den Auslöser dargestellt haben.“ Diese Aussage unterstützt die These der Impfung als Auslöser – denn die Impfung war ein akutes Ereignis, das eine akute Phasenreaktion auslösen kann. XXXX nennt explizit Infektionen, Schwangerschaft, akute Phasenreaktionen als mögliche Trigger – die Impfung ist ein solcher Trigger.Stellungnahme von römisch 40 (AKH) vom 29.04.2025: „Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass akute Ereignisse in den Wochen vor der Pulmonalembolie den Auslöser dargestellt haben.“ Diese Aussage unterstützt die These der Impfung als Auslöser – denn die Impfung war ein akutes Ereignis, das eine akute Phasenreaktion auslösen kann. römisch 40 nennt explizit Infektionen, Schwangerschaft, akute Phasenreaktionen als mögliche Trigger – die Impfung ist ein solcher Trigger. Antwort: Es ist richtig, dass XXXX zu diesem Zeitpunkt (06.02.2022, Abl. 58) eine Impfbefreiung empfohlen und hierbei angemerkt hat: „Hier liegt eine doch schwerwiegende Komplikation nach der
- Corona Impfung vor.“ Und weiter „Aus medizinischer Sicht ist daher eine weitere Corona-Impfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, die Patientin erfüllt die Kriterien für eine Impfbefreiung für die
- Corona-Impfung. Bezüglich einer Auffrischungsimpfung im Herbst (1-Jahres-Abstand) sollte dann je nach Pandemie-Situation eine neuerliche Evaluierung der Eignung zur Impfung erfolgen“.Es ist richtig, dass römisch 40 zu diesem Zeitpunkt (06.02.2022, Abl. 58) eine Impfbefreiung empfohlen und hierbei angemerkt hat: „Hier liegt eine doch schwerwiegende Komplikation nach der
- Corona Impfung vor.“ Und weiter „Aus medizinischer Sicht ist daher eine weitere Corona-Impfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, die Patientin erfüllt die Kriterien für eine Impfbefreiung für die
- Corona-Impfung. Bezüglich einer Auffrischungsimpfung im Herbst (1-Jahres-Abstand) sollte dann je nach Pandemie-Situation eine neuerliche Evaluierung der Eignung zur Impfung erfolgen“. Diese Einschätzung fand jedoch zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die wiederholte Thromboseneigung (etwa zeitnah zu Geburten) sowie das May-Thurner Syndrom noch nicht absehbar bzw. dokumentiert waren. Wie in meinem ursprünglichen Gutachten bereits dargelegt, bestätigt in der ärztlichen Stellungnahme vom 29.04.2025 XXXX , dass bei der Patientin ein May-Thurner-Syndrom vorliegt, und beschreibt „Schwangerschaft, akut-Phasen Reaktionen, Infektionen, Immobilisierung“ als thrombogene Reize. Die Impfung nennt er in dieser Stellungnahme nicht mehr explizit, was ich anders als die Antragstellerin interpretiere.Diese Einschätzung fand jedoch zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die wiederholte Thromboseneigung (etwa zeitnah zu Geburten) sowie das May-Thurner Syndrom noch nicht absehbar bzw. dokumentiert waren. Wie in meinem ursprünglichen Gutachten bereits dargelegt, bestätigt in der ärztlichen Stellungnahme vom 29.04.2025 römisch 40 , dass bei der Patientin ein May-Thurner-Syndrom vorliegt, und beschreibt „Schwangerschaft, akut-Phasen Reaktionen, Infektionen, Immobilisierung“ als thrombogene Reize. Die Impfung nennt er in dieser Stellungnahme nicht mehr explizit, was ich anders als die Antragstellerin interpretiere. 7) „Kein VITT – daher kein Zusammenhang“ Das Gutachten verweist darauf, dass keine Thrombozytopenie vorlag und daher kein klassisches VITT vorliege. Entgegnung: Ich behaupte kein klassisches VITT, sondern ein VITT-ähnliches Syndrom oder eine immunvermittelte prothrombotische Reaktion. Solche Fälle wurden nach mRNA-Impfungen beschrieben, auch ohne Thrombozytopenie. Der Anti-Spike-Antikörpertiter liegt heute noch bei >2500 – ein Beleg für anhaltende Immunaktivierung, den thrombotische Prozessen begünstigen kann. Ein PF4-Anükörpertest wurde nie durchgeführt – eine diagnostische Lücke, die nicht zur Ablehnung führen darf. Antwort: VITT-ähnliche Symptome mit erhöhten PF4-Werten wurden nicht für mRNA Impfstoffe beschrieben. Daher stellt die Tatsache, dass keine PF4-Antikörper bestimmt wurden, auch keine diagnostische Lücke dar. 8) May-Thurner-Syndrom – keine Erklärung, sondern eine Prädisposition Das MTS ist keine Krankheit, sondern eine anatomische Variante, die bei bis zu 70% der Bevölkerung asymptomatisch vorkommt (vgl. AKH-Stellungnahme 29.04.2025). Ich hatte bis zum 16.07.2021 keinerlei Symptome – keine Schwellung, keine Schmerzen, keine Thrombose. Das MTS braucht einen Auslöser – und die Impfung war dieser Auslöser. Die Kombination aus immunologischer Aktivierung (Impfung) und anatomischer Prädisposition (MTS) erklärt das Ergebnis medizinisch plausibel.Das MTS ist keine Krankheit, sondern eine anatomische Variante, die bei bis zu 70% der Bevölkerung asymptomatisch vorkommt vergleiche AKH-Stellungnahme 29.04.2025). Ich hatte bis zum 16.07.2021 keinerlei Symptome – keine Schwellung, keine