RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2026 GeschäftszahlW600 2328264-1 Spruch, W600 2328266-1/7EW600 2328264-1/7EW600 2328266-1/7E, W600 2328264-1/7E W600 2328265-1/7E W
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB) vom 26.03.2025 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB) vom 26.03.2025 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit gemeinsamem Schriftsatz vom 24.04.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 24.04.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2025, eingelangt am 01.12.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten digital übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 20.11.2023 (schriftlich) und am 12.01.2024 (persönlich) bei der ÖB in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 4) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF1 aus, dass sie die Ehefrau und die minderjährigen BF2, BF3, und BF 4 die Kinder der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, der im österreichischen Bundesgebiet mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023 – gekürzt ausgefertigt am 06.09.2023 – der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (2328266-1, Einreiseantrag samt Beilagen und E-Mail-Sendebestätigung vom 20.11.2023, AS 5ff; AS 50 ff; Befragungsformulare der beschwerdeführenden Parteien vom 12.01.2024, 182ff; 225ff; 246ff; 271ff [OZ 1])Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 20.11.2023 (schriftlich) und am 12.01.2024 (persönlich) bei der ÖB in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 4) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF1 aus, dass sie die Ehefrau und die minderjährigen BF2, BF3, und BF 4 die Kinder der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, der im österreichischen Bundesgebiet mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023 – gekürzt ausgefertigt am 06.09.2023 – der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (2328266-1, Einreiseantrag samt Beilagen und E-Mail-Sendebestätigung vom 20.11.2023, AS 5ff; AS 50 ff; Befragungsformulare der beschwerdeführenden Parteien vom 12.01.2024, 182ff; 225ff; 246ff; 271ff [OZ 1]) Mit Schreiben vom 03.05.2024 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach seiner Befassung in der Sache der ÖB eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen sei, der Einreiseantrag innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden sei und die minderjährigen Kinder ein Anrecht ein Leben mit beiden Elternteilen zu führen hätten. (2328266-1, Schreiben des BFA vom 03.05.2024, AS 295ff [OZ 1]) Mit Schreiben des BFA vom 04.02.2025, wurde der ÖB mitgeteilt, dass (nach neuerlicher Überprüfung) zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien nicht wahrscheinlich wäre, zumal gegen die Bezugsperson seit 04.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aktuell anhängig sei und es demzufolge derzeit schon an den allgemeinen Antragsvoraussetzungen mangle. (2328266-1, Schreiben des BFA vom 04.02.2025, AS 301ff [OZ 1]).Mit Schreiben des BFA vom 04.02.2025, wurde der ÖB mitgeteilt, dass (nach neuerlicher Überprüfung) zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien nicht wahrscheinlich wäre, zumal gegen die Bezugsperson seit 04.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aktuell anhängig sei und es demzufolge derzeit schon an den allgemeinen Antragsvoraussetzungen mangle. (2328266-1, Schreiben des BFA vom 04.02.2025, AS 301ff [OZ 1]). Das Schreiben des BFA vom 04.02.2025 wurde den beschwerdeführenden Parteien über deren RV im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt (2328266-1, Parteiengehör vom 12.02.2025, AS 308ff [OZ 1]). Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 24.02.2025 bei der ÖB ein. (2328266-1, Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien samt E-Mail-Sendebestätigung vom 24.02.2025, AS 315ff [OZ 1])Das Schreiben des BFA vom 04.02.2025 wurde den beschwerdeführenden Parteien über deren Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt (2328266-1, Parteiengehör vom 12.02.2025, AS 308ff [OZ 1]). Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 24.02.2025 bei der ÖB ein. (2328266-1, Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien samt E-Mail-Sendebestätigung vom 24.02.2025, AS 315ff [OZ 1]) Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB teilte das BFA in weiterer Folge am 18.03.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. (2328266-1, Schreiben des BFA vom 18.03.2025, AS 329 [OZ 1]) Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖB vom 26.03.2025 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen (2328266-1, Bescheid der ÖB vom 26.03.2025, AS 332ff [OZ 1]). Besagter Bescheid wurde der RV der beschwerdeführenden Parteien per E-Mail am 27.03.2025 übermittelt. (2328266-1, E-Mail-Sendebestätigung vom 27.03.2025, AS 335 [OZ 1])Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖB vom 26.03.2025 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen (2328266-1, Bescheid der ÖB vom 26.03.2025, AS 332ff [OZ 1]). Besagter Bescheid wurde der Regierungsvorlage der beschwerdeführenden Parteien per E-Mail am 27.03.2025 übermittelt. (2328266-1, E-Mail-Sendebestätigung vom 27.03.2025, AS 335 [OZ 1]) Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien über ihre RV mit gemeinsamem Schriftsatz vom 23.04.2025, per E-Mail am 24.04.2025 bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. (2328266-1, Beschwerdeschriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 23.04.