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{'item': 'W247 2293070-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW247 2293070-1 Spruch, W247 2293070-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 27.06.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde), wurde der BF am 15.11.2023 niederschriftlich einvernommen.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 27.06.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde), wurde der BF am 15.11.2023 niederschriftlich einvernommen. 2.
  3. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 28.06.2022 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache PASCHTU, im Wesentlichen vor, XXXX Jahre alt zu sein und muttersprachlich Paschtu, sowie gut Dari zu sprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe die Grundschule besucht. Der BF verfüge noch über seine Mutter, 5 Schwestern und 2 Brüder in Afghanistan. Sein Vater lebe in den USA, ein Bruder lebe in Deutschland und ein weiterer Bruder wohne im Bundesgebiet. Zuletzt habe der BF in XXXX gelebt. 2.
  4. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 28.06.2022 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache PASCHTU, im Wesentlichen vor, römisch 40 Jahre alt zu sein und muttersprachlich Paschtu, sowie gut Dari zu sprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe die Grundschule besucht. Der BF verfüge noch über seine Mutter, 5 Schwestern und 2 Brüder in Afghanistan. Sein Vater lebe in den USA, ein Bruder lebe in Deutschland und ein weiterer Bruder wohne im Bundesgebiet. Zuletzt habe der BF in römisch 40 gelebt. 2.
  5. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Vater mit Ausländern am Flughafen Kabul gearbeitet habe. Als die Taliban Kabul eingenommen hätten, sei er mit seinen Kollegen in die USA gereist. Die Familie des BF habe versucht Afghanistan ebenfalls wegen der Taliban zu verlassen, das sei jedoch nicht gelungen. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF wegen der Tätigkeit seines Vaters Angst vor den Taliban.
  6. Ein multifaktorielles Altersgutachten ergab für den BF ein Mindestalter von XXXX Jahren.
  7. Ein multifaktorielles Altersgutachten ergab für den BF ein Mindestalter von römisch 40 Jahren. 4.
  8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Der BF sei am XXXX in der Stadt XXXX geboren und habe auch zuletzt ebendort in einem Haus gelebt. Insgesamt seien sie 10 Kinder, ein Bruder des BF sei in Österreich, ein weiterer sei in Deutschland. Die restlichen Geschwister des BF würden in ebendiesem Haus leben, darunter auch 5 Schwestern. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, Moslem und Paschtune. Er sei ledig, kinderlos und spreche muttersprachlich Paschtu, sowie gut Dari, weil er in XXXX gelebt habe. Außerdem spreche der BF ein wenig Englisch und Deutsch. Er könne lesen und schreiben. Der BF sei 8 Jahre im Herkunftsstaat in die Schule gegangen, dann sei er geflüchtet. Im Herkunftsstaat habe der BF nur die Schule besucht und Sport gemacht. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden. Seine Schwester sei bei UNICEF gewesen, sein Vater habe am Flughafen gearbeitet. Mit dem Gehalt seines Vaters seien sie gut über die Runden gekommen. Sie seien Teil der Mittelschicht. In Afghanistan hätten sie ein Eigentumshaus, in welchem noch seine Mutter mit 4 Schwestern und 2 Brüdern des BF lebe. Eine Schwester sei verheiratet und wohne alleine, ebenfalls in XXXX . Der Vater des BF lebe in den USA. Großteils lebe seine Verwandtschaft in Afghanistan, nur die Kinder seiner Tanten würden in Europa leben, der BF habe zu ihnen jedoch keinen Kontakt. Mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan habe der BF Kontakt. Sie hätten jedoch niemanden, der auf sie aufpasse, weil sein Vater und seine Brüder nicht da seien. Finanziell ginge es, doch sie hätten Angst. Sein Vater schicke Geld aus den USA und der Schwager des BF sei Einweiser am Flughafen. Diesen Job mache sein Schwager immer noch. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei die Schwester des BF schwanger gewesen. Viele „vom Flughafen” seien geflüchtet. Seinen Schwager hätten sie einfach arbeiten lassen. Sein Vater lebe in Virginia und arbeite in einem Supermarkt, er sei damals evakuiert worden. Auch in Pakistan habe der BF Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Eine Cousine sei in Pakistan verheiratet. Im Iran habe der BF niemanden. 4.
  9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Der BF sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und habe auch zuletzt ebendort in einem Haus gelebt. Insgesamt seien sie 10 Kinder, ein Bruder des BF sei in Österreich, ein weiterer sei in Deutschland. Die restlichen Geschwister des BF würden in ebendiesem Haus leben, darunter auch 5 Schwestern. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, Moslem und Paschtune. Er sei ledig, kinderlos und spreche muttersprachlich Paschtu, sowie gut Dari, weil er in römisch 40 gelebt habe. Außerdem spreche der BF ein wenig Englisch und Deutsch. Er könne lesen und schreiben. Der BF sei 8 Jahre im Herkunftsstaat in die Schule gegangen, dann sei er geflüchtet. Im Herkunftsstaat habe der BF nur die Schule besucht und Sport gemacht. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden. Seine Schwester sei bei UNICEF gewesen, sein Vater habe am Flughafen gearbeitet. Mit dem Gehalt seines Vaters seien sie gut über die Runden gekommen. Sie seien Teil der Mittelschicht. In Afghanistan hätten sie ein Eigentumshaus, in welchem noch seine Mutter mit 4 Schwestern und 2 Brüdern des BF lebe. Eine Schwester sei verheiratet und wohne alleine, ebenfalls in römisch 40 . Der Vater des BF lebe in den USA. Großteils lebe seine Verwandtschaft in Afghanistan, nur die Kinder seiner Tanten würden in Europa leben, der BF habe zu ihnen jedoch keinen Kontakt. Mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan habe der BF Kontakt. Sie hätten jedoch niemanden, der auf sie aufpasse, weil sein Vater und seine Brüder nicht da seien. Finanziell ginge es, doch sie hätten Angst. Sein Vater schicke Geld aus den USA und der Schwager des BF sei Einweiser am Flughafen. Diesen Job mache sein Schwager immer noch. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei die Schwester des BF schwanger gewesen. Viele „vom Flughafen” seien geflüchtet. Seinen Schwager hätten sie einfach arbeiten lassen. Sein Vater lebe in Virginia und arbeite in einem Supermarkt, er sei damals evakuiert worden. Auch in Pakistan habe der BF Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Eine Cousine sei in Pakistan verheiratet. Im Iran habe der BF niemanden. 4.
  10. Der BF habe Afghanistan Richtung Pakistan und den Iran verlassen. Im Iran habe sich der BF 3 Monate lang aufgehalten. An der türkischen Grenze habe es ca. ein Monat gedauert, bis er dann in Istanbul gewesen sei. Dort sei der BF ebenfalls ca. 3 Monate lang geblieben. Irgendwann sei er nach Bulgarien gekommen und von dort sei er nach Ungarn gegangen, von wo aus er über Felder nach Österreich gelangt sei. Der BF habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Sein Vater habe am Flughafen gearbeitet und dem BF gesagt, dass er als ältester Sohn nicht sicher sei. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, sei der Vater des BF am Flughafen gewesen. 2-3 Tage nachdem die Taliban gekommen seien, habe sein Vater angerufen, dass sie zum Flughafen kommen sollten. Sein Vater habe es auf den Flugplatz geschafft, viele Leute jedoch nicht, weil die Amerikaner Ausweise verlangt hätten. Sie seien zurückgegangen. Nach ca. 2 Wochen habe sich der BF selbst auf den Weg gemacht. 4.