Schmerzen, keine Thrombose. Das MTS braucht einen Auslöser – und die Impfung war dieser Auslöser. Die Kombination aus immunologischer Aktivierung (Impfung) und anatomischer Prädisposition (MTS) erklärt das Ergebnis medizinisch plausibel. Antwort: Auf die Rolle des MTS in Zusammenhang mit der Appendizitis und dem Auslöser der Thrombose ca. 6 Wochen nach der Impfung wurde ausführlich eingegangen. Ich stimme völlig mit der Patientin überein, das MTS alleine nur eine Prädisposition darstellt, jedoch sehe ich zeitgleich diagnostizierte Appendizitis als wesentlich wahrscheinlichere Ursache als die 6 Wochen zuvor stattgefundene Impfung als Auslöser an. Auf die langfristigen Folgen für Beruf, Gesundheit und Psyche gehe ich nicht gesondert ein. Trotz nachvollziehbarer sowie glaubhafter persönlicher Betroffenheit und deutlichem Leidensdrucks ergibt sich aus aktueller medizinischer Sicht weiterhin kein ausreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der SARS-CoV-2-Impfung und den geltend gemachten Erkrankungen. Die Beurteilung stützt sich hierbei auf die folgenden medizinisch-wissenschaftliche Kernpunkte entsprechend der 3 relevanten Kriterien des Impfschadengesetzes: - Nur einen indirekten zeitlichen Zusammenhang mit 6 Wochen, - keine Untermauerung des Krankheitsbildes im Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung durch wissenschaftliche Literatur, - eine plausible alternative Erklärung für das Auftreten der Erkrankung durch das Vorbestehen des May-Turner Syndrom und eines deutlichen Entzündungsreizes durch Appendizitis. Aus diesen Gründen ändert sich insgesamt nichts an der bisherigen medizinischen Einschätzung.“ Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.10.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung
§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Ansuchen vom 27.04.2023 ihre Leidenszustände „Lungenembolie, Beckenvenenthrombose, Schmerzen in den Beinen“ auf die am 16.07.2021 vorgenommenen Impfungen gegen Covid-19 (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) zurückführe. Dabei handle es sich um eine Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen seien. Im eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 20.07.2025 führte der Sachverständige aus, dass und weshalb zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidenszuständen und der angeschuldigten Covid-19 Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Die Entstehung des vorliegenden Krankheitsbildes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Zusammenspiel der über Wochen persistierenden Appendizitis, deren Symptombeginn zeitlich mit der Impfung korrelierte, zurückzuführen. Nach erneuter erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Diesbezüglich wurde auf das beigelegte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 verwiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.10.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Ansuchen vom 27.04.2023 ihre Leidenszustände „Lungenembolie, Beckenvenenthrombose, Schmerzen in den Beinen“ auf die am 16.07.2021 vorgenommenen Impfungen gegen Covid-19 (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) zurückführe. Dabei handle es sich um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen seien. Im eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 20.07.2025 führte der Sachverständige aus, dass und weshalb zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidenszuständen und der angeschuldigten Covid-19 Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Die Entstehung des vorliegenden Krankheitsbildes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Zusammenspiel der über Wochen persistierenden Appendizitis, deren Symptombeginn zeitlich mit der Impfung korrelierte, zurückzuführen. Nach erneuter erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Diesbezüglich wurde auf das beigelegte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 verwiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr bereits in der Stellungnahme vom 12.08.2025 erstattetes Vorbringen samt den bereits dargelegten Argumenten und Fragenstellungen an den befassten fachärztlichen Sachverständigen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.10.2025 vorgelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde am 16.07.2021 die zweite Covid-19 Schutzimpfung mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech/Pfizer verabreicht. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Bei der Beschwerdeführerin wurden am 26.08.2021 eine fulminante Pulmonalembolie, Thrombosen der V. cava inferior sowie eine Appendizitis diagnostiziert. Am 31.05.2022 wurde eine Beckenvenenthrombose linksseitig festgestellt.Bei der Beschwerdeführerin wurden am 26.08.2021 eine fulminante Pulmonalembolie, Thrombosen der römisch fünf. cava inferior sowie eine Appendizitis diagnostiziert. Am 31.05.2022 wurde eine Beckenvenenthrombose linksseitig festgestellt. Die am 23.05.2023 aufgrund einer Sonografie gestellte Verdachtsdiagnose eines May-Thurner-Syndroms (MTS = venöses Kompressionssyndrom) wurde nach MRT-Untersuchung am 12.09.2024 bestätigt. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende May-Turner-Syndrom ist vorbestehend. Eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) konnte nicht objektiviert werden. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten zweiten Covid-19-Impfung und den Gesundheitsschädigungen Pulmonalembolie, Beckenvenenthrombose und Schmerzen in den Beinen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur verabreichten zweiten Covid-19-Impfung am 16.07.2021 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des digitalen Impfzertifikates und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen Pulmonalembolie, Beckenvenenthrombose und Schmerzen in den Beinen und dem Umstand, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der verabreichten angeschuldigten Impfung und den Gesundheitsschädigungen gegeben ist bzw. keine kausalen Gesundheitsschädigungen vorliegen, eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie nicht objektiviert werden konnte und ein May-Turner-Syndrom vorbestehend ist, stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Pharmakologie vom 20.07.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, samt dem ergänzenden Gutachten desselben Facharztes vom 25.08.2025 sowie die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Im Gutachten führte der fachärztliche Sachverständige zum Krankheitsbild der Beschwerdeführerin aus, dass am 28.07.2021, somit zwölf Tage nach der verabreichten angeschuldigten zweiten Covid-19 Impfung, eine Fieberepisode aufgetreten sei, und diesbezüglich laut Dekurs der Hausärztin eine Gastroenteritis dokumentiert sei. Aufgrund persistierender und progredienter gastrointestinaler Beschwerden, einschließlich rezidivierendem Erbrechen und Schmerzen im rechten Unterbauch, habe die Beschwerdeführerin am 20.08.2021 die Notaufnahme eines Krankenhauses aufgesucht und sei ein „Infekt ohne klaren Fokus“ diagnostiziert worden. Aufgrund einer zunehmenden Dyspnoe sowie in den Rücken ausstrahlender abdomineller Schmerzen habe die Beschwerdeführerin am 26.08.2021 erneut die Notaufnahme des Krankenhauses aufgesucht, und sei eine stationäre Aufnahme bei Nachweis einer fulminanten Lungenembolie sowie Thrombosen der V. cava inferior erfolgt. Da klinisch und radiologisch Zeichen eines akuten Abdomens vorgelegen seien, sei bei Beschwerdeführerin akut - bei leicht aufgetriebenem Blinddarm - eine Appendektomie durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf der Untersuchungen und auch anlässlich einer angiologischen Abklärung am 31.05.2022 sei eine Beckenvenenthrombosen diagnostiziert worden. Im Laufe von Untersuchungen im September 2021 sei erstmals der Verdacht auf ein May-Turner-Syndrom geäußert worden und ergaben sich aufgrund einer Sonografie am 23.05.2023 weitere Hinweise darauf, und wurde diese Verdachtsdiagnose schließlich durch eine am 12.09.2024 durchgeführte MRT bestätigt. Im Gutachten führte der fachärztliche Sachverständige zum Krankheitsbild der Beschwerdeführerin aus, dass am 28.07.2021, somit zwölf Tage nach der verabreichten angeschuldigten zweiten Covid-19 Impfung, eine Fieberepisode aufgetreten sei, und diesbezüglich laut Dekurs der Hausärztin eine Gastroenteritis dokumentiert sei. Aufgrund persistierender und progredienter gastrointestinaler Beschwerden, einschließlich rezidivierendem Erbrechen und Schmerzen im rechten Unterbauch, habe die Beschwerdeführerin am 20.08.2021 die Notaufnahme eines Krankenhauses aufgesucht und sei ein „Infekt ohne klaren Fokus“ diagnostiziert worden. Aufgrund einer zunehmenden Dyspnoe sowie in den Rücken ausstrahlender abdomineller Schmerzen habe die Beschwerdeführerin am 26.08.2021 erneut die Notaufnahme des Krankenhauses aufgesucht, und sei eine stationäre Aufnahme bei Nachweis einer fulminanten Lungenembolie sowie Thrombosen der römisch fünf. cava inferior erfolgt. Da klinisch und radiologisch Zeichen eines akuten Abdomens vorgelegen seien, sei bei Beschwerdeführerin akut - bei leicht aufgetriebenem Blinddarm - eine Appendektomie durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf der Untersuchungen und auch anlässlich einer angiologischen Abklärung am 31.05.2022 sei eine Beckenvenenthrombosen diagnostiziert worden. Im Laufe von Untersuchungen im September 2021 sei erstmals der Verdacht auf ein May-Turner-Syndrom geäußert worden und ergaben sich aufgrund einer Sonografie am 23.05.2023 weitere Hinweise darauf, und wurde diese Verdachtsdiagnose schließlich durch eine am 12.09.2024 durchgeführte MRT bestätigt. Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass sich das erste dokumentierte thromboembolische Ereignis exakt sechs Wochen nach der zweiten Teilimpfung ereignet habe. Erst am 31.05.2022 sei die Verdachtsdiagnose eines VITT geäußert worden. Dabei handelt es sich um eine seltene, aber potenziell schwerwiegende Komplikation, bei der autoimmun vermittelte Antikörper gegen Plättchenfaktor 4 (PF4) eine massive Thrombozytenaktivierung und in der Folge Thrombosen, insbesondere an ungewöhnlichen Lokalisationen, verursachen würden, und würden diese typischerweise nach Verabreichung von Vektor-basierten Impfstoffen auftreten, in sehr seltenen Fällen sei ein VITT-ähnliches Syndrom nach mRNA-Impfstoffen beschrieben worden. Das klassische Zeitfenster für das Auftreten eines VITT liege zwischen fünf und 30 Tagen nach der Impfung, in Einzelfallberichten seien thromboembolische Komplikationen bis zu 42 Tage nach der Impfung beobachtet worden. Das Vorliegen einer VITT gehe allerdings mit klassischen Blutbildveränderungen – nämlich Thrombozytopenie – einher, was allerdings bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Aus gutachterlicher Sicht entspreche die beschriebene Symptomatik keinesfalls einer VITT. Zusammenfassend führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass als wahrscheinlicher Auslöser des thromboembolischen Ereignisses in diesem Fall ein über Wochen persistierender und prolongierter entzündlicher Prozess in Form einer Appendizitis zu werten sei, der sich auf die bereits vorbestehende Prädisposition des May-Turner Syndroms aufgepfropft habe und deren Symptombeginn zeitlich mit der Impfung korreliert sei. Chronische oder subakute Entzündungen würden über die Aktivierung von Akutphasenproteinen wie Fibrinogen, CRP und Serum-Amyloid A zu einer prokoagulatorischen Verschiebung der Hämostase führen. Dabei komme es unter anderem zur Hochregulation von Gerinngungsfaktoren, Hemmung fibrinolytischer Prozesse und Endothelschädigung aller Faktoren, die die Entstehung von Thrombosen fördern. Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass bei der Beschwerdeführerin eben zusätzlich ein May-Thurner-Syndrom (MTS) vorliege. Während die meisten Betroffenen asymptomatisch blieben oder über milde Symptome wie leichten Schwellungen des Beins und Spannungsgefühlen klagen würden, stelle MTS einen strukturellen Risikofaktor für die Entstehung linksseitiger Beckenvenenthrombosen dar. Entsprechend sei bei der Beschwerdeführerin auch primär keine klassische Beinvenenthrombose, sondern eine Thrombose der linken Beckenvene diagnostiziert worden, und sei es trotz eingeleiteter Antikoagulation im weiteren Verlauf zu erneuten Thrombose der V. iliaca links, wie in der MRT vom 12.09.2024 beschrieben, gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige somit Hinweise auf eine ausgeprägte Thromboseneigung, für die bislang keine gesicherte genetische Ursache gefunden werden konnte.Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass bei der Beschwerdeführerin eben zusätzlich ein May-Thurner-Syndrom (MTS) vorliege. Während die meisten Betroffenen asymptomatisch blieben oder über milde Symptome wie leichten Schwellungen des Beins und Spannungsgefühlen klagen würden, stelle MTS einen strukturellen Risikofaktor für die Entstehung linksseitiger Beckenvenenthrombosen dar. Entsprechend sei bei der Beschwerdeführerin auch primär keine klassische Beinvenenthrombose, sondern eine Thrombose der linken Beckenvene diagnostiziert worden, und sei es trotz eingeleiteter Antikoagulation im weiteren Verlauf zu erneuten Thrombose der römisch fünf. iliaca links, wie in der MRT vom 12.09.2024 beschrieben, gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige somit Hinweise auf eine ausgeprägte Thromboseneigung, für die bislang keine gesicherte genetische Ursache gefunden werden konnte. Zusammenfassend hielt der fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar fest, dass die Kombination aus chronischer Entzündung (Appendizitis), strukturellem Abflusshindernis (May-Thurner-Syndrom) und möglicherweise auch weiteren individuellen Risikofaktoren im vorliegenden Fall als wahrscheinlichste Erklärung für das thromboembolische Geschehen anzusehen seien. Das Auftreten von Thrombosen in Zusammenhang mit Appendizitis, völlig losgelöst von der Impfung im Rahmen der Schwangerschaft, untermauere die These aus Prädisposition und Triggern durch externen Reiz unabhängig von der Impfung. Diesbezüglich bestätige ein Facharzt aus dem Bereich der Inneren Medizin des AKH in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 29.04.2025, dass bei der Beschwerdeführerin ein May-Thurner-Syndrom vorliege, welches oft asymptomatisch verlaufe und wies darauf hin, dass akute Ereignisse in der Woche vor der Pulmonalembolie der Auslöser für die große Thrombose sein könnten und beschreibt „Schwangerschaft, akut-Phasen Reaktionen, Infektionen und Immobilisierung“ als thrombogene Reize. Dies bekräftige die gutachterliche