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom 24.04.2025 Tag, AS 335 ff [OZ 1]) Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien über ihre Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 23.04.2025, per E-Mail am 24.04.2025 bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. (2328266-1, Beschwerdeschriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 23.04.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom 24.04.2025 Tag, AS 335 ff [OZ 1]) Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2025, eingelangt am 01.12.2025, wurden dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten digital übermittelt. (2328266-1, Beschwerdevorlage vom 01.12.2025, AS 1f [OZ 1]) In weiterer Folge langten die Akten zudem am 05.12.2025 physisch ein. (2328266-1, Aktenvorlage, OZ 2) Mit Schreiben des BVwG vom 03.04.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2328266-1, Parteiengehör vom 03.04.2026 samt Urgenz vom 27.04.2026, OZ 5)Mit Schreiben des BVwG vom 03.04.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2328266-1, Parteiengehör vom 03.04.2026 samt Urgenz vom 27.04.2026, OZ 5) Mit Schriftsatz des BFA vom 05.05.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zumal ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die zwangsweise Einziehung zum Militärdienst durch die Streitkräfte der offiziellen syrischen Armee und damit eine asylrelevante Verfolgung durch die Assad-Regierung drohe. Am 04.02.2026 sei aufgrund der geänderten Lage in Syrien in Bezug auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet und seither aber keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die eingetretene Änderung auch eine Aberkennung trage. Das BFA werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im
- Quartal 2026 prüfen, ob diese Änderung dauerhafter Natur sei. (2328266-1, Stellungnahme des BFA vom 05.05.2026, OZ 6)Mit Schriftsatz des BFA vom 05.05.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zumal ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die zwangsweise Einziehung zum Militärdienst durch die Streitkräfte der offiziellen syrischen Armee und damit eine asylrelevante Verfolgung durch die Assad-Regierung drohe. Am 04.02.2026 sei aufgrund der geänderten Lage in Syrien in Bezug auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet und seither aber keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die eingetretene Änderung auch eine Aberkennung trage. Das BFA werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im
- Quartal 2026 prüfen, ob diese Änderung dauerhafter Natur sei. (2328266-1, Stellungnahme des BFA vom 05.05.2026, OZ 6) 1.2 Weitere Feststellungen: Die Bezugsperson, XXXX , geboren am XXXX , StA.: Syrien, ist der Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF2, des Minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF
- Die Bezugsperson, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Syrien, ist der Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF2, des Minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF
- Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit am 22.08.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zuerkannt, zumal er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht, wegen der ihm drohenden Zwangsrekrutierung zum syrischen Wehrdienst und im Falle seiner Weigerung des Erfahrens unverhältnismäßiger Bestrafung durch das Assad Regime, sohin wegen der Gefahr in Syrien verfolgt zu werden, verlassen hat. Das BFA leitete am 04.02.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG ein. Seither wurden seitens des BFA (somit seit mehr als einem Jahr, konkret 15 Monaten) keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit am 22.08.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zuerkannt, zumal er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht, wegen der ihm drohenden Zwangsrekrutierung zum syrischen Wehrdienst und im Falle seiner Weigerung des Erfahrens unverhältnismäßiger Bestrafung durch das Assad Regime, sohin wegen der Gefahr in Syrien verfolgt zu werden, verlassen hat. Das BFA leitete am 04.02.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG ein. Seither wurden seitens des BFA (somit seit mehr als einem Jahr, konkret 15 Monaten) keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist. Wann in weiterer Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens), ist derzeit – auch im konkreten Fall nach Auskunft des BFA in seiner Stellungnahme – nicht absehbar.
- Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB, dem Gerichtakt betreffend das damalige Asylbeschwerdeverfahren der Bezugsperson (im Folgenden: 2266116-1) und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG betreffend die gegenständlichen Beschwerden der BF1 (im Folgenden: 2328266-1), der BF2 (im Folgenden: 2328264-1), des BF3 (im Folgenden: 2328265-1) und der BF4 (im Folgenden: 2328267-1), dabei insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson (vgl. 2328266-1, OZ 6) und einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB, dem Gerichtakt betreffend das damalige Asylbeschwerdeverfahren der Bezugsperson (im Folgenden: 2266116-1) und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG betreffend die gegenständlichen Beschwerden der BF1 (im Folgenden: 2328266-1), der BF2 (im Folgenden: 2328264-1), des BF3 (im Folgenden: 2328265-1) und der BF4 (im Folgenden: 2328267-1), dabei insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson vergleiche 2328266-1, OZ 6) und einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde sowie, dass am 04.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt der Bezugsperson (2266116-1), wonach diesem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG der Status des Asylberechtigten aus den oben festgestellten Gründen zuerkannt, und am 06.09.2023 besagtes Erkenntnis gekürzt ausgestellt wurde (vgl. 2266116-1, OZ 5; OZ 7), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister betreffend die Bezugsperson, sowie der Stellungnahme des BFA vom 05.05.2026 (vgl. 2328266-1, OZ 6). Insofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2026 vorbringt, dass gegen die Bezugsperson am 04.02.2026 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, ist dies unmissverständlich als Tippfehler einzustufen. Sowohl in der Stellungnahme des BFA an die ÖB vom 04.02.2025 als auch im Fremdenregister betreffend die Bezugsperson wird der 04.02.2025 als Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson genannt. (vgl. 2328266-1, AS 301ff, OZ 1) Anhaltspunkte, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson nach dem 04.02.2025 wieder eingestellt und/oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen worden sei, lässt sich weder den vorliegenden Akten, den Stellungnahmen des BFA, noch dem Fremdenregister entnehmen. Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde sowie, dass am 04.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt der Bezugsperson (2266116-1), wonach diesem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG der Status des Asylberechtigten aus den oben festgestellten Gründen zuerkannt, und am 06.09.2023 besagtes Erkenntnis gekürzt ausgestellt wurde vergleiche 2266116-1, OZ 5; OZ 7), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister betreffend die Bezugsperson, sowie der Stellungnahme des BFA vom 05.05.2026 vergleiche 2328266-1, OZ 6). Insofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2026 vorbringt, dass gegen die Bezugsperson am 04.02.2026 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, ist dies unmissverständlich als Tippfehler einzustufen. Sowohl in der Stellungnahme des BFA an die ÖB vom 04.02.2025 als auch im Fremdenregister betreffend die Bezugsperson wird der 04.02.2025 als Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson genannt. vergleiche 2328266-1, AS 301ff, OZ 1) Anhaltspunkte, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson nach dem 04.02.2025 wieder eingestellt und/oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen worden sei, lässt sich weder den vorliegenden Akten, den Stellungnahmen des BFA, noch dem Fremdenregister entnehmen. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr gab das BFA an, dass es zwar von einer maßgeblichen Veränderung der Lage in Syrien ausgehe, jedoch erst bei Vorliegen ergänzender Länderberichte eine Überprüfung der Dauerhaftigkeit der Lage in Syrien im ersten Quartal 2026 vornehmen werde bzw. könne. Wann konkret mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann, welche sonstigen weiteren Verfahrensschritte noch zu setzen sind und bis wann mit einem Vorliegen von ergänzenden Länderberichten gerechnet werden kann, wurde nicht vorgerbacht. (vgl. 2328266-1, OZ 6). Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkreten Angaben über den konkreten weiteren Verfahrensverlauf, dem Zeitpunkt des Zurverfügungstehens ergänzender Länderberichte und den benötigten Zeitraum für die Beurteilung der Lage geben konnte, ergibt sich zudem, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht nicht absehbar ist. Eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, kann derzeit vom BFA nicht abgegeben werden. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr gab das BFA an, dass es zwar von einer maßgeblichen Veränderung der Lage in Syrien ausgehe, jedoch erst bei Vorliegen ergänzender Länderberichte eine Überprüfung der Dauerhaftigkeit der Lage in Syrien im ersten Quartal 2026 vornehmen werde bzw. könne. Wann konkret mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann, welche sonstigen weiteren Verfahrensschritte noch zu setzen sind und bis wann mit einem Vorliegen von ergänzenden Länderberichten gerechnet werden kann, wurde nicht vorgerbacht. vergleiche 2328266-1, OZ 6). Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkreten Angaben über den konkreten weiteren Verfahrensverlauf, dem Zeitpunkt des Zurverfügungstehens ergänzender Länderberichte und den benötigten Zeitraum für die Beurteilung der Lage geben konnte, ergibt sich zudem, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht nicht absehbar ist. Eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, kann derzeit vom BFA nicht abgegeben werden. Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid der ÖB. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. (vgl. 2328266-1, AS 332ff, OZ 1)Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid der ÖB. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. vergleiche 2328266-1, AS 332ff, OZ 1) Die Familienverhältnisse ergeben sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere der seinerzeit zunächst erteilten positiven Wahrscheinlichkeitsprognose und der Stellungnahme des BFA vom 03.05.
