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{'item': 'W243 2283363-3'}

Obsah (20)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 67§ 2§ 22§ 62§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW243 2283363-3 Spruch, W243 2283363-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Erstes Verfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig und seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er verfüge an Schulausbildung 12 Jahre Grundschule. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Landwirt gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater sowie Mutter über eine Schwester, welche in Indien leben würden. Zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes an: „In Indien gibt es einen großen Streit mit vielen Freunden. Es wurden Anschläge auf mich verübt und ich wurde verletzt. Da ich mit dem Tod bedroht wurde und keinen anderen Ausweg sah, bin ich geflüchtet. Keine weiteren Asylgründe.“ 1.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass es innerhalb der Familie im Dorf einen großen Streit gegeben habe. Es sei eine Anzeige gegen „sie“ erstattet worden und als die Situation immer schlimmer geworden sei, habe die Familie entschieden, den Beschwerdeführer ins Ausland zu schicken. „Sie“ hätten sogar einen Anschlag auf ihn verüben lassen, bei dem er am Arm verletzt worden sei. 1.
  4. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung binnen offener Frist eine Beschwerde. 1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2024, GZ. W222 2283363-1/2E, wurde die Beschwerde

den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2024, GZ. W222 2283363-1/2E, wurde die Beschwerde

den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

  1. Zweites Verfahren: 2.
  2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.05.2025 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er dabei zu seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt an: „Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Im Jahr 2025 kamen dieselben Personen mit denen ich einen Streit hatte zu meiner Familie nach Hause und haben sie bedroht. Sie sagten zu meiner Familie sobald sie mich sehen werden sie mich umbringen.“ 2.
  3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er derzeit nicht arbeite, weniger gut Deutsch spreche, mit seinen Eltern, die in Indien lebten 1-2 mal wöchentlich telefoniere und im Dezember 2021 in Österreich eingereist sei. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an: „Ich lebe seit einigen Jahren in Österreich, ich möchte weiterhin hier leben und nicht in die Heimat zurückkehren.“ Bevor er den zweiten Asylantrag gestellt habe, sei sein Gegner in das Haus seiner Eltern gegangen und habe dort Drohungen bezüglich seiner Person ausgesprochen. Man habe seinem Vater gesagt, dass man ihn töten werde, sobald er nach Indien oder wieder nach Hause zurückkehre. 2.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. aus, dass kein glaubhafter und neu entstandener Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sei. 2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ. W222 2283363-2/3E,

§ 68Abs. 1 AVG, § 57 Asyl

G, 10 Abs. 1 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt. 2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, GZ. W222 2283363-2/3E,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, 10 Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt.

  1. Drittes Verfahren: 3.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2026 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er dabei zu seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt an: „Ich bin von Portugal nach Österreich gekommen, weil ich meine SIS Daten löschen wollte. Ich habe in Portugal einen Aufenthaltstitel beantragt. Die Behörde hat mir gesagt, dass ich in Österreich meine SIS Daten löschen muss. Deshalb bin ich hierhergereist. Ich habe erfahren, dass die Möglichkeit besteht, dass man mich nach Indien abschiebt. Meine Feinde in Indien haben diese Information erhalten und mich erneut bedroht. Ich bitte Sie, mich entweder nach Portugal zu überstellen oder mir Asyl zu gewähren. Das sind alle meine Gründe.“ 3.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme zu dem dritten Antrag auf internationalen Schutz am 06.05.2026 gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat „eine Gefahr“ habe und es hätten ihn die Leute, mit denen „sie“ Probleme hätten, gesucht und seien diese zu ihm nach Hause gekommen. Er könne nicht zurückgehen. Sein Fluchtgrund sei derselbe wie im Vorverfahren, aber seine Gegner kämen auch zu seiner Familie, um ihn zu suchen. 3.
  4. Mit gegenständlichem

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 06.05.2026 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 auf.3.3. Mit gegenständlichem

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 06.05.2026 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend insbesondere aus, ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liege nicht vor und der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, deren Vollzug zu keiner Bedrohung maßgeblicher Menschenrechte führe. Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides. 3.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 06.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo es am 08.05.2026 einlangte.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2026 ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt blieb dabei unbestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.
  4. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs.

2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).3.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Fall: Gegen den Beschwerdeführer liegen rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, eine neuerliche (dritte) Antragstellung und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer stützte sich im gegenständlichen Verfahren darauf, dass seine Fluchtgründe dieselben seien, jedoch seine Gegner auch zu seiner Familie kämen, um ihn zu suchen. Diese Angaben wurden bereits in seinen Vorverfahren für unglaubhaft bzw. lediglich als eine Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe befunden, denen rechtskräftig kein Glauben geschenkt wurde. Es ist daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Auch die Situation in Indien hat sich seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025 nicht geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2026 voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. In den bisherigen Entscheidungen haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In den bisherigen Entscheidungen haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. So gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Auch Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurden nicht dargetan. Zwar behauptete der Beschwerdeführer, er habe in Portugal einen Aufenthaltstitel beantragt, doch ergibt sich aus seinen Angaben eindeutig, dass ihm ein solcher bislang nicht ausgestellt wurde (AS 17). Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, die zu einer anderen Feststellung führen würden. Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. So gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Auch Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurden nicht dargetan. Zwar behauptete der Beschwerdeführer, er habe in Portugal einen Aufenthaltstitel beantragt, doch ergibt sich aus seinen Angaben eindeutig, dass ihm ein solcher bislang nicht ausgestellt wurde (AS 17). Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, die zu einer anderen Feststellung führen würden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß am 06.05.2026 durchgeführt.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß am 06.05.2026 durchgeführt. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2026 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2026 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen. 3.3.

§ 22Abs.

1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.3.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W243.2283363.3.00

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