  11. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass sich nichts geändert habe als die Taliban an die Macht gekommen seien. Sie hätten gegenüber des Flughafens gelebt. Dieser sei immer Ziel von Selbstmordattentätern gewesen. Wenn ein Politiker oder Militärangehörige zum Flughafen gewollt hätten, habe es immer Probleme gegeben. Auch an dem Tag, als die Leute Richtung Flughafen gegangen seien, habe es Selbstmordattentate gegeben, bei denen 200-300 Leute verletzt worden oder gestorben seien. Der BF habe damals nur unter Angst gelegt. Der Hauptgrund sei sein Vater gewesen, der 2017 vom Flughafen ein Abzeichen bzw. einen Orden bekommen habe. Der BF habe auch Fotos. Sein Vater habe mit „den Ausländern” zusammengearbeitet. Der BF sei damals der älteste Sohn gewesen, da seine Brüder weg gewesen seien. Jetzt würden die Taliban zu seiner Mutter kommen. Sie seien schon einige Male dort gewesen und hätten gefragt, wo der Vater des BF sei. Sie würden immer nach den Familienangehörigen fragen. Der BF sei nicht in Sicherheit gewesen und habe Angst gehabt rekrutiert zu werden. Der Vater des BF habe für XXXX und zum Schluss mit den Amerikanern gearbeitet. Es habe XXXX geheißen. Was sein Vater genau gemacht habe, wisse der BF nicht, er sei damals sehr jung gewesen und sei nicht konkret informiert worden. Vor der Machtübernahme sei es zu keinen Bedrohungen durch die Taliban oder sonstigen Gruppierungen gekommen. Der BF sei an dem Tag, als er zum Flughafen gegangen sei, geschlagen worden, vorher nicht. Sie hätten im Zentrum gelebt, dort seien die Taliban nicht gewesen, außer die Attentäter. Jetzt würde seine Familie bedroht. Seit der Machtübernahme kämen sie immer wieder zur Familie des BF. Sie würden etwas sehen wollen, wenn man nicht folge, werde man geschlagen. Sie hätten lange dort im Zentrum gelebt, viele Leute würden sie kennen. Viele Menschen würden wissen, dass der Vater des BF für die ausländischen Firmen gearbeitet habe. Sie würden schikaniert und fragen. Die Mutter des BF sage, dass sein Vater verschollen sei und sie nicht wisse, wo er sei. Die Mutter des BF sei alleine und habe zwei kleine Kinder. Sie hätten Angst verschleppt zu werden. Der BF habe Angst in Afghanistan umgebracht zu werden. Mindestens 6-7 Mal seien die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen. Das Verhältnis des BF zu seinem Vater sei sehr eng gewesen. Er habe den BF immer motiviert Sport zu machen. Sie seien sehr eng gewesen, deshalb habe sein Vater auch Angst um den BF gehabt. 4.
  12. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass sich nichts geändert habe als die Taliban an die Macht gekommen seien. Sie hätten gegenüber des Flughafens gelebt. Dieser sei immer Ziel von Selbstmordattentätern gewesen. Wenn ein Politiker oder Militärangehörige zum Flughafen gewollt hätten, habe es immer Probleme gegeben. Auch an dem Tag, als die Leute Richtung Flughafen gegangen seien, habe es Selbstmordattentate gegeben, bei denen 200-300 Leute verletzt worden oder gestorben seien. Der BF habe damals nur unter Angst gelegt. Der Hauptgrund sei sein Vater gewesen, der 2017 vom Flughafen ein Abzeichen bzw. einen Orden bekommen habe. Der BF habe auch Fotos. Sein Vater habe mit „den Ausländern” zusammengearbeitet. Der BF sei damals der älteste Sohn gewesen, da seine Brüder weg gewesen seien. Jetzt würden die Taliban zu seiner Mutter kommen. Sie seien schon einige Male dort gewesen und hätten gefragt, wo der Vater des BF sei. Sie würden immer nach den Familienangehörigen fragen. Der BF sei nicht in Sicherheit gewesen und habe Angst gehabt rekrutiert zu werden. Der Vater des BF habe für römisch 40 und zum Schluss mit den Amerikanern gearbeitet. Es habe römisch 40 geheißen. Was sein Vater genau gemacht habe, wisse der BF nicht, er sei damals sehr jung gewesen und sei nicht konkret informiert worden. Vor der Machtübernahme sei es zu keinen Bedrohungen durch die Taliban oder sonstigen Gruppierungen gekommen. Der BF sei an dem Tag, als er zum Flughafen gegangen sei, geschlagen worden, vorher nicht. Sie hätten im Zentrum gelebt, dort seien die Taliban nicht gewesen, außer die Attentäter. Jetzt würde seine Familie bedroht. Seit der Machtübernahme kämen sie immer wieder zur Familie des BF. Sie würden etwas sehen wollen, wenn man nicht folge, werde man geschlagen. Sie hätten lange dort im Zentrum gelebt, viele Leute würden sie kennen. Viele Menschen würden wissen, dass der Vater des BF für die ausländischen Firmen gearbeitet habe. Sie würden schikaniert und fragen. Die Mutter des BF sage, dass sein Vater verschollen sei und sie nicht wisse, wo er sei. Die Mutter des BF sei alleine und habe zwei kleine Kinder. Sie hätten Angst verschleppt zu werden. Der BF habe Angst in Afghanistan umgebracht zu werden. Mindestens 6-7 Mal seien die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen. Das Verhältnis des BF zu seinem Vater sei sehr eng gewesen. Er habe den BF immer motiviert Sport zu machen. Sie seien sehr eng gewesen, deshalb habe sein Vater auch Angst um den BF gehabt. 4.
  13. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF umgebracht zu werden. Seine Mutter sei aus Tarakhil (Anm.: auch Tara-Khel), das sei eine Taliban-Hochburg. Vielen der Verwandten des BF würden dort leben und habe sein Vater immer wieder Anrufe aus diesem Gebiet bekommen. Sie hätten ihm gesagt, dass er aufhören solle für die Amerikaner zu arbeiten. Sein Vater sei immer wieder damit konfrontiert worden. Deshalb seien sie auch nie zu Hochzeiten dorthin gefahren, weil sie Angst gehabt hätten und sein Vater immer Anrufe bekommen habe. 4.
  14. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF umgebracht zu werden. Seine Mutter sei aus Tarakhil Anmerkung, auch Tara-Khel), das sei eine Taliban-Hochburg. Vielen der Verwandten des BF würden dort leben und habe sein Vater immer wieder Anrufe aus diesem Gebiet bekommen. Sie hätten ihm gesagt, dass er aufhören solle für die Amerikaner zu arbeiten. Sein Vater sei immer wieder damit konfrontiert worden. Deshalb seien sie auch nie zu Hochzeiten dorthin gefahren, weil sie Angst gehabt hätten und sein Vater immer Anrufe bekommen habe. 4.
  15. Danach wurde der BF zu seiner Integration in Österreich befragt.
  16. Beschwerdeseitig wurden folgende Unterlagen im erstbehördlichen Verfahren vorgelegt: ● Konvolut an Fotos; ● Afghanischer Reisepass des BF in Kopie; ● Unterlagen zur Integration; ● Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Vaters des BF;
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 7.
  19. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz der BBU vom 27.05.2024 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 22.04.2024, zugestellt am 30.04.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, sich mangelhafter Länderberichte bedient und diese weder korrekt noch umfassend berücksichtigt. Bezug genommen wurde auf verschiedene Länderberichte und wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt. Insbesondere verwies die Beschwerdeseite auf die Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung. 7.
  20. In der Beschwerde wurde beantragt 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2.) dem BF den Status des Asylberechtigen zuzuerkennen; 3.) in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 4.) in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; 5.) in eventu den Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem BF ein Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK erteilt wird; 6.) in eventu die Abschiebung für unzulässig zu erklären.7.
  21. In der Beschwerde wurde beantragt 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2.) dem BF den Status des Asylberechtigen zuzuerkennen; 3.) in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 4.) in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; 5.) in eventu den Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem BF ein Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK erteilt wird; 6.) in eventu die Abschiebung für unzulässig zu erklären.
  22. Die Beschwerdevorlage vom 28.05.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.06.2025 ein.
  23. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 legte RA Mag. XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
  24. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 legte RA Mag. römisch 40 Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
  25. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 legte die BBU die Vollmacht im gegenständlichen Verfahren zurück.
  26. Am 03.07.2024 erfolgte eine erneute Vollmachtsbekanntgabe der RA Mag. XXXX .
  27. Am 03.07.2024 erfolgte eine erneute Vollmachtsbekanntgabe der RA Mag. römisch 40 .
  28. Mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 15.07.2024 wurde darauf verwiesen, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. Zum derzeitigen Zeitpunkt verfüge er außerdem über keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat. Nunmehr hätten seine Mutter und seine Geschwister das Land verlassen und seien in Pakistan aufhältig. Sie würden zum Vater des BF in die USA reisen wollen. Der BF wäre daher bei seiner Rückkehr auf sich alleine gestellt. Aufgrund der Nachfragen der Taliban habe nunmehr die gesamte Familie des BF Afghanistan verlassen. Außerdem hätte die Familie des BF vor ihrer Ausreise in einer Mietwohnung gelebt, da das frühere Haus nicht mehr leistbar gewesen sei. Der BF verfüge daher in Afghanistan über keinerlei finanzielle Mittel oder Besitztümer. Der BF habe bis dato keine Berufsausbildung absolviert. Außerdem verfüge der BF über eine kritische Einstellung gegenüber den Taliban.