Beurteilung des fachärztlichen Sachverständigen und schließe er sich dem vollinhaltlich an. Diese Contra-Schlussfolgerungen seien sehr gewichtig und sei aus fachärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der erfolgten zweiten Covid-19 Impfung und der Pulmonalembolie anzunehmen. Auch das Vorliegen eines thromboembolischen Ereignisses entsprechend einer VITT sei aus fachärztlicher Sicht auszuschließen. Insgesamt spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung. Betreffend die drei zu prüfenden Kriterien (siehe dazu auch unter Punkt 3 „Rechtliche Beurteilung“) lasse sich - wie oben bereits ausgeführt - ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der zweiten Covid-19 Impfung und der Pulmonalembolie aufgrund eines Intervalls von sechs Wochen nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung nicht feststellen. Zu dem Umstand, dass sich anamnestisch ergeben habe, dass die gastrointestinalen Symptome in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der zweiten Impfung aufgetreten seien, ist aus fachärztlicher Sicht festzuhalten, dass Appendizitis als potenziell unerwünschtes Ereignis im Zusammenhang mit mRNA basierten Covid-19 Impfstoffen beschrieben worden sei. Allerdings habe eine daraufhin durchgeführte Zwischenanalyse US-amerikanischer Überwachungsdaten sowie eine groß angelegte dänische Kohortenstudie keinen kausalen Zusammenhang bestätigen können. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und ihrer Beschwerde, wonach sie einen zeitlichen Zusammenhang sehr wohl für gegeben erachte, erste Symptome bereits am Impftag aufgetreten seien und die wissenschaftliche Literatur keine strikte 30-Tage-Grenze kenne, verwies der fachärztliche Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom 25.08.2025 auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten vom 20.07.2025, welche oben umfassend gewürdigt wurden. Ergänzend wies der Gutachter darauf hin, dass selbstverständlich auch sehr viele Thrombosen später als 30 Tage nach einer Covid-19 Impfung stattfänden, aber nicht mehr als dies bei ungeimpften Personen der Fall wäre. Zu den vorgebrachten ersten Symptome am Impftag der zweiten Covid-19 Impfung am 16.07.2021 führte der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 20.07.2025 auf S. 2, nach Zusammenfassung der Unterlagen und des Anamnesegesprächs anlässlich der persönlichen Untersuchung am 18.06.2025, an: „Am Tag der zweiten Teilimpfung entwickelte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben „gleich nach der Impfung“ Übelkeit, abdominelle Schmerzen sowie Schwindel- und Schwächegefühle. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine medizinische Kontaktaufnahme.“ Auf S. 4 zu Frage 3 hielt er fest: „Die initialen Symptome in Form von Schwindel, Übelkeit und allgemeinem Schwächegefühl traten laut Patientin kurz nach der zweiten Dosis der Covid-19 Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) auf. Ein medizinischer Kontakt ist hier jedoch nicht dokumentiert.“ Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht durch medizinische Beweismittel belegt. Das Krankheitsbild im Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung sei auch nicht - wie oben ebenfalls bereits umfassend ausgeführt - durch wissenschaftliche Literatur untermauert. Eine plausible Erklärung für das Auftreten der Erkrankung und eine wahrscheinlichere Ursache sei im Vorbestehen des May-Thurner-Syndroms und eines deutlichen Entzündungsreizes durch die Appendizitis zu sehen, da chronische Entzündungen eine prothrombotische Hämostase fördern, und mit dem vorbestehenden May-Thurner Syndrom zusätzlich ein anatomischer Risikofaktor bestanden habe sowie Hinweise für eine ausgeprägte Thromboseneigung bei der Beschwerdeführerin sprechen würden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12.08.2025, welches in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt wurde, hat die belangte Behörde ein ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes vom 25.08.2025 eingeholt, und ist der Gutachter darin detailliert auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es medizinisch unhaltbar sei, dass eine versteckte Appendizitis der Auslöser für eine Thrombose gewesen sei, beantwortete der fachärztliche Sachverständige damit, dass die Symptome einer chronischen bzw. subakuten Appendizitis oft sehr unspezifisch seien. Es sei jedoch sogar klassisch, dass eine fulminante Klinik, wie sie bei einer akuten Appendizitis typisch sei, fehle und stattdessen schleichende, intermittierende Beschwerden, oft über Wochen und Monate vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin beschriebene Verlauf mit Fieber, Bauchschmerzen und Übelkeit passe jedenfalls sehr gut zur Diagnose einer chronischen bzw. subakuten Appendizitis und sei diese schlussendlich histologisch gesichert diagnostiziert worden. Eine Diskussion über das Vorliegen einer Appendizitis erübrige sich daher aus Sicht des Gutachters. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ein erhöhtes CRP für systemische Entzündung spreche, nicht aber spezifisch für Appendizitis, und im Fall der Beschwerdeführerin das hohe CRP ebenso gut auf eine immunologische Aktivierung nach der Impfung zurückzuführen sein könnte, führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass es richtig sei, dass ein erhöhtes CRP nicht spezifisch für eine Appendizitis sei. Allerdings sei ein erhöhtes CRP sehr typisch für einen Appendizitis, während ein langfristig erhöhtes CRP nicht zu einer Impfreaktion passe, wie im vorliegenden Fall sechs Wochen nach der angeschuldigten Impfung. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass bei einer ab 16.07.2021 - also über sechs Wochen - bestandenen Appendizitis eine Perforation oder Abszessbildung medizinisch wohl nahezu unvermeidbar gewesen wäre, tatsächlich sei aber bei der OP nur eine „minimale Appendizitis“ ohne Abszess, Perforation und Peritonitis gefunden worden. Dies spreche gegen eine langjährige Entzündung und für ein akutes, nicht chronisches Geschehen. Dies verneinte der fachärztliche Sachverständige und führte dazu aus, während das Risiko für eine Perforation bei einer akuten Appendizitis unbehandelt hoch sei, perforiere eine subakute oder chronische Appendizitis normalerweise kaum. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, wodurch die Infektion verursacht worden sei, führte der Gutachter aus, dass eine subakute oder chronische Appendizitis meist keinen einzelnen klaren „Auslöser“ habe. Es werde nochmals bekräftigt, dass die Diagnose Appendizitis gesichert sei, es dafür keinen Erregernachweis brauche und die Appendizitis als Auslöser der thrombotischen Kaskade der fachärztliche Beurteilung entspreche. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Aussage der Stellungnahme des AKH Wien aus 02/2022 „Hier liegt eine doch schwerwiegende Komplikation nach der
- Corona-Impfung vor“, ignoriert und als ihren subjektiven Eindruck abgetan, hat der fachärztliche Sachverständige festgehalten, es sei richtig, dass XXXX zu diesem Zeitpunkt (06.02.2022, Abl. 58) eine Impfbefreiung empfohlen und hierbei angemerkt hat: „Hier liegt eine doch schwerwiegende Komplikation nach der
- Corona Impfung vor. Aus medizinischer Sicht ist daher eine weitere Corona-Impfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, die Patientin erfüllt die Kriterien für eine Impfbefreiung für die
- Corona-Impfung. Bezüglich einer Auffrischungsimpfung im Herbst (1-Jahres-Abstand) sollte dann je nach Pandemie-Situation eine neuerliche Evaluierung der Eignung zur Impfung erfolgen“. Allerdings habe diese Einschätzung zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem die wiederholte Thromboseneigung (etwa zeitnah zu Geburten) sowie das May-Thurner Syndrom noch nicht absehbar bzw. dokumentiert gewesen seien.Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Aussage der Stellungnahme des AKH Wien aus 02 aus 2022, „Hier liegt eine doch schwerwiegende Komplikation nach der
- Corona-Impfung vor“, ignoriert und als ihren subjektiven Eindruck abgetan, hat der fachärztliche Sachverständige festgehalten, es sei richtig, dass römisch 40 zu diesem Zeitpunkt (06.02.2022, Abl. 58) eine Impfbefreiung empfohlen und hierbei angemerkt hat: „Hier liegt eine doch schwerwiegende Komplikation nach der
- Corona Impfung vor. Aus medizinischer Sicht ist daher eine weitere Corona-Impfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, die Patientin erfüllt die Kriterien für eine Impfbefreiung für die
- Corona-Impfung. Bezüglich einer Auffrischungsimpfung im Herbst (1-Jahres-Abstand) sollte dann je nach Pandemie-Situation eine neuerliche Evaluierung der Eignung zur Impfung erfolgen“. Allerdings habe diese Einschätzung zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem die wiederholte Thromboseneigung (etwa zeitnah zu Geburten) sowie das May-Thurner Syndrom noch nicht absehbar bzw. dokumentiert gewesen seien. Zu dem weiteren Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme von XXXX (AKH) vom 29.04.2025 „Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass akute Ereignisse in den Wochen vor der Pulmonalembolie den Auslöser dargestellt haben“, und dem Vorbringen, dass diese Aussage die These der Impfung als ein akutes Ereignis, das eine akute Phasenreaktion auslöse, bestätige, da XXXX eine akute Phasenreaktionen als möglichen Trigger bezeichnet habe, führte der Sachverständige aus, dass er bereits in seinem Gutachten vom 20.07.2025 dargelegt habe, dass XXXX in seiner Stellungnahme vom 29.04.2025 bestätige, dass bei der Beschwerdeführerin ein May-Thurner-Syndrom vorliege, und „Schwangerschaft, akut-Phasen Reaktionen, Infektionen, Immobilisierung“ als thrombogene Reize beschreibe, die Impfung führe er in dieser