- (vgl. 2328266-1, AS 296ff, OZ 1)Die Familienverhältnisse ergeben sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere der seinerzeit zunächst erteilten positiven Wahrscheinlichkeitsprognose und der Stellungnahme des BFA vom 03.05.
- vergleiche 2328266-1, AS 296ff, OZ 1) Dass die Anträge der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme/Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.02.
- So gab das BFA in besagter Stellungnahme an, das von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose auszugehen ist, weil gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, weshalb schon die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, und stützte die ÖB ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand. (vgl. 2328266-1, AS 301ff; 332ff, OZ 1)Dass die Anträge der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme/Mitteilung des BFA nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.02.
- So gab das BFA in besagter Stellungnahme an, das von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose auszugehen ist, weil gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, weshalb schon die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, und stützte die ÖB ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand. vergleiche 2328266-1, AS 301ff; 332ff, OZ 1)
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 “Familienverfahren im Inland
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).”
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).” § 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005 “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.” § 11 FPG 2005 Paragraph 11, FPG 2005 “Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.”
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.” § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 “Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.”
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.” § 26 FPG 2005Paragraph 26, FPG 2005 “Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.”Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.” Gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 mit allen Verfahrensgarantien zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 mit allen Verfahrensgarantien zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX StA.: Syrien, genannt; die Bezugsperson ist der Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF2, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF
- Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.08.2024, schriftlich gekürzt ausgefertigt am 06.09.2023, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.05.2024 teilte das BFA (zunächst) mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der beschwerdeführenden Parteien iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 04.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim BFA anhängig ist. Mit Schreiben vom 04.02.2025 übermittelte das BFA der ÖB eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) weitere Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 StA.: Syrien, genannt; die Bezugsperson ist der Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF2, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF
- Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.08.2024, schriftlich gekürzt ausgefertigt am 06.09.2023, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.05.2024 teilte das BFA (zunächst) mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der beschwerdeführenden Parteien iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 04.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim BFA anhängig ist. Mit Schreiben vom 04.02.2025 übermittelte das BFA der ÖB eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) weitere Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären.Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 “nicht einmal wahrscheinlich” sei, sowie, ob das “Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt”.Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 “nicht einmal wahrscheinlich” sei, sowie, ob das “Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt”. Laut der vorliegenden Unterlagen in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BFA vom 05.05.2026, befindet sich die Bezugsperson aus wohlbegründeter Furcht, wegen der ihr drohenden Zwangsrekrutierung zum syrischen Wehrdienst und der mit seiner Wehrdienstweigerung einhergehenden unverhältnismäßigen Bestrafung durch das Assad Regime, sohin wegen der Gefahr in Syrien verfolgt zu werden, außerhalb Syriens und sei im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich” sei. Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 04.02.2025 eingeleitet und ist damit seit nunmehr 15 Monaten anhängig, wobei nach Auskunft des BFA kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt wurde und ein Zeithorizont für den Abschluss dieses Verfahrens nicht gegeben wurde. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das BFA über ein Jahr lang nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer” im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung” im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über ein Jahr lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Wenn das BFA darauf verweist, dass auf ergänzende Länderberichte gewartet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren einzustellen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig” durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig” durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Im gegenständlichen Verfahren lag bereits eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vor, weshalb die beantragten Einreisetitel zu gewähren sind, sofern nicht zwischenzeitlich (nach Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses bis zur faktischen Ausstellung der Visa) eine Änderung des Schutzstatus der Bezugsperson eingetreten sein sollte. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2328264.1.00