  29. Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 übermittelte das BVwG die aktuelle Beweismittelliste zu Afghanistan und gab dem BF die Möglichkeit dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF für die mündliche Verhandlung am 05.12.2025 geladen.
  30. Die für 05.12.2025 anberaumte Verhandlung wurde am 21.11.2025 abberaumt. Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 erfolgte eine neuerliche Ladung des BF zur Beschwerdeverhandlung am 26.02.
  31. In weiterer Folge wurde die Verhandlung zunächst auf 12.03.2026 und dann erneut auf 27.03.2026 verlegt.
  32. Am 27.03.2026 fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen worden ist und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Der BF ist heute erschienen, gekleidet in weißen Sportschuhen, einer grauen Jeans, einem weißen langärmligen Hemd und einer dunklen Winterjacke. RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen? BF: Nein, gar nichts. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , am XXXX (= XXXX ) in XXXX geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Mein letzter Wohnort vor Ausreise war in XXXX , im XXXX .BF: römisch 40 , am römisch 40 (= römisch 40 ) in römisch 40 geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Mein letzter Wohnort vor Ausreise war in römisch 40 , im römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme am 28.06.2022 auf Seite 1 angegeben XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Rahmen Ihrer BFA-Einvernahme am 15.11.2023 auf Seite 6 haben Sie abweichend von Ihren vorherigen Angaben angegeben am XXXX geboren zu sein. Zudem haben Sie im Verfahren die Ablichtung einer ID-Karte vorgelegt, welche auf dem Namen XXXX lautet und als Geburtsdatum den XXXX anführt. Im erstbehördlichen Verfahren wurde eine multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt durchgeführt, welche als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum den XXXX angibt. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsdatum und Ihrem vollständigen Namen vorzubringen?RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme am 28.06.2022 auf Seite 1 angegeben römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Im Rahmen Ihrer BFA-Einvernahme am 15.11.2023 auf Seite 6 haben Sie abweichend von Ihren vorherigen Angaben angegeben am römisch 40 geboren zu sein. Zudem haben Sie im Verfahren die Ablichtung einer ID-Karte vorgelegt, welche auf dem Namen römisch 40 lautet und als Geburtsdatum den römisch 40 anführt. Im erstbehördlichen Verfahren wurde eine multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt durchgeführt, welche als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum den römisch 40 angibt. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsdatum und Ihrem vollständigen Namen vorzubringen? BF: Als ich nach Österreich kam, kannte ich mich mit solchen Sachen nicht aus. An der Grenze wurde ich von der Polizei nach meinem Alter gefragt und ich gab an, XXXX Jahre alt zu sein. Das „01.01.“ wurde von der Polizei protokolliert. Ich gab lediglich mein Alter an.BF: Als ich nach Österreich kam, kannte ich mich mit solchen Sachen nicht aus. An der Grenze wurde ich von der Polizei nach meinem Alter gefragt und ich gab an, römisch 40 Jahre alt zu sein. Das „01.01.“ wurde von der Polizei protokolliert. Ich gab lediglich mein Alter an. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Afghane. Ich bin Paschtune. RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder XXXX , geb. am XXXX , hat vor dem BFA am 26.06.2017 angegeben, dass er der tadschikischen Volksgruppe angehört. Begründet hat er dies damit, dass sein Vater Tadschike sei und sich die Volksgruppenzugehörigkeit nach dem Vater richte. Wieso können Sie und Ihr Bruder XXXX unterschiedlichen Volksgruppen zugehörig sein?RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , hat vor dem BFA am 26.06.2017 angegeben, dass er der tadschikischen Volksgruppe angehört. Begründet hat er dies damit, dass sein Vater Tadschike sei und sich die Volksgruppenzugehörigkeit nach dem Vater richte. Wieso können Sie und Ihr Bruder römisch 40 unterschiedlichen Volksgruppen zugehörig sein? BF: Da ist bestimmt ein Missverständnis gewesen. Da wir in XXXX gelebt haben und immer Dari gesprochen haben, draußen und auch in der Schule, dachte er, dass wir Tadschiken sind. Als mein Bruder nach Österreich kam, war er sehr jung. Er kannte sich bestimmt nicht aus. BF: Da ist bestimmt ein Missverständnis gewesen. Da wir in römisch 40 gelebt haben und immer Dari gesprochen haben, draußen und auch in der Schule, dachte er, dass wir Tadschiken sind. Als mein Bruder nach Österreich kam, war er sehr jung. Er kannte sich bestimmt nicht aus. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein? Würden Sie sich als gläubig bezeichnen? BF: Seitdem ich Afghanistan verlassen habe, habe ich nicht mehr gebetet oder gefastet. Nachgefragt: Ich bin normal religiös. Streng gläubig bin ich nicht. Ich bin ein normaler Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen im Original aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen und welche Sie im bisherigen Verfahren bislang nicht vorgelegt haben? BF: Nein, alles, was ich zum Vorlegen hatte, habe ich bereits vorgelegt, auch meiner Vertreterin. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die beschwerdeseitig vorgelegte Ablichtung auf AS
  33. Um die Ablichtung welchen Dokumentes handelt es sich hier? BF: Das ist mein afghanische Ausweis, die elektronische Tazkira. RI: Verfügen Sie neben der Ablichtung der Rückseite Ihrer afghanischen ID-Karte, mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 28.07.2019, auch über eine Ablichtung der Vorderseite derselben Karte auf der wohl auch ein Foto Ihrer Person ersichtlich wäre? Wenn ja, dann legen Sie diese Ablichtung bitte vor.RI: Verfügen Sie neben der Ablichtung der Rückseite Ihrer afghanischen ID-Karte, mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 28.07.2019, auch über eine Ablichtung der Vorderseite derselben Karte auf der wohl auch ein Foto Ihrer Person ersichtlich wäre? Wenn ja, dann legen Sie diese Ablichtung bitte vor. RV: Das Original ist beim BFA verblieben und die Ablichtungsrückseite wurde vom BFA durchgeführt. Der BF verfügt über keine Ablichtung der Vorderseite. Regierungsvorlage, Das Original ist beim BFA verblieben und die Ablichtungsrückseite wurde vom BFA durchgeführt. Der BF verfügt über keine Ablichtung der Vorderseite. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein, ich war sehr jung, als ich in Afghanistan war, aber, auch ob ich einen hatte, weiß ich nicht. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Etwas Deutsch und Englisch, Dari und Paschtu sind meine Heimatsprachen, die kann ich gut. Weiters kann ich etwas Türkisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch etwaig in Drittstaaten, als auch im Bundesgebiet? BF: In Afghanistan besuchte ich die Schule bis zur