Stellungnahme nicht mehr explizit an. Aus fachärztlicher Sicht könne die diesbezügliche Interpretation der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Zu dem weiteren Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme von römisch 40 (AKH) vom 29.04.2025 „Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass akute Ereignisse in den Wochen vor der Pulmonalembolie den Auslöser dargestellt haben“, und dem Vorbringen, dass diese Aussage die These der Impfung als ein akutes Ereignis, das eine akute Phasenreaktion auslöse, bestätige, da römisch 40 eine akute Phasenreaktionen als möglichen Trigger bezeichnet habe, führte der Sachverständige aus, dass er bereits in seinem Gutachten vom 20.07.2025 dargelegt habe, dass römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 29.04.2025 bestätige, dass bei der Beschwerdeführerin ein May-Thurner-Syndrom vorliege, und „Schwangerschaft, akut-Phasen Reaktionen, Infektionen, Immobilisierung“ als thrombogene Reize beschreibe, die Impfung führe er in dieser Stellungnahme nicht mehr explizit an. Aus fachärztlicher Sicht könne die diesbezügliche Interpretation der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie nicht das Vorliegen einer klassischen VITT behaupte, sondern ein VITT-ähnliches Syndrom oder eine immunvermittelte prothrombotische Reaktion. Solche Fälle seien nach mRNA-Impfungen beschrieben worden, auch ohne Thrombozytopenie. Ihr Anti-Spike-Antikörpertiter liege heute noch bei >2500, und sei dies ein Beleg für anhaltende Immunaktivierung, den thrombotische Prozesse begünstigen könne. Ein PF4-Antikörpertest sei nie durchgeführt worden, und sei dies eine diagnostische Lücke, die nicht zur Ablehnung ihres Antrages führen dürfe. Dazu hielt der Gutachter fest, dass VITT-ähnliche Symptome mit erhöhten PF4-Werten für mRNA-Impfstoffe nicht beschrieben worden seien. Daher stelle die Tatsache, dass keine PF4-Antikörper bestimmt worden sei, auch keine diagnostische Lücke dar. Zum May-Thurner-Syndrom führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies keine Krankheit, sondern eine anatomische Variante sei, die bei bis zu 70% der Bevölkerung asymptomatisch vorkomme (vgl. AKH-Stellungnahme 29.04.2025). Sie habe bis zum 16.07.2021 keinerlei Symptome wie Schwellungen, Schmerzen oder Thrombosen gehabt. Das MTS brauche einen Auslöser, und die Impfung sei dieser Auslöser gewesen. Die Kombination aus immunologischer Aktivierung (Impfung) und anatomischer Prädisposition (MTS) erkläre das Ergebnis medizinisch plausibel.Zum May-Thurner-Syndrom führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies keine Krankheit, sondern eine anatomische Variante sei, die bei bis zu 70% der Bevölkerung asymptomatisch vorkomme vergleiche AKH-Stellungnahme 29.04.2025). Sie habe bis zum 16.07.2021 keinerlei Symptome wie Schwellungen, Schmerzen oder Thrombosen gehabt. Das MTS brauche einen Auslöser, und die Impfung sei dieser Auslöser gewesen. Die Kombination aus immunologischer Aktivierung (Impfung) und anatomischer Prädisposition (MTS) erkläre das Ergebnis medizinisch plausibel. Diesbezüglich führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass in seinen Gutachten auf die Rolle des MTS in Zusammenhang mit der Appendizitis und dem Auslöser der Thrombose - ungefähr sechs Wochen nach der Impfung - ausführlich eingegangen worden sei. Der Gutachter stimme völlig mit der Beschwerdeführerin überein, das MTS alleine nur eine Prädisposition darstelle, jedoch beurteile er die zeitgleich diagnostizierte Appendizitis als wesentlich wahrscheinlichere Ursache als die sechs Wochen zuvor stattgefundene Impfung als Auslöser. Trotz nachvollziehbarer sowie glaubhafter bei der Beschwerdeführerin vorliegender persönlicher Betroffenheit und deutlichem Leidensdruck, ergebe sich aus aktueller medizinischer Sicht weiterhin kein ausreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten SARS-CoV-2-Impfung und den geltend gemachten Erkrankungen. Die Beurteilung stütze sich hierbei insbesondere auf die medizinisch-wissenschaftlichen Kernpunkte entsprechend der drei relevanten Kriterien des Impfschadengesetzes (Anm. dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen). Aus diesen Gründen ändere sich insgesamt nichts an der bisherigen medizinischen Einschätzung.Diesbezüglich führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass in seinen Gutachten auf die Rolle des MTS in Zusammenhang mit der Appendizitis und dem Auslöser der Thrombose - ungefähr sechs Wochen nach der Impfung - ausführlich eingegangen worden sei. Der Gutachter stimme völlig mit der Beschwerdeführerin überein, das MTS alleine nur eine Prädisposition darstelle, jedoch beurteile er die zeitgleich diagnostizierte Appendizitis als wesentlich wahrscheinlichere Ursache als die sechs Wochen zuvor stattgefundene Impfung als Auslöser. Trotz nachvollziehbarer sowie glaubhafter bei der Beschwerdeführerin vorliegender persönlicher Betroffenheit und deutlichem Leidensdruck, ergebe sich aus aktueller medizinischer Sicht weiterhin kein ausreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten SARS-CoV-2-Impfung und den geltend gemachten Erkrankungen. Die Beurteilung stütze sich hierbei insbesondere auf die medizinisch-wissenschaftlichen Kernpunkte entsprechend der drei relevanten Kriterien des Impfschadengesetzes Anmerkung dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen). Aus diesen Gründen ändere sich insgesamt nichts an der bisherigen medizinischen Einschätzung. Auf Grundlage des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Pharmakologie vom 20.07.