  34. Klasse. Gearbeitet habe ich dort nie. Ich habe mit meinen Freunden Fußball gespielt und habe auch Taekwondo gemacht. Nachgefragt: Auch in Drittstaaten war ich nicht berufstätig. Ich war dort in einer Schlepperunterkunft. Nachgefragt: In Österreich habe ich gearbeitet. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Ich wollte gerne eine Ausbildung als Kellner hier in Österreich machen. Aufgrund einiger Probleme konnte ich das leider nicht machen. Dann habe ich eine Arbeit in einer Reinigungsfirma gefunden und dort arbeite ich. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Mein Vater hat gearbeitet. Nachgefragt: Sonst keiner von der Familie. RI: Was hat Ihr Vater im Herkunftsstaat von wann bis wann genau gearbeitet und haben Sie zu dieser Tätigkeit des Vaters irgendwelche Unterlagen im Original, welche Sie bislang nicht vorgelegt haben? BF: Die Unterlagen über die Tätigkeit meines Vaters habe ich bereits dem BFA vorgelegt. Nachgefragt: In Kopie. Mein Vater hat ca. 20 Jahre lang am Flughafen als Gepäckträger am Flughafen Kabul gearbeitet. Genau weiß ich es nicht, wie lange er dort gearbeitet hat, weil ich damals ein kleines Kind war. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.11.2023 auf Seite 10 u.a. angegeben, dass eine Schwester von Ihnen bei UNICEF gearbeitet habe. Nennen Sie bitte deren Namen, deren Geburtsdatum, deren Berufsausbildung, den Zeitraum von wann bis wann sie bei UNICEF gearbeitet habe und welche Tätigkeit diese bei UNICEF verrichtet hat. BF: Meine Schwester XXXX , ein genaues Datum weiß ich nicht, sie war bereits verheiratet und hat dort gearbeitet. Nachgefragt: Sie hat im Bereich von Hilfsgüterverteilung gearbeitet. Nachgefragt: Ich weiß nicht, von wann bis wann. BF: Meine Schwester römisch 40 , ein genaues Datum weiß ich nicht, sie war bereits verheiratet und hat dort gearbeitet. Nachgefragt: Sie hat im Bereich von Hilfsgüterverteilung gearbeitet. Nachgefragt: Ich weiß nicht, von wann bis wann. RI: Welche Position hatte diese bei UNICEF zuletzt inne, wann hat sie mit dieser Tätigkeit aufgehört und was war der Grund für das Ende der Tätigkeit? BF: Sie hat bis zuletzt im gleichen Bereich gearbeitet. Als die Taliban die Macht übernommen haben, ist alles durcheinander gegangen und sie hat aufgehört, dort zu arbeiten. Nachgefragt: Genau weiß ich die Position nicht, da ich damals zu jung war. Meine Schwester ist von Haus zu Haus gegangen und hat die Daten von bedürftigen und behinderten Menschen aufgenommen und diese Liste an Organisationen, die geholfen haben, weitergegeben. RI: War die Tätigkeit Ihrer Schwester eine bezahlte oder ehrenamtliche Tätigkeit für UNICEF? BF: Ja, sie hatte ein Gehalt, ich glaube, so etwa 15.000 Afghani. RI: Hat Ihre Schwester aufgrund dieser Tätigkeit für UNICEF zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit Behörden oder privaten Dritten gehabt, wurde festgenommen oder verhört oder war Anfeindungen, Drohungen, Verfolgung, sonstigen sozialen Druck oder körperlicher Misshandlung ausgesetzt? BF: Das weiß ich nicht. Sie ist mit ihrem Team immer unterwegs gewesen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis über die UNICEF-Tätigkeit Ihrer Schwester? BF: Etwas Neues habe ich nicht, alles was ich hatte, habe ich vorgelegt. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Normal, wir konnten gut davon leben. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ca. 2 Wochen nachdem die Taliban die Macht übernommen haben, verließ ich Afghanistan. Nachgefragt: Ich habe von Geburt bis zur Ausreise immer in XXXX gelebt. BF: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ca. 2 Wochen nachdem die Taliban die Macht übernommen haben, verließ ich Afghanistan. Nachgefragt: Ich habe von Geburt bis zur Ausreise immer in römisch 40 gelebt. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Im Jahr 2021, am 01.
  35. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Niemand. RI: An welchen Orten außerhalb Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Auf dem Fluchtweg war ich in verschiedenen Ländern. Längere Zeit habe ich in keinem Land gelebt, so ca. 3 bis 4 Monate. Nachgefragt: Im Iran verbrachte ich ca. 4 Monate. In der Türkei 3 oder 3,5 Monate. In Bulgarien ca. 2 Wochen. In Serbien ca. ein Monat. Dann kam ich nach Österreich. RI: Wo haben Sie sich im Iran aufgehalten und wovon haben Sie im Iran gelebt? BF: Im Iran war ich in verschiedenen Schlepperunterkünften. Ich bekam täglich einmal etwas zu essen. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie im Iran? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung dort? BF: Nein. RI: Haben Sie sich im Iran grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Nein. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus dem Iran in Richtung Türkei und wann genau haben Sie den Iran zuletzt verlassen? BF: Die Reiseroute hat der Schlepper bestimmt. Sie brachten mich immer wieder weiter. Ich wusste nicht, wohin ich gebracht werde. RI: Wo lebten Sie in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: In der Türkei war auch das Gleiche, ich lebte in verschiedenen Schlepperunterkünften und ich bekam einmal am Tag zu essen. Das war trockenes Brot und Joghurt. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Seit meiner Ankunft bis jetzt halte ich mich durchgehend in Österreich auf. Nachgefragt: Genau weiß ich nicht, wann ich eingereist bin, aber ich glaube, es war
  36. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Als ich nach Österreich kam, war ich einige Monate in einer Unterkunft für Minderjährige. Dann wurde ich nach XXXX überstellt. Dort versuchte ich, eine bessere Arbeit zu finden, leider ohne Erfolg. Dann habe ich diese Arbeit in der Reinigungsfirma gefunden und seitdem arbeite ich dort. BF: Als ich nach Österreich kam, war ich einige Monate in einer Unterkunft für Minderjährige. Dann wurde ich nach römisch 40 überstellt. Dort versuchte ich, eine bessere Arbeit zu finden, leider ohne Erfolg. Dann habe ich diese Arbeit in der Reinigungsfirma gefunden und seitdem arbeite ich dort. RV legt vor: ein Konvolut von Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des BF in Österreich (Dienstzeugnis, Lohnabrechnung September bis November 2025, Dienstvertrag und Einkommenssteuerbescheid 2024, AMS-Bescheid vom 25.11.2025) wird zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: ein Konvolut von Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des BF in Österreich (Dienstzeugnis, Lohnabrechnung September bis November 2025, Dienstvertrag und Einkommenssteuerbescheid 2024, AMS-Bescheid vom 25.11.2025) wird zum Akt genommen. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BFA folgende Personen erwähnt: Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre; 5 Schwestern, 2 Brüder Alle aufhältig in Afghanistan. Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BFA folgende Personen erwähnt: Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; 5 Schwestern, 2 Brüder Alle aufhältig in Afghanistan. Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF: Jetzt sind sie nicht mehr dort. Nachgefragt: Meine Familie hat Afghanistan im Jahr 2024 verlassen und sie leben in Pakistan. Nachgefragt: Im Jänner oder Februar, nein Juli
  37. Nachgefragt: Ich meine Juli. RI: Zwischen Jänner und Juli gibt es einen großen Unterschied. BF: Es tut mir leid, die Namen klingen ähnlich, January, June, July. RI: Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten der Mitglieder Ihrer Kernfamilien und wann diese jeweils, aus welchem Grund aus AFGH ausgereist sind? BF: Mutter: XXXX , ihr Geburtsdatum weiß ich nicht genau, aber sie ist ca. XXXX oder XXXX Jahre alt. Meine Mutter, mein Schwager, meine 5 Schwestern und 2 Brüder sind gemeinsam ausgereist. Mutter: römisch 40 , ihr Geburtsdatum weiß ich nicht genau, aber sie ist ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt. Meine Mutter, mein Schwager, meine 5 Schwestern und 2 Brüder sind gemeinsam ausgereist. Schwester: XXXX , sie ist ca. XXXX Jahre alt.Schwester: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. Schwester: XXXX , sie ist XXXX oder XXXX Jahre alt.Schwester: römisch 40 , sie ist römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt. Schwester: XXXX , sie ist ca. XXXX Jahre alt.Schwester: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. Schwester: XXXX , sie ist ca. XXXX oder XXXX Jahre alt.Schwester: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt. Schwester: XXXX , sie ist ca. XXXX Jahre alt.Schwester: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. Bruder: XXXX , er ist jünger als ich. Er ist ca. XXXX oder XXXX . Bruder: römisch 40 , er ist jünger als ich. Er ist ca. römisch 40 oder römisch 40 . Bruder: Er heißt XXXX , aber in der Tazkira steht XXXX . Er ist ca. ein oder 2 Jahre jünger als XXXX .Bruder: Er heißt römisch 40 , aber in der Tazkira steht römisch 40 . Er ist ca. ein oder 2 Jahre jünger als römisch 40 . RI: Wo genau befinden sich diese Familienmitglieder zur Zeit und haben Sie einen Nachweis zu deren momentanen Wohnort in Pakistan? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Sie sind in Pakistan, genau weiß ich es nicht. Die Unterlagen dazu habe ich meiner Vertreterin gegeben. Nachgefragt: Sie leben in Islamabad. RV legt vor: Spitalsrechnungen betreffend die Mutter vom 15.04.2025, eine Mietvereinbarung der ältesten Schwester vom 10.04.2025, sowie Impfzertifikate von der Mutter und dreier Geschwister vom 29.03.2025 werden in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Spitalsrechnungen betreffend die Mutter vom 15.04.2025, eine Mietvereinbarung der ältesten Schwester vom 10.04.2025, sowie Impfzertifikate von der Mutter und dreier Geschwister vom 29.03.2025 werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Welche Schwester von Ihnen ist verheiratet und hat ein Kind? BF: XXXX . Nachgefragt: Sie ist auch mit dem Rest der Familie gemeinsam ausgereist.BF: römisch 40 . Nachgefragt: Sie ist auch mit dem Rest der Familie gemeinsam ausgereist. RV: BF steht mit seiner Familie in Pakistan in Kontakt. Er hat eine pakistanische Nummer der Familie und es gibt entsprechende Fotos und einen Chatverlauf. Regierungsvorlage, BF steht mit seiner Familie in Pakistan in Kontakt. Er hat eine pakistanische Nummer der Familie und es gibt entsprechende Fotos und einen Chatverlauf. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen einer Woche h. g. einlangend, die Fotos vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen einer Woche h. g. einlangend, die Fotos vorzulegen. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbbrüder)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Verwandte habe ich in Afghanistan keine mehr. RI: VORHALTUNG: Was ist mit Ihrem Onkel XXXX , was ist mit Ihrem Onkel ms XXXX und allen Kindern von denen?RI: VORHALTUNG: Was ist mit Ihrem Onkel römisch 40 , was ist mit Ihrem Onkel ms römisch 40 und allen Kindern von denen? BF: Mein Onkel XXXX war krank. Er ist vor ca. 7 oder 8 Jahren nach Indien zur Behandlung gereist. Er ist verstorben. Seine Familie ist in Indien geblieben. Mein Onkel ms XXXX ist auch verstorben. Seine Familie lebt in Pakistan. Nachgefragt: Der richtige Name von meinem Onkel ms XXXX ist XXXX , XXXX war sein Kosename.BF: Mein Onkel römisch 40 war krank. Er ist vor ca. 7 oder 8 Jahren nach Indien zur Behandlung gereist. Er ist verstorben. Seine Familie ist in Indien geblieben. Mein Onkel ms römisch 40 ist auch verstorben. Seine Familie lebt in Pakistan. Nachgefragt: Der richtige Name von meinem Onkel ms römisch 40 ist römisch 40 , römisch 40 war sein Kosename. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.11.2023 auf Seite 11 angegeben, dass ein Schwager von Ihnen als Einweiser am Flughafen in Kabul arbeiten würde. Ist das immer noch so oder ist es der, der ausgereist ist? BF: Nein, er hat auch Afghanistan verlassen. Nachgefragt: Es ist der Schwager, der ausgereist ist. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder und Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? Ich weise Sie auf die Wahrheitspflicht hin unter der Sie stehen. BF: Wir hatten nur das eine Haus in XXXX . Das wurde verkauft. Meine Familie lebte dann eine Zeit lang bei meiner verheirateten Schwester. Dann sind sie nach Pakistan gereist. Nachgefragt: Meine Schwester lebte in einem Mietshaus. BF: Wir hatten nur das eine Haus in römisch 40 . Das wurde verkauft. Meine Familie lebte dann eine Zeit lang bei meiner verheirateten Schwester. Dann sind sie nach Pakistan gereist. Nachgefragt: Meine Schwester lebte in einem Mietshaus. RI: Wann wurde das Haus der Familie in XXXX verkauft?RI: Wann wurde das Haus der Familie in römisch 40 verkauft? BF: Genau weiß ich es nicht. Ich hatte damals nicht viel Kontakt mit der Familie. Sie haben, glaube ich, das Haus im Jahr 2023 oder 2024 verkauft. Dann sind sie zu meiner Schwester übersiedelt. Das Haus haben sie deshalb verkauft, weil die Taliban die Adresse wussten. Sie kamen und belästigten meine Familie. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.11.2023 auf den Seiten 14ff angegeben, dass nach Ihrer Ausreise Taliban zu Ihrer Mutter nach Hause gekommen sind und nach Ihrem Vater gefragt hätten. Wie viele Besuche der Taliban hat es insgesamt bei Ihrer Mutter zu Hause gegeben und wann war der erste Besuch der Taliban bei Ihrer Mutter? BF: Als die Taliban das erste Mal bei meiner Familie waren, war ich auf dem Fluchtweg nach Europa. Nachgefragt: Ich glaube, es war ca. 20 Tage nach der Machtübernahme. Nachgefragt: Es hat 5 Besuche der Taliban gegeben. RI: Was wurde bei diesem ersten Besuch genau gesprochen und zu welchem Tun oder Unterlassen ist Ihre Mutter von den Taliban aufgefordert worden? BF: Als die Taliban zu uns nachhause kamen, hat meine Familie sich in einem Zimmer eingesperrt. Die Taliban fragten, wo die Männer der Familie sind. Meine Mutter antwortete, dass sie nicht weiß, wo die Männer sind. Sie sind nicht zuhause. Nachgefragt: Mit Männern meine ich meinen Vater. Nachgefragt: Auch die Brüder und ich. Nachgefragt: Sie meinten meinen Vater und die erwachsenen Brüder und auch mich, als jungen Erwachsenen. RI: Wie viel Zeit nach jedem Besuch der Taliban bei Ihrer Mutter haben Sie von diesem Besuch genau erfahren? BF: Als ich in Österreich angekommen bin und meine Familie kontaktiert habe, habe ich das erzählt bekommen. Nachgefragt: Das Internet in Afghanistan hat damals nicht gut funktioniert. Als ich mit meiner Familie sprechen konnte, haben sie mir von diesen Besuchen erzählt. Sie sagten mir kein genaues Datum oder wann. RI: Mit welcher Person Ihrer Familie hat die Taliban bei den Besuchen gesprochen? BF: Mit meiner Mutter. RI: Wurde Ihre Mutter nach Ihrem Vater nur gefragt oder wurde auch das Haus durchsucht und/oder ein oder mehrere Mitglieder Ihrer Familie von den Taliban verhaftet, mitgenommen oder körperlich misshandelt? BF: Als die Taliban zu uns kamen, hat meine Mutter alle meine Geschwister in ein Zimmer gesperrt, auch sich selbst. Sie hat dann eine Burka angezogen. Dann hat sie die Tür einen Spalt geöffnet und mit den Taliban gesprochen. Das hat sie deshalb gemacht, weil meine Schwestern jung sind. Es wäre alles möglich. Meine Mutter sagten ihnen, sie sollen sich im Haus umsehen. Mein Vater und die älteren Söhne sind nicht da. Nachgefragt: Beim zweiten oder dritten Mal haben sie unser Haus durchsucht. Aber die anderen Male fragten sie nach meinem Vater. Einmal waren sie wegen der Durchsuchungen bei uns und die anderen Male haben sie nach meinem Vater gefragt. Nachgefragt: Sie bedrohten meine Familie und verlangten die Aufenthaltsadresse meines Vaters. Meine Mutter sagte ihnen, dass sie es nicht weiß. Deshalb verkaufte dann meine Familie das Haus und auch, wenn etwas Schlimmeres passiert ist, hat mir meine Familie nichts davon erzählt. RI: Bei diesen Besuchen der Taliban bei Ihrer Mutter zuhause, wurde zu irgendeinem Zeitpunkt einer oder mehrere Mitglieder Ihrer Familie verhaftet, mitgenommen oder körperlich misshandelt? Wissen Sie davon? BF: Nein. RI: Wann war der letzte Besuch der Taliban bei Ihrer Mutter zu Hause? BF: Das weiß ich nicht. RI: Verfügen Sie über Freunde und/oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder oder Verwandte, abgesehen von Ihrer Kernfamilie (Mutter, 5 Schwestern, 2 Brüder) von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Mit meinen Verwandten in Indien und Pakistan, die ich vorhin erwähnt habe. Nachgefragt: Mit den Cousins und Cousinen habe ich keinen Kontakt. Sonst habe ich niemanden. RI: Was ist mit Ihrem Bruder XXXX in Deutschland? Nennen Sie mir sein Geburtsdatum und seinen genauen Aufenthaltsort.RI: Was ist mit Ihrem Bruder römisch 40 in Deutschland? Nennen Sie mir sein Geburtsdatum und seinen genauen Aufenthaltsort. BF: Er lebt in Berlin. Genau weiß ich das Alter nicht. Ich habe nicht viel Kontakt zu ihm. RI: Seit wann lebt Ihr Bruder XXXX in Deutschland und was war der Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nach Deutschland?RI: Seit wann lebt Ihr Bruder römisch 40 in Deutschland und was war der Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nach Deutschland? BF: Damals war dieser Vorfall vor 10 oder 12 Jahren. Ich war damals ein kleines Kind, ich weiß nicht, was damals genau passiert ist. Später habe ich erfahren, dass es auch damals Probleme mit den Taliban gab und mein Bruder von diesen entführt worden ist. RI: Wann haben Sie davon erfahren? BF: Als ich erwachsen wurde und erfahren habe, dass ich 2 weitere Brüder habe. RI: Haben Sie noch in Afghanistan erfahren oder hier im Bundesgebiet? BF: In Afghanistan. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder in Berlin? BF: Mein Bruder in Berlin hat einen falschen Weg genommen. Er trinkt Alkohol und arbeitet nicht. Sein Charakter ist schlecht geworden und deshalb möchte ich keinen Kontakt. Er schickt mir manchmal Nachrichten oder ruft mich an, ich antworte aber nicht. Nachgefragt: Den letzten Kontakt mit ihm hatte ich bei seinem Besuch in XXXX vor 2 Jahren. Als ich gesehen habe, dass er einen schlechten Charakter hat und ich mich von ihm verabschiedet habe, hatte ich keinen Kontakt danach mit ihm. Der persönliche Kontakt war vor 2 Jahren. Wenn er mich 4 Mal anruft, antworte ich einmal. BF: Mein Bruder in Berlin hat einen falschen Weg genommen. Er trinkt Alkohol und arbeitet nicht. Sein Charakter ist schlecht geworden und deshalb möchte ich keinen Kontakt. Er schickt mir manchmal Nachrichten oder ruft mich an, ich antworte aber nicht. Nachgefragt: Den letzten Kontakt mit ihm hatte ich bei seinem Besuch in römisch 40 vor 2 Jahren. Als ich gesehen habe, dass er einen schlechten Charakter hat und ich mich von ihm verabschiedet habe, hatte ich keinen Kontakt danach mit ihm. Der persönliche Kontakt war vor 2 Jahren. Wenn er mich 4 Mal anruft, antworte ich einmal. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Er heißt XXXX . Er ist mein älterer Bruder. Er ist am XXXX geboren.BF: Er heißt römisch 40 . Er ist mein älterer Bruder. Er ist am römisch 40 geboren. RI: Seit wann ist dieser Bruder im Bundesgebiet und welchen Aufenthaltsstatus hat dieser? BF: Er lebt seit ca. 10 Jahren hier. Er hat, glaube ich, einen Daueraufenthalt und hat auch einen Antrag auf Erhalt der Staatsbürgerschaft gestellt. RI: Mit welchen Personen leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet? BF: Ich lebe in einem Asylheim. Übernachtet habe ich jetzt bei meinem Bruder in Wien wegen der Verhandlung. RI: Wie oft stehen Sie in Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX ?RI: Wie oft stehen Sie in Kontakt zu Ihrem Bruder römisch 40 ? BF: Ich stehe regelmäßig in Kontakt mit ihm. Nachgefragt: Ca. ein bis zwei Mal wöchentlich. Er besucht mich auch in XXXX . Nachgefragt: Er arbeitet bei der ÖBB und reist nach Italien, in die Schweiz, etc. Wenn er einen Stopp in XXXX hat, ruft er mich an. Ich gehe dann und wir treffen uns in der Station. BF: Ich stehe regelmäßig in Kontakt mit ihm. Nachgefragt: Ca. ein bis zwei Mal wöchentlich. Er besucht mich auch in römisch 40 . Nachgefragt: Er arbeitet bei der ÖBB und reist nach Italien, in die Schweiz, etc. Wenn er einen Stopp in römisch 40 hat, ruft er mich an. Ich gehe dann und wir treffen uns in der Station. RI: Wie ist Ihr Beziehungsstatus? Sind Sie verheiratet oder in einer Partnerschaft? Wenn ja, nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft Ihrer Partnerin. BF: Ich bin nicht verheiratet, auch nicht verlobt und habe auch keine Freundin. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätestens am 27.06.2022 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Als die Taliban die Macht übernommen haben, haben sie Menschen, die mit Ausländer gearbeitet haben, verfolgt. Auch mein Vater war einer dieser Personen. Als er mit seinem Team Afghanistan verließ, rief er mich an und sagte mir, auch ich solle Afghanistan verlassen. Er wusste bestimmt etwas. Nachgefragt: Dass es für mich gefährlich sein wird, z. B., dass die Taliban mich entführen. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme, mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt und wieso sollten Sie auch heute noch Probleme mit diesen Personen haben? BF: Im Falle einer Rückkehr würde ich in Afghanistan viele Probleme haben, da ich keinen Beruf habe und schwer eine Arbeit finden würde. Es ist gut möglich, dass ich aus Hunger sterbe. Warum ich Afghanistan verlassen habe, habe ich Ihnen gesagt. RI wiederholt die Frage. BF: Mit dem Sturz der Regierung begannen die Probleme. Wie zuvor erzählt, es gab Talibanbesuche und auch jetzt wäre mein Leben in Gefahr. RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits bei Ersteinvernahme am 28.06.2022 auf Seite 6, befragt nach Ihren Fluchtgründen u.a. angegeben, dass Ihr Vater mit Ausländern am Flughafen von Kabul gearbeitet hätte und mit seinen Kollegen nach Amerika gereist war, als die Taliban Kabul übernommen habe. Von wann bis wann war er am Flughafen von Kabul und in welcher hat er Funktion gearbeitet, und was hat seine genaue Tätigkeit am Flughafen umfasst? BF: Mein Vater war im Flughafen im Bereich „Loading“ beschäftigt. Mein Vater hat für die Firma XXXX und XXXX gearbeitet.BF: Mein Vater war im Flughafen im Bereich „Loading“ beschäftigt. Mein Vater hat für die Firma römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Bitten treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die Ablichtung auf AS 197: Um die Ablichtung welchen Dokumentes handelt es sich hier? BF: Das ist der Dienstausweis des Vaters, mit diesem Ausweis ist er in den Flughafen rein- und rausgegangen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren die gerade gezeigte Ablichtung eines Dienstausweises der XXXX Airlines mit der Ausweisnummer XXXX eines Mr. XXXX , mit Einstellungsdatum 03.01.1381 (= 23.03.2002), gültig bis 2007; Die auf der Ausweisekopie vermerkte Tätigkeitsbezeichnung ist “Loader”, als Belader. Dieser Ausweis ist mit 2007 ungültig geworden. Haben Sie Nachweise der Tätigkeit Ihres Vaters im Original, welche etwas aktueller sind?RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren die gerade gezeigte Ablichtung eines Dienstausweises der römisch 40 Airlines mit der Ausweisnummer römisch 40 eines Mr. römisch 40 , mit Einstellungsdatum 03.01.1381 (= 23.03.2002), gültig bis 2007; Die auf der Ausweisekopie vermerkte Tätigkeitsbezeichnung ist “Loader”, als Belader. Dieser Ausweis ist mit 2007 ungültig geworden. Haben Sie Nachweise der Tätigkeit Ihres Vaters im Original, welche etwas aktueller sind? BF: Ja, das ist eine alte Karte. Aber ich habe auch aktuellere Unterlagen meines Vaters vorgelegt. Nachgefragt: Ich habe auch welche auf meinem Handy. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren sowohl ein “experience certificate” als auch eine “verification of Employment” der XXXX Afghanistan in Kopie hinsichtlich des XXXX vorgelegt (AS 201 und AS 203), aus welchen eine Beschäftigung der bezeichneten Person als “Porter” im Zeitraum “11.01.2014 bis 04.11.2020” hervorgeht. Haben Sie auch einen Beschäftigungsnachweis des XXXX am Flughafen Kabul für das Jahr 2021 vorzugsweise im Original?RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren sowohl ein “experience certificate” als auch eine “verification of Employment” der römisch 40 Afghanistan in Kopie hinsichtlich des römisch 40 vorgelegt (AS 201 und AS 203), aus welchen eine Beschäftigung der bezeichneten Person als “Porter” im Zeitraum “11.01.2014 bis 04.11.2020” hervorgeht. Haben Sie auch einen Beschäftigungsnachweis des römisch 40 am Flughafen Kabul für das Jahr 2021 vorzugsweise im Original? BF: Mehr, als im Akt ist, habe ich nicht. RV: Als möglicher Hinweis für seine Tätigkeit im Jahr 2021, ist seine Ausreise nach Amerika.Regierungsvorlage, Als möglicher Hinweis für seine Tätigkeit im Jahr 2021, ist seine Ausreise nach Amerika. RI: Hatte Ihr Vater bzw. Ihre Familie bereits vor Machtübernahme der Taliban Probleme mit den Taliban, den Behörden im Herkunftsstaat oder privaten Dritten gehabt aufgrund seiner beruflichen Zusammenarbeit mit den Amerikanern. Wenn ja, welche Art Probleme hatte er und aus welchem konkreten Grund? BF: Ob mein Vater vor der Machtübernahme mit den Taliban Probleme hatte, weiß ich nicht. Aber er hatte Probleme. Wir sind dorthin, wo die Taliban waren, nicht hingegangen. Wir waren immer in der Stadt XXXX . Es gab bestimmt Probleme, weil auch mein Bruder entführt wurde. BF: Ob mein Vater vor der Machtübernahme mit den Taliban Probleme hatte, weiß ich nicht. Aber er hatte Probleme. Wir sind dorthin, wo die Taliban waren, nicht hingegangen. Wir waren immer in der Stadt römisch 40 . Es gab bestimmt Probleme, weil auch mein Bruder entführt wurde. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.11.2023 auf Seite 17 angegeben, dass Ihr Vater bereits vor der Machtübernahme der Taliban Anrufe aus Tarakhil bekommen habe, von Verwandten, welche ihn aufgefordert haben sollen mit den Amerikanern nicht mehr zu arbeiten. Von welchen Verwandten konkret kamen diese Anrufe und welches konkrete Tun oder Unterlassen wurde von Ihrem Vater verlangt und aus welchem Grunde? BF: Mein Vater ist in Tarakhil geboren. Er wurde von Bekannten damals aus Tarakhil kontaktiert. Es waren keine Verwandten. Sie verlangten von ihm, seine Tätigkeit zu beenden. Mein Vater hörte aber nicht auf sie. RI: Waren diese Bekannten aus Tarakhil Taliban? BF: Ja. RI: Wie oft kamen diese Anrufe vor, wie viele derartige Anrufe hat es gegeben und wann war der letzte Anruf von Bekannten aus Tarakhil? BF: Ich kann Ihnen diese Frage nicht beantworten. Ich war damals sehr klein. RI: Hat es – abgesehen von diesen Anrufen von Bekannten aus Tarakhil- auch noch andere Reaktionen negativer Art von Verwandten, Bekannten, Freunde oder auch Fremden auf die berufliche Tätigkeit des Vaters gegeben oder ist er sonst von jemanden deswegen beschimpft, bedroht oder sonst unter Druck gesetzt worden? Wenn ja, beschreiben Sie bitte diese Vorfälle. BF: Natürlich ist das passiert, aber da wir sehr klein waren, hat unser Vater uns davon nichts erzählt. Mein Vater war sehr besorgt. Wenn wir in die Schule gegangen sind oder zum Sport, hat er ständig angerufen und gesagt, wir sollen aufpassen oder dort und dort hingehen. RI: Sie haben vorhin erwähnt, das ein Bruder von Ihnen entführt worden ist. Wann war das und welcher Bruder war das? BF: Mein Bruder XXXX , der in Österreich lebt. Für seine Freilassung wurde Geld bezahlt. Das war vor ca. 10, 11 oder 12 Jahren.BF: Mein Bruder römisch 40 , der in Österreich lebt. Für seine Freilassung wurde Geld bezahlt. Das war vor ca. 10, 11 oder 12 Jahren. RI: An welchem Datum genau hat Ihr Vater Afghanistan verlassen? BF: Das war am
  38. oder
  39. Oktober. Nein,
  40. oder
  41. August
  42. RI: Wurde er von Dritten evakuiert oder ist er selbständig ausgereist? Falls er evakuiert wurde, von wem? BF: Mein Vater ist mit seinem Team, da waren auch Ausländer dabei, ausgereist. Sie wurden evakuiert und durften den Flughafen nicht verlassen, da die Terroristen bereits vor dem Flughafen gewartet haben. RI: Wieviel Zeit nach der Machtübernahme der Taliban sind Sie ausgereist? BF: Ca. 2 Wochen später. RI: Wo und wie haben Sie in der Zeit zwischen Machtübernahme der Taliban und Ihrer eigentlichen Ausreise im Herkunftsstaat gelebt? BF: Mein Vater rief mich an und sagte, ich soll Afghanistan verlassen und in den Iran flüchten. Er hat mit einem Freund von ihm gesprochen und dieser Freund hat mich in der Nacht von zuhause abgeholt. Er hat mir dann ein einfaches Nokia Handy mit einer Simkarte gegeben. Er schickte mich nach Nimroz und von dort bin ich ausgereist. RI wiederholt die Frage. BF: Diese 2 Wochen habe ich in einer Schlepperunterkunft in Nimroz verbracht. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Der Anruf meines Vaters. Er hat mich aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Wenn ich die Taliban in den sozialen Medien ansehe, bekomme ich Angst. RI wiederholt die Frage. BF: Das war alles. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Als die Taliban die Macht übernommen haben, habe ich gesehen, wie wild sie aussehen und wie sie Menschen schlagen und auch bewaffnet sind. Im Falle einer Rückkehr würde ich Angst vor den Taliban habe. Da ich keinen Beruf habe, werde ich in Afghanistan verhungern. Ich habe auch keine Familie dort. Wo soll ich schlafen? RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Auch wenn es so etwas gibt, weiß ich davon nichts, weil ich hier bin und meine Familie in Pakistan ist. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Politisch war ich nicht aktiv, aber ich habe meine Meinung gegen die Taliban überall gesagt. RI: Wo haben Sie Ihre Meinung gegen die Taliban gesagt? BF: Vor guten Freunden oder in der Arbeit oder vor meinem Arbeitgeber. RI: Haben Sie sich auch politisch in sozialen Medien betätigt? BF: Nein. In sozialen Medien habe ich es nicht geschrieben. RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder XXXX , geb. am XXXX , hat vor dem BFA am 26.06.2017 zu seinem Fluchtgrund u.a. angegeben, dass sein Vater bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban von Terroristen, also entweder den Taliban oder dem IS, zweimal angerufen und einmal persönlich bedroht worden sei, sodass er Terroristen auf den Flughafen einschmuggeln sollte. Als er das nicht gemacht habe, sei der Bruder XXXX , von den Terroristen entführt, für ca. 1 Woche festgehalten und auch misshandelt worden. Danach sei der Bruder XXXX vom Vater für 500.000 Afghani freigekauft worden. Danach habe der Vater den Bruder XXXX aufgefordert das Land zu verlassen. Sie haben vor dem BFA am 15.11.2023 auf Seite 16, die Frage, ob es vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 jemals zu Bedrohungen durch die Taliban oder sonstige Gruppierungen gekommen sei, dies klar verneint. Ihnen wird doch als Familienmitglied die Bedrohung des Vaters durch Terroristen bzw. die Entführung des Bruders lange vor der Taliban-Machtübernahme nicht verborgen geblieben sein, sollte eine solche stattgefunden haben. Wieso haben Sie davon in Ihrem erstbehördlichen Verfahren nichts berichtet?RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , hat vor dem BFA am 26.06.2017 zu seinem Fluchtgrund u.a. angegeben, dass sein Vater bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban von Terroristen, also entweder den Taliban oder dem IS, zweimal angerufen und einmal persönlich bedroht worden sei, sodass er Terroristen auf den Flughafen einschmuggeln sollte. Als er das nicht gemacht habe, sei der Bruder römisch 40 , von den Terroristen entführt, für ca. 1 Woche festgehalten und auch misshandelt worden. Danach sei der Bruder römisch 40 vom Vater für 500.000 Afghani freigekauft worden. Danach habe der Vater den Bruder römisch 40 aufgefordert das Land zu verlassen. Sie haben vor dem BFA am 15.11.2023 auf Seite 16, die Frage, ob es vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 jemals zu Bedrohungen durch die Taliban oder sonstige Gruppierungen gekommen sei, dies klar verneint. Ihnen wird doch als Familienmitglied die Bedrohung des Vaters durch Terroristen bzw. die Entführung des Bruders lange vor der Taliban-Machtübernahme nicht verborgen geblieben sein, sollte eine solche stattgefunden haben. Wieso haben Sie davon in Ihrem erstbehördlichen Verfahren nichts berichtet? BF: Damals war ich ein Kind. Ich war sozusagen in meiner kindlichen Welt beschäftigt. Diese Sachen waren erwachsene Sachen. Die haben darüber gesprochen. RI: Aber zum Zeitpunkt Ihrer niederschriftlichen Einvernahme waren Sie kein Kind mehr. BF: Ich wusste davon nicht. RI: Hatte Ihr Vater jemals Probleme mit Alkohol, Haschisch oder Heroin gehabt? Wenn ja, wann und welche Auswirkungen hatten diese Süchte auf seine Beschäftigung am Flughafen? BF: Als er jung war, hat er mit seinen Freunden Haschisch oder Heroin konsumiert. Aber später hat er damit aufgehört. RI: Können Sie sich an Ihren Vater erinnern, als er Haschisch oder Heroin konsumiert hat? BF: Mein Vater hat Haschisch konsumiert und Alkohol getrunken. Was Heroin weiß ich nicht, auch nicht jetzt. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Ca. 9.000 Euro oder Dollar. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, ich habe eine Freundin XXXX . Sie ist meine Kollegin in meiner Arbeit. Nachgefragt: Sie ist keine Partnerin.BF: Ja, ich habe eine Freundin römisch 40 . Sie ist meine Kollegin in meiner Arbeit. Nachgefragt: Sie ist keine Partnerin. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? Wenn ja, haben Sie eine Sprachprüfung auf Deutsch abgelegt? BF: Ich habe in Tirol einen Kurs besucht und das war 2 Mal in der Woche für eine Stunde. Dann habe ich zu arbeiten begonnen. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, noch nicht. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen am Bundesland Tirol? BF (ohne Übersetzung): Ich nicht verstehen was fragst du mich. Ich verstehe nicht diese Wort. Ganz nicht verstehen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie kommendes Wochenende vor? BF (ohne Übersetzung): Ich kommen von Gericht. RI wiederholt die Frage. BF: Gar nichts jetzt, hab keinen Plan. RI (ohne Übersetzung): Wie verbringen Sie Ihre freie Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Mit ganze Kollegen gehen schwimmen, Fußball, gehen gym, spazieren. Gehen bei Straße eine Kaffee trinken, Restaurant und so. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich habe einen großen Traum. Ich möchte Elektroingenieur oder Arzt werden. Mal sehen, was ich machen kann. Mein kleiner Traum ist es, dass ich eine Ausbildung als Kellner mache und irgendwo als Kellner arbeite. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Es sind einige Mitarbeiter vom XXXX zu uns ins Heim gekommen. Mit ihnen haben wir gemeinsam Straßen gereinigt und Müll gesammelt. Nachgefragt: Einen Nachweis dazu habe ich in meinem Zimmer.BF: Es sind einige Mitarbeiter vom römisch 40 zu uns ins Heim gekommen. Mit ihnen haben wir gemeinsam Straßen gereinigt und Müll gesammelt. Nachgefragt: Einen Nachweis dazu habe ich in meinem Zimmer. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen einer Woche h.g. einlangend, einen Nachweis einer ehrenamtlichen Tätigkeit des BF vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen einer Woche h.g. einlangend, einen Nachweis einer ehrenamtlichen Tätigkeit des BF vorzulegen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja, mir geht es gut. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Der BF verfügt in Afghanistan über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr. Seine gesamte Familie ist nach Pakistan geflüchtet, wo sie sich nach wie vor aufhält. Diese wollen in die USA zum Vater des BF. Aber aufgrund der politischen Situation in den USA wurden solche Familienzusammenführungen gestoppt. Der Vater des BF war nachweislich am Flughafen in XXXX tätig und hat auch mit Ausländern gearbeitet, die ihn in die USA evakuiert haben. Bei einer etwaigen Rückkehr würde der BF Gefahr laufen, durch die Taliban, aufgrund der Tätigkeit des Vaters, verfolgt zu werden. Abgesehen davon, würde er auf jeden Fall in eine aussichtlose Situation laufen, da er nichts und niemanden in Afghanistan hat. Er verfügt über keine vernünftige Schulausbildung, keine Berufsausbildung, müsste bei Rückkehr auf Straße verweilen und könnte sich dort keine Existenz aufbauen. Regierungsvorlage, Der BF verfügt in Afghanistan über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr. Seine gesamte Familie ist nach Pakistan geflüchtet, wo sie sich nach wie vor aufhält. Diese wollen in die USA zum Vater des BF. Aber aufgrund der politischen Situation in den USA wurden solche Familienzusammenführungen gestoppt. Der Vater des BF war nachweislich am Flughafen in römisch 40 tätig und hat auch mit Ausländern gearbeitet, die ihn in die USA evakuiert haben. Bei einer etwaigen Rückkehr würde der BF Gefahr laufen, durch die Taliban, aufgrund der Tätigkeit des Vaters, verfolgt zu werden. Abgesehen davon, würde er auf jeden Fall in eine aussichtlose Situation laufen, da er nichts und niemanden in Afghanistan hat. Er verfügt über keine vernünftige Schulausbildung, keine Berufsausbildung, müsste bei Rückkehr auf Straße verweilen und könnte sich dort keine Existenz aufbauen. RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt.“
  43. Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 legte die Beschwerdeseite eine Unterlage zur Integration des BF und Fotos seiner Familie vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 und der polizeilichen Erstbefragung vom 28.06.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 15.11.2023 vor dem BFA, der für den BF am 27.05.2024 eingebrachten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web-Auszuges und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  45. Zur Person des BF: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Paschtu uns sehr gut Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der BF ist der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen, wo er auch die Schule bis zur
  46. Klasse besucht hat. Er verfügt über keine Berufsausbildung ist im Herkunftsstaat noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Familie des BF ist es finanziell gut gegangen. Der BF ist der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo er auch die Schule bis zur
  47. Klasse besucht hat. Er verfügt über keine Berufsausbildung ist im Herkunftsstaat noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Familie des BF ist es finanziell gut gegangen. In Afghanistan leben – nach wie vor – die Mutter, die 5 Schwestern, 2 Brüder und der Schwager des BF. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Die Familie des BF verfügt über ein (Eigentums)Haus in XXXX . In Afghanistan leben – nach wie vor – die Mutter, die 5 Schwestern, 2 Brüder und der Schwager des BF. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Die Familie des BF verfügt über ein (Eigentums)Haus in römisch 40 . Der BF hat seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Herbst 2021 verlassen und reiste spätestens am 27.06.2022 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem ist der BF durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Seit 2016 lebt ein Bruder des BF, XXXX , geb. am XXXX , in Österreich. Dieser verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU”. Mit seinem in Österreich lebenden Bruder ist der BF 1-2 Mal wöchentlich in Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF, XXXX , lebt in Deutschland. Mit ihm steht der BF nicht regelmäßig in Kontakt. Der BF besuchte einen Deutschkurs, hat jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Der BF verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Er nahm 2025 am Basismodul des Projektes „Integration” des XXXX teil. Der BF leistete im Bundesgebiet keine ehrenamtliche Tätigkeiten. Seit 11.09.2024 ist er durchgehend in einem Reinigungsunternehmen erwerbstätig, wobei der BF damit etwa netto EUR 1.800,- monatlich verdient und verfügt er über eine Beschäftigungsbewilligung. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung ist der BF in Österreich nicht nachgegangen.Seit 2016 lebt ein Bruder des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , in Österreich. Dieser verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU”. Mit seinem in Österreich lebenden Bruder ist der BF 1-2 Mal wöchentlich in Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF, römisch 40 , lebt in Deutschland. Mit ihm steht der BF nicht regelmäßig in Kontakt. Der BF besuchte einen Deutschkurs, hat jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Der BF verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Er nahm 2025 am Basismodul des Projektes „Integration” des römisch 40 teil. Der BF leistete im Bundesgebiet keine ehrenamtliche Tätigkeiten. Seit 11.09.2024 ist er durchgehend in einem Reinigungsunternehmen erwerbstätig, wobei der BF damit etwa netto EUR 1.800,- monatlich verdient und verfügt er über eine Beschäftigungsbewilligung. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung ist der BF in Österreich nicht nachgegangen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten 1.
  48. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF hat eine Verfolgung aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. ethnischen Zugehörigkeit oder einer politischen Gesinnung, in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht; Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  49. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  50. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: 1.4.1 Länderinformation der Staatendokumentation (Version 13 vom 07.11.2025): „[…] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). Darstellung der vorläufigen Regierung der Taliban mit Namen und politischen Positionen BBC 7.9.2021 Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontroll

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