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 25.08.2025, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet werden, ist im Ergebnis ein Kausalzusammenhang zwischen der am 16.07.2021 verabreichten angeschuldigten COVID-19-Impfung und den Gesundheitsschädigungen Pulmonalembolie, Beckenvenenthrombose und Schmerzen in den Beinen zu verneinen. Eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) konnte nicht objektiviert werden. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende May-Turner-Syndrom ist vorbestehend. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Stellungnahme, der Beschwerde sowie den vorgelegten medizinischen Beweismitteln kein Vorbringen erstattet, welches das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender fachärztlicher Stellungnahme entkräften könnte und ist diesem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 20.07.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie die fachärztliche Stellungnahme vom 25.08.2025 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. (…)“ „§ 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.“ „§ 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.„§ 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.“
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.“ „§
- (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)„§
- Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)bis
(5)…“ „§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)…“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- bis
- (…)“ Der Beschwerdeführerin wurde die zweite angeschuldigte Covid-19-Impfung am 16.07.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty/Biontech-Pfizer verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.Diese Impfung entspricht einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind vergleiche u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Im Gutachten stützte der fachärztliche Sachverständige seine Beurteilung, wonach aus aktueller medizinischer Sicht kein ausreichender wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der dritten Covid-19 Impfung und den geltenden gemachten Gesundheitsschädigungen gegeben sei, zusammengefasst auf die folgenden medizinisch-wissenschaftlichen Kernpunkte entsprechend der drei relevanten Kriterien des Impfschadengesetzes: ● kein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Covid-19 Impfung und dem Auftreten der Pulmonalembolie aufgrund eines Intervalls von sechs Wochen ● keine Untermauerung des Krankheitsbildes im Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung durch wissenschaftliche Literatur ● eine plausible alternative Erklärung für das Auftreten der Erkrankung durch das Vorbestehen des May-Thurner-Syndroms und eines deutlichen Entzündungsreizes durch die Appendizitis Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Pharmakologie, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.07.2025 und seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.08.2025 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Pulmonalembolie, Beckenvenenthrombose und Schmerzen in den Beinen nicht kausal auf die angeschuldigte Covid-19-Impfung zurückzuführen sind. Aus den dargelegten Gründen ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten Covid-19 Impfung vom 16.07.2021 und den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes nicht gegeben. Eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) konnte nicht objektiviert werden. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende May-Turner-Syndrom ist vorbestehend. Es war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurden ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom 20.07.2025 sowie eine fachärztliche Stellungnahme vom 25.08.2025 eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch die Sachverständigen nicht entgegen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurden ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom 20.07.2025 sowie eine fachärztliche Stellungnahme vom 25.08.2025 eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch die Sachverständigen nicht entgegen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2297578.2.00